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{'item': 'KLVwG-1576/11/2017'}

Obsah (6)§ 9§ 28§ 8§ 5§ 137§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-1576/11/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Besc

§ 9Abs.

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  1. Satz WRG 1959, dass ein Abschreiten der Eisfläche des xxx Sees nicht über den Gemeingebrauch hinausgeht und keine Form der Wasserbenutzung nach § 9 Abs. 1 WRG 1959 ist, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von xxx vom
  2. Juli 2017, Zahl: xxx, betreffend die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung

Paragraph 9, Absatz eins, 2. Satz WRG 1959, dass ein Abschreiten der Eisfläche des xxx Sees nicht über den Gemeingebrauch hinausgeht und keine Form der Wasserbenutzung nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 ist, zu Recht: I.römisch eins.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Auf Antrag des xxx

§ 9Abs.

1 zweiter Satz WRG 1959 wird festgestellt, dass das Betreten der Eisfläche des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees aufgrund der Verordnung des Bezirkshauptmannes von xxx vom 27. Jänner 2017, Zahl: xxx, über den Gemeingebrauch hinausgeht.“„Auf Antrag des xxx

Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 wird festgestellt, dass das Betreten der Eisfläche des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees aufgrund der Verordnung des Bezirkshauptmannes von xxx vom

  1. Jänner 2017, Zahl: xxx, über den Gemeingebrauch hinausgeht.“ II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag des xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom
  2. Februar 2017 an die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung

§ 9Abs.

1 2. Satz WRG 1959, dass ein Betreten der Eisdecke des xxx Sees nicht über den Gemeingebrauch hinausgehe und keine Form von Wasserbenutzung

§ 9Abs.

1 WRG sei. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Eisdecke des xxx Sees am

  1. Jänner 2017 betreten habe und sein wasserrechtlicher Plan sei, das Betreten der Eisdecke auch in Zukunft auszuüben. Das Betreten der Eisdecke des xxx Sees auf dem Gebiete des Bezirkes xxx sei mittels Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom
  2. Jänner 2017, Zahl: xxx, unter Anwendung des § 8 Abs. 4 WRG verboten worden. Wörtlich führt der Beschwerdeführer wie folgt aus:Mit Antrag des xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom
  3. Februar 2017 an die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung

Paragraph 9, Absatz eins, 2. Satz WRG 1959, dass ein Betreten der Eisdecke des xxx Sees nicht über den Gemeingebrauch hinausgehe und keine Form von Wasserbenutzung

Paragraph 9, Absatz eins, WRG sei. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Eisdecke des xxx Sees am

  1. Jänner 2017 betreten habe und sein wasserrechtlicher Plan sei, das Betreten der Eisdecke auch in Zukunft auszuüben. Das Betreten der Eisdecke des xxx Sees auf dem Gebiete des Bezirkes xxx sei mittels Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom
  2. Jänner 2017, Zahl: xxx, unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, WRG verboten worden. Wörtlich führt der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Der eingangs dargestellte Sachverhalt des Feststellungsantrages über mein Betreten der Eisfläche fußt auf der Selbstanzeige vom 30.01.
  3. Diese Eingabe liegt der Behörde vor. Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich darauf. Mein künftiger wasserrechtlicher Plan ist, das Betreten der Eisdecke auch in Zukunft auszuüben. Auch dies ist Gegenstand des Feststellungsantrages. Das Betreten der Eisdecke des xxx Sees auf dem Gebiete des Bezirkes xxx ist mittels VO der BH xxx vom 27.01.2017, Zl. xxx unter Anwendung des § 8 Abs. 4 WRG verboten.Das Betreten der Eisdecke des xxx Sees auf dem Gebiete des Bezirkes xxx ist mittels VO der BH xxx vom 27.01.2017, Zl. xxx unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, WRG verboten. Allerdings wird das Verbot nicht unter die für § 8 Abs. 4 WRG geltende Verwaltungsstrafbestimmung gestellt, sondern als bewilligungslose nach § 9 Abs. 1 WRG zu beurteilende Benutzung angesehen, die solcherart Strafbarkeit nach 137 Abs. 2 Zif. 1 WRG nach sich zieht.Allerdings wird das Verbot nicht unter die für Paragraph 8, Absatz 4, WRG geltende Verwaltungsstrafbestimmung gestellt, sondern als bewilligungslose nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG zu beurteilende Benutzung angesehen, die solcherart Strafbarkeit nach 137 Absatz 2, Zif. 1 WRG nach sich zieht. Nach der VO wurde also das Betreten der Eisdecke durch das nach § 8 Abs. 4 WRG verhängte Verbot des Gemeingebrauches wörtlich zur nach § 9 Abs. 1 WRG bewilligungslosen Wasserbenutzung.Nach der VO wurde also das Betreten der Eisdecke durch das nach Paragraph 8, Absatz 4, WRG verhängte Verbot des Gemeingebrauches wörtlich zur nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG bewilligungslosen Wasserbenutzung. Im Umkehrschluss fällt das Betreten der Eisdecke in die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 1 WRG. Ich bin bereit auch diesen Antrag zu stellen, sobald ich von Rechtsargumenten überzeugt bin und die nach § 103 WRG erforderlichen Einreichunterlagen benannt sind.Im Umkehrschluss fällt das Betreten der Eisdecke in die Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG. Ich bin bereit auch diesen Antrag zu stellen, sobald ich von Rechtsargumenten überzeugt bin und die nach Paragraph 103, WRG erforderlichen Einreichunterlagen benannt sind. Der Festlegung in der Verordnung halte ich jedoch entgegen, dass das Betreten der Eisdecke, auch unter der Voraussetzung des Verbotes nach § 8 Abs. 4 WRG, nicht über den Gemeingebrauch hinausgeht und abgesehen davon kein Wasserbenutzungsrecht nach § 9 Abs. 1 WRG ist. In Judikatur und Literatur findet sich bis dato kein Beispiel, dass ein Betreten der Eisdecke – weder fallspezifisch noch denkmöglich – über den Gemeingebrauch hinausgehen könnte.Der Festlegung in der Verordnung halte ich jedoch entgegen, dass das Betreten der Eisdecke, auch unter der Voraussetzung des Verbotes nach Paragraph 8, Absatz 4, WRG, nicht über den Gemeingebrauch hinausgeht und abgesehen davon kein Wasserbenutzungsrecht nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG ist. In Judikatur und Literatur findet sich bis dato kein Beispiel, dass ein Betreten der Eisdecke – weder fallspezifisch noch denkmöglich – über den Gemeingebrauch hinausgehen könnte. Nur die Verordnung beinhaltet und behauptet das Gegenteil. Nun ist die Verordnung nicht der Rechtsbehelf um zu klären, was über den Gemeingebrauch hinausführt. Dafür steht § 9 Abs. 1,
  4. Satz des WRG 1959 zur Verfügung.Nur die Verordnung beinhaltet und behauptet das Gegenteil. Nun ist die Verordnung nicht der Rechtsbehelf um zu klären, was über den Gemeingebrauch hinausführt. Dafür steht Paragraph 9, Absatz eins, 2, Satz des WRG 1959 zur Verfügung.

§ 9Abs.

1, 2. Satz, WRG hat auf Antrag die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

Paragraph 9, Absatz eins, 2, Satz, WRG hat auf Antrag die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. Daher begehre ich die bescheidgemäße Feststellung in Hinblick auf meinen geübten und weiterhin geplanten Gemeingebrauch. Wir können das Verfahren auch abkürzen, indem die Verordnung rückwirkend, zur Gänze und ersatzlos beseitigt wird.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2017, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung

§ 9Abs.

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  1. Satz WRG 1959, dass ein Abschreiten der Eisfläche des xxx Sees zwischen den Ortschaften xxx, xxx, xxx und xxx und Ausübung des Eissports des Nordic Walkings nicht über den Gemeingebrauch hinausgeht und keine Form der Wasserbenutzung nach § 9 Abs. 1 WRG 1959 ist, abgewiesen. Begründend wurde in den Erwägungen wie folgt ausgeführt:Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. Juli 2017, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung

Paragraph 9, Absatz eins, 2. Satz WRG 1959, dass ein Abschreiten der Eisfläche des xxx Sees zwischen den Ortschaften xxx, xxx, xxx und xxx und Ausübung des Eissports des Nordic Walkings nicht über den Gemeingebrauch hinausgeht und keine Form der Wasserbenutzung nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 ist, abgewiesen. Begründend wurde in den Erwägungen wie folgt ausgeführt: „

§ 9

Abs 1 WRG 1959 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zu Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. „

Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zu Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. § 8 Abs 1 WRG 1959 normiert, dass in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemanden ein Schaden zugefügt werde, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt ist.Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 normiert, dass in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemanden ein Schaden zugefügt werde, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt ist.

§ 8

Abs 4 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde - auch abgesehen von dem im § 15 geregelten Fällen - über die Ausübung des Gemeingebrauchs wasserpolizeiliche Anordnungen treffen, durch die das öffentliche Interesse und die Ausübung des Gemeingebrauchs durch andere gewahrt oder die Grenzen des Gemeingebrauchs näher bezeichnet werden.

Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde - auch abgesehen von dem im Paragraph 15, geregelten Fällen - über die Ausübung des Gemeingebrauchs wasserpolizeiliche Anordnungen treffen, durch die das öffentliche Interesse und die Ausübung des Gemeingebrauchs durch andere gewahrt oder die Grenzen des Gemeingebrauchs näher bezeichnet werden. Auf Basis dieser Bestimmung hat die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Verordnung vom 27.01.2017, ZI.: xxx die wasserpolizeiliche Anordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs getroffen. Im § 1 der Verordnung wurde die Benutzung der Eisdecke, insbesondere durch Betreten, Eislaufen und die Ausübung von Eissportarten überhaupt, des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teil des xxx Sees, welcher im Anhang A zur Verordnung in rot dargestellt ist, untersagt.Im Paragraph eins, der Verordnung wurde die Benutzung der Eisdecke, insbesondere durch Betreten, Eislaufen und die Ausübung von Eissportarten überhaupt, des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teil des xxx Sees, welcher im Anhang A zur Verordnung in rot dargestellt ist, untersagt. § 2 der Verordnung hält fest, dass die bewilligungslose Benutzung der Eisdecke eine Übertretung dieser Verordnung darstelle und

§ 9Abs 1 i

Vm § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.Paragraph 2, der Verordnung hält fest, dass die bewilligungslose Benutzung der Eisdecke eine Übertretung dieser Verordnung darstelle und

Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist. Nachdem mit dieser Verordnung eindeutig festgelegt ist, dass insbesondere das Betreten der Eisdecke und die Ausübung von Eissportarten auf der Eisdecke des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees untersagt ist, bleibt kein Raum für die von Herrn xxx begehrte Feststellung, dass das von ihm durchgeführte und auch zukünftig geplante Betreten der Eisdecke gerade eben Gemeingebrauch darstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom

  1. Juli 2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus wie folgt: „
  2. Zu den Rechtswidrigkeiten des Bescheides 2.
  3. Die zum Spruch gegebenen Rechtsgrundlagen lassen die Anwendung des AVG 1991 zur Gänze vermissen. Unter anderem wurde dadurch das gebotene Parteiengehör zur Rechtslage verletzt; sowie in Vorbereitung dieser Beschwerde das Recht auf Akteneinsicht in die Verordnungsgrundlagen. 2.
  4. Die zum Spruch gegebenen Rechtsgrundlagen lassen ebenso die Anwendung der VO der BH xxx vermissen, obwohl diese VO ausschließlicher Bestandteil der den Spruch tragenden Begründung darstellt. 2.
  5. Mit dem Spruch wird der Antrag „abgewiesen“. Das ist als „Zurückweisung aus formalen Gründen“ zu interpretieren, ohne dass auf den Antragsinhalt eingegangen wurde. Doch die BH xxx hat damit das Thema verfehlt: Beim Feststellungsbegehren (§9 Abs. 1,
  6. Satz WRG) geht es darum, ob das simple Betreten der Eisdecke eine „über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung“ der öffentlichen Gewässer ist (§9 Abs. 1,
  7. Satz WRG). Es geht nicht darum, ob die inkriminierte VO dieses Betreten einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterworfen haben mag.Beim Feststellungsbegehren (§9 Absatz eins, 2, Satz WRG) geht es darum, ob das simple Betreten der Eisdecke eine „über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung“ der öffentlichen Gewässer ist (§9 Absatz eins, eins, Satz WRG). Es geht nicht darum, ob die inkriminierte VO dieses Betreten einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterworfen haben mag. Aus diesem Grund wurde zu Unrecht eine abweisende formalrechtliche Entscheidung getroffen. Daher bleibt – auch wenn die Verordnung das Betreten der Eisdecke untersagt – der Antraggegenstand, dass das bloße Betreten – also in der einfachsten, in der rudimentärsten Form der Gemeingebrauches – kein Überschreiten das Gemeingebrauches darstellt und keine Bewilligungspflichten nach § 9 Abs. 1 WRG nach sich ziehen kann, unerledigt.Aus diesem Grund wurde zu Unrecht eine abweisende formalrechtliche Entscheidung getroffen. Daher bleibt – auch wenn die Verordnung das Betreten der Eisdecke untersagt – der Antraggegenstand, dass das bloße Betreten – also in der einfachsten, in der rudimentärsten Form der Gemeingebrauches – kein Überschreiten das Gemeingebrauches darstellt und keine Bewilligungspflichten nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG nach sich ziehen kann, unerledigt.
  8. Begehren Ich wurde durch diesen Bescheid in meinem Recht auf Sachentscheidung verletzt und ich begehre vom Landesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die meritorische Entscheidung im Sinne des gestellten Antrages. Diese Bescheidkritik ist mir wesentlich.“ Darüber hinaus regt der Beschwerdeführer ein Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unter ausführlicher Begründung der Rechtswidrigkeit der Verordnung an. Die belangte Behörde hat die Beschwerde zusammen mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: § 8 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997, lautet:Paragraph 8, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,, lautet: „Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern.

(1)In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.
(2)Der Gebrauch des Wassers der privaten Flüsse, Bäche und Seen zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen ist, soweit er ohne Verletzung von Rechten oder öffentlicher oder privater Interessen mit Benutzung der dazu erlaubten Zugänge stattfinden kann, jedermann ohne besondere Erlaubnis und ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich gestattet.
(3)In Werkskanälen ist ein über das Schöpfen hinausgehender Gemeingebrauch (Abs. 1 oder 2) nur insoweit zulässig, als hiefür besondere polizeiliche Anordnungen (Abs. 4) bestehen.
(3)In Werkskanälen ist ein über das Schöpfen hinausgehender Gemeingebrauch (Absatz eins, oder 2) nur insoweit zulässig, als hiefür besondere polizeiliche Anordnungen (Absatz 4,) bestehen.
(4)Die Wasserrechtsbehörde kann – auch abgesehen von den im § 15 geregelten Fällen – über die Ausübung des Gemeingebrauches wasserpolizeiliche Anordnungen treffen, durch die das öffentliche Interesse und die Ausübung des Gemeingebrauches durch andere gewahrt oder die Grenzen des Gemeingebrauches näher bezeichnet werden.“
(4)Die Wasserrechtsbehörde kann – auch abgesehen von den im Paragraph 15, geregelten Fällen – über die Ausübung des Gemeingebrauches wasserpolizeiliche Anordnungen treffen, durch die das öffentliche Interesse und die Ausübung des Gemeingebrauches durch andere gewahrt oder die Grenzen des Gemeingebrauches näher bezeichnet werden.“ § 9 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997, lautet:Paragraph 9, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,, lautet: „§ 9 Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2)Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hierdurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(3)Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.“ III. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
  1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von folgenden Feststellungen aus: Mit Verordnung des Bezirkshauptmannes vom
  2. Jänner 2017, Zahl: xxx, wurde in § 1 die Benutzung der Eisdecke, insbesondere durch Betreten, Eislaufen und die Ausübung von Eissportarten überhaupt, des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees, welcher im Anhang A dieser Verordnung in Rot dargestellt ist, untersagt. Die Verordnung wurde auf Grundlage von § 8 Abs. 4 iVm § 98 Abs. 1 WRG 1959 erlassen. Paragraph eins, die Benutzung der Eisdecke, insbesondere durch Betreten, Eislaufen und die Ausübung von Eissportarten überhaupt, des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees, welcher im Anhang A dieser Verordnung in Rot dargestellt ist, untersagt. Die Verordnung wurde auf Grundlage von Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959 erlassen. Die Verordnung hat folgenden Wortlaut: „V E R O R D N U N G der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.01.2017, ZI. xxx, mit der die Benutzung der Eisdecke des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees untersagt wird. Auf Grund des § 8 Abs.4 in Verbindung mit § 98 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBI. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 54/2014, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBI. Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 54 aus 2014,, wird verordnet: § 1Paragraph eins Die Benutzung der Eisdecke, insbesondere durch Betreten, Eislaufen und die Ausübung von Eissportarten überhaupt, des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees, welcher im Anhang A dieser Verordnung in Rot dargestellt ist, ist untersagt. § 2Paragraph 2 Die bewilligungslose Benutzung der Eisdecke stellt eine Übertretung dieser Verordnung dar und wird

§ 9Abs. 1 i

Vm § 137 Abs. 2 Z 1 des WRG 1959 als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530,- bestraft.“Die bewilligungslose Benutzung der Eisdecke stellt eine Übertretung dieser Verordnung dar und wird

Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, des WRG 1959 als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530,- bestraft.“ Mit Antrag vom 8. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung

§ 9Abs.

1

  1. Satz WRG 1959, dass ein Betreten der Eisdecke des xxx Sees nicht über den Gemeingebrauch hinausgehe und keine Form von Wasserbenutzung nach § 9 Abs. 1 WRG sei. Mit Antrag vom
  2. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung

Paragraph 9, Absatz eins,

  1. Satz WRG 1959, dass ein Betreten der Eisdecke des xxx Sees nicht über den Gemeingebrauch hinausgehe und keine Form von Wasserbenutzung nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG sei. Mit dem hg. angefochtenen Bescheid vom
  2. Juli 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und als Rechtsgrundlage §§ 8, 9 und 98 WRG 1959 angeführt. Begründend hat die Behörde die wasserpolizeiliche Anordnung, die mit Verordnung vom
  3. Jänner 2017 erlassen wurde, über die Ausübung des Gemeingebrauchs herangezogen und ausgeführt, dass aufgrund der Verordnung, die das Betreten der Eisdecke und die Ausübung von Eissportarten auf dieser im politischen Bezirk xxx des xxx Sees untersage, kein Raum für die Feststellung des Beschwerdeführers bleibe, dass das von ihm durchgeführte und auch zukünftig geplante Betreten der Eisdecke gerade eben Gemeingebrauch darstelle.Mit dem hg. angefochtenen Bescheid vom
  4. Juli 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und als Rechtsgrundlage Paragraphen 8, 9 und 98 WRG 1959 angeführt. Begründend hat die Behörde die wasserpolizeiliche Anordnung, die mit Verordnung vom
  5. Jänner 2017 erlassen wurde, über die Ausübung des Gemeingebrauchs herangezogen und ausgeführt, dass aufgrund der Verordnung, die das Betreten der Eisdecke und die Ausübung von Eissportarten auf dieser im politischen Bezirk xxx des xxx Sees untersage, kein Raum für die Feststellung des Beschwerdeführers bleibe, dass das von ihm durchgeführte und auch zukünftig geplante Betreten der Eisdecke gerade eben Gemeingebrauch darstelle. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat mit Aufforderung vom
  6. Jänner 2018 den der Verordnung vom
  7. Jänner 2017 zugrundeliegenden Akt von der belangten Behörde angefordert. Aus diesem geht hervor, dass die belangte Behörde vor Verordnungserlassung ein Ermittlungsverfahren geführt hat, um im Wesentlichen die Gefährlichkeit des Betretens der Eisfläche im Winter auf dem xxx See darzutun. Es wurde eine wasserwirtschaftliche Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz vom
  8. Jänner 2017, Zahl: xxx, eingeholt, ob aus fachlicher Sicht ein Benutzen der ungeprüften Eisdecke eine Gefahr für Benutzer, wie z.B. Eisläufer, Spaziergänger und Eissportler überhaupt, darstellt. Ausgeführt wurde, dass auf Grund von unterschiedlichen Eisdicken, Temperaturunterschieden des Wassers, Strömungsverhältnissen, Wind, Eisfreihaltungen bei Steganlagen und Seeeinbauten sowie unter Brücken und bei Pfeilern eine Gefahr des Einbrechens gegeben sei. Ebenso wurde die Österreichische Wasserrettung ersucht, Stellung zu nehmen und wurde von der Behörde im Ergebnis festgestellt, dass das Einbrechen auf der Eisfläche eine große Gefahr für das Leben und die Gesundheit der eingebrochenen Person darstellt. Ebenso für Rettungskräfte sei eine Eisrettung mit einer außergewöhnlich großen Gefahr für das eigene Leben und die eigene Gesundheit verbunden. Der Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Personen liege jedenfalls im öffentlichen Interesse. Die Eisdecke des xxx Sees werde von keiner Gebietskörperschaft, keiner Organisation, keinem Verein und keiner Privatperson betreut. Somit gebe es keine ständige Kontrolle der Eisdicke und der Tragfähigkeit. Demgegenüber stehe das Interesse an der Ausübung des Gemeingebrauchs des Betretens bzw. Benützen der Eisdecke zu Freizeitvergnügen, Erholungszwecken und Eissport. Das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Personen überwiege jedoch das Interesse an der Ausübung des Gemeingebrauchs. Weiters hat die Behörde rechtliche Auskünfte eingeholt und findet sich ein Aktenvermerk vom
  9. Jänner 2017 über mehrere Telefonate mit der Leiterin der obersten Wasserrechtsbehörde beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (xxx) und dem Leiter des Verfassungsdienstes Kärnten (xxx). Ebenso wurde die Situation an anderen Seen in Österreich eruiert. Mit Verfügung vom
  10. April 2018 hat das Landesverwaltungsgericht das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, Sektion IV Wasserwirtschaft, Abteilung IV/2 sowie die Abteilung 1 Verfassungsdienst des Amtes der Kärntner Landesregierung in Bezug auf den sich in den Verordnungsakten befindlichen Aktenvermerk vom
  11. Jänner 2017 ersucht Stellung zu nehmen, ob eine gesetzliche Feststellung des Gemeingebrauchs (§ 8 Abs. 1 WRG) durch Einschränkung nach § 8 Abs. 4 WRG zu einer nach § 9 Abs. 1 WRG bewilligungspflichtigen, über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung der öffentlichen Gewässer werde und ob die Heranziehung der Verwaltungsstrafbestimmung des § 9 iVm § 137 WRG für § 8 Abs. 4 WRG (wasserpolizeiliche Anordnungen) herangezogen werden könne, da für eine Übertretung von Verordnungen

§ 8Abs.

4 WRG seit

  1. Juli 1990 mangels Anführung in § 137 WRG keine Verwaltungsstrafnorm mehr vorgesehen sei. Mit Verfügung vom
  2. April 2018 hat das Landesverwaltungsgericht das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, Sektion römisch vier Wasserwirtschaft, Abteilung IV/2 sowie die Abteilung 1 Verfassungsdienst des Amtes der Kärntner Landesregierung in Bezug auf den sich in den Verordnungsakten befindlichen Aktenvermerk vom
  3. Jänner 2017 ersucht Stellung zu nehmen, ob eine gesetzliche Feststellung des Gemeingebrauchs (Paragraph 8, Absatz eins, WRG) durch Einschränkung nach Paragraph 8, Absatz 4, WRG zu einer nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG bewilligungspflichtigen, über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung der öffentlichen Gewässer werde und ob die Heranziehung der Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 137, WRG für Paragraph 8, Absatz 4, WRG (wasserpolizeiliche Anordnungen) herangezogen werden könne, da für eine Übertretung von Verordnungen

Paragraph 8, Absatz 4, WRG seit

  1. Juli 1990 mangels Anführung in Paragraph 137, WRG keine Verwaltungsstrafnorm mehr vorgesehen sei. Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus hat mit Stellungnahme vom 16.05.2018 mitgeteilt, dass lediglich die Frage, ob die im Antrag genannte Benutzung über den Gemeingebrauch hinausgehe, Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht sei. Die Frage einer allfälligen Strafbarkeit scheine nicht verfahrensgegenständlich. Es werde von der Behörde keine Notwendigkeit für die Abgabe einer Stellungnahme gesehen. Der Verfassungsdienst des Amtes der Kärntner Landesregierung hat mit Schreiben vom
  2. Mai 2018, Zahl: xxx, ausgeführt, dass

§ 5Abs.

1 erster Satz WRG 1959 die Benutzung der öffentlichen Gewässer innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet sei. Diese Grundregel über die Benutzungsberechtigung werde innerhalb des systematischen Kontexts des 2. Abschnittes des WRG 1959 („Von der Benutzung der Gewässer“) durch § 8 Abs. 1 WRG 1959 und § 9 Abs. 1 WRG 1959 näher ausgestaltet. Nach § 8 Abs. 4 WRG 1959 könne die Wasserrechtsbehörde über die Ausübung des Gemeingebrauches wasserpolizeiliche Anordnungen treffen. In den Erläuterungen zur Wasserrechtsnovelle 1959 werde dazu festgehalten (594 Blg. Sten. Prot. NR VIII. GP, S. 27): „Der Gemeingebrauch am Wasser ist zwar bewilligungsfrei, kann aber seit jeher durch wasserpolizeiliche Anordnungen (Bescheide oder Verordnungen je nach Einzelfall) abgegrenzt und eingeschränkt werden; hiebei steht den Interessenten am Gemeingebrauch ein Entschädigungsanspruch nicht zu.“ Nach § 9 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 bedürfe u.a. jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Die genannte Bewilligungspflicht gelte auch für den Fall, dass eine Nutzung beabsichtigt sei, die über die durch eine wasserpolizeiliche Anordnung

§ 8Abs. 4 WRG 1959 bestimmten Grenzen hinausgehe und daher nicht mehr unter den Gemeingebrauch falle. Aus § 5 Abs. 1 i

Vm § 9 Abs. 1 WRG 1959 sei nämlich abzuleiten, dass alle wasserrechtlichen Nutzungen an öffentlichen Gewässern entweder Gemeingebrauch oder öffentlich-rechtliche Sondernutzungen (besondere Wasserbenutzungen) seien (vgl. F. Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch, 1995, S. 143). Die Erfüllung des Verwaltungsstraftatbestandes

§ 137Abs.

2 Z 1 WRG 1959 setze voraus, dass für die Benutzung von Tagwässern oder die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlagen eine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung fehle und nur dann, wenn eine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 1 oder 2 WRG 1959 gegeben sei, die Verhängung einer Verwaltungsstrafe rechtens wäre.Der Verfassungsdienst des Amtes der Kärntner Landesregierung hat mit Schreiben vom 14. Mai 2018, Zahl: xxx, ausgeführt, dass

Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 die Benutzung der öffentlichen Gewässer innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet sei. Diese Grundregel über die Benutzungsberechtigung werde innerhalb des systematischen Kontexts des 2. Abschnittes des WRG 1959 („Von der Benutzung der Gewässer“) durch Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 und Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 näher ausgestaltet. Nach Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 könne die Wasserrechtsbehörde über die Ausübung des Gemeingebrauches wasserpolizeiliche Anordnungen treffen. In den Erläuterungen zur Wasserrechtsnovelle 1959 werde dazu festgehalten (594 Blg. Sten. Prot. NR römisch acht. GP, S. 27): „Der Gemeingebrauch am Wasser ist zwar bewilligungsfrei, kann aber seit jeher durch wasserpolizeiliche Anordnungen (Bescheide oder Verordnungen je nach Einzelfall) abgegrenzt und eingeschränkt werden; hiebei steht den Interessenten am Gemeingebrauch ein Entschädigungsanspruch nicht zu.“ Nach Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 bedürfe u.a. jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Die genannte Bewilligungspflicht gelte auch für den Fall, dass eine Nutzung beabsichtigt sei, die über die durch eine wasserpolizeiliche Anordnung

Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 bestimmten Grenzen hinausgehe und daher nicht mehr unter den Gemeingebrauch falle. Aus Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 sei nämlich abzuleiten, dass alle wasserrechtlichen Nutzungen an öffentlichen Gewässern entweder Gemeingebrauch oder öffentlich-rechtliche Sondernutzungen (besondere Wasserbenutzungen) seien vergleiche F. Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch, 1995, S. 143). Die Erfüllung des Verwaltungsstraftatbestandes

Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 setze voraus, dass für die Benutzung von Tagwässern oder die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlagen eine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung fehle und nur dann, wenn eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 WRG 1959 gegeben sei, die Verhängung einer Verwaltungsstrafe rechtens wäre. Mit Verfügung vom

  1. Mai 2018 wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die beiden Stellungnahmen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit fristgerechter Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
  2. Juni 2018, am
  3. Juni 2018 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten persönlich abgegeben, führte dieser im Wesentlichen aus, dass das Zitat von Merli, Seite 164, lediglich einen Einleitungssatz darstellen würde und sich auf dem fortfolgenden Seiten die Tragweite dieses Satzes ergebe: Beschränkungen zu Gunsten der Schifffahrt, der Fischerei oder von Wasserversorgungsanlagen und Heilvorkommen in räumlichen und zeitlichen Konkretisierungen. Seines Erachtens ergebe sich aus all diesen kein Hinweis auf ein Betretungsverbot aus dem Selbstzweck der natürlich gewachsenen Eisdecke. Zu den vom Verfassungsdienst angeführten Erkenntnissen führt der Beschwerdeführer aus, dass diese nichts mit § 8 Abs. 4 WRG 1959 zu tun hätten; die Ausführungen des Verfassungsdienstes, dass die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 1 WRG 1959 auch für den Fall gelte, dass eine Nutzung beabsichtigt sei, die über die durch eine wasserpolizeiliche Anordnung

§ 8Abs.

4 WRG 1959 bestimmten Grenzen hinausgehe, sei aus der Luft gegriffen. Der Wortlaut „näher definierter Bereich“ bedeute die Sperre des gesamten xxx Sees. Die zitierte Judikatur eigne sich nicht dazu, eine Anordnung nach § 8 Abs. 4 WRG 1959 als nach § 9 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig darzustellen. Die Einschränkung des Gemeingebrauchs könne nicht zum Ergebnis führen, dass er nach § 9 Abs. 1 WRG 1959 („über den Gemeingebrauch hinausgeht“) bewilligungspflichtig werde. Zudem habe der Gesetzgeber im Jahre 1990 die Pauschalstrafbestimmung des § 137 WRG 1959 aufgegeben und durch paragrafengenaue Bestimmungen in § 137 WRG 1959 ersetzt; § 8 Abs. 4 WRG sei nicht dabei. Mit fristgerechter Stellungnahme des Beschwerdeführers vom

  1. Juni 2018, am
  2. Juni 2018 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten persönlich abgegeben, führte dieser im Wesentlichen aus, dass das Zitat von Merli, Seite 164, lediglich einen Einleitungssatz darstellen würde und sich auf dem fortfolgenden Seiten die Tragweite dieses Satzes ergebe: Beschränkungen zu Gunsten der Schifffahrt, der Fischerei oder von Wasserversorgungsanlagen und Heilvorkommen in räumlichen und zeitlichen Konkretisierungen. Seines Erachtens ergebe sich aus all diesen kein Hinweis auf ein Betretungsverbot aus dem Selbstzweck der natürlich gewachsenen Eisdecke. Zu den vom Verfassungsdienst angeführten Erkenntnissen führt der Beschwerdeführer aus, dass diese nichts mit Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 zu tun hätten; die Ausführungen des Verfassungsdienstes, dass die Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 auch für den Fall gelte, dass eine Nutzung beabsichtigt sei, die über die durch eine wasserpolizeiliche Anordnung

Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 bestimmten Grenzen hinausgehe, sei aus der Luft gegriffen. Der Wortlaut „näher definierter Bereich“ bedeute die Sperre des gesamten xxx Sees. Die zitierte Judikatur eigne sich nicht dazu, eine Anordnung nach Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 als nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtig darzustellen. Die Einschränkung des Gemeingebrauchs könne nicht zum Ergebnis führen, dass er nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 („über den Gemeingebrauch hinausgeht“) bewilligungspflichtig werde. Zudem habe der Gesetzgeber im Jahre 1990 die Pauschalstrafbestimmung des Paragraph 137, WRG 1959 aufgegeben und durch paragrafengenaue Bestimmungen in Paragraph 137, WRG 1959 ersetzt; Paragraph 8, Absatz 4, WRG sei nicht dabei. 2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den Verordnungsakt der belangten Behörde, Zahl: xxx, und den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 8Abs.

1 WRG 1959 ist in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.

Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 ist in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.

§ 8Abs.

4 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde – auch abgesehen von den im § 15 geregelten Fällen – über die Ausübung des Gemeingebrauches wasserpolizeiliche Anordnungen treffen, durch die das öffentliche Interesse und die Ausübung des Gemeingebrauches durch andere gewahrt oder die Grenzen des Gemeingebrauches näher bezeichnet werden.

Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde – auch abgesehen von den im Paragraph 15, geregelten Fällen – über die Ausübung des Gemeingebrauches wasserpolizeiliche Anordnungen treffen, durch die das öffentliche Interesse und die Ausübung des Gemeingebrauches durch andere gewahrt oder die Grenzen des Gemeingebrauches näher bezeichnet werden.

§ 9Abs.

1 WRG 1959 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Feststellung

§ 9Abs.

1 zweiter Satz WRG 1959 bei der belangten Behörde eingebracht, dass das Betreten der Eisdecke des xxx Sees nicht über den Gemeingebrauch hinausgehe und keine Form der Wasserbenutzung

§ 9Abs.

1 WRG 1959 sei. Damit oblag es der belangten Behörde zu prüfen, ob das Betreten der Eisdecke des xxx Sees über den Gemeingebrauch hinausgeht oder nicht und dies auf Antrag des Beschwerdeführers mittels Bescheides festzustellen. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Feststellung

Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 bei der belangten Behörde eingebracht, dass das Betreten der Eisdecke des xxx Sees nicht über den Gemeingebrauch hinausgehe und keine Form der Wasserbenutzung

Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 sei. Damit oblag es der belangten Behörde zu prüfen, ob das Betreten der Eisdecke des xxx Sees über den Gemeingebrauch hinausgeht oder nicht und dies auf Antrag des Beschwerdeführers mittels Bescheides festzustellen. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend Recht zu geben, dass die Behörde keine meritorische Entscheidung getroffen hat und wird dies durch das Landesverwaltungsgericht nunmehr saniert: Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Auf Antrag des xxx

§ 9Abs.

1 zweiter Satz WRG 1959 wird festgestellt, dass das Betreten der Eisfläche des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees aufgrund der Verordnung des Bezirkshauptmannes von xxx vom 27. Jänner 2017, Zahl: xxx, über den Gemeingebrauch hinausgeht.“Dem Beschwerdeführer ist dahingehend Recht zu geben, dass die Behörde keine meritorische Entscheidung getroffen hat und wird dies durch das Landesverwaltungsgericht nunmehr saniert: Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Auf Antrag des xxx

Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 wird festgestellt, dass das Betreten der Eisfläche des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees aufgrund der Verordnung des Bezirkshauptmannes von xxx vom 27. Jänner 2017, Zahl: xxx, über den Gemeingebrauch hinausgeht.“ Folgende Erwägungen waren dabei maßgeblich:

§ 8Abs.

1 WRG 1959 ist die Benutzung der Eisdecke, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt. Die „Benutzung der Eisdecke überhaupt“ wird in Abs. 1 leg.cit. explizit angeführt; das Eislaufen stellt daher Gemeingebrauch iSv § 8 Abs. 1 WRG 1959 dar. In der Literatur wird von „großem Gemeingebrauch“ – im Unterschied zum „kleinen Gemeingebrauch bei Privatgewässern – an öffentlichen Gewässern gesprochen (§ 8 Abs. 1 WRG 1959): Wie sich schon aus dem Wesen als öffentliches Gut ergibt, steht der Gebrauch der öffentlichen Gewässer jedermann innerhalb der in Abs. 1 umschriebenen Grenzen zu, ohne dass es dafür einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung des Eigentümers bedarf. Mögliche Nutzungen werden demonstrativ (arg: „insbesondere“) aufgezählt. Von diesem allgemeinen, unentgeltlichen Recht sind nur „gewöhnliche“ Nutzungen umfasst. Werden spezielle Vorrichtungen verwendet oder nimmt die Nutzung ein Ausmaß an, das den Gemeingebrauch anderer ausschließt, liegt kein Gemeingebrauch im Sinne des Gesetzes vor und es besteht eine Bewilligungspflicht. Aus dem Gemeingebrauch lassen sich keinerlei subjektiven Rechte ableiten, die etwa in einem Verfahren durchgesetzt werden könnten, vielmehr ist es eine öffentlich-rechtliche Befugnis, deren Gewährleistung der Wasserrechtsbehörde obliegt (vgl. Stangl in Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar, 1. Auflage, Oktober 2013, Lexis Nexis, zu § 8 WRG 1959 sowie die darin zitierten Kommentare Haager-Vanderhaag, Wasserrecht 150, und Bumberger/Hinterwirth, WRG, § 8 K 3). Auch Oberleitner/Berger hält fest, dass auf die ungehinderte Ausübung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch bestehe, weil dieser lediglich eine für die Dauer des tatsächlichen Wasservorrates und nach Maßgabe der jeweiligen Wasserbenutzung anderer gestattete, ein subjektives Recht an Wasser nicht begründende Erlaubnis sei, die einer anderweitigen behördlichen Verfügung im Betreff dieses Wassers jederzeit und ohne Entschädigung weichen müsse (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 zu § 8, Stand: Juli 2016, RDB).Folgende Erwägungen waren dabei maßgeblich:

Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 ist die Benutzung der Eisdecke, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt. Die „Benutzung der Eisdecke überhaupt“ wird in Absatz eins, leg.cit. explizit angeführt; das Eislaufen stellt daher Gemeingebrauch iSv Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 dar. In der Literatur wird von „großem Gemeingebrauch“ – im Unterschied zum „kleinen Gemeingebrauch bei Privatgewässern – an öffentlichen Gewässern gesprochen (Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959): Wie sich schon aus dem Wesen als öffentliches Gut ergibt, steht der Gebrauch der öffentlichen Gewässer jedermann innerhalb der in Absatz eins, umschriebenen Grenzen zu, ohne dass es dafür einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung des Eigentümers bedarf. Mögliche Nutzungen werden demonstrativ (arg: „insbesondere“) aufgezählt. Von diesem allgemeinen, unentgeltlichen Recht sind nur „gewöhnliche“ Nutzungen umfasst. Werden spezielle Vorrichtungen verwendet oder nimmt die Nutzung ein Ausmaß an, das den Gemeingebrauch anderer ausschließt, liegt kein Gemeingebrauch im Sinne des Gesetzes vor und es besteht eine Bewilligungspflicht. Aus dem Gemeingebrauch lassen sich keinerlei subjektiven Rechte ableiten, die etwa in einem Verfahren durchgesetzt werden könnten, vielmehr ist es eine öffentlich-rechtliche Befugnis, deren Gewährleistung der Wasserrechtsbehörde obliegt vergleiche Stangl in Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar, 1. Auflage, Oktober 2013, Lexis Nexis, zu Paragraph 8, WRG 1959 sowie die darin zitierten Kommentare Haager-Vanderhaag, Wasserrecht 150, und Bumberger/Hinterwirth, WRG, Paragraph 8, K 3). Auch Oberleitner/Berger hält fest, dass auf die ungehinderte Ausübung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch bestehe, weil dieser lediglich eine für die Dauer des tatsächlichen Wasservorrates und nach Maßgabe der jeweiligen Wasserbenutzung anderer gestattete, ein subjektives Recht an Wasser nicht begründende Erlaubnis sei, die einer anderweitigen behördlichen Verfügung im Betreff dieses Wassers jederzeit und ohne Entschädigung weichen müsse vergleiche Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 zu Paragraph 8,, Stand: Juli 2016, RDB). Die Wasserrechtsbehörden können durch spezielle wasserpolizeiliche Anordnungen den Gemeingebrauch reglementieren. Wasserpolizeiliche Anordnungen

§ 8Abs. 4 WRG 1959 können je nach Adressatenkreis mittels Bescheid oder Verordnung ergehen (z

B. Verbot des Badens an bestimmten Stellen). Den Gemeingebrauch-Interessenten kommt nach einem Teil der Lehre weder eine Beschwerdemöglichkeit noch Schadenersatz zu, sie seien bloße Beteiligte, so Grabmayr/Rossmann, Wasserrecht, § 8 Anm. 13, während nach anderer Ansicht (Krzizek, WRG 51) bei bescheidförmigen Einschränkungen zumindest das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig sein soll (vgl. Stangl in Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar, 1. Auflage, Oktober 2013, Lexis Nexis, zu § 8 WRG 1959). Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 WRG 1959 bietet die Möglichkeit zur Anpassung der in § 8 Abs. 1 und 2 leg.cit. getroffenen Prima-facie-Abwägung zwischen Gemeingebrauchs- und anderen dort – sowie teilweise auch in § 8 Abs. 4 – genannten Interessen an besondere Verhältnisse. Eine darüber hinausgehende Beschränkung des Gemeingebrauchs ist nicht zulässig (vgl. F. Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch, 1995, S. 164). Merli leitet aus § 5 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 WRG 1959 ab, dass alle Nutzungen öffentlichen Wassers entweder Gemeingebrauch oder öffentlich-rechtliche Sondernutzungen sind (vgl. F. Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch, 1995, S. 143).Die Wasserrechtsbehörden können durch spezielle wasserpolizeiliche Anordnungen den Gemeingebrauch reglementieren. Wasserpolizeiliche Anordnungen

Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 können je nach Adressatenkreis mittels Bescheid oder Verordnung ergehen (zB. Verbot des Badens an bestimmten Stellen). Den Gemeingebrauch-Interessenten kommt nach einem Teil der Lehre weder eine Beschwerdemöglichkeit noch Schadenersatz zu, sie seien bloße Beteiligte, so Grabmayr/Rossmann, Wasserrecht, Paragraph 8, Anmerkung 13, während nach anderer Ansicht (Krzizek, WRG 51) bei bescheidförmigen Einschränkungen zumindest das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig sein soll vergleiche Stangl in Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar, 1. Auflage, Oktober 2013, Lexis Nexis, zu Paragraph 8, WRG 1959). Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 bietet die Möglichkeit zur Anpassung der in Paragraph 8, Absatz eins und 2 leg.cit. getroffenen Prima-facie-Abwägung zwischen Gemeingebrauchs- und anderen dort – sowie teilweise auch in Paragraph 8, Absatz 4, – genannten Interessen an besondere Verhältnisse. Eine darüber hinausgehende Beschränkung des Gemeingebrauchs ist nicht zulässig vergleiche F. Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch, 1995, S. 164). Merli leitet aus Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 ab, dass alle Nutzungen öffentlichen Wassers entweder Gemeingebrauch oder öffentlich-rechtliche Sondernutzungen sind vergleiche F. Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch, 1995, S. 143). Aus all dem Zitierten ergibt sich für den vorliegenden Fall jedenfalls die Möglichkeit einer Einschränkung des großen Gemeingebrauchs, somit auch des Betretens der Eisfläche des xxx Sees, durch eine wasserpolizeiliche Verordnung

§ 8Abs.

4 WRG 1959, sofern die Behörde eine Interessenabwägung zwischen den in § 8 Abs. 1, 2 und 4 leg.cit. genannten Interessen, privaten und öffentlichen Interessen, vor Verordnungserlassung durchgeführt hat. Aus all dem Zitierten ergibt sich für den vorliegenden Fall jedenfalls die Möglichkeit einer Einschränkung des großen Gemeingebrauchs, somit auch des Betretens der Eisfläche des xxx Sees, durch eine wasserpolizeiliche Verordnung

Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959, sofern die Behörde eine Interessenabwägung zwischen den in Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 4 leg.cit. genannten Interessen, privaten und öffentlichen Interessen, vor Verordnungserlassung durchgeführt hat. Die belangte Behörde hat mit der von ihr am

  1. Jänner 2017 erlassenen Verordnung, in § 1, das Betreten der Eisfläche des im politischen Bezirk xxx (Anhang A der Verordnung) gelegenen Teils des xxx Sees als verboten erklärt und im zugrunde liegenden Verordnungsakt eine Abwägung zwischen den maßgeblichen öffentlichen und privaten Interessen getroffen. Es wurde aufgrund des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass es keinen Eislaufverein für diesen Teil des xxx Sees gebe und keine Gemeinde, die die Eislauffläche betreue und die Eisdicke messe (so wie bei anderen Seen teilweise der Fall). Weiters wurde aufgrund einer eingeholten Stellungnahme durch einen wasserfachlichen Amtssachverständigen vom
  2. Jänner 2017 festgestellt, dass aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse an den jeweiligen Seen wie zB. unterschiedliche Eisdicke, Temperaturunterschiede des Wassers, Strömungsverhältnisse, Wind, Eisfreihaltungen bei Steganlagen und Seeeinbauten, unter Brücken oder bei Pfeilern, die Gefahr des Einbrechens für Eisdeckenbenützer durchaus gegeben ist. Aus dem limnologischen Bericht des Kärntner Instituts für Seenforschung (KIS) – Naturwissenschaftliches Forschungszentrum („Der xxx See Kärnten, Limnologische Langzeitentwicklung 1964 – 2005“ aus 2009) wurde festgehalten, dass die Eisdeckenbildung nur wenige Wochen dauere und in milden Wintern der xxx See keine Winterdecke ausbilde. Weiters lasse sich ablesen, dass bereits wenige Meter vom Ufer entfernt das Wasser schwimmfähige Tiefe aufweise und ein erwachsener Mensch nicht mehr im Wasser stehen könne. Die belangte Behörde hat mit der von ihr am
  3. Jänner 2017 erlassenen Verordnung, in Paragraph eins,, das Betreten der Eisfläche des im politischen Bezirk xxx (Anhang A der Verordnung) gelegenen Teils des xxx Sees als verboten erklärt und im zugrunde liegenden Verordnungsakt eine Abwägung zwischen den maßgeblichen öffentlichen und privaten Interessen getroffen. Es wurde aufgrund des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass es keinen Eislaufverein für diesen Teil des xxx Sees gebe und keine Gemeinde, die die Eislauffläche betreue und die Eisdicke messe (so wie bei anderen Seen teilweise der Fall). Weiters wurde aufgrund einer eingeholten Stellungnahme durch einen wasserfachlichen Amtssachverständigen vom
  4. Jänner 2017 festgestellt, dass aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse an den jeweiligen Seen wie zB. unterschiedliche Eisdicke, Temperaturunterschiede des Wassers, Strömungsverhältnisse, Wind, Eisfreihaltungen bei Steganlagen und Seeeinbauten, unter Brücken oder bei Pfeilern, die Gefahr des Einbrechens für Eisdeckenbenützer durchaus gegeben ist. Aus dem limnologischen Bericht des Kärntner Instituts für Seenforschung (KIS) – Naturwissenschaftliches Forschungszentrum („Der xxx See Kärnten, Limnologische Langzeitentwicklung 1964 – 2005“ aus 2009) wurde festgehalten, dass die Eisdeckenbildung nur wenige Wochen dauere und in milden Wintern der xxx See keine Winterdecke ausbilde. Weiters lasse sich ablesen, dass bereits wenige Meter vom Ufer entfernt das Wasser schwimmfähige Tiefe aufweise und ein erwachsener Mensch nicht mehr im Wasser stehen könne. Es wurde zudem eine Stellungnahme eines Mitgliedes der Österreichischen Wasserrettung (ausgebildeter Bundesrettungsschwimmlehrer, Fließwasserretter, Wildwasserretter, Einsatzleiter, Schiffsführer, EH-Lehrbeauftragter, Rettungssanitäter, First Responder, Taucher), Einsatzstelle xxx, vom
  5. Jänner 2017 eingeholt, in der ausgeführt wurde, dass eine Eisrettungsaktion auf Seen und Flüssen für die Einsatzkräfte immer eine gefährliche Situation darstelle; niemand wisse, wie die Beschaffenheit des Eises (Kerneis, Mischeis, Harscht) bzw. wie dick die Eisschicht sei. Für die Retter stelle der Weg zur Einsatzstelle bereits eine erhebliche Gefahr dar, da über eine größere, ungesicherte Eisfläche zum Verunfallten vorgedrungen werden müsse; die Retter würden nach der Hilfeleistungspflicht handeln und stets ihr Leben bei solchen Einsätzen riskieren. Da auch zusätzlich zu den speziell ausgebildeten „Eisrettern“ mit eigens dafür angeschaffter PSA (persönlicher Schutzausrüstung) die freiwilligen Feuerwehren alarmiert würden, sei zu bedenken, dass sich diese Mitglieder aufgrund der besonderen Schwierigkeiten einer Eisrettung in besondere Gefahr begeben würden. Auch eine Rettung mittels Hubschrauber sei gefährlich für die eingebrochene Person und die Retter, da der „down wash“ der Rotorblätter das Wasser an der Einbruchstelle bis zu 20 cm nach oben blase, wodurch das ungesicherte Opfer unter die Eisdecke gedrückt werden könne. Sei die betroffene Person untergegangen, dürften nur speziell geschulte Einsatztaucher bergen, wobei auf die erhöhte Gefahr beim Eistauchen für Taucher und Assistenten hingewiesen werde. Zu den Überlebenschancen der eingebrochenen Person wurde ausgeführt, dass diese nur einen Versuch habe, sich selbst aus der Einbruchsstelle zu befreien, da Wasser beim Versuch heraus zu klettern mitgezogen werde und das Eis daher sehr schmierig werde. Der Zeitabstand zwischen Alarmierung und Eintreffen der Retter an der Einbruchsstelle sei im Vergleich zur geringen Wassertemperatur von 4 Grad Celsius sehr lange; bereits nach einer Minute im Wasser könnten Bewusstseinsstörungen eintreten. Selbst bei erfolgreicher Bergung bestehe die Gefahr eines Bergetodes (Vermischung des peripheren kalten Blutes mit dem zentralen warmen Blut). Als private Interessen an der Ausübung des Gemeingebrauchs des Betretens bzw. Benützens der Eisdecke wurden von der belangten Behörde Freizeitvergnügen und Erholungszwecke genannt wie das Ausüben von Eissportarten (Langlaufen, Nordic Walking, Fahrradfahren, Eislaufen) oder das Wandern und Spazierengehen am See. Anzumerken ist in Bezug auf das Beschwerdevorbringen, wonach es dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren verwehrt wurde, in den Verordnungsakt Einsicht zu nehmen, dass es diesem jederzeit offen gestanden wäre, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten in den diesbezüglichen Akt Einsicht zu nehmen, da dieser vom erkennenden Gericht beigeschafft wurde und somit Bestandteil des hg. anhängigen Verfahrens ist. Von der belangten Behörde wurden die öffentlichen Interessen der Gesundheit und des Lebens von Menschen den privaten Interessen des Benutzens der Eisdecke in Form des Gemeingebrauchs gegenübergestellt und kam diese im Ergebnis – nachvollziehbar – zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen die privaten aufgrund einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit und des Leben von Menschen, die die Eisfläche betreten – sowie im Einbruchsfalle auch für deren Retter – die privaten Interessen an der Betretung der Eisdecke für Freizeitvergnügen in Form des Gemeingebrauchs überwiegen und die Verordnung daher zu erlassen war. Das erkennende Gericht hat aufgrund der schlüssigen Interessenabwägung keine Bedenken gegen das mit der Verordnung in § 1 erlassene Verbot des Benützens der Eisdecke des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees (Anhang A der Verordnung) und stellt fest, dass durch die gegenständliche,

§ 8Abs.

4 WRG 1959 erlassene, wasserpolizeiliche Verordnung der Gemeingebrauch des Benutzens der Eisdecke (§ 8 Abs. 1 leg.cit.) eingeschränkt wurde. Der vom Beschwerdeführer

§ 9Abs.

1 zweiter Satz leg.cit. gestellte Feststellungsantrag, dass eine bestimmte Benutzung – nämlich das Betreten der Eisdecke des xxx Sees zur Ausübung des Eissportes des Nordic Walkings – nicht über den Gemeingebrauch hinausgehe, ist dermaßen zu beantworten, dass das Betreten der Eisfläche des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees aufgrund der Verordnung des Bezirkshauptmannes von xxx vom

  1. Jänner 2017, Zahl: xxx, über den Gemeingebrauch hinausgeht. Das Landesverwaltungsgericht schließt sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der aus der Literatur in Bezug auf „Beschränkungen des Gemeingebrauchs“ zB. solche zugunsten der Schiffahrt, der Fischerei oder von Wasserversorgungsanlagen in räumlichen und zeitlichen Konkretisierungen ableitet, nicht jedoch das vorliegende Verbot des Betretens der Eisfläche des xxx Sees im politischen Bezirk xxx – aufgrund des vorliegenden Falles somit der von Merli vertretenen, vorhin zitierten Rechtsmeinung, der sich auch der Verfassungsdienst des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom
  2. Mai 2018 angeschlossen hat, an, dass alle Nutzungen öffentlichen Wassers entweder Gemeingebrauch oder öffentlich-rechtliche Sondernutzungen sind (§ 5 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 WRG 1959); eine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 1 WRG 1959 gilt daher auch für den hier vorliegenden Fall, dass eine Nutzung beabsichtigt ist, die über die durch eine wasserpolizeiliche Anordnung

§ 8Abs.

4 leg.cit. bestimmten Grenzen hinausgeht und daher nicht mehr unter den Gemeingebrauch fällt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war dahingehend richtig zu stellen. Höchstgerichtliche Judikatur ist dazu – soweit überschaubar – noch nicht ergangen.Das erkennende Gericht hat aufgrund der schlüssigen Interessenabwägung keine Bedenken gegen das mit der Verordnung in Paragraph eins, erlassene Verbot des Benützens der Eisdecke des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees (Anhang A der Verordnung) und stellt fest, dass durch die gegenständliche,

Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 erlassene, wasserpolizeiliche Verordnung der Gemeingebrauch des Benutzens der Eisdecke (Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit.) eingeschränkt wurde. Der vom Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. gestellte Feststellungsantrag, dass eine bestimmte Benutzung – nämlich das Betreten der Eisdecke des xxx Sees zur Ausübung des Eissportes des Nordic Walkings – nicht über den Gemeingebrauch hinausgehe, ist dermaßen zu beantworten, dass das Betreten der Eisfläche des im politischen Bezirk xxx gelegenen Teils des xxx Sees aufgrund der Verordnung des Bezirkshauptmannes von xxx vom

  1. Jänner 2017, Zahl: xxx, über den Gemeingebrauch hinausgeht. Das Landesverwaltungsgericht schließt sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der aus der Literatur in Bezug auf „Beschränkungen des Gemeingebrauchs“ zB. solche zugunsten der Schiffahrt, der Fischerei oder von Wasserversorgungsanlagen in räumlichen und zeitlichen Konkretisierungen ableitet, nicht jedoch das vorliegende Verbot des Betretens der Eisfläche des xxx Sees im politischen Bezirk xxx – aufgrund des vorliegenden Falles somit der von Merli vertretenen, vorhin zitierten Rechtsmeinung, der sich auch der Verfassungsdienst des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom
  2. Mai 2018 angeschlossen hat, an, dass alle Nutzungen öffentlichen Wassers entweder Gemeingebrauch oder öffentlich-rechtliche Sondernutzungen sind (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959); eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 gilt daher auch für den hier vorliegenden Fall, dass eine Nutzung beabsichtigt ist, die über die durch eine wasserpolizeiliche Anordnung

Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. bestimmten Grenzen hinausgeht und daher nicht mehr unter den Gemeingebrauch fällt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war dahingehend richtig zu stellen. Höchstgerichtliche Judikatur ist dazu – soweit überschaubar – noch nicht ergangen. Da zur Frage, ob eine gesetzliche Festlegung des Gemeingebrauchs (§ 8 Abs. 1 WRG 1959) durch Einschränkung mittels wasserpolizeilicher Verordnung (§ 8 Abs. 4 WRG 1959) zu einer nach § 9 Abs.1 WRG 1959 bewilligungspflichtigen, über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung der öffentlichen Gewässer wird, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die ordentliche Revision zuzulassen.Da zur Frage, ob eine gesetzliche Festlegung des Gemeingebrauchs (Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959) durch Einschränkung mittels wasserpolizeilicher Verordnung (Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959) zu einer nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtigen, über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung der öffentlichen Gewässer wird, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die ordentliche Revision zuzulassen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Anregung auf Verordnungsprüfung angesprochene Rechtswidrigkeit von § 2 der gegenständlichen Verordnung (wonach das bewilligungslose Benutzen der Eisdecke eine Übertretung der Verordnung darstellt und

§ 9Abs. 1 i

Vm § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft wird) ist im vorliegenden Fall nicht präjudiziell, da ein Feststellungsantrag

§ 9Abs.

1 WRG 1959 gestellt wurde, wie der Beschwerdeführer im Grunde selbst in seiner zuletzt beim Landesverwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahme vom 28. Juli 2017 einräumt.Die vom Beschwerdeführer in seiner Anregung auf Verordnungsprüfung angesprochene Rechtswidrigkeit von Paragraph 2, der gegenständlichen Verordnung (wonach das bewilligungslose Benutzen der Eisdecke eine Übertretung der Verordnung darstellt und

Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft wird) ist im vorliegenden Fall nicht präjudiziell, da ein Feststellungsantrag

Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 gestellt wurde, wie der Beschwerdeführer im Grunde selbst in seiner zuletzt beim Landesverwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahme vom 28. Juli 2017 einräumt. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte

§ 24Abs. 1 und 3 Vw

GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte

Paragraph 24, Absatz eins und 3 VwGVG entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes erfüllt, da zur Frage, ob eine gesetzliche Festlegung des Gemeingebrauchs (§ 8 Abs. 1 WRG 1959) durch Einschränkung mittels wasserpolizeilicher Verordnung (§ 8 Abs. 4 WRG 1959) zu einer nach § 9 Abs.1 WRG 1959 bewilligungspflichtigen, über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung der öffentlichen Gewässer wird, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war.Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes erfüllt, da zur Frage, ob eine gesetzliche Festlegung des Gemeingebrauchs (Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959) durch Einschränkung mittels wasserpolizeilicher Verordnung (Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959) zu einer nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtigen, über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung der öffentlichen Gewässer wird, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1576.11.2017

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