1
Paragraph 9, Absatz eins, 2. Satz WRG 1959, dass ein Abschreiten der Eisfläche des xxx Sees nicht über den Gemeingebrauch hinausgeht und keine Form der Wasserbenutzung nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 ist, zu Recht: I.römisch eins.
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Auf Antrag des xxx
1 zweiter Satz WRG 1959 wird festgestellt, dass das Betreten der Eisfläche des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees aufgrund der Verordnung des Bezirkshauptmannes von xxx vom 27. Jänner 2017, Zahl: xxx, über den Gemeingebrauch hinausgeht.“„Auf Antrag des xxx
Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 wird festgestellt, dass das Betreten der Eisfläche des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees aufgrund der Verordnung des Bezirkshauptmannes von xxx vom
1 2. Satz WRG 1959, dass ein Betreten der Eisdecke des xxx Sees nicht über den Gemeingebrauch hinausgehe und keine Form von Wasserbenutzung
1 WRG sei. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Eisdecke des xxx Sees am
Paragraph 9, Absatz eins, 2. Satz WRG 1959, dass ein Betreten der Eisdecke des xxx Sees nicht über den Gemeingebrauch hinausgehe und keine Form von Wasserbenutzung
Paragraph 9, Absatz eins, WRG sei. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Eisdecke des xxx Sees am
1, 2. Satz, WRG hat auf Antrag die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
Paragraph 9, Absatz eins, 2, Satz, WRG hat auf Antrag die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. Daher begehre ich die bescheidgemäße Feststellung in Hinblick auf meinen geübten und weiterhin geplanten Gemeingebrauch. Wir können das Verfahren auch abkürzen, indem die Verordnung rückwirkend, zur Gänze und ersatzlos beseitigt wird.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2017, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung
1
Paragraph 9, Absatz eins, 2. Satz WRG 1959, dass ein Abschreiten der Eisfläche des xxx Sees zwischen den Ortschaften xxx, xxx, xxx und xxx und Ausübung des Eissports des Nordic Walkings nicht über den Gemeingebrauch hinausgeht und keine Form der Wasserbenutzung nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 ist, abgewiesen. Begründend wurde in den Erwägungen wie folgt ausgeführt: „
Abs 1 WRG 1959 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zu Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. „
Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zu Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. § 8 Abs 1 WRG 1959 normiert, dass in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemanden ein Schaden zugefügt werde, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt ist.Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 normiert, dass in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemanden ein Schaden zugefügt werde, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt ist.
Abs 4 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde - auch abgesehen von dem im § 15 geregelten Fällen - über die Ausübung des Gemeingebrauchs wasserpolizeiliche Anordnungen treffen, durch die das öffentliche Interesse und die Ausübung des Gemeingebrauchs durch andere gewahrt oder die Grenzen des Gemeingebrauchs näher bezeichnet werden.
Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde - auch abgesehen von dem im Paragraph 15, geregelten Fällen - über die Ausübung des Gemeingebrauchs wasserpolizeiliche Anordnungen treffen, durch die das öffentliche Interesse und die Ausübung des Gemeingebrauchs durch andere gewahrt oder die Grenzen des Gemeingebrauchs näher bezeichnet werden. Auf Basis dieser Bestimmung hat die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Verordnung vom 27.01.2017, ZI.: xxx die wasserpolizeiliche Anordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs getroffen. Im § 1 der Verordnung wurde die Benutzung der Eisdecke, insbesondere durch Betreten, Eislaufen und die Ausübung von Eissportarten überhaupt, des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teil des xxx Sees, welcher im Anhang A zur Verordnung in rot dargestellt ist, untersagt.Im Paragraph eins, der Verordnung wurde die Benutzung der Eisdecke, insbesondere durch Betreten, Eislaufen und die Ausübung von Eissportarten überhaupt, des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teil des xxx Sees, welcher im Anhang A zur Verordnung in rot dargestellt ist, untersagt. § 2 der Verordnung hält fest, dass die bewilligungslose Benutzung der Eisdecke eine Übertretung dieser Verordnung darstelle und
Vm § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.Paragraph 2, der Verordnung hält fest, dass die bewilligungslose Benutzung der Eisdecke eine Übertretung dieser Verordnung darstelle und
Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist. Nachdem mit dieser Verordnung eindeutig festgelegt ist, dass insbesondere das Betreten der Eisdecke und die Ausübung von Eissportarten auf der Eisdecke des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees untersagt ist, bleibt kein Raum für die von Herrn xxx begehrte Feststellung, dass das von ihm durchgeführte und auch zukünftig geplante Betreten der Eisdecke gerade eben Gemeingebrauch darstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
Vm § 137 Abs. 2 Z 1 des WRG 1959 als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530,- bestraft.“Die bewilligungslose Benutzung der Eisdecke stellt eine Übertretung dieser Verordnung dar und wird
Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, des WRG 1959 als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530,- bestraft.“ Mit Antrag vom 8. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung
1
Paragraph 9, Absatz eins,
4 WRG seit
Paragraph 8, Absatz 4, WRG seit
1 erster Satz WRG 1959 die Benutzung der öffentlichen Gewässer innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet sei. Diese Grundregel über die Benutzungsberechtigung werde innerhalb des systematischen Kontexts des 2. Abschnittes des WRG 1959 („Von der Benutzung der Gewässer“) durch § 8 Abs. 1 WRG 1959 und § 9 Abs. 1 WRG 1959 näher ausgestaltet. Nach § 8 Abs. 4 WRG 1959 könne die Wasserrechtsbehörde über die Ausübung des Gemeingebrauches wasserpolizeiliche Anordnungen treffen. In den Erläuterungen zur Wasserrechtsnovelle 1959 werde dazu festgehalten (594 Blg. Sten. Prot. NR VIII. GP, S. 27): „Der Gemeingebrauch am Wasser ist zwar bewilligungsfrei, kann aber seit jeher durch wasserpolizeiliche Anordnungen (Bescheide oder Verordnungen je nach Einzelfall) abgegrenzt und eingeschränkt werden; hiebei steht den Interessenten am Gemeingebrauch ein Entschädigungsanspruch nicht zu.“ Nach § 9 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 bedürfe u.a. jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Die genannte Bewilligungspflicht gelte auch für den Fall, dass eine Nutzung beabsichtigt sei, die über die durch eine wasserpolizeiliche Anordnung
Vm § 9 Abs. 1 WRG 1959 sei nämlich abzuleiten, dass alle wasserrechtlichen Nutzungen an öffentlichen Gewässern entweder Gemeingebrauch oder öffentlich-rechtliche Sondernutzungen (besondere Wasserbenutzungen) seien (vgl. F. Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch, 1995, S. 143). Die Erfüllung des Verwaltungsstraftatbestandes
2 Z 1 WRG 1959 setze voraus, dass für die Benutzung von Tagwässern oder die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlagen eine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung fehle und nur dann, wenn eine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 1 oder 2 WRG 1959 gegeben sei, die Verhängung einer Verwaltungsstrafe rechtens wäre.Der Verfassungsdienst des Amtes der Kärntner Landesregierung hat mit Schreiben vom 14. Mai 2018, Zahl: xxx, ausgeführt, dass
Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 die Benutzung der öffentlichen Gewässer innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet sei. Diese Grundregel über die Benutzungsberechtigung werde innerhalb des systematischen Kontexts des 2. Abschnittes des WRG 1959 („Von der Benutzung der Gewässer“) durch Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 und Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 näher ausgestaltet. Nach Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 könne die Wasserrechtsbehörde über die Ausübung des Gemeingebrauches wasserpolizeiliche Anordnungen treffen. In den Erläuterungen zur Wasserrechtsnovelle 1959 werde dazu festgehalten (594 Blg. Sten. Prot. NR römisch acht. GP, S. 27): „Der Gemeingebrauch am Wasser ist zwar bewilligungsfrei, kann aber seit jeher durch wasserpolizeiliche Anordnungen (Bescheide oder Verordnungen je nach Einzelfall) abgegrenzt und eingeschränkt werden; hiebei steht den Interessenten am Gemeingebrauch ein Entschädigungsanspruch nicht zu.“ Nach Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 bedürfe u.a. jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Die genannte Bewilligungspflicht gelte auch für den Fall, dass eine Nutzung beabsichtigt sei, die über die durch eine wasserpolizeiliche Anordnung
Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 bestimmten Grenzen hinausgehe und daher nicht mehr unter den Gemeingebrauch falle. Aus Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 sei nämlich abzuleiten, dass alle wasserrechtlichen Nutzungen an öffentlichen Gewässern entweder Gemeingebrauch oder öffentlich-rechtliche Sondernutzungen (besondere Wasserbenutzungen) seien vergleiche F. Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch, 1995, S. 143). Die Erfüllung des Verwaltungsstraftatbestandes
Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 setze voraus, dass für die Benutzung von Tagwässern oder die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlagen eine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung fehle und nur dann, wenn eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 WRG 1959 gegeben sei, die Verhängung einer Verwaltungsstrafe rechtens wäre. Mit Verfügung vom
4 WRG 1959 bestimmten Grenzen hinausgehe, sei aus der Luft gegriffen. Der Wortlaut „näher definierter Bereich“ bedeute die Sperre des gesamten xxx Sees. Die zitierte Judikatur eigne sich nicht dazu, eine Anordnung nach § 8 Abs. 4 WRG 1959 als nach § 9 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig darzustellen. Die Einschränkung des Gemeingebrauchs könne nicht zum Ergebnis führen, dass er nach § 9 Abs. 1 WRG 1959 („über den Gemeingebrauch hinausgeht“) bewilligungspflichtig werde. Zudem habe der Gesetzgeber im Jahre 1990 die Pauschalstrafbestimmung des § 137 WRG 1959 aufgegeben und durch paragrafengenaue Bestimmungen in § 137 WRG 1959 ersetzt; § 8 Abs. 4 WRG sei nicht dabei. Mit fristgerechter Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 bestimmten Grenzen hinausgehe, sei aus der Luft gegriffen. Der Wortlaut „näher definierter Bereich“ bedeute die Sperre des gesamten xxx Sees. Die zitierte Judikatur eigne sich nicht dazu, eine Anordnung nach Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 als nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtig darzustellen. Die Einschränkung des Gemeingebrauchs könne nicht zum Ergebnis führen, dass er nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 („über den Gemeingebrauch hinausgeht“) bewilligungspflichtig werde. Zudem habe der Gesetzgeber im Jahre 1990 die Pauschalstrafbestimmung des Paragraph 137, WRG 1959 aufgegeben und durch paragrafengenaue Bestimmungen in Paragraph 137, WRG 1959 ersetzt; Paragraph 8, Absatz 4, WRG sei nicht dabei. 2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den Verordnungsakt der belangten Behörde, Zahl: xxx, und den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
1 WRG 1959 ist in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.
Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 ist in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.
4 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde – auch abgesehen von den im § 15 geregelten Fällen – über die Ausübung des Gemeingebrauches wasserpolizeiliche Anordnungen treffen, durch die das öffentliche Interesse und die Ausübung des Gemeingebrauches durch andere gewahrt oder die Grenzen des Gemeingebrauches näher bezeichnet werden.
Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde – auch abgesehen von den im Paragraph 15, geregelten Fällen – über die Ausübung des Gemeingebrauches wasserpolizeiliche Anordnungen treffen, durch die das öffentliche Interesse und die Ausübung des Gemeingebrauches durch andere gewahrt oder die Grenzen des Gemeingebrauches näher bezeichnet werden.
1 WRG 1959 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Feststellung
1 zweiter Satz WRG 1959 bei der belangten Behörde eingebracht, dass das Betreten der Eisdecke des xxx Sees nicht über den Gemeingebrauch hinausgehe und keine Form der Wasserbenutzung
1 WRG 1959 sei. Damit oblag es der belangten Behörde zu prüfen, ob das Betreten der Eisdecke des xxx Sees über den Gemeingebrauch hinausgeht oder nicht und dies auf Antrag des Beschwerdeführers mittels Bescheides festzustellen. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Feststellung
Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 bei der belangten Behörde eingebracht, dass das Betreten der Eisdecke des xxx Sees nicht über den Gemeingebrauch hinausgehe und keine Form der Wasserbenutzung
Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 sei. Damit oblag es der belangten Behörde zu prüfen, ob das Betreten der Eisdecke des xxx Sees über den Gemeingebrauch hinausgeht oder nicht und dies auf Antrag des Beschwerdeführers mittels Bescheides festzustellen. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend Recht zu geben, dass die Behörde keine meritorische Entscheidung getroffen hat und wird dies durch das Landesverwaltungsgericht nunmehr saniert: Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Auf Antrag des xxx
1 zweiter Satz WRG 1959 wird festgestellt, dass das Betreten der Eisfläche des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees aufgrund der Verordnung des Bezirkshauptmannes von xxx vom 27. Jänner 2017, Zahl: xxx, über den Gemeingebrauch hinausgeht.“Dem Beschwerdeführer ist dahingehend Recht zu geben, dass die Behörde keine meritorische Entscheidung getroffen hat und wird dies durch das Landesverwaltungsgericht nunmehr saniert: Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Auf Antrag des xxx
Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 wird festgestellt, dass das Betreten der Eisfläche des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees aufgrund der Verordnung des Bezirkshauptmannes von xxx vom 27. Jänner 2017, Zahl: xxx, über den Gemeingebrauch hinausgeht.“ Folgende Erwägungen waren dabei maßgeblich:
1 WRG 1959 ist die Benutzung der Eisdecke, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt. Die „Benutzung der Eisdecke überhaupt“ wird in Abs. 1 leg.cit. explizit angeführt; das Eislaufen stellt daher Gemeingebrauch iSv § 8 Abs. 1 WRG 1959 dar. In der Literatur wird von „großem Gemeingebrauch“ – im Unterschied zum „kleinen Gemeingebrauch bei Privatgewässern – an öffentlichen Gewässern gesprochen (§ 8 Abs. 1 WRG 1959): Wie sich schon aus dem Wesen als öffentliches Gut ergibt, steht der Gebrauch der öffentlichen Gewässer jedermann innerhalb der in Abs. 1 umschriebenen Grenzen zu, ohne dass es dafür einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung des Eigentümers bedarf. Mögliche Nutzungen werden demonstrativ (arg: „insbesondere“) aufgezählt. Von diesem allgemeinen, unentgeltlichen Recht sind nur „gewöhnliche“ Nutzungen umfasst. Werden spezielle Vorrichtungen verwendet oder nimmt die Nutzung ein Ausmaß an, das den Gemeingebrauch anderer ausschließt, liegt kein Gemeingebrauch im Sinne des Gesetzes vor und es besteht eine Bewilligungspflicht. Aus dem Gemeingebrauch lassen sich keinerlei subjektiven Rechte ableiten, die etwa in einem Verfahren durchgesetzt werden könnten, vielmehr ist es eine öffentlich-rechtliche Befugnis, deren Gewährleistung der Wasserrechtsbehörde obliegt (vgl. Stangl in Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar, 1. Auflage, Oktober 2013, Lexis Nexis, zu § 8 WRG 1959 sowie die darin zitierten Kommentare Haager-Vanderhaag, Wasserrecht 150, und Bumberger/Hinterwirth, WRG, § 8 K 3). Auch Oberleitner/Berger hält fest, dass auf die ungehinderte Ausübung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch bestehe, weil dieser lediglich eine für die Dauer des tatsächlichen Wasservorrates und nach Maßgabe der jeweiligen Wasserbenutzung anderer gestattete, ein subjektives Recht an Wasser nicht begründende Erlaubnis sei, die einer anderweitigen behördlichen Verfügung im Betreff dieses Wassers jederzeit und ohne Entschädigung weichen müsse (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 zu § 8, Stand: Juli 2016, RDB).Folgende Erwägungen waren dabei maßgeblich:
Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 ist die Benutzung der Eisdecke, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt. Die „Benutzung der Eisdecke überhaupt“ wird in Absatz eins, leg.cit. explizit angeführt; das Eislaufen stellt daher Gemeingebrauch iSv Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 dar. In der Literatur wird von „großem Gemeingebrauch“ – im Unterschied zum „kleinen Gemeingebrauch bei Privatgewässern – an öffentlichen Gewässern gesprochen (Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959): Wie sich schon aus dem Wesen als öffentliches Gut ergibt, steht der Gebrauch der öffentlichen Gewässer jedermann innerhalb der in Absatz eins, umschriebenen Grenzen zu, ohne dass es dafür einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung des Eigentümers bedarf. Mögliche Nutzungen werden demonstrativ (arg: „insbesondere“) aufgezählt. Von diesem allgemeinen, unentgeltlichen Recht sind nur „gewöhnliche“ Nutzungen umfasst. Werden spezielle Vorrichtungen verwendet oder nimmt die Nutzung ein Ausmaß an, das den Gemeingebrauch anderer ausschließt, liegt kein Gemeingebrauch im Sinne des Gesetzes vor und es besteht eine Bewilligungspflicht. Aus dem Gemeingebrauch lassen sich keinerlei subjektiven Rechte ableiten, die etwa in einem Verfahren durchgesetzt werden könnten, vielmehr ist es eine öffentlich-rechtliche Befugnis, deren Gewährleistung der Wasserrechtsbehörde obliegt vergleiche Stangl in Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar, 1. Auflage, Oktober 2013, Lexis Nexis, zu Paragraph 8, WRG 1959 sowie die darin zitierten Kommentare Haager-Vanderhaag, Wasserrecht 150, und Bumberger/Hinterwirth, WRG, Paragraph 8, K 3). Auch Oberleitner/Berger hält fest, dass auf die ungehinderte Ausübung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch bestehe, weil dieser lediglich eine für die Dauer des tatsächlichen Wasservorrates und nach Maßgabe der jeweiligen Wasserbenutzung anderer gestattete, ein subjektives Recht an Wasser nicht begründende Erlaubnis sei, die einer anderweitigen behördlichen Verfügung im Betreff dieses Wassers jederzeit und ohne Entschädigung weichen müsse vergleiche Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 zu Paragraph 8,, Stand: Juli 2016, RDB). Die Wasserrechtsbehörden können durch spezielle wasserpolizeiliche Anordnungen den Gemeingebrauch reglementieren. Wasserpolizeiliche Anordnungen
B. Verbot des Badens an bestimmten Stellen). Den Gemeingebrauch-Interessenten kommt nach einem Teil der Lehre weder eine Beschwerdemöglichkeit noch Schadenersatz zu, sie seien bloße Beteiligte, so Grabmayr/Rossmann, Wasserrecht, § 8 Anm. 13, während nach anderer Ansicht (Krzizek, WRG 51) bei bescheidförmigen Einschränkungen zumindest das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig sein soll (vgl. Stangl in Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar, 1. Auflage, Oktober 2013, Lexis Nexis, zu § 8 WRG 1959). Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 WRG 1959 bietet die Möglichkeit zur Anpassung der in § 8 Abs. 1 und 2 leg.cit. getroffenen Prima-facie-Abwägung zwischen Gemeingebrauchs- und anderen dort – sowie teilweise auch in § 8 Abs. 4 – genannten Interessen an besondere Verhältnisse. Eine darüber hinausgehende Beschränkung des Gemeingebrauchs ist nicht zulässig (vgl. F. Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch, 1995, S. 164). Merli leitet aus § 5 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 WRG 1959 ab, dass alle Nutzungen öffentlichen Wassers entweder Gemeingebrauch oder öffentlich-rechtliche Sondernutzungen sind (vgl. F. Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch, 1995, S. 143).Die Wasserrechtsbehörden können durch spezielle wasserpolizeiliche Anordnungen den Gemeingebrauch reglementieren. Wasserpolizeiliche Anordnungen
Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 können je nach Adressatenkreis mittels Bescheid oder Verordnung ergehen (zB. Verbot des Badens an bestimmten Stellen). Den Gemeingebrauch-Interessenten kommt nach einem Teil der Lehre weder eine Beschwerdemöglichkeit noch Schadenersatz zu, sie seien bloße Beteiligte, so Grabmayr/Rossmann, Wasserrecht, Paragraph 8, Anmerkung 13, während nach anderer Ansicht (Krzizek, WRG 51) bei bescheidförmigen Einschränkungen zumindest das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig sein soll vergleiche Stangl in Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar, 1. Auflage, Oktober 2013, Lexis Nexis, zu Paragraph 8, WRG 1959). Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 bietet die Möglichkeit zur Anpassung der in Paragraph 8, Absatz eins und 2 leg.cit. getroffenen Prima-facie-Abwägung zwischen Gemeingebrauchs- und anderen dort – sowie teilweise auch in Paragraph 8, Absatz 4, – genannten Interessen an besondere Verhältnisse. Eine darüber hinausgehende Beschränkung des Gemeingebrauchs ist nicht zulässig vergleiche F. Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch, 1995, S. 164). Merli leitet aus Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 ab, dass alle Nutzungen öffentlichen Wassers entweder Gemeingebrauch oder öffentlich-rechtliche Sondernutzungen sind vergleiche F. Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch, 1995, S. 143). Aus all dem Zitierten ergibt sich für den vorliegenden Fall jedenfalls die Möglichkeit einer Einschränkung des großen Gemeingebrauchs, somit auch des Betretens der Eisfläche des xxx Sees, durch eine wasserpolizeiliche Verordnung
4 WRG 1959, sofern die Behörde eine Interessenabwägung zwischen den in § 8 Abs. 1, 2 und 4 leg.cit. genannten Interessen, privaten und öffentlichen Interessen, vor Verordnungserlassung durchgeführt hat. Aus all dem Zitierten ergibt sich für den vorliegenden Fall jedenfalls die Möglichkeit einer Einschränkung des großen Gemeingebrauchs, somit auch des Betretens der Eisfläche des xxx Sees, durch eine wasserpolizeiliche Verordnung
Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959, sofern die Behörde eine Interessenabwägung zwischen den in Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 4 leg.cit. genannten Interessen, privaten und öffentlichen Interessen, vor Verordnungserlassung durchgeführt hat. Die belangte Behörde hat mit der von ihr am
4 WRG 1959 erlassene, wasserpolizeiliche Verordnung der Gemeingebrauch des Benutzens der Eisdecke (§ 8 Abs. 1 leg.cit.) eingeschränkt wurde. Der vom Beschwerdeführer
1 zweiter Satz leg.cit. gestellte Feststellungsantrag, dass eine bestimmte Benutzung – nämlich das Betreten der Eisdecke des xxx Sees zur Ausübung des Eissportes des Nordic Walkings – nicht über den Gemeingebrauch hinausgehe, ist dermaßen zu beantworten, dass das Betreten der Eisfläche des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees aufgrund der Verordnung des Bezirkshauptmannes von xxx vom
4 leg.cit. bestimmten Grenzen hinausgeht und daher nicht mehr unter den Gemeingebrauch fällt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war dahingehend richtig zu stellen. Höchstgerichtliche Judikatur ist dazu – soweit überschaubar – noch nicht ergangen.Das erkennende Gericht hat aufgrund der schlüssigen Interessenabwägung keine Bedenken gegen das mit der Verordnung in Paragraph eins, erlassene Verbot des Benützens der Eisdecke des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees (Anhang A der Verordnung) und stellt fest, dass durch die gegenständliche,
Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 erlassene, wasserpolizeiliche Verordnung der Gemeingebrauch des Benutzens der Eisdecke (Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit.) eingeschränkt wurde. Der vom Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. gestellte Feststellungsantrag, dass eine bestimmte Benutzung – nämlich das Betreten der Eisdecke des xxx Sees zur Ausübung des Eissportes des Nordic Walkings – nicht über den Gemeingebrauch hinausgehe, ist dermaßen zu beantworten, dass das Betreten der Eisfläche des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees aufgrund der Verordnung des Bezirkshauptmannes von xxx vom
Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. bestimmten Grenzen hinausgeht und daher nicht mehr unter den Gemeingebrauch fällt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war dahingehend richtig zu stellen. Höchstgerichtliche Judikatur ist dazu – soweit überschaubar – noch nicht ergangen. Da zur Frage, ob eine gesetzliche Festlegung des Gemeingebrauchs (§ 8 Abs. 1 WRG 1959) durch Einschränkung mittels wasserpolizeilicher Verordnung (§ 8 Abs. 4 WRG 1959) zu einer nach § 9 Abs.1 WRG 1959 bewilligungspflichtigen, über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung der öffentlichen Gewässer wird, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die ordentliche Revision zuzulassen.Da zur Frage, ob eine gesetzliche Festlegung des Gemeingebrauchs (Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959) durch Einschränkung mittels wasserpolizeilicher Verordnung (Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959) zu einer nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtigen, über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung der öffentlichen Gewässer wird, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die ordentliche Revision zuzulassen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Anregung auf Verordnungsprüfung angesprochene Rechtswidrigkeit von § 2 der gegenständlichen Verordnung (wonach das bewilligungslose Benutzen der Eisdecke eine Übertretung der Verordnung darstellt und
Vm § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft wird) ist im vorliegenden Fall nicht präjudiziell, da ein Feststellungsantrag
1 WRG 1959 gestellt wurde, wie der Beschwerdeführer im Grunde selbst in seiner zuletzt beim Landesverwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahme vom 28. Juli 2017 einräumt.Die vom Beschwerdeführer in seiner Anregung auf Verordnungsprüfung angesprochene Rechtswidrigkeit von Paragraph 2, der gegenständlichen Verordnung (wonach das bewilligungslose Benutzen der Eisdecke eine Übertretung der Verordnung darstellt und
Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft wird) ist im vorliegenden Fall nicht präjudiziell, da ein Feststellungsantrag
Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 gestellt wurde, wie der Beschwerdeführer im Grunde selbst in seiner zuletzt beim Landesverwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahme vom 28. Juli 2017 einräumt. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte
GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte
Paragraph 24, Absatz eins und 3 VwGVG entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes erfüllt, da zur Frage, ob eine gesetzliche Festlegung des Gemeingebrauchs (§ 8 Abs. 1 WRG 1959) durch Einschränkung mittels wasserpolizeilicher Verordnung (§ 8 Abs. 4 WRG 1959) zu einer nach § 9 Abs.1 WRG 1959 bewilligungspflichtigen, über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung der öffentlichen Gewässer wird, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war.Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes erfüllt, da zur Frage, ob eine gesetzliche Festlegung des Gemeingebrauchs (Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959) durch Einschränkung mittels wasserpolizeilicher Verordnung (Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959) zu einer nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtigen, über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung der öffentlichen Gewässer wird, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1576.11.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.