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{'item': 'KLVwG-1550/4/2018'}

Obsah (4)§ 47§ 24Art 8§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-1550/4/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Besch

§ 47Abs.

2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Beschwerdeführerin, xxx, geb. xxx, Staatsangehörige xxx, wird der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II.römisch zwei. Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Bescheid vom 20.01.2017, Zahl: xxx, wies die Bezirkshauptmannschaft xxx im Namen des Landeshauptmannes von Kärnten, den von der Beschwerdeführerin xxx bei der Bezirkshauptmannschaft xxx am 09.11.2016 abgegebenen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG zurück. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen der Erteilung des Aufenthaltstitels am 03.02.2016 und dem Einbringen des Verlängerungsantrages, abgegeben am 09.11.2016, lediglich 6 Tage in Österreich aufhältig gewesen sei. Sie gebe zwar an, mit dem österreichischen Staatsangehörigen xxx verheiratet zu sein, lebe aber den mehr als überwiegenden Teil (mindestens 11 Monate im Jahr 2016) in xxx. Ihr Lebensmittelpunkt liege daher nicht in Österreich. Außerdem habe sie am 09.01.2017 die Ausstellung einer „Notvignette“

§ 24Abs.

1 NAG beantragt, was indiziere, dass an der tatsächlichen Niederlassung in Österreich kein Interesse bestehe. Die Notvignette habe sie angeblich zum Zwecke einer Reisemöglichkeit beantragt, um ihr minderjähriges Kind, welches in xxx lebe, zu versorgen. Auch ihr zweites Kind, dessen Vater der Zusammenführende ist, lebe mit ihr in xxx. Ihr Aufenthaltstitel Familienangehöriger

§ 47

NAG diene der Beschwerdeführerin offensichtlich lediglich zur Einreisemöglichkeit in den Schengenraum ohne Visum. Für die Niederlassungsbehörde gelte als erwiesen, dass es im Jahr 2016 keine Niederlassung von der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gegeben habe und ihre familiäre Situation darauf schließen lasse, dass auch zukünftig ihr Lebensmittelpunkt nicht in Österreich sein werde. Mit Bescheid vom 20.01.2017, Zahl: xxx, wies die Bezirkshauptmannschaft xxx im Namen des Landeshauptmannes von Kärnten, den von der Beschwerdeführerin xxx bei der Bezirkshauptmannschaft xxx am 09.11.2016 abgegebenen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz eins und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG zurück. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen der Erteilung des Aufenthaltstitels am 03.02.2016 und dem Einbringen des Verlängerungsantrages, abgegeben am 09.11.2016, lediglich 6 Tage in Österreich aufhältig gewesen sei. Sie gebe zwar an, mit dem österreichischen Staatsangehörigen xxx verheiratet zu sein, lebe aber den mehr als überwiegenden Teil (mindestens 11 Monate im Jahr 2016) in xxx. Ihr Lebensmittelpunkt liege daher nicht in Österreich. Außerdem habe sie am 09.01.2017 die Ausstellung einer „Notvignette“

Paragraph 24, Absatz eins, NAG beantragt, was indiziere, dass an der tatsächlichen Niederlassung in Österreich kein Interesse bestehe. Die Notvignette habe sie angeblich zum Zwecke einer Reisemöglichkeit beantragt, um ihr minderjähriges Kind, welches in xxx lebe, zu versorgen. Auch ihr zweites Kind, dessen Vater der Zusammenführende ist, lebe mit ihr in xxx. Ihr Aufenthaltstitel Familienangehöriger

Paragraph 47, NAG diene der Beschwerdeführerin offensichtlich lediglich zur Einreisemöglichkeit in den Schengenraum ohne Visum. Für die Niederlassungsbehörde gelte als erwiesen, dass es im Jahr 2016 keine Niederlassung von der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gegeben habe und ihre familiäre Situation darauf schließen lasse, dass auch zukünftig ihr Lebensmittelpunkt nicht in Österreich sein werde. In ihrer gegen den Bescheid vom 20.01.2017 rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführer wie folgt aus: Der Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und nicht nachvollziehbarer rechtlicher Beurteilung in seiner Gesamtheit angefochten. Der Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" für xxx wurde, obwohl sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zur Verlängerung des Aufenthaltstitels NAG § 24, § 11 erfüllt werden, mit der Begründung abgelehnt, dass sich xxx seit Ausstellung des Aufenthaltstitels zu wenig (ca. 1 Monat) auf Österreichischem Bundesgebiet aufgehalten hätte. Es wird behauptet, dass damit die Intention einer Niederlassung nicht bestünde und daher "das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht anwendbar" sei. Der Antrag wäre zurückzuweisen. Der Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" für xxx wurde, obwohl sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zur Verlängerung des Aufenthaltstitels NAG Paragraph 24,, Paragraph 11, erfüllt werden, mit der Begründung abgelehnt, dass sich xxx seit Ausstellung des Aufenthaltstitels zu wenig (ca. 1 Monat) auf Österreichischem Bundesgebiet aufgehalten hätte. Es wird behauptet, dass damit die Intention einer Niederlassung nicht bestünde und daher "das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht anwendbar" sei. Der Antrag wäre zurückzuweisen. Eine Rechtsgrundlage für eine derartige Entscheidung der Behörde gibt es nicht. Die rechtliche Beurteilung die zu dieser Zurückweisung des Verlängerungsantrags führt ist nicht schlüssig. Ich bin mit meinem Gatten xxx seit November 2014 verheiratet. Wir haben den gemeinsamen Sohn, xxx geboren am xxx. xxx besitzt die Österreichische Staatbürgerschaft. Wir sind gemeinsam am landwirtschaftlichen Anwesen meines Gatten in xxx wohnhaft. Ich habe auch einen Sohn aus voriger Ehe, xxx. Es ist seit zweieinhalb Jahren geplant als gemeinsame Familie bei meinem Ehegatten zu leben. Für xxx wurde am 4.3.2016 ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gestellt. Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für xxx sollte ursprünglich gemeinsam mit meinem Antrag eingebracht werden. Dies wurde abgelehnt weil xxx zum damaligen Zeitpunkt noch keine Deutschkenntnisse nachweisen konnte. Es war für mich zum Zeitpunkt meiner AntragsteIlung klar, dass für den Antrag von xxx die gleichen Voraussetzungen (und damit Erfolgsaussichten) wie für mich bestehen, und er ebenfalls umgehend (sobald er Deutschkenntnisse nachweisen kann) einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" bekommen würde. Das ist nicht passiert. Die BH xxx hat den Antrag mit der Begründung, es bestünde für xxx kein Wohnraum, mit 2.1.2017 abgewiesen. Eine diesbezügliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Kärnten ist anhängig. Mein minderjähriger Sohn xxx kann und darf sich nicht dauerhaft unbegleitet in xxx aufhalten. Er benötigt vorerst noch meine sorgende Aufsicht. Die Beschränkung meines Aufenthalt von mir und unserem gemeinsamen Sohn xxx bei meinem Ehegatten auf wenige Wochen ist nicht freiwillig. Es ist vielmehr eine für die ganze Familie belastende Situation die durch die unerledigte Erteilung des Aufenthaltstitels für xxx herbeigeführt wurde. Durch die Zurückweisung meines Verlängerungsantrags wird die Ausübung des gemeinsamen Familienlebens weiter erschwert. Gänzlich von der Hand zu Weisen ist der Umstand, dass die Behörde den Verlängerungsantrag "zurückgewiesen" hat. Ich habe ohne jeden Zweifel die Absicht, mich bei meinem Mann in Österreich nieder zu lassen. Das NAG ist daher vollumfänglich anwendbar. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der bereits erteilte Aufenthaltstitel von der Behörde nicht verlängert wird. Offenbar wendet hier die Behörde einen unzulässigen Zirkelschluss zu meinen Lasten an: Ich bin verpflichtet mich um meinen mj Sohn zu kümmern, dass nun diesem die Einreise verweigert wird, führt die Behörde zu meinen Ungunsten ins Treffen. Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine Abwägung

Art 8

EMRK hätten ergeben, dass mir der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre. Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine Abwägung

Artikel 8

, EMRK hätten ergeben, dass mir der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre. Es wird daher beantragt:

  1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen
  2. der Beschwerde stattzugeben und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen,
  3. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.“ Mit Schreiben vom 23.02.2017 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Am 08.11.2017 fand in der gegenständlichen Angelegenheit am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Zusammenführende und Ehegatte der Beschwerdeführerin, xxx, sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Mutter des Zusammenführenden, xxx, wurde als Zeugin einvernommen. Die Beschwerdeführerin erschien trotz eines an sie adressierten Ladungsbeschlusses nicht zur Verhandlung, zumal sie sich zur Zeit des Verhandlungstermines in xxx aufhielt. In der Folge entschied das Verwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis vom 15.12.2017, Zahl: KLVwG-420/9/2017, dass das der Verlängerungsantrag nicht zurück- sondern abzuweisen ist, und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass, da nicht auszuschließen ist, dass der Aufenthalt der Fremden zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte, und sie einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen hat, die Voraussetzungen

§ 11Abs.

2 NAG für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Darüber hinaus befand das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 8 EMRK, dass nachdem sich die Beschwerdeführerin trotz eines ihr erteilten Titels für den Aufenthalt in Österreich innerhalb der festgelegten einjährigen Aufenthaltsdauer mit ihren beiden Kindern lediglich für einen Monat in Österreich bei ihrem Ehegatten aufhielt, ihren Ansprüchen auch mittels eines Visums für 90 Tage entsprochen werden kann. In der Folge entschied das Verwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis vom 15.12.2017, Zahl: KLVwG-420/9/2017, dass das der Verlängerungsantrag nicht zurück- sondern abzuweisen ist, und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass, da nicht auszuschließen ist, dass der Aufenthalt der Fremden zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte, und sie einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen hat, die Voraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, NAG für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Darüber hinaus befand das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, dass nachdem sich die Beschwerdeführerin trotz eines ihr erteilten Titels für den Aufenthalt in Österreich innerhalb der festgelegten einjährigen Aufenthaltsdauer mit ihren beiden Kindern lediglich für einen Monat in Österreich bei ihrem Ehegatten aufhielt, ihren Ansprüchen auch mittels eines Visums für 90 Tage entsprochen werden kann. Mit seinem Erkenntnis vom 11.06.2018, E 343/2018-17, hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes auf. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, xxx, ist Staatsangehörige xxx und am xxx in xxx geboren. Sie hat den österreichischen Zusammenführenden, xxx, am 22.11.2014 in xxx geheiratet. Ihr gemeinsames Kind, xxx, wurde am xxx geboren. Sie lebt mit ihren beiden Kindern, ihrem zum Zeitpunkt der Antragstellung 17-jährigen Sohn aus erster Ehe, xxx, und dem 3-jährigen xxx in einer vom Zusammenführenden finanzierten Wohnung in xxx.
  2. Beweiswürdigung: Der den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 8(Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) Abs.

1 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insofern dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insofern dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. In seinem Erkenntnis vom 11.06.2018, E 343/2018-17, berief sich der VfGH auf Art. 8 EMRK, wonach die Verbindung des Ehegatten der Beschwerdeführerin zum gemeinsamen Kind geschützt ist. Dazu führte er aus, dass das Zusammenleben zwischen den Elternteilen und dem Kind keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK ist. Daraus folgernd gab er zu verstehen, dass angesichts der besonderen Bedürfnisse eines Kindes in der ersten Lebensphase der Beschwerdeführerin ein Aufenthalt zu ermöglichen ist. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen.In seinem Erkenntnis vom 11.06.2018, E 343/2018-17, berief sich der VfGH auf Artikel 8, EMRK, wonach die Verbindung des Ehegatten der Beschwerdeführerin zum gemeinsamen Kind geschützt ist. Dazu führte er aus, dass das Zusammenleben zwischen den Elternteilen und dem Kind keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist. Daraus folgernd gab er zu verstehen, dass angesichts der besonderen Bedürfnisse eines Kindes in der ersten Lebensphase der Beschwerdeführerin ein Aufenthalt zu ermöglichen ist. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. 4. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da den relevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine besondere Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Revision ist unzulässig, da den relevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine besondere Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1550.4.2018

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