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{'item': 'KLVwG-568-574/52/2017'}

Obsah (13)§ 28§ 23§ 4§ 18§ 6§ 95§ 3§ 13§ 5§ 25§ 24§ 26§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-568-574/52/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Besch

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerden des 1.) xxx, der 2.) xxx, des 3.) xxx, beide vertreten durch xxx, des 4.) xxx, und des 5.) xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 03.03.2014, Zahl: xxx, mit welchem in Spruchpunkt

  1. Baulinien festgelegt wurden und in Spruchpunkt
  2. die mit Bescheid vom 29.02.2012 erteilte Baubewilligung mit entsprechender Änderung bestätigt wurde und die dagegen eingebrachten Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Den Beschwerden wird römisch eins. Den Beschwerden wird i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n , als Spruchpunkt I. Pkt.

  1. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 03.03.2014 behoben wird. als Spruchpunkt römisch eins. Pkt.
  2. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 03.03.2014 behoben wird. Darüber hinaus werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt II. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 03.03.2014 geändert wie folgt: Darüber hinaus werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 03.03.2014 geändert wie folgt: „Die Baubewilligung vom 29.02.2012, AZ: xxx für den Zu- und Umbau des Hotel „xxx“ auf den Grundstücken xxx und xxx je KG xxx entsprechend dem Antrag vom 15.10.2010 (eingelangt am 27.12.2010) und dem Schriftsatz vom 28.10.2013 ( eingelangt am 30.10.2013) wird insofern geändert, als nach Maßgabe der ergänzt vorgelegten Betriebsbeschreibung vom 28.10.2013 sowie der Ergänzungsunterlage vom 18.10.2013 samt Abfallwirtschaftskonzept vom 18.10.2013, welche einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Bescheides bilden und unter Zugrundelegung des Einreichplanes Grundriss EG vom 15.12.2010, Plan Nr. xxx der xxx GmbH ( eingelangt am 05.07.2011), sowie unter Zugrundelegung der technischen Beschreibung – Projektmodifikation A vom 05.12.2017, der Einreichpläne Lageplan Abstandsfläche vom 25.09.2017 Plan Nr. xxx ( Projektmodifikation A ), Grundriss
  3. OG vom 25.09.2017, Plan Nr. xxx( Projektmodifikation A ), der Ansichten vom 25.09.2017, Plan Nr. xxx( Projektmodifikation A ) und Schnitt A-A, B-B vom 25.09.2017, Plan Nr. xxx( Projektmodifikation A ), jeweils der Bau- und Plan xxx GmbH (alle eingelangt am 14.12.2017) neben dem Um- und Zubau des Hotels „xxx“ auf der in der Betriebsbeschreibung vom 28.10.2013 angeführte Verwendung der baulichen Anlage als Hotelbetrieb als Gastronomiebetrieb (Cafe im Erdgeschoss) und als Verkaufslokal (Shop im Erdgeschoss) baubewilligt wird und„Die Baubewilligung vom 29.02.2012, AZ: xxx für den Zu- und Umbau des Hotel „xxx“ auf den Grundstücken xxx und xxx je KG xxx entsprechend dem Antrag vom 15.10.2010 (eingelangt am 27.12.2010) und dem Schriftsatz vom 28.10.2013 ( eingelangt am 30.10.2013) wird insofern geändert, als nach Maßgabe der ergänzt vorgelegten Betriebsbeschreibung vom 28.10.2013 sowie der Ergänzungsunterlage vom 18.10.2013 samt Abfallwirtschaftskonzept vom 18.10.2013, welche einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Bescheides bilden und unter Zugrundelegung des Einreichplanes Grundriss EG vom 15.12.2010, Plan Nr. xxx der xxx GmbH ( eingelangt am 05.07.2011), sowie unter Zugrundelegung der technischen Beschreibung – Projektmodifikation A vom 05.12.2017, der Einreichpläne Lageplan Abstandsfläche vom 25.09.2017 Plan Nr. xxx ( Projektmodifikation A ), Grundriss
  4. OG vom 25.09.2017, Plan Nr. xxx, ( Projektmodifikation A ), der Ansichten vom 25.09.2017, Plan Nr. xxx, ( Projektmodifikation A ) und Schnitt A-A, B-B vom 25.09.2017, Plan Nr. xxx, ( Projektmodifikation A ), jeweils der Bau- und Plan xxx GmbH (alle eingelangt am 14.12.2017) neben dem Um- und Zubau des Hotels „xxx“ auf der in der Betriebsbeschreibung vom 28.10.2013 angeführte Verwendung der baulichen Anlage als Hotelbetrieb als Gastronomiebetrieb (Cafe im Erdgeschoss) und als Verkaufslokal (Shop im Erdgeschoss) baubewilligt wird und
  5. der in den gebundenen Einreichunterlagen enthaltende Einreichplan Grundriss EG vom 15.12.2010, Plan Nr. xxx, der Lageplan vom 15.12.2010, Plan Nr. xxx, Grundriss
  6. Obergeschoss vom 15.12.2010, Plan Nr. xxx, Ansicht vom 15.12.2010 xxx und der Schnitt A-A, B-B vom 15.12.2010 xxx, jeweils der xxx GmbH von der Baubewilligung ausgenommen wird. Darüber hinaus bleibt die Baubewilligung vom 29.02.2012, AZ: xxx samt ihren Auflagen, welche auch für das geänderte Bauvorhaben gelten, bestehen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. III. In einem wird nachstehenderrömisch drei. In einem wird nachstehender B e s c h l u s s gefasst: Die Verhandlungsschrift vom 17.5.2018 (KLVwG-568-574/2017) wird wie folgt berichtigt: Auf Seite 8 letzter Absatz hat der Passus „xxx bringt ergänzend vor: Dass er aus dem Ergebnis des Amtssachverständigengutachtens …………“ zu lauten: „xxx bringt ergänzend vor: Dass der Amtssachverständige aus dem Ergebnis des Amtssachverständigengutachtens ………….“. Auf Seite 10
  7. Absatz ist der Passus „hinsichtlich der Bruttolängen und breiten wird in Punkt 4.
  8. ………..“ zu ändern in „hinsichtlich der Bruttolängen und –breiten wird in Punkt 4.2……………“. Auf Seite 11
  9. Absatz Mitte ist vor dem Satz „Wenn mir die Beilage ./E vorgelegt wird ……….. einzufügen wie folgt: „Der Amtssachverständige gibt an: Wenn mir die Beilage ./E vorgelegt wird……………“ Auf Seite 11 letzter Absatz ist das Wort „Definitionswindung“ in „Definitionsfindung“ zu ändern. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bauansuchen vom 15.12.2010 beantragten die Bauwerber die Erteilung der Bewilligung für das Bauvorhaben Zu- und Umbau Hotel xxx, wobei das gegenständliche Projekt wie folgt beschrieben wurde: „Die Bauherrschaft ersucht um baurechtliche Genehmigung, um auf der Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx, das Bestandobjekt zur touristischen Nutzung als Geschäftsfläche im Erdgeschoss und vermietbaren Luxussuiten in den Obergeschossen umzubauen und südostseitig durch einen Zubau zur Unterbringung einer Garagenebene im Kellergeschoss, Verkaufsflächen im Erdgeschoss sowie vermietbaren Luxussuiten in den Obergeschossen zu erweitern. Anpassung der Außenanlagen der neuen Nutzung entsprechend.“ Darüber hinaus wurde festgehalten, dass der Bestandsgebäudekomplex im Erdgeschoss zu Verkaufsflächen sowie in den Obergeschossen zur Nutzung als Luxussuiten umstrukturiert werde. Die bestehende Dachkonstruktion werde abgetragen. Die Nord-Ost- sowie die Nord-West-Fassade würden in ihrer Strukturierung und Gliederung inklusive des derzeitigen Dachvorsprunges erhalten bleiben und werde in ihren einzelnen Elementen dem Bestand angepasst revitalisiert. Dem Bestandsgebäude gegenüber werde ein abgesetztes Stiegenhaus errichtet, dies als räumliches Gelenk und Trennelement zwischen Bestandsobjekt und konzipiertem Zubau. Der südostseitige Zubau werde im Kellergeschoss als Parkebene und zur Unterbringung der Nebenräume, im Erdgeschoss als Verkaufsfläche und in den Obergeschossen 1 + 2 + 3 zur Unterbringung von Luxussuiten genutzt. Insgesamt seien 10 Luxussuiten vorgesehen. Die entsprechenden Pläne wurden in Vorlage gebracht und die Baumaßnahmen detailliert beschrieben. Nach Durchführung einer Bauverhandlung wurde seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx mit Bescheid vom 29.02.2012 die beantragte Baubewilligung erteilt und wurde unter Hinweis auf § 23 K-BO und unter Anführung der entsprechenden Einwendungen der Anrainer im Wesentlichen festgehalten wie folgt:Nach Durchführung einer Bauverhandlung wurde seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx mit Bescheid vom 29.02.2012 die beantragte Baubewilligung erteilt und wurde unter Hinweis auf Paragraph 23, K-BO und unter Anführung der entsprechenden Einwendungen der Anrainer im Wesentlichen festgehalten wie folgt: „Zu den Einwendungen xxx und xxx: • Im Wesentlichen wird eingewendet, dass das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan, dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz sowie der Verordnung der Landesregierung vom
  10. März 2011 (Ortsbildpflegesonderkommission) widerspricht. Auch wäre ein entsprechendes Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) durchzuführen. Festzuhalten ist, dass die gegenständlichen Grundstücke im Flächenwidmungsplan als Bauland-Kurgebiet rein gewidmet sind und ist daher die Errichtung bzw. der Zubau und Umbau des Hotels „xxx“ hinsichtlich der festgelegten Flächenwidmung gesetzeskonform. Dem Einwand das Vorhaben widerspreche dem Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx kann mangels konkreter Angaben, welche „Verletzungen“ gerügt werden eine Beurteilung nicht erfolgen. Es ist jedoch darauf zu verweisen, dass das Vorhaben durch den amtstechnischen Sachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft der Bezirkshauptmannschaft xxx, Baudienst, geprüft und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes „xxx“ positiv begutachtet wurde. Die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission ist nur bei Auffassungsunterschieden zwischen Bauwerber und Baubehörde vorgesehen und war - da keine Auffassungsunterschiede vorlagen - eine solche auch nicht erforderlich. Das Vorhaben weicht in seiner Höhe, Größe und Architektur nicht von der örtlichen Bautradition ab und war daher auch die Einholung eines Gutachtens der Ortsbildpflege-Sonderkommission im Sinne der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 idgF nicht erforderlich. Das Vorhaben weicht in seiner Höhe, Größe und Architektur nicht von der örtlichen Bautradition ab und war daher auch die Einholung eines Gutachtens der Ortsbildpflege-Sonderkommission im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, Kärntner Bauordnung 1996 idgF nicht erforderlich. Auch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVPG, hält eine solche Überprüfung laut Anhang 1 nur für Beherbergungsbetriebe mit einer Bettenanzahl von mindestens 500 vor. Das gegenständliche Vorhaben weist laut technischer Beschreibung des Planverfassers insgesamt 10 Luxussuiten vor und erreicht - wie zuvor ausgeführt - diese Bettenanzahl nicht. Zu den weiteren geäußerten Einwendungen, wie Errichtung einer Diskothek, Appartementhaus sowie Belästigungen der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub ist zu bemerken: Das Baubewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verfahren, in welchem es ausschließlich darauf ankommt, welcher Zustand durch die Realisierung des Vorhabens herbeigeführt werden soll. Es ist daher der im Antrag bzw. den Einreichplänen und der technischen Beschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Antragstellers entscheidend. Im gegenständlichen Fall wurde der Zu- und Umbau des Hotels „xxx“ beantragt. Keinerlei Hinweis gibt es in den Einreichunterlagen, dass die Bauwerber planen, eine Diskothek oder ein Appartementhaus zu errichten. Hinsichtlich der Immission ist auf die diesem Bescheid enthaltene schlüssige gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abt. 15 Luftreinhaltung, Sicherheitstechnik und Abfallwirtschaft der Kärntner Landesregierung, des Amtssachverständigen der Abt. 15 Schallschutztechnik der Kärntner Landesregierung und der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen zu verweisen und kann insbesondere bei Einhaltung der in diesem Bescheid erfolgten Auflagenvorschreibungen eine „Gefährdung“ der Nachbarn ausgeschlossen werden. Zu den Einwendungen die Abstandsvorschriften zum östlich liegenden Grundstück wären nicht eingehalten und durch die Ausführung des Bauvorhabens wäre der Blick zum See nicht mehr gegeben und daher ein finanzieller Nachteil vorliegend, ist darauf zu verweisen, dass die gegenständlichen Grundstücke von den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes „xxx“ erfasst sind. Unter anderen Bestimmungen sind in diesem Bebauungsplan auch die Baulinien, das sind die Grenzlinien auf den Baugrundstücken, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, festgelegt. Das gegenständliche geplante Bauvorhaben befindet sich innerhalb der Baulinien und entspricht daher den geltenden Abstandsvorschriften. Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein Nachbar nicht die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines anderen Nachbarn geltend machen kann. Der Hinweis (Einwendung), dass durch das Bauvorhaben die Sicht zum See beeinträchtigt wird und daher ein finanzieller Nachteil vorläge, ist als privatrechtliche Einwendung zu werten. Dies ist nicht von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden, sondern durch die Gerichte. Es wird daher der Einwand der „Entwertung“ auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zu den Einwendungen des Herrn xxx, dieser vertreten durch Herrn xxx: Zu Punkt 1: Herr xxx wurde die Einsicht in den Bauakt keinesfalls verwehrt, sondern wurde seitens der Marktgemeinde xxx - wie übrigens von ihm selbst dargestellt - Kopien des Lageplanes. der Ansichten und des Schnittes angefertigt und übergeben. Stellungnahmen von anderen Sachverständigen, welche ihm angeblich verwehrt wurden, konnten nicht übergeben bzw. übermittelt werden, da zum Zeitpunkt der Vorsprache am 29.03.2011 des Herrn xxx die Sachverständigengutachten nicht vorlagen, sondern die gutachtlichen Stellungnahmen erst anlässlich der Bauverhandlung am 04.04.2011 abgegeben wurden. Der Hinweis des Vertreters xxx - Herr xxx hätte im gegenständlichen Verfahren

§ 23Kärntner Bauordnung 1996 idg

F ParteisteIlung - wird seitens der Behörde in keiner Weise bestritten und lässt sich dies bereits aus dem Umstand ableiten, dass Herr xxx nachweislich zur Bauverhandlung geladen wurde. Der Hinweis des Vertreters xxx - Herr xxx hätte im gegenständlichen Verfahren

Paragraph 23, Kärntner Bauordnung 1996 idgF ParteisteIlung - wird seitens der Behörde in keiner Weise bestritten und lässt sich dies bereits aus dem Umstand ableiten, dass Herr xxx nachweislich zur Bauverhandlung geladen wurde. Des Weiteren ist festzuhalten, dass im Bauverfahren selbst und in der erfolgten ergänzten Plandarstellung Herrn xxx alle für die Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Planunterlagen der Bauwerber zur Verfügung standen und auch im Bauverfahren die Vollständigkeit der Planunterlagen keinesfalls in Frage gestellt wurde. Zu Punkt 2: Unklare Abstände zu den Grundgrenzen Hier ist zu bemerken, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und daher - wie im gegenständlichen Fall - die Baupläne ausreichende Festlegungen zur Beurteilung des Vorhabens enthalten. Die geplanten Abstände des Bauvorhabens sind in den Einreichunterlagen exakt enthalten und wurden anlässlich der örtlichen mündlichen Verhandlung in der „Natur“ die Abstände durch Farbmarkierungen (getrennt nach Geschoßen) den Parteien des Bauverfahrens dargestellt und erläutert. Es wird des Weiteren festgehalten, dass für die Beurteilung des Bauvorhabens entsprechende Maßkoten anzugeben sind; ausschließlich diese Maßkoten sind entscheidend, auch wenn die zeichnerische Darstellung hiervon abweichen würde (VwGH 24.01.1991). Grundsätzlich ist daher festzuhalten, dass etwaige Mängel von Plänen und sonstigen Unterlagen nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten bilden, wenn der Nachbar infolge des Mangels sich nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über eine Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann. Zu Punkt 3: Überschrittene Ausnutzbarkeit Die Darstellung der baulichen Ausnutzbarkeit, sodass 50 % der Grundstücksfläche als Freifläche erhalten bleiben muss, wurde einerseits korrekt aus den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes „xxx“ durch den Einschreiter wiedergegeben, andererseits ist jedoch darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung für das Planungsgebiet östlich der xxx Straße zutrifft. Die gegenständlichen Grundstücke befinden sich im Ortsgebiet von xxx (Bucht) und werden von dieser Bestimmung daher weder erfasst noch berührt. Auch ist festzuhalten, dass diese Einwendung durch Herrn xxx schriftlich zurückgezogen wurde. Zu Punkt 4: Bebauungshöhen - Ausnutzbarkeit

§ 4Abs.

2 der Bestimmung des Teilbebauungsplanes „xxx“ gilt für die Berechnung bzw. Ermittlung der Bruttogeschoßflächen, dass diese gemessen von Außenwand zu Außenwand zu ermitteln ist. Weiters sind die innerhalb der äußeren Umfassungswände liegenden Loggien und Terrassenflächen in die Geschoßfläche einzurechnen. Aus der zitierten Bestimmung lässt sich keinesfalls ableiten, dass jegliche Dachterrasse einzurechnen wäre. Dies deshalb, da diese Terrassen eben nicht von Umfassungswänden umschlossen sind bzw. innerhalb von Umfassungswänden liegen.

Paragraph 4, Absatz 2, der Bestimmung des Teilbebauungsplanes „xxx“ gilt für die Berechnung bzw. Ermittlung der Bruttogeschoßflächen, dass diese gemessen von Außenwand zu Außenwand zu ermitteln ist. Weiters sind die innerhalb der äußeren Umfassungswände liegenden Loggien und Terrassenflächen in die Geschoßfläche einzurechnen. Aus der zitierten Bestimmung lässt sich keinesfalls ableiten, dass jegliche Dachterrasse einzurechnen wäre. Dies deshalb, da diese Terrassen eben nicht von Umfassungswänden umschlossen sind bzw. innerhalb von Umfassungswänden liegen. Dem Hinweis, dass „grobe“ Nachrechnungen ergaben, dass eine GFZ von 2,2 oder größer vorliegen würde, ist auf die Einreichunterlagen zu verweisen, wonach die ermittelte Gesamtbruttogeschoßfläche 1348,45 m² beträgt und daher bei einer Gesamtgrundstücksgröße von 936 m² eine Geschoßflächenzahl von 1,9 (1,969) und daher unter der im Teilbebauungsplan mit max. 2,0 festgelegten Geschoßflächenzahl errechnet werden kann. Die von den Bauwerbern vorgelegten Einreichunterlagen wurden durch den amtstechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx, Baudienst, überprüft und als schlüssig und korrekt dargestellt beurteilt. Zu Punkt 5: Antrag auf Wiederaufnahme des Vorprüfungsverfahrens Hierzu darf festgestellt werden, dass dem Nachbarn in diesem Verfahren kein Rechtsanspruch zusteht, da das Vorprüfungsverfahren ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient (VwGH 24.10.1979). Dem Nachbarn steht somit im Vorprüfungsverfahren keine ParteisteIlung zu, da er seine in der Bauordnung subjektiv-öffentlich eingeräumten Rechte im Baubewilligungsverfahren geltend machen kann. Zu Punkt 6: Darüber hinaus schließen wir uns allen vorgebrachten Einwendungen (z.B. xxx) an. Hierzu ist zu bemerken, dass über die Einwendungen „anderer“ Parteien (z.B. xxx) in diesem Bescheid begründet abgesprochen wurde. • Zu den Einwendungen, welche im ergänzten Ermittlungsverfahren vorgebracht wurden: Ermittlung der Geschoßflächenzahl: Die Geschoßflächenzahl wurde durch den Planverfasser, Firma xxx GesmbH, xxx, xxx erstellt und durch den amtstechnischen Bausachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx geprüft. Die Ermittlung und Prüfung der Bruttogeschoßflächen ergaben nachstehend angeführte Flächen: Erdgeschoß 573,25 m² 1. Obergeschoß 502,90 m² 2. Obergeschoß 425,55 m² 3. Obergeschoß 341,75 m² Es ergibt sich daher eine Bruttogesamtgeschoßfläche von 1843,45 m². Die Gesamtgröße der Liegenschaft beträgt 936 m²; daraus resultierend ergibt sich eine Geschoßflächenzahl von 1,9 (1,969). Die laut Teilbebauungsplan „xxx“ festgelegte maximale GFZ beträgt 2,0. Die vorgelegte Berechnung der Geschoßflächenzahl ist schlüssig dargestellt und liegt mit 1,969 unter der maximal festgelegten GFZ von 2,0. Zu Punkt 8: Unklare Plandarstellung Dem Einwand im 2. Obergeschoß und 3. Obergeschoß wären im mittleren Gebäudebereich eine strichlierte Konstruktion (Pergola) dargestellt und wird daher eine Planergänzung urgiert, ist zu entgegnen, dass aus den Einreichunterlagen in den Ansichten Nordost und Südwest eindeutig ablesbar ist, dass diese Öffnung keinesfalls durch eine Pergola überbaut werden soll. Des Weiteren ist aus den Grundrissen 2. Obergeschoß und 3. Obergeschoß erkennbar, dass es sich bei den strichlierten Linien unter den Bezeichnungen 1 bis 4 und A bis N um Darstellungen der Maßangaben im Schnitt etc. handelt. Zu Punkt 9: Tiefgarage Das gegenständlich geplante Bauvorhaben wurde dem Brandschutzsachverständigen zur Beurteilung vorgelegt. Seitens des Brandschutzsachverständigen wurde die in diesem Bescheid enthaltene gutachtliche Stellungnahme abgegeben. Die Bedingungen des Brandsachverständigen wurden durch Auflagenvorschreibungen

§ 18Kärntner Bauordnung 1996 idg

F in diesem Bescheid erfüllt. Weiters ist festzuhalten, dass sämtliche gutachtliche Stellungnahmen, die ergänzten Einreichunterlagen (Keller- und Erdgeschoß) dem Einschreiter, Herrn xxxin Entsprechung des § 45 Abs. 3 AVG 1991 idgF übermittelt wurden und gleichzeitig die Möglichkeit geboten wurde, hierzu Stellung zu nehmen. Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass in diesen Planunterlagen (Keller- und Erdgeschoß) auch die urgierten Sicherheitsschleusen dargestellt sind. Das gegenständlich geplante Bauvorhaben wurde dem Brandschutzsachverständigen zur Beurteilung vorgelegt. Seitens des Brandschutzsachverständigen wurde die in diesem Bescheid enthaltene gutachtliche Stellungnahme abgegeben. Die Bedingungen des Brandsachverständigen wurden durch Auflagenvorschreibungen

Paragraph 18, Kärntner Bauordnung 1996 idgF in diesem Bescheid erfüllt. Weiters ist festzuhalten, dass sämtliche gutachtliche Stellungnahmen, die ergänzten Einreichunterlagen (Keller- und Erdgeschoß) dem Einschreiter, Herrn xxxin Entsprechung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991 idgF übermittelt wurden und gleichzeitig die Möglichkeit geboten wurde, hierzu Stellung zu nehmen. Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass in diesen Planunterlagen (Keller- und Erdgeschoß) auch die urgierten Sicherheitsschleusen dargestellt sind. Zu Punkt 10 und 11: Fluchtwege Bereich Shop Die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen Brandschutz und Arbeitsinspektorat sahen die Breite und Höhen der Fluchttür mit 1,20 m x 2,70 m (Shop 1 und Shop 2) und 1,0 m x 2,20 m aus dem Cafe als ausreichend bemessen an. Das Cafe weist des Weiteren einen Nebenausgang mit einem Ausmaß von 1,05 m x 2,30 m auf und ist eine Gefährdung von Personen hinsichtlich der vorgesehenen Fluchtwege auszuschließen. Sämtliche Fluchttüren sind in Fluchtrichtung aufschlagend angeordnet bzw. wurde dies durch Auflagenvorschreibung in diesem Bescheid verfügt. Dem Einwand, die Bezeichnung Shop wäre irreführend, da dieser als Cafe oder Restaurationsbetrieb geführt werden wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist und die Baubehörde nur das bewilligen kann, was die Bauwerber beantragt haben. Im gegenständlichen Fall wurde daher der Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Errichtung eines Shops gestellt und auch dahingehend beurteilt. Zu Punkt 12: Widmung Wie zuvor ausgeführt kann die Behörde nur das bewilligen, was die Bauwerber beantragen. Untersuchungen - wie vom Einschreiter dargelegt, es würden unter Umständen Wohnungen errichtet - darüber ob der Inhalt des Bauansuchens mit der wahren Absicht der Bauwerber im Einklang steht, dürfen von der Baubehörde nicht angestellt werden (siehe Verwaltungssammlung 2129a). Im gegenständlichen Fall soll das bestehende Objekt „Hotel xxx“ laut Bauantrag umgebaut und durch einen Zubau erweitert werden. Zu Punkt 13: Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Flächenwidmungs- und Teilbebauungspläne sind Verordnungen der Marktgemeinde xxx. Der Flächenwidmungsplan wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.11.2004 erlassen und ist am 03.12.2004 in Rechtskraft erwachsen. Der Teilbebauungsplan „xxx“ wurde durch den Gemeinderat mit Verordnung vom 01.06.1995 und 20.07.1995 erlassen, aufsichtsbehördlich durch die Bezirkshauptmannschaft xxx zuletzt am

  1. Jänner 2011 genehmigt und ist am
  2. Februar 2011 in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher davon auszugehen, dass beide Verordnungen rechtsgültig sind. Betreffend des Einwandes, die Marktgemeinde xxx möge die Gehsteige ins Öffentliche Gut übernehmen, darf festgehalten werden, dass der Nachbar im Baubewilligungsverfahren ausschließlich zur Wahrung seiner Rechte legitimiert ist; keinesfalls obliegt ihm die Wahrung von Rechten anderer Nachbarn (VwGH 19.09.1978). Zu Punkt 14: Begründung bereits erfolgt. Zu Punkt 15: Der amtstechnische Sachverständige für Schallschutztechnik sowie der medizinische Sachverständige begutachteten das gegenständliche Vorhaben entsprechend der in diesem Bescheid enthaltenen Sachverhaltsdarstellung und ist aus Sicht der Gutachten und Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen mit keinem Immissionszuwachs bei den schützenswerten Objekten (Nachbarobjekte) zu rechnen. Zu Punkt 16: Brandschutztechnik Dem Einwand des Einschreiters der nicht übermittelten Planunterlagen wird widersprochen, da dem Anrainer im ergänzten Ermittlungsverfahren sämtliche Unterlagen (auch die im Sinne des Brandschutzes geänderten Pläne) nachweislich übermittelt wurden. Weitere Auflagen des Brandschutzsachverständigen wurden in diesem Baubewilligungsbescheid durch Auflagenvorschreibung erfüllt. Zu Punkt 17: Arbeitsinspektorat Dem Einwand des Einschreiters die fehlenden Vorräume wären in den Einreichunterlagen nicht dargestellt ist auf § 18 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 idgF zu verweisen, wonach das geplante Vorhaben, wenn es den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 idgF nicht entsprechen sollte, dies durch Auflagen herzustellen ist. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seiner Weise nicht verändert werden. Dem Einwand des Einschreiters die fehlenden Vorräume wären in den Einreichunterlagen nicht dargestellt ist auf Paragraph 18, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 idgF zu verweisen, wonach das geplante Vorhaben, wenn es den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 idgF nicht entsprechen sollte, dies durch Auflagen herzustellen ist. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seiner Weise nicht verändert werden. Die Errichtung von Vorräumen im Bereich der Rezeption und des Shops 1 stellen keine wesentliche Änderung des Vorhabens dar und wurden daher die Bedingungen des Arbeitsinspektorates durch Auflagenvorschreibung in diesem Bescheid erfüllt. Zu Punkt 18: Wasserwirtschaft: Einwendungen betreffend Grundwasserhaushalt haben keine im Bauverfahren zu berücksichtigende subjektiv-öffentliche Rechte zu ihren Gegenstand (siehe VwGH 14.11.1978). Einwendungen, die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen sind daher im Bauverfahren unbeachtlich. Der Nachbar kann Befürchtungen betreffend Verunreinigung des Grundwassers/xxx nicht zu Recht geltend machen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die Niederschlagswässer in den xxx eingeleitet werden; die diesbezüglichen erforderlichen Zustimmungen der Grundeigentümer (Querung der Straße, Verwalter des Öffentlichen Wassergutes) liegen liquid vor. Zu Punkt 20: Ermittlung der Geschoßflächen Hinsichtlich dieses vorgebrachten Einwandes des Einschreiters ist auf § 4 Abs. 2 des Teilbebauungsplanes „xxx“ zu verweisen, welcher exakt dem Wortlaut der Berechnung der baulichen Ausnutzung von Geschoßflächen wiedergibt. Als Geschoßfläche gilt die Bruttogeschoßfläche des jeweiligen Geschoßes - gemessen von Außenwand zu Außenwand -. Die innerhalb der äußeren Umfassungswände liegenden Loggien und Terrassenflächen sind in die Geschoßfläche einzurechnen. Es ist daher nicht - wie vom Einschreiter dargestellt - von „umhüllenden Baukörpern“ auszugehen, sondern sind für die Ermittlung der Geschoßflächen jene in den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes „xxx“ angeführten Berechnungsgrundlagen für die Berechnung heran zu ziehen. Hinsichtlich dieses vorgebrachten Einwandes des Einschreiters ist auf Paragraph 4, Absatz 2, des Teilbebauungsplanes „xxx“ zu verweisen, welcher exakt dem Wortlaut der Berechnung der baulichen Ausnutzung von Geschoßflächen wiedergibt. Als Geschoßfläche gilt die Bruttogeschoßfläche des jeweiligen Geschoßes - gemessen von Außenwand zu Außenwand -. Die innerhalb der äußeren Umfassungswände liegenden Loggien und Terrassenflächen sind in die Geschoßfläche einzurechnen. Es ist daher nicht - wie vom Einschreiter dargestellt - von „umhüllenden Baukörpern“ auszugehen, sondern sind für die Ermittlung der Geschoßflächen jene in den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes „xxx“ angeführten Berechnungsgrundlagen für die Berechnung heran zu ziehen. Zu Punkt 21: Stellungnahme Baudienst BH-xxx Seitens der Marktgemeinde xxx wurden die Einreichunterlagen der do. Behörde zur Beurteilung übermittelt. Es entspricht zwar, dass seitens des Baudienstes nicht ausgeführt wurde, welche Unterlagen geprüft wurden. Seitens der Marktgemeinde xxx wurden jedoch nachweislich die Einreichunterlagen, GFZ-Berechnung + Plandarstellung, die Verhandlungsniederschrift sowie die Bestimmungen des Teilbebauungsplanes „xxx“ und die zeichnerische Darstellung für die gutachtliche Beurteilung übermittelt. Zu den Einwendungen des Herrn xxx Den Einwendungen, die anlässlich der Bauverhandlung erhoben wurden, ist zu entgegnen, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens sind und somit nicht zu berücksichtigen sind. Zu den Einwendungen des Herrn xxx: Was den Einwand der nicht mehr vorhandenen Aussicht auf den xxx durch die geplante Bauführung betrifft und hierdurch eine Entwertung der Wohnung eintreten würde, handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine Angelegenheit des Privatrechtes. Die Verletzung eines solchen Anspruches kann nicht vor den Verwaltungsbehörden sondern nur vor den Gerichten geltend gemacht werden und wird diese Angelegenheit daher auf den Zivilrechtsweg verwiesen (siehe VwGH 22.02.1971 u.a.). Zu den Einwendungen, dass Bauvorhaben entspricht nicht den Kärntner Bauvorschriften ist darauf zu verweisen, dass es sich bei diesem Einwand mangels Konkretisierung um keine Einwendung des § 42 AVG 1991 idgF handelt. Zu den Einwendungen, dass Bauvorhaben entspricht nicht den Kärntner Bauvorschriften ist darauf zu verweisen, dass es sich bei diesem Einwand mangels Konkretisierung um keine Einwendung des Paragraph 42, AVG 1991 idgF handelt. Das weitere Vorbringen, die Abstands- und Höhenvorschriften werden nicht eingehalten, sind als eine dem § 42 AVG 1991 idgF zu qualifizierende Einwendung zu werten. Hierbei ist auf § 8 des Teilbebauungsplanes zu verweisen, wonach Baulinien jene Grenzlinien eines Baugrundstückes darstellen, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden können. Bei unter dem Terrain liegenden Einbauten kann die Baulinie überschritten werden. Das weitere Vorbringen, die Abstands- und Höhenvorschriften werden nicht eingehalten, sind als eine dem Paragraph 42, AVG 1991 idgF zu qualifizierende Einwendung zu werten. Hierbei ist auf Paragraph 8, des Teilbebauungsplanes zu verweisen, wonach Baulinien jene Grenzlinien eines Baugrundstückes darstellen, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden können. Bei unter dem Terrain liegenden Einbauten kann die Baulinie überschritten werden.

§ 6Abs.

1 des Teilbebauungsplanes „xxx“ ist die maximale Geschoßanzahl für Hauptgebäude in der zeichnerischen Anlage festgehalten.

Paragraph 6, Absatz eins, des Teilbebauungsplanes „xxx“ ist die maximale Geschoßanzahl für Hauptgebäude in der zeichnerischen Anlage festgehalten. Das Bauvorhaben wurde im Hinblick auf die Übereinstimmung desselben mit den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes „xxx“ dem amtstechnischen Bausachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx, Baudienst, übermittelt. Seitens des Amtssachverständigen wurde das vorliegende Projekt in baurechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes „xxx“ als bewilligungsfähig beurteilt. Zu den Einwendungen des Herrn xxx und Frau xxx Den Einwendungen, die anlässlich der Bauverhandlung erhoben wurden, ist zu entgegnen, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens sind und somit nicht zu berücksichtigen sind. Zu den Einwendungen, die im ergänzenden Ermittlungsverfahren erhoben wurden, wonach sich Herr xxx und Frau xxx den Einwendungen des Herrn xxx, vertreten durch xxx vom 18.04.2011 vollinhaltlich anschließen und dieselben Anträge stellen, darf auf die ha. Entgegnungen zu den Einwendungen (ergänzendes Ermittlungsverfahren) in der Begründung unter Punkt C) verwiesen werden. Insoferne im gegenständlichen Bauvorhaben privatrechtliche Einwendungen vorgebracht wurden, so haben diese keinen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde, da deren Austragung dem Rechtsweg vorbehalten ist.“ Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer wurden mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 09.11.2012 abgewiesen und dies wie folgt begründet: „Abweisung der Berufung xxx und xxx, xxx, vertreten durch xxx und xxx und xxx, vertreten durch xxx Das Berufungsvorbringen wiederholt im Wesentlichen die bereits im Zuge der Begründung des Erstbescheides ausreichend gewürdigten Einwendungen, welche die Berufungswerber im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens gemacht haben. So wird die Nichteinholung einer Stellungnahme der Ortsbildpflege-Sonderkommission zur Frage der Einhaltung der örtlichen Bautradition und die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beanstandet. Darüber hinaus wird neuerlich eingewendet das bewilligte Bauvorhaben widerspreche dem gültigen Flächenwidmungsplan und entspräche die GFZ nicht den Bestimmungen des gültigen Bebauungsplanes und sei eine Wertminderung der eigenen Wohnung durch Sichtbehinderung auf den See gegeben. Diesen Einwendungen ist wiederholt zu entgegnen: Die Einschaltung der Ortsbildpflege-Sonderkommission stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar und war im gegenständlichen Fall auch aus amtlicher Sicht nicht geboten, zumal der geplante Zu- und Umbau der Hotelanlage in Anbetracht der umliegenden Gebäude keine wesentliche Abweichung von der örtlichen Bautradition und Baukultur darstellt. Hinsichtlich des behaupteten Widmungswiderspruches und des Antrages auf Durchführung einer UVP besteht nach ha. Ansicht kein Grund von den Ausführungen im bekämpften Bescheid abzugehen. Eine Überschreitung der GFZ ist wie zuvor dargelegt und It. Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt nicht gegeben. Die Sichtbeeinträchtigung stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar und eine allenfalls damit zusammenhängende mögliche Wertminderung der eigenen Wohnung ist eine Frage, die - wie im bekämpften Erstbescheid dargelegt - nicht im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren sondern allenfalls am Zivilrechtsweg geltend gemacht werden kann. Eine Überschreitung der GFZ ist wie zuvor dargelegt und römisch eins t. Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt nicht gegeben. Die Sichtbeeinträchtigung stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar und eine allenfalls damit zusammenhängende mögliche Wertminderung der eigenen Wohnung ist eine Frage, die - wie im bekämpften Erstbescheid dargelegt - nicht im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren sondern allenfalls am Zivilrechtsweg geltend gemacht werden kann. Die Berufung war somit abzuweisen. Abweisung der Berufung des xxx, vertreten durch xxx Auch hier wiederholt das Berufungsvorbringen im Wesentlichen die bereits im Zuge der Begründung des Erstbescheides ausreichend gewürdigten Einwendungen, welche der Berufungswerber sehr umfassend im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens gemacht hat. Die Hinweise auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Beschränkung in der Wahrnehmung der Parteienrechte wurden bereits im Erstbescheid ausführlich widerlegt. Dem weiteren Einwand, dass die Grundstücksgrenze in der Natur mit den Grundstücksgrenzen It. Grundbuch aufgrund Nichtberücksichtigung von durch die Gemeinde ersessenen Flächen nicht übereinstimmt ist zu entgegen, dass entscheidend für die Beurteilung des Projektes im Hinblick auf die GFZ die angegebene Grundstücksfläche It. Grundbuch ist. Hinsichtlich der Geltendmachung der Ersitzung besteht für die Gemeinde nämlich keine rechtliche Verpflichtung. Das Berufungsvorbringen, die GFZ sei nicht eingehalten wird - wie bereits zuvor dargelegt - durch das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen widerlegt und geht somit ins Leere. Dem weiteren Einwand, dass die Grundstücksgrenze in der Natur mit den Grundstücksgrenzen römisch eins t. Grundbuch aufgrund Nichtberücksichtigung von durch die Gemeinde ersessenen Flächen nicht übereinstimmt ist zu entgegen, dass entscheidend für die Beurteilung des Projektes im Hinblick auf die GFZ die angegebene Grundstücksfläche römisch eins t. Grundbuch ist. Hinsichtlich der Geltendmachung der Ersitzung besteht für die Gemeinde nämlich keine rechtliche Verpflichtung. Das Berufungsvorbringen, die GFZ sei nicht eingehalten wird - wie bereits zuvor dargelegt - durch das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen widerlegt und geht somit ins Leere. Was das Berufungsvorbringen, die Abstandsflächen seien nicht eingehalten, anlangt, ist zu entgegnen, dass der Bebauungsplan eine Baulinie ausweist, die - wie bereits zuvor dargelegt - ein Bauen an die Bebauungsplangrenze ermöglicht, wenn - wie im gegenständlichen Fall vorliegend - die bauliche Ausnutzung und die Geschoßanzahl definiert sind. Was die vorgebrachten Plandarstellungsmängel zwischen den Obergeschoßen anlangt ist auf die Ausführungen des Erstbescheides zu verweisen. Es gibt keinen Grund davon abzugehen. Das Berufungsvorbringen zur Frage der Tiefgaragen-Entlüftung geht ins Leere. Bereits im Erstbescheid sind die letztlich genehmigten Planunterlagen gegenüber den ursprünglichen Einreichunterlagen im Sinne der Ausführungen des Brandschutzsachverständigen überarbeitet worden. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Frage nicht um ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Dem Einwand einer unklaren Widmung im Erdgeschoß ist zu entgegnen, dass im bewilligten Plan vom 4.7.2011 der ehemals als Shop 2 bezeichnete Bereich bereits als Cafe dargestellt ist. Basis für die Baubewilligung war somit die Errichtung eines Cafes und nicht mehr die Errichtung eines Shops. Die vorgebrachten Zweifel, ob denn hier nach dem Umbau tatsächlich ein Hotel bzw. Beherbergungsbetrieb betrieben werden soll, sind nicht ausreichend begründete Vermutungen und nicht geeignet die Genehmigung zu versagen und sind im Übrigen nicht stichhältiger als die Einwendungen, über welche im Bescheid abgesprochen wurde. Auch alle übrigen bereits im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gemachten und in der Berufung wiederholten Einwendungen sind nicht geeignet, der gegenständlichen Berufung zum Erfolg zu verhelfen, zumal sie keine neuen Aspekte aufzeigen und bereits im Erstbescheid die Nichtberücksichtigung ausreichend begründet wurde. Die vorgebrachten Einwendungen sind allesamt nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der im bekämpften Bescheid erteilten Baubewilligung in Zweifel zu ziehen. Die Berufung war aus den angeführten Gründen abzuweisen.“ Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die Kärntner Landesregierung und wurde mit Bescheid vom 24.09.2013 der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 09.11.2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde xxx zurückverwiesen. Der Bescheid der Vorstellungsbehörde war im Wesentlichen wie folgt begründet: „Hiezu wurde erwogen:

§ 95der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBI Nr. 66/1998, idg

F., ist Voraussetzung einer Verletzung der Rechte der Vorstellungswerber, dass der mit Vorstellung angefochtene Bescheid entweder zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder zufolge seines Inhaltes gesetzwidrig ist. Die Vorstellungsbehörde hat daher zu überprüfen, ob die Ermittlungen der Marktgemeinde xxx auf aktenwidrigen Annahmen, auf den Denkgesetzen widersprechenden Schlussfolgerungen oder auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes beruhen.

Paragraph 95, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBI Nr. 66 aus 1998,, idgF., ist Voraussetzung einer Verletzung der Rechte der Vorstellungswerber, dass der mit Vorstellung angefochtene Bescheid entweder zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder zufolge seines Inhaltes gesetzwidrig ist. Die Vorstellungsbehörde hat daher zu überprüfen, ob die Ermittlungen der Marktgemeinde xxx auf aktenwidrigen Annahmen, auf den Denkgesetzen widersprechenden Schlussfolgerungen oder auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes beruhen. Die ParteisteIlung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) beschränkt.

§ 23Abs.

3 erster Satz leg. cit. dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Die ParteisteIlung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) beschränkt.

Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz leg. cit. dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer (§ 23 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit.). Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer (Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit.). Für das nachprüfende Verfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde ist jener Sachverhalt und jene Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt des abschließenden Bescheides auf Gemeindeebene gegeben war (VwGH 30.01.1990, 89/05/0181; ua.). Bei Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein. Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es darauf ankommt, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll. Es ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend (VwGH 29.10.1987, 86/06/0292, uva). Maßgeblich für den Inhalt einer Baubewilligung ist insbesondere der Text des Bescheides im Zusammenhang mit den Bauplänen und der Baubeschreibung. Mängel der Planunterlagen kann der Nachbar nur dann rügen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte. Haben die Planunterlagen ausgereicht, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht, dann steht ihm kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen (VwSlg 8579 A, ua). Ist das Projekt allerdings unzureichend dargestellt, werden Nachbarrechte verletzt (VwGH 26.04.1984, 84/05/0002). In der vorliegenden Bausache wurde die beantragte Baubewilligung laut dem Baubewilligungsbescheid vom 29.02.2012 nach Maßgabe der darin angeführten Auflagen sowie der einen Bestandteil. dieses Bescheides bildenden und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Einreichpläne erteilt. Gegenstand der Baubewilligung ist nach dem genehmigten (abgeänderten) Einreichplan vom 4.7.2011-Grundriss EG im rechten (westlichen) Teil des Erdgeschoßes ein Cafe mit Gastgarten. Dem entsprechend wurden im Baubewilligungsbescheid auch diverse Auflagen (Auflagenpunkte 27 bis 31) betreffend dieses Cafes mit Gastgarten verfügt. Entgegen dem genehmigten Einreichplan sowie der vorangeführten Auflagenpunkte führt die erstinstanzliche Baubehörde (Seite 32) jedoch aus, dass von den Bauwerbern die Errichtung eines Shops beantragt und von der Behörde bewilligt wurde. Der (nicht mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen) Projektbeschreibung vom 15.12.2010 kann diesbezüglich nur entnommen werden, dass im EG die Errichtung von Geschäfts- bzw. Verkaufsflächen (Shop 1 und 2) geplant ist. Die vorgesehene Errichtung eines Cafes mit Gastgarten geht jedoch aus der Projektbeschreibung nicht hervor. Im Baubewilligungsbescheid ist weiters auch nicht das Datum des Bauansuchens bzw. einer allenfalls vorgenommenen Abänderung des Bauansuchens angeführt, sodass auch nicht eindeutig klar ist, aufgrund welches Antrages bzw. Abänderungsantrages die gegenständliche Baubewilligung erteilt wurde. Es wird daher festgestellt, dass der Gegenstand der Baubewilligung im Baubewilligungsbescheid vom 29.02.2012 nicht ausreichend konkret bzw. widersprüchlich beschrieben ist. Die Vorstellungswerber wurden durch den solcherart unklaren Inhalt des Baubewilligungsbescheides sowie das unzureichend dargestellte Einreichprojekt in ihren Nachbarrechten verletzt. Hinsichtlich des Vorstellungsvorbringens, dass die Errichtung des beantragten Bauvorhabens in der Widmungskategorie „Bauland - reines Kurgebiet“ nicht der widmungsgemäßen Verwendung entspreche, wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 in ständiger Rechtsprechung (zB 21.12.2010, 2009/05/0143; 31.032008, 2007/05/0024) ausgeführt hat, dass dem Anrainer hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zusteht und es dabei nicht darauf ankommt, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt. Der Nachbar hat vielmehr jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung. Hinsichtlich des Vorstellungsvorbringens, dass die Errichtung des beantragten Bauvorhabens in der Widmungskategorie „Bauland - reines Kurgebiet“ nicht der widmungsgemäßen Verwendung entspreche, wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996 in ständiger Rechtsprechung (zB 21.12.2010, 2009/05/0143; 31.032008, 2007/05/0024) ausgeführt hat, dass dem Anrainer hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zusteht und es dabei nicht darauf ankommt, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt. Der Nachbar hat vielmehr jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung.

§ 3Abs 6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995(K-GPIG 1995), idg

F, sind als Kurgebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben bestimmt sind, im Übrigen

Paragraph 3, Absatz 6, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995(K-GPIG 1995), idgF, sind als Kurgebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben bestimmt sind, im Übrigen

  1. a)für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 4 lit a, für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Absatz 4, Litera a,,
  2. b)für Einrichtungen und Gebäude, die dem Fremdenverkehr oder der Freizeitgestaltung, dienen, wie insbesondere Sport- und Erholungseinrichtungen, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten und
  3. c)für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Kurgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Kurgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. In Kurgebieten dürfen Flächen als reine Kurgebiete festgelegt werden, in denen neben Gebäuden von Gast- und Beherbergungsbetrieben nur solche Einrichtungen und Gebäude nach lit. b und solche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen nach lit c errichtet werden dürfen, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs 3) mit sich bringen.und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Kurgebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz erfüllen. In Kurgebieten dürfen Flächen als reine Kurgebiete festgelegt werden, in denen neben Gebäuden von Gast- und Beherbergungsbetrieben nur solche Einrichtungen und Gebäude nach Litera b und solche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen nach Litera c, errichtet werden dürfen, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Absatz 3,) mit sich bringen. Entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 3 dritter Satz K-GpIG 1995 sind die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs. 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung möglichst vermieden werden. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, dritter Satz K-GpIG 1995 sind die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Absatz 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung möglichst vermieden werden. Die von der Baubehörde erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten, wonach durch das gegenständliche Bauvorhaben - bei Einhaltung der angeführten Auflagen und Vorschreibungen - keine unzulässigen Immissionen zu erwarten wären, gründen sich zum Großteil auf mündliche Angaben der Bauwerber bzw. auf im gewerberechtlichen Verfahren vorliegende Unterlagen. Nach dem Akteninhalt haben sich die Baubehörden im durchgeführten Ermittlungsverfahren jedoch kein ausreichend konkretes Bild über den Betriebsablauf sowie den Betrieb als solchen verschafft, um die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens erörtern zu können (vgl. VwGH 17.05.1979, VwSlg 9845 A). Für die Prüfung, ob das Vorhaben mit der hier gegebenen Flächenwidmung „Bauland-Kurgebiet rein“ vereinbar ist oder nicht, wäre insbesondere von der Behörde festzustellen gewesen, wie der Betrieb einschließlich des Betriebsablaufes in der gegenständlichen Hotelanlage gestaltet werden soll, um beurteilen zu können, welcher Betriebstype diese zuzurechnen ist. Dies kann nur auf Grund einer von der Bauwerberin vorzulegenden detaillierten Betriebsbeschreibung, die jedenfalls den konkreten Betriebsablauf enthalten muss und auch Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein hat, erfolgen (vgl. VwGH 17.09.1996, Zl. 95/05/0220). Nach dem Akteninhalt haben sich die Baubehörden im durchgeführten Ermittlungsverfahren jedoch kein ausreichend konkretes Bild über den Betriebsablauf sowie den Betrieb als solchen verschafft, um die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens erörtern zu können vergleiche VwGH 17.05.1979, VwSlg 9845 A). Für die Prüfung, ob das Vorhaben mit der hier gegebenen Flächenwidmung „Bauland-Kurgebiet rein“ vereinbar ist oder nicht, wäre insbesondere von der Behörde festzustellen gewesen, wie der Betrieb einschließlich des Betriebsablaufes in der gegenständlichen Hotelanlage gestaltet werden soll, um beurteilen zu können, welcher Betriebstype diese zuzurechnen ist. Dies kann nur auf Grund einer von der Bauwerberin vorzulegenden detaillierten Betriebsbeschreibung, die jedenfalls den konkreten Betriebsablauf enthalten muss und auch Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein hat, erfolgen vergleiche VwGH 17.09.1996, Zl. 95/05/0220). Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass eine Betriebstypenprüfung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei einer immissionsträchtigen Änderung und Erweiterung eines Betriebes vorzunehmen ist, da Baubewilligungen

§ 13Abs.

2 lit. a K-BO und § 17 Abs. 2 K-BO nur für Betriebe erteilt werden dürfen, die dem Flächenwidmungsplan entsprechen (vgl. VwGH 18.09.1990, ZI. 90105/0012, 27.10.1998, ZI. 98/05/0107). Diese Frage ist vor jeder Baubewilligung zu prüfen, wobei es nicht darauf ankommt, ob an derselben Stelle bereits ein Betrieb bestand oder besteht. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass eine Betriebstypenprüfung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei einer immissionsträchtigen Änderung und Erweiterung eines Betriebes vorzunehmen ist, da Baubewilligungen

Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, K-BO und Paragraph 17, Absatz 2, K-BO nur für Betriebe erteilt werden dürfen, die dem Flächenwidmungsplan entsprechen vergleiche VwGH 18.09.1990, ZI. 90105/0012, 27.10.1998, ZI. 98/05/0107). Diese Frage ist vor jeder Baubewilligung zu prüfen, wobei es nicht darauf ankommt, ob an derselben Stelle bereits ein Betrieb bestand oder besteht. Im fortzusetzenden gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahren wird das gegenständliche Bauansuchen daher durch eine Bau- und Betriebsbeschreibung, welche jedenfalls Angaben über den genauen Betriebsablauf (Öffnungszeiten, Lärmschutzmaßnahmen, vorgesehene Beleuchtung, etc.) zu enthalten hat, und auch Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein hat, zu ergänzen sein. Auf der Grundlage dieser Betriebsbeschreibung wird die Berufungsbehörde sodann zu beurteilen haben, ob durch den verfahrensgegenständlichen Um-. bzw. Zubau mit örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen iSd. § 3 Abs. 6 K-GpIG 1995 zu rechnen ist. Auf der Grundlage dieser Betriebsbeschreibung wird die Berufungsbehörde sodann zu beurteilen haben, ob durch den verfahrensgegenständlichen Um-. bzw. Zubau mit örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen iSd. Paragraph 3, Absatz 6, K-GpIG 1995 zu rechnen ist. Hinsichtlich des Vorstellungsvorbringens, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht den maßgeblichen Abstandsvorschriften entsprechen würde, wird auf die in der gegenständlichen Bausache zur Anwendung kommenden Bestimmungen des maßgeblichen Bebauungsplanes xxx vom 20.07.1995, AZ: 10-031-2/1994, verwiesen: Hinsichtlich des Vorstellungsvorbringens, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht den maßgeblichen Abstandsvorschriften entsprechen würde, wird auf die in der gegenständlichen Bausache zur Anwendung kommenden Bestimmungen des maßgeblichen Bebauungsplanes xxx vom 20.07.1995, , AZ: 10-031-2/1994, verwiesen: § 8 Abs. 1: Paragraph 8, Absatz eins :, Die Baulinien sind jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden können. § 8 Abs. 3: Paragraph 8, Absatz 3 :, Die Baulinien für Neu- und Zubauten werden durch die zeichnerische Anlage, nach Geschoßen getrennt, festgelegt. Sind keine Angaben über die seitlichen Abstände in der zeichnerischen Anlage enthalten, ist bei Neu- und Zubauten der

§ 5der Kärntner Bauvorschriften ermittelte Mindestabstand einzuhalten.

Die Baulinien für Neu- und Zubauten werden durch die zeichnerische Anlage, nach Geschoßen getrennt, festgelegt. Sind keine Angaben über die seitlichen Abstände in der zeichnerischen Anlage enthalten, ist bei Neu- und Zubauten der

Paragraph 5, der Kärntner Bauvorschriften ermittelte Mindestabstand einzuhalten. § 8 Abs. 4: Paragraph 8, Absatz 4 :, Die Baulinien entlang der Landesstraßen und Gemeindestraßen sind anlässlich der Baubewilligung in jedem Einzelfall festzusetzen. Der ha. hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7, xxx, führt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 31.07.2013 aus, dass laut der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes vom 12.09.1994, Maßstab 1:1000, nur an der Grundgrenze zu Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eine Baulinie festgelegt sei. In diesem Bereich (entlang der südöstlichen Nachbargrundgrenze) könne im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs 3 iVm Abs 1 des maßgeblichen Bebauungsplanes bis an diese herangebaut werden. Der ha. hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7, xxx, führt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 31.07.2013 aus, dass laut der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes vom 12.09.1994, Maßstab 1:1000, nur an der Grundgrenze zu Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eine Baulinie festgelegt sei. In diesem Bereich (entlang der südöstlichen Nachbargrundgrenze) könne im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, des maßgeblichen Bebauungsplanes bis an diese herangebaut werden. Die Baulinien entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (ein parallel verlaufender Abstand von 3 m zum xxx-Weg und andererseits ein ebensolcher Abstand von 2 m zum xxx) wären laut telefonischer Rücksprache mit dem seinerzeit zuständigen Bauamtsleiter von der Baubehörde im Zuge der Projektentwicklung festgelegt worden. Der ha. Amtssachverständige ging in weiterer Folge davon aus, dass die Baulinien entlang der öffentlichen Verkehrsflächen nachvollziehbar von der Baubehörde festgelegt worden wären und kommt in weiterer Folge zum Schluss, dass sich das geplante Bauvorhaben innerhalb dieser „festgelegten“ Baulinien befinde, wodurch es den maßgeblichen Abstandsvorschriften entspreche. Nach ha. Ansicht erscheint jedoch die im gegenständlichen Fall vorgenommene Festlegung dieser Baulinien nicht ausreichend nachvollziehbar, da diese durch keine schriftlichen Nachweise, sondern allein durch die (vom Planer vorgenommene) Einzeichnung in den Einreichplan belegt ist. Weiters sind auch die Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides insofern unrichtig, als die Darstellung der Abstände von der Baubehörde als den Kärntner Bauvorschriften 1985 entsprechend als gesetzeskonform angesehen wurde (Seite 28 oben). Im vorliegenden Fall kommen die Abstandsbestimmungen der Kärntner Bauvorschriften jedoch gar nicht zur Anwendung. Da im ha. vorliegenden Bauakt keine ausreichenden Hinweise darauf vorliegen, dass die Baulinien entlang der öffentlichen Verkehrsflächen von der Baubehörde festgelegt wurden, kann die Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben den maßgeblichen Abstandsvorschriften entspricht, nicht abschließend beantwortet werden. Im Zuge des fortzusetzenden baubehördlichen Verfahrens werden die betreffenden Baulinien daher von der Berufungsbehörde nachweislich entsprechend § 8 Abs 4 des Bebauungsplanes xxx festzusetzen sein. Da im ha. vorliegenden Bauakt keine ausreichenden Hinweise darauf vorliegen, dass die Baulinien entlang der öffentlichen Verkehrsflächen von der Baubehörde festgelegt wurden, kann die Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben den maßgeblichen Abstandsvorschriften entspricht, nicht abschließend beantwortet werden. Im Zuge des fortzusetzenden baubehördlichen Verfahrens werden die betreffenden Baulinien daher von der Berufungsbehörde nachweislich entsprechend Paragraph 8, Absatz 4, des Bebauungsplanes xxx festzusetzen sein. Festgehalten wird weiters, dass die im Bebauungsplan xxx eingezeichnete Linie an der Grundgrenze zu Grundstück Nr. xxx, KG xxx, aufgrund ihrer zeichnerischen Darstellung zweifellos eine Baulinie, und nicht - wie von der Vorstellungswerberin Frau xxx vorgebracht - eine Grenzabstandslinie (welche den Bereich mit der zulässigen Geschoßzahl „E+II+D“ und den mit „E+III“ definiert) darstellt. Hinsichtlich des Einwandes, dass die Geschoßflächenzahl (GFZ) nicht korrekt berechnet worden wäre bzw. die nach dem maßgeblichen Bebauungsplan höchstzulässige GFZ überschritten würde, wird ausgeführt, dass die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke

§ 4

des maßgeblichen Bebauungsplanes xxx durch die Geschoßflächenzahl, das ist das Verhältnis der Summe aller Geschoßflächen zur Baugrundstücksgröße, ausgedrückt wird. Die maximale Ausnutzung ist aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich und weist für die gegenständlichen Baugrundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, eine GFZ von 2,00 aus. Hinsichtlich des Einwandes, dass die Geschoßflächenzahl (GFZ) nicht korrekt berechnet worden wäre bzw. die nach dem maßgeblichen Bebauungsplan höchstzulässige GFZ überschritten würde, wird ausgeführt, dass die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke

Paragraph 4, des maßgeblichen Bebauungsplanes xxx durch die Geschoßflächenzahl, das ist das Verhältnis der Summe aller Geschoßflächen zur Baugrundstücksgröße, ausgedrückt wird. Die maximale Ausnutzung ist aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich und weist für die gegenständlichen Baugrundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, eine GFZ von 2,00 aus. Die den Einreichunterlagen beigelegte GFZ-Berechnung des Büros xxx vom 5.5.2011, welche eine GFZ von 1,97 ergab, wurde im Zuge des baubehördlichen Ermittlungsverfahrens vom Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx sowie zuletzt vom ha. hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 31.07.2013 überprüft und als dem Bebauungsplan entsprechend befunden. Dem Vorstellungsvorbringen, dass die im Zuge des Vorstellungsverfahrens eingeholte Stellungnahme nicht nachvollziehbar bzw. ausreichend konkret sei, wird entgegnet, dass im ha. Schreiben vom 2.8.2013, mit welchem diese Stellungnahme den Parteien zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme übermittelt wurde, unter einem darauf hingewiesen wurde, dass der ha. Amtssachverständige für die Beantwortung allenfalls noch offener Fragen zur Verfügung stehe. Der ha. Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 31.07.2013 eine Geschoßflächenzahl von 1,91 berechnet. Dabei wurde vom Amtssachverständigen für die äußere Grenze des Geschoßes die Außenkante der Glasflächen herangezogen (geschoßhohe Verglasung), da ein Sturz nicht ausgebildet ist. Die Einhausung der Tiefgaragenabfahrt wurde bei der GFZ-Berechnung berücksichtigt (56,60 m²). Die Dachterrassen bei den Staffelgeschoßen wurden nicht zur Bruttogeschoßfläche dazugezählt, weil diese oben offen sind. Weiters wurde der Durchgang im EG nicht angerechnet, da dieser vorne und hinten offen ist und kein Raumabschluss im Sinne der anerkannten Gebäudedefinition vorliegt. Summe der Bruttogeschoßflächen laut der Berechnung des ha. ASV xxx: EG: 527,88 m² 1.OG: 500,68 m² 2.OG: 423,88 m² 3.OG: 334,73 m² insgesamt: 1787,17 m² In Anbetracht der Grundstücksflächen laut Grundbuchsauszug von 936 m² wurde vom ha. Amtssachverständigen eine Geschoßflächenzahl von 1,909 berechnet. Aufgrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des ha. hochbautechnischen Amtssachverständigen wird daher davon ausgegangen, dass das gegenständliche Bauvorhaben im Hinblick auf die Geschoßflächenzahl dem Bebauungsplan xxx entspricht. Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Übrigen ausgeführt, dass rechtzeitig eingebrachten Vorstellungen schon aufgrund der Bestimmung des § 95 Abs 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) aufschiebende Wirkung zukommt. Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Übrigen ausgeführt, dass rechtzeitig eingebrachten Vorstellungen schon aufgrund der Bestimmung des Paragraph 95, Absatz 3, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung , (K-AGO) aufschiebende Wirkung zukommt. Zum Vorbringen, dass für die Häuser xxxweg xxx sowie für das östlich befindliche Grundstück erhebliche Rutsch- bzw. Einsturzgefahr bestünde und dass aufgrund der sicherheitstechnischen Bedenken für die geplante Bauführung ein tiefbausachverständiges bzw. geologisches Gutachten einzuholen sei, wird zum einen festgehalten, dass diese Einwendung erstmals im Vorstellungsverfahren vorgebracht wurde und daher als präkludiert anzusehen ist. Einwendungen iSd § 23 Abs 3 K-BO 1996 haben sich zum anderen auf die Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens, nicht jedoch auf dessen Ausführung zu beziehen (VwGH 28.09.1999, 99/05/0177, ua). Zum Vorbringen, dass für die Häuser xxxweg xxx sowie für das östlich befindliche Grundstück erhebliche Rutsch- bzw. Einsturzgefahr bestünde und dass aufgrund der sicherheitstechnischen Bedenken für die geplante Bauführung ein tiefbausachverständiges bzw. geologisches Gutachten einzuholen sei, wird zum einen festgehalten, dass diese Einwendung erstmals im Vorstellungsverfahren vorgebracht wurde und daher als präkludiert anzusehen ist. Einwendungen iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 haben sich zum anderen auf die Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens, nicht jedoch auf dessen Ausführung zu beziehen (VwGH 28.09.1999, 99/05/0177, ua). Hinsichtlich des Vorbringens, dass es unzulässig bzw. verfassungswidrig sei, wenn ein Bürgermeister bzw. ein Organwalter für den Bürgermeister als Baubehörde

  1. Instanz den erstinstanzlichen Bescheid erlasse und der Bürgermeister in weiterer Folge auch den zweitinstanzlichen Bescheid gefällt habe, wird festgehalten, dass die Ausfertigung eines Beschlusses des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister von der Rechtsprechung vom VfGH und VwGH als zulässig angesehen wird (zB VwSlg 2474/A, 3.7.1986, 85/06/0201, ua). Im Übrigen wird festgehalten, dass dem Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs 3 K-BO 1996 auf eine bestimmte Aussicht sowie den Schutz des Ortsbildes zukommt (VwGH 17.05.1984, 84/06/0101). Im Übrigen wird festgehalten, dass dem Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 auf eine bestimmte Aussicht sowie den Schutz des Ortsbildes zukommt (VwGH 17.05.1984, 84/06/0101). In Bezug auf das Vorbringen, dass der baubehördliche Bescheid hinsichtlich des maßgeblichen Teilbebauungsplanes auf einer rechtswidrigen Verordnung beruhe, ist auszuführen, dass sämtliche Verwaltungsbehörden geltende Gesetze und Verordnungen anzuwenden haben. Eine Prüfung auf deren Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit kommt weder den Baubehörden I. und II. Instanz noch der Vorstellungsbehörde zu, weil diese Kompetenz im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof obliegt. In Bezug auf das Vorbringen, dass der baubehördliche Bescheid hinsichtlich des maßgeblichen Teilbebauungsplanes auf einer rechtswidrigen Verordnung beruhe, ist auszuführen, dass sämtliche Verwaltungsbehörden geltende Gesetze und Verordnungen anzuwenden haben. Eine Prüfung auf deren Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit kommt weder den Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz noch der Vorstellungsbehörde zu, weil diese Kompetenz im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorstellungswerber xxx, xxx und xxx, xxx, xxx und xxx sowie xxx durch den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 09.11.2012, ZI. xxx, in ihren Nachbarrechten verletzt worden sind. Im Zuge des fortzusetzenden gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahrens wird die Berufungsbehörde eine Betriebsbeschreibung einschließlich einer Beschreibung des konkreten Betriebsablaufes (Öffnungszeiten, Lärm, vorgesehene Beleuchtung, ... ) einzuholen haben, welche den Einreichunterlagen anzuschließen sein wird und Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein hat. Auf der Grundlage dieser Betriebsbeschreibung wird die Berufungsbehörde sodann zu beurteilen haben, ob durch den verfahrensgegenständlichen Um- bzw. Zubau mit örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen iSd. § 3 Abs. 6 K-GpIG 1995 zu rechnen ist.Im Zuge des fortzusetzenden gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahrens wird die Berufungsbehörde eine Betriebsbeschreibung einschließlich einer Beschreibung des konkreten Betriebsablaufes (Öffnungszeiten, Lärm, vorgesehene Beleuchtung, ... ) einzuholen haben, welche den Einreichunterlagen anzuschließen sein wird und Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein hat. Auf der Grundlage dieser Betriebsbeschreibung wird die Berufungsbehörde sodann zu beurteilen haben, ob durch den verfahrensgegenständlichen Um- bzw. Zubau mit örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen iSd. Paragraph 3, Absatz 6, K-GpIG 1995 zu rechnen ist. Weiters werden die Baulinien entlang der öffentlichen Verkehrsflächen im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben entsprechend § 8 Abs 4 des maßgeblichen Bebauungsplanes eindeutig und nachvollziehbar festzusetzen sein.“Weiters werden die Baulinien entlang der öffentlichen Verkehrsflächen im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben entsprechend Paragraph 8, Absatz 4, des maßgeblichen Bebauungsplanes eindeutig und nachvollziehbar festzusetzen sein.“ Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx mit Bescheid vom 03.03.2014 in Spruchpunkt
  2. entlang des xxx und entlang des xxx-Weges eine Baulinie festgelegt und in Spruchpunkt
  3. die erteilte Baubewilligung in der Form abgeändert, als nach Maßgabe der vorgelegten Betriebsbeschreibung vom 28.10.2013, der Ergänzungsunterlage vom 18.10.2013 samt Abfallwirtschaftskonzept vom 18.10.2013 und Gewerberechtsbescheid vom 12.01.2012, welche einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Bescheides bilden, und unter Zugrundelegung des Einreichplanes Grundriss EG vom 15.12.2010, Plan xxx, der xxx GmbH neben dem Um- und Zubau des Hotels xxx auch die in der Betriebsbeschreibung vom 28.10.2013 angeführte Verwendung der baulichen Anlage als Hotelbetrieb, als Gastronomiebetrieb (Café im EG) und als Verkaufslokal (Shop im EG) baubewilligt wird und der Einreichplan Grundriss EG vom 15.12.2010, Plan xxx, von der Baubewilligung ausgenommen wird, zumal dieser hinsichtlich der Raumbezeichnung in Shop 1 und Shop 2 mit der Betriebsbeschreibung widersprüchlich und mit Eingabe vom 05.07.2011 unter Plan Nr. xxx neu vorgelegt wurde. Darüber hinaus wurden in Spruchpunkt III. die Berufungen abgewiesen. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx mit Bescheid vom 03.03.2014 in Spruchpunkt
  4. entlang des xxx und entlang des xxx-Weges eine Baulinie festgelegt und in Spruchpunkt
  5. die erteilte Baubewilligung in der Form abgeändert, als nach Maßgabe der vorgelegten Betriebsbeschreibung vom 28.10.2013, der Ergänzungsunterlage vom 18.10.2013 samt Abfallwirtschaftskonzept vom 18.10.2013 und Gewerberechtsbescheid vom 12.01.2012, welche einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Bescheides bilden, und unter Zugrundelegung des Einreichplanes Grundriss EG vom 15.12.2010, Plan xxx, der xxx GmbH neben dem Um- und Zubau des Hotels xxx auch die in der Betriebsbeschreibung vom 28.10.2013 angeführte Verwendung der baulichen Anlage als Hotelbetrieb, als Gastronomiebetrieb (Café im EG) und als Verkaufslokal (Shop im EG) baubewilligt wird und der Einreichplan Grundriss EG vom 15.12.2010, Plan xxx, von der Baubewilligung ausgenommen wird, zumal dieser hinsichtlich der Raumbezeichnung in Shop 1 und Shop 2 mit der Betriebsbeschreibung widersprüchlich und mit Eingabe vom 05.07.2011 unter Plan Nr. xxx neu vorgelegt wurde. Darüber hinaus wurden in Spruchpunkt römisch drei. die Berufungen abgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer erhob für sich bzw. die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde wie folgt: „Die Beschwerdeführer erheben gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 3.3.3014 richtig wohl 3.3.2014 zugestellt am 5.3.2014 innerhalb offener Frist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, wobei gleichzeitig beantrag wird dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ansonsten der Zweck dieses Rechtsmittels vereitelt werden würde. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und als Beschwerdegründe insbesonders unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden. Vorerst ist festzustellen, dass die Bauwerber bereits mit der Eingabe vom 27.12.2010 die gegenständliche Baubewilligung beantragt hatten, also vor ca 3 1/2 Jahren. Dies ist zweifellos eine lange Dauer für ein Bauverfahren. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Kriterien des § 23 der Kärntner Bauordnung, in welcher Bestimmung die .gemein bekannten Rechte der Anrainer aufgelistet sind, hat sich ergeben, dass die bisherigen Anträge bzw. Planunterlagen, Ausführungen etc. der Bauwerber derart unzureichend und mangelhaft waren, dass erst jetzt durch den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes die angeblich gültigen Baulinien zu den Nachbargrundstücken festgelegt wurden, siehe Punkt I und die Baubewilligung hinsichtlich der erst am 28.10.2013 erfolgten Betriebsbeschreibung geändert werden konnte, siehe Punkt II. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Kriterien des Paragraph 23, der Kärntner Bauordnung, in welcher Bestimmung die .gemein bekannten Rechte der Anrainer aufgelistet sind, hat sich ergeben, dass die bisherigen Anträge bzw. Planunterlagen, Ausführungen etc. der Bauwerber derart unzureichend und mangelhaft waren, dass erst jetzt durch den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes die angeblich gültigen Baulinien zu den Nachbargrundstücken festgelegt wurden, siehe Punkt römisch eins und die Baubewilligung hinsichtlich der erst am 28.10.2013 erfolgten Betriebsbeschreibung geändert werden konnte, siehe Punkt römisch zwei. Daraus ist ersichtlich, dass die Erhebung von Einwendungen der Anrainer bezogen auf § 23 der Kärntner Bauordnung rechtlich erforderlich waren und nicht den Anrainern - wie in der Gemeinde xxx kolportiert wird -eine unzulässige Verzögerung eines Bauansuchen angelastet werden kann, zumal der rechtlich erforderliche endgültige Antrag erst am 28.10.2013 erfolgt ist, mit welchem Antrag erst die detaillierte Bau- und Betriebsbeschreibung, sowie das Abfallwirtschaftskonzept und der Gewerberechtsbescheid vorgelegt wurde. Daraus ist ersichtlich, dass die Erhebung von Einwendungen der Anrainer bezogen auf Paragraph 23, der Kärntner Bauordnung rechtlich erforderlich waren und nicht den Anrainern - wie in der Gemeinde xxx kolportiert wird -eine unzulässige Verzögerung eines Bauansuchen angelastet werden kann, zumal der rechtlich erforderliche endgültige Antrag erst am 28.10.2013 erfolgt ist, mit welchem Antrag erst die detaillierte Bau- und Betriebsbeschreibung, sowie das Abfallwirtschaftskonzept und der Gewerberechtsbescheid vorgelegt wurde. Rechtlich wird nun verwiesen auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, weiters die Bebauungsweise, die Lage des Baues und insbesonders den Immissionsschutz gem. § 23 Kärntner Bauordnung. Unter Berücksichtigung dieser Nachbarschaftsrechte ist es zweifellos unrichtig festzustellen, dass der geplante Zu- und Umbau der Hotelanlage in Anbetracht der umliegenden Gebäude keine wesentliche Abweichung von der örtlichen Bautradition und Baukultur darstellt. Hier übersieht der angefochtene Bescheid, in welchem überdimensionierten Ausmaß in die Bebauung der wunderschönen xxx Bucht auf deren Südseite eingegriffen wird. Damit widerspricht das gegenständliche Bauvorhaben insbesonders auch was die Bebauungshöhe betrifft, den nachbarrechtlichen Bestimmungen des § 23 Kärntner Bauordnung. Rechtlich wird nun verwiesen auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, weiters die Bebauungsweise, die Lage des Baues und insbesonders den Immissionsschutz gem. Paragraph 23, Kärntner Bauordnung. Unter Berücksichtigung dieser Nachbarschaftsrechte ist es zweifellos unrichtig festzustellen, dass der geplante Zu- und Umbau der Hotelanlage in Anbetracht der umliegenden Gebäude keine wesentliche Abweichung von der örtlichen Bautradition und Baukultur darstellt. Hier übersieht der angefochtene Bescheid, in welchem überdimensionierten Ausmaß in die Bebauung der wunderschönen xxx Bucht auf deren Südseite eingegriffen wird. Damit widerspricht das gegenständliche Bauvorhaben insbesonders auch was die Bebauungshöhe betrifft, den nachbarrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 23, Kärntner Bauordnung. Um diese Frage auch rechtlich richtig zu beurteilen, wird ausdrücklich beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zur Frage, daß das gegenständliche Bauvorhaben sehr wohl eine wesentliche Abweichung von der örtlichen Bautradition und Baukultur darstellt und damit nicht nur den gemeindeinternen Bauvorschriften xxx, sondern auch den berechtigten Anrainereinwendungen widerspricht. Dieser Antrag auf Bestellung eines Sachverständigengutachtens bezieht sich auch insbesonders darauf, dass das Bauvorhaben nicht der Flächenwidmung Kurgebiet Rein entspricht, nicht nur wie es jetzt angeblich geplant ist, sondern auch was die Verwertung in Zukunft,- Errichtung von Wohnungseigentum und Appartements- betrifft. Dies sind keine Vermutungen wie der angefochtene Bescheid ausführt, sondern ist aus den Plänen ins besonders durch die geplanten Küchen bzw. Kellerabteile zu ersehen. Als grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird nun gerügt - und wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerde der Frau xxx vertreten durch xxx verwiesen- dass die Probleme nicht beachtet wurden, die durch den Bau der Tiefgaragen entstehen, die ja bekanntlich ca 5 m in die Tiefe gebaut werden und damit ca 4 bis 5 m unter dem Grundwasserspiegel des nur ca 8 bis 10 m entfernten xxx zu liegen kommt. Beachtlich in diesem Zusammenhang ist, dass das Gelände zu den Häusern xxxweg Richtung Süden steil ansteigt und durch die Grabarbeiten für die Tiefgaragen die Gefahr von Hangrutschungen gegeben sind, womit es bei den Häusern des xxxweges nicht nur zu Setzungen, sondern auch zu Einstürzen kommen kann. Dies nicht zuletzt dadurch, dass durch die Veränderungen der Hangwässer, die bisher in den Grundwasserspiegel des xxx abgeflossen sind, zu Hangrutschungen kommen kann. Es wird daher insbesonders unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen xxx in der Beschwerde der Frau xxx, ebenfalls beantragt ein hydrologisch und ökologisches Sachverständigengutachten einzuholen, dies für die Häuser der Anrainer im xxxweg und hiezu auch die Anberaumung eines Ortsaugenscheines unter Zuziehung der Beschwerdeführer, dies zum Beweis dafür, dass Setzungs- und Einsturzgefährdung für Häuser des xxxweges gegeben sind. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer beziehen sich insbesonders auf den Immissionsschutz der Anrainer im Sinne des § 23 Kärntner Bauordnung. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer beziehen sich insbesonders auf den Immissionsschutz der Anrainer im Sinne des Paragraph 23, Kärntner Bauordnung. Im übrigen wird auf sämtliche bisherigen Einwendungen, die auch im Rahmen dieser Beschwerde vorgebracht werden, verwiesen. Gestellt werden folgende A n t r ä g e: 1.) den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx ersatzlos zu beheben und das Bauansuchen zurückzuweisen in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung insbesonders zur Durchführung der beantragten Beweise an die
  6. Instanz zurückzuverweisen.“ Der Fünftbeschwerdeführer erhob ebenfalls fristgerecht Beschwerde und führte darin aus wie folgt: „Wir halten unsere Einwendungen datiert 01.04.2011 und unsere ergänzenden Einwendungen datiert 18.04.2011 und 29.08.2011 sowie unsere Berufung datiert 22.03.2012 und Vorstellung datiert 05.12.2012 sowie unsere ergänzenden Einwendungen datiert 12.02.2014 unverändert aufrecht und machen diese hiermit zum Bestandteil unserer Beschwerden (aller !), soweit nicht einzelne Punkte in den erwähnten Schriftstücken oder in der Folge zurückgezogen worden sind / werden. Darüber hinaus schließen wir uns allen anderen Einwendungen, Berufungen, Vorstellungen und Beschwerden der anderen Anrainer an. Die Beschwerde wird erhoben - gegen den Basis-Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx mit der AZ. xxx vom 03.03.2014 (falsch datiert 03.03.3014 - Schreibfehler) und - in der Folge gegen den Gewerberechts-Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx AZ. xxx vom 12.01.2012 als „integrierender Bestandteil“ des oa. Basis-Bescheides sowie - gegen die (rechtswidrige) Verordnung der Marktgemeinde xxx AZ. xxx vom 20.07.1995 als Rechtsgrundlage des oa. Basis-Bescheides. Der oa. Basis-Bescheid wurde hinterlegt am 05.03.2014 und behoben am 06.03.
  7. Die Beschwerde wird somit fristgerecht eingebracht. Eine mündliche Verhandlung wird hiermit beantragt. Aus rechtlicher Vorsicht wird aufschiebende Wirkung beantragt. Zu Spruch I.Zu Spruch römisch eins. Wir machen formale Mängel im Verfahren geltend und weisen darüber hinaus darauf hin, daß die zu Spruch I. existierende Rechtsgrundlage (VO der Marktgemeinde xxx AZ. xxx vom 20.07.1995) rechtswidrig zustande gekommen ist. Wir machen formale Mängel im Verfahren geltend und weisen darüber hinaus darauf hin, daß die zu Spruch römisch eins. existierende Rechtsgrundlage (VO der Marktgemeinde xxx AZ. xxx vom 20.07.1995) rechtswidrig zustande gekommen ist. In Spruch I. legt der Gemeindevorstand Baulinien iSd K-GPIG fest. Dies ist rechtswidrig.

§ 25K-GPIG in der geltenden Fassung sind Baulinien Bestandteil eines Bebauungs- bzw.

Teilbebauungsplanes.

§ 24

ist die Verordnung eines Bebauungsplanes eine Angelegenheit des Gemeinderates - nicht des Gemeindevorstandes. Weiters ist zur Rechtskraft - auch von Änderungen - eines Bebauungsplanes

§ 26eine Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft erforderlich. In Spruch römisch eins. legt der Gemeindevorstand Baulinien i

Sd K-GPIG fest. Dies ist rechtswidrig.

Paragraph 25, K-GPIG in der geltenden Fassung sind Baulinien Bestandteil eines Bebauungs- bzw. Teilbebauungsplanes.

Paragraph 24, ist die Verordnung eines Bebauungsplanes eine Angelegenheit des Gemeinderates - nicht des Gemeindevorstandes. Weiters ist zur Rechtskraft - auch von Änderungen - eines Bebauungsplanes

Paragraph 26, eine Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft erforderlich. Beide Kriterien betreffend die Inhalte des Spruches 1., dh. Ergänzungen/Änderungen von BebauungspIan-Bestimmungen, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt: - die Änderung erfolgte nicht durch Gemeinderatsbeschluß, - die Änderung wurde von der Bezirkshauptmannschaft nicht genehmigt. Spruch I. ist somit rechtswidrig zustande gekommen. Die in der Folge auf Grundlage des Spruches I. erteilte Baugenehmigung (Spruch 11.) ist daher als nichtig zu betrachten bzw. zu versagen. Spruch römisch eins. ist somit rechtswidrig zustande gekommen. Die in der Folge auf Grundlage des Spruches römisch eins. erteilte Baugenehmigung (Spruch 11.) ist daher als nichtig zu betrachten bzw. zu versagen. In § 8 Abs 4 (VO vom 20.07.1995) angeführten Angaben zur Festsetzung von Baulinien entlang von Landes- oder Gemeindestraßen verändern nicht die Zuständigkeiten (des Gemeinderates) - abgesehen davon wäre eine Veränderungen von Zuständigkeiten sowieso entgegen den Bestimmungen des K-GPIG - und somit In Paragraph 8, Absatz 4, (VO vom 20.07.1995) angeführten Angaben zur Festsetzung von Baulinien entlang von Landes- oder Gemeindestraßen verändern nicht die Zuständigkeiten (des Gemeinderates) - abgesehen davon wäre eine Veränderungen von Zuständigkeiten sowieso entgegen den Bestimmungen des K-GPIG - und somit rechtswidrig. Beschwerde gegen die Bebauungsbestimmungen Weiters stellen wir den Antrag, die gesamte Rechtsgrundlage bestehend aus der Verordnung (Teilbebauungsplan) der Marktgemeinde xxx AZ. xxx vom 20.07.1995 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben bzw. als nichtig zu erklären. Diese Verordnung wurde erlassen am 20.07:1995, die zugehörigen (hier richtig !) Gemeinderatsbeschlüsse stammen vom 01.06.1995 und vom 20.07.

  1. Als Rechtsgrundlage wird allerdings das K-GPIG Stand „LGBl 51/1992 vom 13.04.1982“ angegeben. Dies ist völliger Unsinn! Diese Verordnung wurde erlassen am 20.07:1995, die zugehörigen (hier richtig !) Gemeinderatsbeschlüsse stammen vom 01.06.1995 und vom 20.07.
  2. Als Rechtsgrundlage wird allerdings das K-GPIG Stand „LGBl 51 aus 1992, vom 13.04.1982“ angegeben. Dies ist völliger Unsinn! Mit dem Inhalt K-GPIG gibt es nämlich kein LGBI 51/1992 sondern lediglich ein LGBI 51/1982 vom 23.08.
  3. Das in der Verordnung angeführte Datum hat sich quasi in diese „hinein verirrt“, da es lediglich ident ist mit dem Datum der Kundmachung der K-LR vom 13.04.
  4. Die angegebene Rechtsgrundlage ist daher unrichtig angegeben - wobei man hier (noch) einen offensichtlichen Irrtum einwenden könnte. Mit dem Inhalt K-GPIG gibt es nämlich kein LGBI 51 aus 1992, sondern lediglich ein LGBI 51 aus 1982, vom 23.08.
  5. Das in der Verordnung angeführte Datum hat sich quasi in diese „hinein verirrt“, da es lediglich ident ist mit dem Datum der Kundmachung der K-LR vom 13.04.
  6. Die angegebene Rechtsgrundlage ist daher unrichtig angegeben - wobei man hier (noch) einen offensichtlichen Irrtum einwenden könnte. Allerdings ist auch unter Berücksichtigung eines derartigen Irrtums trotzdem die Rechtsgrundlage rechtswidrig, da zum Zeitpunkt der Gemeinderatsbeschlüsse am 01.06.1995 und am 20.07.1995 der aktuelle Stand des K-GPIG

dem LGB123/1995 vom 07.04.1995, in Kraft getreten am 08.04.1995, war. Der in der (unrichtig) angeführten Rechtsgrundlage LGBI 51/1982 angeführten §§ 13-17 (Bebauungsplan) existierte damals gar nicht mehr, da diese durch die §§ 24-28 ersetzt worden sind. Auch hatte das K-GPIG Stand LGBI 51/1982 lediglich 9 Seiten, der Stand LGBI 23/1995 ist zwischenzeitlich allerdings auf 24 Seiten angewachsen. Es hat sich also auch der Umfang des K-GPIG wesentlich verändert/vergrößert. Der in der (unrichtig) angeführten Rechtsgrundlage LGBI 51 aus 1982, angeführten Paragraphen 13 -, 17, (Bebauungsplan) existierte damals gar nicht mehr, da diese durch die Paragraphen 24 -, 28, ersetzt worden sind. Auch hatte das K-GPIG Stand LGBI 51 aus 1982, lediglich 9 Seiten, der Stand LGBI 23 aus 1995, ist zwischenzeitlich allerdings auf 24 Seiten angewachsen. Es hat sich also auch der Umfang des K-GPIG wesentlich verändert/vergrößert. Diese Verordnung der Marktgemeinde xxx ist daher rechtswidrig zustande gekommen, da diese die (damals) aktuelle Rechtslage nicht berücksichtigt hat sondern auf einer über 10 Jahre älteren und wesentlich weniger umfangreichen Rechtslage aufbaut. Zu Spruch II.Zu Spruch römisch zwei. Abgesehen davon, daß Spruch II. seine rechtliche Legitimation aus dem Inhalt des oa. Spruches I. ableitet und wegen dessen rechtswidrigen Zustandekommens bzw. dessen rechtswidriger Grundlage daher ebenfalls als nichtig zu erklären bzw. aufzuheben bzw. die Baubewilligung zu versagen wäre, wird darüber hinaus vorgebracht: Abgesehen davon, daß Spruch römisch zwei. seine rechtliche Legitimation aus dem Inhalt des oa. Spruches römisch eins. ableitet und wegen dessen rechtswidrigen Zustandekommens bzw. dessen rechtswidriger Grundlage daher ebenfalls als nichtig zu erklären bzw. aufzuheben bzw. die Baubewilligung zu versagen wäre, wird darüber hinaus vorgebracht: Schon im Text des Spruches II. wird darauf hingewiesen, daß Teile des dem Bescheid zugrundeliegenden Einreichplan-Konvolutes (gebundene (!) Einreichunterlagen mit Plan xxx) durch neu vorgelegte Teile (Plan xxx) ersetzt worden sind. Allerdings stellen

der Textierung des Spruches 11. nun sowohl Plan xxx (als Teil der gebundenen (!) Unterlagen) als auch der Plan xxx als gesondert, nachträglich vorgelegter Plan die Grundlagen der vorliegenden Baubewilligung dar. Es befinden sich somit im Bewilligungskonvolut daher zwei verschiedene Pläne (xxx und xxx). Schon im Text des Spruches römisch zwei. wird darauf hingewiesen, daß Teile des dem Bescheid zugrundeliegenden Einreichplan-Konvolutes (gebundene (!) Einreichunterlagen mit Plan xxx) durch neu vorgelegte Teile (Plan xxx) ersetzt worden sind. Allerdings stellen

der Textierung des Spruches 11. nun sowohl Plan xxx (als Teil der gebundenen (!) Unterlagen) als auch der Plan xxx als gesondert, nachträglich vorgelegter Plan die Grundlagen der vorliegenden Baubewilligung dar. Es befinden sich somit im Bewilligungskonvolut daher zwei verschiedene Pläne (xxx und xxx). Ein textlicher Hinweis auf den Umstand, daß ein Teil einer gebundenen (!) Unterlage nicht mehr Gegenstand der Bewilligung sei, der restliche Teil der selben gebundenen (!) Unterlage allerdings schon, stellt eine klare Rechtswidrigkeit zur Rechtsordnung bzw. zu den Bestimmungen des AVG dar. Die vorliegenden Pläne müssen in allen Punkten - soweit diese eine planliche Darstellung betreffen - ident mit dem textlichen Inhalt von Bescheiden sein. Andernfalls wäre der Gegenstand einer Bewilligung nicht ausreichend genau definiert bzw. ist dessen eindeutige Überprüfung durch eine Exekutivbehörde auf Einhaltung des Bewilligungsinhaltes im Laufe der Realisierung nicht möglich. Richtigerweise wären also die gesamten Einreichpläne auf den Bewilligungsinhalt abzustimmen, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. In diesem Zusammenhang sei auch auf die einen „integrierenden Bestandteil“ der vorliegenden Baubewilligung bildenden Gewerberechtsbescheid verwiesen.

zB Auflage 23 ist das WC im Bereich der Rezeption vom Aufenthaltsraum durch einen entlüftbaren Vorraum zu trennen. Dies ist in der letztgültig vorliegenden Planunterlage E-12B nicht der Fall. Auch hier stimmen also die textlichen Bescheidinhalte mit den planlichen Bescheidinhalten nicht überein.

zB Auflage 26 hat auch das WC in Shop 1 einen entlüftbaren Vorraum zu erhalten. Dies ist in der letztgültig vorliegenden Planunterlage xxx nicht der Fall. Auch hier stimmen also die textlichen Bescheidinhalte mit den planlichen Bescheidinhalten nicht überein.

zB Auflage 27 ist der Fluchtwegbereich durch den Raum „Lager, Aufenthaltsraum“ durch Bodenmarkierungen (dauerhaft) zu kennzeichnen. Auch dies ist in den zuletzt vorgelegten Plänen (xxx) nicht dargestellt - nämlich daß dieser Raum somit nur teilweise als „Lager“ gewidmet werden kann.

zB Auflage 36 ist ein hydrogeologisches Gutachten zum Nachweis, daß keine nachteiligen Beeinflussungen (Grundwasserabflußverhältnisse) auf die Nachbargrundstücke erfolgen, zu verfassen. Da dieses also Umstände der Beeinflussung von Nachbargrundstücken aufzunehmen hat, ist dieses im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorzulegen und behördlich zu beurteilen, da genau derartige Beeinflussungen eines Bauvorhabens auf Nachbargrundstücke Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens darstellen. In diesem Zusammenhang wird auf Punkt 5b) unserer Stellungnahme vom 12.02.2014 verwiesen. Zahlreiche Einwendungen und Anträge im Zuge der ganz oben angeführten zwischenzeitlich schon zahlreichen Schriftstücke unsererseits wurden bis dato nicht behandelt bzw. unrichtig rechtlich beurteilt - auch durch die K-LR. Wir beantragen daher die Aufhebung des bekämpften Bescheides bzw. die Zurückverweisung zur Ergänzung/Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens. Beschwerde gegen den Gewerberechtsbescheid „Vereinfachtes Verfahren“ Die Zuordnung zu einem „vereinfachten Genehmigungsverfahren“ erfolgte rechtswidrig. Es wird der Inhalt der va des BMfWA zwar richtig wiedergegeben, daß Kriterium von Hintergrundmusik für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren der Umstand ist, daß diese leiser als die Lärmbelastung durch Gäste (ohne Hintergrundmusik) zu sein hat. Diese Kriterien werden im vorliegenden Gewerberechtsbescheid seitens der sachverständigen Stellungnahmen allerdings nicht bestätigt. Auf S.10 mitte wird

Önorm ein anzusetzender Schallpegel durch die Gäste im Gastgarten von 65dB angegeben.

Bescheid S.2 Mitte wird die Hintergrundmusik selber ebenfalls mit einem Schallpegel von 65dB angegeben. Die Kriterien für ein vereinfachtes Verfahren sind damit nicht erfüllt, da der Schallpegel der Hintergrundmusik nicht leiser ist als der Schallpegel durch die Gäste alleine. Auch stimmen - wie schon mehrfach darauf hingewiesen - die genehmigten Öffnungszeiten von Lokal und Gastgarten nicht mit den gewerberechtlichen Auflagen überein. In Ergänzung zB zu unserer Stellungnahme vom 12.02.2014 wird vorgebracht: Als Voraussetzung für den Bescheidinhalt wird vorgeschrieben: „Die Betriebszeiten des Gastgartens werden auf eine Tageszeit von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr festgelegt.“ Mit der Projektsbeschreibung wird jedoch ein Projekt vorgelegt, welches vorsieht: „Betriebszeiten: Cafe : Außenbereich täglich von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr“ Das im Bescheid zum „Bestandteil dieses Bescheides“ erklärte Projekt hält damit die Vorgaben für den Bescheidinhalt nicht ein. Das „zulässige“ vereinfachte Verfahren ist daher aus diesem Grund nicht anwendbar. Abgesehen davon wäre die Betriebszeit des Gastgartens insofern nicht determiniert als nicht klar zum Ausdruck kommen würde, welche Betriebszeiten nun genehmigt worden wären - abgesehen davon, daß keinerlei „Genehmigungsinhalt“ im Bescheid vorhanden ist. Weiters wird als unbedingte Voraussetzung zur Anwendung der va hinsichtlich des vereinfachten Verfahrens gem. BGBI 267/1994 idF. BGBI 259/1995 vorausgesetzt, daß nur Weiters wird als unbedingte Voraussetzung zur Anwendung der va hinsichtlich des vereinfachten Verfahrens gem. BGBI 267 aus 1994, in der Fassung BGBI 259 aus 1995, vorausgesetzt, daß nur „ ..... Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Gäste ist“, vorgesehen ist. Diese Bestimmung ist insofern nicht anwendbar, d.h. sog „totes Recht“, als vom Gesetzgeber bzw. vom Bundesminister nicht bestimmt wird, was darunter zu verstehen ist. Der erwähnte Gesprächston der Gäste kann i.S.d. ÖN S 5012 verschiedenste Lautstärken annehmen. Es ist daher der mit dieser Textierung „umschriebene“ Grenzwert nicht eindeutig definierbar und kann daher demzufolge auch nicht in einem Projekt eindeutig festgelegt werden. Darüber hinaus ist es iSd. AVG vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, daß „Änderungen“ am Projektsinhalt (z.B. Musiklautstärke) „plötzlich“ zu einer Änderung des Ablaufs des schon eingeleiteten Verwaltungsverfahrens führen. Es ist daher das .vereinfachte Verfahren“ nur dann zulässig, wenn schon bei AntragsteIlung klargestellt ist, daß die Bedingungen hierfür eingehalten werden. Die Möglichkeit eines „vereinfachten Verfahrens“ erst im Laufe des Verfahrens selbst festzustellen, würde erst während des schon laufenden Verfahrens die ParteiensteIlungen bzw. Parteienrechte verändern und wäre unzulässig. Es kann daher nur vom Zeitpunkt der AntragsteIlung an administrativ ein „ordentliches Verfahren“ oder ein „vereinfachtes Verfahren“ durchgeführt werden. Ändern sich die Inhalte des Projektes derart, daß sich die Verfahrensart ändert, wäre ein neues Verfahren zu beantragen bzw. einzuleiten. Im vorliegenden Fall wurde versucht, durch die erst nach Beginn der Ermittlungstätigkeit der Verwaltungsbehörde eingeholte Stellungnahme der Abt.15 vom 04.04.2011 die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des „vereinfachten Verfahrens“ zu klären. Es war daher von Anfang an kein Projektsinhalt vorhanden, welcher ein „vereinfachtes Verfahren“ ermöglicht hätte. Abgesehen davon ist in Pkt. 4.4.1 der ÖN S 5012 (unterhalb der Tab.4) beschrieben: „Typischerweise liegt der energieäquivalente Dauerschallpegel der Hintergrundmusik nicht höher als 58dB.“ Der

Betriebsbeschreibung vorliegende Musikpegel ist aber mit 65dB vorgesehen, abgesehen davon, daß die techn. Art diese Pegels nicht angegeben ist. „….. im maximalen Ausmaß von 65dB .....“ gibt keinen Aufschluß darüber, ob es sich nun um einen „energieäquivalenten Dauerschallpegel“, einen „mittleren Maximalpegel“ oder einen „maximalen Schalleistungspegel“ i.S.d. ÖN S 5012 handelt. Diese Werte weichen bei gleichen Schallquellen bis zu 10dB von einander ab (zur Info: eine Differenz von 10dB bedeutet eine Verdopplung der Lautstärke). Darüber finden sich in der in der Begründung des o.a. Bescheides auszugsweise angeführten Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abt.15 des Amtes der Kärntner LR vom 04.04.2011 ebenso keinerlei Klarstellungen. Die Stellungnahme muß daher als unqualifiziert zurückgewiesen werden. Unter a) wird ein Dauerschallpegel von 65dB mit Schallpegelspitzen bis 75dB aus der ÖN S 5012 zitiert. Diese Werte ergeben sich aus der Tab.4 dieser ÖN für den „energieäquivalenten Dauerschallpegel“ und den „mittleren Maximalpegel“ - nicht für den „maximalen Schalleistungspegel“ - für „Cafe mit Hintergrundmusik“. Es ist auch für einen techn. Laien nachvollziehbar, daß diese Angaben für das vorliegende Projekt nicht zutreffen können, da die Musik all eine schon mit 65dB angegeben wird. Kommt daher der Lärm der Gäste noch hinzu würden sich damit Dauerschallpegel von 70-75dB je nach Kohärenz der Schallquellen ergeben. Abgesehen davon sind in dieser ÖNorm die Schallpegel für Gastgärten in Tab.2 nur „ohne Hintergrundmusik“ angegeben, Für Gastgärten mit Musik wäre der Pkt. 4.4.2 dieser ÖNorm anzuwenden, wo es heißt „Der geplante Aufstellungsort der Lautsprecher und die Größe und Lage der zu beschallenden Fläche sind zunächst festzulegen. Da im Freien die durch die Anlage erzeugten SchalIpegel stark vom Ort abhängen können, ist abzuschätzen, ob die Schallverteilung in allen Bereichen der zu beschallenden Fläche den Vorstellungen des Betreibers und der Betriebscharakteristik entspricht. ANMERKUNG: Da die Lage der Schallquelle die Immissionen beeinflußt (Wirkung von Abschirmungen, Reflexionsflächen und die Schallpegelabnahme mit der Entfernung), sollten bereits bei der Planung Überlegungen zum Schutz der Anrainer angestellt werden. Die Richtwirkung der Schallquelle sollte berücksichtigt werden." Derartige Überlegungen und/oder Angaben können weder dem vorliegenden Projekt noch der o.a. Stellungnahme vom 04.04.2011 entnommen werden. Das vereinfachte Verfahren ist daher auch aus diesem Grund nicht anwendbar, da keinerlei Angaben vorhanden sind, welche Aussagen darüber treffen, ob es sich bei der projektierten Lautstärke noch um „Hintergrundmusik“ handelt oder nicht. Widersprüche zur aktuellen Baubewilligung zu welcher der Gewerberechtsbescheid einen „integrierenden Bestandteil“ bildet. Es stimmen - wie schon mehrfach darauf hingewiesen - zB die genehmigten Öffnungszeiten von Lokal und Gastgarten nicht mit den gewerberechtlichen Auflagen überein. Weiters bezieht sich der Gewerberechtsbescheid auf zB eine Betriebsbeschreibung vom 25.01.2010, der vorliegende Baubewilligungsbescheid allerdings auf eine Betriebsbeschreibung vom 28.10.2013, der Gewerberechtsbescheid auf zB ein Abfallwirtschaftskonzept vom 25.01.2011, der vorliegende Baubewilligungsbescheid allerdings auf ein Abfallwirtschaftskonzept vom 18.10.2013, der Gewerberechtsbescheid auf zB Pläne EG und 1.OG vom 21.10.2011, der vorliegende Baubewilligungsbescheid allerdings auf Pläne vom 15.12.2010, usw. usw. usw. In zahlreichen Punkten stimmen daher die Einreichunterlagen zum Gewerberechtsbescheid nicht mit den Einreichunterlagen zur Baubewilligung überein. Da der Gewerberechtsbescheid jedoch einen integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides darstellt, ist es demzufolge völlig unklar, welche Bewilligungsgrundlagen zur zB Kontrolle eine bewilligungsgemäßen Realisierung nun heranzuziehen wären. Zu Spruch III.Zu Spruch römisch drei. Auf die Angaben der Vorstellungsbehörde auf S.4 oben des vorliegenden Bescheides wird explizit hingewiesen. zu 3. Die (Bau)Behörde hat festzustellen, welcher Betriebstype der Betrieb einschI. dessen Betriebsablaufes zuzurechnen ist. Eine derartige Feststellung ist im vorliegenden Bescheid in einer nachvollziehbaren Form, speziell unter Berücksichtigung der Einwendungen der Nachbarn, nicht enthalten. Die Angaben auf S.4 unten des vorliegenden Bescheides „Feststellungen der Vorstellungsbehörde“ werden wie folgt explizit als rechtlich unrichtige Beurteilung zurückgewiesen und dagegen Beschwerde erhoben. zu 1. Es gibt im gesamten Bebauungsplan keine Definition von „Baulinien“. Außerdem ist im Bebauungsplan die „offene Bauweise“ bestimmt. Es ist daher die Behauptung der Vorstellungsbehörde nicht nur unrichtig sondern auch nicht nachvollziehbar. Siehe dazu auch unsere zahlreichen Schriftsätze. zu 2. Die Geschoßflächenzahl wird ermittelt aus den einzelnen Geschoßflächen. Diese wurden jedoch großteils nur bis zur Außenkante der Verglasungen (Fenster), nicht aber bis zur Außenkante des Gebäudes (Deckenkanten) ermittelt und sind damit zu klein im Projekt angegeben. Keine der behördlicherseits vorgebrachten „Gegenstellungnahmen“ greifen diesen Umstand auf. Es wird jedesmal nur „lakonisch“ behauptet „es stimmt sowieso alles“. Dies ist keine iSd AVG taugliche sachverständige Stellungnahme in einem Verwaltungsverfahren. Im Bescheid auf S.6 oben mitte wird angeführt, daß keine unzumutbaren Belästigungen auf die Nachbarschaft eintreten und demzufolge eine Entsprechung mit der örtlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung vorhanden sei. Auf die Einwendungen der Nachbarn, es handle sich in Wahrheit - auch aus den Planunterlagen herauslesbar - um keinen Beherbergungsbetrieb (Hotel), werden überhaupt nicht behandelt.

Vorstellungsbehörde (sie oben) wären diese Einwendungen jedoch sehr wohl in einem Bewilligungsbescheid aufzunehmen (welche Betriebstype? Vereinbar mit Widmung? etc.). Zu den Ausführungen auf S.7 unten hinsichtlich eines (angeblichen) „Gutachtens“ eines Amtssachverständigen wird auf die Ausführungen oben zur erforderlichen Form und Inhalt eines Amtssachverständigen-Gutachtens verwiesen. Dieses hat nachvollziehbar alle Einwendungen aufzugreifen und im Falle von gegenteiligen Schlußfolgerungen (was hier der Fall ist) diese in einer Gegenüberstellung ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Eine derartige Form eines Gutachtens existiert jedoch nicht. Die Beschwerdeführer haben sogar Planunterlagen zur Untermauerung ihrer Einwendungen vorgelegt, der Amtssachverständigen hat allerdings nur „textliche Ergüsse“ produziert. Schon aufgrund der Art und Weise der Vorlage von Unterlagen und Beurteilungen sind daher die Unterlagen der Beschwerdeführer als vollständig und nachvollziehbar zu bezeichnen, wohingegen es eine Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit auf seiten des Amtssachverständigen nicht gibt.

den geltenden Rechtsnormen ist daher dasjenige Gutachten/Stellungnahme heranzuziehen, welches in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig ist. Demzufolge gibt es nichts, was den Unterlagen der Beschwerdeführer auf der selben fachlichen Ebene entgegengestellt werden könnte. Zu den Ausführungen auf S.8 mitte zur Grundstücksfläche wird wiederholt vorgebracht, daß unter Ansatz der eingereichten bebauten Flächen und den in den Plänen angegebenen Abständen zu den Liegenschaftsgrenzen sich um ca. 40m² größere Grundstücksflächen ergeben, als im Grundbuch angegeben sind. Diese Größenordnung kann nicht mehr auf eine Rundungsungenauigkeit (oder ähnliches) in den bücherlichen Dokumenten (Teilungsplänen) zurückgeführt werden. Der Bewilligungswerber legt somit ein Projekt vor, welches ganz offensichtlich in seiner baulichen Größenordnung die in den Plänen angegebenen Abstände zu den Grundstücksgrenzen nicht einhalten kann, da hierzu ein um ca. 40m² größeres Grundstück erforderlich wäre als im Grundbuch angegeben. Die Ausführungen der Behörde sind nicht geeignet, hierzu in irgendeiner nachvollziehbaren und qualitativ ausreichenden Form eine gegenteilige Ansicht zu begründen. Die Behauptung auf S.8 unten, bei der „Grenzlinie“ zwischen Gebieten verschiedener Widmung im Bebauungsplandokument handle es sich um eine „Bau(flucht)linie“, wird als offensichtlich Begünstigung des Bauwerbers zurückgewiesen und beeinsprucht. Es gibt im gesamten betreffenden Bebauungsplandokument keine einzige Bau(flucht)linie, wie auch im betroffenen Widmungsgebiet die „offene Bauweise“ verordnet ist, welche ein Anbauen an Grundgrenzen nicht zuläßt. Eine „Bau(flucht)linie“ unmittelbar an der Grundgrenze ist daher sowohl unschlüssig als auch rechtlich nicht gedeckt. Zu den Ausführungen auf S.8 unten zur Betriebstype sie darauf hingewiesen, daß die für einen Beherbergungsbetrieb (Hotel) typischen Nebenräume in keinster Weise vorhanden sind. Es gibt beim vorliegenden Neubau (nicht Umbau eines Altbestandes!) zB keinen gemeinsamen Zugang zu den Beherbergungsräumlichkeiten, es gibt für die (angeblichen) Beherbergungsräumlichkeiten jeweils ein Kellerabteil (gibt es nur für Wohnungen!), es fehlen jegliche Personalräume und/oder Lagerräume für Putzmittel oÄ., etc.etc. Die Begründungen im Erstbescheid werden als ausreichend angeführt, was hiermit entschieden zurückgewiesen wird. Auch sei nochmals darauf hingewiesen, daß es sich beim vorliegenden Projekt um die Errichtung von „grenzüberschreitenden“ Baulichkeiten über zwei (!) Bauplätze zugleich zwei verschiedene Grundbuchskörper handelt. Die ist

den geltenden Rechtsnormen unzulässig. Diese Einwendungen wurden bis dato zB völlig ignoriert. Wir beantragen daher die Versagung der Baubewilligung - wegen rechtswidrigem Zustandekommen des Spruches I., - wegen rechtswidrigem Zustandekommen des Spruches römisch eins., - wegen rechtswidrigem Zustandekommen des Gewerbebescheides als „integrierendem Bestandteil“ der Baubewilligung, - wegen rechtswidrigem Zustandekommen des Bebauungsplanes, - wegen zahlreicher unbehandelter Einwendungen und Anträge, - wegen zahlreicher Widersprüche zwischen den einzelnen Bewilligungs-Unterlagen den Bewilligungsinhalt betreffend, in eventu. - die Aufhebung der Baubewilligung und Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens, um die oa. Verfahrensmängel zu beheben.“ Die belangte Behörde, der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx, nahm zu den gegenständlichen Beschwerden unter Vorlage der erstinstanzlichen Akten wie folgt Stellung: „In der Bausache xxx und xxx wurden gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx vom 03.03.2014 drei Beschwerden von Anrainern erhoben. Diese dürfen wir Ihnen samt dem Bauakt übermitteln und hierzu wie folgt ausführen: I. Zum Gang des Verfahrens: römisch eins. Zum Gang des Verfahrens: Mit Eingabe vom 27.12.2010 beantragten die Bauwerber xxx und xxx die Erteilung der Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim Hotel „xxx“ auf den Grundstücken Bfl. xxx und xxx KG xxx. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 29.02.2012 wurde für das beantragte Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 09.11.2012 wurden die Berufungen der Anrainer als unbegründet abgewiesen. Gegen die Entscheidung der II. Instanz haben die Anrainer das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Gegen die Entscheidung der römisch zwei. Instanz haben die Anrainer das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.09.2013 wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 09.11.2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde xxx zurückgewiesen. Begründend stellte die Vorstellungsbehörde Folgendes fest:  Der Gegenstand der Baubewilligung war nicht ausreichend konkret bzw. widersprüchlich und das Einreichprojekt unzureichend dargestellt.  Die Baubehörde hat sich kein konkretes Bild über den Betriebsablauf sowie den Betrieb als solchen verschafft, um die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens erörtern zu können. Im fortzusetzenden Ermittlungsverfahren ist das Bauansuchen durch eine Bau- und Betriebsbeschreibung zu ergänzen, um festzustellen, ob durch den Um- und Zubau mit unzumutbaren Umweltbelastungen zu rechnen ist.  Die im Baubewilligungsverfahren vorgenommene Festlegung der Baulinien war nicht ausreichend nachvollziehbar und sind keine schriftlichen Nachweise vorgelegen. Im daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahren hat die Baubehörde von den Bauwerbern eine ergänzende Bau- und Betriebsbeschreibung eingeholt und diese den Sachverständigen zur Beurteilung vorgelegt. Darüber hinaus wurde durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen die Baulinie schriftlich festgelegt. Die zusätzlich aufgenommenen Beweise wurden den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und haben diese hierzu auch Stellungnahmen abgegeben. Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx vom 03.03.3014 (richtigerweise 03.03.2014) wurde I.römisch eins. die Baulinie entlang der Gemeindestraßen „xxx“ und „xxx-Weg“ festgelegt; II.römisch zwei. die Baubewilligung vom 29.02.2012 abgeändert und III.römisch drei. die Berufungen der Anrainer xxx, xxx und xxx, xxx, xxx und xxx sowie xxx sowie die Einwendungen im Rahmen des ergänzt durchgeführten Ermittlungsverfahrens als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurden Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben von: 1. xxx, vertreten durch xxx, 2. xxx und xxx, xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch xxx, 3. xxx, vertreten durch xxx. Mit Schriftsatz vom 17.04.2014 wurde den Parteien des Verfahrens

§ 10

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Mitteilung gemacht, ihnen der Inhalt der Beschwerden zur Kenntnis gebracht sowie ihnen die Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern. Mit Schriftsatz vom 17.04.2014 wurde den Parteien des Verfahrens

Paragraph 10, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Mitteilung gemacht, ihnen der Inhalt der Beschwerden zur Kenntnis gebracht sowie ihnen die Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern. Die Bauwerber xxx und xxx haben sich mit Schreiben vom 14.04.2014 (ha. eingelangt am 22.04.2014) zu den Beschwerdevorbringen geäußert. xxx hat mit Email vom 25.04.2014 der Behörde mitgeteilt, dass seine Mandanten und er sich sämtlichen Ausführungen des xxx und xxx vollinhaltlich anschließen und deren Ausführungen übernehmen. Von xxx und xxx sind zum Parteiengehör vom 17.04.2014 jedoch keine Stellungnahmen ergangen. II. Zu den Beschwerden römisch zwei. Zu den Beschwerden Einleitend wird angemerkt, dass seitens der Baubehörde die erhobenen Beschwerden auf ihre Rechtzeitigkeit und erforderlichen Inhalte nach § 9 VwGVG geprüft wurden und waren diese nicht zurückzuweisen. Einleitend wird angemerkt, dass seitens der Baubehörde die erhobenen Beschwerden auf ihre Rechtzeitigkeit und erforderlichen Inhalte nach Paragraph 9, VwGVG geprüft wurden und waren diese nicht zurückzuweisen. Beschwerde xxx, vertreten durch xxx (27.03.2013) Frau xxx macht sämtliche bisher erstatteten Vorbringen zum Inhalt der Beschwerde, insbesondere verweist sie auf jene Vorbringen in ihrer Vorstellung vom 05.12.2012, in ihrer Stellungnahme vom 19.08.2013 und in ihrer Stellungnahme vom 05.02.2014. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf in Bezug auf die vorgebrachten Einwendungen auf die hierzu ergangenen Ausführungen im Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.09.2013, Zahl xxx (Seite 20 ff), im Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx vom 03.03.3014 (richtigerweise 03.03.2014) AZ: xxx (Seite 6

  1. f)sowie in der Baubewilligung vom 29.02.2012 AZ: xxx (Seite 26
  2. ff)verwiesen werden. Die Stellungnahme vom 19.08.2013 liegt dem ha. Bauakt nicht auf. Es wird angenommen, dass diese Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs durch die Vorstellungsbehörde ergangen ist. Erstmals in der Beschwerde vom 27.03.2013 legt Frau xxx ein hydrologisches Gutachten des xxx vor und beantragt die Durchführung einer Beweissicherung in Form einer mindesten 1-jährigen hydrologischen Betrachtung, beginnend vor Baubeginn sowie die Erteilung von Auflagen zur Verhinderung von Schäden durch Grundwasser und Abwässer (Hangwässer) am Gebäude von Frau xxx. Soweit damit subjektiv-öffentliche Rechte betroffen sind, werden diese aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu berücksichtigen sein, wobei das vorgelegte Gutachten eine Basis sein kann. Die Bauwerber haben sich hierzu in der Form geäußert, als dass dieser Umstand im Gewerberechtsverfahren und im darin ergangenen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid unter Auflagenpunkt 36 berücksichtigt wurde. Zur Behauptung, dass die Stellungnahme vom 05.02.2014 völlig unberücksichtigt geblieben ist, ist auszuführen, dass darauf im Bescheid des Gemeindevorstands vom 03.03.2014 auf Seite 7 4. Absatz eingegangen wurde. Die Baubehörde stellt auf Grund der Ausführungen in den oben zitierten Bescheiden sowie auf Grund der obigen Ausführungen den Antrag die Beschwerde der Frau xxx als unbegründet abzuweisen. Beschwerde xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch xxx (01.04.2014) Die Beschwerdeführer bringen Einwendungen vor hinsichtlich: der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes, der Bebauungsweise, der Lage des Bauvorhabens, des Immissionsschutzes und des Ortsbildes (Ortsbildsonderkommission). Auch hier wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im Bescheid des Gemeindevorstands vom 03.03.2014 und in der Baubewilligung vom 29.02.2012 verwiesen. Weiters wird unter Verweis auf die Ausführungen im Gutachten des xxx die Einholung eines hydrologischen und ökologischen Gutachtens (hier für die Häuser xxx-Weg) beantragt und wird der Immissionssschutz der Anrainer geltend gemacht. Hierzu darf einerseits wiederum auf die Ausführungen in den Bescheiden vom 03.03.2014 und 29.02.2012 sowie andererseits auf unsere obige Stellungnahme zur Beschwerde xxx verwiesen werden. Die Baubehörde stellt auf Grund der obigen Darlegungen den Antrag die Beschwerde von xxx, xxx, xxx, xxx und xxx als unbegründet abzuweisen. Beschwerde xxx, vertreten durch xxx (02.04.2014) Der Beschwerdeführer hält alle bisherigen Einwendungen aufrecht und führt in dreifacher Weise Beschwerde: 1. gegen den Bescheid des Gemeindevorstands vom 03.03.2014 2. gegen den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 12.01.2012 und 3. gegen den Bebauungsplan xxx. Zu Beschwerde Nr. 1: Auch hier wird auf die Ausführungen in den bisher ergangenen Bescheiden verwiesen. Weiters interpretiert der Beschwerdeführer den 11. Spruchpunkt des Bescheides des Gemeindevorstands vom 03.03.2014 falsch. Der Gemeindevorstand ändert damit die Baubewilligung vom 29.02.2012 ab und erklärt, dass der Plan Nr. xxx nicht mehr Gegenstand der Baubewilligung ist, sondern der Plan xxx die Grundlage bildet. Der Inhalt der Baubewilligung und Genehmigungstatbestand ist somit klar und deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Beschwerdeführer geht auch von der völlig irrigen Meinung aus, dass die Planstände auch die durch Auflagenpunkte vorgeschriebenen Verpflichtungen darlegen müssen. Vielmehr gehören Auflagen zum Hauptinhalt des Spruches eines Bescheides und enthalten Nebenbestimmungen und sind zulässig, sofern sie nicht wesentlich projektändernd sind. In Bezug auf die Vorhaltungen zur Feststellung der Betriebstype ist auszuführen, dass für die Baubehörde auf Grund der vorgelegten Projekt- und Betriebsbeschreibung eindeutig hervorgeht, dass es sich um einen Gast- und Beherbergungsbetrieb handelt, welcher im Kurgebiet xxx errichtet werden darf. Grundlage für die Beurteilung im Bauverfahren ist der Wille des Bauwerbers bzw. der beantragte Verwendungszweck. Hinsichtlich der definierten Baulinien wird auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 21.01.2014 und auf den Bescheid des Gemeindevorstands vom 03.03.2014 verwiesen. Zu Beschwerde Nr. 2: Die Ausführung des Beschwerdeführers, dass der Gewerberechtsbescheid integrierender Bestand der Baubewilligung ist, ist falsch. Er kann unseres Erachtens nach dadurch nicht Beschwerde gegen den Gewerberechtsbescheid (Seite 4 und 5) erheben. Es wurden lediglich die Stellungnahmen der Amtssachverständigen aus dem Gewerberechtsverfahren für das Bauverfahren übernommen. Zu Beschwerde Nr. 3: Zum Vorbringen der Verfassungswidrigkeit des Bebauungsplanes xxx ist auszuführen, dass diese ausschließlich vom VfGH in einem Normprüfungsverfahren überprüft werden kann und entzieht sich diese der Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden. Die Baubehörde stellt auf Grund der obigen Darlegungen die Anträge 1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstands vom 03.03.2014 als unbegründet abzuweisen. 2. Die Beschwerde gegen den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 12.01.2012 als unzulässig zurückzuweisen. 3. Die Beschwerde gegen den Bebauungsplan xxx als unzulässig zurückzuweisen.“ Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 04.08.2015 wurde den Beschwerden des xxx, der xxx, des xxx sowie der xxx und des xxx als Rechtsvorgänger des xxx und der Beschwerde des xxx Folge gegeben, die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 03.03.2014 behoben und der Spruchpunkt II. insoweit geändert, als den Berufungen Folge gegeben wurde und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 29.02.2012 insoweit geändert wurde, als der Antrag der Bauwerber auf Bewilligung eines Zu- und Umbaus beim Hotel xxx auf den Grundstücken Bfl. xxx und Parzelle xxx, je KG xxx, abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 04.08.2015 wurde den Beschwerden des xxx, der xxx, des xxx sowie der xxx und des xxx als Rechtsvorgänger des xxx und der Beschwerde des xxx Folge gegeben, die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 03.03.2014 behoben und der Spruchpunkt römisch zwei. insoweit geändert, als den Berufungen Folge gegeben wurde und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 29.02.2012 insoweit geändert wurde, als der Antrag der Bauwerber auf Bewilligung eines Zu- und Umbaus beim Hotel xxx auf den Grundstücken Bfl. xxx und Parzelle xxx, je KG xxx, abgewiesen wurde. Die Beschwerde der xxx wurde als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Bebauungsplan der Gemeinde xxx in § 8 Abs. 4 normiere, dass die Baulinien entlang der Landesstraße und Gemeindestraße anlässlich der Baubewilligung in jedem Einzelfall festzusetzen seien.

§ 4Abs.

2 Kärntner Bauvorschriften würden die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 Kärntner Bauvorschriften nicht anzuwenden sein, wenn und soweit in dem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. In der Bestimmung des § 8 Abs. 4 des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx seien nun keine solchen abstandsrelevanten Festlegungen zu erblicken, zumal diese ausschließlich

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