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{'item': 'KLVwG-1483-1486/47/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-1483-1486/47/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Bes

§ 23Abs.

3 b) „die Bebauungsweise“: Für das gegenständliche Baugrundstück ist die Widmung als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Laut Textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 14.02.2008 § 4 Bebauungsweise ist für Bauland eine offene, halboffene oder geschlossene Bebauungsweise zulässig. Aus den vorliegenden Einreichunterlagen geht eindeutig hervor, dass das Bauvorhaben in offener Bebauungsweise mit Abständen zu allen vier Grundstücksgrenzen errichtet werden soll.

Paragraph 23, Absatz 3, b) „die Bebauungsweise“: Für das gegenständliche Baugrundstück ist die Widmung als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Laut Textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 14.02.2008 Paragraph 4, Bebauungsweise ist für Bauland eine offene, halboffene oder geschlossene Bebauungsweise zulässig. Aus den vorliegenden Einreichunterlagen geht eindeutig hervor, dass das Bauvorhaben in offener Bebauungsweise mit Abständen zu allen vier Grundstücksgrenzen errichtet werden soll. 1.2.

§ 23Abs.

c) „die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes“: Die vorliegenden, ergänzenden Einreichunterlagen - Pläne, Baubeschreibung samt Beilage zu Punkt 6) städtebauliche Daten und dem ergänzten Lage- und Höhenplan für das gegenständliche Grundstück - sind ausreichend detailliert und nachvollziehbar. In der Beilage zu Punkt 6) werden die Bruttogeschoßflächen graphisch und rechnerisch dargestellt und mit einer Gesamtbruttogeschoßfläche von 520,67 m² schlüssig ermittelt. Aus der Grundstücksgröße von 1.100 m² resultiert eine GFZ von 0,4733. Die maximal zulässige GFZ von 0,5 wird somit jedenfalls unterschritten.

Paragraph 23, Abs. c) „die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes“: Die vorliegenden, ergänzenden Einreichunterlagen - Pläne, Baubeschreibung samt Beilage zu Punkt 6) städtebauliche Daten und dem ergänzten Lage- und Höhenplan für das gegenständliche Grundstück - sind ausreichend detailliert und nachvollziehbar. In der Beilage zu Punkt 6) werden die Bruttogeschoßflächen graphisch und rechnerisch dargestellt und mit einer Gesamtbruttogeschoßfläche von 520,67 m² schlüssig ermittelt. Aus der Grundstücksgröße von 1.100 m² resultiert eine GFZ von 0,4733. Die maximal zulässige GFZ von 0,5 wird somit jedenfalls unterschritten. 1.3.

§ 23Abs.

d) „die Lage des Vorhabens“: Die Lage des gegenständlichen Bauvorhabens ist sowohl im Lageplan M 1:200 sowie im Lage- und Höhenplan des Vermessers M 1:500 bemaßt. Die Baulinien entsprechen den Kärntner Bauvorschriften und somit dem Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx § 7 „Baulinien“.

Paragraph 23, Abs. d) „die Lage des Vorhabens“: Die Lage des gegenständlichen Bauvorhabens ist sowohl im Lageplan M 1:200 sowie im Lage- und Höhenplan des Vermessers M 1:500 bemaßt. Die Baulinien entsprechen den Kärntner Bauvorschriften und somit dem Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx Paragraph 7, „Baulinien“. 1.4.

§ 23Abs.

e) „die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken“: Laut Textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx § 7

(5)sind „die übrigen Baulinien von Gebäuden und baulichen Anlagen zu Nachbargrundstücken entsprechend den Kärntner Bauvorschriften (§§ 4 und 5) festzulegen.“ Im Lageplan M 1:200 sind die Abstandsflächen sowie in den Ansichten im M 1:100 deren Ermittlung nachvollziehbar dargestellt und liegen diese zur Gänze auf Eigengrund. Die Abstände entsprechen somit den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften.

Paragraph 23, Abs. e) „die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken“: Laut Textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx Paragraph 7,

(5)sind „die übrigen Baulinien von Gebäuden und baulichen Anlagen zu Nachbargrundstücken entsprechend den Kärntner Bauvorschriften (Paragraphen 4 und 5) festzulegen.“ Im Lageplan M 1:200 sind die Abstandsflächen sowie in den Ansichten im M 1:100 deren Ermittlung nachvollziehbar dargestellt und liegen diese zur Gänze auf Eigengrund. Die Abstände entsprechen somit den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften. 1.5.

§ 23Abs.

f) „die Bebauungshöhe“: In den vorliegenden Änderungsplänen wird eine Gebäudehöhe an der Nordwestseite und im Schnitt mit 9,45 m ausgewiesen. Damit ist die Bebauungshöhe in den vorliegenden Plänen eindeutig ersichtlich.

Paragraph 23, Abs. f) „die Bebauungshöhe“: In den vorliegenden Änderungsplänen wird eine Gebäudehöhe an der Nordwestseite und im Schnitt mit 9,45 m ausgewiesen. Damit ist die Bebauungshöhe in den vorliegenden Plänen eindeutig ersichtlich. 1.6.

§ 23Abs.

g) „die Brandsicherheit“: Aus ha. Sicht wird festgestellt, dass in der gegenständlichen Baubeschreibung hinsichtlich Bauweise und Brandschutz das Thema Brandsicherheit hinreichend behandelt wird und den Vorschriften (OIB Richtlinie 2 und Kärntner Bauansuchenverordnung) entspricht.

Paragraph 23, Abs. g) „die Brandsicherheit“: Aus ha. Sicht wird festgestellt, dass in der gegenständlichen Baubeschreibung hinsichtlich Bauweise und Brandschutz das Thema Brandsicherheit hinreichend behandelt wird und den Vorschriften (OIB Richtlinie 2 und Kärntner Bauansuchenverordnung) entspricht.

  1. Zur Frage des Landesverwaltungsgerichtes, ob die GFZ eingehalten wird: In der Baubeschreibung ist die Ermittlung der GFZ mit einer Geschoßflächenzahl (GFZ) 520,67 / 1.100 = 0,4733 nachvollziehbar graphisch und rechnerisch dargestellt und ist diese kleiner als die maximal zulässige GFZ von 0,
  2. Damit wird die Ausnutzbarkeit des Grundstückes laut Textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 14.02.2008 eingehalten.
  3. Zur Frage des Landesverwaltungsgerichtes, ob die Abstandsflächen eingehalten werden: Die im Lageplan und in den Ansichten dargestellten Abstandsflächen und deren Ermittlung sind vollständig und nachvollziehbar. Die projektierten Abstände des Gebäudes liegen über den mindestens erforderlichen Abständen laut Kärntner Bauvorschrift §§ 4 und
  4. Die Mindestabstände laut Kärntner Bauvorschrift und somit laut Textlichem Bebauungsplan werden eingehalten.Die im Lageplan und in den Ansichten dargestellten Abstandsflächen und deren Ermittlung sind vollständig und nachvollziehbar. Die projektierten Abstände des Gebäudes liegen über den mindestens erforderlichen Abständen laut Kärntner Bauvorschrift Paragraphen 4 und 5, Die Mindestabstände laut Kärntner Bauvorschrift und somit laut Textlichem Bebauungsplan werden eingehalten.
  5. Zur Frage des Landesverwaltungsgerichtes, ob die Bebauungshöhe eingehalten wird: Laut Textlichem Bebauungsplan § 5 Abs. 1 und 2 sind für das gegenständliche Grundstück drei Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von 3,50 m zulässig. Daraus ergibt sich eine maximal zulässige Höhe von 3 x 3,50 m = 10,5 m. In den vorliegenden Änderungsplänen wird eine maximale Bauwerkshöhe von 9,45 m ausgewiesen. Mit der angegebenen Bebauungshöhe von 9,45 m wird die zulässige Bebauungshöhe von 10,50 m um 1,05 m unterschritten und somit

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