RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-955-959/7/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx, auf Grund der Beschwerden der xxx und des xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, des xxx, wohnhaft in xxx, xxx, der Bürgerinitiative xxx, vertreten durch deren Obfrau xxx, diese wiederum vertreten durch xxx in xxx, xxx, und der Bürgerinitiative xxx, vertreten durch xxx wohnhaft in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 31.01.2018, Zahl: xxx (xxx), wegen erteilter Genehmigung der Änderung der im Standort xxx, xxx, situierten gewerblichen Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung (mitbeteiligte Partei: xxx in xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx in xxx, xxx) folgenden B E S C H L U S S I. Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG eingestellt. römisch eins. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG eingestellt. II. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig. römisch zwei. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 1.) Im angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde wie folgt: „I. Der xxx (xxx), xxx, xxx, wird die Genehmigung zur Änderung der im Standort xxx, xxx, situierten gewerblichen Betriebsanlage in Form der Errichtung und des Betriebes von zusätzlichen Lagerplätzen für gewisse Chargen kontaminierter Futtermittelballen der SN 11701 (nicht gefährlicher Abfall) im Bereich des Mergelbergbaus xxx und des Werksareals xxx (Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx der KG xxx ("xxx") sowie Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx der KG xxx und xxx sowie xxx der KG xxx ("xxx")) nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Spruches bildenden und mit amtlichem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen (Schriftsatz der Antragstellerin, de dato 23.01.2018, Zeichen: xxx; ursprüngliches, dem Vorbescheid zugrunde gelegenes Anbringen der Antragstellerin, de dato 28.01.2016, Zeichen: xxx, einschließlich der entsprechenden Pläne und Grundstücksverzeichnisse; Liste hinsichtlich der Einlagerzeitpunkte der verschiedenen Chargen der Futtermittel, de dato 15.01.2018, Zeichen: xxx, samt detaillierter Auflistung der genommenen Proben, de dato 31.12.2015, Zeichen: xxx, ferner einschließlich einer Eidesstattlichen Erklärung des xxx, de dato 18.01.2018, Zeichen: xxx, hinsichtlich Bestätigung der Einlagerungszeitpunkte der einzelnen Futtermittelchargen; Störfallbetrachtung des Büros xxx, xxx, Zivilingenieur für technische Chemie, xxx, de dato 01.07.2016; Brandschutzkonzept der xxx, xxx Büro xxx, xxx, Zivilingenieur für technische Chemie, xxx, de dato 14.11.2017, hinsichtlich der Lagerung HCB-belasteter Futtermittel; Bericht der xxx Forschungsgesellschaft xxx, xxx, de dato 02.05.2016, über die Analyse auf HCB, HCBD und leichtflüchtige CKW im Gasraum von gelagerten Futtermittelballen der xxx, xxx; Gutachten zu Zeichen: xxx der xxx, xxx, de dato 16.12.2016, hinsichtlich Vergleichsmessung einer Silofolie xxx zur Ermittlung der UV-Beständigkeit; Prüfbericht zu Zeichen: xxx der xxx GmbH, xxx, de dato 11.04.2016, betreffend Abwasseruntersuchungen Futtermittel Lagerungen) befristet bis Ablauf des 30.05.2018 sowie unter Erfüllung nachstehender Auflagen erteilt. II.römisch zwei. Die seitens der Bürgerinitiative xxx, xxx, xxx (ZVR-Zahl: xxx), vertreten durch deren Präsidentin xxx, xxx, xxx, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2018, Zahl: xxx (xxx), erhobenen Einwendungen werden als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. III.römisch drei. Die seitens der Bürgerinitiative xxx, xxx, xxx (ZVR-Zahl: xxx), vertreten durch xxx, xxx (xxx), xxx, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2018, Zahl: xxx (xxx), erhobenen Einwendungen werden als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. IV.römisch vier. Die seitens xxx, xxx (xxx), xxx, sowohl im eigenen Namen als auch als bevollmächtigter Vertreter dessen Ehegattin xxx im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2018, Zahl: xxx (xxx), erhobenen Einwendungen werden als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. V.römisch fünf. Die seitens xxx, xxx, xxx, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2018, Zahl: xxx (xxx), erhobenen Einwendungen werden als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.“ 2.) Im Beschwerdeschriftsatz führten die Rechtsmittelwerber aus: „Wir beantragen, den Bescheid im Spruchpunkt I. und jeweils personenbezogen die Punkte II und IH. (Bürgerinitiativen), IV. (xxx) und V. (xxx) einschliesslich Änderungsbeschreibung, Auflagen, Kosten, Rechtsgrundlagen und Begründung, soweit sie auf diese Punkte bezogen sind, als gesetzwidrig aufzuheben.„Wir beantragen, den Bescheid im Spruchpunkt römisch eins. und jeweils personenbezogen die Punkte römisch zwei und IH. (Bürgerinitiativen), römisch vier. (xxx) und römisch fünf. (xxx) einschliesslich Änderungsbeschreibung, Auflagen, Kosten, Rechtsgrundlagen und Begründung, soweit sie auf diese Punkte bezogen sind, als gesetzwidrig aufzuheben. In eventu erstreckt sich unser Begehren wegen Untrennbarkeit auf die Aufhebung des ganzen Bescheides. Beschwerdegründe
- Durch öffentliche Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung mit dem Datum 15.1.2018 Zl. xxx (xxx), wurde diese für den
- Jänner 2018,09.00 Uhr, anberaumt. Als Verhandlungsgegenstand war genannt: "Antrag auf Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage in Form der Errichtung und des Betriebes von zusätzlichen Lagerplätzen…….im Bereich des Mergelbergbaus……..und des Werkareals xxx…….. sowie der KG ……..("xxx ")." Nach unserer Auffassung handelte es sich nicht nur um die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, da auch Bergbaugebiet als Lagerareal genannt war. Verhandlungsgegenstand war nach der Bekanntmachung die Errichtung und der Betrieb von zusätzlichen Lagerplätzen, damit eine Vergrösserung der Lagerflächen und Vermehrung des Lagergutes, da allgemein bekannt war, dass im Betriebsgelände schon eine Lagerung stattfand. In den zur Einsichtnahme aufgelegten Unterlagen fand sich kein Antrag von xxx. Es gab nur Dokumente aus dem Jahr 2016, aus denen hervorging, dass die Lagergenehmigung bereits abgelaufen sei. Ein Dokument, dass eine Lagerung der Futtermittel bis 31.01.2018 bescheidmässig zugelassen worden sei, war niemals einzusehen. Nach dem Inhalt eines Störfallkonzepts war eine innerbetriebliche Verwertung (Verbrennung) gelagerter Futtermittelballen geplant. Insgesamt boten Bekanntmachung und Einsichtsmaterial ein verwirrendes Bild. Im Gegensatz zum Inhalt der Kundmachung, also der Bekanntgabe auch des Verhandlungsgegenstandes, wurde am 29.01.2018 die Verlängerung der Lagergenehmigung von bereits lagernden Futtermittelballen verhandelt. Es stimmte also der in der Kundmachung bekanntgegebene Verhandlungsgegenstand mit dem verhandelten Gegenstand nicht zusammen. Die Kundmachung mit der Einsichtsmöglichkeit erfüllte den gesetzlich vorgesehenen Zweck nicht und es war auch aus diesem Grund eine zielgerichtete Vorbereitung nicht möglich. Schon allein aus diesen Gründen (unterschiedliche Verhandlungsgegenstände, Einsichtsmaterial ohne Antrag, veraltete Dokumente) erweist sich der Bescheid als gesetzwidrig.
- Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die Einsichtsfrist deutlich zu kurz war. Im Protokoll wird festgehalten, dass die Kundmachung auf der Internetseite der Bezirkshauptmannschaft vom 15.
- bis 29.
- 2018 verlautbart wurde. Gleichzeitig war angegeben, dass in die .Projektunterlagen" nur bis spätestens Freitag, den 26.01.2018 von 08:00 bis 12:00 Uhr Einsicht genommen werden könnte. Selbst wenn man den 15.01.2018 mit einberechnet, betrug die Einsichtsmöglichkeit nur knappe 12 Tage. Nur diese kurze Zeit stand auch infolge des Anschlags in der Gemeinde xxx zur Verfügung. In der Gemeinde xxx war die Kundmachung erst ab 18.01.2018 angeschlagen und die Einsichtsmöglichkeit betrug damit nur knappe 9 Tage. Diese Zeiträume sind jedenfalls zu kurz und sind auch ein Indiz für die sonderbare Eile der Behörde, die sich auch darin zeigt, dass die zur Einsicht gestellten Unterlagen während der Einsichtsfrist verändert wurden. Die zu kurze Zeit des Anschlags der Bekanntmachung und auch der Einsichtsmöglichkeit hat in der unter
- dargelegten verwirrenden Situation unsere Vorbereitungsmöglichkeit rechtswidrig verkürzt. Auch damit begründen wir die Rechtswidrigkeit des Bescheides.
- Nochmals weisen wir daraufhin, dass in den zur Einsicht vorgelegten Unterlagen kein Antrag von xxx enthalten war. Erst im Protokoll wird unter der Überschrift "Erläuterung des Gegenstandes der Verhandlung….." im ersten Absatz ein Schriftsatz von xxx vom
- 12.2017 (e-mail), eingelangt im Postweg am 22.12.2017, erwähnt, der den Antrag "Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Zwischenlagerplätzen befristet bis 30.05.2018" enthalten soll. Dieses Dokument lag weder zur Einsicht auf, noch wurde es in der Verhandlung verlesen. Da auch dieser Antrag weder mit dem kundgemachten noch mit dem in der Verhandlung behandelten Verhandlungsgegenstand übereinstimmt, versucht der Verhandlungsleiter im nachfolgenden zweiten Absatz den materiellen Gegenstand des Antrages zu identifizieren und benützt dazu eine Reihe von Dokumenten, die in der Verhandlung weder verlesen noch zur Einsicht gestellt wurden. Die Identifikation des materiellen Gegenstandes konnte erst anlässlich der Vorlage des Protokolls zur Unterschrift gelesen, aber ohne die Inhalte der erwähnten Dokumente nicht nachvollzogen werden. Es häufen sich in diesem zweiten Absatz Formulierungen wie "vor dem Hintergrund der…….erfolgten Bezugnahme", "unter Bedachtnahme", "im Wesentlichen", und "mit Blick auf.. ... " Der Identifizierungssatz erstreckt sich über 19 Zeilen und das einzige uns bekannte Dokument stammt vom 24.01.2018; dieses Dokument wurde offensichtlich mitten in der Einsichtsfrist nachgereicht. Weshalb Dokumente aus dem Dezember 2017 und vom Beginn des Jänner 2018 nicht zur Einsicht aufgelegt waren, ist uns unbegreiflich. In dieser Situation hätte der Verhandlungsleiter seiner Manuduktionspflicht nachkommen müssen, war doch niemand von uns anwaltlich vertreten. Er hätte auf die Möglichkeit einer Akteneinsicht in die von ihm benutzten Dokumente und auch auf eine mögliche Beantragung einer Verhandlungsunterbrechung hinweisen müssen. (vgl. zB. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Aufl. RZ 130 ff.) In dieser Situation hätte der Verhandlungsleiter seiner Manuduktionspflicht nachkommen müssen, war doch niemand von uns anwaltlich vertreten. Er hätte auf die Möglichkeit einer Akteneinsicht in die von ihm benutzten Dokumente und auch auf eine mögliche Beantragung einer Verhandlungsunterbrechung hinweisen müssen. vergleiche zB. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Aufl. RZ 130 ff.) Die Vorgangsweise der Behörde (des Verhandlungsleiters) halten wir für grob rechtswidrig. Sie widerspricht rechtsstaatliehen Verfahrensgrundsätzen und verletzt auch die gebotene Äquidistanz. Ein Wechsel des kundgemachten Verfahrensgegenstandes ist per se unzulässig und wird durch eine versuchte Umdeutung nicht rechtmässig.
- Durch die Fahrt zu einer der Lagerflächen wurde zwar der Anschein eines gesetzmässigen Vorgehens zu erreichen versucht, doch gab es dort keine vom Verhandlungsleiter vorgenommene Erläuterung oder "Führung", keinen Hinweis auf andere Lagerflächen. Eine Besichtigung dieser Lagerfläche war schon allein auf Grund des aufgewühlten und aufgeweichten Bodens nicht zumutbar. Ganz allgemein eine Aussage zu den Stellungnahmen der Sachverständigen: alle Stellungnahmen bezogen sich auf die weitere Lagerung von sogenannten "gelben Ballen" (gering kontaminierte Futtermittel). Demgegenüber machten wir geltend - und zwar mit direktem Hinweis auf die von xxx vorgenommene Klassifizierung in "gelbe" (gering kontaminierte) und "rote" (hoch belastete) Ballen und unter Vorlage von relevanten Dokumenten - dass die Klassifizierung der 4.000 t an gelben Ballen fehlerhaft erfolgt ist und diese in Wahrheit "rote" dh hoch kontaminierte Futtermittel enthalten. Es geht keinesfalls an, eine Messungenauigkeit von 50 %
(1)von den Messwerten abzuziehen, dort wo normalerweise die Messungenauigkeit als Vorsorge-Massregel von den Grenzwerten abgezogen wird. Das hat natürlich Auswirkungen auf den Grad der Gefährdung. Auf dieses Argument sind weder Verhandlungsleiter noch Sachverständige eingegangen. Das Totschweigen dieser Problematik könnte im Zusammenhang mit der bereits erwähnten Eile so zu sehen sein, dass der Verhandlungsleiter auf diese relevante Frage nicht eingehen wollte, weil sein Konzept lautete: Wir können durch die Lagerung nicht betroffen sein, es gibt keine Möglichkeit, dass wir belästigt oder in Gesundheit und Eigentum gefährdet sein können. Wenn der Grad der Gefährlichkeit des Lagergutes nicht geklärt ist und alle Sachverständigen von gering kontaminierten Futtermitteln ausgehen, ist die im AVG gebotene Ermittlung des wahren Sachverhaltes nicht erfolgt, weil die Frage der Gefährdung vom Grad der Kontamination des Lagergutes abhängt. Für die Beurteilung unserer ParteisteIlung ist diese Frage jedenfalls Voraussetzung und damit zu klären. Das gilt auch in Relation zur Bürgerinitiative xxx, da auch die Möglichkeiten einer Umweltbelastung von der Kontamination des Lagergutes abhängt. Die Lagerung der 4.000 t an Futtermittelballen kann nicht als Lagerung nicht- gefährlichen Abfalls bezeichnet werden. Die Schlüsselnummer SN 11701 (nicht gefährliche Abfälle) entspricht nicht den gelagerten Heuballen bei xxx. In der Weigerung, eine entscheidende Voraussetzung für die Beurteilung unserer Parteistellung zu klären, sehen wir einen weiteren Grund für die Rechtswidrigkeit des Verfahrens und damit des Bescheides.
- Erneut weisen wir darauf hin, dass die amtlichen Sachverständigen ihre Stellungnahmen nur im Hinblick auf die Lagerung von "gelben Ballen" abgegeben haben. Zum Betrieb der Lagerung findet sich in ihren Stellungnahmen so gut wie nichts. Um die Qualitätsstandards zu zeigen, die im Verfahren geherrscht haben, nehmen wir auf die Stellungnahme des Arbeitsinspektors Bezug: Da keine regelmässigen Manipulationstätigkeiten durchgeführt würden, seien Arbeitnehmerinteressen nicht berührt. Diese Position einzunehmen, wenn vier Monate lang laufend Hunderte Ballen abtransportiert werden sollen, ist verfehlt. Wenn es zu Störfällen komme, sei die Störfallverordnung zur Kenntnis zu bringen. Das mag freilich ein wenig zu spät sein und keine Zeit geben, auch nur einen Handgriff einzuüben. Die HCB Belastung eines ganzen Tales und auch darüber hinaus ist auch durch Fehler bei xxx erfolgt, wie der Funk-Bericht unmissverständlich darlegt. Als Ausgangspunkt für die Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen in Sachen Luftreinhaltung wird von ihm das am 23.01.2018 von xxx eingereichte "Projekt" genannt. Es ist mitten in der Einsichtsfrist erst vorgelegt worden und war von veralteten Unterlagen aus 2016 begleitet. Der „Luftgutachter" stützt sich auf die Störfallbetrachtung des Zivilingenieurs xxx vom 01.07.2016 und ein Gutachten von "xxx" vom 29.11.2016, in das wir nie Einsicht nehmen konnten. In der Störfallbetrachtung wird mitgeteilt, dass wegen der Herstellergarantie für die Polterfolie die Lagerung bis zum 31.01.2016 begrenzt wurde. Auch die mit fortschreitender Lagerdauer zu erwartende Erschwernis beim Handling der Ballen im Fall der Räumung der Lagerflächen (natürlicher Zerfall, Fäulnisprozesse) sei für die Begrenzung der Lagerung massgeblich gewesen. Die in den Poltern gestapelten Ballen seien zum Teil mit einem starken Netz, zum Teil mit Wickelfolien zusammengefasst. Zwei Lagerflächen seien im Bergbau, drei im Werkbereich gelegen. Unter der Überschrift zu 4.3 der Störfallbetrachtung findet sich der Satz "Die Konsistenz der Lagerungen erfordert eine sofortige Räumung und Entsorgung"; schon vorher wird im Zusammenhang mit dem Abtransport von eventuell vorhandenen losen Bestandteilen der Ballen gesprochen (letzter Absatz unter 4.1). Der amtliche Sachverständige weist auf das xxx Gutachten (das offensichtlich auch von ihm stammt) vom November 2016 hin. Dieses soll keine Alterung der geprüften Polterfolie ergeben haben und xxx sei davon ausgegangen, dass eine Lagerung der Futtermittelballen in den bestehenden Poltern bis maximal 31.01.2018 problemlos möglich sein müsste. Natürlich stellt sich nicht nur die Frage, ob der amtliche Luftgutachter das xxx Gutachten im Auftrag von xxx mit erstattet hat und ob die seinerzeitige Position in der Störfallbetrachtung ("sofortige Räumung") und die spätere Position nach dem xxx Gutachten ("bis maximal
- Jänner 2018") sich nach den Bedürfnissen von xxx richten. Diese Frage stellt sich auch, wenn ein Ortsaugenschein am 29.01.2018 - die Prüfmethoden werden immer oberflächlicher - genügen soll, die mögliche Lagerzeit erneut zu verlängern und als fachliche Beurteilung festzustellen: "So lange die Polterfolien dicht sind, sind keine Emissionen von Schadstoffen in die Luft zu erwarten." Optische Kontrollen werden als Auflage vorgeschlagen, Veränderungen bei den Folien seien mit vorzuhaltenden Materialien zu reparieren. Aussagen des Gutachters zum Ausmass möglicher Freisetzungen gibt es keine. Unserer Darlegung, es handle sich auch bei den verbleibenden Ballen in Wahrheit um erheblich kontaminierte (rote) Ballen, wurde nicht nachgegangen. Die Probleme bei Öffnung der Polter und dem Abtransport der Ballen wurden hinsichtlich der Emissionen nicht untersucht - immerhin sind die erwähnten Netze durchlässig und die üblichen Wickelfolien grossteils zerfallen. Dass der Bevölkerung im xxx- so der Funk-Bericht - keine HCB Belastung mehr zuzumuten ist, kommt in den Überlegungen des Sachverständigen nicht vor. Ebenso fehlt eine Bezugnahme auf unsere Wohnadressen in xxx oder xxx, obwohl bei übermässig belasteten Grundstücken neuerliche HCB Belastungen den HCB-Abbau verhindern und damit gesundheitsgefährdend sind. Der Gutachter in Fragen Luftreinhaltung stützt sich auf einen Störfallbericht aus 2016, der im Auftrag von xxx erstellt wurde. Er beruft sich auf ein Gutachten, an dem er als einer der Autoren aufscheint und bei dem auch eine Beauftragung durch xxx vorliegen dürfte. Die Aussagen zur Haltbarkeit der Polterfolien nach Ende der Herstellergarantie wechseln - man könnte meinen, entsprechend den Bedürfnissen von xxx - und werden in der fachlichen Fundierung immer schwächer. Die Ummantelung der Ballen selbst wird ausgespart, und ebenso die Probleme beim Betrieb der Lager, zu dem natürlich auch der vorgesehene Abtransport gehört. Der Gegenstand der Betrachtung ist damit nicht nur unvollständig, sondern auch nicht ausreichend gutachtlich fundiert. Nochmals: es geht nicht um gering kontaminierte Futtermittel, sondern um erheblich mit HCB kontaminierte Futtermittel. Betrachtungen über das Ausmass der möglichen Luftverunreinigung fehlen, es fehlt die Bezugnahme auf ihre Ausbreitung bei der Manipulation, es fehlt jede Bezugnahme auf unsere Belastungssituation. Ein Amtsarzt stand in der Verhandlung für Fragen der Gesundheit nicht zur Verfügung. Zur Illustration einer (uns allerdings nicht gezeigten) Situation, wie die Wickelung der Ballen aussehen kann, verweisen wir auf Anhang C zur Beschwerde. Das „Luftgutachten" reicht für eine apriori Negierung unserer Betroffenheit und damit unserer Parteistellung nicht aus. Unser Antrag, den mangelhaften Feststellungen der amtlichen Gutachter auf fachlicher Ebene entgegnen zu können und dafür eine Frist von einem Monat zu erhalten, ist rechtswidriger Weise unbeachtet geblieben. Das Verfahren verletzt damit rechts staatliche Grundsätze und macht den Bescheid auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Um die Relevanz der vorstehenden Ausführungen und die Mangelhaftigkeit des „Luftgutachtens" zu untermauern, führen wir zum Thema HCB aus:
- Als Teil des United Nations Environment Programme (UNEP) wurde 1995 ein globales Handeln hinsichtlich POPs gefordert. Man definierte die POPs als „chemische Substanzen die weit transportiert werden können. in der Umwelt langlebig verbleiben, sich über die Nahrungskette im lebende Wesen anreichern und ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt begründen". HCB war einer dieser Stoffe.
- Seit dem Stockholm-Abkommen 2004 ist HCB in der Liste der Stoffe. die den Bestimmungen zur Verringerung der Freisetzurig unterliegen. Diese Liste beinhaltet 4 Substanzen: PCDD/PCDF, HCB.PCB und PAlI.
- Weiters wurde HCB in die Liste der Stoffe aufgenommen (the .xlirty dozen"), die Abfallwirtschaftsbestimmungen unterliegen. Diese Bestimmungen verlangen, dass Abfälle. die mit HCB verunreinigt sind. ohne unnötige Verzögerung so beseitigt oder verwettet werden müssen, dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Eine Kompostierung von z.B. HCB-belastetem Heu wäre nicht möglich.
- Dies illustriert die gefährlich POPs sind und wie schwer es ist sie zu zerstören.
- Der Bescheid des Landeshauptmannes von xxx für xxx aus dem Jahr 2003 bezieht sich auf BGBI
- Nach § 15
(5)dieser Verordnung dürfen .In Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden, Abfälle nur in der Primärfeuerung mitverbrannt werden". Der Bescheid des Landeshauptmannes von xxx für xxx aus dem Jahr 2003 bezieht sich auf BGBI 3211999. Nach Paragraph 15,
(5)dieser Verordnung dürfen .In Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden, Abfälle nur in der Primärfeuerung mitverbrannt werden". Der 2003-Bescheid lässt jedoch zu, dass auf Anfrage der Betreiberin, „die Beschickung mit gefährlichen Abfällen sowohl über die Primärfeuerung als auch über den Kalzinator oder eine andere Brennkammer“ erfolgt - was dann auch passierte: HCB-Blaukalk wurde (bescheidssmässig) an der kalten Seite des Drehrohrofens eingebracht, angeblich wurde auch Blaukalk vor dem Kalzinator oder der Rohmühle eingebracht. Kein Blaukalk wurde bei der Primärfeuerung eingebracht.
- Damit trat wohl ein Cocktail von HCB und Schwermetallen aus dem Kamin aus und „vergiftete“ das xxx und angrenzende Gegenden - Ausbreitung nach Wind und Wetter.
- Auch heute darf der in Probezeit befindliche Nachverbrenner mit gefährlichem Abfall gefeuert werden - man hat wohl nichts dazu gelernt.
- Die Behörde behauptet immer noch, es gäbe keinen Grenzwert für Emissionen bezüglich HCB. Sie zieht trotzdem die TA-LUFT 2002 heran, die in § 5.2.7.1.5 für krebserregende Stoffe, einen Emissionsgrenzwert von 50 ug/Nm3 (Massenkonzentration) oder 150 mg/h (Massenstrom) vorschreibt. Die Behörde behauptet immer noch, es gäbe keinen Grenzwert für Emissionen bezüglich HCB. Sie zieht trotzdem die TA-LUFT 2002 heran, die in Paragraph 5 Punkt 2 Punkt 7 Punkt eins Punkt 5, für krebserregende Stoffe, einen Emissionsgrenzwert von 50 ug/Nm3 (Massenkonzentration) oder 150 mg/h (Massenstrom) vorschreibt.
- Hätte die Behörde nur etwas weiter geschaut hätte sie in der TA-Luft auch den § 5.2.7.2 gefunden. Dieser Paragraf setzt die Grenzwerte für „Schwer abbaubare. leicht anreicherbare und hochtoxische organische Stoffe“ (POPs) mit 0.1 ng/Nm3 (Massenkonzentration) oder 0.25 ug/h (Massenstrom) fest. Hätte die Behörde nur etwas weiter geschaut hätte sie in der TA-Luft auch den Paragraph 5 Punkt 2 Punkt 7 Punkt 2, gefunden. Dieser Paragraf setzt die Grenzwerte für „Schwer abbaubare. leicht anreicherbare und hochtoxische organische Stoffe“ (POPs) mit 0.1 ng/Nm3 (Massenkonzentration) oder 0.25 ug/h (Massenstrom) fest.
- Für POPs und damit auch für HCB gibt es somit sehr wohl Grenzwerte, sowohl in Massenkonzentration als auch im Massenstrom.
- Hier sei zur Verdeutlichung klargesteIIt, dass 50 ug/Nm3 fünfhunderttausendmal so groß ist wie 0.1 ng/Nm3 und 150 mg/h sogar sechshunderttausendmal so groß ist wie 0.25 ug/h.
- Man sieht daraus, wie gefährlich POPs sind, und wie diese Gefährlichkeit durch xxx. die externen Gutachter. die amtlichen Sachverständigen und die Behörde unterschätzt wurde. Vor diesem Szenario erweist sich die Gefährdung durch die Lagerung roter Ballen als bedrohlich und insbesondere der Betrieb dieser Lagerung setzt HCB frei. Die Erhebungen der Sachverständigen gehen nicht auf den aktuellen Stand der normativen und technischen Situation ein. Die Frage unserer Gefährdung und drohender Umweltschäden ist so wichtig, dass die Sachverständigen nicht ohne Bedachtnahme auf internationale Regelungen und den Stand der Technik auskommen können. Der Bescheid ist unzureichend begründet und damit rechtswidrig.
- In der Frage der Parteistellung der xxx machen wir geltend, dass eine wesentliche Änderung einer IPPC Anlage vorgesehen ist, wenn in die Anlage beträchtliche Mengen von mit HCB hoch kontaminiertem Lagergut eingebracht werden oder eine längere Lagerung erfolgen soll. Noch im Störfallbericht zeigt sich, dass diese Lagerung der Futtermittel einer künftigen Verbrennung im Betrieb dienen sollte. Der Störfallbericht und das Brandschutzkonzept aus Anfang 2016 zeigen das Gefährdungspotenzial, aber auch die Veränderung zB der Verkehrssituation oder der Abwasserführung. Mit zu berücksichtigen ist auch der in die Anlage hereinführende Transport von Futtermitteln aus dem Bergbaugebiet und der Abtransport bis 30.05.
- Auch die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Protect, Urteil vom 20.12.2017, C-664115 ist relevant. Der Gerichtshof leitet direkt aus der Aarhus-Konvention ab, dass Umwelt-NGOs ParteisteIlung und gerichtliche Überprüfungsrechte in Umweltsachen haben. Sie bedürften keiner Durchführungsbestimmungen auf staatlicher Ebene. Wie schon in der Verhandlung berufen wir uns für die Bürgerinitiative xxx auf § 81a Abs. 1 GewO und überhaupt auf § 81 Abs. 1 GewO, weil sich die Lagerung und der Betrieb auch auf die übrige Betriebsanlage auswirken. Ohne Mitbetrachtung der durch die geplante Änderung der Betriebsanlage betroffenen und schon bewilligten Anlage kann es keinen rechtmässigen Gewerbebescheid geben. Wie schon in der Verhandlung berufen wir uns für die Bürgerinitiative xxx auf Paragraph 81 a, Absatz eins, GewO und überhaupt auf Paragraph 81, Absatz eins, GewO, weil sich die Lagerung und der Betrieb auch auf die übrige Betriebsanlage auswirken. Ohne Mitbetrachtung der durch die geplante Änderung der Betriebsanlage betroffenen und schon bewilligten Anlage kann es keinen rechtmässigen Gewerbebescheid geben. Die von uns im und zum Verfahren erhobenen Einwendungen machen wir zum Gegenstand dieser Beschwerde und schliessen sie dieser als integrierende Bestandteile an. (Anhang xxx- diese nur in Papierform) Es besteht nicht nur die Möglichkeit von Umweltschäden, sondern auch die von Gesundheits- und Eigentumsgefährdungen. Die Natur aber auch wir selbst sind durch den sogenannten HCB Skandal über Gebühr belastet und jede weitere Belastung ist sowohl unzumutbar als auch rechtswidrig. Der Bescheid ist - angefangen von der Diskrepanz zwischen Kundmachungs- und Verhandlungsgegenstand - mit einer Reihe von Verfahrensfehlern belastet, die ihn als gesetzwidrig erweisen. Wir beantragen deshalb nochmals seine Aufhebung.“ 3.) Die belangte Behörde legte den Gesamtakt zur Entscheidung vor und wurde der mitbeteiligten Partei Parteiengehör eingeräumt. 4.) Ausgehend von dem angefochtenen Bescheid ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten: Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der mitbeteiligten Partei wurde die Genehmigung zur Änderung der im xxx, xxx situierten gewerblichen Betriebsanlage in Form der Errichtung und des Betriebes von zusätzlichen Lagerplätzen für gewisse Chargen kontaminierter Futtermittelballen der SN 11701, befristet bis zum Ablauf des 30.05.2018, erteilt. Ab 31.05.2018 verfügte die mitbeteiligte Partei über keine gewerberechtliche (Änderungs)genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zusätzlicher Lagerplätze für gewisse Chargen kontaminierter Futtermittelballen der SN
- In dem zu § 28 VwGVG ergangenen Schrifttum hat es „analog zu § 33 VwGG auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer)“ zu einer Verfahrenseinstellung zu kommen. Formelle Klaglosstellung liegt bei Beseitigung des belastenden Abspruches während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist ein Verfahren einzustellen, wenn eine zeitlich beschränkte Wirkung des angefochtenen Bescheides während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Tragen kommt (vgl. VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0115; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028; Hauer, Gerichtsbarkeit3 RZ 191; ferner Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 91f, 161). Nach Erhebung der Beschwerde erfolgte der Fristablauf für die betriebsanlagenrechtliche Änderungsgenehmigung, somit wurden sämtliche Beschwerdeführer klaglos gestellt. Diese Klaglosstellung erstreckt sich auch auf die Zurückweisungen der Einwendungen der einzelnen Beschwerdeführer in den Spruchpunkten II., III., IV. und V. In dem zu Paragraph 28, VwGVG ergangenen Schrifttum hat es „analog zu Paragraph 33, VwGG auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer)“ zu einer Verfahrenseinstellung zu kommen. Formelle Klaglosstellung liegt bei Beseitigung des belastenden Abspruches während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist ein Verfahren einzustellen, wenn eine zeitlich beschränkte Wirkung des angefochtenen Bescheides während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Tragen kommt vergleiche VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0115; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028; Hauer, Gerichtsbarkeit3 RZ 191; ferner Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 91f, 161). Nach Erhebung der Beschwerde erfolgte der Fristablauf für die betriebsanlagenrechtliche Änderungsgenehmigung, somit wurden sämtliche Beschwerdeführer klaglos gestellt. Diese Klaglosstellung erstreckt sich auch auf die Zurückweisungen der Einwendungen der einzelnen Beschwerdeführer in den Spruchpunkten römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. 5.) Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom
- Mai 2007 Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hochtechnische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56422/09 (Schädler-Eberle/Lichtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht strittig seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist gegenständlich geklärt. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist gegenständlich geklärt. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.955.959.7.2018