RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-1590/2/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx in xxx, xxxgasse xxx, vertreten durch xxx in xxx, xxxgasse xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.11.2016, Zahl: xxx, betreffend die Festlegung eines Wildschutzgebietes gemäß § 70 Kärntner Jagdgesetz - K-JG (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx), gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx in xxx, xxxgasse xxx, vertreten durch xxx in xxx, xxxgasse xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.11.2016, Zahl: xxx, betreffend die Festlegung eines Wildschutzgebietes gemäß Paragraph 70, Kärntner Jagdgesetz - K-JG (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx), gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird mangels Parteistellung römisch eins. Die Beschwerde wird mangels Parteistellung z u r ü c k g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde über Antrag der mitbeteiligten Partei als Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebietes „xxx-xxx“ eine näher konkretisierte Fläche des Eigenjagdgebietes im Ausmaß von 64,15 ha vom
- Dezember eines jeden Jahres bis zum
- März der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gemäß § 70 K-JG zum Wildschutzgebiet erklärt; dies unter anderem nach Anhörung des Beschwerdeführers.Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde über Antrag der mitbeteiligten Partei als Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebietes „xxx-xxx“ eine näher konkretisierte Fläche des Eigenjagdgebietes im Ausmaß von 64,15 ha vom
- Dezember eines jeden Jahres bis zum
- März der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gemäß Paragraph 70, K-JG zum Wildschutzgebiet erklärt; dies unter anderem nach Anhörung des Beschwerdeführers. Dieser Bescheid wurde am 25.11.2016 auch dem Beschwerdeführer mittels E-Mail nachrichtlich zugestellt und hat dieser dagegen durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom
- Februar 2018 eine Beschwerde mit nachstehendem Inhalt eingebracht: „B) Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2016 (GZ xxx wird gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VGGegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2016 (GZ xxx wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG BESCHEIDBESCHWERDE wegen Rechtswidrigkeit an das Landesverwaltungsgericht Kärnten geführt wie folgt: I.römisch eins. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG (§ 27 VwGVG): ANFECHTUNGSERKLÄRUNG (Paragraph 27, VwGVG): Die Beschwerde richtet sich gegen den genannten Bescheid in seiner Gänze. II. GRÜNDE, AUF DIE SICH DIE BEHAUPTUNG DER RECHTSWIDRIGKElT STÜTZT (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG):römisch zwei. GRÜNDE, AUF DIE SICH DIE BEHAUPTUNG DER RECHTSWIDRIGKElT STÜTZT (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG):
- ParteisteIlung und Beschwerdelegitimation: 1.1 Die bB stellte dem Bf den bekämpften Bescheid nicht ordnungsgemäß zu, weil sie seine ParteisteIlung zu Unrecht verneinte. 1.2 Der Bf genießt in diesem Verfahren bei verfassungskonformer Auslegung des § 70 Kärntner JagdG sehr wohl ParteisteIlung.Der Bf genießt in diesem Verfahren bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 70, Kärntner JagdG sehr wohl ParteisteIlung. Denn der § 70 Kärntner JagdG ordnet an wie folgt:Denn der Paragraph 70, Kärntner JagdG ordnet an wie folgt: „§ 70 Zeitlich und örtlich beschränkte Sperren
(1)[...] Der Jagdausübungsberechtigte kann [..] Sperren auch verfügen, wenn außerordentliche Verhältnisse den Bestand einer Wildart gefährden und dies die besonderen Umstände bedingen. [...] Soll die Sperre länger als eine Woche dauern oder mehr als zwanzig Hektar zusammenhängender Fläche umfassen oder für die Festlegung eines Wildschutzgebietes (Abs 1b) dienen, so darf sie nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden. [...] Vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, und die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören.
(1)[...] Der Jagdausübungsberechtigte kann [..] Sperren auch verfügen, wenn außerordentliche Verhältnisse den Bestand einer Wildart gefährden und dies die besonderen Umstände bedingen. [...] Soll die Sperre länger als eine Woche dauern oder mehr als zwanzig Hektar zusammenhängender Fläche umfassen oder für die Festlegung eines Wildschutzgebietes (Absatz eins b,) dienen, so darf sie nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden. [...] Vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, und die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören.
(1a)Soweit eine Sperre nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden darf, darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; darüber hinaus ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Bei der Festlegung einer Sperre, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dient, darf ein Ausmaß von 10 v. H. der Fläche des Jagdgebietes nicht überschritten werden. Sperren, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dienen, dürfen überdies nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden.
(1b)Wildschutzgebiete sind Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonen für das Wild sind, oder Flächen, die zum Brüten oder Setzen bevorzugt angenommen werden. In Wildschutzgebieten darf nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist.
(2)Die Sperre bewirkt, daß mit Ausnahme des Grundeigentümers, sonstiger Nutzungsberechtigter und deren Beauftragter sowie Personen in amtlicher Stellung jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen nicht betreten dürfen. [...]“ Demgegenüber ordnet § 33 ForstG an wie folgt:Demgegenüber ordnet Paragraph 33, ForstG an wie folgt: C. Benützung des Waldes zu Erholungszwecken Arten der Benützung „§ 33.
(1)Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. [...]"
(1)Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 34,, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. [...]" Wenn man nun in § 70 Kärntner JagdG ein Instrument erblickt, das in § 33 Abs 1 ForstG wohlgemerkt „jedermann“ verbriefte Recht zur Betretung eines Waldes und zum Aufenthalt dortselbst zu Erholungszwecken einzuschränken, dann kann es im Lichte des Art 18 B-VG nicht angehen, wenn in diesem Verfahren einzig der hier noch dazu den Antrag stellende Grundeigentümer Parteistellung genieße.Wenn man nun in Paragraph 70, Kärntner JagdG ein Instrument erblickt, das in Paragraph 33, Absatz eins, ForstG wohlgemerkt „jedermann“ verbriefte Recht zur Betretung eines Waldes und zum Aufenthalt dortselbst zu Erholungszwecken einzuschränken, dann kann es im Lichte des Artikel 18, B-VG nicht angehen, wenn in diesem Verfahren einzig der hier noch dazu den Antrag stellende Grundeigentümer Parteistellung genieße. Denn ansonsten würde der Grundsatz des rechtlichen Gehörs anderer, nicht inferiorer gesetzlicher Interessen krass verletzt! Wenn § 70 Abs 1 Kärntner JagdG also weiters davon spricht, dass „vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde […] die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören" sind, so muss man diese Anordnung bei sonstiger Unsachlichkeit dahin verstehen, dass diese Vereine - darunter der hiesige Bf - nicht nur ein Anhörungsrecht genießen, sondern auch regelrechte ParteisteIlung (welche Auslegung der Wortlaut der Norm nämlich durchaus nicht verbietet).Wenn Paragraph 70, Absatz eins, Kärntner JagdG also weiters davon spricht, dass „vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde […] die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören" sind, so muss man diese Anordnung bei sonstiger Unsachlichkeit dahin verstehen, dass diese Vereine - darunter der hiesige Bf - nicht nur ein Anhörungsrecht genießen, sondern auch regelrechte ParteisteIlung (welche Auslegung der Wortlaut der Norm nämlich durchaus nicht verbietet). 1.3 Wenn aber der einfachen Gesetzeslage in Gestalt des § 70 Kärntner JagdG, der ausschließliche Inhalt unterstellt wird, dass der Alpenverein tatsächlich nur Anhörungs-, nicht aber Parteirecht genieße, so wäre diese Bestimmung aufgrund einer Unsachlichkeit verfassungswidrig und gehörte einer Normenkontrolle unterzogen.Wenn aber der einfachen Gesetzeslage in Gestalt des Paragraph 70, Kärntner JagdG, der ausschließliche Inhalt unterstellt wird, dass der Alpenverein tatsächlich nur Anhörungs-, nicht aber Parteirecht genieße, so wäre diese Bestimmung aufgrund einer Unsachlichkeit verfassungswidrig und gehörte einer Normenkontrolle unterzogen.
- Kein Vorliegen der Voraussetzungen zur Erklärung zu einem Wildschutzgebiet: 2.1 Das beantragte Wildschutzgebiet erfüllt im Hinblick auf seine Topografie, seine wildbiologischen Gegebenheiten sowie rechtlichen Vorgaben nicht die gesetzlich geforderten Voraussetzungen. 2.2 Aufgrund der ungünstigen klimatischen Situation ist es auch evident, dass weder das Rot- noch das Gamswild, die beantragten Flächen in der beantragten Zeit als bevorzugtes Einstandsgebiet annehmen. 2.3 Es kann sich schon allein aus reinen Vernunftsgründen in der beantragten Winterzeit um keine Winterruhezone des Gamswildes handeln: Denn das Gamswild kann aufgrund der felsigen Steillage, der mangelnden Vegetation sowie der Schattenlage gar keinen bevorzugten Einstand haben.
- Der Bf gestattet es sich übrigens wegen des herrschenden Zeitdrucks zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags und zur Nachholung dieser Beschwerde es mit dem hiesigen, vorderhand bloß schlüssigen, aber noch nicht detaillierten Sachvorbringen sein Bewenden haben zu lassen. Denn es gewärtigt der Bf ohnedies zunächst ein Verfahren über mehrere Instanzen über seinen Wiedereinsetzungsantrag, nach dessen für den Bf günstigem Ausgang der Bf dazu in der Lage sein wird, vor dem LVwG Ktn seine Einwendungen in der Sache selbst näher zu elaborieren. III.römisch drei. BEGEHREN (§ 9 Abs 1 Z 4 VwGVG): BEGEHREN (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG): Das Landesverwaltungsgericht wolle (allenfalls nach gemäß § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG ergänzender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts) in der Sache selbst erlassen dasDas Landesverwaltungsgericht wolle (allenfalls nach gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ergänzender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts) in der Sache selbst erlassen das ERKENNTNIS: Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dergestalt abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: Der Antrag des Jagdausübungsberechtigten auf die von ihm näher bezeichnete Erklärung einer Fläche seines Eigenjagdgebiets zum Wildschutzgebiet wird abgewiesen.“ I.römisch eins. Die Beschwerde war aus nachstehenden Erwägungen einer inhaltlichen Erledigung nicht zugänglich: Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Nach Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinn des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des Paragraph 8, AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinn des Paragraph 8, AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). Die in dem mit „Vorschriften für die Jagdbetriebsführung“ überschriebenen achten Abschnitt des K-JG enthaltene Regelung des § 70 K-JG („Zeitlich und örtlich beschränkte Sperren“), auf deren Grundlage der bekämpfte Bescheid erlassen wurde, lautet:Die in dem mit „Vorschriften für die Jagdbetriebsführung“ überschriebenen achten Abschnitt des K-JG enthaltene Regelung des Paragraph 70, K-JG („Zeitlich und örtlich beschränkte Sperren“), auf deren Grundlage der bekämpfte Bescheid erlassen wurde, lautet: „§ 70 Zeitlich und örtlich beschränkte Sperren
(1)Zur Vornahme von Abschüssen, die aus außerordentlichen Gründen, wie der Häufung von Wildschadensfällen, Seuchen und dgl., notwendig sind, kann vom Jagdausübungsberechtigten und, wenn der Abschuss abgesehen vom Abschussplan behördlich bewilligt oder durch die Behörde angeordnet wird, von dieser eine Sperre von Teilen des Jagdgebietes im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügt, werden, wenn dies die besonderen Umstände, insbesondere Sicherheitsgründe, bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte kann solche Sperren auch verfügen, wenn außerordentliche Verhältnisse den Bestand einer Wildart gefährden und dies die besonderen Umstände bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Sperre der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, die diese bei Fehlen der Voraussetzungen aufzuheben hat. Soll die Sperre länger als eine Woche dauern oder mehr als zwanzig Hektar zusammenhängender Fläche umfassen oder für die Festlegung eines Wildschutzgebietes (Abs 1b) dienen, so darf sie nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden. Das gleiche gilt auch für die Verlängerung der Sperre oder ihre Wiederholung im selben Jagdjahr. Vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, und die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören.
(1)Zur Vornahme von Abschüssen, die aus außerordentlichen Gründen, wie der Häufung von Wildschadensfällen, Seuchen und dgl., notwendig sind, kann vom Jagdausübungsberechtigten und, wenn der Abschuss abgesehen vom Abschussplan behördlich bewilligt oder durch die Behörde angeordnet wird, von dieser eine Sperre von Teilen des Jagdgebietes im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügt, werden, wenn dies die besonderen Umstände, insbesondere Sicherheitsgründe, bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte kann solche Sperren auch verfügen, wenn außerordentliche Verhältnisse den Bestand einer Wildart gefährden und dies die besonderen Umstände bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Sperre der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, die diese bei Fehlen der Voraussetzungen aufzuheben hat. Soll die Sperre länger als eine Woche dauern oder mehr als zwanzig Hektar zusammenhängender Fläche umfassen oder für die Festlegung eines Wildschutzgebietes (Absatz eins b,) dienen, so darf sie nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden. Das gleiche gilt auch für die Verlängerung der Sperre oder ihre Wiederholung im selben Jagdjahr. Vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, und die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören.
(1a)Soweit eine Sperre nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden darf, darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; darüber hinaus ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Bei der Festlegung einer Sperre, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dient, darf ein Ausmaß von 10 v. H. der Fläche des Jagdgebietes nicht überschritten werden. Sperren, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dienen, dürfen überdies nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden.
(1b)Wildschutzgebiete sind Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonen für das Wild sind, oder Flächen, die zum Brüten oder Setzen bevorzugt angenommen werden. In Wildschutzgebieten darf nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist.
(2)Die Sperre bewirkt, dass mit Ausnahme des Grundeigentümers, sonstiger Nutzungsberechtigter und deren Beauftragter sowie Personen in amtlicher Stellung jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen nicht betreten dürfen.
(3)Das gesperrte Gebiet ist vom Jagdausübungsberechtigten mittels Hinweistafeln an jenen Stellen zu kennzeichnen, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen. Form und Gestaltung einschließlich des Wortlautes der Hinweistafeln werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt, wobei zum Ausdruck zu bringen ist, dass die Sperre nur abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen gilt.“ § 70 K-JG ermöglicht also (jeweils bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse)zum einen zwecks Vornahme von Abschüssen, zum anderen zwecks Sicherung des Bestandes einer gefährdeten Wildart bzw. zwecks Festlegung eines Wildschutzgebietes, die Verfügung einer Sperre von Teilen des Jagdgebietes. Dies kann einerseits durch den Jagdausübungsberechtigten selbst, andererseits, insbesondere bei Überschreiten bestimmter zeitlicher und räumlicher Grenzen, von der Behörde verfügt werden. Paragraph 70, K-JG ermöglicht also (jeweils bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse), zum einen zwecks Vornahme von Abschüssen, zum anderen zwecks Sicherung des Bestandes einer gefährdeten Wildart bzw. zwecks Festlegung eines Wildschutzgebietes, die Verfügung einer Sperre von Teilen des Jagdgebietes. , Dies kann einerseits durch den Jagdausübungsberechtigten selbst, andererseits, insbesondere bei Überschreiten bestimmter zeitlicher und räumlicher Grenzen, von der Behörde verfügt werden. Konsequenz der Verhängung einer derartigen Sperre ist, dass die gesperrten Flächen mit Ausnahme des im § 70 Abs. 2 K-JG genannten Personenkreises nur auf den zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wegen betreten werden dürfen. In einem derartigen Verfahren ist von der Behörde zu prüfen, ob die vom Gesetz geforderten außerordentlichen Verhältnisse, die eine Sperre erforderlich machen, vorliegen; dabei darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; eine Sperre ist daher nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß zulässig. Wildschutzgebiete dürfen zudem nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen; eine Parteistellung dritter Personen (abgesehen vom Antragsteller) wird von § 70 K-JG nicht normiert, zumal es sich bei den von der Behörde wahrzunehmenden Aufgaben um die Verfolgung öffentlicher Interessen handelt (vgl. hiezu VwGH vom 13.9.2016, Ra 2016/03/0074). Konsequenz der Verhängung einer derartigen Sperre ist, dass die gesperrten Flächen mit Ausnahme des im Paragraph 70, Absatz 2, K-JG genannten Personenkreises nur auf den zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wegen betreten werden dürfen. In einem derartigen Verfahren ist von der Behörde zu prüfen, ob die vom Gesetz geforderten außerordentlichen Verhältnisse, die eine Sperre erforderlich machen, vorliegen; dabei darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; eine Sperre ist daher nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß zulässig. Wildschutzgebiete dürfen zudem nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen; eine Parteistellung dritter Personen (abgesehen vom Antragsteller) wird von Paragraph 70, K-JG nicht normiert, zumal es sich bei den von der Behörde wahrzunehmenden Aufgaben um die Verfolgung öffentlicher Interessen handelt vergleiche hiezu VwGH vom 13.9.2016, Ra 2016/03/0074). Die Beschwerde war daher mangels Parteistellung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Frage der verspäteten Einbringung der Beschwerde war daher ebenso wenig zu prüfen wie Ausführungen zum Forstgesetz. Bemerkt wird, dass eine im Gegenstand erhobene Beschwerde einer weiteren mitbeteiligten Partei ebenfalls mit Beschluss zurückgewiesen und die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des VwGH vom 17.05.2017, Ra 2017/03/0026-3 zurückgewiesen wurde. Da vorliegend Fragen der Beweiswürdigung nicht aufgetreten sind und Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden, war eine Verhandlung nicht notwendig und konnte das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden. Im Beschwerdefall stand somit Art. 6 Abs. 1 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Da vorliegend Fragen der Beweiswürdigung nicht aufgetreten sind und Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden, war eine Verhandlung nicht notwendig und konnte das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden. Im Beschwerdefall stand somit Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1590.2.2018