RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-1830/2/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx in xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwälte GmbH in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2018, Zahl: xxx, betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx), gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG folgendermaßen zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx in xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwälte GmbH in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2018, Zahl: xxx, betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx), gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG folgendermaßen zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Als Rechtsgrundlage ist im angefochtenen Bescheid § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG (anstelle § 33 VwGVG) zu zitieren.Als Rechtsgrundlage ist im angefochtenen Bescheid Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG (anstelle Paragraph 33, VwGVG) zu zitieren. III.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.11.2016, Zahl: xxx, wurde über Antrag des xxx als Jagdausübungsberechtigtem des Eigenjagdgebietes „xxx“ eine näher konkretisierte Fläche dieses Eigenjagdgebietes im Ausmaß von 64,15 ha vom
- Dezember jeden Jahres bis zum
- März der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gemäß § 70 K-JG zum Wildschutzgebiet erklärt; dies unter anderem nach Anhörung des nunmehrigen Beschwerdeführers.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.11.2016, Zahl: xxx, wurde über Antrag des xxx als Jagdausübungsberechtigtem des Eigenjagdgebietes „xxx“ eine näher konkretisierte Fläche dieses Eigenjagdgebietes im Ausmaß von 64,15 ha vom
- Dezember jeden Jahres bis zum
- März der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gemäß Paragraph 70, K-JG zum Wildschutzgebiet erklärt; dies unter anderem nach Anhörung des nunmehrigen Beschwerdeführers. Dieser Bescheid wurde am 25.11.2016 auch dem Beschwerdeführer mittels E-Mail nachrichtlich zugestellt und hat dieser dagegen durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom
- Februar 2018 einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand mit nachstehendem Inhalt eingebracht: „A) Der Beschwerdeführer (Bf) stellt binnen offener Frist nachstehend ausgeführten ANTRAG AUF WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND: I.römisch eins. SACHVERHALT:
- Mit dem hier bekämpften Bescheid der belangten Behörde (bB) vom 24.11.2016 wurde eine näher bezeichnete Fläche des Eigenjagdgebiets „xxx" gemäß § 70 Kärntner JagdG zum Wildschutzgebiet erklärt.Mit dem hier bekämpften Bescheid der belangten Behörde (bB) vom 24.11.2016 wurde eine näher bezeichnete Fläche des Eigenjagdgebiets „xxx" gemäß Paragraph 70, Kärntner JagdG zum Wildschutzgebiet erklärt.
- Dieser Bescheid vom 24.11.2016 wurde dem Bf ausdrücklich bloß „nachrichtlich" per E-Mail an die E-Mail-Adresse xxx gesendet.
- Der Bf oblag (mit der bB) nicht zuletzt wegen dieser bloß nachrichtlichen Verständigung der Rechtsauffassung, In dem zugrundeliegenden Verfahren keine Parteistellung zu genießen. II. BEGRÜNDUNG DES WIEDEREINSETZUNGSANTRAGES:römisch zwei. BEGRÜNDUNG DES WIEDEREINSETZUNGSANTRAGES:
- Herr xxx und xxx in ihrer Eigenschaft als Organe des eV „xxx (kurz: xxx)" (ZVR-Zahlxxx) haben am 15.01.2018 die hier einschreitende Rechtsvertreterin kontaktiert, um mit dieser ganz allgemein die Rechtslage im Zusammenhang der Kollision alpinsportlicher Interessen mit jagdlichen Bedürfnissen zu erörtern.
- Am 01.02.2018 fanden die genannten beiden Herren sich dazu in der Kanzlei der hier einschreitenden Rechtsvertreterin ein, wo sie mit RA xxx ein erstes, für beide Teile orientierendes Gespräch führten. Im Rahmen dieses Gesprächs legten die beiden Herren den hier bekämpften Bescheid lediglich beispielhaft für das grundsätzlich zu erörternde Problem vor und beklagten die ihres Erachtens bestehende Rechtslage, wonach der xxx bedauerlicherweise in solchen Verfahren keine ParteisteIlung, sondern nur ein Anhörungsrecht genösse. Erst nachdieser rechtlichen Beratung am 01.02.2018 bei der nunmehr einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft gelangte RA xxx zu der Rechtsauffassung, dass der xxx bei verfassungskonformer Auslegung des § 70 Kärntner JagdG sehr wohl ParteisteIlung genießen muss.Erst nachdieser rechtlichen Beratung am 01.02.2018 bei der nunmehr einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft gelangte RA xxx zu der Rechtsauffassung, dass der xxx bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 70, Kärntner JagdG sehr wohl ParteisteIlung genießen muss. „§ 70 Zeitlich und örtlich beschränkte Sperren
(1)[...] Der Jagdausübungsberechtigte kann [..] Sperren auch verfügen, wenn außerordentliche Verhältnisse den Bestand einer Wildart gefährden und dies die besonderen Umstände bedingen. [...] Soll die Sperre länger als eine Woche dauern oder mehr als zwanzig Hektar zusammenhängender Fläche umfassen oder für die Festlegung eines Wildschutzgebietes (Abs 1b) dienen, so darf sie nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden. [...] Vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, und die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören.
(1)[...] Der Jagdausübungsberechtigte kann [..] Sperren auch verfügen, wenn außerordentliche Verhältnisse den Bestand einer Wildart gefährden und dies die besonderen Umstände bedingen. [...] Soll die Sperre länger als eine Woche dauern oder mehr als zwanzig Hektar zusammenhängender Fläche umfassen oder für die Festlegung eines Wildschutzgebietes (Absatz eins b,) dienen, so darf sie nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden. [...] Vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, und die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören.
(1a)Soweit eine Sperre nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden darf, darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; darüber hinaus ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Bei der Festlegung einer Sperre, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dient, darf ein Ausmaß von 10 v. H. der Fläche des Jagdgebietes nicht überschritten werden. Sperren, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dienen, dürfen überdies nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden.
(1b)Wildschutzgebiete sind Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonen für das Wild sind, oder Flächen, die zum Brüten oder Setzen bevorzugt angenommen werden. In Wildschutzgebieten darf nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist.
(2)Die Sperre bewirkt, daß mit Ausnahme des Grundeigentümers, sonstiger Nutzungsberechtigter und deren Beauftragter sowie Personen in amtlicher Stellung jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen nicht betreten dürfen. [...]“ Demgegenüber ordnet § 33 ForstG an wie folgt:Demgegenüber ordnet Paragraph 33, ForstG an wie folgt: C. Benützung des Waldes zu Erholungszwecken Arten der Benützung „§ 33.
(1)Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. [...]"Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 34,, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. [...]" Wenn man nun, so die Rechtsauffassung von xxx, § 70 Kärntner JagdG ein Instrument bildet, das in § 33 Abs 1 ForstG wohlgemerkt „jedermann“ verbriefte Recht zur Betretung eines Waldes und zum Aufenthalt dortselbst zu Erholungszwecken einzuschränken, dann kann es im Lichte des Art 18 B-VG nicht angehen, wenn in diesem Verfahren einzig der hier noch dazu den Antrag stellende Grundeigentümer Parteistellung genieße. Denn ansonsten würde der Grundsatz des rechtlichen Gehörs anderer, nicht inferiorer gesetzlicher Interessen krass verletzt! Wenn man nun, so die Rechtsauffassung von xxx, Paragraph 70, Kärntner JagdG ein Instrument bildet, das in Paragraph 33, Absatz eins, ForstG wohlgemerkt „jedermann“ verbriefte Recht zur Betretung eines Waldes und zum Aufenthalt dortselbst zu Erholungszwecken einzuschränken, dann kann es im Lichte des Artikel 18, B-VG nicht angehen, wenn in diesem Verfahren einzig der hier noch dazu den Antrag stellende Grundeigentümer Parteistellung genieße. Denn ansonsten würde der Grundsatz des rechtlichen Gehörs anderer, nicht inferiorer gesetzlicher Interessen krass verletzt! Wenn § 70 Abs 1 Kärntner JagdG also weiters davon spricht, dass „vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde […] die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören" sind, so muss man diese Anordnung bei sonstiger Unsachlichkeit dahin verstehen, dass diese Vereine nicht nur ein Anhörungsrecht genießen, sondern auch regelrechte ParteisteIlung (welche Auslegung der Wortlaut der Norm nämlich durchaus nicht verbietet).Wenn Paragraph 70, Absatz eins, Kärntner JagdG also weiters davon spricht, dass „vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde […] die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören" sind, so muss man diese Anordnung bei sonstiger Unsachlichkeit dahin verstehen, dass diese Vereine nicht nur ein Anhörungsrecht genießen, sondern auch regelrechte ParteisteIlung (welche Auslegung der Wortlaut der Norm nämlich durchaus nicht verbietet). Von dieser seiner Rechtsauffassung unterrichtete xxx die beiden Herren am 08.02.2018, die dadurch erstmals auf diesen Gedanken verfielen. xxx empfahl, dass ihm der hier nunmehr einschreitende Verein „xxx,kz.xxx" (ZVR-Zahl xxx) als damals im Verfahren angehörter Rechtsträger Auftrag und Vollmacht zu Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung und zur Erhebung der Beschwerde gegen den besagten Bescheid erteilen wolle. Dies geschah durch Auftrags- und Vollmachtserteilung am 14.02.2018. 3. Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG gilt:Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG gilt: „
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt." Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005).
- Der Bf hätte, wenn er die Rechtsauffassung, die seine nunmehrige Rechtsvertreterin entwickelt und die diese ihm nun bekundet hat, schon damals gehegt hätte, gegen den Bescheid vom 24.11.2016 fristgerecht Bescheidbeschwerde an das LVwG Kärnten geführt. Oder umgekehrt gesagt: Allein weil der Bf der behördlichen Auslegung des § 70 Abs 1 Kärntner JagdG, wonach er nur ein Anhörungsrecht genieße und daher auch nur nachrichtlich zu verständigen sei, damals nichts entgegen zu setzen wusste, hat er die Beschwerdeführung unterlassen.Oder umgekehrt gesagt: Allein weil der Bf der behördlichen Auslegung des Paragraph 70, Absatz eins, Kärntner JagdG, wonach er nur ein Anhörungsrecht genieße und daher auch nur nachrichtlich zu verständigen sei, damals nichts entgegen zu setzen wusste, hat er die Beschwerdeführung unterlassen.
- Wenn die Rechtsprechung zu § 71 AVG im Wiedereinsetzungsverfahren nach § 33 VwGVG anzuwenden ist, dann gilt das anstrengungslos wohl auch für den in § 71 Abs 1 Z 2 AVG nur beispielhaft genannten Fall eines klassischen Wiedereinsetzungsgrundes, wenn nämlich eine Rechtsmittelfrist deshalb verabsäumt wird, weil der Bescheid (wie es in dieser Norm heißt) „fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei". Genau das ist hier passiert: Wenn ein Adressat einen Bescheid nur „nachrichtlich“ (also informativ) erhält, dann muss für ihn zwangsläufig der Eindruck entstehen, dass er zu keinem Rechtsmittel legitimiert sei. Und dieser Eindruck hat sich denn prompt auch beim Bf damals ergeben und verfestigt.Wenn die Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG im Wiedereinsetzungsverfahren nach Paragraph 33, VwGVG anzuwenden ist, dann gilt das anstrengungslos wohl auch für den in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur beispielhaft genannten Fall eines klassischen Wiedereinsetzungsgrundes, wenn nämlich eine Rechtsmittelfrist deshalb verabsäumt wird, weil der Bescheid (wie es in dieser Norm heißt) „fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei". Genau das ist hier passiert: Wenn ein Adressat einen Bescheid nur „nachrichtlich“ (also informativ) erhält, dann muss für ihn zwangsläufig der Eindruck entstehen, dass er zu keinem Rechtsmittel legitimiert sei. Und dieser Eindruck hat sich denn prompt auch beim Bf damals ergeben und verfestigt. Die Rechtsprechung des VwGH hiezu lautet wie folgt: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG maßgeblich, ob sich die Rechtsmittelbelehrung für einen juristischen Laien, d.h. für eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht vertraute Person als irreführend darstellt, gleichgültig, ob sie durch einen Rechtsfreund vertreten ist oder nicht [ ... ]."„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG maßgeblich, ob sich die Rechtsmittelbelehrung für einen juristischen Laien, d.h. für eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht vertraute Person als irreführend darstellt, gleichgültig, ob sie durch einen Rechtsfreund vertreten ist oder nicht [ ... ]." VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038 Allein die bloß nachrichtlich erfolgte Zustellung und der Wortlaut der Bescheidbegründung, wonach dem Bf lediglich ein „Anhörungsrecht" zukomme, waren für den Bf irreführend, sodass dieser zunächst glauben durfte, kein Rechtsmittel erheben zu dürfen. Oder anders gewendet: Wenn die erst jetzt gewonnene Rechtsansicht des Bf, dass er in diesem Verfahren nicht bloß ein Anhörungsrecht, sondern Parteistellung genießt, sich letztlich vor dem VfGH (wohin der Bf nämlich zu schreiten entschlossen ist) als zutreffend erweisen sollte, dann wird man ihm den damaligen Rechtsirrtum zumindest als einen „minderen Grad des Versehens" nachsehen müssen. Dies zumal auch deswegen, da doch die Behörde selbst eben derselben (sich als falsch erweisenden) Rechtsansicht oblegen wäre. Dem einfachen Bürger aber eine Obliegenheit zu einer besseren Rechtsansicht aufzuerlegen, hieße den Sorgfaltsmaßstab des § 33 Abs 1 VwGVG gründlich übertreiben.Oder anders gewendet: Wenn die erst jetzt gewonnene Rechtsansicht des Bf, dass er in diesem Verfahren nicht bloß ein Anhörungsrecht, sondern Parteistellung genießt, sich letztlich vor dem VfGH (wohin der Bf nämlich zu schreiten entschlossen ist) als zutreffend erweisen sollte, dann wird man ihm den damaligen Rechtsirrtum zumindest als einen „minderen Grad des Versehens" nachsehen müssen. Dies zumal auch deswegen, da doch die Behörde selbst eben derselben (sich als falsch erweisenden) Rechtsansicht oblegen wäre. Dem einfachen Bürger aber eine Obliegenheit zu einer besseren Rechtsansicht aufzuerlegen, hieße den Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG gründlich übertreiben.
- Nochmals: Erst nach der rechtlichen Beratung am 01.02.2018 bei der einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft stellte sich nach umfangreicher, komplexer und einem Rechtslaien keineswegs zuzumutender rechtlicher Analyse heraus, dass dem Bf in dem in Rede stehenden Verfahren bei verfassungskonformer Auslegung des § 70 Kärntner JagdG sehr wohl Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation gegen den die Sache erledigenden Bescheid zukommt.Nochmals: Erst nach der rechtlichen Beratung am 01.02.2018 bei der einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft stellte sich nach umfangreicher, komplexer und einem Rechtslaien keineswegs zuzumutender rechtlicher Analyse heraus, dass dem Bf in dem in Rede stehenden Verfahren bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 70, Kärntner JagdG sehr wohl Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation gegen den die Sache erledigenden Bescheid zukommt.
- Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 33 Abs 3 VwGVG „binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen".Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG „binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen". Dies geschieht durch den hiesigen Antrag, weil der Wegfall des Hindernisses in der Beseitigung des Rechtsirrtums des Bf durch die Aufklärung seitens der einschreitenden Rechtsvertreterin nicht vor dem 08.02.2018 zu erblicken ist. Beweis: PV xxx, pA des Bf PV xxx, pA des Bf ZG xxx, pA des Bf ZG xxx, pA der Bf-Vertreterin III. Der Bf beantragt daher bei der bB, zu erlassen denrömisch drei. Der Bf beantragt daher bei der bB, zu erlassen den BESCHEID: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der Beschwerde durch den Wiedereinsetzungswerber gegen den Bescheid vom 24.11.2016 (xxx) wird nach § 33 Abs. 1 VwGVG und dem (überdies gemäß § 17 VwGVG subsidiär anwendbaren) § 71 Abs 1 Z 2 AVG wird bewilligt.“Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der Beschwerde durch den Wiedereinsetzungswerber gegen den Bescheid vom 24.11.2016 (xxx) wird nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG und dem (überdies gemäß Paragraph 17, VwGVG subsidiär anwendbaren) Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird bewilligt.“ Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.06.2018, Zahl: xxx den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.11.2016, Zahl: xxx, mangels Parteistellung zurückgewiesen und als Rechtsgrundlage § 33 VwGVG zitiert.Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.06.2018, Zahl: xxx den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.11.2016, Zahl: xxx, mangels Parteistellung zurückgewiesen und als Rechtsgrundlage Paragraph 33, VwGVG zitiert. I.römisch eins. Die Beschwerde war aus nachstehenden Erwägungen einer inhaltlichen Erledigung nicht zugänglich: Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Nach Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinn des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des Paragraph 8, AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinn des Paragraph 8, AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). Maßgebliche Bestimmung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist § 71 AVG.Maßgebliche Bestimmung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist Paragraph 71, AVG. „§ 71 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ Eine Wiedereinsetzung kann nur auf Antrag verfügt werden (§ 71 Abs. 1 AVG), welchen nur eine Partei stellen kann. Dies hat seinen Grund darin, dass nur die Partei entscheiden kann, ob sie eine versäumte Prozesshandlung überhaupt noch setzen will. Eine Wiedereinsetzung kann nur auf Antrag verfügt werden (Paragraph 71, Absatz eins, AVG), welchen nur eine Partei stellen kann. Dies hat seinen Grund darin, dass nur die Partei entscheiden kann, ob sie eine versäumte Prozesshandlung überhaupt noch setzen will. Angesichts der Tatsache, dass ein Wiedereinsetzungsantrag nur über Parteiantrag gestellt werden kann, ist auf die bezughabenden Bestimmungen des § 70 K-JG zu verweisen:Angesichts der Tatsache, dass ein Wiedereinsetzungsantrag nur über Parteiantrag gestellt werden kann, ist auf die bezughabenden Bestimmungen des Paragraph 70, K-JG zu verweisen: „§ 70 Zeitlich und örtlich beschränkte Sperren
(1)Zur Vornahme von Abschüssen, die aus außerordentlichen Gründen, wie der Häufung von Wildschadensfällen, Seuchen und dgl., notwendig sind, kann vom Jagdausübungsberechtigten und, wenn der Abschuss abgesehen vom Abschussplan behördlich bewilligt oder durch die Behörde angeordnet wird, von dieser eine Sperre von Teilen des Jagdgebietes im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügt, werden, wenn dies die besonderen Umstände, insbesondere Sicherheitsgründe, bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte kann solche Sperren auch verfügen, wenn außerordentliche Verhältnisse den Bestand einer Wildart gefährden und dies die besonderen Umstände bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Sperre der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, die diese bei Fehlen der Voraussetzungen aufzuheben hat. Soll die Sperre länger als eine Woche dauern oder mehr als zwanzig Hektar zusammenhängender Fläche umfassen oder für die Festlegung eines Wildschutzgebietes (Abs 1b) dienen, so darf sie nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden. Das gleiche gilt auch für die Verlängerung der Sperre oder ihre Wiederholung im selben Jagdjahr. Vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, und die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören.
(1)Zur Vornahme von Abschüssen, die aus außerordentlichen Gründen, wie der Häufung von Wildschadensfällen, Seuchen und dgl., notwendig sind, kann vom Jagdausübungsberechtigten und, wenn der Abschuss abgesehen vom Abschussplan behördlich bewilligt oder durch die Behörde angeordnet wird, von dieser eine Sperre von Teilen des Jagdgebietes im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügt, werden, wenn dies die besonderen Umstände, insbesondere Sicherheitsgründe, bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte kann solche Sperren auch verfügen, wenn außerordentliche Verhältnisse den Bestand einer Wildart gefährden und dies die besonderen Umstände bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Sperre der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, die diese bei Fehlen der Voraussetzungen aufzuheben hat. Soll die Sperre länger als eine Woche dauern oder mehr als zwanzig Hektar zusammenhängender Fläche umfassen oder für die Festlegung eines Wildschutzgebietes (Absatz eins b,) dienen, so darf sie nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden. Das gleiche gilt auch für die Verlängerung der Sperre oder ihre Wiederholung im selben Jagdjahr. Vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, und die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören.
(1a)Soweit eine Sperre nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden darf, darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; darüber hinaus ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Bei der Festlegung einer Sperre, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dient, darf ein Ausmaß von 10 v. H. der Fläche des Jagdgebietes nicht überschritten werden. Sperren, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dienen, dürfen überdies nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden.
(1b)Wildschutzgebiete sind Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonen für das Wild sind, oder Flächen, die zum Brüten oder Setzen bevorzugt angenommen werden. In Wildschutzgebieten darf nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist.
(2)Die Sperre bewirkt, dass mit Ausnahme des Grundeigentümers, sonstiger Nutzungsberechtigter und deren Beauftragter sowie Personen in amtlicher Stellung jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen nicht betreten dürfen.
(3)Das gesperrte Gebiet ist vom Jagdausübungsberechtigten mittels Hinweistafeln an jenen Stellen zu kennzeichnen, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen. Form und Gestaltung einschließlich des Wortlautes der Hinweistafeln werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt, wobei zum Ausdruck zu bringen ist, dass die Sperre nur abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen gilt.“ § 70 K-JG ermöglicht also (jeweils bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse) zum einen zwecks Vornahme von Abschüssen, zum anderen zwecks Sicherung des Bestandes einer gefährdeten Wildart bzw. zwecks Festlegung eines Wildschutzgebietes, die Verfügung einer Sperre von Teilen des Jagdgebietes. Dies kann einerseits durch den Jagdausübungsberechtigten selbst, andererseits, insbesondere bei Überschreiten bestimmter zeitlicher und räumlicher Grenzen, von der Behörde verfügt werden. Paragraph 70, K-JG ermöglicht also (jeweils bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse) zum einen zwecks Vornahme von Abschüssen, zum anderen zwecks Sicherung des Bestandes einer gefährdeten Wildart bzw. zwecks Festlegung eines Wildschutzgebietes, die Verfügung einer Sperre von Teilen des Jagdgebietes. Dies kann einerseits durch den Jagdausübungsberechtigten selbst, andererseits, insbesondere bei Überschreiten bestimmter zeitlicher und räumlicher Grenzen, von der Behörde verfügt werden. Konsequenz der Verhängung einer derartigen Sperre ist, dass die gesperrten Flächen mit Ausnahme des im § 70 Abs. 2 K-JG genannten Personenkreises nur auf den zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wegen betreten werden dürfen. In einem derartigen Verfahren ist von der Behörde zu prüfen, ob die vom Gesetz geforderten außerordentlichen Verhältnisse, die eine Sperre erforderlich machen, vorliegen; dabei darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; eine Sperre ist daher nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß zulässig. Wildschutzgebiete dürfen zudem nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen; eine Parteistellung dritter Personen (abgesehen vom Antragsteller) wird von § 70 K-JG nicht normiert, zumal es sich bei den von der Behörde wahrzunehmenden Aufgaben um die Verfolgung öffentlicher Interessen handelt (vgl. hiezu VwGH vom 13.9.2016, Ra 2016/03/0074). Konsequenz der Verhängung einer derartigen Sperre ist, dass die gesperrten Flächen mit Ausnahme des im Paragraph 70, Absatz 2, K-JG genannten Personenkreises nur auf den zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wegen betreten werden dürfen. In einem derartigen Verfahren ist von der Behörde zu prüfen, ob die vom Gesetz geforderten außerordentlichen Verhältnisse, die eine Sperre erforderlich machen, vorliegen; dabei darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; eine Sperre ist daher nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß zulässig. Wildschutzgebiete dürfen zudem nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen; eine Parteistellung dritter Personen (abgesehen vom Antragsteller) wird von Paragraph 70, K-JG nicht normiert, zumal es sich bei den von der Behörde wahrzunehmenden Aufgaben um die Verfolgung öffentlicher Interessen handelt vergleiche hiezu VwGH vom 13.9.2016, Ra 2016/03/0074). Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Verfahren nach dem K-JG Parteistellung nicht zukommt, ist auch die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Parteistellung nicht möglich und war aus diesem Grund der ursprünglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen, was mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid rechtlich zutreffend erfolgt ist. Für den Fall, dass die Beschwerdefrist versäumt wird, hat über einen Antrag auf Wiedereinsetzung die belangte Behörde nach den Bestimmungen des AVG zu entscheiden (siehe Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht Rz. 1076, Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage, Rz. 901). Aus diesem Grund wurde die im angefochtenen Bescheid zitierte Rechtsgrundlage durch den seinem Inhalt nach gleichlautenden § 71 AVG ersetzt.Für den Fall, dass die Beschwerdefrist versäumt wird, hat über einen Antrag auf Wiedereinsetzung die belangte Behörde nach den Bestimmungen des AVG zu entscheiden (siehe Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht Rz. 1076, Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage, Rz. 901). Aus diesem Grund wurde die im angefochtenen Bescheid zitierte Rechtsgrundlage durch den seinem Inhalt nach gleichlautenden Paragraph 71, AVG ersetzt. Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, zumal keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1830.2.2018