3 b) „die Bebauungsweise“: Für das gegenständliche Baugrundstück ist die Widmung als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Laut Textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 14.02.2008 § 4 Bebauungsweise ist für Bauland eine offene, halboffene oder geschlossene Bebauungsweise zulässig. Aus den vorliegenden Einreichunterlagen geht eindeutig hervor, dass das Bauvorhaben in offener Bebauungsweise mit Abständen zu allen vier Grundstücksgrenzen errichtet werden soll.
Paragraph 23, Absatz 3, b) „die Bebauungsweise“: Für das gegenständliche Baugrundstück ist die Widmung als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Laut Textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 14.02.2008 Paragraph 4, Bebauungsweise ist für Bauland eine offene, halboffene oder geschlossene Bebauungsweise zulässig. Aus den vorliegenden Einreichunterlagen geht eindeutig hervor, dass das Bauvorhaben in offener Bebauungsweise mit Abständen zu allen vier Grundstücksgrenzen errichtet werden soll. 1.2.
c) „die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes“: Die vorliegenden, ergänzenden Einreichunterlagen - Pläne, Baubeschreibung samt Beilage zu Punkt 6) städtebauliche Daten und dem ergänzten Lage- und Höhenplan für das gegenständliche Grundstück - sind ausreichend detailliert und nachvollziehbar. In der Beilage zu Punkt 6) werden die Bruttogeschoßflächen graphisch und rechnerisch dargestellt und mit einer Gesamtbruttogeschoßfläche von 520,67 m² schlüssig ermittelt. Aus der Grundstücksgröße von 1.100 m² resultiert eine GFZ von 0,4733. Die maximal zulässige GFZ von 0,5 wird somit jedenfalls unterschritten.
Paragraph 23, Abs. c) „die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes“: Die vorliegenden, ergänzenden Einreichunterlagen - Pläne, Baubeschreibung samt Beilage zu Punkt 6) städtebauliche Daten und dem ergänzten Lage- und Höhenplan für das gegenständliche Grundstück - sind ausreichend detailliert und nachvollziehbar. In der Beilage zu Punkt 6) werden die Bruttogeschoßflächen graphisch und rechnerisch dargestellt und mit einer Gesamtbruttogeschoßfläche von 520,67 m² schlüssig ermittelt. Aus der Grundstücksgröße von 1.100 m² resultiert eine GFZ von 0,4733. Die maximal zulässige GFZ von 0,5 wird somit jedenfalls unterschritten. 1.3.
d) „die Lage des Vorhabens“: Die Lage des gegenständlichen Bauvorhabens ist sowohl im Lageplan M 1:200 sowie im Lage- und Höhenplan des Vermessers M 1:500 bemaßt. Die Baulinien entsprechen den Kärntner Bauvorschriften und somit dem Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx § 7 „Baulinien“.
Paragraph 23, Abs. d) „die Lage des Vorhabens“: Die Lage des gegenständlichen Bauvorhabens ist sowohl im Lageplan M 1:200 sowie im Lage- und Höhenplan des Vermessers M 1:500 bemaßt. Die Baulinien entsprechen den Kärntner Bauvorschriften und somit dem Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx Paragraph 7, „Baulinien“. 1.4.
e) „die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken“: Laut Textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx § 7
Paragraph 23, Abs. e) „die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken“: Laut Textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx Paragraph 7,
f) „die Bebauungshöhe“: In den vorliegenden Änderungsplänen wird eine Gebäudehöhe an der Nordwestseite und im Schnitt mit 9,45 m ausgewiesen. Damit ist die Bebauungshöhe in den vorliegenden Plänen eindeutig ersichtlich.
Paragraph 23, Abs. f) „die Bebauungshöhe“: In den vorliegenden Änderungsplänen wird eine Gebäudehöhe an der Nordwestseite und im Schnitt mit 9,45 m ausgewiesen. Damit ist die Bebauungshöhe in den vorliegenden Plänen eindeutig ersichtlich. 1.6.
g) „die Brandsicherheit“: Aus ha. Sicht wird festgestellt, dass in der gegenständlichen Baubeschreibung hinsichtlich Bauweise und Brandschutz das Thema Brandsicherheit hinreichend behandelt wird und den Vorschriften (OIB Richtlinie 2 und Kärntner Bauansuchenverordnung) entspricht.
Paragraph 23, Abs. g) „die Brandsicherheit“: Aus ha. Sicht wird festgestellt, dass in der gegenständlichen Baubeschreibung hinsichtlich Bauweise und Brandschutz das Thema Brandsicherheit hinreichend behandelt wird und den Vorschriften (OIB Richtlinie 2 und Kärntner Bauansuchenverordnung) entspricht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.