F. ist Soziale Mindestsicherung vorbehaltlich des Abs. 2 nur Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, in Kärnten haben und zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundegebiet berechtigt sind.„
Paragraph 4, Absatz eins, K-MSG 2007 idgF. ist Soziale Mindestsicherung vorbehaltlich des Absatz 2, nur Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, in Kärnten haben und zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundegebiet berechtigt sind.
1 lit. a und b leg. cit. darf Soziale Mindestsicherung nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 5, Absatz eins, Litera a und b leg. cit. darf Soziale Mindestsicherung nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist.
1 leg. cit. umfassen die eigenen Mittel das gesamte Einkommen (Abs. 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Abs. 7) der Hilfe suchenden Person.
Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. umfassen die eigenen Mittel das gesamte Einkommen (Absatz 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Absatz 7,) der Hilfe suchenden Person.
2 leg. cit. gelten als Einkommen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen.
Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. gelten als Einkommen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen.
1 leg. cit. hat die Leistung sozialer Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung hat auf Grundlage der Kriterien für die Gewährung von Notstandshilfe, bei dem Bezug von Arbeitslosengeld nach den für diese geltenden Kriterien,
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf den Gesundheitszustand und das Alter der Hilfe suchenden Person sowie auf ihre Betreuungsverpflichtungen Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft ist die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen, zu berücksichtigen.
Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. hat die Leistung sozialer Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung hat auf Grundlage der Kriterien für die Gewährung von Notstandshilfe, bei dem Bezug von Arbeitslosengeld nach den für diese geltenden Kriterien,
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf den Gesundheitszustand und das Alter der Hilfe suchenden Person sowie auf ihre Betreuungsverpflichtungen Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft ist die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen, zu berücksichtigen.
1 leg. cit. dürfen Leistungen sozialer Mindestsicherung nach §§ 12 und 12a auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, mit den eigenen oder ihr zu Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleitungen nach § 9 Abs. 4 nicht zielführend ist, nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 5 Abs. 3 unternimmt, oder nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft
bereit ist.
Paragraph 7 a, Absatz eins, leg. cit. dürfen Leistungen sozialer Mindestsicherung nach Paragraphen 12 und 12 a auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, mit den eigenen oder ihr zu Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleitungen nach Paragraph 9, Absatz 4, nicht zielführend ist, nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Paragraph 5, Absatz 3, unternimmt, oder nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft
Paragraph 7, bereit ist.
1 leg. cit. gewährleistet Soziale Mindestsicherung zum Lebens-unterhalt die Deckung des Lebensbedarfs und es angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. gewährleistet Soziale Mindestsicherung zum Lebens-unterhalt die Deckung des Lebensbedarfs und es angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
2 leg. cit. ist der Lebensunterhalt durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzten. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung
der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.
Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. ist der Lebensunterhalt durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (Paragraph 9, Absatz 3,) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Absatz eins, erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzten. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung
der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.
F. beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsge-meinschaft leben (Alleinstehende), € 838,-- pro Monat.
Paragraph eins, Mindeststandard-VO idgF. beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsge-meinschaft leben (Alleinstehende), € 838,-- pro Monat. Aus dem ha. durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich folgender Sachverhalt ergeben: Sie haben am 02.11.2016 die Anträge per Mail ha. auf Soziale Mindestsicherung eingebracht. Sie sind ledig und alleinstehend an der Adresse xxx (Caritas), xxx als obdachlos bis 11.10.2016 gemeldet. Sie bezahlen an der Meldeadresse weder Miet- noch sonstige Wohnungskosten, weshalb kein Anspruch auf Wohnbedarf gegeben ist. Der Antrag auf Wohnbedarf war sohin abzuweisen. Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Sie sind arbeitsfähig und beim AMS als arbeitsuchende Person gemeldet. Sie verfügen über einen AMS-Anspruch in der Höhe von tgl. € 23,
3 lit. a Z 1 übersteigt, sowie a) jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, übersteigt, sowie b) jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard
2 oder Abs. 3 lit. a Z 1 übersteigt.b) jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard
Paragraph 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, übersteigt. § 6
bereit ist.nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft
Paragraph 7, bereit ist.
Abs. 1 lit. b bis d hat eine schriftliche Ermahnung voranzugehen.
Absatz eins, Litera b bis d hat eine schriftliche Ermahnung voranzugehen.
Abs. 1 hat stufenweise um maximal 50 vH zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistungen ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Abs. 1 lit. d insbesondere, wenn trotz dreimaliger schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
Absatz eins, hat stufenweise um maximal 50 vH zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistungen ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Absatz eins, Litera d, insbesondere, wenn trotz dreimaliger schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.
der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird. …
74/2015, beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) € 838,--.
Paragraph eins, der Kärntner Mindeststandardverordnung 2016, Landesgesetzblatt 74 aus 2015,, beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) € 838,--. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen:
1 K-MSG gewährleistet soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt die Deckung des Lebensbedarfes und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst dabei den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
Paragraph 12, Absatz eins, K-MSG gewährleistet soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt die Deckung des Lebensbedarfes und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst dabei den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
5 K-MSG sowie die Übernahme von Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs
1 K-MSG (nämlich von zur Beschaffung oder Beibehaltung von Wohnraum erforderlichen Zahlungen bei außergewöhnlichem Bedarf) dem Land als Träger von Privatrechten zu. Dass der Gesetzgeber des K-MSG die Zuerkennung einer Hilfe zur (allfälligen) Beschaffung von Wohnraum im Falle der Obdachlosigkeit durch Gewährung eines 25 %igen Anteils am Mindeststandard nach § 12 K-MSG ohne jegliche konkrete Bezugnahme darauf im Gesetz vorsehen wollte, kann hingegen nicht unterstellt werden.“Paragraph 61, Absatz eins, Litera i, und p K-MSG weisen (unter der Überschrift "Nichtbehördliche Aufgaben") die Übernahme von Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf
Paragraph 12, Absatz 5, K-MSG sowie die Übernahme von Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs
Paragraph 13, Absatz eins, K-MSG (nämlich von zur Beschaffung oder Beibehaltung von Wohnraum erforderlichen Zahlungen bei außergewöhnlichem Bedarf) dem Land als Träger von Privatrechten zu. Dass der Gesetzgeber des K-MSG die Zuerkennung einer Hilfe zur (allfälligen) Beschaffung von Wohnraum im Falle der Obdachlosigkeit durch Gewährung eines 25 %igen Anteils am Mindeststandard nach Paragraph 12, K-MSG ohne jegliche konkrete Bezugnahme darauf im Gesetz vorsehen wollte, kann hingegen nicht unterstellt werden.“ Da der Beschwerdeführer vom 04.05.2016 bis 10.10.2016 obdachlos und an der Adresse des Kärntner Caritas Verbandes in der xxx, xxx, – wobei es sich um eine Tagesstätte handelt – gemeldet war, gebührt dem Beschwerdeführer auch für den Monat September 2016 sowie für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 10.10.2016 kein Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Es war daher dem Beschwerdeführer kein Wohnbedarf zuzusprechen. c) Eigenes Einkommen Soziale Mindestsicherung darf
1 K-MSG nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Dabei umfassen die eigenen Mittel das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 6 Abs. 1 K-MSG).Soziale Mindestsicherung darf
Paragraph 5, Absatz eins, K-MSG nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Dabei umfassen die eigenen Mittel das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen der hilfesuchenden Person (Paragraph 6, Absatz eins, K-MSG). Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der hilfesuchenden Person zufließen (§ 6 Abs. 2 K-MSG).Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der hilfesuchenden Person zufließen (Paragraph 6, Absatz 2, K-MSG). Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer am 24.05.2016 soziale Mindestsicherung beantragt und wurde im angefochtenen Bescheid über die soziale Mindestsicherung für die Monate September und Oktober 2016 abgesprochen. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass sich der verfahrensgegenständliche Antrag in Bezug auf den Monat Oktober 2016 nur auf jenen Zeitraum bezieht, in welchem er in xxx wohnhaft gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.08.2017, Zahl: KLVwG-368/9/2017, dem Beschwerdeführer soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt durch einmalige Gelddifferenzleistung für 11.10.2016 bis 31.10.2016 in der Höhe von 209,06 Euro gewährt wurde. Es war also im vorliegenden Fall für den Zeitraum vom
1 lit. a K-MSG dürfen Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach §§ 12 und 12a auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat.
Paragraph 7 a, Absatz eins, Litera a, K-MSG dürfen Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach Paragraphen 12 und 12 a auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2010 einen Übergenuss an AMS-Leistungen bezogen hat und diesen nun zurückzahlen muss, weshalb die monatlich zustehende Notstandshilfe teilweise vom AMS einbehalten wird. Würde dem Beschwerdeführer trotz der reduzierten Notstandshilfe die volle Mindestsicherung ausbezahlt werden, so hätte der Übergenuss keinerlei Auswirkung auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers. Er würde immer die Aufzahlung auf die volle Mindestsicherung erhalten. Die Situation wäre auch dann die gleiche, wenn ihm die Notstandshilfe zur Gänze ausbezahlt werden würde. Es würde keinen Unterschied machen, ob der Beschwerdeführer unzulässig einen Übergenuss konsumiert hat, oder sich an die Vorgaben des AMS gehalten hätte. Eine Kürzung der Mindestsicherung kann nur erfolgen, wenn die hilfesuchende Person die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Grund für diese gesetzliche Bestimmung ist, dass Hilfesuchende nicht sorglos mit ihren Finanzen umgehen sollen und soll bewusst gemacht werden, dass völlig sorgloses Handeln an Konsequenzen geknüpft ist. Es ist nun zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf den Übergenuss an AMS-Leistungen einer groben Fahrlässigkeit gleich kommt – ein vorsätzliches Handeln ist wohl nicht anzunehmen. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Der Schaden wird hier aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes verursacht. Das Gesetz vermutet, dass jeder, der den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig ist, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterlässt, macht sich eines Versehens schuldig (§ 1297 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – AGBG). Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Der Schaden wird hier aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes verursacht. Das Gesetz vermutet, dass jeder, der den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig ist, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterlässt, macht sich eines Versehens schuldig (Paragraph 1297, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – AGBG). Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Das Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft (Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band II, 300).Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Das Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft (Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band römisch zwei, 300). Es ist oft schwierig, die Grenzen zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit zu ziehen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach einer in der Rechtsprechung üblichen Definition dann vor, wenn die Entstehung eines Schadens als wahrscheinlich vorherzusehen war. Der OGH spricht in diesem Zusammenhang von einer auffallenden und ungewöhnlichen Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht, die im Allgemeinen nur bei leichtsinnigen Menschen hervorkommen kann. Als weitere Kriterien werden angeführt: die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse der Handelnden an seiner Vorgehensweise, die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden. Grob fahrlässig handelt (oder unterlässt) demnach derjenige, der nicht beachtet, was im gegebenen Fall leicht hätte einleuchten müssen. Die Sorgfaltsverletzung muss sich erheblich und ungewöhnlich vom Regelfall unterscheiden und die Würdigung der Umstände des Einzelfalles auch subjektiv schwer vorwerfbar sein. Ob eine derartige Sorglosigkeit vorliegt, ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensgewohnheiten zu prüfen; zu berücksichtigen ist insbesondere auch die berufliche Erfahrung des Schädigers. Eine Verkettung unglücklicher Umstände schließt die Annahme grober Fahrlässigkeit im Allgemeinen aus (Schwimann, ABGB, Praxiskommentar 1324 Rz 6). Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sind also nach § 1324 ABGB die persönlichen Verhältnisse und die Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen. Auch § 2 Abs. 1 K-MSG sieht vor, dass sich die Leistung sozialer Mindestsicherung nach der Besonderheit des Einzelfalles zu richten hat, wie insbesondere Eigenart und Ursache der sozialen Notlage sowie die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person.Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sind also nach Paragraph 1324, ABGB die persönlichen Verhältnisse und die Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen. Auch Paragraph 2, Absatz eins, K-MSG sieht vor, dass sich die Leistung sozialer Mindestsicherung nach der Besonderheit des Einzelfalles zu richten hat, wie insbesondere Eigenart und Ursache der sozialen Notlage sowie die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person. Beim Beschwerdeführer ist demnach zu berücksichtigen, dass er über Jahre einen Übergenuss an AMS-Leistungen bezogen hat, den er nun in Form von Kürzungen von AMS-Leistungen zurückzahlen muss. Vom AMS wurde der Beschwerdeführer durchaus darüber aufgeklärt, dass die Aufnahme einer Beschäftigung neben dem AMS-Bezug zu melden ist. Es muss dem Beschwerdeführer klar gewesen sein, dass er neben dem Bezug von AMS-Leistungen nicht gleichzeitig auch Einkommen erzielen kann, ohne dies dem AMS zu melden. Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass in einem solchen Fall eine Rückzahlung zu leisten ist. Dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu der Gewährung von AMS-Leistungen auch ein eigenes Einkommen über einen langen Zeitraum erzielt hat und dies nicht gemeldet hat, ist als auffallend sorglos zu bewerten und daher sein Verhalten in Bezug auf den Übergenuss von AMS-Leistungen durchaus als grob fahrlässig einzustufen. Wenn der Beschwerdeführer ausschließlich darauf hinweist, dass es im Verschulden seines Dienstgebers liege, dass dieser seine Tätigkeit nicht gemeldet habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer selbst verpflichtet gewesen wäre, den Übergenuss zu verhindern, indem er dem AMS seine Beschäftigung und sein Einkommen mitteilt. Die belangte Behörde hat diesen Umstand des Doppelbezuges bei der Berechnung der Mindestsicherung berücksichtigt und eine entsprechende Kürzung der Mindestsicherung vorgenommen, da der Beschwerdeführer durch den Doppelbezug seine jetzige Notlage grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Hätte er keinen Übergenuss gehabt, müsste er nun die Leistung nicht zurückzahlen und wäre sein Lebensunterhalt weitgehend durch die Notstandshilfe gedeckt. Durch die Rückzahlungsverpflichtung hat der Beschwerdeführer seine Notlage selbst herbeigeführt. Grob fahrlässig hat er gehandelt, weil ihm bei der erforderlichen Sorgfalt die Folgen seines Übergenusses durchaus klar sein hätten müssen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht beim Beschwerdeführer eine entsprechende Kürzung vorgenommen. Die Kürzung umfasst im September 2016 € 314,25 (50 v.H.) Dies ergibt dann einen Lebensbedarf in gekürzter Form in der Höhe von € 314,25. Zieht man von diesem Betrag das eigene Einkommen des Beschwerdeführers im September 2016 in der Höhe von € 340,85 ab, so ergibt das einen monatlichen Lebensunterhalt in der Höhe von € 0,00.
dem angefochtenen Bescheid umfasst die Kürzung im Oktober 2016 ebenfalls € 314,25 (50 v.H.) Dies ergibt dann einen Lebensbedarf in gekürzter Form in der Höhe von € 314,25 für Oktober
5 K-MSG besteht ein Anspruch auf Leistung
und 12a K-MSG erst ab einem errechneten Mindestbetrag von € 10,-- monatlich.
Paragraph 8, Absatz 5, K-MSG besteht ein Anspruch auf Leistung
Paragraphen 12 und 12 a K-MSG erst ab einem errechneten Mindestbetrag von € 10,-- monatlich. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.339.11.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.