RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum08.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-1705/4/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx vom 29.06.2018 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2018, Zahl: xxx, betreffend die Kostenvorauszahlung gemäß § 4 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG 1991 in einer Bauangelegenheit, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 und 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx vom 29.06.2018 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2018, Zahl: xxx, betreffend die Kostenvorauszahlung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG 1991 in einer Bauangelegenheit, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß Paragraph 28 und 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2018, Zahl: xxx, betreffend die Kostenvorauszahlung gemäß § 4 Abs. 2 VVGund der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2018, Zahl: xxx, betreffend die Kostenvorauszahlung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG a u f g e h o b e n. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2011, Zahl: xxx, wurde gegenüber der Eigentumsnachfolgerin des damaligen Bauwerbers xxx, Frau xxx, wh. in xxx, gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes des neu errichteten Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx in der Roten Gefahrenzone des xxx Baches und außerhalb der Widmung Grünland-Hofstelle, das heißt die Beseitigung bzw. Entfernung des Nebengebäudes auf dem obigen Grundstück innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides verfügt. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das im Jahr 1995 sanierte Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx vom hochbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung als Neubau begutachtet worden sei.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2011, Zahl: xxx, wurde gegenüber der Eigentumsnachfolgerin des damaligen Bauwerbers xxx, Frau xxx, wh. in xxx, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes des neu errichteten Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx in der Roten Gefahrenzone des xxx Baches und außerhalb der Widmung Grünland-Hofstelle, das heißt die Beseitigung bzw. Entfernung des Nebengebäudes auf dem obigen Grundstück innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides verfügt. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das im Jahr 1995 sanierte Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx vom hochbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung als Neubau begutachtet worden sei. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2011, Zahl: xxx, erhob Frau xxx fristgerecht das Rechtmittel der Berufung vom 22.12.2011 und führte darin im Wesentlichen aus, dass das Nebengebäude seit 1930 bestehe und der Verwendungszweck und die Größe des Gebäudes seither nicht verändert worden seien. Die Sanierung sei unter Einbeziehung der Baubehörde in der sich heute darstellenden Form genehmigt worden. Die Sanierung sei aufgrund vorheriger Vorsprache mit der Bauabteilung und einen anschließenden Ortsaugenschein durch den damaligen Bauamtsleiter beantragt und durchgeführt worden. Von einem konsenslosen Bau könne keine Rede sein, zumal das Gebäude über sechzig Jahre vor der Sanierung schon vorhanden gewesen sei und die Sanierung ausschließlich Maßnahmen zur Bauerhaltung und Gefahrenabwendung gegen Dritte erfasst habe. Der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx wies mit Bescheid vom 05.06.2012, Zahl: xxx, die Berufung der Frau xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2011 als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 05.06.2012 erhob Frau xxx fristgerecht die Vorstellung und führte darin im Wesentlichen aus, dass aufgrund des schlechten Bauzustandes um die Sanierung des Nebengebäudes angesucht worden sei. Für das geplante Vorhaben wäre ein Einreichplan gefordert worden, welcher vom damaligen Bauamtsleiter angefertigt worden sei. Der Umfang der Sanierung sei der Bauleitung der Stadtgemeinde xxx bekannt gewesen, da damals ein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei. Das Gebäude sei in weiterer Folge plankonform saniert (Dachung und Holzverschalung erneuert, die neuen Konstruktionsteile ausreichend statisch bemessen) worden. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21.12.2012, Zahl: xxx, wurde die Vorstellung der Frau xxx als unbegründet abgewiesen. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen, dass vom bautechnischen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden sei, dass es sich bei der mit Schreiben vom 01.09.1995 mitgeteilten „Sanierung des bestehenden Nebengebäudes“ auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx tatsächlich um eine Neuerrichtung eines Nebengebäudes im Sinne der VwGH-Judikatur handle. Da das gegenständliche Nebengebäude in der „Roten Gefahrenzone“, Widmung Grünland-LN außerhalb der Widmung Grünland-Hofstelle errichtet worden sei, und die Errichtung des Gebäudes den raumordnungsrechtlichen Vorgaben widerspreche, sei die Beseitigung bzw. Entfernung des Gebäudes zu verfügen gewesen. Gegen diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21.12.2012, Zahl: xxx, erhob Frau xxx Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2015, Zl.: 2013/06/0034-5, wurde die Beschwerde der Frau xxx als unbegründet abgewiesen. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Bauausführung nicht plankonform der Bauanzeige vom 01.09.1995 durchgeführt wurde, weil es sich bei der gegenständlichen auch von der Beschwerdeführerin bestätigten Neuerrichtung nicht um eine „Sanierung des bestehenden Nebengebäudes“ mit den in der Baubeschreibung angeführten Sanierungsmaßnahmen handelt, sondern vielmehr die gesamte Tragekonstruktion nicht nur neu errichtet, sondern auch abweichend von der planlichen Darstellung ausgeführt wurde. Eine der Bauanzeige vom 01.09.1995 entsprechende Sanierung eines Nebengebäudes wurde nicht vorgenommen und es liegt auch eine mit dem errichteten Gebäude korrespondierende Bauanzeige oder eine Baubewilligung nicht vor. Da für das im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages als bewilligungspflichtig nach § 6 lit a K-BO 1996 geltende Bauvorhaben eine Baubewilligung nicht vorliegt, ist durch die Erteilung des gegenständlichen Bauauftrages eine Verletzung der Beschwerdeführerin in Rechten nicht zu erblicken. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2015, Zl.: 2013/06/0034-5, wurde die Beschwerde der Frau xxx als unbegründet abgewiesen. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Bauausführung nicht plankonform der Bauanzeige vom 01.09.1995 durchgeführt wurde, weil es sich bei der gegenständlichen auch von der Beschwerdeführerin bestätigten Neuerrichtung nicht um eine „Sanierung des bestehenden Nebengebäudes“ mit den in der Baubeschreibung angeführten Sanierungsmaßnahmen handelt, sondern vielmehr die gesamte Tragekonstruktion nicht nur neu errichtet, sondern auch abweichend von der planlichen Darstellung ausgeführt wurde. Eine der Bauanzeige vom 01.09.1995 entsprechende Sanierung eines Nebengebäudes wurde nicht vorgenommen und es liegt auch eine mit dem errichteten Gebäude korrespondierende Bauanzeige oder eine Baubewilligung nicht vor. Da für das im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages als bewilligungspflichtig nach Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 geltende Bauvorhaben eine Baubewilligung nicht vorliegt, ist durch die Erteilung des gegenständlichen Bauauftrages eine Verletzung der Beschwerdeführerin in Rechten nicht zu erblicken. Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 04.02.2016, A.-Zahl: xxx, wurde die Vollstreckungsbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx um Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, das heißt, die Beseitigung bzw. Entfernung des konsenslos errichteten Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ersucht. Mit Eingabe vom 15.03.2017 ersuchte die nunmehrige Bauwerberin xxx um die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für das land- und forstwirtschaftlich genutzte Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Die Baubehörde führte ein Vorprüfungsverfahren durch und wurde seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung xxx mit Schreiben vom 15.05.2017 zusammengefasst festgestellt, dass eine Hochwassergefährdung im Bereich des konsenslos errichteten Nebengebäudes auf jeden Fall gegeben sei und massive Schäden zu erwarten seien. Aufgrund der beschriebenen Hochwasserszenarien würden die Kriterien für die Ausweisung einer „Roten Gefahrenzone“ überschritten werden, sodass eine Standortsicherung des betroffenen Nebengebäudes nicht gegeben sei. Im Rahmen eines am 08.05.2017 erfolgten Ortsaugenscheines habe in der Natur von der Wildbach- und Lawinenverbauung festgestellt werden können, dass das gegenständliche Gebäude hinsichtlich der vorherrschenden Gefährdung unzureichend fundiert sei. Die Entfernung der im Schreiben von Frau xxx beschriebenen „Verplankungen“ würde an der unzureichenden Fundierungssituation und somit an der Standortsicherheit des Gebäudes nichts ändern. Von Seiten der Baubehörde wurde mit Schreiben vom 21.07.2017 der Bauwerberin die beabsichtigte Entscheidung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dabei wurde festgehalten, dass gemäß § 13 Abs. 2 lit
- a)K-BO 1996 Flächenwidmungsplan und
- d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf die Lage (Rote Gefahrenzone) Versagungsgründe vorliegen würden, weshalb der nachträglich gestellte Bauantrag abzuweisen sei. Von Seiten der Baubehörde wurde mit Schreiben vom 21.07.2017 der Bauwerberin die beabsichtigte Entscheidung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dabei wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera a,) K-BO 1996 Flächenwidmungsplan und
- d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf die Lage (Rote Gefahrenzone) Versagungsgründe vorliegen würden, weshalb der nachträglich gestellte Bauantrag abzuweisen sei. Von Seiten der Bauwerberin wurde in der Gegenäußerung eine statische Stellungnahme für eine Lagerhalle bzw. Maschinenhalle, ausgeführt als Holzkonstruktion, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Baubehörde vorgelegt. Folglich wurde von der Baubehörde diese statische Stellungnahme zur Prüfung an die Wildbach- und Lawinenverbauung xxx übermittelt. Unter Vorlage dieser statischen Stellungnahme wird von der Wildbach- und Lawinenverbauung xxx zusammenfassend festgehalten, dass die Standortsicherheit des gegenständlichen Gebäudes hinsichtlich der Wildbachgefährdungen nicht gegeben sei. In der statischen Stellungnahme werde seitens des Sachverständigen vorgeschlagen, auf die bestehende linksufrige Ufermauer des xxx Baches eine Stahlbetonwand aufzusetzen. Dieses Bauvorhaben wäre wasserrechtlich zu bewilligen und würde ein eventuell zukünftiges Verbauungsprojekt zum Schutz des gesamten Siedlungsbereiches am xxx Bach erschweren. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 14.11.2017, A.-Zahl: x, wurde die von Frau xxx, beantragte nachträgliche Baubewilligung für das „land- und forstwirtschaftlich genutzte Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx“, vom 15.3.2017 abgewiesen und wurde zugleich die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt, das heißt, die Entfernung des gegenständlichen Gebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides (Verfügung), da für gegenständliche Baumaßnahme keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 14.11.2017, A.-Zahl: xxx, erhob die Bauwerberin fristgerecht Berufung. Im Berufungsantrag wird auf das statische Gutachten von Bmst. xxx, vom 30.08.2017 zum nachträglich gestellten Bauantrag vom 13.03.2017 verwiesen, wobei aufgrund der überdimensionierten Bauweise keinerlei Bedenken für eine Gefährdung durch Hochwasser bestünden. Zudem wird darin vorgeschlagen, dass eventuell zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung im Einvernehmen mit der Wildbach- und Lawinenverbauung zu treffen seien. Von Frau xxx wurde im ergänzten Ermittlungsverfahren nochmals ein Gutachten von Bmst. xxx, vom 13.03.2018 vorgelegt. Darin wird zusammengefasst festgehalten, dass es sich bei der Lagerhütte 1995 nicht um einen Neubau, sondern eindeutig nur um eine Sanierung gehandelt habe. Dazu wurde ein amtliches Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Zimmermeisters Herrn xxx als zusätzliche Grundlage für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes eingeholt und kam dieser zusammengefasst zu folgender Schlussfolgerung: „beim betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Nebengebäude handelt es sich um eine bewilligungspflichtige Neuerrichtung. Wegen der Widmung des Grundstückes, der Lage des Objektes in der Roten Gefahrenzone des xxx Baches bzw. wegen der Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes zum Anrainergrundstück ist eine Baubewilligung (auch nachträgliche Baubewilligung) nicht zulässig. Nachdem bereits Verformungen in der tragenden Konstruktion aufgetreten sind, ist die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auch aus Gründen der Sicherheit, dringend erforderlich. Im Übrigen wird auf das Gutachten des hochbautechnischen ASV vom 18.8.2011 verwiesen und vollinhaltlich zugestimmt. Dem vorliegenden Gutachten von Herrn Bmst. xxx vom 13.3.2018 kann insofern nicht zugestimmt werden, da offensichtlich mehr als 90 % der Bausubstanz des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erneuert wurde und es sich dabei um keine Sanierung, sondern um eine Neuerrichtung handelt.“ Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 12.06.2018, Aktenzahl: xxx, wurde der Berufung der Frau xxx vom 05.12.2017 (per Mail) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 14.11.2017, A.-Zahl: xxx, keine Folge gegeben und wurde der Berufungsantrag als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Baubehörde 1. Instanz vollinhaltlich bestätigt. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 12.06.2018, Aktenzahl: xxx, erhob Frau xxx fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 09.07.2018. Dieses Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig und noch nicht entschieden. In gegenständlicher und in Beschwerde gezogener Vollstreckungsangelegenheit wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2018, Zahl: xxx, Frau xxx gemäß § 4 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens – VVG 1991, BGBl Nr. 53/1991, zuletzt in der Fassung des BGBl I Nr. 33/2013, aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 09.08.2016, Zahl: xxx, angedrohten Ersatzvornahme € 6.665,-- (inkl. MwSt.) bei der Bezirkshauptmannschaft xxx bei sonstiger Exekution zu hinterlegen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass Frau xxx die ihr mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx als Baubehörde 1. Instanz vom 12.12.2011, Zahl: xxx, auferlegte Verpflichtung habe: „Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes des neu errichteten Nebengebäudes auf Gst. Nr. xxx, KG xxx, in der roten Gefahrenzone des xxx Baches und außerhalb der Widmung Grünland-Hofstelle in Form der Beseitigung bzw. Entfernung des Nebengebäudes auf dem obigen Grundstück innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides.“ Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.08.2016, Zahl: xxx, sei die Ersatzvornahme unter Setzung einer letzten Frist zur Einbringung der obzitierten Leistung bis 15.09.2016, angedroht worden. Diese Frist sei zwischenzeitlich abgelaufen; der erwähnten Verpflichtung sei nicht nachgekommen worden. Aus diesem Grunde habe die Bezirkshauptmannschaft xxx drei Kostenschätzungen eingeholt und der Verpflichteten dieselben mit Schreiben vom 01.08.2017 und vom 19.01.2018 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Hinsichtlich der Höhe der Kosten der Ersatzvornahme sei seitens der Verpflichteten keine Stellungnahme abgegeben worden. Das von der Verpflichteten bei der Stadtgemeinde xxx nachträglich gestellte Bauansuchen betreffend das in Rede stehende und vom Vollstreckungsverfahren betroffene Objekt, sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx als Baubehörde 1. Instanz vom 14.11.2017 angewiesen worden. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 12.06.2018 sei auch der gegen den obzitierten Bescheid fristgerecht von der Verpflichteten erhobenen Berufung keine Folge geleistet worden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. In gegenständlicher und in Beschwerde gezogener Vollstreckungsangelegenheit wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2018, Zahl: xxx, Frau xxx gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens – VVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 09.08.2016, Zahl: xxx, angedrohten Ersatzvornahme € 6.665,-- (inkl. MwSt.) bei der Bezirkshauptmannschaft xxx bei sonstiger Exekution zu hinterlegen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass Frau xxx die ihr mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx als Baubehörde 1. Instanz vom 12.12.2011, Zahl: xxx, auferlegte Verpflichtung habe: „Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes des neu errichteten Nebengebäudes auf Gst. Nr. xxx, KG xxx, in der roten Gefahrenzone des xxx Baches und außerhalb der Widmung Grünland-Hofstelle in Form der Beseitigung bzw. Entfernung des Nebengebäudes auf dem obigen Grundstück innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides.“ Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.08.2016, Zahl: xxx, sei die Ersatzvornahme unter Setzung einer letzten Frist zur Einbringung der obzitierten Leistung bis 15.09.2016, angedroht worden. Diese Frist sei zwischenzeitlich abgelaufen; der erwähnten Verpflichtung sei nicht nachgekommen worden. Aus diesem Grunde habe die Bezirkshauptmannschaft xxx drei Kostenschätzungen eingeholt und der Verpflichteten dieselben mit Schreiben vom 01.08.2017 und vom 19.01.2018 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Hinsichtlich der Höhe der Kosten der Ersatzvornahme sei seitens der Verpflichteten keine Stellungnahme abgegeben worden. Das von der Verpflichteten bei der Stadtgemeinde xxx nachträglich gestellte Bauansuchen betreffend das in Rede stehende und vom Vollstreckungsverfahren betroffene Objekt, sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx als Baubehörde 1. Instanz vom 14.11.2017 angewiesen worden. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 12.06.2018 sei auch der gegen den obzitierten Bescheid fristgerecht von der Verpflichteten erhobenen Berufung keine Folge geleistet worden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2018, Zahl: xxx, erhob Frau xxx (nunmehr Beschwerdeführerin) fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 29.06.2018 führt sie wie folgt aus: „Am 13.03.2017 wurde aufgrund des Schreibens von Herrn xxx vom 13.02.2017 ein Antrag auf eine nachträgliche Baubewilligung gestellt. Sämtliche eingeräumte Gegenäußerungen und ausgestellte Bescheide wurden von mir fristgerecht beantwortet bzw. berufen. Über den am 12.06.2018 letzten ausgestellten Bescheid der Stadtgemeinde xxx, AZ xxx wird noch fristgerecht beim Landesverwaltungsgericht Kärnten Beschwerde erhoben. Es ist daher vollkommen unverständlich, in offener Rechtsmittelfrist einen Bescheid für eine Kostenvorauszahlung zu erstellen, zumal keine Gefährdung durch das Gebäude gegeben ist. Selbstverständlich wird bei negativer Beurteilung meiner nachträglich gestellten Baubewilligung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Gerätehütte abgetragen. Dies wird aber in Eigenregie kostengünstig durchgeführt, eine Weigerung dazu wurde niemals in den Raum gestellt. Sollte es zu einer zwangsweisen Einbringung der Kostenvorauszahlung kommen, werde ich selbstverständlich alle ungerechtfertigten Kosten im Regress von der Republik einfordern. Ich stelle daher den Antrag, den Bescheid bis zur Entscheidung über mein Rechtsmittel aufzuheben.“ Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.07.2018 wurde gegenständlicher Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde die Bauabteilung der Stadtgemeinde xxx vom Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgefordert, die Unterlagen zum nachträglich gestellten Bauantrag in Vorlage zu bringen, um zu prüfen, ob das von der Beschwerdeführerin bei der Baubehörde der Stadtgemeinde xxx nachträglich gestellte Bauansuchen mit dem vom Vollstreckungsverfahren betroffenen Bauobjekt ident ist. In Entsprechung dieser gerichtlichen Aufforderung wurden die bezughabenden Bescheide samt der Beschwerde der Frau xxx gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 12.06.2018 dem Gericht vorgelegt. III.römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Gegenstand der Beschwerde ist der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2018, Zahl: xxx, erlassene Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG. Gegenstand der Beschwerde ist der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2018, Zahl: xxx, erlassene Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG. Das angerufene Gericht stellt fest, dass ein Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG selbst zwar keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg. cit., sondern einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens darstellt (vgl. VwGH vom 06.06.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942/A, u.a.m.), doch teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird (siehe dazu VwGH vom 28.4.2006, 2005/05/0194; VwGH vom 21.05.2007, 2004/05/0225). Tatbestandsmäßige Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung nach § 4 Abs. 2 VVG ist eine rechtskräftige Verpflichtung des Adressaten des Kostenauftrages zu einer Naturalleistung. Für die Kostenvorschreibung gilt das im § 2 Abs. 1 VVG normierte Schonungsprinzip. Die Aktenlage zeigt, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, zu den drei eingeholten Kostenschätzungen eine Stellungnahme abzugeben. Hinsichtlich der Höhe der Kosten der Ersatzvornahme wurde seitens der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben. Das angerufene Gericht stellt fest, dass ein Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG selbst zwar keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit., sondern einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens darstellt vergleiche VwGH vom 06.06.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942/A, u.a.m.), doch teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird (siehe dazu VwGH vom 28.4.2006, 2005/05/0194; VwGH vom 21.05.2007, 2004/05/0225). Tatbestandsmäßige Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG ist eine rechtskräftige Verpflichtung des Adressaten des Kostenauftrages zu einer Naturalleistung. Für die Kostenvorschreibung gilt das im Paragraph 2, Absatz eins, VVG normierte Schonungsprinzip. Die Aktenlage zeigt, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, zu den drei eingeholten Kostenschätzungen eine Stellungnahme abzugeben. Hinsichtlich der Höhe der Kosten der Ersatzvornahme wurde seitens der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben. Da der Kostenvorauszahlungsauftrag das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilt, darf somit auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden, wenn eine Vollstreckungsverfügung unzulässig wäre. Eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann nun eine Vollstreckung unzulässig machen, wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne u.a. dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist (siehe dazu VwGH vom 28.4.2006, 2005/05/0194). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Vollstreckung eines Bauauftrages bei Anhängigkeit eines Bauansuchens unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Fall ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung betreffend das in Rede stehende und vom Vollstreckungsverfahren betroffene Objekt bei der Baubehörde ein. Im Falle eines nachträglichen Baubewilligungsansuchens kommt während dessen Anhängigkeit eine Vollstreckung eines rechtskräftigen Abbruchauftrages grundsätzlich nicht in Frage. Dies gilt aber nur dann, wenn das nachträgliche Baubewilligungsansuchen den Bau betrifft, der abgebrochen werden soll, nicht aber dann, wenn es ein anderes Bauvorhaben zum Gegenstand hat (vgl. VwGH vom 13.11.2012, 2010/05/0218, VwGH vom 28.05.2013, 2011/05/0139, und VwGH vom 28.10.2013, 2011/05/0152).Im Falle eines nachträglichen Baubewilligungsansuchens kommt während dessen Anhängigkeit eine Vollstreckung eines rechtskräftigen Abbruchauftrages grundsätzlich nicht in Frage. Dies gilt aber nur dann, wenn das nachträgliche Baubewilligungsansuchen den Bau betrifft, der abgebrochen werden soll, nicht aber dann, wenn es ein anderes Bauvorhaben zum Gegenstand hat vergleiche , VwGH vom 13.11.2012, 2010/05/0218, VwGH vom 28.05.2013, 2011/05/0139, und VwGH vom 28.10.2013, 2011/05/0152). Aus dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2018, Zahl: xxx, sowie aus den vorgelegten Bauunterlagen ergibt sich, dass der nachträgliche Bauantrag ein Objekt betrifft, das mit dem errichteten Objekt ident ist, d.h. dass der nachträgliche Bauantrag das tatsächlich errichtete Objekt umfasst. Damit ist die Vollstreckung aufgrund dieses Bauantrages unzulässig. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die seitens der Baubehörde der Stadtgemeinde xxx übermittelten Bauunterlagen samt Bescheiden und Beschwerden. Im gegenständlichen Beschwerdefall war daher für die Bezirkshauptmannschaft xxx entscheidend, ob auf Grund eines über Antrag der Beschwerdeführerin eingeleiteten nachträglichen Baubewilligungsverfahrens (ein solches ist noch beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig und entsprechend den Ausführungen in den Verwaltungsakten durch Antrag vom 15.03.2017 eingeleitet worden) im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vollstreckung des Abtragungsauftrages des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2011, Zahl: xxx unzulässig ist (vgl. hierzu VwGH vom 20.11.1997, 97/06/0215, und VwGH vom 16.09.1997, 97/05/0124). Im gegenständlichen Beschwerdefall war daher für die Bezirkshauptmannschaft xxx entscheidend, ob auf Grund eines über Antrag der Beschwerdeführerin eingeleiteten nachträglichen Baubewilligungsverfahrens (ein solches ist noch beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig und entsprechend den Ausführungen in den Verwaltungsakten durch Antrag vom 15.03.2017 eingeleitet worden) im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vollstreckung des Abtragungsauftrages des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2011, Zahl: xxx unzulässig ist vergleiche hierzu VwGH vom 20.11.1997, 97/06/0215, und VwGH vom 16.09.1997, 97/05/0124). Der Auftrag zur Abtragung eines konsenslos errichteten Gebäudes kann erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens vollstreckt werden (siehe auch das VwGH-Erkenntnis vom 15.06.1970, Slg. Nr. 7813/A, nur RS), "weil es vollkommen unsinnig wäre, trotz eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens einen Beseitigungsauftrag einer Vollstreckung zuzuführen, ohne auch nur auf das anhängige Bewilligungsverfahren Bezug nehmen zu müssen" (so das VwGH-Erkenntnis vom 15.10.1987, 87/06/0053, BauSlg. Nr. 986). Diese Rechtsprechung bezieht sich auch auf ein "nachträgliches Baubewilligungsverfahren" (siehe zusätzlich zu der bereits zitierten Judikatur die VwGH-Erkenntnisse vom 18.09.1984, 84/05/0122, 0123, BauSlg. Nr. 302, und vom 05.03.1985, 81/05/0092, BauSlg. Nr. 401). Nachträgliche Baubewilligung im Sinne des nunmehrigen § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 bedeutet im gegebenen Sach- und Rechtszusammenhang, dass für das konsenslos errichtete Bauwerk die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung beantragt worden ist. Der Auftrag zur Abtragung eines konsenslos errichteten Gebäudes kann erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens vollstreckt werden (siehe auch das VwGH-Erkenntnis vom 15.06.1970, Slg. Nr. 7813/A, nur RS), "weil es vollkommen unsinnig wäre, trotz eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens einen Beseitigungsauftrag einer Vollstreckung zuzuführen, ohne auch nur auf das anhängige Bewilligungsverfahren Bezug nehmen zu müssen" (so das VwGH-Erkenntnis vom 15.10.1987, 87/06/0053, BauSlg. Nr. 986). Diese Rechtsprechung bezieht sich auch auf ein "nachträgliches Baubewilligungsverfahren" (siehe zusätzlich zu der bereits zitierten Judikatur die VwGH-Erkenntnisse vom 18.09.1984, 84/05/0122, 0123, BauSlg. Nr. 302, und vom 05.03.1985, 81/05/0092, BauSlg. Nr. 401). Nachträgliche Baubewilligung im Sinne des nunmehrigen Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 bedeutet im gegebenen Sach- und Rechtszusammenhang, dass für das konsenslos errichtete Bauwerk die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung beantragt worden ist. IV.römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 138/2017 lautet wie folgt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lautet wie folgt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, VwGVG hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die für den Gegenstandfall relevanten Rechtsvorschrift des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG 1991 in der maßgeblichen Fassung lautet wie folgt: § 4 Abs. 1 und 2 VVG:Paragraph 4, Absatz eins und 2 VVG: „Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2018, Zahl: xxx, wurde Frau xxx gemäß § 4 Abs. 2 VVG aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 09.08.2016, Zahl: xxx, angedrohten Ersatzvornahme € 6.665,-- (inkl. MwSt) bei der Bezirkshauptmannschaft xxx bei sonstiger Exekution zu hinterlegen. Gegen diesen Bescheid vom 14.06.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2018, Zahl: xxx, wurde Frau xxx gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 09.08.2016, Zahl: xxx, angedrohten Ersatzvornahme € 6.665,-- (inkl. MwSt) bei der Bezirkshauptmannschaft xxx bei sonstiger Exekution zu hinterlegen. Gegen diesen Bescheid vom 14.06.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Im Beschwerdeschriftsatz wendet die Beschwerdeführerin u.a. ein, dass sie über den am 12.06.2018 letzten ausgestellten Bescheid der Stadtgemeinde xxx, AZ xxx noch fristgerecht beim Landesverwaltungsgericht Kärnten Beschwerde erheben werde. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten bei der zuständigen Bauabteilung der Stadtgemeinde xxx die bezughabenden Unterlagen zum Ansuchen der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Baubewilligung angefordert. Dieser gerichtlichen Aufforderung nach Vorlage der Unterlagen wurde entsprochen und wurden diese allesamt dem Gericht vorgelegt. Nach der Judikatur des VwGH ist die Vollstreckung eines Titelbescheides auch dann unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid somit (aufgrund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. So wird ein Abtragungsauftrag gegenstandslos, wenn die erforderliche Baubewilligung für das ohne Baubewilligung errichtete, abzutragende Gebäude nachträglich rechtskräftig erteilt wird. Um die Vollstreckung eines solchen Auftrages zu hindern, muss die nachträgliche Bewilligung – nach dem Gesetz (ohne Baubewilligung ausgeführte bewilligungspflichtige bauliche Anlage, für die eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt wird) – jenes Bauwerk zum Gegenstand haben, dessen Vorschriftswidrigkeit im Titelverfahren festgestellt wurde (vgl. dazu VwGH vom 26.11.2014, 2013/05/0035). Diese VwGH-Judikatur bezieht sich auf Fälle („Schwarzbauten“), in denen Bauwerke ohne den hierfür erforderlichen baurechtlichen Konsens ausgeführt wurden. In diesen Fällen ist, weil der Abtragungsauftrag mit der Erteilung dieser Baubewilligung wegen der Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, der auf dem Abtragungsbescheid fußende Vollstreckungsbescheid aufgrund eines dagegen erhobenen Rechtsmittels gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben (vgl. etwa VwGH vom 24.9.1992, 92/06/0121 und vom 29.04.1993, 93/06/0046). Nach der Judikatur des VwGH ist die Vollstreckung eines Titelbescheides auch dann unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid somit (aufgrund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. So wird ein Abtragungsauftrag gegenstandslos, wenn die erforderliche Baubewilligung für das ohne Baubewilligung errichtete, abzutragende Gebäude nachträglich rechtskräftig erteilt wird. Um die Vollstreckung eines solchen Auftrages zu hindern, muss die nachträgliche Bewilligung – nach dem Gesetz (ohne Baubewilligung ausgeführte bewilligungspflichtige bauliche Anlage, für die eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt wird) – jenes Bauwerk zum Gegenstand haben, dessen Vorschriftswidrigkeit im Titelverfahren festgestellt wurde vergleiche dazu VwGH vom 26.11.2014, 2013/05/0035). Diese VwGH-Judikatur bezieht sich auf Fälle („Schwarzbauten“), in denen Bauwerke ohne den hierfür erforderlichen baurechtlichen Konsens ausgeführt wurden. In diesen Fällen ist, weil der Abtragungsauftrag mit der Erteilung dieser Baubewilligung wegen der Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, der auf dem Abtragungsbescheid fußende Vollstreckungsbescheid aufgrund eines dagegen erhobenen Rechtsmittels gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben vergleiche etwa VwGH vom 24.9.1992, 92/06/0121 und vom 29.04.1993, 93/06/0046). Ist der Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages – wie im vorliegenden Fall – ein konsenslos errichtetes Bauobjekt, für das nachträglich ein Bauansuchen gestellt wurde, stellt eine etwa erteilte nachträgliche Baubewilligung eine Änderung des für die Erlassung des baupolizeilichen Auftrages maßgeblichen Sachverhaltes dar. Im Falle eines errichteten Schwarzbaus (wie gegenständlich vorliegend) kommt die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung und damit seine nachträgliche Legalisierung in dieser Form in Betracht. Die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung stellt somit einen geänderten Umstand, der den Vollzug eines Abtragungsbescheides obsolet machen würde, dar (siehe dazu VwGH vom 26.9.2017, Fe 2016/05/0001). Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin bei der Baubehörde der Stadtgemeinde xxx ein nachträglich gestelltes Bauansuchen betreffend das in Rede stehende und vom Vollstreckungsverfahren betroffene Objekt eingebracht. Dieses nachträglich gestellte Bauansuchen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 14.11.2017 als unbegründet abgewiesen. Folglich erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid vom 14.11.2017 das Rechtsmittel der Berufung und wurde auch der mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 12.06.2018 von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung keine Folge geleistet. Nunmehr hat die Beschwerdeführerin am 09.07.2018 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 12.06.2018 die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, weshalb der Kostenvorauszahlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2018 zu Unrecht erlassen wurde. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war von der Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen und daher im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. Die vorliegende Entscheidung konnte in Anwendung der Bestimmung § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte in Anwendung der Bestimmung Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ergebnis: Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt ein Erfolg beschieden und war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2018 aufzuheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1705.4.2018