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{'item': 'KLVwG-1708/7/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-1708/7/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxxweg xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.05.2018, Zahl: xxx, wegen Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx, Zahl: xxx, mit dem der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im über Ansuchen des xxx, xxxweg xxx, xxx, und der xxx, xxx, xxx, vom 03.07.2017 eingeleiteten Baubewilligungsverfahren für den Abbruch eines Wohnhauses samt Schuppen sowie den Neubau einer Wohnhausanlage mit fünf Wohnhäusern (14 Wohneinheiten) mit Tiefgarage und Carports auf Grundstücken Nr. .xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxxweg xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.05.2018, Zahl: xxx, wegen Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx, Zahl: xxx, mit dem der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im über Ansuchen des xxx, xxxweg xxx, xxx, und der xxx, xxx, xxx, vom 03.07.2017 eingeleiteten Baubewilligungsverfahren für den Abbruch eines Wohnhauses samt Schuppen sowie den Neubau einer Wohnhausanlage mit fünf Wohnhäusern (14 Wohneinheiten) mit Tiefgarage und Carports auf Grundstücken Nr. .xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: a. Verfahrensgang Mit Ansuchen vom 03.07.2017 beantragten xxx, xxxweg xxx, xxx, sowie die xxx, xxx, xxx, die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch eines Wohnhauses samt Schuppen sowie den Neubau einer Wohnhausanlage mit fünf Wohnhäusern (14 Wohneinheiten) mit Tiefgarage und Carports auf den Grundstücken Nr. .xxx, xxx sowie xxx, alle KG xxx. In dieser Angelegenheit fand am 08.03.2018 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt, zu der xxx (fortan: Beschwerdeführer) nicht geladen worden war. Mit E-Mail vom 07.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer „die bescheidmäßige Feststellung unserer Anrainerstellung und die Abberaumung der Bauverhandlung und Ladung zu einer neuen fristgerecht anzusetzenden Bauverhandlung.“ Die Teilnahme an der Bauverhandlung am 08.03.2018 blieb dem Beschwerdeführer verwehrt und mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 19.03.2018, Zahl: xxx, wurde sein Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 04.04.2018 erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx mit Bescheid vom 17.05.2018, Zahl: xxx, als unbegründet ab. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer die nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 15.06.2018. Darin bringt er – zusammengefasst – vor, dass sein Grundstück im Einflussbereich des Bauvorhabens liegen würde und dass die Annahme, es komme für die Beurteilung dieses Einflussbereiches allein auf die unmittelbare Anrainerschaft oder eine bestimmte Entfernung vom Baugrundstück an, verfehlt sei. Im Einflussbereich des Bauvorhabens liege sein Grundstück, weil der während der Bautätigkeit zu erwartende Baustellenverkehr und in weiterer Folge die Zu- und Abfahrten der Bewohner des zu errichtenden Bauvorhabens über den xxxweg stattfinden würden, wodurch es zu einer Gefahr für Leib und Leben und Gesundheit seinerseits kommen werde, zumal der Straßenverlauf des xxxwegs für eine größere Besiedlungsdichte nicht ausgelegt sei. Zudem verletze das Bauvorhaben seine subjektiven Rechte auf Schutz der Gesundheit und auf Immissionsschutz. Auch habe die belangte Behörde das ihm zukommende Parteiengehör missachtet, weil sie ihn mit ihrer Argumentationslinie nie konfrontiert hätte. Dadurch sei das gesamte Verfahren mit groben Verfahrensmängeln behaftet. Mit Schriftsatz vom 20.07.2018 erstatteten die vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitbeteiligten Parteien xxx und xxx eine Stellungnahme zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde und stellten den Antrag, diese als unbegründet abzuweisen. Mit Schreiben vom 01.08.2018 legte die belangte Behörde das Baubewillligungsansuchen der mitbeteiligten Parteien vom 03.07.2017, den Vorprüfungsvermerk vom 20.02.2018 aus dem Baubewilligungsverfahren und die Bezug habenden Projektsunterlagen im Original anher vor. b. Feststellungen Über Ansuchen des xxx und der xxx vom 03.07.2017 leitete die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx hinsichtlich der Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, ein Baubewilligungsverfahren ein. Nach Durchführung des Vorprüfungsverfahrens fand am 08.03.2018 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 19.07.2018, Zahl: xxx, wurde den Antragstellern die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses samt Schuppen sowie den Neubau einer Wohnanlage mit fünf Wohnhäusern (14 Wohneinheiten), Tiefgarage und Carport auf den genannten Grundstücken erteilt. Die Widmung der Baugrundstücke lautet auf Bauland-Wohngebiet. Errichtet werden fünf jeweils zweigeschoßige Wohnhäuser in Hanglage mit insgesamt 14 Wohneinheiten. Unter den Häusern 1 und 2 sowie unter Haus 3 sollen zwei Tiefgaragen mit insgesamt 19 Abstellplätzen entstehen. Zudem verfügt das Projekt über zwei Carport-Abstellplätze, sechs Abstellplätze im Freien und vier Besucherabstellplätze. Im Keller der Häuser 1 und 2 ist die Installierung der zentralen Palletsfeuerungsanlage mit einer Leistung von ca. 50 kW geplant, die – über eine Fernwärmeleitung – sämtliche fünf Häuser versorgen soll. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer der Grundstücke xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, mit der Adresse xxxweg xxx, xxx. Diese Grundstücke befinden sich südöstlich der Baugrundstücke, in einer Entfernung von etwa 580 m (Luftlinie). Der xxxweg stellt als sogenannte Verbindungsstraße eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Unterlagen aus dem zum Baubewilligungsverfahren von der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx geführten Verwaltungsakt (Ansuchen vom 03.07.2017, Vorprüfungsvermerk vom 20.02.2018, Bescheid vom 19.07.2018 und mit Genehmigungsvermerk vom 19.07.2018 versehene Projektsunterlagen), dem eingeholten Grundbuchsauszug sowie dem Beschwerdevorbringen. Fragen der Beweiswürdigung wurden vom Beschwerdeführer bis auf die vermeintlich mangelhaft festgestellte Reichweite des Einflussbereichs des Bauvorhabens nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist aufgrund der Entfernung der Grundstücke des Beschwerdeführers von den Baugrundstücken (580 m Luftlinie) und dem konkreten Projekt (fünf Wohnhäuser mit insgesamt 14 Wohneinheiten) allerdings bereits nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass die Grundstücke des Nachbarn jedenfalls nicht im Einflussbereich des Bauvorhabens liegen (vgl. etwa VwGH 27.04.1999, 98/05/0239). Die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen zu dieser Frage war daher nicht geboten.Fragen der Beweiswürdigung wurden vom Beschwerdeführer bis auf die vermeintlich mangelhaft festgestellte Reichweite des Einflussbereichs des Bauvorhabens nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist aufgrund der Entfernung der Grundstücke des Beschwerdeführers von den Baugrundstücken (580 m Luftlinie) und dem konkreten Projekt (fünf Wohnhäuser mit insgesamt 14 Wohneinheiten) allerdings bereits nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass die Grundstücke des Nachbarn jedenfalls nicht im Einflussbereich des Bauvorhabens liegen vergleiche etwa VwGH 27.04.1999, 98/05/0239). Die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen zu dieser Frage war daher nicht geboten. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung a. Rechtsgrundlagen Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Gemäß Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 lauten:Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 lauten:

(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  4. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  5. e)die Anrainer (Abs. 2).
  6. e)die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind: a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; […]
(3)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. b. Erwägungen 1. § 8 AVG, wonach Personen dann Parteien sind, wenn sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein, noch enthält er eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann; die Frage der Parteistellung muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts – hier nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – gelöst werden [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 3 f (Stand 01.01.2014, rdb.at)]. Paragraph 8, AVG, wonach Personen dann Parteien sind, wenn sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein, noch enthält er eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann; die Frage der Parteistellung muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts – hier nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – gelöst werden [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 3 f (Stand 01.01.2014, rdb.at)]. Nach § 23 Abs. 1 lit. e iVm § 23 Abs. 2 und Abs. 3 sind im Baubewilligungsverfahren unter anderem jene Anrainer Parteien, die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sind, soweit sie durch das Vorhaben in bestimmten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden könnten. Die Parteistellung eines „Anrainers“ liegt daher unter anderem dann vor, wenn sich sein Grundstück im Einflussbereich des Bauvorhabens befindet und die Möglichkeit besteht, dass er durch dieses in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 3, sind im Baubewilligungsverfahren unter anderem jene Anrainer Parteien, die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sind, soweit sie durch das Vorhaben in bestimmten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden könnten. Die Parteistellung eines „Anrainers“ liegt daher unter anderem dann vor, wenn sich sein Grundstück im Einflussbereich des Bauvorhabens befindet und die Möglichkeit besteht, dass er durch dieses in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Nachbarn sind somit die Eigentümer jener Liegenschaften, die zum Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass der geplante Bau oder dessen konsensgemäße Benützung nachteilige Einwirkungen auf diese Liegenschaft ausüben können; bereits die Möglichkeit der Beeinträchtigung begründet insoweit die Eigenschaft als Nachbar (VwGH 27.01.2004, 2003/05/0214). In der gegenständlichen Angelegenheit liegen jedoch beide Voraussetzungen (räumliches Naheverhältnis/Einflussbereich; mögliche Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten) nicht vor. 2. „Anrainer“ im Sinne von § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 sind nicht nur die unmittelbaren Anrainer – jene, deren Grundstück unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt – sondern auch alle weiteren Nachbarn, deren Grundstücke im Einflussbereich des Vorhabens liegen. Im Hinblick auf die Reichweite des Einflussbereiches eines Vorhabens ist wesentlich, ob je nach Größe und Art des Bauvorhabens Auswirkungen auf das Nachbargrundstück zu erwarten sind, wobei die Entfernung, welche noch eine Stellung als Nachbar einräumt, von der Höhe und von den vom Projekt zu erwartenden Immissionen abhängt (VwGH 12.03.1992, 91/06/0075). Gerade bei einer nicht unbeträchtlichen Entfernung eines nicht anrainenden Nachbargrundstückes bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung jener Umstände, welche die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit die Parteistellung der Nachbarn begründen, wobei jedenfalls dann, wenn die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Beurteilung dieser Frage nicht ausreichen und von den Parteien des Verfahrens unterschiedliche Standpunkte eingenommen werden, die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich ist (VwGH 27.04.1999, 98/05/0239). Der Umstand, dass das Grundstück des Beschwerdeführers in einer Entfernung von ca. 39 m vom Baugrundstück liegt, ist für sich genommen nicht geeignet eine potenzielle Beeinträchtigung nachzuweisen; bei einer Entfernung von mindestens 30 m und Dazwischenliegen eines anderen Grundstückes kann eine Parteistellung des Nachbarn zu Recht verneint werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (VwGH 10.04.2012, 2011/06/0005). „Anrainer“ im Sinne von Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind nicht nur die unmittelbaren Anrainer – jene, deren Grundstück unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt – sondern auch alle weiteren Nachbarn, deren Grundstücke im Einflussbereich des Vorhabens liegen. Im Hinblick auf die Reichweite des Einflussbereiches eines Vorhabens ist wesentlich, ob je nach Größe und Art des Bauvorhabens Auswirkungen auf das Nachbargrundstück zu erwarten sind, wobei die Entfernung, welche noch eine Stellung als Nachbar einräumt, von der Höhe und von den vom Projekt zu erwartenden Immissionen abhängt (VwGH 12.03.1992, 91/06/0075). Gerade bei einer nicht unbeträchtlichen Entfernung eines nicht anrainenden Nachbargrundstückes bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung jener Umstände, welche die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit die Parteistellung der Nachbarn begründen, wobei jedenfalls dann, wenn die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Beurteilung dieser Frage nicht ausreichen und von den Parteien des Verfahrens unterschiedliche Standpunkte eingenommen werden, die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich ist (VwGH 27.04.1999, 98/05/0239). Der Umstand, dass das Grundstück des Beschwerdeführers in einer Entfernung von ca. 39 m vom Baugrundstück liegt, ist für sich genommen nicht geeignet eine potenzielle Beeinträchtigung nachzuweisen; bei einer Entfernung von mindestens 30 m und Dazwischenliegen eines anderen Grundstückes kann eine Parteistellung des Nachbarn zu Recht verneint werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (VwGH 10.04.2012, 2011/06/0005). Die Grundstücke des Beschwerdeführers sind von den Baugrundstücken etwa 580 m (Luftlinie) entfernt, wobei sich dazwischen eine Vielzahl weiterer Grundstücke befinden. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ist im Hinblick auf den möglichen Einflussbereich eines Bauvorhabens nicht jedenfalls und absolut auf eine Entfernung zwischen Baugrundstück und Nachbargrundstück von maximal 30 m (und Dazwischenliegen eines anderen Grundstückes) abzustellen. Jedoch ist die Entfernung der Grundstücke des Beschwerdeführers von den Baugrundstücken beträchtlich und bereits nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Nachbarn durch das Bauvorhaben offenkundig nicht gegeben, zumal auf den Baugrundstücken lediglich eine Wohnhausanlage mit insgesamt 14 Wohneinheiten und – insoweit nicht unüblich – einer verhältnismäßigen Anzahl an Abstellplätzen und einer zentralen Heizungsanlage errichtet werden soll. Weder sind aufgrund dieses Bauvorhabens besondere, im Bauland-Wohngebiet unübliche Immissionen zu erwarten, noch legt der Beschwerdeführer nachvollziehbar jene Umstände dar, welche dennoch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung begründen würden. 3. Für das Bestehen der Parteistellung ist – neben dem örtlichen Naheverhältnis – auch erforderlich, dass überhaupt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bestehen kann. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht von vornherein nicht, wenn das materielle Recht insoweit kein subjektiv-öffentliches Recht verleiht (VwGH 25.10.2000, 2000/06/0109). Derartige subjektiv-öffentliche Rechte liegen verfahrensgegenständlich nicht vor: Nachbarn im Baubewilligungsverfahren haben weder ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, selbst wenn der Verkehr durch das Bauvorhaben zunehmen sollte (VwGH 11.03.2016, 2013/06/0154), noch besteht ein subjektiv-öffentliches Recht von Nachbarn hinsichtlich einer Gefährdung der Verkehrssicherheit (VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008). Bereits aus diesem Grund geht das Beschwerdevorbringen, wonach der Straßenverlauf des xxxwegs – der unbestritten eine sogenannte Verbindungsstraße und damit eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt – für einen zunehmenden Verkehr nicht ausgelegt wäre und es somit aufgrund der Verkehrszunahme zu einer „Gefahr für Leib und Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers“ kommen würde, ins Leere. Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die aus der Bautätigkeit und dem zu erwartenden Baustellenverkehr über den xxxweg resultierenden Immissionen, weil derartige Immissionen, die ausschließlich während der Bauausführung entstehen, nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind (VwGH 07.09.2004, 2004/05/0139), und daher dem Beschwerdeführer auch insoweit kein subjektiv-öffentliches Recht, das Voraussetzung für seine Parteistellung wäre, verliehen ist. Zudem kennt die Kärntner Bauordnung 1996 keinen allgemeinen Immissionsschutz, sondern resultiert dieser allenfalls aus speziellen gesetzlichen Vorschriften (VwGH 18.12.2006, 2005/05/0301). Abgesehen davon, dass jene Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hinzunehmen sind (vgl. z.B. VwGH 15.06.1999, 99/05/0048 zu für Wohnhausanlagen üblichen Lärmimmissionen), und aufgrund des konkreten Bauvorhabens (Wohnhausanlage mit insgesamt 14 Wohneinheiten) nicht ersichtlich ist, inwieweit allfällige dadurch hervorgerufene Immissionen für die Widmungskategorie Bauland-Wohngebiet unüblich wären, lässt sich den allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers („[...] besteht jedenfalls eine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers, die er nach der K-BO, insbesondere § 23 Abs. 3 lit. h und i K-BO hat.“ bzw. „Es kommt zu einer unzumutbaren über das ortsübliche Ausmaß hinausgehenden Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers.“) nicht entnehmen, worin denn die mögliche Rechtsverletzung im Hinblick auf dem Immissionsschutz bzw. den Schutz der Gesundheit, ausgehend vom konkreten Bauvorhaben, liegen soll (vgl. zur Frage der Konkretisierung von Einwendungen z.B. VwGH 24.03.1992, 88/05/0135 und VwGH 17.04.2012, 2009/05/0054). Zudem kennt die Kärntner Bauordnung 1996 keinen allgemeinen Immissionsschutz, sondern resultiert dieser allenfalls aus speziellen gesetzlichen Vorschriften (VwGH 18.12.2006, 2005/05/0301). Abgesehen davon, dass jene Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hinzunehmen sind vergleiche z.B. VwGH 15.06.1999, 99/05/0048 zu für Wohnhausanlagen üblichen Lärmimmissionen), und aufgrund des konkreten Bauvorhabens (Wohnhausanlage mit insgesamt 14 Wohneinheiten) nicht ersichtlich ist, inwieweit allfällige dadurch hervorgerufene Immissionen für die Widmungskategorie Bauland-Wohngebiet unüblich wären, lässt sich den allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers („[...] besteht jedenfalls eine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers, die er nach der K-BO, insbesondere Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und i K-BO hat.“ bzw. „Es kommt zu einer unzumutbaren über das ortsübliche Ausmaß hinausgehenden Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers.“) nicht entnehmen, worin denn die mögliche Rechtsverletzung im Hinblick auf dem Immissionsschutz bzw. den Schutz der Gesundheit, ausgehend vom konkreten Bauvorhaben, liegen soll vergleiche zur Frage der Konkretisierung von Einwendungen z.B. VwGH 24.03.1992, 88/05/0135 und VwGH 17.04.2012, 2009/05/0054). Da dem Beschwerdeführer aber subjektive Rechte nach den maßgeblichen Vorschriften der Kärntner Bauordnung 1996 im geltend gemachten Umfang überhaupt nicht zukommen, ist auch eine Verletzung in materiellen subjektiv-öffentlichen Rechten von vornherein ausgeschlossen und daher auch aus diesem Grund keine Parteistellung gegeben. 4. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen; damit wird das Recht auf Parteiengehör verankert. Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren (VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065). Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen; damit wird das Recht auf Parteiengehör verankert. Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren (VwGH 09.05.2017, , Ro 2014/08/0065). Die belangte Behörde hat – wie sich dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen lässt – ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und, soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, zumindest Einsicht in das Kärntner Geoinformationssystem – KAGIS genommen und einen Ausdruck daraus erstellt. Dass sie dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer offenkundig nicht zur Kenntnis gebracht hat, kann aber dahingestellt bleiben: Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen; dies setzt voraus, dass der Partei durch den Bescheid erster Instanz selbst Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre, und zwar vollständig (VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065 und VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082). Der verfahrensgegenständlich vorliegende Mangel ist dementsprechend zwischenzeitlich als geheilt zu betrachten, weil die Begründung des angefochtenen Bescheids das Ergebnis des (ergänzenden) Ermittlungsverfahrens in vollständiger Weise beinhaltet und der Beschwerdeführer daher in seinem Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht Kärnten auch hiezu Stellung nehmen hätte können bzw. dies auch getan hat (vgl. seine Ausführungen zum Einflussbereich des Bauvorhabens).Der verfahrensgegenständlich vorliegende Mangel ist dementsprechend zwischenzeitlich als geheilt zu betrachten, weil die Begründung des angefochtenen Bescheids das Ergebnis des (ergänzenden) Ermittlungsverfahrens in vollständiger Weise beinhaltet und der Beschwerdeführer daher in seinem Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht Kärnten auch hiezu Stellung nehmen hätte können bzw. dies auch getan hat vergleiche seine Ausführungen zum Einflussbereich des Bauvorhabens). 5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der Verwaltungsakt der belangten Behörde (einschließlich des Beschwerdeschriftsatzes) erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen sind, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre (VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Somit ist eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten. Da der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt – bis auf die Frage des Einflussbereichs des Bauvorhabens, die allerdings bereits aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens beantwortet werden kann – nicht strittig ist und im Übrigen keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, waren aufgrund der vorgebrachten Beschwerdegründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich – durch die höchstgerichtliche Rechtssprechung bereits beantwortete – rechtliche Fragen zu klären, und steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung daher auch nicht Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte – EMRK entgegen (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der Verwaltungsakt der belangten Behörde (einschließlich des Beschwerdeschriftsatzes) erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen sind, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre (VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Somit ist eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten. Da der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt – bis auf die Frage des Einflussbereichs des Bauvorhabens, die allerdings bereits aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens beantwortet werden kann – nicht strittig ist und im Übrigen keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, waren aufgrund der vorgebrachten Beschwerdegründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich – durch die höchstgerichtliche Rechtssprechung bereits beantwortete – rechtliche Fragen zu klären, und steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung daher auch nicht Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte – EMRK entgegen (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1708.7.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.