2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Dem Beschwerdeführer, xxx, geb. xxx, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wird der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II.römisch zwei. Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Bescheid vom 02.01.2017, Zahl: xxx, wies die Bezirkshauptmannschaft xxx im Namen des Landeshauptmannes von Kärnten, den von der damals obsorgeberechtigten Mutter des Beschwerdeführers, xxx, bei der Österreichischen Botschaft in Moskau gestellten Antrag vom 04.03.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG ab. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den Beschwerdeführer keine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehe, weil das Erdgeschoß des dafür vorgesehenen Wohnhauses laut Übergabevertrag von der alleinig wohnberechtigten Mutter seines Stiefvaters bewohnt werde und das Obergeschoß des Hauses bis auf ein Dachzimmer nicht ausgebaut sei. Mit Bescheid vom 02.01.2017, Zahl: xxx, wies die Bezirkshauptmannschaft xxx im Namen des Landeshauptmannes von Kärnten, den von der damals obsorgeberechtigten Mutter des Beschwerdeführers, xxx, bei der Österreichischen Botschaft in Moskau gestellten Antrag vom 04.03.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG ab. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den Beschwerdeführer keine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehe, weil das Erdgeschoß des dafür vorgesehenen Wohnhauses laut Übergabevertrag von der alleinig wohnberechtigten Mutter seines Stiefvaters bewohnt werde und das Obergeschoß des Hauses bis auf ein Dachzimmer nicht ausgebaut sei. In seiner gegen den Bescheid vom 02.01.2017 rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Der Bescheid wird wegen unrichtiger Beweiswürdigung, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung in seiner Gesamtheit angefochten. Der Aufenthaltstitel für xxx wurde abgelehnt, weil kein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft bestünde. Dies ist unrichtig. Es ist ausreichend Wohnraum vorhanden, der genutzt werden kann und darf. Mein Gatte xxx ist Eigentümer des bäuerlichen Anwesens vlg. xxx in xxx, xxx mit einem Gesamtausmaß von 22 ha. Er ist dort seit seiner Geburt ununterbrochen sesshaft und bewirtschaftet das Anwesen seit
2 NAG für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Darüber hinaus befand das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 8 EMRK, dass nachdem sich die Mutter des Beschwerdeführers trotz eines ihr erteilten Titels für den Aufenthalt in Österreich innerhalb der festgelegten einjährigen Aufenthaltsdauer mit dem Beschwerdeführer und ihrem zweiten Kind lediglich für einen Monat in Österreich bei ihrem Ehegatten aufhielt, den Ansprüchen des Beschwerdeführers auch mittels eines Visums für 90 Tage entsprochen werden kann. In der Folge entschied das Verwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis vom 15.12.2017, Zahl: KLVwG-298/9/2017, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass, da nicht auszuschließen ist, dass der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte, und er einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen hat, die Voraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, NAG für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Darüber hinaus befand das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, dass nachdem sich die Mutter des Beschwerdeführers trotz eines ihr erteilten Titels für den Aufenthalt in Österreich innerhalb der festgelegten einjährigen Aufenthaltsdauer mit dem Beschwerdeführer und ihrem zweiten Kind lediglich für einen Monat in Österreich bei ihrem Ehegatten aufhielt, den Ansprüchen des Beschwerdeführers auch mittels eines Visums für 90 Tage entsprochen werden kann. Mit seinem Erkenntnis vom 11.06.2018, E 345/2018-16, hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes auf. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
1 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insofern dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insofern dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. In seinem Erkenntnis vom 11.06.2018, E 345/2018-16, berief sich der VfGH auf Art. 8 EMRK, wonach die Verbindung des Ehegatten der Mutter des Beschwerdeführers zum gemeinsamen Kind geschützt ist. Dazu führte er aus, dass das Zusammenleben zwischen den Elternteilen und dem Kind keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK ist. Daraus folgernd gab er zu verstehen, dass angesichts der besonderen Bedürfnisse eines Kindes in der ersten Lebensphase der Mutter des Beschwerdeführers ein Aufenthalt zu ermöglichen ist. Zudem lassen die Ausführungen des VfGH darauf schließen, dass vor diesem Hintergrund
EMRK auch dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten ist. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. In seinem Erkenntnis vom 11.06.2018, E 345/2018-16, berief sich der VfGH auf Artikel 8, EMRK, wonach die Verbindung des Ehegatten der Mutter des Beschwerdeführers zum gemeinsamen Kind geschützt ist. Dazu führte er aus, dass das Zusammenleben zwischen den Elternteilen und dem Kind keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist. Daraus folgernd gab er zu verstehen, dass angesichts der besonderen Bedürfnisse eines Kindes in der ersten Lebensphase der Mutter des Beschwerdeführers ein Aufenthalt zu ermöglichen ist. Zudem lassen die Ausführungen des VfGH darauf schließen, dass vor diesem Hintergrund
, EMRK auch dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten ist. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. 4. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da den relevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine besondere Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Revision ist unzulässig, da den relevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine besondere Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1551.4.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.