1 Z 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Beschwerdeführerin, xxx, geboren am xxx, Staatsangehörige der Türkei, wird der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II.römisch zwei. Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Bescheid vom 01.09.2016, Zahl: xxx entschied die Bezirkshauptmannschaft xxx im Namen des Landeshauptmannes von Kärnten, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.06.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
1 Z 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG abzuweisen. Mit Bescheid vom 01.09.2016, Zahl: xxx entschied die Bezirkshauptmannschaft xxx im Namen des Landeshauptmannes von Kärnten, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.06.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG abzuweisen. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Zusammenführende, der Ehegatte der Beschwerdeführerin, monatlich über Unterhaltsmittel in der Höhe von lediglich € 1.041,75 verfüge und diese Einkommenshöhe unter dem Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten von € 1.323,58
1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz liege. Insbesondere sei das Einkommen des Zusammenführenden durch Pfändungen geschmälert, was laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen sei. Da die für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich erforderlichen Unterhaltsmittel nicht nachgewiesen worden seien, seien die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (§ 11 Abs. 2 Z 4 NAG) nicht erfüllt. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Zusammenführende, der Ehegatte der Beschwerdeführerin, monatlich über Unterhaltsmittel in der Höhe von lediglich € 1.041,75 verfüge und diese Einkommenshöhe unter dem Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten von € 1.323,58
Paragraph 293, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz liege. Insbesondere sei das Einkommen des Zusammenführenden durch Pfändungen geschmälert, was laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen sei. Da die für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich erforderlichen Unterhaltsmittel nicht nachgewiesen worden seien, seien die Voraussetzungen des
2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind
AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind
Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. der Verwaltungsgerichts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen heraus die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einem bestimmten Tatbestand für notwendig erachtete (siehe hierzu z.B. VwGH vom 31.03.2004, Zahl 2002/06/0201; VwGH vom 21.10.2004, Zahl Ro2014/03/0076). Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. die Verwaltungsgerichte nicht nachvollziehbar bzw. nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt (siehe hierzu z.B. VwGH vom 25.10.1965, Zahl 2129/64=VwSlg 6788 A-verstärkter Senat). Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, wird in der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts große Bedeutung beigemessen (VwGH vom 30.03.1992, Zahl 461/99 = VwSlg NF 1977A; VwGH vom 21.12.2010, Zahl 2007/05/0231; VwGH vom 20.03.2014, Zahl 2012/08/0224; VwGH vom 02.09.2015, Zahl Ra 2015/02/0115; VfGH vom 14.03.1973, B 269/72 = VfSlg 7017; VfGH vom 19.09.2011, U 2125110). Es wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen (VwGH vom 19.09.1990, Zahl 87/08/0272; VwGH vom 23.09.1992, Zahl 91/18/0074). Die belangte Behörde geht nun auf Seite 2 ihres Bescheides von dem Zusammenführenden xxx monatlich verfügbaren Unterhaltsmitteln in Höhe von € 1.041,75 aus. Laut Angabe der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid habe sie zur Berechnung dieser Unterhaltsmittel die ihr vorgelegten Unterlagen betreffend das Einkommen des Zusammenführenden von März bis Juni 2016 zu Grunde gelegt und dabei vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden Pfändungen in Abzug gebracht. Eine Aufschlüsselung der dem Zusammenführenden in dem von ihr geprüften Zeitraum verfügbaren monatlichen Nettoeinkünfte sowie der davon ihrer Ansicht nach in Abzug zu bringenden Pfändungen hat die belangte Behörde jedoch nicht vorgenommen, weshalb eine Prüfung, ob die belangte Behörde tatsächlich sämtliche dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkünfte berücksichtigt hat genauso wenig möglich ist wie eine Prüfung, ob die Höhe der von ihr abgezogenen Pfändungen korrekt vorgenommen worden ist. Insbesondere lässt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnehmen, ob die belangte Behörde im fraglichen Zeitraum auch die dem Zusammenführenden zufließenden Einkünfte aus seiner Nebenbeschäftigung als Taxifahrer bei der xxx in Höhe von jeweils Euro 350.- in den Monaten März bis Mai 2016 und Euro 658,33 im Monat Juni 2016 mitberücksichtigt hat. Davon abgesehen hat die belangte Behörde in dem von ihr erst am 02.09.2016 erlassenen Bescheid nicht begründet, warum sie die dem Zusammenführenden zufließenden monatlichen Nettoeinkünfte für die Monate Juli und August 2016 nicht in ihre Berechnung miteinfließen hat lassen, obwohl der Zusammenruhrende auch in diesen beiden Monaten - so wie in den Monaten Mai und Juni 2016 - in aufrechter Beschäftigung bei den Firmen xxx und der Firma xxx gestanden ist und aus diesen Beschäftigungen jeweils ein Einkommen von Euro 1.282,25 bzw. von Euro 415.--, gesamt sohin in Höhe von Euro 1.697,25 ins Verdienen gebracht hat. Da der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen ist, wie die belangte Behörde zu ihrer Feststellung gelangt ist, dass der Zusammenführende nur über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Euro 1.041,75 verfügen würde bzw. warum sie nicht die dem Zusammenführenden in den Monaten Juli und August 2016 zufließenden monatlichen Nettoeinkünfte in ihrer Berechnung mitberücksichtigt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens relevanten Begründungsmangel belastet. b.) Unrichtige rechtliche Beurteilung:
F BGBl. I Nr.68/2013 ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel ,,Rot- Weiß-Rot-Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen,
Zif.2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
lit.a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ innehat.
Paragraph 46, Absatz eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.68 aus 2013, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel ,,Rot- Weiß-Rot-Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen,
Zif.2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
Litera a, einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ innehat. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Aufenthaltstitel ,,Rot-Weiß-Rot-Karte plus" berechtigt
Abs.1 Zif.2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach § 17 AuslBG, verschafft dem Inhaber dieses Aufenthaltstitels somit freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Aufenthaltstitel ,,Rot-Weiß-Rot-Karte plus" berechtigt
Paragraph 8, Absatz eins, Zif.2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Paragraph 17, AuslBG, verschafft dem Inhaber dieses Aufenthaltstitels somit freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.
Abs.2 Zif.4 NAG dürfen Aufenthaltstitel an einen Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Paragraph 11, Absatz 2, Zif.4 NAG dürfen Aufenthaltstitel an einen Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
I Nr.100/2005 ist eine derartige Belastung einer Gebietskörperschaft dann auszuschließen, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.
Paragraph 11, Absatz 5, Satz 1 NAG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, ist eine derartige Belastung einer Gebietskörperschaft dann auszuschließen, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Erst mit Inkrafttreten des FRG 2009, BGBl. I Nr.122/2009 am 01.01.2010 wurde in § 11 Abs.5 NAG die Bestimmung hinzugefügt, wonach feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen, insbesondere durch Miet- und Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen geschmälert werden. Erst mit Inkrafttreten des FRG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.122 aus 2009, am 01.01.2010 wurde in Paragraph 11, Absatz 5, NAG die Bestimmung hinzugefügt, wonach feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen, insbesondere durch Miet- und Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen geschmälert werden. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid - wie bereits unter Punkt 3.a.) dieser Beschwerde ausgeführt worden ist - von einem dem Zusammenführenden nach Abzug von Pfändungen verbleibenden monatlichen Nettoeinkommen von Euro 1.041,75 aus. Dem stellt sie ein von ihr
Abs.5 NAG gefordertes monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.323,58 gegenüber, welches sich aus dem seit dem 01.01.2016 für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz ergibt. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid - wie bereits unter Punkt 3.a.) dieser Beschwerde ausgeführt worden ist - von einem dem Zusammenführenden nach Abzug von Pfändungen verbleibenden monatlichen Nettoeinkommen von Euro 1.041,75 aus. Dem stellt sie ein von ihr
Paragraph 11, Absatz 5, NAG gefordertes monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.323,58 gegenüber, welches sich aus dem seit dem 01.01.2016 für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz ergibt. Die belangte Behörde hat sich bei ihren Ermittlungen zu den dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen Einkünften allerdings nur auf die Monate März bis Juni 2016 bezogen, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 02.09.2016 bestehende Einkommenssituation des Zusammenführenden jedoch nicht in ihre Berechnung miteinbezogen. Dementsprechend hat sie zwar das vom Zusammenführenden in den Monaten März und April 2016 bezogene Arbeitslosengeld, nicht jedoch die in den Monaten Juli und August 2016 aus seiner Hauptbeschäftigung bei der Firma xxx erzielten Nettoeinkünfte von jeweils Euro 1.282,25 sowie aus seiner Nebenbeschäftigung als Taxifahrer bei der Firma xxx erzielten Nettoeinkünfte von jeweils Euro 415.--, gesamt sohin von Euro 1.697,25 in ihrer Berechnung berücksichtigt. Beweis: Lohn-/Gehaltsabrechnung ausgestellt von der Fa. xxx betreffend die Monate Juli und August 2016; Lohn-/Gehaltsabrechnung der Fa. xxx betreffend die Monate Juli und August
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs taugliche Grundlagen für das Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel im Sinne der in § 11 Abs.2 Zif.4 NAG normierten Erteilungsvoraussetzung dar und sind demnach als Beleg der Beschwerdeführerin für ihren gesicherten Lebensunterhalt heranzuziehen, wenn wie im beschwerdegegenständlichen Fall - mit dem beantragten Aufenthaltstitel der freie Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verbunden ist (siehe hierzu z.B. VwGH vom 14.04.2011, Zahl 2010/2110294; VwGH vom 26.03.2015, Zahl 2013/22/0303; VwGH vom 28.01.2015, Zahl Ra 2014/20/0121). Arbeitsrechtliche Vorverträge bzw. Einstellungszusagen stellen
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs taugliche Grundlagen für das Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel im Sinne der in Paragraph 11, Absatz 2, Zif.4 NAG normierten Erteilungsvoraussetzung dar und sind demnach als Beleg der Beschwerdeführerin für ihren gesicherten Lebensunterhalt heranzuziehen, wenn wie im beschwerdegegenständlichen Fall - mit dem beantragten Aufenthaltstitel der freie Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verbunden ist (siehe hierzu z.B. VwGH vom 14.04.2011, Zahl 2010/2110294; VwGH vom 26.03.2015, Zahl 2013/22/0303; VwGH vom 28.01.2015, Zahl Ra 2014/20/0121). Aus den bereits der belangten Behörde vorgelegten und den dieser Beschwerde beigelegten Unterlagen geht hervor, dass der Zusammenführende, welcher als Arbeiter bei der Firma xxx bzw. als Taxifahrer bei der Firma xxx unbefristet beschäftigt ist, über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.381,61,-- aus seiner Beschäftigung bei der xxx (= jeweils Euro 1.282,25 in den Monaten Mai, Juli und August 2016 und Euro 1679,70,-- im Monat Juni 2016) plus Euro 459,58,-- aus seiner Beschäftigung bei der xxx (= Euro 350,-- im Monat Mai 2016, Euro 658,33,-- im Monat Juni 2016 und jeweils Euro 415,-- in den Monaten Juli und August 2016), gesamt sohin von Euro 1841,19,-- verfügt. Wenn man zu diesen festen und regelmäßigen monatlichen Nettoeinkünften des Zusammenführenden noch die der Beschwerdeführerin nach Erteilung des von ihr beantragten Aufenthaltstitels von der xxx garantierten monatlichen Nettoeinkünfte in Höhe von Euro 993,10,-- hinzurechnet, steht der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden somit an verfügbaren Unterhaltsmitteln ein Betrag in Höhe von Euro 2.834,29,-- zur Verfügung, welcher deutlich über dem
Abs.5 NAG geforderten Ausgleichszulagenrichtsatz für ein Ehepaar in Höhe von Euro 1.323,58,-- liegt. Wenn man zu diesen festen und regelmäßigen monatlichen Nettoeinkünften des Zusammenführenden noch die der Beschwerdeführerin nach Erteilung des von ihr beantragten Aufenthaltstitels von der xxx garantierten monatlichen Nettoeinkünfte in Höhe von Euro 993,10,-- hinzurechnet, steht der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden somit an verfügbaren Unterhaltsmitteln ein Betrag in Höhe von Euro 2.834,29,-- zur Verfügung, welcher deutlich über dem
Paragraph 11, Absatz 5, NAG geforderten Ausgleichszulagenrichtsatz für ein Ehepaar in Höhe von Euro 1.323,58,-- liegt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde auch nicht die Pfändungen vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden in Abzug bringen dürfen, zumindest nicht in der von ihr vorgenommenen Höhe. Schließlich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Familienangehörige eines türkischen Staatsangehörigen, der die Stillhalteklausel des Art.13 des Beschlusses Nr.1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980 (kurz ,,ARB 1/80") zugutekommt.
ARB 1/80 dürfen die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und der Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihrem Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus. Schließlich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Familienangehörige eines türkischen Staatsangehörigen, der die Stillhalteklausel des Artikel 13, des Beschlusses Nr.1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980 (kurz ,,ARB 1/80") zugutekommt.
, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und der Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihrem Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus. In diesem Sinne ist es mit der genannten Stillhalteklausel unvereinbar, den beschwerdegegenständlichen Fall einer restriktiveren Regelung zu unterwerfen, als sie eine frühere Rechtslage vorgesehen hat, mit denen solche Regelungen bereits gelockert worden waren (EuGH vom 15.11.2011, C-256/11, Dereci ua; VwGH vom 19.01.2012, Zahl 2011/22/0313; VwGH vom 02.10.2012, Zahl 2011/21/0231). Der von der belangten Behörde in ihrer Berechnung vorgenommene Abzug von Pfändungen vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden entspricht zwar der mit Inkrafttreten des FRÄG 2009, BGBl. I Nr.122/2009, am 01.10.2010 geltenden Rechtslage, nicht jedoch der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage nach der Stammfassung BGBl. I Nr.100/2005 des NAG (in diesem Sinne VwGH vom 02.10.2012, Zahl 2011/21/0231 in Bezug auf den Abzug von Wohnkosten). Der von der belangten Behörde in ihrer Berechnung vorgenommene Abzug von Pfändungen vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden entspricht zwar der mit Inkrafttreten des FRÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.122 aus 2009,, am 01.10.2010 geltenden Rechtslage, nicht jedoch der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage nach der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, des NAG (in diesem Sinne VwGH vom 02.10.2012, Zahl 2011/21/0231 in Bezug auf den Abzug von Wohnkosten). Diese Verschärfung der Rechtslage im Hinblick auf die Möglichkeit zur Erlangung eines Aufenthaltstitels hätte daher von der belangten Behörde nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines türkischen Staatsangehörigen berücksichtigt werden dürfen. Doch selbst wenn man sich der zuvor dargelegten Rechtsauffassung nicht anschließen sollte und dementsprechend die Stillhalteklausel des Art.13 ARB 1/80 auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt nicht für anwendbar halten würde, hätte die belangte Behörde die Pfändungen nicht in voller Höhe vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden abziehen dürfen. Die belangte Behörde hätte nämlich zuvor noch
F FRÄG 2009, BGBI I Nr. 122/2009 von diesen Pfändungen noch den für das Jahr 2016 geltenden Wert für die sogenannte „freie Station" in Höhe von Euro 282,06,-- abziehen müssen. Schließlich wird das der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden zur Verfügung stehende Einkommen nicht durch Wohnkosten geschmälert werden, da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Zusammenführenden in dem seinem Vater xxx gehörenden Haus in xxx, xxx , wohnen wird, wofür sie weder Miete noch Betriebskosten bezahlen wird müssen. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Nr.330 BlgNR XXIV. GP zur NAG-Novelle BGBl. I Nr.122/2009 ist zu entnehmen, dass nur jene Mitbelastungen oder sonstige in der beispielhaften Aufzählung des § 11 Abs.5 Satz 2 NAG genannten regelmäßigen Belastungen in Abzug von den dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Unterhaltsmitteln zu bringen sind, welche über den im § 292 Abs.3 Satz 2 ASVG genannten Freibetrag liegen. Doch selbst wenn man sich der zuvor dargelegten Rechtsauffassung nicht anschließen sollte und dementsprechend die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt nicht für anwendbar halten würde, hätte die belangte Behörde die Pfändungen nicht in voller Höhe vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden abziehen dürfen. Die belangte Behörde hätte nämlich zuvor noch
Paragraph 11, Absatz 5, Satz 3 NAG in der Fassung FRÄG 2009, BGBI römisch eins Nr. 122 aus 2009, von diesen Pfändungen noch den für das Jahr 2016 geltenden Wert für die sogenannte „freie Station" in Höhe von Euro 282,06,-- abziehen müssen. Schließlich wird das der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden zur Verfügung stehende Einkommen nicht durch Wohnkosten geschmälert werden, da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Zusammenführenden in dem seinem Vater xxx gehörenden Haus in xxx, xxx , wohnen wird, wofür sie weder Miete noch Betriebskosten bezahlen wird müssen. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Nr.330 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zur NAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.122 aus 2009, ist zu entnehmen, dass nur jene Mitbelastungen oder sonstige in der beispielhaften Aufzählung des Paragraph 11, Absatz 5, Satz 2 NAG genannten regelmäßigen Belastungen in Abzug von den dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Unterhaltsmitteln zu bringen sind, welche über den im Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG genannten Freibetrag liegen. Dementsprechend hätte die belangte Behörde an Pfändungen für den Monat Mai 2016 überhaupt keinen Betrag vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden in Höhe von Euro 1.282,25,-- abziehen dürfen, da die Pfändung von Euro 280,55,-- unter dem Wert der .freien Station" von Euro 282,06,-- liegt. Für den Monat Juni 2016 hätte die belangte Behörde vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden in Höhe von Euro 1.679,70,-- anstelle des Betrages von Euro 531,20,-- lediglich den Wert der „freien Station" übersteigenden Betrag von Euro 249,14,-- abziehen dürfen. Für die Monate Juli und August 2016 hätte die belangte Behörde vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden in Höhe von jeweils Euro 1282,25,-- anstelle des Betrags von Euro 531,20,-- gleichfalls nur den den Wert der „freien Station" übersteigenden Betrag von 249,10,-- abziehen dürfen. Auf Grund der zuvor angeführten mehrfachen Verkennung der auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden Rechtslage hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. 4.) Aus den dargestellten Gründen stellt die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die ANTRÄGE 1.
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 2. a)
GVG in der Sache selbst zu 2. a)
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag vom 01.06.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ,,Rot-Weiß- Rot-Karte plus"
Abs.1 Zif.2 lit.a NAG stattgegeben wird; in eventu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag vom 01.06.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ,,Rot-Weiß- Rot-Karte plus"
Paragraph 46, Absatz eins, Zif.2 Litera a, NAG stattgegeben wird; in eventu b) den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“b) den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“ Mit Schreiben vom 12.10.2016 legte der Bezirkshauptmann von xxx die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 19.04.2017 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit statt, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Zusammenführende und Ehegatte der Beschwerdeführerin als mitbeteiligte Partei teilnahmen. In der Folge wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass der vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag nicht glaubwürdig sei und demnach nicht als tragfähige Grundlage für das Vorliegen der notwendigen Aufenthaltsmittel herangezogen werden könne. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass das auf das Existenzminimum gepfändete Haupteinkommen und die (Netto-)Nebeneinkommen des Zusammenführenden nicht ausreichten, um den ASVG-Richtsatz von € 1.334,17 zu erreichen. In Entsprechung der nach ständigen VwGH-Judikatur vorzunehmenden Einkommens-Prognose erwog das Verwaltungsgericht, dass in Anbetracht des geringen durchschnittlichen Monatseinkommens des Zusammenführenden in den vorangegangenen Jahren 2013 bis 2015 nicht anzunehmen sei, dass sich sein Einkommen nach etwaiger Erteilung eines Aufenthaltstitels für seine Ehegattin erhöhen werde. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht nachweisen können, dass ihr feste und regelmäßige eigene Einkünfte im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zur Verfügung stehen, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Es sei daher nicht auszuschließen, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Körperschaft führen könnte, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfüllt gewesen seien. Auch zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sei der Aufenthaltstitel nicht zu erteilen gewesen, weil sich die Beschwerdeführerin bisher nicht in Österreich aufgehalten habe, es bisher kein Familienleben zwischen ihr und ihrem in Österreich lebenden Gatten im gemeinsamen Haushalt gegeben habe und sie außer zu ihrem in Österreich lebenden Ehegatten keinerlei Bezug zur Republik Österreich habe. In der Folge wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass der vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag nicht glaubwürdig sei und demnach nicht als tragfähige Grundlage für das Vorliegen der notwendigen Aufenthaltsmittel herangezogen werden könne. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass das auf das Existenzminimum gepfändete Haupteinkommen und die (Netto-)Nebeneinkommen des Zusammenführenden nicht ausreichten, um den ASVG-Richtsatz von € 1.334,17 zu erreichen. In Entsprechung der nach ständigen VwGH-Judikatur vorzunehmenden Einkommens-Prognose erwog das Verwaltungsgericht, dass in Anbetracht des geringen durchschnittlichen Monatseinkommens des Zusammenführenden in den vorangegangenen Jahren 2013 bis 2015 nicht anzunehmen sei, dass sich sein Einkommen nach etwaiger Erteilung eines Aufenthaltstitels für seine Ehegattin erhöhen werde. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht nachweisen können, dass ihr feste und regelmäßige eigene Einkünfte im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zur Verfügung stehen, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Es sei daher nicht auszuschließen, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Körperschaft führen könnte, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfüllt gewesen seien. Auch zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sei der Aufenthaltstitel nicht zu erteilen gewesen, weil sich die Beschwerdeführerin bisher nicht in Österreich aufgehalten habe, es bisher kein Familienleben zwischen ihr und ihrem in Österreich lebenden Gatten im gemeinsamen Haushalt gegeben habe und sie außer zu ihrem in Österreich lebenden Ehegatten keinerlei Bezug zur Republik Österreich habe. Mit seinem Erkenntnis vom 23.11.2017, Ra 2017/22/0144-5, hob der Verwaltungsgerichtshof das mit außerordentlicher Revision angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In der Folge legte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Verwaltungs-gerichtes weitere Urkunden und Stellungnahmen vor, insbesondere übermittelte sie dem Verwaltungsgericht einen aktualisierten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung betreffend ihren Ehegatten, weitere Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie einen weiteren arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Die vorgelegten Urkunden und Stellungnahmen wurden der belangten Behörde zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 11.07.2018 teilte die belangte Behörde mit, aufgrund der Einkommensnachweise das Nettoeinkommen des Zusammenführenden für die Zeiträume vom 01.
F BGBl. I Nr. 32/2018, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat.
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat.
2 Z 4 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Nach § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG, BGBl Nr. 189/1955 entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminium
…Nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminium
Paragraph 291 a, Exekutionsordnung übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. …
1 lit. a sublit. aa ASVG beträgt der Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten für das Jahr 2017 € 1.334,17 und für das Jahr 2018 € 1.363,52.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG beträgt der Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten für das Jahr 2017 € 1.334,17 und für das Jahr 2018 € 1.363,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.