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{'item': 'KLVwG-1551/4/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-1551/4/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Besch

§ 47Abs.

2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Dem Beschwerdeführer, xxx, geb. xxx, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wird der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II.römisch zwei. Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Bescheid vom 02.01.2017, Zahl: xxx, wies die Bezirkshauptmannschaft xxx im Namen des Landeshauptmannes von Kärnten, den von der damals obsorgeberechtigten Mutter des Beschwerdeführers, xxx, bei der Österreichischen Botschaft in Moskau gestellten Antrag vom 04.03.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG ab. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den Beschwerdeführer keine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehe, weil das Erdgeschoß des dafür vorgesehenen Wohnhauses laut Übergabevertrag von der alleinig wohnberechtigten Mutter seines Stiefvaters bewohnt werde und das Obergeschoß des Hauses bis auf ein Dachzimmer nicht ausgebaut sei. Mit Bescheid vom 02.01.2017, Zahl: xxx, wies die Bezirkshauptmannschaft xxx im Namen des Landeshauptmannes von Kärnten, den von der damals obsorgeberechtigten Mutter des Beschwerdeführers, xxx, bei der Österreichischen Botschaft in Moskau gestellten Antrag vom 04.03.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG ab. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den Beschwerdeführer keine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehe, weil das Erdgeschoß des dafür vorgesehenen Wohnhauses laut Übergabevertrag von der alleinig wohnberechtigten Mutter seines Stiefvaters bewohnt werde und das Obergeschoß des Hauses bis auf ein Dachzimmer nicht ausgebaut sei. In seiner gegen den Bescheid vom 02.01.2017 rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Der Bescheid wird wegen unrichtiger Beweiswürdigung, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung in seiner Gesamtheit angefochten. Der Aufenthaltstitel für xxx wurde abgelehnt, weil kein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft bestünde. Dies ist unrichtig. Es ist ausreichend Wohnraum vorhanden, der genutzt werden kann und darf. Mein Gatte xxx ist Eigentümer des bäuerlichen Anwesens vlg. xxx in xxx, xxx mit einem Gesamtausmaß von 22 ha. Er ist dort seit seiner Geburt ununterbrochen sesshaft und bewirtschaftet das Anwesen seit

  1. Derzeit sind 170m2 Wohnfläche ausgebaut, das Erdgeschoß vollständig, das Obergeschoß teilweise. Insgesamt sind potentiell 280m2 Wohnfläche vorhanden. Laut Punkt 3.1.
  2. des Übergabevertrags hat die Mutter xxx das höchstpersönliche, lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht an den gesamten im Erdgeschoß befindlichen Räumen, so wie dieses bisher von ihr ausgeübt wurde. Beweis: Notariatsakt vom
  3. April 2011 GZ: xxx, Plan des Hauses xxx, Fotos Dies hat die belangte Behörde fälschlicher Weise als "alleiniges" Wohnrecht interpretiert, was nicht zutreffend ist. Auch bisher, d.h. jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Übergabe haben, gemeinsam mit meinem Gatten, Vater, Mutter und Schwester mit zwei Kindern im Haus gewohnt. Beweis: Auszüge aus dem ZMR Der Übergabevertrag kann zweifellos nur so verstanden werden, dass die Mutter das Recht hat "wie bisher" nämlich mit den anderen das Erdgeschoß zu benützen. So war das auch bei der Errichtung des Übergabevertrages gedacht und niedergeschrieben worden. Beweis: Einvernahme xxx, Substitut des öffentlichen Notars xxx, Notar, xxx, xxx Tatsächlich ist für xxx im Obergeschoß ein eigenes Zimmer fertig hergerichtet, was trotz vorgelegten Fotos von der Behörde ignoriert wurde. Schließlich hat offenbar die Mutter xxx aufgrund von Generationenkonflikten gegenüber der PI xxx unrichtige Angaben gemacht, worauf sich die Behörde aber unverständlicher Weise gestützt hat. Beweis: Einvernahme der Frau xxx, xxx, xxx. Der Bericht der PI xxx beruht lediglich auf den unzutreffenden Angaben der xxx, ohne dass das Haus bzw. die Räumlichkeiten angeschaut worden wären. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem unrichtigen Schluss gelangt, das Obergeschoß wäre faktisch nicht bewohnbar. Beweis: Einvernahme des Grplnsp xxx, PI xxx (Polizeibeamten) Es erscheint unverständlich, dass dem Eigentümer und Bauer verwehrt werden soll, mit seiner Familie auf dem eigenen Hof zu leben. Es wird daher beantragt:
  4. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und die beantragten Beweise aufzunehmen
  5. der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, eventuell
  6. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.“ Mit Schreiben vom 06.02.2017 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor und ersuchte, der Beschwerde keine Folge zu geben. Am 08.11.2017 fand in der gegenständlichen Angelegenheit am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Zusammenführende und Stiefvater des Beschwerdeführers xxx, sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Mutter des Zusammenführenden, xxx, und der seitens der Behörde mit Ermittlungstätigkeiten beauftragte Polizeibeamte GrInsp. xxx wurden als Zeugen einvernommen. Die Mutter des Beschwerdeführers erschien trotz eines an sie adressierten Ladungsbeschlusses nicht zur Verhandlung, zumal sie sich zur Zeit des Verhandlungstermines mit dem Beschwerdeführer in Russland aufhielt. In der Folge entschied das Verwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis vom 15.12.2017, Zahl: KLVwG-298/9/2017, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass, da nicht auszuschließen ist, dass der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte, und er einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen hat, die Voraussetzungen

§ 11Abs.

2 NAG für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Darüber hinaus befand das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 8 EMRK, dass nachdem sich die Mutter des Beschwerdeführers trotz eines ihr erteilten Titels für den Aufenthalt in Österreich innerhalb der festgelegten einjährigen Aufenthaltsdauer mit dem Beschwerdeführer und ihrem zweiten Kind lediglich für einen Monat in Österreich bei ihrem Ehegatten aufhielt, den Ansprüchen des Beschwerdeführers auch mittels eines Visums für 90 Tage entsprochen werden kann. In der Folge entschied das Verwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis vom 15.12.2017, Zahl: KLVwG-298/9/2017, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass, da nicht auszuschließen ist, dass der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte, und er einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen hat, die Voraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, NAG für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Darüber hinaus befand das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, dass nachdem sich die Mutter des Beschwerdeführers trotz eines ihr erteilten Titels für den Aufenthalt in Österreich innerhalb der festgelegten einjährigen Aufenthaltsdauer mit dem Beschwerdeführer und ihrem zweiten Kind lediglich für einen Monat in Österreich bei ihrem Ehegatten aufhielt, den Ansprüchen des Beschwerdeführers auch mittels eines Visums für 90 Tage entsprochen werden kann. Mit seinem Erkenntnis vom 11.06.2018, E 345/2018-16, hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes auf. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am xxx in Moskau geboren. Seine Mutter, xxx, ist ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation, am xxx in Moskau geboren und seit xxx mit dem österreichischen Zusammenführenden, xxx, verheiratet. Die Mutter des Beschwerdeführers und der Zusammenführende haben ein gemeinsames Kind, xxx, das am xxx geboren wurde. Der Beschwerdeführer ist der Stiefsohn des Zusammenführenden. Er lebt mit seiner Mutter und seinem 3-jährigen Halbbruder, xxx, in einer vom Zusammenführenden finanzierten Wohnung in Moskau.
  2. Beweiswürdigung: Der den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 8(Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) Abs.

1 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insofern dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insofern dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. In seinem Erkenntnis vom 11.06.2018, E 345/2018-16, berief sich der VfGH auf Art. 8 EMRK, wonach die Verbindung des Ehegatten der Mutter des Beschwerdeführers zum gemeinsamen Kind geschützt ist. Dazu führte er aus, dass das Zusammenleben zwischen den Elternteilen und dem Kind keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK ist. Daraus folgernd gab er zu verstehen, dass angesichts der besonderen Bedürfnisse eines Kindes in der ersten Lebensphase der Mutter des Beschwerdeführers ein Aufenthalt zu ermöglichen ist. Zudem lassen die Ausführungen des VfGH darauf schließen, dass vor diesem Hintergrund

Art. 8

EMRK auch dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten ist. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. In seinem Erkenntnis vom 11.06.2018, E 345/2018-16, berief sich der VfGH auf Artikel 8, EMRK, wonach die Verbindung des Ehegatten der Mutter des Beschwerdeführers zum gemeinsamen Kind geschützt ist. Dazu führte er aus, dass das Zusammenleben zwischen den Elternteilen und dem Kind keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist. Daraus folgernd gab er zu verstehen, dass angesichts der besonderen Bedürfnisse eines Kindes in der ersten Lebensphase der Mutter des Beschwerdeführers ein Aufenthalt zu ermöglichen ist. Zudem lassen die Ausführungen des VfGH darauf schließen, dass vor diesem Hintergrund

Artikel 8

, EMRK auch dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten ist. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. 4. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da den relevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine besondere Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Revision ist unzulässig, da den relevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine besondere Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1551.4.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.