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{'item': 'KLVwG-339/11/2018'}

Obsah (9)§ 4§ 5§ 6§ 7§ 7a§ 12§ 1§ 13§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-339/11/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes

§ 4Abs. 1 K-MSG 2007 idg

F. ist Soziale Mindestsicherung vorbehaltlich des Abs. 2 nur Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, in Kärnten haben und zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundegebiet berechtigt sind.„

Paragraph 4, Absatz eins, K-MSG 2007 idgF. ist Soziale Mindestsicherung vorbehaltlich des Absatz 2, nur Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, in Kärnten haben und zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundegebiet berechtigt sind.

§ 5Abs.

1 lit. a und b leg. cit. darf Soziale Mindestsicherung nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 5, Absatz eins, Litera a und b leg. cit. darf Soziale Mindestsicherung nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist.

§ 6Abs.

1 leg. cit. umfassen die eigenen Mittel das gesamte Einkommen (Abs. 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Abs. 7) der Hilfe suchenden Person.

Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. umfassen die eigenen Mittel das gesamte Einkommen (Absatz 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Absatz 7,) der Hilfe suchenden Person.

§ 6Abs.

2 leg. cit. gelten als Einkommen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen.

Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. gelten als Einkommen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen.

§ 7Abs.

1 leg. cit. hat die Leistung sozialer Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung hat auf Grundlage der Kriterien für die Gewährung von Notstandshilfe, bei dem Bezug von Arbeitslosengeld nach den für diese geltenden Kriterien,

dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf den Gesundheitszustand und das Alter der Hilfe suchenden Person sowie auf ihre Betreuungsverpflichtungen Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft ist die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen, zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. hat die Leistung sozialer Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung hat auf Grundlage der Kriterien für die Gewährung von Notstandshilfe, bei dem Bezug von Arbeitslosengeld nach den für diese geltenden Kriterien,

dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf den Gesundheitszustand und das Alter der Hilfe suchenden Person sowie auf ihre Betreuungsverpflichtungen Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft ist die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen, zu berücksichtigen.

§ 7aAbs.

1 leg. cit. dürfen Leistungen sozialer Mindestsicherung nach §§ 12 und 12a auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, mit den eigenen oder ihr zu Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleitungen nach § 9 Abs. 4 nicht zielführend ist, nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 5 Abs. 3 unternimmt, oder nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft

§ 7

bereit ist.

Paragraph 7 a, Absatz eins, leg. cit. dürfen Leistungen sozialer Mindestsicherung nach Paragraphen 12 und 12 a auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, mit den eigenen oder ihr zu Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleitungen nach Paragraph 9, Absatz 4, nicht zielführend ist, nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Paragraph 5, Absatz 3, unternimmt, oder nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft

Paragraph 7, bereit ist.

§ 12Abs.

1 leg. cit. gewährleistet Soziale Mindestsicherung zum Lebens-unterhalt die Deckung des Lebensbedarfs und es angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. gewährleistet Soziale Mindestsicherung zum Lebens-unterhalt die Deckung des Lebensbedarfs und es angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

§ 12Abs.

2 leg. cit. ist der Lebensunterhalt durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzten. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung

der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.

Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. ist der Lebensunterhalt durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (Paragraph 9, Absatz 3,) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Absatz eins, erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzten. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung

der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.

§ 1Mindeststandard-VO idg

F. beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsge-meinschaft leben (Alleinstehende), € 838,-- pro Monat.

Paragraph eins, Mindeststandard-VO idgF. beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsge-meinschaft leben (Alleinstehende), € 838,-- pro Monat. Aus dem ha. durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich folgender Sachverhalt ergeben: Sie haben am 02.11.2016 die Anträge per Mail ha. auf Soziale Mindestsicherung eingebracht. Sie sind ledig und alleinstehend an der Adresse xxx (Caritas), xxx als obdachlos bis 11.10.2016 gemeldet. Sie bezahlen an der Meldeadresse weder Miet- noch sonstige Wohnungskosten, weshalb kein Anspruch auf Wohnbedarf gegeben ist. Der Antrag auf Wohnbedarf war sohin abzuweisen. Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Sie sind arbeitsfähig und beim AMS als arbeitsuchende Person gemeldet. Sie verfügen über einen AMS-Anspruch in der Höhe von tgl. € 23,

  1. Dies entspricht bei durchschnittlich 30 Tagen pro Monat einem AMS-Anspruch in der Höhe von mtl. € 717,
  2. Sie haben von Seiten des AMS Einbehalte und kommt sohin nicht die volle Leistung zur Auszahlung. Es besteht ein Übergenuss von € 16.915,07 (Stand September 2016 lt. Mail des AMS). Sie haben von 2007 bis 2010 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Da nachträglich von der GKK ein Dienstverhältnis gemeldet wurde, ist der Übergenuss entstanden. Sie haben sohin die vom AMS geforderten Einbehalte lukriert und der Abzug dient nunmehr der Begleichung einer Schuld, die durch das Nichtmelden einer Beschäftigung entstanden ist. Die Einbehalte betragen für September 2016 € 370,91 und für Oktober 2016 € 358,
  3. Per Exekution wird für die BH xxx der gewährte Familienzuschlag von tgl. € 0,97,-- mtl. € 29,10 (€ 30,07 bei 31 Tagen AMS-Leistung) in Abzug gebracht. Mit anderen Worten ist somit das tatsächlich bezogene Einkommen (AMS) der Hilfe suchenden oder empfangenden Person anzurechnen, wobei Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung grundsätzlich nicht zum „Ausgleich“ für die Bedienung offener Verbindlichkeiten, werden diese freiwillig oder zwangsweise erfüllt, dienen sollen. Weiters haben Sie Ihre Notlage zumindest grob fahrlässig selbst herbeigeführt, da Sie Ihrer Meldepflicht gegenüber dem AMS nicht nachgekommen sind, AMS-Leistungen unberechtigt bezogen haben und sohin diese zu Unrecht bezogen Leistungen nunmehr zurückzuzahlen sind. Ihre Leistung zum Lebensbedarf ist somit in der jeweiligen Höhe des Abzuges von Seiten des AMS zu kürzen, weshalb sich kein Anspruch aus der Mindestsicherung ergibt. Ihrem individuellen (gekürzt) Mindeststandard von mtl. € 314,25 (Alleinstehende ohne Wohnbedarf, gekürzt) steht sohin ein Einkommen in der Höhe von mtl. € 340,85 (Auszahlungsbetrag im September 2016) gegenüber. Ihrem individuellen (gekürzt) Mindeststandard, von mtl. 314,25 (Alleinstehende ohne Wohnbedarf) steht sohin ein Einkommen in der Höhe von mtl. € 329,85 (Aus-zahlungsbetrag im Oktober 2016) gegenüber. Antragstellung für die Monate September und Oktober 2016 wurde per Mail am
  4. November 2016 eingebracht. Da die Mindestsicherung nicht zum Ausgleich für die Bedienung offener Forderungen gegen Sie dient und weiters auf Grund zumindest grober Fahrlässigkeit eine Kürzung der Leistung erfolgt, ist ihr Antrag auf Soziale Mindestsicherung zum Lebensbedarf abzuweisen. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und begründete diese damit, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Berechnungen und Sachverhaltsdarstellungen falsch seien. Ebenso sei der Hinweis, er habe den Antrag am 01.11.2016 gestellt, unrichtig. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Am 29.05.2018 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe betreffend das Beschwerde-verfahren gegen den Bescheid vom 19.12.2017, Zahl: xxx, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25.06.2018, Zahl: KLVwG-1533/2/2018, abgewiesen. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am xxx in Bregenz geboren, ledig und sorgepflichtig für zwei Kinder. Der Beschwerdeführer war vom 04.05.2016 bis 10.10.2016 obdachlos. Er war an der Adresse des Kärntner Caritasverbandes, xxx, xxx, gemeldet. Dabei handelt es sich um eine Tagesstätte. Seit dem 11.10.2016 ist der Beschwerdeführer in einer Mietwohnung in xxx, xxx, wohnhaft. Der Beschwerdeführer hat am 11.10.2016, als er sich bei der Gemeinde angemeldet hat, mündlich einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.08.2017, Zahl: KLVwG-368/9/2017, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.12.2016, Zahl: xxx, insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt durch einmalige Gelddifferenzleistung für 11.10.2016 bis 31.10.2016 in der Höhe von 209,06 Euro gewährt wurde. Seitens des AMS xxx wurde mit dem Beschwerdeführer am 17.10.2016 eine Betreuungsvereinbarung gültig bis 14.04.2017 abgeschlossen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitslos vorgemerkt ist. Der Beschwerdeführer hatte in den Monaten September 2016 und Oktober 2016 Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 23,93 täglich. Im Nachhinein wurde der Tagsatz neu berechnet und wurde dieser rückwirkend vom 24.02.2016 bis 31.01.2017 mit € 29,29 festgelegt. Die sich daraus resultierende Nachzahlung erhielt der Beschwerdeführer erst am 14.12.2017 ausbezahlt. Laut Auskunft des AMS vom 07.12.2017 hat der Beschwerdeführer vom 04.06.2007 bis 30.09.2010 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und gleichzeitig Einkünfte über die Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Dadurch entstand eine Rückforderung, wobei die offene Forderung € 16.915,07 im September 2016 betrug. Mit Stand 27.04.2018 betrug die offene Forderung noch € 3.198,
  5. Daher wird bei der monatlichen Auszahlung der Notstandshilfe die Hälfte des Anspruches der Notstandshilfe einbehalten. Der Familienzuschlag für das damals minderjährige Kind wird in der Höhe von täglich € 0,97 direkt an die Bezirkshauptmannschaft xxx überwiesen. Der Beschwerdeführer selbst gibt dazu an, dass deshalb vom AMS nur die Hälfte der Leistung ausbezahlt wird, weil er eine Zeitlang von seinem Dienstgeber nicht angemeldet wurde. Sein Dienstgeber war ein Steuerberater und hatte ihm dieser die Auskunft erteilt, dass dies die österreichischen Behörden nichts angehe. Er selbst gibt an, dass er ein Einkommen in der Schweiz bezogen hat und auch gleichzeitig AMS-Leistung erhalten hat. Der Beschwerdeführer habe sich damals auf die Aussage des Steuerberaters verlassen. Dazu ist anzumerken, dass gleichzeitig mit der Mitteilung eines Leistungsanspruches seitens des AMS an den Leistungsempfänger der Hinweis auf die Meldepflicht ergeht insbesondere, dass jede Beschäftigungsaufnahme dem Arbeitsmarktservice zu melden ist. Es ist auch die Belehrung enthalten, dass, sollte eine Meldung nicht oder verspätet erstattet werden, dies zu Schwierigkeiten (Verzögerungen) bei der Auszahlung und Zurückforderung bezogener Leistung führen kann. Tatsächlich ausbezahlt wurden am 06.09.2016 an AMS-Leistung für September 2016 € 340,85 und am 05.10.2016 an AMS-Leistung für Oktober 2016 € 329,
  6. Der Beschwerdeführer verfügte im Monat September 2016 sowie im Zeitraum vom
  7. Oktober 2016 bis zum
  8. Oktober 2016 über kein sonstiges Einkommen und kein Vermögen; er war damals arbeitsfähig und laufend auf Arbeitssuche und ist es auch heute noch. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Einkommenssituation des Beschwerdeführers nach dem Zuflussprinzip berechnet. Es wird dabei darauf geacht, wann tatsächlich dem Hilfesuchenden Geld zufließt und nicht ob ein theoretischer Anspruch besteht. Dies bedeutet auch, dass Personen, die eine Arbeit erhalten, das Geld aber erst nach dem ersten Arbeitsmonat ausbezahlt wird, weiterhin Mindestsicherung für diesen Monat beziehen bis das Gehalt ausbezahlt wird. Die Behörde arbeitet mit der Gebietskrankenkasse zusammen und erhält sie von dieser Informationen, wann Krankengeld ausbezahlt wird und in welcher Höhe. So kann auch festgestellt werden, welches Geld in einem Monat noch zufließen wird. Weiters ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Notlage selbst grob fahrlässig herbeigeführt hat, aufgrund des Doppelbezuges von eigenen Einkommen und AMS-Leistungen. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, dass ihm bekannt war, dass er selbst ein Einkommen bezieht und gleichzeitig auch AMS-Leistungen in Anspruch genommen hat und es war ihm durchaus bewusst, dass er einen Doppelbezug hatte; da dieses Einkommen in der Schweiz entstanden ist, ist er aber offenbar davon ausgegangen, dass die österreichischen Behörden dies nicht bemerken würden. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 24.05.2016 einen Antrag auf Weitergewährung der sozialen Mindestsicherung für die Folgemonate bei der belangten Behörde eingebracht hat. Am 01.11.2016 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde zwecks Berechnung der Mindestsicherung (Weitergewährung) Bestätigungen über die ihm in den Monaten September und Oktober 2016 gewährten AMS-Zahlungen vorgelegt. Anlässlich der am 29.05.2018 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung klargestellt, dass ihm für den Zeitraum vom 11.10.2016 bis 31.10.2016 bereits eine Mindestsicherung gewährt worden sei, da er ab dem 11.10.2016 in der Wohnung in xxx, xxx, wohnhaft gewesen sei. Offen sei daher nur sein Antrag auf Mindestsicherung für den Monat September 2016 und den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 10.10.
  9. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung und die Aussagen des Vertreters der belangten Behörde. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer im Monat September 2016 und im Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 10.10.2016 obdachlos war. Weiters hat das Beweisverfahren klar ergeben, dass dem Beschwerdeführer im September 2016 € 340,85 an AMS-Leistung und im Oktober 2016 € 329,85 an AMS-Leistung zugeflossen sind. Die belangte Behörde hat die Einkommenssituation nach dem Zuflussprinzip berechnet, da dies für die hilfesuchenden Personen von besonderer Bedeutung ist. Von diesem Zuflussprinzip ist die belangte Behörde auch bei der Berechnung der Mindestsicherung in den Vormonaten Mai, Juni, Juli und August 2016 ausgegangen. Weiters hat sich herausgestellt, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine Notlage selbst grob fahrlässig herbeigeführt hat, aufgrund des Doppelbezuges von eigenem Einkommen und AMS-Leistungen. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, dass ihm bekannt war, dass er selbst ein Einkommen bezieht und gleichzeitig auch AMS-Leistungen in Anspruch genommen hat und es war ihm durchaus bewusst, dass er einen Doppelbezug hatte; da dieses Einkommen in der Schweiz entstanden ist, ist er aber offenbar davon ausgegangen, dass die österreichischen Behörden dies nicht bemerken würden. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG lauten wie folgt: „§ 5

(1)Soziale Mindestsicherung darf nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch a) jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard

§ 12Abs.

3 lit. a Z 1 übersteigt, sowie a) jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, übersteigt, sowie b) jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard

§ 12Abs.

2 oder Abs. 3 lit. a Z 1 übersteigt.b) jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard

Paragraph 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, übersteigt. § 6

(1)Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Abs. 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Abs. 7) der Hilfe suchenden Person. Paragraph 6,
(1)Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Absatz 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Absatz 7,) der Hilfe suchenden Person.
(2)Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. …
(4)Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind Zahlungen Hilfe Suchender in einem Ausmaß in Abzug zu bringen, das zur Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist. § 7a
(1)Leistungen sozialer Mindestsicherung nach §§ 12 und 12a dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende PersonParagraph 7 a,
(1)Leistungen sozialer Mindestsicherung nach Paragraphen 12 und 12 a dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person
  1. a)die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, oder
  2. b)mit den eigenen oder ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nach § 9 Abs. 4 nicht zielführend ist, odermit den eigenen oder ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nach Paragraph 9, Absatz 4, nicht zielführend ist, oder
  3. c)nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 5 Abs. 3 unternimmt, odernicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Paragraph 5, Absatz 3, unternimmt, oder
  4. d)nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft

§ 7

bereit ist.nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft

Paragraph 7, bereit ist.

(2)Im Fall der Kürzung von Leistungen sozialer Mindestsicherung ist auf die Sicherung des dringenden Wohnbedarfs des Hilfe Suchenden sowie die Sicherung des Lebensunterhalts und dringenden Wohnbedarfs der unterhaltsberechtigten Angehörigen durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.
(3)Der Kürzung

Abs. 1 lit. b bis d hat eine schriftliche Ermahnung voranzugehen.

(3)Der Kürzung

Absatz eins, Litera b bis d hat eine schriftliche Ermahnung voranzugehen.

(4)Die Kürzung

Abs. 1 hat stufenweise um maximal 50 vH zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistungen ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Abs. 1 lit. d insbesondere, wenn trotz dreimaliger schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.

(4)Die Kürzung

Absatz eins, hat stufenweise um maximal 50 vH zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistungen ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Absatz eins, Litera d, insbesondere, wenn trotz dreimaliger schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.

(5)Hat die Hilfe suchende Person ihre soziale Notlage selbst herbeigeführt, indem sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach §§ 12 oder 12a Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach §§ 12 oder 12a Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt oder verlängert, dürfen die Leistungen nach §§ 12 oder 12a um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Freibetrages nach § 6 Abs. 7 lit. d, erreicht wird, höchstens jedoch für zehn Jahre. Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf soziale Mindestsicherung herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Hilfe Suchenden eine soziale Härte bedeuten würde.
(5)Hat die Hilfe suchende Person ihre soziale Notlage selbst herbeigeführt, indem sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach Paragraphen 12, oder 12a Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach Paragraphen 12, oder 12a Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt oder verlängert, dürfen die Leistungen nach Paragraphen 12, oder 12a um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Freibetrages nach Paragraph 6, Absatz 7, Litera d,, erreicht wird, höchstens jedoch für zehn Jahre. Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf soziale Mindestsicherung herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Hilfe Suchenden eine soziale Härte bedeuten würde. § 12
(1)Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.Paragraph 12,
(1)Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(2)Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung

der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.

(2)Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (Paragraph 9, Absatz 3,) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Absatz eins, erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung

der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird. …

(4)Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 oder 3.“
(4)Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Absatz eins, entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Absatz 2, oder 3.“

§ 1der Kärntner Mindeststandardverordnung 2016, LGBl.

74/2015, beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) € 838,--.

Paragraph eins, der Kärntner Mindeststandardverordnung 2016, Landesgesetzblatt 74 aus 2015,, beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) € 838,--. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen:

§ 12Abs.

1 K-MSG gewährleistet soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt die Deckung des Lebensbedarfes und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst dabei den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

Paragraph 12, Absatz eins, K-MSG gewährleistet soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt die Deckung des Lebensbedarfes und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst dabei den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

  1. a)Alleinstehend/Hausgemeinschaft § 12 Abs. 2 und 3 K-MSG wird bei der Berechnung des Mindeststandard eines Hilfesuchenden zwischen Alleinstehenden und Personen in Haushaltsgemeinschaft unterschieden. Da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einer Haushaltsgemeinschaft im Zeitraum vom 01. September 2016 bis 10. Oktober 2016 lebte, sondern obdachlos war, ist er als Alleinstehender zu werten. Damit ist für ihn der Mindeststandard für Alleinstehende von 100 % (§ 12 Abs. 2 K-MSG) heranzuziehen.Paragraph 12, Absatz 2 und 3 K-MSG wird bei der Berechnung des Mindeststandard eines Hilfesuchenden zwischen Alleinstehenden und Personen in Haushaltsgemeinschaft unterschieden. Da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einer Haushaltsgemeinschaft im Zeitraum vom 01. September 2016 bis 10. Oktober 2016 lebte, sondern obdachlos war, ist er als Alleinstehender zu werten. Damit ist für ihn der Mindeststandard für Alleinstehende von 100 % (Paragraph 12, Absatz 2, K-MSG) heranzuziehen.
  2. b)Wohnbedarf Vom jeweiligen Mindeststandard nach § 12 Abs. 2 oder 3 K-MSG entfallen 25 % auf den angemessenen Wohnbedarf. D.h. für den Beschwerdeführer sind von den 100 % des Mindeststandards 25 % für den Wohnbedarf vorgesehen.Vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 K-MSG entfallen 25 % auf den angemessenen Wohnbedarf. D.h. für den Beschwerdeführer sind von den 100 % des Mindeststandards 25 % für den Wohnbedarf vorgesehen. In seiner Entscheidung vom 24.10.2017, Zahl: Ro 2017/10/0007, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einem Obdachlosen angesichts seiner Unterbringung in einer Einrichtung der Caritas für den beantragten Leistungszeitraum Mindestsicherung zur Deckung des Wohnbedarfs nicht zuzuerkennen ist. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.04.2018, Zahl: Ra 2017/10/0222-11, zu der durch den Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob die „notweise Beherbergung eines Obdachlosen in einer Notschlafstelle der Caritas eine anrechenbare angemessene Leistung Dritter (...) im Sinne der Subsidiarität gem. §§ 5 iVm § 12 K-MSG“ darstelle und – wenn ja – in welchem Ausmaß diese Leistung Dritter "anrechenbar" sei, Nachstehendes ausgeführt: Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.04.2018, Zahl: Ra 2017/10/0222-11, zu der durch den Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob die „notweise Beherbergung eines Obdachlosen in einer Notschlafstelle der Caritas eine anrechenbare angemessene Leistung Dritter (...) im Sinne der Subsidiarität gem. Paragraphen 5, in Verbindung mit Paragraph 12, K-MSG“ darstelle und – wenn ja – in welchem Ausmaß diese Leistung Dritter "anrechenbar" sei, Nachstehendes ausgeführt: „Abgesehen davon, dass die Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes nach § 5 K-MSG nur in Betracht kommt, sofern überhaupt Bedarfe im Sinn des § 12 Abs. 1 K-MSG bestehen, hat der Gerichtshof jüngst zu § 3 Abs. 3 Stmk. Mindestsicherungsgesetz ausgesprochen, dass unter den in dieser Bestimmung angesprochenen „für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben“ ein aktuell nicht vorhandener Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben, wenn eine angemessene Wohnsituation nicht gegeben ist, nicht zu subsumieren ist (VwGH 28.2.2018, Ra 2017/10/0095 (Rz 20 und 21)).„Abgesehen davon, dass die Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes nach Paragraph 5, K-MSG nur in Betracht kommt, sofern überhaupt Bedarfe im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, K-MSG bestehen, hat der Gerichtshof jüngst zu Paragraph 3, Absatz 3, Stmk. Mindestsicherungsgesetz ausgesprochen, dass unter den in dieser Bestimmung angesprochenen „für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben“ ein aktuell nicht vorhandener Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben, wenn eine angemessene Wohnsituation nicht gegeben ist, nicht zu subsumieren ist (VwGH 28.2.2018, Ra 2017/10/0095 (Rz 20 und 21)). Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach § 12 K-MSG zu übertragen.Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach Paragraph 12, K-MSG zu übertragen. Auch nach der Kärntner Rechtslage ist die Überwindung der Obdachlosigkeit von dem in § 1 Abs. 2 K-MSG genannten Ziel der Mindestsicherung, soziale Notlagen und dadurch bedingte soziale Ausgrenzungen zu vermeiden bzw. zu überwinden, zweifellos umfasst.Auch nach der Kärntner Rechtslage ist die Überwindung der Obdachlosigkeit von dem in Paragraph eins, Absatz 2, K-MSG genannten Ziel der Mindestsicherung, soziale Notlagen und dadurch bedingte soziale Ausgrenzungen zu vermeiden bzw. zu überwinden, zweifellos umfasst. § 61 Abs. 1 lit. i und p K-MSG weisen (unter der Überschrift "Nichtbehördliche Aufgaben") die Übernahme von Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf

§ 12Abs.

5 K-MSG sowie die Übernahme von Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs

§ 13Abs.

1 K-MSG (nämlich von zur Beschaffung oder Beibehaltung von Wohnraum erforderlichen Zahlungen bei außergewöhnlichem Bedarf) dem Land als Träger von Privatrechten zu. Dass der Gesetzgeber des K-MSG die Zuerkennung einer Hilfe zur (allfälligen) Beschaffung von Wohnraum im Falle der Obdachlosigkeit durch Gewährung eines 25 %igen Anteils am Mindeststandard nach § 12 K-MSG ohne jegliche konkrete Bezugnahme darauf im Gesetz vorsehen wollte, kann hingegen nicht unterstellt werden.“Paragraph 61, Absatz eins, Litera i, und p K-MSG weisen (unter der Überschrift "Nichtbehördliche Aufgaben") die Übernahme von Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf

Paragraph 12, Absatz 5, K-MSG sowie die Übernahme von Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs

Paragraph 13, Absatz eins, K-MSG (nämlich von zur Beschaffung oder Beibehaltung von Wohnraum erforderlichen Zahlungen bei außergewöhnlichem Bedarf) dem Land als Träger von Privatrechten zu. Dass der Gesetzgeber des K-MSG die Zuerkennung einer Hilfe zur (allfälligen) Beschaffung von Wohnraum im Falle der Obdachlosigkeit durch Gewährung eines 25 %igen Anteils am Mindeststandard nach Paragraph 12, K-MSG ohne jegliche konkrete Bezugnahme darauf im Gesetz vorsehen wollte, kann hingegen nicht unterstellt werden.“ Da der Beschwerdeführer vom 04.05.2016 bis 10.10.2016 obdachlos und an der Adresse des Kärntner Caritas Verbandes in der xxx, xxx, – wobei es sich um eine Tagesstätte handelt – gemeldet war, gebührt dem Beschwerdeführer auch für den Monat September 2016 sowie für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 10.10.2016 kein Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Es war daher dem Beschwerdeführer kein Wohnbedarf zuzusprechen. c) Eigenes Einkommen Soziale Mindestsicherung darf

§ 5Abs.

1 K-MSG nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Dabei umfassen die eigenen Mittel das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 6 Abs. 1 K-MSG).Soziale Mindestsicherung darf

Paragraph 5, Absatz eins, K-MSG nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Dabei umfassen die eigenen Mittel das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen der hilfesuchenden Person (Paragraph 6, Absatz eins, K-MSG). Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der hilfesuchenden Person zufließen (§ 6 Abs. 2 K-MSG).Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der hilfesuchenden Person zufließen (Paragraph 6, Absatz 2, K-MSG). Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer am 24.05.2016 soziale Mindestsicherung beantragt und wurde im angefochtenen Bescheid über die soziale Mindestsicherung für die Monate September und Oktober 2016 abgesprochen. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass sich der verfahrensgegenständliche Antrag in Bezug auf den Monat Oktober 2016 nur auf jenen Zeitraum bezieht, in welchem er in xxx wohnhaft gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.08.2017, Zahl: KLVwG-368/9/2017, dem Beschwerdeführer soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt durch einmalige Gelddifferenzleistung für 11.10.2016 bis 31.10.2016 in der Höhe von 209,06 Euro gewährt wurde. Es war also im vorliegenden Fall für den Zeitraum vom

  1. September 2016 bis zum
  2. Oktober 2016, dies ist der Leistungszeitraum, in dem soziale Mindestsicherung begehrt wird, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eigene Mittel aufweisen kann. Ausgehend vom Zuflussprinzip sind dem Beschwerdeführer im September 2016 € 340,85 an AMS-Leistung und im Oktober 2016 € 329,85 an AMS-Leistung zugeflossen. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer alleinstehend ist und den Mindeststandard von 100 % erhält, sind dies € 838,00 pro Monat; davon beträgt der Wohnbedarf € 209,50 (25 %) und verbleiben für den Lebensbedarf € 628,50 (75 %). Vom Lebensbedarf ist die erhaltene Notstandshilfe in Abzug zu bringen und ergibt dies für die Monate September 2016 und Oktober 2016 nachstehende Beträge: September 2016: € 628,50 – € 340,85 = € 287,65 Oktober 2016: € 628,50 – € 329,85 = € 298,65 Der Betrag von € 298,65 für den Monat Oktober 2016 ist auf 10 Tage zu aliquotieren – ausgehend von einem Kalendermonat mit 30 Tagen nach § 57 Abs. 3a K-MSG – und ergibt dies einen Wert von € 99,55.Der Betrag von € 298,65 für den Monat Oktober 2016 ist auf 10 Tage zu aliquotieren – ausgehend von einem Kalendermonat mit 30 Tagen nach Paragraph 57, Absatz 3 a, K-MSG – und ergibt dies einen Wert von € 99,
  3. d) Kürzung der Leistung:

§ 7aAbs.

1 lit. a K-MSG dürfen Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach §§ 12 und 12a auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat.

Paragraph 7 a, Absatz eins, Litera a, K-MSG dürfen Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach Paragraphen 12 und 12 a auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2010 einen Übergenuss an AMS-Leistungen bezogen hat und diesen nun zurückzahlen muss, weshalb die monatlich zustehende Notstandshilfe teilweise vom AMS einbehalten wird. Würde dem Beschwerdeführer trotz der reduzierten Notstandshilfe die volle Mindestsicherung ausbezahlt werden, so hätte der Übergenuss keinerlei Auswirkung auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers. Er würde immer die Aufzahlung auf die volle Mindestsicherung erhalten. Die Situation wäre auch dann die gleiche, wenn ihm die Notstandshilfe zur Gänze ausbezahlt werden würde. Es würde keinen Unterschied machen, ob der Beschwerdeführer unzulässig einen Übergenuss konsumiert hat, oder sich an die Vorgaben des AMS gehalten hätte. Eine Kürzung der Mindestsicherung kann nur erfolgen, wenn die hilfesuchende Person die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Grund für diese gesetzliche Bestimmung ist, dass Hilfesuchende nicht sorglos mit ihren Finanzen umgehen sollen und soll bewusst gemacht werden, dass völlig sorgloses Handeln an Konsequenzen geknüpft ist. Es ist nun zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf den Übergenuss an AMS-Leistungen einer groben Fahrlässigkeit gleich kommt – ein vorsätzliches Handeln ist wohl nicht anzunehmen. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Der Schaden wird hier aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes verursacht. Das Gesetz vermutet, dass jeder, der den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig ist, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterlässt, macht sich eines Versehens schuldig (§ 1297 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – AGBG). Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Der Schaden wird hier aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes verursacht. Das Gesetz vermutet, dass jeder, der den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig ist, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterlässt, macht sich eines Versehens schuldig (Paragraph 1297, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – AGBG). Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Das Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft (Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band II, 300).Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Das Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft (Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band römisch zwei, 300). Es ist oft schwierig, die Grenzen zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit zu ziehen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach einer in der Rechtsprechung üblichen Definition dann vor, wenn die Entstehung eines Schadens als wahrscheinlich vorherzusehen war. Der OGH spricht in diesem Zusammenhang von einer auffallenden und ungewöhnlichen Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht, die im Allgemeinen nur bei leichtsinnigen Menschen hervorkommen kann. Als weitere Kriterien werden angeführt: die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse der Handelnden an seiner Vorgehensweise, die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden. Grob fahrlässig handelt (oder unterlässt) demnach derjenige, der nicht beachtet, was im gegebenen Fall leicht hätte einleuchten müssen. Die Sorgfaltsverletzung muss sich erheblich und ungewöhnlich vom Regelfall unterscheiden und die Würdigung der Umstände des Einzelfalles auch subjektiv schwer vorwerfbar sein. Ob eine derartige Sorglosigkeit vorliegt, ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensgewohnheiten zu prüfen; zu berücksichtigen ist insbesondere auch die berufliche Erfahrung des Schädigers. Eine Verkettung unglücklicher Umstände schließt die Annahme grober Fahrlässigkeit im Allgemeinen aus (Schwimann, ABGB, Praxiskommentar 1324 Rz 6). Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sind also nach § 1324 ABGB die persönlichen Verhältnisse und die Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen. Auch § 2 Abs. 1 K-MSG sieht vor, dass sich die Leistung sozialer Mindestsicherung nach der Besonderheit des Einzelfalles zu richten hat, wie insbesondere Eigenart und Ursache der sozialen Notlage sowie die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person.Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sind also nach Paragraph 1324, ABGB die persönlichen Verhältnisse und die Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen. Auch Paragraph 2, Absatz eins, K-MSG sieht vor, dass sich die Leistung sozialer Mindestsicherung nach der Besonderheit des Einzelfalles zu richten hat, wie insbesondere Eigenart und Ursache der sozialen Notlage sowie die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person. Beim Beschwerdeführer ist demnach zu berücksichtigen, dass er über Jahre einen Übergenuss an AMS-Leistungen bezogen hat, den er nun in Form von Kürzungen von AMS-Leistungen zurückzahlen muss. Vom AMS wurde der Beschwerdeführer durchaus darüber aufgeklärt, dass die Aufnahme einer Beschäftigung neben dem AMS-Bezug zu melden ist. Es muss dem Beschwerdeführer klar gewesen sein, dass er neben dem Bezug von AMS-Leistungen nicht gleichzeitig auch Einkommen erzielen kann, ohne dies dem AMS zu melden. Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass in einem solchen Fall eine Rückzahlung zu leisten ist. Dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu der Gewährung von AMS-Leistungen auch ein eigenes Einkommen über einen langen Zeitraum erzielt hat und dies nicht gemeldet hat, ist als auffallend sorglos zu bewerten und daher sein Verhalten in Bezug auf den Übergenuss von AMS-Leistungen durchaus als grob fahrlässig einzustufen. Wenn der Beschwerdeführer ausschließlich darauf hinweist, dass es im Verschulden seines Dienstgebers liege, dass dieser seine Tätigkeit nicht gemeldet habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer selbst verpflichtet gewesen wäre, den Übergenuss zu verhindern, indem er dem AMS seine Beschäftigung und sein Einkommen mitteilt. Die belangte Behörde hat diesen Umstand des Doppelbezuges bei der Berechnung der Mindestsicherung berücksichtigt und eine entsprechende Kürzung der Mindestsicherung vorgenommen, da der Beschwerdeführer durch den Doppelbezug seine jetzige Notlage grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Hätte er keinen Übergenuss gehabt, müsste er nun die Leistung nicht zurückzahlen und wäre sein Lebensunterhalt weitgehend durch die Notstandshilfe gedeckt. Durch die Rückzahlungsverpflichtung hat der Beschwerdeführer seine Notlage selbst herbeigeführt. Grob fahrlässig hat er gehandelt, weil ihm bei der erforderlichen Sorgfalt die Folgen seines Übergenusses durchaus klar sein hätten müssen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht beim Beschwerdeführer eine entsprechende Kürzung vorgenommen. Die Kürzung umfasst im September 2016 € 314,25 (50 v.H.) Dies ergibt dann einen Lebensbedarf in gekürzter Form in der Höhe von € 314,25. Zieht man von diesem Betrag das eigene Einkommen des Beschwerdeführers im September 2016 in der Höhe von € 340,85 ab, so ergibt das einen monatlichen Lebensunterhalt in der Höhe von € 0,00.

dem angefochtenen Bescheid umfasst die Kürzung im Oktober 2016 ebenfalls € 314,25 (50 v.H.) Dies ergibt dann einen Lebensbedarf in gekürzter Form in der Höhe von € 314,25 für Oktober

  1. Aliquotiert man diesen Betrag von € 314,25 für Oktober 2016 auf zehn Tage, so ergibt dies € 104,
  2. Zieht man von diesem Betrag das eigene Einkommen des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 10.10.2016 ab, dieses beträgt aliquot € 109,95, so ergibt dies ebenfalls einen monatlichen Lebensunterhalt (aliquot für den genannten Zeitraum) in der Höhe von € 0,00.

§ 8Abs.

5 K-MSG besteht ein Anspruch auf Leistung

§§ 12

und 12a K-MSG erst ab einem errechneten Mindestbetrag von € 10,-- monatlich.

Paragraph 8, Absatz 5, K-MSG besteht ein Anspruch auf Leistung

Paragraphen 12 und 12 a K-MSG erst ab einem errechneten Mindestbetrag von € 10,-- monatlich. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.339.11.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.