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{'item': 'KLVwG-2414/13/2017'}

Obsah (11)§ 46§ 293§ 58§ 60§ 8§ 11Art.13§ 24Art. 130§ 28§ 291a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-2414/13/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Be

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Beschwerdeführerin, xxx, geboren am xxx, Staatsangehörige der Türkei, wird der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II.römisch zwei. Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Bescheid vom 01.09.2016, Zahl: xxx entschied die Bezirkshauptmannschaft xxx im Namen des Landeshauptmannes von Kärnten, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.06.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG abzuweisen. Mit Bescheid vom 01.09.2016, Zahl: xxx entschied die Bezirkshauptmannschaft xxx im Namen des Landeshauptmannes von Kärnten, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.06.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG abzuweisen. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Zusammenführende, der Ehegatte der Beschwerdeführerin, monatlich über Unterhaltsmittel in der Höhe von lediglich € 1.041,75 verfüge und diese Einkommenshöhe unter dem Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten von € 1.323,58

§ 293Abs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz liege. Insbesondere sei das Einkommen des Zusammenführenden durch Pfändungen geschmälert, was laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen sei. Da die für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich erforderlichen Unterhaltsmittel nicht nachgewiesen worden seien, seien die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (§ 11 Abs. 2 Z 4 NAG) nicht erfüllt. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Zusammenführende, der Ehegatte der Beschwerdeführerin, monatlich über Unterhaltsmittel in der Höhe von lediglich € 1.041,75 verfüge und diese Einkommenshöhe unter dem Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten von € 1.323,58

Paragraph 293, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz liege. Insbesondere sei das Einkommen des Zusammenführenden durch Pfändungen geschmälert, was laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen sei. Da die für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich erforderlichen Unterhaltsmittel nicht nachgewiesen worden seien, seien die Voraussetzungen des

  1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG) nicht erfüllt. In ihrer gegen den Bescheid vom 01.09.2016 rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus: „1.) Beschwerdegegenstand: Gegen den Bescheid der BH xxx (im Folgendem auch "belangte Behörde") vom 01.09.2016, Zahl xxx ihrem Zustellungsbevollmächtigten xxx zugestellt am 02.09.2016, erhebt die Beschwerdeführerin binnen offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Als Aufhebungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid ist unbegründet. 2.) Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist die Ehegattin von xxx, den sie am 06.03.2016 in xxx geheiratet hat. Der Zusammenführende xxx ist gemeinsam mit seinen Eltern bereits seit dem Jahre 1993 in Österreich aufhältig und verfügt dementsprechend über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ nach § 45 Abs. 1 NAG. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist die Ehegattin von xxx, den sie am 06.03.2016 in xxx geheiratet hat. Der Zusammenführende xxx ist gemeinsam mit seinen Eltern bereits seit dem Jahre 1993 in Österreich aufhältig und verfügt dementsprechend über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Am 01.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin entsprechend den gesetzlichen Vorschriften persönlich beim österreichischen Generalkonsulat in xxx den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus" gem.. § 46 Abs. 1 Z 2 lit a NAG ein. Anlässlich ihrer Antrageinbringung gab sie die von ihr unterfertigte Erklärung ab, dass sie in Österreich - neben der Familienzusammenführung - auch den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit anstrebt. Am 01.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin entsprechend den gesetzlichen Vorschriften persönlich beim österreichischen Generalkonsulat in xxx den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus" gem.. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG ein. Anlässlich ihrer Antrageinbringung gab sie die von ihr unterfertigte Erklärung ab, dass sie in Österreich - neben der Familienzusammenführung - auch den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit anstrebt. Dieser Antrag langte im Wege des Amtes der Kärntner Landesregierung am 22.06.2016 bei der belangten Behörde ein. Im Zuge der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin über ihren Zustellungsbevollmächtigten xxx Unterlagen hinsichtlich der Unterhaltsmittel für die Jahre 2015 und 2016 vor. Im einzelnem wurden Einkommensnachweise des Zusammenführenden für die Monate November 2015 - Juni 2016 vorgelegt, und zwar nicht nur betreffend seiner Hauptbeschäftigung bei der Firma xxx in den Monaten November und Dezember 2015 sowie Jänner 2016, bei der Firma xxx in den Monaten Mai und Juni 2016 sowie eine Bezugsbestätigung des AMS für den Zeitraum 25.
  2. bis 28.04.2016, sondern auch das Lohnkonto 2016, aus der die Einkünfte aus seiner Nebenbeschäftigung als Taxifahrer bei der Firma xxx ersichtlich sind. Des Weiteren wurde eine mit 11.05.2016 datierte Einstellungszulage der Firma xxx vorgelegt, wonach die xxx der Beschwerdeführerin nach Erteilung des von ihr beantragten Aufenthaltstitels eine Beschäftigung in ihrem Betrieb zusichert. Mit dem Bescheid vom 01.09.2016, Zahl xxx, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin ab und begründete dies damit, dass die für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich erforderlichen Unterhaltsmittel nicht nachgewiesen worden seien und somit die in § 11 Abs. 2 Z 4 NAG normierte Erteilungsvoraussetzung fehle.Mit dem Bescheid vom 01.09.2016, Zahl xxx, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin ab und begründete dies damit, dass die für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich erforderlichen Unterhaltsmittel nicht nachgewiesen worden seien und somit die in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG normierte Erteilungsvoraussetzung fehle. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche auf die Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 3 Abs. 2 NAG gestützte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche auf die Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, NAG gestützte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. 3.) Beschwerdegründe: a.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

§ 58Abs.

2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind

§ 60

AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind

Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. der Verwaltungsgerichts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen heraus die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einem bestimmten Tatbestand für notwendig erachtete (siehe hierzu z.B. VwGH vom 31.03.2004, Zahl 2002/06/0201; VwGH vom 21.10.2004, Zahl Ro2014/03/0076). Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. die Verwaltungsgerichte nicht nachvollziehbar bzw. nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt (siehe hierzu z.B. VwGH vom 25.10.1965, Zahl 2129/64=VwSlg 6788 A-verstärkter Senat). Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, wird in der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts große Bedeutung beigemessen (VwGH vom 30.03.1992, Zahl 461/99 = VwSlg NF 1977A; VwGH vom 21.12.2010, Zahl 2007/05/0231; VwGH vom 20.03.2014, Zahl 2012/08/0224; VwGH vom 02.09.2015, Zahl Ra 2015/02/0115; VfGH vom 14.03.1973, B 269/72 = VfSlg 7017; VfGH vom 19.09.2011, U 2125110). Es wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen (VwGH vom 19.09.1990, Zahl 87/08/0272; VwGH vom 23.09.1992, Zahl 91/18/0074). Die belangte Behörde geht nun auf Seite 2 ihres Bescheides von dem Zusammenführenden xxx monatlich verfügbaren Unterhaltsmitteln in Höhe von € 1.041,75 aus. Laut Angabe der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid habe sie zur Berechnung dieser Unterhaltsmittel die ihr vorgelegten Unterlagen betreffend das Einkommen des Zusammenführenden von März bis Juni 2016 zu Grunde gelegt und dabei vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden Pfändungen in Abzug gebracht. Eine Aufschlüsselung der dem Zusammenführenden in dem von ihr geprüften Zeitraum verfügbaren monatlichen Nettoeinkünfte sowie der davon ihrer Ansicht nach in Abzug zu bringenden Pfändungen hat die belangte Behörde jedoch nicht vorgenommen, weshalb eine Prüfung, ob die belangte Behörde tatsächlich sämtliche dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkünfte berücksichtigt hat genauso wenig möglich ist wie eine Prüfung, ob die Höhe der von ihr abgezogenen Pfändungen korrekt vorgenommen worden ist. Insbesondere lässt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnehmen, ob die belangte Behörde im fraglichen Zeitraum auch die dem Zusammenführenden zufließenden Einkünfte aus seiner Nebenbeschäftigung als Taxifahrer bei der xxx in Höhe von jeweils Euro 350.- in den Monaten März bis Mai 2016 und Euro 658,33 im Monat Juni 2016 mitberücksichtigt hat. Davon abgesehen hat die belangte Behörde in dem von ihr erst am 02.09.2016 erlassenen Bescheid nicht begründet, warum sie die dem Zusammenführenden zufließenden monatlichen Nettoeinkünfte für die Monate Juli und August 2016 nicht in ihre Berechnung miteinfließen hat lassen, obwohl der Zusammenruhrende auch in diesen beiden Monaten - so wie in den Monaten Mai und Juni 2016 - in aufrechter Beschäftigung bei den Firmen xxx und der Firma xxx gestanden ist und aus diesen Beschäftigungen jeweils ein Einkommen von Euro 1.282,25 bzw. von Euro 415.--, gesamt sohin in Höhe von Euro 1.697,25 ins Verdienen gebracht hat. Da der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen ist, wie die belangte Behörde zu ihrer Feststellung gelangt ist, dass der Zusammenführende nur über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Euro 1.041,75 verfügen würde bzw. warum sie nicht die dem Zusammenführenden in den Monaten Juli und August 2016 zufließenden monatlichen Nettoeinkünfte in ihrer Berechnung mitberücksichtigt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens relevanten Begründungsmangel belastet. b.) Unrichtige rechtliche Beurteilung:

§ 46Abs.1 NAG id

F BGBl. I Nr.68/2013 ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel ,,Rot- Weiß-Rot-Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen,

Zif.2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

lit.a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ innehat.

Paragraph 46, Absatz eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.68 aus 2013, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel ,,Rot- Weiß-Rot-Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen,

Zif.2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

Litera a, einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ innehat. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Aufenthaltstitel ,,Rot-Weiß-Rot-Karte plus" berechtigt

§ 8

Abs.1 Zif.2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach § 17 AuslBG, verschafft dem Inhaber dieses Aufenthaltstitels somit freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Aufenthaltstitel ,,Rot-Weiß-Rot-Karte plus" berechtigt

Paragraph 8, Absatz eins, Zif.2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Paragraph 17, AuslBG, verschafft dem Inhaber dieses Aufenthaltstitels somit freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

§ 11

Abs.2 Zif.4 NAG dürfen Aufenthaltstitel an einen Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Paragraph 11, Absatz 2, Zif.4 NAG dürfen Aufenthaltstitel an einen Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

§ 11Abs.5 Satz 1 NAG in der Stammfassung BGBl.

I Nr.100/2005 ist eine derartige Belastung einer Gebietskörperschaft dann auszuschließen, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.

Paragraph 11, Absatz 5, Satz 1 NAG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, ist eine derartige Belastung einer Gebietskörperschaft dann auszuschließen, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Erst mit Inkrafttreten des FRG 2009, BGBl. I Nr.122/2009 am 01.01.2010 wurde in § 11 Abs.5 NAG die Bestimmung hinzugefügt, wonach feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen, insbesondere durch Miet- und Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen geschmälert werden. Erst mit Inkrafttreten des FRG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.122 aus 2009, am 01.01.2010 wurde in Paragraph 11, Absatz 5, NAG die Bestimmung hinzugefügt, wonach feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen, insbesondere durch Miet- und Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen geschmälert werden. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid - wie bereits unter Punkt 3.a.) dieser Beschwerde ausgeführt worden ist - von einem dem Zusammenführenden nach Abzug von Pfändungen verbleibenden monatlichen Nettoeinkommen von Euro 1.041,75 aus. Dem stellt sie ein von ihr

§ 11

Abs.5 NAG gefordertes monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.323,58 gegenüber, welches sich aus dem seit dem 01.01.2016 für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz ergibt. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid - wie bereits unter Punkt 3.a.) dieser Beschwerde ausgeführt worden ist - von einem dem Zusammenführenden nach Abzug von Pfändungen verbleibenden monatlichen Nettoeinkommen von Euro 1.041,75 aus. Dem stellt sie ein von ihr

Paragraph 11, Absatz 5, NAG gefordertes monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.323,58 gegenüber, welches sich aus dem seit dem 01.01.2016 für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz ergibt. Die belangte Behörde hat sich bei ihren Ermittlungen zu den dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen Einkünften allerdings nur auf die Monate März bis Juni 2016 bezogen, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 02.09.2016 bestehende Einkommenssituation des Zusammenführenden jedoch nicht in ihre Berechnung miteinbezogen. Dementsprechend hat sie zwar das vom Zusammenführenden in den Monaten März und April 2016 bezogene Arbeitslosengeld, nicht jedoch die in den Monaten Juli und August 2016 aus seiner Hauptbeschäftigung bei der Firma xxx erzielten Nettoeinkünfte von jeweils Euro 1.282,25 sowie aus seiner Nebenbeschäftigung als Taxifahrer bei der Firma xxx erzielten Nettoeinkünfte von jeweils Euro 415.--, gesamt sohin von Euro 1.697,25 in ihrer Berechnung berücksichtigt. Beweis: Lohn-/Gehaltsabrechnung ausgestellt von der Fa. xxx betreffend die Monate Juli und August 2016; Lohn-/Gehaltsabrechnung der Fa. xxx betreffend die Monate Juli und August

  1. Vor allem aber hat die belangte Behörde in Verkennung der auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden Rechtslage nicht darauf Bedacht genommen, dass bei der Prüfung, ob ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Österreich zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel in der Zukunft zu treffen ist (in diesem Sinne VwGH vom 22.7.2011, Zahl 2008/22/0802; VwGH vom 2.10.2012, Zahl 2011/21/0231). Der Zusammenführende verfügt nun aber wegen seiner Nebenbeschäftigung als Taxifahrer bei der Firma xxx - seit Mai 2016 - auch (wieder) über eine Vollzeitbeschäftigung bei der Firma xxx, welche auf einem unbefristeten Arbeitsvertrag beruht. Dementsprechend hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung die vom Zusammenführenden seit Mai 2016 aus seiner Teilzeitbeschäftigung bei der Firma xxx und aus seiner Nebenbeschäftigung bei der Firma xxx erzielten durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünfte heranziehen müssen, zumal die belangte Behörde selbst auch keine Anhaltspunkte dafür angeführt hat, dass der Zusammenführende nach Erteilung des Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin nicht weiterhin bei diesen beiden Firmen beschäftigt sein wird. Zudem hat die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung nicht darauf Bedacht genommen, dass auch die Beschwerdeführerin selbst nach Erteilung des von ihr beantragten Aufenthaltstitels ,,Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nach § 46 Abs.2 Zif.2 lit. a NAG bei der Firma xxx einer Beschäftigung als Taxifahrerin nachgehen wird. Schließlich hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine entsprechende, mit 11.05.2016 datierte Einstellungszusage vorgelegt. Inzwischen hat die Beschwerdeführerin mit der xxx einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen, in dem sich die xxx verpflichtet, nach Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin in ihrem Betrieb als Mietwagenlenkerin und Reinigungskraft in Vollzeit zu einem monatlichen Nettolohn in Höhe von Euro 993,10.--(brutto: Euro 1170,--) zu beschäftigen.Zudem hat die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung nicht darauf Bedacht genommen, dass auch die Beschwerdeführerin selbst nach Erteilung des von ihr beantragten Aufenthaltstitels ,,Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nach Paragraph 46, Absatz 2, Zif.2 Litera a, NAG bei der Firma xxx einer Beschäftigung als Taxifahrerin nachgehen wird. Schließlich hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine entsprechende, mit 11.05.2016 datierte Einstellungszusage vorgelegt. Inzwischen hat die Beschwerdeführerin mit der xxx einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen, in dem sich die xxx verpflichtet, nach Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin in ihrem Betrieb als Mietwagenlenkerin und Reinigungskraft in Vollzeit zu einem monatlichen Nettolohn in Höhe von Euro 993,10.--(brutto: Euro 1170,--) zu beschäftigen. Beweis: arbeitsrechtlicher Vorvertrag, datiert mit 13.09.
  2. Arbeitsrechtliche Vorverträge bzw. Einstellungszusagen stellen

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs taugliche Grundlagen für das Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel im Sinne der in § 11 Abs.2 Zif.4 NAG normierten Erteilungsvoraussetzung dar und sind demnach als Beleg der Beschwerdeführerin für ihren gesicherten Lebensunterhalt heranzuziehen, wenn wie im beschwerdegegenständlichen Fall - mit dem beantragten Aufenthaltstitel der freie Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verbunden ist (siehe hierzu z.B. VwGH vom 14.04.2011, Zahl 2010/2110294; VwGH vom 26.03.2015, Zahl 2013/22/0303; VwGH vom 28.01.2015, Zahl Ra 2014/20/0121). Arbeitsrechtliche Vorverträge bzw. Einstellungszusagen stellen

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs taugliche Grundlagen für das Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel im Sinne der in Paragraph 11, Absatz 2, Zif.4 NAG normierten Erteilungsvoraussetzung dar und sind demnach als Beleg der Beschwerdeführerin für ihren gesicherten Lebensunterhalt heranzuziehen, wenn wie im beschwerdegegenständlichen Fall - mit dem beantragten Aufenthaltstitel der freie Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verbunden ist (siehe hierzu z.B. VwGH vom 14.04.2011, Zahl 2010/2110294; VwGH vom 26.03.2015, Zahl 2013/22/0303; VwGH vom 28.01.2015, Zahl Ra 2014/20/0121). Aus den bereits der belangten Behörde vorgelegten und den dieser Beschwerde beigelegten Unterlagen geht hervor, dass der Zusammenführende, welcher als Arbeiter bei der Firma xxx bzw. als Taxifahrer bei der Firma xxx unbefristet beschäftigt ist, über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.381,61,-- aus seiner Beschäftigung bei der xxx (= jeweils Euro 1.282,25 in den Monaten Mai, Juli und August 2016 und Euro 1679,70,-- im Monat Juni 2016) plus Euro 459,58,-- aus seiner Beschäftigung bei der xxx (= Euro 350,-- im Monat Mai 2016, Euro 658,33,-- im Monat Juni 2016 und jeweils Euro 415,-- in den Monaten Juli und August 2016), gesamt sohin von Euro 1841,19,-- verfügt. Wenn man zu diesen festen und regelmäßigen monatlichen Nettoeinkünften des Zusammenführenden noch die der Beschwerdeführerin nach Erteilung des von ihr beantragten Aufenthaltstitels von der xxx garantierten monatlichen Nettoeinkünfte in Höhe von Euro 993,10,-- hinzurechnet, steht der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden somit an verfügbaren Unterhaltsmitteln ein Betrag in Höhe von Euro 2.834,29,-- zur Verfügung, welcher deutlich über dem

§ 11

Abs.5 NAG geforderten Ausgleichszulagenrichtsatz für ein Ehepaar in Höhe von Euro 1.323,58,-- liegt. Wenn man zu diesen festen und regelmäßigen monatlichen Nettoeinkünften des Zusammenführenden noch die der Beschwerdeführerin nach Erteilung des von ihr beantragten Aufenthaltstitels von der xxx garantierten monatlichen Nettoeinkünfte in Höhe von Euro 993,10,-- hinzurechnet, steht der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden somit an verfügbaren Unterhaltsmitteln ein Betrag in Höhe von Euro 2.834,29,-- zur Verfügung, welcher deutlich über dem

Paragraph 11, Absatz 5, NAG geforderten Ausgleichszulagenrichtsatz für ein Ehepaar in Höhe von Euro 1.323,58,-- liegt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde auch nicht die Pfändungen vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden in Abzug bringen dürfen, zumindest nicht in der von ihr vorgenommenen Höhe. Schließlich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Familienangehörige eines türkischen Staatsangehörigen, der die Stillhalteklausel des Art.13 des Beschlusses Nr.1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980 (kurz ,,ARB 1/80") zugutekommt.

Art.13

ARB 1/80 dürfen die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und der Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihrem Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus. Schließlich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Familienangehörige eines türkischen Staatsangehörigen, der die Stillhalteklausel des Artikel 13, des Beschlusses Nr.1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980 (kurz ,,ARB 1/80") zugutekommt.

Artikel 13

, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und der Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihrem Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus. In diesem Sinne ist es mit der genannten Stillhalteklausel unvereinbar, den beschwerdegegenständlichen Fall einer restriktiveren Regelung zu unterwerfen, als sie eine frühere Rechtslage vorgesehen hat, mit denen solche Regelungen bereits gelockert worden waren (EuGH vom 15.11.2011, C-256/11, Dereci ua; VwGH vom 19.01.2012, Zahl 2011/22/0313; VwGH vom 02.10.2012, Zahl 2011/21/0231). Der von der belangten Behörde in ihrer Berechnung vorgenommene Abzug von Pfändungen vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden entspricht zwar der mit Inkrafttreten des FRÄG 2009, BGBl. I Nr.122/2009, am 01.10.2010 geltenden Rechtslage, nicht jedoch der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage nach der Stammfassung BGBl. I Nr.100/2005 des NAG (in diesem Sinne VwGH vom 02.10.2012, Zahl 2011/21/0231 in Bezug auf den Abzug von Wohnkosten). Der von der belangten Behörde in ihrer Berechnung vorgenommene Abzug von Pfändungen vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden entspricht zwar der mit Inkrafttreten des FRÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.122 aus 2009,, am 01.10.2010 geltenden Rechtslage, nicht jedoch der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage nach der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, des NAG (in diesem Sinne VwGH vom 02.10.2012, Zahl 2011/21/0231 in Bezug auf den Abzug von Wohnkosten). Diese Verschärfung der Rechtslage im Hinblick auf die Möglichkeit zur Erlangung eines Aufenthaltstitels hätte daher von der belangten Behörde nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines türkischen Staatsangehörigen berücksichtigt werden dürfen. Doch selbst wenn man sich der zuvor dargelegten Rechtsauffassung nicht anschließen sollte und dementsprechend die Stillhalteklausel des Art.13 ARB 1/80 auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt nicht für anwendbar halten würde, hätte die belangte Behörde die Pfändungen nicht in voller Höhe vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden abziehen dürfen. Die belangte Behörde hätte nämlich zuvor noch

§ 11Abs.5 Satz 3 NAG id

F FRÄG 2009, BGBI I Nr. 122/2009 von diesen Pfändungen noch den für das Jahr 2016 geltenden Wert für die sogenannte „freie Station" in Höhe von Euro 282,06,-- abziehen müssen. Schließlich wird das der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden zur Verfügung stehende Einkommen nicht durch Wohnkosten geschmälert werden, da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Zusammenführenden in dem seinem Vater xxx gehörenden Haus in xxx, xxx , wohnen wird, wofür sie weder Miete noch Betriebskosten bezahlen wird müssen. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Nr.330 BlgNR XXIV. GP zur NAG-Novelle BGBl. I Nr.122/2009 ist zu entnehmen, dass nur jene Mitbelastungen oder sonstige in der beispielhaften Aufzählung des § 11 Abs.5 Satz 2 NAG genannten regelmäßigen Belastungen in Abzug von den dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Unterhaltsmitteln zu bringen sind, welche über den im § 292 Abs.3 Satz 2 ASVG genannten Freibetrag liegen. Doch selbst wenn man sich der zuvor dargelegten Rechtsauffassung nicht anschließen sollte und dementsprechend die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt nicht für anwendbar halten würde, hätte die belangte Behörde die Pfändungen nicht in voller Höhe vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden abziehen dürfen. Die belangte Behörde hätte nämlich zuvor noch

Paragraph 11, Absatz 5, Satz 3 NAG in der Fassung FRÄG 2009, BGBI römisch eins Nr. 122 aus 2009, von diesen Pfändungen noch den für das Jahr 2016 geltenden Wert für die sogenannte „freie Station" in Höhe von Euro 282,06,-- abziehen müssen. Schließlich wird das der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden zur Verfügung stehende Einkommen nicht durch Wohnkosten geschmälert werden, da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Zusammenführenden in dem seinem Vater xxx gehörenden Haus in xxx, xxx , wohnen wird, wofür sie weder Miete noch Betriebskosten bezahlen wird müssen. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Nr.330 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zur NAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.122 aus 2009, ist zu entnehmen, dass nur jene Mitbelastungen oder sonstige in der beispielhaften Aufzählung des Paragraph 11, Absatz 5, Satz 2 NAG genannten regelmäßigen Belastungen in Abzug von den dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Unterhaltsmitteln zu bringen sind, welche über den im Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG genannten Freibetrag liegen. Dementsprechend hätte die belangte Behörde an Pfändungen für den Monat Mai 2016 überhaupt keinen Betrag vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden in Höhe von Euro 1.282,25,-- abziehen dürfen, da die Pfändung von Euro 280,55,-- unter dem Wert der .freien Station" von Euro 282,06,-- liegt. Für den Monat Juni 2016 hätte die belangte Behörde vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden in Höhe von Euro 1.679,70,-- anstelle des Betrages von Euro 531,20,-- lediglich den Wert der „freien Station" übersteigenden Betrag von Euro 249,14,-- abziehen dürfen. Für die Monate Juli und August 2016 hätte die belangte Behörde vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden in Höhe von jeweils Euro 1282,25,-- anstelle des Betrags von Euro 531,20,-- gleichfalls nur den den Wert der „freien Station" übersteigenden Betrag von 249,10,-- abziehen dürfen. Auf Grund der zuvor angeführten mehrfachen Verkennung der auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden Rechtslage hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. 4.) Aus den dargestellten Gründen stellt die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die ANTRÄGE 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 2. a)

Art. 130Abs.4 B-VG und § 28 Abs.2 Vw

GVG in der Sache selbst zu 2. a)

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag vom 01.06.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ,,Rot-Weiß- Rot-Karte plus"

§ 46

Abs.1 Zif.2 lit.a NAG stattgegeben wird; in eventu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag vom 01.06.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ,,Rot-Weiß- Rot-Karte plus"

Paragraph 46, Absatz eins, Zif.2 Litera a, NAG stattgegeben wird; in eventu b) den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs.3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“b) den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“ Mit Schreiben vom 12.10.2016 legte der Bezirkshauptmann von xxx die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 19.04.2017 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit statt, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Zusammenführende und Ehegatte der Beschwerdeführerin als mitbeteiligte Partei teilnahmen. In der Folge wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass der vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag nicht glaubwürdig sei und demnach nicht als tragfähige Grundlage für das Vorliegen der notwendigen Aufenthaltsmittel herangezogen werden könne. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass das auf das Existenzminimum gepfändete Haupteinkommen und die (Netto-)Nebeneinkommen des Zusammenführenden nicht ausreichten, um den ASVG-Richtsatz von € 1.334,17 zu erreichen. In Entsprechung der nach ständigen VwGH-Judikatur vorzunehmenden Einkommens-Prognose erwog das Verwaltungsgericht, dass in Anbetracht des geringen durchschnittlichen Monatseinkommens des Zusammenführenden in den vorangegangenen Jahren 2013 bis 2015 nicht anzunehmen sei, dass sich sein Einkommen nach etwaiger Erteilung eines Aufenthaltstitels für seine Ehegattin erhöhen werde. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht nachweisen können, dass ihr feste und regelmäßige eigene Einkünfte im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zur Verfügung stehen, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Es sei daher nicht auszuschließen, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Körperschaft führen könnte, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfüllt gewesen seien. Auch zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sei der Aufenthaltstitel nicht zu erteilen gewesen, weil sich die Beschwerdeführerin bisher nicht in Österreich aufgehalten habe, es bisher kein Familienleben zwischen ihr und ihrem in Österreich lebenden Gatten im gemeinsamen Haushalt gegeben habe und sie außer zu ihrem in Österreich lebenden Ehegatten keinerlei Bezug zur Republik Österreich habe. In der Folge wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass der vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag nicht glaubwürdig sei und demnach nicht als tragfähige Grundlage für das Vorliegen der notwendigen Aufenthaltsmittel herangezogen werden könne. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass das auf das Existenzminimum gepfändete Haupteinkommen und die (Netto-)Nebeneinkommen des Zusammenführenden nicht ausreichten, um den ASVG-Richtsatz von € 1.334,17 zu erreichen. In Entsprechung der nach ständigen VwGH-Judikatur vorzunehmenden Einkommens-Prognose erwog das Verwaltungsgericht, dass in Anbetracht des geringen durchschnittlichen Monatseinkommens des Zusammenführenden in den vorangegangenen Jahren 2013 bis 2015 nicht anzunehmen sei, dass sich sein Einkommen nach etwaiger Erteilung eines Aufenthaltstitels für seine Ehegattin erhöhen werde. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht nachweisen können, dass ihr feste und regelmäßige eigene Einkünfte im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zur Verfügung stehen, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Es sei daher nicht auszuschließen, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Körperschaft führen könnte, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfüllt gewesen seien. Auch zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sei der Aufenthaltstitel nicht zu erteilen gewesen, weil sich die Beschwerdeführerin bisher nicht in Österreich aufgehalten habe, es bisher kein Familienleben zwischen ihr und ihrem in Österreich lebenden Gatten im gemeinsamen Haushalt gegeben habe und sie außer zu ihrem in Österreich lebenden Ehegatten keinerlei Bezug zur Republik Österreich habe. Mit seinem Erkenntnis vom 23.11.2017, Ra 2017/22/0144-5, hob der Verwaltungsgerichtshof das mit außerordentlicher Revision angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In der Folge legte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Verwaltungs-gerichtes weitere Urkunden und Stellungnahmen vor, insbesondere übermittelte sie dem Verwaltungsgericht einen aktualisierten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung betreffend ihren Ehegatten, weitere Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie einen weiteren arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Die vorgelegten Urkunden und Stellungnahmen wurden der belangten Behörde zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 11.07.2018 teilte die belangte Behörde mit, aufgrund der Einkommensnachweise das Nettoeinkommen des Zusammenführenden für die Zeiträume vom 01.

  1. bis 31.12.2017 und vom 01.
  2. bis 30.04.2018 ermittelt, und eine Einkommens-Prognose für das Jahr 2018 erstellt zu haben. Die Gegenüberstellung des durchschnittlich verfügbaren Nettoeinkommens mit dem ASVG-Richtsatz habe für die jeweiligen Zeiträume ergeben, dass eine Unterhaltsmitteldeckung vorliege, wobei ein Einkommen der Beschwerdeführerin entsprechend dem „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ noch zu berücksichtigen wäre. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige, wurde am xxx in der Türkei geboren und lebt in der Türkei. Sie hat 8 Jahre lang die allgemeinbildende Sekundarschule besucht und ist von Beruf Friseurin. Sie ist seit 06.03.2016 mit dem in Österreich lebenden türkischen Staatsangehörigen xxx verheiratet, der im gegenständlichen Verfahren der Zusammenführende ist und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der xxx, in welchem ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, ein monatliches Nettoeinkommen von € 619,62 für 20 Wochenstunden und eine vorgesehene Verwendung der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft festgelegt wurde. Der Zusammenführende ist von Beruf Zimmermann und für seine am 14.08.2005 geborene Tochter unterhaltspflichtig. Seit März 2018 überweist der Zusammenführende den Unterhalt für seine Tochter xxx direkt an die Bezirkshauptmannschaft xxx mittels Dauerauftrag. Laut vorgelegter Wohnbestätigung des xxx wohnt der Zusammenführende unentgeltlich (nunmehr) im Haus seines Bruders xxx in der xxx-Straße xxx in xxx. Die Vollzeitbeschäftigung des Zusammenführenden bei der xxx beruht auf einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Der Zusammenführende übt seit November 2017 (nur noch) eine geringfügige Nebenbeschäftigung als Taxilenker im Taxiunternehmen von xxx in xxx, xxx Straße xxx, aus. Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen erwirkte der Zusammenführende im Jahr 2017 folgendes Einkommen: EINKOMMEN xxx 1-12/2017 ALG 01.01.- 26.03.2017 20.12.- 31.12.2017 € 1.868,30 € 367,56 Netto Exekutionen § 292 ASVGParagraph 292, ASVG Brutto/Netto Brutto/Netto Brutto/Netto Haupteinkommen (xxx) 27.
  4. - 31.03.2017 01.
  5. - 30.04.2017 01.
  6. - 31.05.2017 01.
  7. - 30.06.2017 inkl. SZ 01.
  8. - 31.07.2017 01.
  9. - 31.08.2017 01.
  10. - 10.09.2017 inkl. SZ 11.
  11. – 30.09.2017 01.
  12. - 31.10.2017 01.
  13. - 30.11.2017 inkl. SZ 01.
  14. - 19.12.2017 € 219,92 € 1.282,25 € 1.298,21 € 2.055,35 € 1.298,21 € 1.298,21 € 964,54 € 757,08 € 1.298,21 € 2.095,01 € 846,15 € - 527,52 € - 543,48 € - 633,87 € - 543,48 € - 543,48 ? ? € - 543,48 € - 669,03 € - 179,40 € 284,32 € 284,32 € 284,32 € 284,32 € 284,32 € 284,32 € 284,32 € 179,40 Nebeneinkommen 1 (xxx) 1/2017 2/2017 3/2017 4/2017? 5/2017 6/2017 inkl. SZ6 aus 2017, inkl. SZ 7/2017 8/2017 9/2017 10/2017 € 415,00 € 415,00 € 415,00 € 0,00 € 632,80 € 944,05 € 632,80 € 632,80 € 632,80 € 664,27 Nebeneinkommen 2 (xxx) 4/2017 € 151,75 Nebeneinkommen 3 (xxx) 11/2017 12/2017 € 490,26 € 479,76 € 2.235,86 € 13.413,14 € - 4.183,74 € 2.169,64 € 5.384,52 € 151,75 € 970,02 € 2.235,86 € 13.413,14 € - 4.183,74 € 2.169,64 § 292 ASVG€ 2.169,64 Paragraph 292, ASVG € 5.384,52 € 151,75 € 970,02 € 20.141,19 : 12 = € 1.678,43 IST § 293 ASVG 1/12Paragraph 293, ASVG 1/12 € 1.334,17 SOLL Deckungsüberhang monatlich + € 344,26  Einkommen aus den Nebenbeschäftigungen wurde brutto/netto berücksichtigt  Bei Versteuerung der Nebeneinkommen: Für die Nebeneinkommen (1,2,3) iHv. € 6.506,29 würden bei Entrichtung der SV- Beiträge (pauschal 14,62 %) € 951,21 und bei Entrichtung der Lohnsteuer (pauschal 35 %) € 2.277,20, insgesamt € 3.228,41 anfallen (mtl. € 269,03). Der mtl. Deckungsüberhang würde sich demzufolge auf € 75,23 verringern.  Arbeitsrechtlicher Vorvertrag – unberücksichtigt Von Jänner bis April 2018 erzielte der Zusammenführende folgendes Einkommen: EINKOMMEN xxx 1 - 4/2018 EINKOMMEN xxx 1 - 4 aus 2018, ALG 01.01.- 02.01.2018 15.01.- 31.01.2018 € 62,56 € 531,76 Netto Exekutionen § 292 ASVGParagraph 292, ASVG Brutto/Netto Brutto/Netto Brutto/Netto Krankengeldbezug 03.01.-14.01.2018 ? Haupteinkommen (xxx) 01.
  15. - 28.02.2018 01.
  16. - 31.03.2018 Alimente ab 3/2018 01.
  17. - 30.04.2018 € 1.310,81 € 1.310,81 € 1.310,81 € - 541,08 € - 136,81 € - 300,00 € - 136,81 € - 300,00 € 288,87 € 288,87 € 288,87 Nebeneinkommen 3 (xxx) 1/2018 2/2018 3/2018 inkl. SZ3 aus 2018, inkl. SZ 4/2018 € 438,02 € 438,02 € 600,03 € 438,02 € 594,32 € 3.932,43 € - 1.414,70 € 866,61 € 1.914,09 € 594,32 € 3.932,43 € - 1.414,70 € 866,61 § 292 ASVG€ 866,61 Paragraph 292, ASVG € 1.914,09 € 5.892,75 : 4 = € 1.473,18 IST § 293 ASVG 1/12Paragraph 293, ASVG 1/12 € 1.363,52 SOLL Deckungsüberhang monatlich € 109,66  Alimente ab 09.03.2018 - Direktzahlung € 300,00 monatlich  Pfändung 1/2018 entfällt, da kein Einkommen sondern nur Transferleistungen bezogen wurdenPfändung 1 aus 2018, entfällt, da kein Einkommen sondern nur Transferleistungen bezogen wurden  Einkommen aus Nebenbeschäftigung wurde brutto/netto berücksichtigt  Arbeitsrechtlicher Vorvertrag – unberücksichtigt Für das Jahr 2018 wird das Einkommen des Zusammenführenden xxx wie folgt prognostiziert: PROGNOSE- EINKOMMEN xxx 1 - 12/2018 ALG 01.01.- 02.01.2018 15.01.- 31.01.2018 01.12.- 31.12.2018 € 62,56 € 531,76 € 969,68 lt. RV Krankengeldbezug 03.01.-14.01.2018 ? Haupteinkommen (xxx) 01.
  18. - 30.11.2018 + Sonderzahlungen 10 Monate (2x10/12) Brutto 1.680,04X10 16.800,40 2.800,06 19.600,46 Nebeneinkommen (xxx) 01.01.- 31.12.2018 Brutto 438,02X14 6.132,28 Brutto Gesamt 25.732,74 - Soz. Vers. (Berechnungspr. BM.F) - 4.368,62 - Lohnsteuer (Berechnungspr. BM.F) - 1.528,78 Netto 19.835,34 1.564,00 Netto € 19.835,34 € 1.564,00 € - 4.772,37 (Exek. lt. RV) € 3.177,57 (§ 292 ASVG)€ 3.177,57 (Paragraph 292, ASVG) € 19.804,54 : 12 = € 1.650,37 IST § 293 ASVG 1/12Paragraph 293, ASVG 1/12 € 1.363,52 SOLL Deckungsüberhang monatlich € 286,85  Alimente ab 09.03.2018 - Direktzahlung € 300,00 monatlich  Einkünfte aus Nebenbeschäftigung wurden der Besteuerung unterworfen  Keine Pfändung für 1/2018, da kein Einkommen sondern nur TransferleistungenKeine Pfändung für 1 aus 2018,, da kein Einkommen sondern nur Transferleistungen  Arbeitsrechtlicher Vorvertrag – unberücksichtigt
  19. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Der den Feststellungen zu Grunde gelegte Sachverhalt entspricht den von der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde gemachten Angaben und ist unbestritten. Die der Pfändung unterliegenden Beträge wurden vom Nettoeinkommen abzüglich des nach § 11 Abs. 5 dritter Satz NAG zu berücksichtigenden Freibetrages abgezogen. Die der Pfändung unterliegenden Beträge wurden vom Nettoeinkommen abzüglich des nach Paragraph 11, Absatz 5, dritter Satz NAG zu berücksichtigenden Freibetrages abgezogen.
  20. Rechtliche Beurteilung:

§ 46Abs. 1 Z 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idg

F BGBl. I Nr. 32/2018, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat.

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat.

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Nach § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG, BGBl Nr. 189/1955 entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminium

§ 291aExekutionsordnung übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

…Nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminium

Paragraph 291 a, Exekutionsordnung übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. …

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG beträgt der Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten für das Jahr 2017 € 1.334,17 und für das Jahr 2018 € 1.363,52.

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG beträgt der Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten für das Jahr 2017 € 1.334,17 und für das Jahr 2018 € 1.363,

  1. Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zur treffen. In seinem Erkenntnis vom 23.11.2017, Ra 2017/22/0144-5, bemängelte der VwGH, dass im behobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Wintermonate, in denen der Zusammenführende regelmäßig nur das geringe Arbeitslosengeld bezieht, überproportional berücksichtigt worden seien. Dass Verwaltungsgericht hätte daher auf Grund der saisonbedingten Schwankungen beim Jahreseinkommen einen repräsentativen Zeitraum für die Berechnung des durchschnittlichen verfügbaren Monatseinkommens wählen müssen. Dem derart ermittelten Einkommen sei der für denselben Zeitraum festgelegte Richtsatz gegenüber zu stellen. Im Übrigen wies der VwGH darauf hin, dass es für eine in einem arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgesehene Beschäftigung als Reinigungskraft – abgesehen vom Vorliegen eines Quotenplatzes bzw. einer Beschäftigungsbewilligung – keiner speziellen Vorkenntnisse oder Befugnisse bedürfe. Wie den in die Feststellungen aufgenommen Einkommenstabellen zu entnehmen ist, hat der zusammenführende Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von € 1.678,43 erzielt, womit der ASVG-Richtsatz von € 1.334,17 um € 344,26 überschritten wird. Auch bei Versteuerung der Nebeneinkommen (monatlich € 269,03) wäre der ASVG-Richtsatz mit einem Überschuss von € 75,23 erreicht. Für das Nebeneinkommen 2018 von € 1.914,09 würden bei Entrichtung der SV-Beiträge (pauschal 14,62 %) € 279,84 und bei Entrichtung der Lohnsteuer (pauschal 35 %) € 669,93, insgesamt € 949,77 (monatlich € 237,44) anfallen. Das von Jänner bis April 2018 vom Zusammenführenden erzielte monatliche Einkommen von € 1.473,18 würde sich bei Versteuerung des Nebeneinkommens auf € 1.235,74 reduzieren und den ASVG-Richtsatz um € 127,78 unterschreiten. Nur bei Nichtversteuerung des Nebeneinkommens wäre der ASVG-Richtsatz um € 109,66 übertroffen. Dennoch lässt das bisher erzielte Einkommen des Zusammenführenden nunmehr die der Prognose-Einkommen-Tabelle der obigen Feststellungen zu entnehmende Prognose zu. Laut Prognoseberechnung ergibt sich (selbst) bei einem durch Besteuerung des Nebeneinkommens bedingten Abzug ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 1.650,37 für das Jahr 2018, womit der ASVG-Richtsatz von € 1.363,52 um € 286,85 überschritten wird. In Anbetracht des monatliches Nettoeinkommens von € 619,62, auf welches für die Beschwerdeführerin laut arbeitsrechtlichem Vorvertrag ab Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels Aussicht besteht, ist davon auszugehen, dass auf Grund der Einkünfte der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften möglich sein wird. Die für die Berechnung des durchschnittlich verfügbaren Monatseinkommens herangezogenen Zeiträume jeweils für 2017 und 2018 erscheinen dem Verwaltungsgericht ausreichend repräsentativ und wurden die saisonalen Schwankungen des Hauptarbeitgebers des Zusammenführenden auch angemessen berücksichtigt. Da auf Grund der nunmehr vorliegenden Urkunden davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, war der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (mehr) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (mehr) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2414.13.2017

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