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{'item': 'KLVwG-70/5/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-70/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, folgendermaßenDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 20.11.2017, GZ xxx, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.06.2017 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente unter Hinweis auf Paragraph 7, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten Teil A abgewiesen wurde, nach am 25.04.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 01.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente und führte diesbezüglich aus, dass er mit Schreiben der Sozialversicherung für Bauern vom 01.02.2017 rückwirkend per 01.07.2016 aufgrund seines Gesundheitszustandes die unbefristete Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt erhalten habe, welche ihm derzeit wegen des Erwerbseinkommens als Anwalt mit 50 % gekürzt ausbezahlt werde. Nachdem sich sein Gesundheitszustand (Herzinfarkt, HWS und LWS-Leiden) nicht verbessert habe, stelle er nach reichlicher Überlegung den Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente

§ 7

der Satzungen Teil A, wobei er im Falle der Zuerkennung auf die Ausübung der Anwaltschaft verzichten würde. Mit Schriftsatz vom 01.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente und führte diesbezüglich aus, dass er mit Schreiben der Sozialversicherung für Bauern vom 01.02.2017 rückwirkend per 01.07.2016 aufgrund seines Gesundheitszustandes die unbefristete Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt erhalten habe, welche ihm derzeit wegen des Erwerbseinkommens als Anwalt mit 50 % gekürzt ausbezahlt werde. Nachdem sich sein Gesundheitszustand (Herzinfarkt, HWS und LWS-Leiden) nicht verbessert habe, stelle er nach reichlicher Überlegung den Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente

Paragraph 7, der Satzungen Teil A, wobei er im Falle der Zuerkennung auf die Ausübung der Anwaltschaft verzichten würde. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 20.11.2017 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies wie folgt: „Begründung: Mit Schreiben vom 01.06.2017 beantragte Rechtsanwalt xxx die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente. Er begründet seinen Antrag damit, dass ihm bereits am 01.02.2017 von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine unbefristete Erwerbsfähigkeitspension zuerkannt worden sei. Sein Gesundheitszustand (Herzinfarkt, HWS und LWS-Leiden) lasse eine Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht mehr zu und seine Beschwerden hätten sich nicht gebessert. Aufgrund des Antrages xxx beauftragte die Rechtsanwaltskammer für Kärnten Herrn xxx, Facharzt für Innere Medizin, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente im Sinne der Satzung Teil A gegeben sind. In seinem Gutachten vom 28.08.2017 stellt xxx fest, dass beim Antragsteller ein arterieller Hochdruck vorliege, welcher noch nicht optimal behandelt werde. Der Herzultraschall und das EKG waren bei der Untersuchung weitestgehend im Normbereich. Daher seien dem Untersuchten Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Stehen zuzumuten. In seiner Gutachtenergänzung vom 21.09.2017 stellt der von der Behörde beigezogene Sachverständige fest, dass es aus internistischer Sicht dem Antragsteller jedenfalls möglich ist, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Da der bestellte Sachverständige in seinem Schreiben vom 28.08.2017 die Einholung eines orthopädischen Gutachtens empfahl, beauftragte die Rechtsanwaltskammer für Kärnten am 26.09.2017 Herrn xxx, Facharzt für Orthopädie, mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens. Am 04.10.2017 teilte der Antragsteller der Rechtsanwaltskammer für Kärnten mit, dass er das Gutachten xxx als unrichtig und unvollständig finde. Ein weiteres Gutachten wurde von ihm jedoch nicht vorgelegt. Er trat sohin dem vorliegenden Gutachten des xxx nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Da die Befundung und Begutachtung durch den von der Behörde beigezogenen Sachverständigen schlüssig, widerspruchsfrei und klar formuliert sind, war diesem zu folgen und auf die unbelegten Behauptungen des Antragstellers nicht weiter einzugehen. Des Weiteren lehnte der Antragsteller xxx als Gutachter ab, weil dieser befangen sei. Dazu führte er aus, dass zu seinem Unfall vom 31.07.2015 xxx bereits 2016 ein Gutachten für eine private Unfallversicherung erstellt habe und dass auf Grund dieses Gutachtens, welches „offensichtlich unrichtig war“, der Versicherungsakt abgeschlossen worden sei. xxx erklärte mit E-Mail vom 05.10.2017, dass weder der Umstand, dass er bereits am 01.02.2017 ein Gutachten im Auftrag einer privaten Unfallversicherung über xxx erstellt hat, noch der Umstand, dass durch einen Sekretariatsfehler in der Einwilligungserklärung das Datum des ursprünglichen Unfalls angeführt war, Befangenheit begründe. Ergänzend teilte er mit, dass xxx das Gutachten vom 01.02.2017 nicht beeinsprucht habe. xxx erklärte nachvollziehbar, nicht befangen zu sein. Der Antragsteller hat keine Umstände glaubhaft gemacht, welche die Unbefangenheit und/oder die Fachkunde das Sachverständigen in Zweifel zu ziehen geeignet sind. In Bezug auf die zu lösenden Fachfragen liegt keine Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive vor und ist daher nicht einmal der geringste Anschein der Befangenheit ersichtlich. Die Behörde entschied daher mit Verfahrensanordnung, dem Ablehnungsantrag keine Folge zu geben und trug dem Antragsteller mit Schreiben vom 12.10.2017 auf, seiner Mitwirkungspflicht zu entsprechen und den Befundungstermin beim Sachverständigen wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 31.10.2017 teilte xxx der Rechtsanwaltskammer für Kärnten mit, dass xxx für 31.10.2017 um 10.30 Uhr zur Untersuchung bestellt war und unentschuldigt ferngeblieben ist. Dies hatte der Antragsteller auch bereits mit Schreiben vom 16.10.2017 angekündigt. Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ist

§ 7

Abs 1 lit h der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, dass sich der Beitragspflichtige den von der Rechtsanwaltskammer angeordneten Untersuchungen durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unterzieht. Dazu war RA xxx in Bezug auf xxx nicht bereit. Darüber hinaus ist der Antragsteller aus internistischer Sicht sehr wohl in der Lage den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Die Voraussetzungen auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente liegen nicht vor. Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ist

Paragraph 7, Absatz eins, Litera h, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, dass sich der Beitragspflichtige den von der Rechtsanwaltskammer angeordneten Untersuchungen durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unterzieht. Dazu war RA xxx in Bezug auf xxx nicht bereit. Darüber hinaus ist der Antragsteller aus internistischer Sicht sehr wohl in der Lage den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Die Voraussetzungen auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente liegen nicht vor. Abschließend ist festzuhalten, dass der Antragsteller bereits jetzt die Voraussetzungen erfüllt, um die vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Mit Schriftsatz vom 11.12.2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt darin fest wie folgt: „Richtig ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.10.2017 den seitens der belangten Behörde bestellten SV xxx als befangen abgelehnt hat, weil dieser im Auftrag der xxx Versicherung als privater Unfallversicherer des Beschwerdeführers ein schlichtweg unrichtiges Gutachten über eingetretene Unfall folgen wegen eines Unfalls vom 31.07.2015 erstattet hat, wobei diesem Sachverständigen natürlich die Bevollmächtigung des Beschwerdeführers zur Auskunftserteilung und Übermittlung von Krankengeschichten/Befundberichten von Ärzten, Krankenhäusern udgl. erteilt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer seit 01.07.2016 seitens der Sozialversicherung der Bauern eine Erwerbsunfähigkeitspension bezieht, wie dies im gegenständlichen Pensionsantrag klar zum Ausdruck gebracht wurde, war der Beschwerdeführer doch etwas überrascht, dass dem bestellten SV schon bei Gutachtenserstellung für die xxx Versicherung die Einsicht in die Gutachten der Pensionsversicherung offensichtlich verweigert wurde und verfügt dieser Arzt auch nicht über die notwendige Technik zur Anwendung bzw. Auswertung des elektronischen Gesundheitsaktes, wie dies dem Beschwerdeführer bei der seinerzeitigen Befundung mitgeteilt wurde. Allein diese Umstände dokumentieren die mangelnde fachliche Qualität dieses SV, abgesehen von seinen offenkundigen menschlichen Defiziten, so wenn ihm das Grüßen schwer fällt oder Personen, die ihm von diversen Institutionen zugewiesen werden, mit entsprechender Würde zu begegnen. Jedenfalls war es bei der im Auftrag der xxx Versicherung erfolgten Befundung so, wie es dem Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht vielfach von Mandanten berichtet wurde, dass im 5 Minutengespräch die Befundaufnahme sein Bewenden hatte, ohne dass diesem Arzt irgendwelche Unterlagen, sei es Röntgenbilder, sei es Krankengeschichten/Befundberichte oder die von der Pensionsversicherung der Bauern eingeholten Gutachten zur Verfügung standen bzw. trotz Vollmacht des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt wurden. Dabei ist es auch völlig unerheblich und vor allem entbehrlich, wenn der bestellte SV es für absolut notwendig befindet, nachdrücklich zum Ausdruck bringen zu müssen, dass eine Befangenheit deshalb aus seiner Sicht nicht vorliegt, weil der Beschwerdeführer das Gutachten vom 01.02.2017 nicht „beeinsprucht“ habe, zumal zumindest dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Einspruches gegen ein Privatgutachten nicht geläufig ist. Jedenfalls sieht § 53 i.V. mit § 7 AVG vor, dass nichtamtliche SV von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen sind, wenn einer der Gründe des § 7 Abs.1 Z 1.2 und 4 zutrifft und außerdem von einer Partei abgelehnt werden kann, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des SV in Zweifel stellen. Jedenfalls sieht Paragraph 53, i.V. mit Paragraph 7, AVG vor, dass nichtamtliche SV von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen sind, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins Punkt 2 und 4 zutrifft und außerdem von einer Partei abgelehnt werden kann, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des SV in Zweifel stellen. Ganz abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall anlässlich der Begutachtung des Beschwerdeführers dieser dem abgelehnten SV im Auftrag der xxx eine Vollmacht erteilt hat (§ 7 Abs. 1 Z 2 A VG), war auch das erstellte Gutachten dieses SV inhaltlich unrichtig, weil es zur Gänze den im Pensionsakt der SVB erliegenden Gutachten widerspricht, weshalb für den Beschwerdeführer der Schluss nahe liegt, dass es sich beim Gutachten im Auftrag der xxx Versicherung um ein Gefälligkeitsgutachten handelt, wodurch dem Beschwerdeführer auch ein nicht unbeträchtlicher finanzieller Schaden entstand. Ganz abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall anlässlich der Begutachtung des Beschwerdeführers dieser dem abgelehnten SV im Auftrag der xxx eine Vollmacht erteilt hat (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, A VG), war auch das erstellte Gutachten dieses SV inhaltlich unrichtig, weil es zur Gänze den im Pensionsakt der SVB erliegenden Gutachten widerspricht, weshalb für den Beschwerdeführer der Schluss nahe liegt, dass es sich beim Gutachten im Auftrag der xxx Versicherung um ein Gefälligkeitsgutachten handelt, wodurch dem Beschwerdeführer auch ein nicht unbeträchtlicher finanzieller Schaden entstand. Wenn nun dieser SV im E-Mail vom 05.10.2017 von sich gibt, dass deswegen, weil in der Einwilligungserklärung das Datum des ursprünglichen Unfalls angeführt war, lediglich ein „Sekretariatsfehler“ vorliege und dieser keinesfalls Befangenheit begründe, so wird diesem Arzt von Beschwerdeführer entgegengehalten, dass es nach Meinung des Beschwerdeführers voll und ganz dem Charakter dieses. Arztes entspricht, seinen krassen Verstoß gegen die ihn zweifelsfrei treffende Verschwiegenheitspflicht damit zu kaschieren, seinem Sekretär einen Fehler anzulasten. Betrachtet man diesen angeblichen „Sekretäriatsfehler“ bzw. jedenfalls aber diese Pflichtenverletzung dieses SV genauer, fällt auf, dass er in der Einwilligungserklärung auffordert, die komplette Krankengeschichte/Befundberichte der bekannt zu gebenden Krankenhäuser bzw. Ärzte beizubringen, was nichts anderes bedeutet, dass diesem SV bei der Erstattung des Gutachtens für die xxx Versicherung vom 01.02.2017 weder eine Krankengeschichte, noch Befundberichte, somit jegliche objektive Beurteilungsprämissen gefehlt haben, was die Qualität des Gutachtens dies auch ohne "Einspruch" augenscheinlich dokumentiert. Der Beschwerdeführer wiederholt daher abschließend, sich unter keinen Umständen nochmals einer Untersuchung durch diesen Arzt zu unterziehen. Dass die Rechtsanwaltskammer als Pensionsbehörde über den Antrag auf Befangenheit mit Verfahrensanordnung dahingehend entschied, dem Ablehnungsantrag keine Folge zu geben, wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bekannt gegeben. Dass die Rechtsanwaltskammer auf Grund einer dem Beschwerdeführer zuvor nicht bekannt gegebenen „ausführlichen Begründung“ des xxx keine Veranlassung sieht, xxx als SV abzubestellen, kann wohl nicht allen Ernstes als nachvollziehbare Entscheidung gewertet werden, ergibt sich doch aus dieser angeblich ausführlichen Begründung unzweifelhaft, dass xxx von der Teilnahme an diesem Verfahren als nichtamtlicher SV i.S. des § 7 Abs. 1 Z 2 AVG ausgeschlossen ist und die Weigerung des Beschwerdeführers, sich von diesem befangenen SV untersuchen zu lassen, absolut zu Recht erfolgte. Dass die Rechtsanwaltskammer als Pensionsbehörde über den Antrag auf Befangenheit mit Verfahrensanordnung dahingehend entschied, dem Ablehnungsantrag keine Folge zu geben, wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bekannt gegeben. Dass die Rechtsanwaltskammer auf Grund einer dem Beschwerdeführer zuvor nicht bekannt gegebenen „ausführlichen Begründung“ des xxx keine Veranlassung sieht, xxx als SV abzubestellen, kann wohl nicht allen Ernstes als nachvollziehbare Entscheidung gewertet werden, ergibt sich doch aus dieser angeblich ausführlichen Begründung unzweifelhaft, dass xxx von der Teilnahme an diesem Verfahren als nichtamtlicher SV i.S. des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausgeschlossen ist und die Weigerung des Beschwerdeführers, sich von diesem befangenen SV untersuchen zu lassen, absolut zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer erachtet es als einen Akt der absoluten Abgehobenheit der zuständigen Entscheidungsträger der Rechtsanwaltskammer bzw. als völlige Negierung der Rechte eines Kammermitgliedes bei gegebener Zwangsmitgliedschaft und somit letztlich als völlig unkollegiales Verhalten des zuständigen Gremiums der Rechtsanwaltskammer, dass ein begründet gestellter Antrag nicht einer nachvollziehbaren, begründeten Erledigung zugeführt wurde. Durch einen unbefangenen SV aus dem Fachgebiet der Orthopädie wäre zweifellos erweislich, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension vorliegen. Insoweit erweist sich das gegenständliche Verfahren als nichtig, jedenfalls aber mit derart groben Verfahrensmängel behaftet, die eine objektive Entscheidung in der Sache selbst verhindern. Was die internistische Expertise des zwischenzeitig verstorbenen SV xxx anbelangt, verweist der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 04.10.2017, wobei vom Beschwerdeführer ohne diesem SV auf gleicher Ebene entgegentreten zu müssen einzigartige Unrichtigkeiten bei seinen Feststellungen aufgezeigt werden, die ohne Erörterung keineswegs geeignet sind, einem mangelfreien Bescheid zu Grunde gelegt werden zu können. Wenn die Rechtsanwaltskammer als Pensionsbehörde meint festhalten zu müssen, dass der Beschwerdeführer bereits jetzt die Voraussetzungen erfüllt, um die vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, so ist dies richtig, allerdings nur unter der Bedingung des Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Aus gegebenem Anlass erlaubt sich auch der Beschwerdeführer abschließend festzuhalten - dies für den Fall, dass der entsprechende Antrag bzw. Bekanntgabe des Beschwerdeführers bei der Rechtsanwaltskammer als Pensionsversicherer des Beschwerdeführers noch nicht angekommen ist - dass der Beschwerdeführer mit Ende des Jahres 2017 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und für den Fall, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente nicht vorliegen sollten, selbstverständlich ab 01.01.2018 die vorzeitige Altersrente in Anspruch nimmt. Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehende BESCHWERDEANTRÄGE 1.) der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid allenfalls nach ergänzender Beweisaufnahme dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente stattgegeben wird, in eventu 2.) der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Rechtsanwaltskammer für Kärnten als Pensionsbehörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.“ Mit Schriftsatz vom 10.01.2018 erstatte die belangte Behörde eine Gegenäußerung und führte darin aus wie folgt: „Gegenstand ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente

unserer Satzung zur Versorgungseinrichtung, Teil A. Diesbezüglich wurde von uns, der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Wir haben unter anderem den Sachverständigen xxx, Facharzt für Innere Medizin, beauftragt, Befund und Gutachten darüber zu erstellen, ob aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen zur Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente

unserer Satzung Teil A in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 23.06.2014 gegeben sind. Insgesamt gelangte der Sachverständige zur Auffassung, dass aus internistischer Sicht es dem Antragsteller jedenfalls möglich ist, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben und daher keine Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Der Sachverständige empfahl in seinem Schreiben vom 28.08.2017 noch die Einholung eines orthopädischen Gutachtens, sodass wir am 26.09.2017 den gerichtlich beeideten Sachverständigen xxx, Facharzt für Orthopädie, mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragten. Der Antragsteller lehnte in seinem e-mail vom 04.10.2017 den beauftragten Sachverständigen ab, dies mit der Begründung, dass der Sachverständige ihm eine Einwilligungserklärung zumittelte, die der Beschwerdeführer zu unterfertigen hätte und dem Sachverständigen vom Beschwerdeführer die komplette Krankengeschichte und Befunde zu übermitteln wären, die seinen Unfall / seine Erkrankung vom 31.07.2015 betreffen. Vorgeschichte sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an diesem Tag einen Unfall hatte und der von uns bestellte Sachverständige seitens der privaten Unfallversicherung des Beschwerdeführers beauftragt wurde, ein Gutachten zu erstatten. Dieses Gutachten wurde von xxx 2016 erstellt und sei der Versicherungsakt aufgrund dieses Gutachtes abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer behauptete weiters, dass der Sachverständige das Gutachten ohne Krankengeschichte und dergleichen erstellt hätte und dass dieses Gutachten offensichtlich unrichtig gewesen wäre. xxx teilte uns mit, dass er sich mit Sicherheit nicht bei einem für ihn befangenen Arzt zur Untersuchung einfinden werde. Wir konfrontierten daraufhin Herrn xxx mit den Vorhaltungen des Beschwerdeführers. Der Sachverständige teilte mit, dass er sich als Gutachter in der medizinischen Feststellung der körperlichen Belastungsfähigkeit im Sinne einer Invaliditätspension bezüglich des Beschwerdeführers nicht befangen fühle. Er begründet dies unter anderem damit, dass er am 1.2.2017 ein Gutachten im Auftrag einer privaten Unfallversicherung über den Beschwerdeführer erstellt habe und dies überhaupt keine Befangenheit für weitere Gutachten in anderen medizinischen Zusammenhängen begründe. Es ist auch gutachterlich-medizinischer Alltag, dass Stellungnahmen zu verschiedenen gutachterlichen Aspekten ein und dieselbe Person betreffend abzugeben sind. Auch der Umstand, dass durch einen Sekretariatsfehler eine Einwilligungserklärung mitgeschickt wurde, in der die Zeile für das Datum des ursprünglichen Unfalls beinhaltete und nicht leer war, begründet keine Befangenheit. Der Aspekt der Folgen dieses Unfalles hätte bei der Begutachtung für die Berufsunfähigkeitspension jedenfalls eine Rolle gespielt. Es hätte daher der Beschwerdeführer dieses Datum jedenfalls selbst einsetzen müssen, da dies zur Beurteilung notwendig gewesen wäre. Aufgrund dieser Stellungnahme erachteten wir als bescheiderlassende Behörde den von uns bestellten Sachverständigen nicht als befangen und forderten vielmehr den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2017 dazu auf, den entsprechenden Untersuchungstermin wahrzunehmen. xxx teilte uns mit e-mail vom 31.10.2017 mit, dass der Beschwerdeführer für diesen Tag zur Untersuchung bestellt gewesen war, jedoch unentschuldigt ferngeblieben sei. Auf die vielfach unsachlichen Formulierungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde werden wir nicht näher eingehen, verweisen jedoch darauf, dass der Antragsteller als „Eventualantrag“ die Zuerkennung der vorzeitigen Altersrente

der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A beantragt hat. Wir schließen unser Schreiben vom 20.12.2017 an den Beschwerdeführer bei und verweisen auf § 7 Abs 1 lit h der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten Teil A in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 23.06.2014, wonach sich der Beitragspflichtige den von der Rechtsanwaltskammer angeordneten Untersuchungen zur Feststellung der Voraussetzungen der Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes

§ 7

Abs 1 lit b durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu unterziehen hat. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, sodass ihm ein Anspruch aus diesem Grunde nicht zusteht. Überdies ist der Beschwerdeführer berufsfähig und hat jedenfalls bis 31.12.2017 seinen Rechtsanwaltsberuf ausgeübt. Wir schließen unser Schreiben vom 20.12.2017 an den Beschwerdeführer bei und verweisen auf Paragraph 7, Absatz eins, Litera h, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten Teil A in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 23.06.2014, wonach sich der Beitragspflichtige den von der Rechtsanwaltskammer angeordneten Untersuchungen zur Feststellung der Voraussetzungen der Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes

Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu unterziehen hat. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, sodass ihm ein Anspruch aus diesem Grunde nicht zusteht. Überdies ist der Beschwerdeführer berufsfähig und hat jedenfalls bis 31.12.2017 seinen Rechtsanwaltsberuf ausgeübt. Aufgrund der AntragsteIlung wird ihm nach Abschluss dieses Verfahrens die vorzeitige Altersrente bescheidmäßig zuzuerkennen sein. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu § 7 AVG gehen ins Leere. Aufgrund der AntragsteIlung wird ihm nach Abschluss dieses Verfahrens die vorzeitige Altersrente bescheidmäßig zuzuerkennen sein. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Paragraph 7, AVG gehen ins Leere. Wir stellen daher den Antrag das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde des xxx keine Folge geben und den angefochtenen Bescheid bestätigen.“ Am 25.04.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Parteien gehört wurden sowie in eingeschränktem Maße der Zeuge, xxx, gehört wurde. Der Vertreter der belangten Behörde brachte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass sich der Beschwerdeführer ab 01.01.2018 in vorzeitiger Altersrente befinde und ihm eine solche im Sinne der Satzungen zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer hielt diesbezüglich ergänzend fest, dass ihm zwar die vorzeitige Alterspension zuerkannt worden sei, tatsächlich aber die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension beantragt wurde. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich der Gegenäußerung der Rechtsanwaltskammer vor, dass ein Pensionsantragsteller sich der von der Rechtsanwaltskammer angeordneten Untersuchungen durch einen allgemein beeideten Sachverständigen zu unterziehen habe, dies

§ 7Abs.

1 lit. h. der Satzung. Aus dieser Bestimmung gehe jedoch nicht hervor, bei welchem konkreten Sachverständigen der Pensionsantragsteller sich der Untersuchung unterziehen müsse. Es sei jedenfalls gängig, dass jeder Behörde und auch jedem Gericht mehrere, zumindest drei, Sachverständige zur Verfügung stehen würden und der Sachverständige im Einvernehmen mit den Parteien bestellt werde. Dies abgesehen davon, dass der bestellte Sachverständige befangen sei. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich der Gegenäußerung der Rechtsanwaltskammer vor, dass ein Pensionsantragsteller sich der von der Rechtsanwaltskammer angeordneten Untersuchungen durch einen allgemein beeideten Sachverständigen zu unterziehen habe, dies

Paragraph 7, Absatz eins, Litera h, der Satzung. Aus dieser Bestimmung gehe jedoch nicht hervor, bei welchem konkreten Sachverständigen der Pensionsantragsteller sich der Untersuchung unterziehen müsse. Es sei jedenfalls gängig, dass jeder Behörde und auch jedem Gericht mehrere, zumindest drei, Sachverständige zur Verfügung stehen würden und der Sachverständige im Einvernehmen mit den Parteien bestellt werde. Dies abgesehen davon, dass der bestellte Sachverständige befangen sei. Der Rechtsvertreter der belangten Behörde brachte diesbezüglich ergänzend vor, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2017 einer Untersuchung durch xxx unterzogen habe. Die belangte Behörde habe diesen Sachverständigen ausgewählt, weil er über einschlägige Gerichtserfahrung und Praxis verfüge, sodass ein ausgesprochen versierter Sachverständiger herangezogen worden sei. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich ergänzend vor, dass es in der Gerichtssachverständigenliste zumindest 30 gleichwertige und versierte Sachverständige gebe, die ebenso herangezogen werden hätten können. Der Rechtsvertreter der belangten Behörde brachte ergänzend vor, dass es zwischenzeitlich seit 01.01.2018 eine neue Satzung gebe, welche die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ausschließe, wenn bereits die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension erreicht seien. Die gegenständliche Satzung werde als Beilage ./A zum Akt genommen. Der Beschwerdeführer hielt diesbezüglich fest, dass die neue Satzung auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei, zumal der Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bereits zum Zeitpunkt vor Geltung dieser neuen Satzungen gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und ihm die Berufsunfähigkeitsrente zuzuerkennen. Die belangte Behörde beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 01.06.2017 die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente. Nach Vorlage entsprechender medizinischer Gutachten sowie des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15.09.2016, mit welchem die Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, wurde seitens der belangten Behörde ein Gutachten durch xxx, Facharzt für Innere Medizin, eingeholt, aus welchem hervorgeht, dass es aus internistischer Sicht dem Beschwerdeführer möglich sei, seinen Rechtsanwaltsberuf auszuüben jedoch empfohlen werde, aufgrund der Beschwerdesymptomatik des Bewegungsapparates ein orthopädisches Gutachten einzuholen. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin der Sachverständige xxx, Facharzt für Orthopädie, mit der Gutachtenserstellung beauftragt. Mit Schreiben vom 29.09.2017 wurde der Beschwerdeführer ersucht, am Dienstag, den 31.10.2017, um 10:30 Uhr, zur Untersuchung für die Erstellung des Gutachtens in die Ordination des xxx zu kommen. Diesem Schreiben war ein mit „Einwilligungserklärung“ tituliertes Schreiben beigelegt, welches einen Hinweis auf einen vom Beschwerdeführer am 31.05.2015 erlittenen Unfall enthielt. Mit Schriftsatz vom 04.10.2017 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er das Gutachten xxx nicht akzeptiere und darüber hinaus xxx als Sachverständiger abgelehnt werde, zumal dieser seitens der privaten Unfallversicherung des Beschwerdeführers beauftragt worden sei, ein Gutachten hinsichtlich eines Unfalles, welchen der Beschwerdeführer am 31.07.2015 erlitten hatte, zu erstatten. Dieses Gutachten sei von xxx im Jahr 2016 erstellt worden. Er lehnte daher den Sachverständigen als befangen ab. xxx führte mit Schreiben vom 05.10.2017 an die belangte Behörde aus, dass er nicht befangen sei. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in weiterer Folge aufgefordert sich einer Untersuchung beim beauftragten Sachverständigen zu unterziehen, was der Beschwerdeführer jedoch ablehnte. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem durchgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 25.04.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge, xxx, gehört wurden. Die getroffenen Feststellungen wurden seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht bestritten. Hinsichtlich des Zeugen xxx ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich des Gutachtens, betreffend die private Versicherung des Beschwerdeführers, nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat. Seitens der belangten Behörde wurde xxx mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. xxx führte aus wie folgt: „… Aus den Akten: Anstaltsgutachten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 25.03.2016: Degenerative Wirbelsäulenerkrankung mit chronischem Cervical- und Lumbalsyndrom, Schultergelenksentartung rechts mit Verdacht auf Impingement-Symptomatik, coronare Herzerkrankung mit Zustand nach Herzinfarkt und Dehnung von Herzkranzarterien, arterieller Bluthochdruck, Fettstoffwechselerkrankung, Übergewicht. Arztbrief des Krankenhauses xxx, Abteilung für Unfallchirurgie vom 05.02.2016: Verdacht auf SSP-Sehneneinriss rechts. Arztbrief xxx, kardiologische Rehabilitation, vom September 2014: KHK, Zustand nach Sterni, Zustand nach PCI und Test der RCA und LAD, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, St. p. Nikotinabusus. Bisherige Erkrankungen: Amputation des

  1. Fingers der linken Hand, KTS-Operation rechts. Im Jahre 2014 Herzinfarkt mit anschließender Dilatation und Legung von 2 Stents. Internistisch besteht ein arterieller Hochdruck und em einmalig gemessener erhöhter Blutzuckerwert. Derzeitige Beschwerden: Der Untersuchte klagt vorwiegend über Beschwerden im Bereiche der gesamten Wirbelsäule, von der HWS bis zur LWS mit Ausstrahlung in beide Beine und Arme mit Parästhesien in den Armen und Beinen. Bei längerem Stehen sind diese Symptome besonders stark. Nach einem Sturz auf die rechte Schulter bestehen auch hier starke Schmerzsymptome mit einer Bewegungseinschränkung. Vom Herzen her klagt er manchmal über ein leichtes Stechen, nicht eindeutig stenocardietypisch sowie eine geringe Atemnot. Im Rahmen eine Gesundenuntersuchung wurde ein einmalig erhöhter Blutzucker gemessen, der erst abgeklärt wird. Medikation: Sortis, Bezalip, Diovan, Nomexor, Thrombo-ASS, Pantoloc Größe: 168 cm Gewicht: 100 kg Appetit: normal Stuhl: regelmäßig Nikotin: negativ Alkohol: gelegentlich Allergie: auf ein Antibioticum Harnstatus: o.B. Klinischer Status: 62-jähriger Mann in altersgemäßem AZ, adipös, nicht manifest dekompensiert, Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet. Sehen mit Brille, hören normal. Das Gangbild unauffällig. Caput: HNAP frei, die Pupillen rund und isocor, reagieren prompt auf Licht und Konvergenz. Ober- und Unterkiefer saniert. Der Rachen bland. Collum: Die Schilddrüse nicht palpabel, keine vergrößerten Lymphknoten, keine Halsvenenstauung. Thorax: Symmetrisch und seitengleich beatmet. Pulmo: Beidseits Vesiculäratmen, keine RG's, Stauungszeichen, die Basen atemverschieblich. Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normocard. Abdomen: Weich, über dem Thoraxniveau, adipös, Leber und Milz nicht tastbar, keine pathologische Resistenz, kein Druckschmerz, die Peristaltik unauffällig. Die Nierenlager beidseits frei. Die Wirbelsäule klopfempfindlich. Untere Extremitäten: Die Pulse sind tastbar, keine Varizen, keine Ödeme. Ruhe EKG: SR mit einer Frequenz von 66/Min., NT, sonst unauffälliger Kurvenverlauf. RR:180/90 mm Hg. Oberbausonographie: Die Leber ist normal groß, zeigt eine erhöhte Echodichte, keine Herdbefunde, Gefäße und Gallengänge unauffällig. Die Gallenblase mittelgroß, steinfrei. Das Pankreas im Caput- und Corpusbereich einsehbar, frei von Expansionen. Die Cauda gasüberlagert. Die Milz normal groß, homogen. Die Nieren beidseits normal groß, geformt und gelegen. Der Parenchymsaum normal breit, keine Harnstauungszeichen, keine Expansionen. Schilddrüsensonographie: Beide Schilddrüsenlappen sind normal groß, homogen strukturiert und ohne Knotenbildung. Carotisdopplersonographie: Beide Carotiden zeigen im Bulbus an der Bifurkation geringgradige wandständige Verkalkungen ohne haemodynamische Relevanz. Echocardiographie: Rechter und linker Vorhof normal groß, die Mitral- und Aortenklappe zart, gut beweglich, eine geringe Mitralinsuffizienz bei leicht sklerotischen Veränderungen der Mitralklappe, die Aortenklappe unauffällig. Der linke Ventrikel zeigt normale Pumpleistung, keine segmentale Wandbewegungsstörung. Rechter Ventrikel unauffällig. Labor: Ery 4,7 Hb 15,1 HTK 45 MCV 96 MCHC 33,4 L 5,9 Eo 2,0 Ba 0,7 Mo 6,6 Ly 38,3 Gra 49,9 Thro 220 BZ 94 HS 9,5 Tri 288 Chol 180 HDL 38 LDL 100 Bili 0,34 GOT 26 GPT 28 GGT 70 CHE 8839 AP 76 BUN 25 Krea 1,04 Na 144 K 4,50 Ca 2,38 Fe 24,80 GE 6,70 RF 7 CRP 0,1 ASL 94 HbAle 6,1 BEURTEILUNG: Im Vordergrund stehen beim Untersuchten die Beschwerden von Seiten des Bewegungs- und Stützapparates, hier verweise ich auf noch entsprechend einzuholende Gutachten. Von der internen Seite her liegt ein arterieller Hochdruck vor, der medikamentös nicht optimal behandelt ist, wobei hier auch evtl. das Übergewicht ins Kalkül gezogen werden kann. Einmal wurde ein erhöhter Blutzucker gemessen, derzeit ist der HbAl c Wert bei 6,
  2. Von Seiten des Herzens wird manchmal em Stechen berichtet, jedoch nicht diese stenocardietypischen Beschwerden wie beim Herzinfarkt. Bei der Untersuchung ist der Herzultraschall sowie das EKG weitestgehend im Normbereich. Bezüglich des internen Leistungskalküls sind dem Untersuchten leichte Tätigkeiten, die sowohl im Sitzen, Gehen, Stehen durchgeführt werden können ohne weiteres zuzumuten, eine Einschränkung besteht bezüglich des arteriellen Hochdrucks, sodass hier schwere körperliche Belastungen, Arbeiten in größeren Höhen, Zwangshaltungen und an gefahrenexponierten Stellen vermieden werden sollten. Bei eingehaltenem internem Leistungskalkül sind verlängerte Krankenstände nicht zu erwarten. In Anbetracht der Beschwerdesymptomatik sollte ein orthopädisches und neurologisches Gutachten eingeholt werden.“ Das Gutachten des von der belangten Behörde beauftragten SV xxx war schlüssig und nachvollziehbar und wurde diesem seitens des Beschwerdeführers nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten Teil A id

F des Beschlusses der Plenarversammlung vom 23.06.2014 ist Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente:

Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten Teil A in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 23.06.2014 ist Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente:

  1. a)Der Erwerb eines Beitragsmonats bei dieser Rechtsanwaltskammer sowie die Zurücklegung der Wartezeit im Zeitpunkt der Antragstellung und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer Rechtsanwaltskammer im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit,
  2. b)bei Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten eine infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen voraussichtlich mehr als 3 Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, bei Rechtsanwaltsanwärtern eine infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen voraussichtlich mehr als 3 Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, bei Rechtsanwaltsanwärtern nach erfolgreich abgelegter Rechtsanwaltsprüfung einer seinen Ausbildungen und/oder Fähigkeiten entsprechenden Erwerbstätigkeit.
  3. c)der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerleiste und auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft/Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter – wo immer für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente und
  4. d)bei Rechtsanwälten gem. § 1 Abs. 1 RAO der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente, wobei die Abgabe der Verzichtserklärung unter der Bedingung der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente zulässig ist;bei Rechtsanwälten gem. Paragraph eins, Absatz eins, RAO der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente, wobei die Abgabe der Verzichtserklärung unter der Bedingung der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente zulässig ist;
  5. e)bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten oder Rechtsanwälten, die den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art I BGBl I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Bezeichnungen in einem der dort genannten Staaten berechtigt ausüben, der Nachweis der Beendigung der Zugehörigkeit des Rechtsanwaltes zu diesem Beruf durch Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle oder der Beendigung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Ländern, die eine Eintragung als Rechtsanwalt bei einer Standes- oder Registrierungsbehörde nicht vorsehen und die Streichung aus allen Listen der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte; wobei er Nachweis einer durch die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente bedingten Beendigung der Zugehörigkeit zu diesem Beruf zulässig ist, soferne das Recht des Heimatlandes dies zulässt;bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten oder Rechtsanwälten, die den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Artikel römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Bezeichnungen in einem der dort genannten Staaten berechtigt ausüben, der Nachweis der Beendigung der Zugehörigkeit des Rechtsanwaltes zu diesem Beruf durch Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle oder der Beendigung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Ländern, die eine Eintragung als Rechtsanwalt bei einer Standes- oder Registrierungsbehörde nicht vorsehen und die Streichung aus allen Listen der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte; wobei er Nachweis einer durch die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente bedingten Beendigung der Zugehörigkeit zu diesem Beruf zulässig ist, soferne das Recht des Heimatlandes dies zulässt;
  6. f)dass der Beitragspflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung nicht das für ihn gem. § 6 Abs. 1 lit.
  7. b)maßgebliche Alter für die Inanspruchnahme der Altersrente erfüllt;dass der Beitragspflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung nicht das für ihn gem. Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) maßgebliche Alter für die Inanspruchnahme der Altersrente erfüllt;
  8. g)die Antragstellung innerhalb von längstens einem Jahr ab Beendigung der Tätigkeit (lit c bis e),die Antragstellung innerhalb von längstens einem Jahr ab Beendigung der Tätigkeit (Litera c bis e),
  9. h)dass sich der Beitragspflichtige den von der Rechtsanwaltskammer angeordneten Untersuchungen zur Feststellung der Voraussetzungen der lit b durch einen allgemeinen beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unterzieht. dass sich der Beitragspflichtige den von der Rechtsanwaltskammer angeordneten Untersuchungen zur Feststellung der Voraussetzungen der Litera b, durch einen allgemeinen beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unterzieht.

§ 53Abs.

1 AVG ist auf Amtssachverständige § 7 AVG anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

Paragraph 53, Absatz eins, AVG ist auf Amtssachverständige Paragraph 7, AVG anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

§ 7Abs.

1 AVG haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

Paragraph 7, Absatz eins, AVG haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

  1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
  2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben. Den Parteien steht es frei, eine bestimmte Person als Sachverständigen im Verfahren vorzuschlagen. Ein Vorschlagsrecht kommt den Parteien aber nicht zu. Den Parteien steht lediglich offen, Anregungen bezüglich der Person des Sachverständigen abzugeben. Eine Verpflichtung der Behörde zur Bestellung eines bestimmten von der Partei vorgeschlagenen Sachverständigen besteht nicht. Insgesamt betrachtet bleibt die Stellung der Partei bei der Auswahl von amtlichen wie nichtamtlichen Sachverständigen daher sehr schwach. Die Anregungen einer Partei bezüglich der Auswahl des Sachverständigen dürfen aber andererseits auch nicht grundweg von der Behörde ignoriert werden, können sie doch bisweilen sehr wertvoll sein und im Interesse der Schnelligkeit der Abwicklung des Verfahrens liegen. Im gegenständlichen Fall nunmehr hat die belangte Behörde xxx als Facharzt für Orthopädie mit der Gutachtenserstellung beauftragt. Der Beschwerdeführer lehnte den Sachverständigen xxx mit der Begründung ab, dass Zweifel an dessen Unbefangenheit bzw. dessen Fachkunde als nichtamtlicher Sachverständiger bestehen würden. Der Beschwerdeführer begründete dies damit, dass xxx bereits ein Gutachten hinsichtlich seines am 31.05.2015 erlittenen Unfalles für die Privatunfallversicherung des Beschwerdeführers erstattet habe. Der Umstand allein, dass der Sachverständige bereits einmal ein Gutachten hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erstattet hat, ist nunmehr aber nicht geeignet, die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, ebenso wie dieser Umstand nicht geeignet ist, die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet, sondern hat dieser vielmehr ausschließlich darauf hingewiesen, dass seines Erachtens nach das Gutachten xxx im Widerspruch zu dem seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erstatteten Gutachten stehen würde. Ein weiteres Vorbringen hinsichtlich der gegebenen Widersprüchlichkeiten bzw. auch hinsichtlich der Frage, worüber im damaligen Zeitraum der Sachverständige xxx überhaupt ein Gutachten erstattet hat, wurde nicht vorgebracht und hat der Beschwerdeführer diesbezügliche Fragen durch das erkennende Gericht auch nicht beantwortet und darauf hingewiesen, dass dies keine verfahrensgegenständliche Relevanz habe. Auch hinsichtlich der Befragung des Zeugen xxx führte der Beschwerdeführer aus, dass er diesen zur Thematik des erstatteten Gutachtens für die private Unfallversicherung des Beschwerdeführers nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden würde. Für das erkennende Gericht stellte sich daher der Hinweis des Beschwerdeführers, dass der beauftragte Sachverständige xxx befangen sei bzw. die Fachkunde zur Erstattung eines Gutachtens nicht aufweisen würde, als unsubstantiiert dar und konnte diesem Vorbringen daher nicht gefolgt werden. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus festhält, dass xxx ihm ein Formular hinsichtlich einer Zustimmungserklärung übermittelt habe, in welchem das Datum seines damaligen Unfalles angeführt sei und daher davon auszugehen sei, dass der Gutachter xxx es mit der Verschwiegenheitspflicht nicht so genau nehmen würde, zumal es niemanden etwas angehe wann er seinen Unfall gehabt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das gegenständliche Schreiben (Mitteilung des Untersuchungstermins) mit einem Formular hinsichtlich einer Zustimmungserklärung zur Einholung von Krankenunterlagen versehen war, welche Zustimmungserklärung irrtümlich mit dem Datum des Unfalls des Beschwerdeführers versehen war. Der Zeuge, xxx, konnte glaubhaft darlegen, dass es sich hier um einen Irrtum gehandelt hat und ist festzuhalten, dass das gegenständliche Schreiben an den Beschwerdeführer selbst übermittelt wurde, sodass von einer Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht nicht auszugehen ist. Aufgrund der obigen Ausführungen traf den Beschwerdeführer daher die Verpflichtung, sich einer gutachterlichen Untersuchung durch xxx zu unterziehen, welcher Verpflichtung er nicht nachgekommen ist. Hinsichtlich des Gutachtens xxx, Facharzt für Innere Medizin, führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er der Ansicht sei, dass dieses Gutachten unrichtig sei. Diesbezüglich ist daher davon auszugehen, dass dem Gutachten xxx seitens des Beschwerdeführers nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer jederzeit im Verfahren die Möglichkeit offen gestanden wäre, seinen Standpunkt durch entsprechende Privatgutachten zu untermauern. Es ist daher aufgrund obiger Ausführungen davon auszugehen, dass im Bescheid der belangten Behörde, mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nicht Folge gegeben wurde, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.70.5.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.