RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum08.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-1575/6/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH (Insolvenzmasse als Fortbetriebsberechtigte), in xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.05.2018, Zahl: xxx, wegen der Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nach der GewO, nach Durchführung öffentlich mündlicher Verhandlungen, zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Mit dem im Gegenstand angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 360 Abs. 4 GewO folgende Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die Betriebsanlage zur Aufbereitung von Kunststoffen und zur Ausübung des Handelsgewerbes im Standort xxx, auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx:Mit dem im Gegenstand angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 360, Absatz 4, GewO folgende Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die Betriebsanlage zur Aufbereitung von Kunststoffen und zur Ausübung des Handelsgewerbes im Standort xxx, auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx:
- „Jene Arbeitsstoffe und Betriebsmittel, welche bei Austritt den Bestand bzw. die Standsicherheit schädigen, die Umgebung bzw. den Untergrund verunreinigen oder zu Medienaustritten, Überhitzung, Gasbildung, Aushärtung oder elektrischen Kurzschlüssen führen können, sind fachgemäß aus der Betriebsanlage und vom Betriebsareal zu entfernen. Bereits bisher ausgetretene Stoffe sind aufzunehmen und ebenfalls zu entfernen, betroffene Bodenflächen und Schächte sind zu reinigen.
- Alle Behältnisse und Leitungen, die mit brennbaren Gasen, Lösemitteln oder sonstigen Stoffen befüllt waren, deren Dämpfe explosionsfähige Atmosphären entwickeln können, sind von diesen Stoffen frei zu spülen und in allen Teilen zu inertisieren. Darüber ist der Nachweis eines Befugten vorzulegen, der die inertisierten Anlagenteile zu benennen hat und auch die Bestätigung über die systematische vollständige Erfassung aller diesem Bereich zuzuordnenden Anlagenteile enthalten muss.
- Sämtliche unbeaufsichtigt in der Betriebsanlage verbleibenden Arbeitsstoffe und Betriebsmittel in der Anlage sind taxativ unter Angabe des Ortes und der Menge sowie Art der Aufbewahrung aufzulisten und ist nachvollziehbar zu begründen, warum davon unter herrschenden Bedingungen keine Gefährdung ausgehen kann. Dieser Bescheid tritt an die Stelle des ha. Mandatsbescheids vom 23.03.2018, Zahl: xxx.“
- Im fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsatz beantragte die Rechtsmittelwerberin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und führte aus wie folgt: „ Der Insolvenzverwalter tritt diesem Bescheid nunmehr im Wege des erhobenen Rechtsmittels entgegen und wiederholt bereits jenes Vorbringen, dass er gegen den Mandatsbescheid vom 23.03.2018, Zahl: xxx, erhoben hat. Was die Begründung anlangt, wurde dem Insolvenzverwalter zunächst die Möglichkeit eingeräumt, bis 20.02.2018 der Behörde ein Gutachten vorzulegen, das nachweist, dass vom aktuellen Anlagezustand mit der Waschflüssigkeit in den Anlageteilen keine Umweltgefährdung und keine Gefährdung für Gesundheit und Leben ausgeht. Der Insolvenzverwalter hat daraufhin den einzig für ihn vor Ort erreichbaren Sachverständigen, Herrn xxx, kontaktiert, der allerdings mitgeteilt hat, dass er bis 18.02.2018 eine Auslandsaufenthalt absolvieren muss, und daher den gesetzten Termin nicht einhalten kann. Eine Fristerstreckung bis 20.03.2018 wurde behördlicherseits genehmigt. Des Weiteren wurde der Insolvenzverwalter allerdings von Herrn xxx in Kenntnis gesetzt, dass seine freien Kapazitäten eine Gutachtenserstattung vor Ende Mai 2018 nicht zulassen. Eine weitere Fristerstreckung wurde dem Insolvenzverwalter nicht genehmigt, da lt. schriftlicher Stellungnahme des verfahrenstechnischen Amtssachverständigen vom 14.03.2018 davon auszugehen sei, dass mit jedem Tag, mit dem das Waschwasser in der xxx Anlage verbleibt, die Umweltgefährdung und daher auch die Gefährdung von Gesundheit und Leben zunimmt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Anlage seit Juli 2017 in der derzeit vorhandenen Konfiguration steht. Anlässlich der gewerberechtlichen Überprüfung vom 20.12.2017, konnten sich die damals anwesenden Parteien vom Zustand der Anlage überzeugen; sie sind damals davon ausgegangen, dass die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens, wonach von der Anlage keine Gefährdung ausgeht und zwar dies aufgrund der technischen Beschaffenheit des Anlagebodens, ausreichen sollte. An diesem Umstand hat sich seither nichts geändert. Der Insolvenzverwalter weist des weiteren neuerlich - wie bereits in der gegenständlichen Angelegenheit gegen die Vorbescheide eingebrachten Rechtsmittel daraufhin, dass die Anordnungen für die Konkursmasse im Verfahren xxx des LG xxx nicht erfüllbar sind, da diese nicht annähernd über die finanziellen oder personellen Ressourcen verfügt, diese Auflagen zu erfüllen - diesbezüglich weist der Insolvenzverwalter neuerlich daraufhin, dass er im vorbezeichneten Verfahren bereits an das LG xxx die Anzeige der Masseunzulänglichkeit gerichtet hat. Die vorbezeichneten Bescheidinhalte erscheinen auch im Sinne des vorstehend dargestellten überflüssig, bzw. exorbitant, da durch die vom Insolvenzverwalter angezeigte und vom LG xxx genehmigte Betriebsschließung keinerlei gewerbsmäßige Tätigkeiten in der Betriebsanlage mehr vorgenommen werden, sodass es aus diesem Sachverhalt ausgeschlossen erscheint, dass irgendwelche Gefährdungen durch den derzeit statischen Ist-Zustand der Anlage bzw. der dort vorhandenen Warenvorräte und Materialien ausgehen kann. Der Insolvenzverwalter wiederholt neuerdings, dass die vorhandenen Warenvorräte, die vorläufig noch im Bereich der Betriebsanlage lagern, im Wege der Ediktsdatei zur Veräußerung ausgeschrieben wurden, und zwar in Pausch und Bogen. Dem Insolvenzverwalter wurde zwischenzeitig avisiert, dass noch in dieser Woche, spätestens jedoch in der nächsten Woche, Angebote für den Erwerb der Gesamtanlage - möglicherweise auch der Betriebshalle - bei ihm einlangen werden. Danach sollte es relativ rasch möglich sein, die Gesamtanlage zu verwerten und die dabei erforderlichen Wartungs- und Erhaltungsmaßnahmen den entsprechenden Käufern aufzuerlegen.“
- Die belangte Behörde legte den Gesamtakt zur Entscheidung vor und fanden am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes zwei öffentlich mündliche Verhandlungen statt, an denen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und (an der ersten Verhandlung) eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Ein Amtssachverständiger für Umweltinspektion und Abfallwirtschaft wurde der ersten Verhandlung beigezogen. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
- Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2015, Zahl: xxx, wurde der xxx GmbH die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zur Aufbereitung von Kunststoffen und zur Ausübung des Handelsgewerbes im Standort xxx, xxx, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil jenes Bescheides bildenden Projektsunterlagen im Sinn der §§ 74, 75, 77, 356 Abs. 1 und 333 GewO erteilt.Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2015, Zahl: xxx, wurde der xxx GmbH die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zur Aufbereitung von Kunststoffen und zur Ausübung des Handelsgewerbes im Standort xxx, xxx, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil jenes Bescheides bildenden Projektsunterlagen im Sinn der Paragraphen 74, 75, 77, 356, Absatz eins und 333 GewO erteilt.
- Aufgrund eines Ansuchens um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage zur Aufbereitung von Kunststoffen und zur Ausübung des Handelsgewerbes im Standort xxx, in Form der Änderung der verwendeten Chemikalien, Adaptierung des Wasseraufbereitungssystems sowie Hinzunahme von Maschinen fand am 07.03.2017 eine Verhandlung an Ort und Stelle statt.
- Nach umfassenden weiteren Erhebungen erließ die belangte Behörde am 07.07.2017 unter der Zahl: xxx einen Bescheid, in welchem der xxx GmbH die Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage zur Aufbereitung von Kunststoffen und zur Ausübung des Handelsgewerbes in Form der Änderung der verwendeten Chemikalien, Adaptierung des Wasseraufbereitungssystems sowie Hinzunahme von Maschinen nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil jenes Bescheides bildenden Projektsunterlagen erteilt wurde.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes xxx zu Aktenzeichen: xxx vom 20.07.2017 wurde der Konkurs über die xxx GmbH mit Sitz in xxx, eröffnet und als Masseverwalter xxx, Rechtsanwalt in xxx, bestellt.
- Aufgrund einer anonymen Anzeige fand am 21.07.2017 ein Ortsaugenschein statt, im Zuge dessen - Undichtheiten bei den Produktionsanlagen, erkennbar an Natronlaugebelägen, - am Boden der Produktionsanlage stark basisches Waschwasser, - im Lager nässende Big Bags, aus denen Waschwasser austropfte, - ein auf Paletten gelagerter Schwefelsäure-IBC, - im Freien südlich der Halle ≈ eine mit „flakes“ Abfall überfüllte Mulde, ≈ zwei mit „flakes“ überfüllte Stahllagerboxen, ≈ eine Reihe von Big Bags, aus denen basisches Waschwasser ausgetreten und in den Kanal geronnen ist, ≈ mehrerer Big Bags, aus denen Kunstoffflakes ausgetreten sind und ≈ ein Falschluft saugender Staubfilter - westlich der Halle: Anwehungen von Kunststoffflakes, - südwestlich der Halle: beschädigter Werkzaun, - eine Begutachtung des Ölabscheiders nicht möglich war, da die Zugänge durch mehrere Big Bags verstellt waren, - in der Produktionshalle am Nassabscheider (Venturiwäscher) eine Zuleitung aus der Wasseraufbereitung vorgefunden wurde. Bei Probenahme hielt diese Zuleitung augenscheinlich Kunststoffflakes (gemessener pH-Wert rund 7) und - im Fallrohr in der Lagerhalle 3 weiße Ablagerungen an der Rohrinnenseiten festgestellt wurden. An dem neben dem Fallrohr befindlichen Stahlträger befanden sich ebenfalls weiße Ablagerungen, welche sich bei näherer Betrachtung als Kunststoffflakes herausstellten, festgestellt wurden.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes xxx zu Aktenzeichen: xxx vom 01.08.2017 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet und zeigte der Masseverwalter am 08.08.2017 an, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).
- Am 04.09.2017 fand eine Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle statt, in welcher der Vertreter der Anlagebetreiberin eine ausführliche Stellungnahme abgab.
- Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Anlagensicherheit erstattete am 06.09.2017 ein Gutachten folgenden Inhaltes: „Für den Fachbereich Anlagensicherheit ist es entscheidend, dass es nicht durch fehlende Aufsicht, Pflege und Wartung zu betriebstechnisch unvorhergesehenen Zuständen kommen darf. Medienaustritte, Überhitzung, Gasbildung, Aushärtung, elektrische Kurzschlüsse und dgl. sind jedenfalls mit ausreichenden Maßnahmen zu verhindern. Nachdem es offensichtlich schon aus brandschutztechnischer Sicht erforderlich erschienen ist, alle brennbaren Arbeitsstoffe und Betriebsmittel in allen Anlagenteilen (Lager in der Halle und außen, Produktionsanlagen, Leitungen, usw.) entfernen und vom Standort verbringen zu lassen und in weiterer Folge sämtliche elektrische Anlagen stromlos zu schalten, ist damit bereits ein Großteil der im vorigen Absatz dargestellten Anforderungen erfüllt. Ergänzend ist zu fordern:
- Auch alle jene Arbeitsstoffe und Betriebsmittel müssen in gleicher Weise entfernt werden, welche zwar nicht brennbar sind, aber bei Austritt den Bestand bzw. die Standsicherheit schädigen oder die Umgebung bzw. den Untergrund verunreinigen können oder eine der anderen im ersten Absatz des GUTACHTENS genannten Wirkungen zeigen können. Bereits bisher ausgetretene Stoffe (vgl. die beim OAS am 21.07.2017 festgestellten Mängel) sind aufzunehmen und ebenfalls zu entfernen, betroffene Bodenflächen und Schächte sind zu reinigen.Auch alle jene Arbeitsstoffe und Betriebsmittel müssen in gleicher Weise entfernt werden, welche zwar nicht brennbar sind, aber bei Austritt den Bestand bzw. die Standsicherheit schädigen oder die Umgebung bzw. den Untergrund verunreinigen können oder eine der anderen im ersten Absatz des GUTACHTENS genannten Wirkungen zeigen können. Bereits bisher ausgetretene Stoffe vergleiche die beim OAS am 21.07.2017 festgestellten Mängel) sind aufzunehmen und ebenfalls zu entfernen, betroffene Bodenflächen und Schächte sind zu reinigen.
- Sollten bestimmte Arbeitsstoffe und Betriebsmittel unbeaufsichtigt in der Anlage verbleiben, sind diese taxativ unter Angabe des Ortes und der Menge sowie Art der Aufbewahrung aufzulisten und es ist nachvollziehbar zu begründen, warum davon unter den herrschenden Bedingungen keine Gefährdung ausgehen kann.
- Alle Behältnisse und Leitungen, die mit brennbaren Gasen, Lösemitteln oder sonstigen Stoffen befüllt waren, deren Dämpfe explosionsfähige Atmosphären entwickeln können, sind von diesen Stoffen frei zu spülen und in allen Teilen zu inertisieren. Darüber ist der Nachweis eines Befugten vorzulegen, der die inertisierten Anlagenteile zu benennen hat und auch die Bestätigung über die systematische, vollständige Erfassung aller diesem Bereich zuzuordnenden Anlagenteile enthalten muss. Ein weiterer, selbständiger Ortsaugenschein ist aufgrund der bereits vorliegenden Informationen aus vorangegangenen Augenscheinen und der persönlichen Kenntnis der gegenständlichen Betriebsanlage derzeit nicht erforderlich.“
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2017, Zahl: xxx, wurden dem Insolvenzverwalter im Wesentlichen die im Gutachten vom 06.09.2017 geforderten Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben.
- Aufgrund dagegen erhobener Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.11.2017, Zahl: KLVwG-2005/2/2017, der zuvor genannte Bescheid behoben. Begründet wurde dieses Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass alleiniger Normadressat von Maßnahmen nach § 360 GewO als eigentlich Fortbetriebsberechtigte die Insolvenzmasse ist.Aufgrund dagegen erhobener Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.11.2017, Zahl: KLVwG-2005/2/2017, der zuvor genannte Bescheid behoben. Begründet wurde dieses Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass alleiniger Normadressat von Maßnahmen nach Paragraph 360, GewO als eigentlich Fortbetriebsberechtigte die Insolvenzmasse ist.
- Eine weitere Überprüfungsverhandlung fand am 20.12.2017 an Ort und Stelle statt. Der Amtssachverständige für Verfahrenstechnik, Fachbereiche Luftreinhaltung und Umweltchemie, stellte fest wie folgt: „Beim Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass im Freigelände südlich der Halle zumindest ein Bigbag gebrochen lagert und Kunststoffflakes austreten. Ein weiterer Bibag steht offen unter der Abluftreinigungsanlage. Flüssigkeiten werden in IBCs im Freien gelagert. Die Anlagenbetreiberin wurde aufgefordert, diese Mängel ehestgehend zu beheben. Weiters wurde eine Eingangstür zur Halle offen vorgefunden. Die Anlagenbetreiberin erklärte anlässlich des Ortsaugenscheins, diese Mängel umgehend zu beheben. Beim Ortsaugenschein wurde weiters festgestellt, dass die in den Behältern, Leitungen und Maschinen befindliche Waschflüssigkeit an vielen Stellen in Form von Natronlaugekrusten austritt. Es ist davon auszugehen, dass mit zunehmendem Verbleib der Waschflüssigkeit in den Anlagenteilen die Undichtheit der Anlagenteile zunehmen werden und damit das Umweltgefährdungspotential steigen wird. Es wird vorgeschlagen, dass die Anlagenbetreiberin ein Gutachten vorlegt, in dem nachgewiesen wird, dass vom aktuellen Anlagenzustand mit der Waschflüssigkeit in den Anlagenteilen keine Umweltgefährdung und keine Gefährdung für Gesundheit und Leben ausgeht. Sollte dieses Gutachten bis 20.02.2018 der Behörde nicht vorgelegt werden, wird vorgeschlagen, nachstehende Sofortmaßnahmen behördlich vorzuschreiben:
- Jene Arbeitsstoffe und Betriebsmittel, welche bei Austritt den Bestand bzw. die Standsicherheit schädigen, die Umgebung bzw. den Untergrund verunreinigen oder zu Medienaustritten, Überhitzung, Gasbildung, Aushärtung oder elektrischen Kurzschlüssen führen können, sind fachgemäß aus der Betriebsanlage und vom Betriebsareal zu entfernen. Bereits bisher ausgetretene Stoffe sind aufzunehmen und ebenfalls zu entfernen, betroffene Bodenflächen und Schächte sind zu reinigen.
- Alle Behältnisse und Leitungen, die mit brennbaren Gasen, Lösemitteln oder sonstigen Stoffen befüllt waren, deren Dämpfe explosionsfähige Atmosphären entwickeln können, sind von diesen Stoffen frei zu spülen und allen Teilen zu inertisieren. Darüber ist der Nachweis eines Befugten vorzulegen, der die inertisierten Anlagenteile zu benennen hat und auch die Bestätigung über die systematische vollständige Erfassung aller diesem Bereich zuzuordnenden Anlagenteile enthalten muss.
- Sämtliche unbeaufsichtigt in der Betriebsanlage verbleibenden Arbeitsstoffe und Betriebsmittel in der Anlage sind taxativ unter Angabe des Ortes und der Menge sowie Art der Aufbewahrung aufzulisten und ist nachvollziehbar zu begründen, warum davon unter herrschenden Bedingungen keine Gefährdung ausgehen kann.“
- Mit Bescheid vom 21.12.2017 schrieb die belangte Behörde der xxx GmbH (Insolvenzmasse als Fortbetriebsberechtigte) eine Sicherheitsmaßnahme nach§ 360 Abs. 4 GewO vor: Mit Bescheid vom 21.12.2017 schrieb die belangte Behörde der xxx GmbH (Insolvenzmasse als Fortbetriebsberechtigte) eine Sicherheitsmaßnahme nach, Paragraph 360, Absatz 4, GewO vor: „Sämtliche Zugangstüren zur Betriebsanlage sowie Zauntore zum Betriebsareal sind in geschlossenem Zustand zu halten“.
- Mit Bescheid vom 23.03.2018 verfügte die belangte Behörde abermals im Sinn des § 360 Abs. 4 GewO weitere Sicherheitsmaßnahmen:Mit Bescheid vom 23.03.2018 verfügte die belangte Behörde abermals im Sinn des Paragraph 360, Absatz 4, GewO weitere Sicherheitsmaßnahmen: „
- Jene Arbeitsstoffe und Betriebsmittel, welche bei Austritt den Bestand bzw. die Standsicherheit schädigen, die Umgebung bzw. den Untergrund verunreinigen oder zu Medienaustritten, Überhitzung, Gasbildung, Aushärtung oder elektrischen Kurzschlüssen führen können, sind fachgemäß aus der Betriebsanlage und vom Betriebsareal zu entfernen. Bereits bisher ausgetretene Stoffe sind aufzunehmen und ebenfalls zu entfernen, betroffene Bodenflächen und Schächte sind zu reinigen.
- Alle Behältnisse und Leitungen, die mit brennbaren Gasen, Lösemitteln oder sonstigen Stoffen befüllt waren, deren Dämpfe explosionsfähige Atmosphären entwickeln können, sind von diesen Stoffen frei zu spülen und in allen Teilen zu inertisieren. Darüber ist der Nachweis eines Befugten vorzulegen, der die inertisierten Anlagenteile zu benennen hat und auch die Bestätigung über die systematische vollständige Erfassung aller diesem Bereich zuzuordnenden Anlagenteile enthalten muss.
- Sämtliche unbeaufsichtigt in der Betriebsanlage verbleibenden Arbeitsstoffe und Betriebsmittel in der Anlage sind taxativ unter Angabe des Ortes und der Menge sowie Art der Aufbewahrung aufzulisten und ist nachvollziehbar zu begründen, warum davon unter herrschenden Bedingungen keine Gefährdung ausgehen kann. Rechtsgrundlagen: §§ 360 Abs. 4 und 333 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017.Paragraphen 360, Absatz 4 und 333 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,. § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl 1991/51 (WV), zuletzt geändert durch BGBl I 161/2013.“Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl 1991/51 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,.“
- Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung und begehrte darin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
- Am 18.05.2018 erließ die belangte Behörde unter der Zahl: xxx den nunmehr angefochtenen und oben bereits hinsichtlich des Spruchs wiedergegebenen Bescheid, in welchem Sicherheitsmaßnahmen nach § 360 Abs. 4 GewO vorgeschrieben wurden.Am 18.05.2018 erließ die belangte Behörde unter der Zahl: xxx den nunmehr angefochtenen und oben bereits hinsichtlich des Spruchs wiedergegebenen Bescheid, in welchem Sicherheitsmaßnahmen nach Paragraph 360, Absatz 4, GewO vorgeschrieben wurden.
- In der oben ebenfalls wiedergegebenen Beschwerde beantragte die Rechtsmittelwerberin abermals die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
- In der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten geführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06.07.2018 hielt der Amtssachverständige für Umweltinspektion und Abfallwirtschaft seine bisherigen schriftlichen Stellungnahmen vollinhaltlich aufrecht und verwies darauf, die Beschwerdeführerin aufgefordert zu haben, bis Februar 2018 ein Gutachten vorzulegen, aus welchem ersichtlich ist, ob vom Betrieb eine unmittelbare Gefahr ausgeht. Bis dato ist ein derartiges Gutachten nicht vorgelegt worden, weshalb für den Sachverständigen durchaus von einer Umweltgefährdung auszugehen ist. Bei den gelagerten Materialien handle es sich um gefährliche Abfälle.
- In der Verhandlung vom 06.08.2018 verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf sein bisheriges Vorbringen und erklärte, mittlerweile einen Käufer für das Unternehmen gefunden zu haben. Obiger Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Rechtliche Beurteilung: § 360 Abs. 4 GewO:Paragraph 360, Absatz 4, GewO: Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (Paragraph 71,) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Bei den Maßnahmen nach § 360 Abs. 4 leg. cit. handelt es sich um Notmaßnahmen der Behörde, die im öffentlichen Interesse eine sofortige Abhilfe in den angeführten Fällen ermöglichen sollen, wobei die verfügte Maßnahme dem Ausmaß der kausalen Gefahr oder Belästigung angemessen sein muss.Bei den Maßnahmen nach Paragraph 360, Absatz 4, leg. cit. handelt es sich um Notmaßnahmen der Behörde, die im öffentlichen Interesse eine sofortige Abhilfe in den angeführten Fällen ermöglichen sollen, wobei die verfügte Maßnahme dem Ausmaß der kausalen Gefahr oder Belästigung angemessen sein muss. Ausgehend von der am 20.12.2017 erstatteten fachlichen amtssachverständigen Stellungnahme, den darin wiedergegebenen Feststellungen des Austritts von Waschflüssigkeiten und Vorhandenseins von Natronlaugenkrusten, der Annahme der Zunahme von Undichtheiten der Anlagenteile und der Steigerung des Umweltgefährdungspotentials, war die Vorschreibung einer auf § 360 Abs. 4 leg. cit. begründeten Maßnahme jedenfalls geboten.Ausgehend von der am 20.12.2017 erstatteten fachlichen amtssachverständigen Stellungnahme, den darin wiedergegebenen Feststellungen des Austritts von Waschflüssigkeiten und Vorhandenseins von Natronlaugenkrusten, der Annahme der Zunahme von Undichtheiten der Anlagenteile und der Steigerung des Umweltgefährdungspotentials, war die Vorschreibung einer auf Paragraph 360, Absatz 4, leg. cit. begründeten Maßnahme jedenfalls geboten. Die Beschwerdeführerin hat bis dato ein Gutachten (xxx), welches nachweisen sollte, dass eine Umweltgefährdung oder Gefährdung für Leib und Leben nicht vorliegt, nicht beigebracht und ließ die Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 06.07.2018, wonach nach wie vor eine von der gewerblichen Betriebsanlage ausgehende Umweltgefährdung vorliegt, unwidersprochen. Mit der mangels Gutachtensvorlage unbewiesen gebliebenen Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, von der Anlage ginge keine Gefahr aus, war für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Das Nichtvorhandensein personeller und finanzieller Ressourcen zur Erfüllung der Auflagen ist für das Vorschreiben von Sicherheitsmaßnahmen unmaßgeblich. Weiters unmaßgeblich für die Vorschreibung einer Sicherheitsmaßnahme ist der aktuelle Betrieb einer Anlage. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 138/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1575.6.2018