RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-1396/9/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.04.2018, Zahl: xxx betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes, nach durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.1.2018, Zahl: xxx wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten. Die Behörde hat diese Entscheidung auf § 12 Abs. 1 und 2 WaffG sowie § 57 Abs. 1 und 2 AVG gestützt.Die Behörde hat diese Entscheidung auf Paragraph 12, Absatz eins und 2 WaffG sowie Paragraph 57, Absatz eins und 2 AVG gestützt. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom
- April 2018, Zahl: xxx, wurde der gegen den o.a. Bescheid rechtzeitig eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Die in Beschwerde gezogene Entscheidung lautet: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.01.2018, Zahl xxx, wurde Herrn xxx, geb. am xxx in xxx, wohnhaft in xxx, xxx, gemäß § 12 Abs. 1 und 2 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016, in Verbindung mit § 57 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013, der Besitz von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten. „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.01.2018, Zahl xxx, wurde Herrn xxx, geb. am xxx in xxx, wohnhaft in xxx, xxx, gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, der Besitz von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten. Gegen diesen Bescheid hat Herr xxx, geb. 01.07.1975, mit Eingabe vom 19.01.2018 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeht hierüber nachstehender SPRUCH: Der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung des Herrn xxx, geb. am xxx in xxx, vom 19.01.2018 wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.01.2018, Zahl xxx, bestätigt. Kosten: Vorstellung Gebühr € 14,30 Waffenpsychologische Untersuchung xxx € 283,20 Gesamt € 297,50 Der Betrag von € 297,50 ist nach Zustellung dieses Bescheides innerhalb von zwei Wochen zur Anweisung zu bringen.“ Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 12 Abs. 1, 2 und 3 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr. 12/1997 idF BGBl I Nr. 120/2016 sowie §§ 77 und 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 161/2013.Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, sowie Paragraphen 77 und 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,. Die belangte Behörde hat in dieser Entscheidung den bisherigen Verfahrensgang dargestellt und die gegenständliche Entscheidung wie folgt begründet: „Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens steht für die Bezirkshauptmannschaft xxx folgender Sachverhalt fest Herr xxx hat am 19.12.2017 um 23:40 Uhr einen Selbstmordversuch begangen, indem er sich mit einem Stanleymesser die Pulsadern an seiner linken Hand aufschnitt. Nach der Erstversorgung durch seine Schwester und der weiteren Behandlung bzw. Versorgung der durch den Selbstmordversuch entstandenen Wunde durch das Klinikum xxx wurde Herr xxx stationär im Zentrum für seelische Gesundheit aufgenommen. Auf Grund dieses Selbstmordversuches wurde ein Verfahren zur Erlassung eines Verbotes des Besitzes von Waffen und Munition eingeleitet und im Zuge dessen eine waffenpsychologische Untersuchung im Testpsychologischen Institut xxx in xxx und eine amtsärztliche Untersuchung in der Bezirkshauptmannschaft xxx beauftragt. Mit der waffenpsychologischen Stellungnahme des xxx vom 28.02.2018 wird bescheinigt, dass Herr xxx unter psychischer Belastung dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden und daher zum Waffenbesitz nicht geeignet ist. Auch wird in der Stellungnahme angeführt, dass bei Herrn xxx eine akute psychische Erkrankung (schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) vorliegt, die eine kontinuierliche fachärztliche (psychiatrische) Behandlung erfordert. Auch in der amtsärztlichen Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshaupt-mannschaft xxx, Frau xxx vom 13.03.2018 wird festgestellt, dass bei Herrn xxx derzeit aufgrund seiner Erkrankung die Gefahr besteht, dass er durch eine missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auf Grund dieser Stellungnahmen besteht seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx die Befürchtung, dass Herr xxx auf Grund seiner Erkrankung durchaus noch einmal einen Selbstmordversuch begehen und mit Schusswaffen unvorsichtig umgehen und diese missbräuchlich verwenden könnte. Er ist daher zum Waffenbesitz nicht geeignet und könnte durch eine missbräuchliche und unvorsichtige Verwendung von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Auf Grund dieser Tatsachen in Verbindung mit der Abschätzung der Gefährdungsprognose ist die Bezirkshauptmannschaft xxx in ihrer Eigenschaft als Sicherheitsbehörde verpflichtet, das Waffenverbot aufrecht zu halten und dem eingebrachten Rechtsmittel der Vorstellung keine Folge zu geben. Es wurde daher spruchgemäß entschieden.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid seinem gesamten Umfang nach bekämpft. Im Einzelnen brachte der Beschwerdeführer dazu vor, wie folgt: „1 . Richtig ist, dass ich am 19.12.2017 einen Suizidversuch unternommen habe. Ich bin 42 Jahre alt und nach Abschluss der Schulbildung als Bürokaufmann beim xxx beschäftigt. Ich lebe in geordneten Verhältnissen und bin Vater eines Sohnes. Ich bin in meiner familiären Situation und Umfeld gut integriert. Nachdem ich im Jahr 2017 zusätzlich die Abendmatura begonnen habe, war der Beruf, die Familie und die Bewirtschaftung der Landwirtschaft meiner Eltern offensichtlich zu belastend, sodass es zu einer einmaligen Kurzschlussreaktion gekommen ist. Bereits bei der ersten Einvernahme habe ich glaubhaft angegeben, dass es sich dabei um eine einmalige Kurzschlussreaktion gehandelt hat und hatte ich nie Selbstmordgedanken gehabt habe bzw. habe. Es ging offensichtlich um die Erlangung einer gewissen Aufmerksamkeit.
- Ich bin schon jahrzehntelang Jäger und besitze aus diesem Grund Langwaffen. Ich habe mich in dieser Zeit immer ordnungsgemäß verhalten und gab es nie Anlass zu irgendeiner Beschwerde.
- Nach einem kurzen Aufenthalt im Zentrum für seelische Gesundheit bin ich in kontinuierlicher fachärztlicher Behandlung und sind sämtliche Symptome bereits abgeklungen und liegt weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung vor.
- Am 14.02.2018 unterzog ich mich einer psychologischen Untersuchung und wurden mehrere Testreihen durchgeführt. Zusammengefasst ergab sich das Ergebnis, dass aus psychologischer Sicht derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass unter psychischer Belastung die Neigung besteht mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden. Bei der Beurteilung der psychologischen Testergebnisse fällt auf, dass unter dem Kapitel FRF Risikobereitschaftsfaktoren alle Werte beinahe durchschnittlich sind. Der einzig auffallende Wert bezieht sich auf die soziale Risikobereitschaft, wobei die Rohwerte und die Prozentränge beinahe ident sind und daher ebenfalls von einer durchschnittlichen Beurteilung auszugehen sein wird. Bei der Testreihe VPT3 ist aufgrund der gegebenen Sachlage klar, dass bei der Selbstbeschreibung und der Selbstsicherheit derzeit unterdurchschnittliche Werte vorhanden sind. Wichtig und nachvollziehbar ist aber, dass die emotionale Ansprechbarkeit, die Selbstkontrolle und die Selbstreflexion ein durchschnittliches Ergebnis brachte. Auch die DDF Testreihe brachte überwiegend durchschnittliche Werte. Es ist daher aufgrund der statistischen Normen nicht nachvollziehbar, dass zum damaligen Zeitpunkt eine mangelnde Eignung zum Waffenbesitz vorgelegen ist. Der Sachverständige führte darüber hinaus aus, dass das Gesprächsklima gut gewesen ist und die Befindlichkeit und die Affizierbarkeit unauffällig war. Inwieweit im weiteren Gesprächsverlauf Hinweise auf innere Fehlhaltung und fragliche Motivation für den Waffenbesitz aufgetreten sind, bleibt der Sachverständige jegliche Erklärung schuldig, worin diese Hinweis gelegen sind. Auch die summarische Ausführung, dass eine "fragliche Motivation" für den Waffenbesitz vorliegt, ist nicht nachvollziehbar. Ich bin seit 1997 Mitglied einer Jagdgesellschaft und auch Jagdausübungsberechtigter. Es mag sein, dass ich gegenüber dem Sachverständigen angegeben habe, dass ich mich mehr als Heger als Jäger fühle, trotzdem habe ich immer die notwendigen Abschüsse durchgeführt. Daraus kann sicherlich keine "fragliche Motivation" für den Waffenbesitz abgeleitet werden. Nach dem Aufenthalt im Zentrum für seelische Gesundheit habe ich eine psychotherapeutische Behandlung bei der Psychotherapeutin xxx in xxx durchgeführt. Diese wurde im März 2018 erfolgreich abgeschlossen und besteht keine weitere Behandlungsnotwendigkeit, da ich medizinisch unauffällig beurteilt wurde. Auch die amtsärztliche Stellungnahme vom 13.03.2018 bezog sich auf eine Untersuchung vom 06.03.2018 und nimmt als Grundlage hauptsächlich die waffenpsychologische Stellungnahme des xxx an. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des testpsychologischen Institutes bemerkenswert, in welchem ausgeführt wird, dass die Beurteilung in der psychologischen Stellungnahme das Gesamtbild der Testergebnisse, Daten aus vorhandenen Unterlagen, Eindrücke, sowie die explorativ gewonnen Daten entscheidungswesentlich sind. Dann erfolgt die wesentliche Einschränkung, dass subjektive Probandenangaben auch unvollständig oder falsch sein können und daher die Gültigkeit der waffenpsychologischen Stellungnahme entweder deutlich eingeschränkt oder völlig aufgehoben werden kann. Es ist daher derzeit nicht nachvollziehbar, ob das Ergebnis des Gutachtens sich aus der Interpretation der Testergebnisse ergibt oder aus dem Gesprächsverlauf. Wenn tatsächlich eine Gesamtsicht vorliegt, dann sind die Testergebnisse als Basis heranzuziehen und wird nochmals drauf hingewiesen, dass die Summe der Testergebnisse ein durchschnittliches Ergebnis in allen Testverfahren ergeben hat. Es wird somit das Ergebnis der waffenpsychologischen Stellungnahme als nicht ausreichend für die endgültige Beurteilung bewertet und bekämpft und gestellt die A N T R Ä G E :
- Auf Neudurchführung einer waffenpsychologischen Stellungnahme und
- Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2018 und des Bescheides vom 10.01.2018 jeweils BH xxx und somit Aufhebung des Waffenbesitzverbotes.“ In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.07.2018 hat der Beschwerdeführer Nachstehendes vorgebracht: „Ich verweise auf mein bisheriges Vorbringen mit der Ergänzung: Meine Probleme in der jüngsten Vergangenheit sind meines Erachtens unter anderem auf das schlechte Verhältnis zu meinem Vater zurückzuführen. Mein Vater ist am
- Jänner 2018 verstorben. Es war immer sein Wunsch, dass ich seinen landwirtschaftlichen Betrieb übernehme, da ich der einzige Sohn bin. Mein älterer Bruder ist im Jahre 1973 durch einen tödlichen Traktorunfall verstorben. Weiters habe ich noch sechs Schwestern, die keinerlei Interesse haben, den landwirtschaftlichen Betrieb zu übernehmen. Bis zum Tode meines Vaters war ich immer wieder den Druck meines Vaters ausgesetzt, den Betrieb zu übernehmen. Mein Vater ist im 85.igsten Lebensjahr verstorben. Ich konnte seinen Wunsch auf Übernahme des Hofes nicht nachkommen. Im Jahr 1990 habe ich eine Lehre als Bürokaufmann begonnen und habe ich bis zum 2000 im xxx in xxx im Büro gearbeitet, danach habe ich in der Kammer für Land- und Forstwirtschaft bis Feber 2009 gearbeitet. Seit damals und auch heute noch bin ich als Sachbearbeiter beim xxx in der Landwirtschaftsabteilung tätig. Das Verlassenschaftsverfahren nach meinem Vater ist zwischenzeitig abgeschlossen und habe ich den Hof geerbt. Ich beabsichtige den Hof im Nebenerwerb weiter zu führen. Auf Befragung durch Herrn xxx: Ich bin seit dem Jahre 1997 jagdausübungsberechtigt. Die auf mich registrierten Schusswaffen sind seit dem Jahre 1997 in meinem Besitz. Bei diesen 4 Waffen handelt es sich um Jagdwaffen. Ich habe diese Waffen auch für die Jagdausübung verwendet. Die auf mich registrierten Waffen hat mein Vater gemeinsam mit in seinen Besitz befindlichen Waffen in versperrbaren Schrank aufbewahrt. Den Schlüssel für diesen Schrank hatte mein Vater. Wenn ich zu meinen Waffen gelangen wollte, musste ich von meinem Vater den Schlüssel holen. Auf Befragen durch den Richter: Seit meinem Krankenhausaufenthalt nehme ich Antidepressiva es handelt sich dabei um ein Medikament namens Sertralin. Ich nehme eine Tablette zu 50 mg täglich in der Früh. Dieses Medikament hat mir vorerst das Krankenhaus verschrieben. In weiterer Folge habe ich das Medikament von meinem Hausarzt verschrieben bekommen. Ich habe für heute einen Ordinationstermin bei Frau xxx in xxx bekommen. Ich bin deswegen auf Frau xxx gekommen, weil mir dies Frau xxx so empfohlen hat. Frau xxx, meines Wissens ist sie Fachärztin für Psychiatrie, hat mich nicht behandelt. Frau xxx sagte mir, dass sie mich nicht behandeln kann, weil sie bis Oktober 2018 in Karenz sein wird. Den Termin mit Frau xxx habe ich vor ca. 14 Tagen ausgemacht. Ich glaube, dass es sich bei Frau xxx. bzw. xxx auch um eine Fachärztin für Psychiatrie handelt, bin mir allerdings nicht sicher. Auf Befragung durch Herrn xxx: Ich habe auch bei anderen Fachärzten versucht, einen Termin zu bekommen. Dies ist mir allerdings nicht gelungen.“ Weiters legte der Beschwerdeführer den vorläufigen Entlassungsbrief des Klinikum xxx vom 14.1.2018 vor, welcher als Beilage ./A zum Akt genommen wurde. Der nichtamtliche Sachverständige, welcher in behördlichen Verfahren im Auftrag der belangten Behörde das im Akt erliegende waffenpsychologische Gutachten vom 28.2.2018 verfasst hat, hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten Nachstehendes ausgeführt: „Ich habe im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft xxx die im Akt erliegende waffenpsychologische Stellungnahme vom 28.2.2018 verfasst. Die im Gutachten angeführten Tests hat der Beschwerdeführer absolviert. Die Testverfahren sind derart gestaltet, dass der zu Testende entsprechende Fragen zu beantworten hat. Die Auswertung dieser Tests erfolgt dann durch eine EDV-Software. Die Vorgeschichte des Beschwerdeführers hat dieser einer Mitarbeiterin, nämlich Frau xxx, mitgeteilt. Frau xxx ist klinische Psychologin. Bei der Angabe der „Vorgeschichte“ wurden nur die Angaben des Beschwerdeführers aufgenommen. Nach Vorlage der Testergebnisse habe ich mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch geführt. Frau xxx war bei diesem Gespräch anwesend. Aufgrund der Testergebnisse der „Vorgeschichte“ sowie des Gespräches mit dem Beschwerdeführer habe ich das vorliegende waffenpsychologische Gutachten gemacht. Die Ausführungen in diesem Gutachten halte ich vollinhaltlich aufrecht. Der vorläufige Entlassungsbrief (Beilage ./A) sowie das heutige Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt mein Gutachten. Der Beschwerdeführer hat es bislang unterlassen entsprechende ärztliche bzw. psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen.“ Herr xxx gibt auf Befragung durch den Rechtsvertreter an: „Bei den Tests, die der Beschwerdeführer absolviert hat, handelt es sich um standarisierte Tests. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er den Suizidversuch unter Alkoholeinfluss begangen habe ich noch einen Test zur Erfassung der psychischen Alkoholdisposition sowie die Ausfüllung eines Depressionsfragebogens vorgeschrieben. Wenn mir seitens des Rechtsvertreters vorgehalten wird, dass bei der Auswertung der Testergebnisse überwiegend der Wert “durchschnittlich” aufscheint. So muss dann diese Werte auch noch mit anderen Parametern vergleichen. Wenn, so wie gegenständlich beim Bereich Dissimulation (Lügenwert) das Ergebnis „überdurchschnittlich“ lautet, so bedeutet das, dass der Test durch den Beschwerdeführer positiv verfälscht wurde, d.h. der Beschwerdeführer hat sich meines Erachtens versucht, sehr positiv darzustellen, d.h. er wollte sich als angepasster und unauffälliger Mensch darstellen. Wenn bei den Parameter soziale Anpassung, der Wert überdurchschnittlich aufscheint, so ist dies ebenfalls ein Indiz dafür, dass man sozial sehr angepasst ist und Konflikte aus dem Weg gehen möchte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Suizidversuch unter Einfluss von Alkohol begangen hat, ist kein schlüssiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer generell ein Alkoholproblem hat. Der Test betreffend die psychische Disposition betreffend Alkohol ist im gegenständlichen Fall durchschnittlich ausgefallen. Es ist jedoch anzunehmen, dass dieser Test durch den Beschwerdeführer positiv zu seinen Gunsten verfälscht wurde. Gegenständlich war der Fokus meiner Untersuchung jedoch nicht auf ein mögliches Alkoholproblem gerichtet, sondern es ist mir darum gegangen, zu eruieren, ob beim Beschwerdeführer eine depressive Erkrankung vorliegt. Aufgrund meiner Untersuchungsergebnisse bin ich der Auffassung, dass der Beschwerdeführer kein „Alkoholproblem“ hat. Er hat allerdings eine depressive Erkrankung. Im Zuge des explorativen Gespräches, ist der Beschwerdeführer immer mehr emotional entgleist. Er hatte seine Gefühle und Gedanken mit Fortlauf des Gespräches immer weniger unter Kontrolle. Zum Schluss hat er auch geweint und mich angefleht, dass es nicht doch einen Weg gebe, dass ein positives Gutachten erstellt werden kann. Ich habe dem Beschwerdeführer im Beisein meiner Kollegin u.a. gesagt, dass er Verständnis dafür haben müsse, dass er in seiner Situation keinen Zugang zu Waffen haben sollte. Ich habe ihn gesagt, dass aus meiner Sicht er nicht die Befähigung hat, Waffen zu besitzen. Ein allfälliges Verbot würde zu seinem Schutz aber auch zu dem Schutz seiner Umgebung führen. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter: Meines Erachtens leidet der Beschwerdeführer schon seit längerem an einer depressiven Erkrankung. Aus wissenschaftlichen Untersuchungen geht hervor, dass Menschen erst durchschnittlich nach 7 Jahren bei Vorliegen einer depressiven Erkrankung ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Vielen ist es überhaupt nicht bewusst, dass sie unter einer Depression leiden. Eine Depression kann zu psychischen Erkrankungen führen. Eine Depression kann auch zu Alkoholerkrankungen führen. Alkoholkonsum wird von depressiv Erkrankten als entlastend empfunden. Ich möchte allerdings nochmals darauf hinweisen, dass ich beim Beschwerdeführer kein Alkoholproblem festgestellt habe. Nachdem seit dem Suizidversucht des Beschwerdeführers am 19.12.2017 bereits ein längerer Zeitraum verstrichen ist, bin ich der Auffassung, dass es dringend erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer psychiatrisch und psychotherapeutisch betreut wird. Meines Erachtens resultieren sehr viele Probleme des Beschwerdeführers aus seinem familiären Umfeld und müssten diese professionell aufgearbeitet werden. Wichtig ist meines Erachtens auch, dass der Beschwerdeführer entsprechend medikamentös therapiert wird. Eine derartige Behandlung ist jedoch langwierig. Eine Behandlung kann bis zu 3 oder 4 Jahre lang andauern. Eine kurzfristige Lösung des Beschwerdeführers ist jedoch aus meiner Sicht nicht zu erwarten. Aus meiner fachlichen Sicht ist daher weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Waffenbesitz nicht geeignet ist.“ Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zu den Ausführungen des Sachverständigen vorgebracht, dass der Vorhalt, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hätte, entsprechende ärztliche sowie psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, unrichtig sei. Der Beschwerdeführer sei bemüht gewesen, mehrfach bei Psychiatern bzw. Psychologen Termine zu bekommen. Bislang sei ihm dies allerdings nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer werde aber von seinem Hausarzt betreut und nehme er die ihn verordneten Medikamente ein. Das Landesverwaltungsgericht hat erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Büroangestellter und ist er verheiratet. Am 19.12.2017 hat der Beschwerdeführer versucht, sich mit einem Stanleymesser die Pulsadern an der linken Hand aufzuschneiden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer nach Erstversorgung durch seine Schwester in das Klinikum xxx gebracht und dort stationär im Zentrum für seelische Gesundheit aufgenommen. Der Beschwerdeführer ist im Besitz von zwei Büchsen, FERLACH Büchsflinte, Kaliber 1: metrisch 7x57R, Kaliber 2: Schrot 16/65; STEYR MANNLICHER M, Kaliber 1: metrisch 7x64) und zwei Flinten (BAIKAL Bockdoppel-flinte, Kaliber 1: Schrot 16/70, Kaliber 2: Schrot 16/70; BAIKAL Doppelflinte, Kaliber 1: Schrot 12/70, Kaliber 2: Schrot 12/70). Er ist auch im Besitz eines Feuerwaffen-passes der Bezirkshauptmannschaft xxx, DokumentenNr. xxx vom 22.10.2013 und übt er die Tätigkeit als Jäger aus. Aufgrund akuter Selbstgefährdung wurde gegen den Beschwerdeführer ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen und wurden am 20.12.2017 die og. im Zentralen Waffenregister registrierten Schusswaffen von Beamten der Polizeiinspektion xxx sichergestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.1.2018, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten. Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung wurde der gegen den og. Bescheid eingebrachten Vorstellung keine Folge gegeben und wurde der Bescheid bestätigt. Seitens des Klinikums xxx wurde dem Beschwerdeführer eine Psychotherapie empfohlen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Antidepressivum empfohlen, (vorläufiger Entlassungsbrief des Klinikums xxx vom 14.1.2018), welches der Beschwerdeführer (seinen eigenen Angaben zufolge) nach Rücksprache mit seinem Hausarzt im verordneten Ausmaß einnimmt. Der Beschwerdeführer hat bislang keine psychologische bzw. psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen. Aufgrund der persönlichen Gegebenheiten beim Beschwerdeführer liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer derzeit und künftig zum Waffenbesitz nicht geeignet ist. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren und waren dabei insbesondere das Ergebnis der waffenpsychologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers (Waffenpsycho-logische Stellungnahme vom 28.02.2018), die Ausführungen des Gutachtens in der Verhandlung vom 23.07.2018, die im Akt erliegende amtsärztliche Stellungnahme vom 13.03.2018 sowie den „vorläufigen Entlassungsbrief“ des Klinikums xxx vom 19.01.2018 zu berücksichtigen. Rechtliche Beurteilung: § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl I 12/1997 idgF lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 1997, idgF lautet: „Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“ Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Dabei ist, nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (so auch VwGH vom 21.10.2011, Zahl: 2010/03/0148 sowie vom 23.10.2008, Zahl: 2005/03/0214).Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in Paragraph 12, Absatz eins, WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Dabei ist, nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (so auch VwGH vom 21.10.2011, Zahl: 2010/03/0148 sowie vom 23.10.2008, Zahl: 2005/03/0214). Grundsätzlich vermag ein ernsthafter Selbstmordversuch die Verhängung eines Waffenverbotes zu rechtfertigen. Darüberhinaus müssen jedoch auch zum Zeitpunkt der Erlassung eines Waffen-verbotes Umstände vorliegen, die die Feststellung einer Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG nachvollziehbar machen.Darüberhinaus müssen jedoch auch zum Zeitpunkt der Erlassung eines Waffen-verbotes Umstände vorliegen, die die Feststellung einer Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG nachvollziehbar machen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen ernsthaften Selbstmordversuch durchgeführt. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer einer waffenpsychologischen Untersuchung unterzogen, wobei der Gutachter zur Auffassung gelangt ist, dass aufgrund der durchgeführten Testverfahren und den explorativ gewonnenen Daten aus psychologischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer unter psychischer Belastung dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtwertig zu verwenden. Im waffenpsychologischen Gutachten vom 28.2.2018 ist klar ausgeführt, dass aus klinisch psychologischer Sicht derzeit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer unter belasteten Bedingungen sachgemäß und vorsichtig mit Waffen umgeht und ist er daher zum Waffenbesitz nicht geeignet. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hat der Gutachter die Vorgehensweise im Rahmen der Gutachtenserstellung erläutert und hat er die Ausführungen in dem og. waffenpsychologischen Gutachten voll inhaltlich aufrecht gehalten. Der Genannte hat weiters ausgeführt, dass seines Erachtens der Beschwerdeführer bereits seit längerem an einer depressiven Erkrankung leidet und sei er der Auffassung, dass es dringend erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt wird und dass er auch medikamentös therapiert werden muss. Der Sachverständige wies darauf hin, dass eine derartige Behandlung mehrere Jahre (drei bis vier Jahre lang) andauern könne und dass eine kurzfristige Lösung für den Beschwerdeführer aus derzeitiger Sicht nicht zu erwarten ist. Der Sachverständige wiederholte seine Ausführungen, dass aus fachlicher Sicht weiterhin davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zurzeit zum Waffenbesitz nicht geeignet ist. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass seine Probleme insbesondere im familiären Bereich zu finden seien, so ist dazu zu sagen, dass auch der Gutachter der Auffassung ist, jedoch hat der Gutachter auch klar zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Erkrankung leidet, dass es dringend erforderlich ist, dass er eine entsprechende psychiatrische psychotherapeutische Betreuung in Anspruch nimmt und auch medikamentös therapiert wird. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend ermittelt wurde, war dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren waffen-psychologischen Gutachtens nicht zu entsprechen. Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass gegenständlich objektive Sachverhaltsmerkmale vorliegen, die darauf hinweisen, dass eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen beim Beschwerdeführer zu befürchten ist bzw. eine solche dem Beschwerdeführer zuzutrauen ist und er somit zum Waffenbesitz nicht geeignet ist. Aus all diesen Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG auch die außerordentliche Revision nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG auch die außerordentliche Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1396.9.2018