GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerden des 1.) xxx, der 2.) xxx, des 3.) xxx, beide vertreten durch xxx, des 4.) xxx, und des 5.) xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 03.03.2014, Zahl: xxx, mit welchem in Spruchpunkt
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Den Beschwerden wird römisch eins. Den Beschwerden wird i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n , als Spruchpunkt I. Pkt.
F ParteisteIlung - wird seitens der Behörde in keiner Weise bestritten und lässt sich dies bereits aus dem Umstand ableiten, dass Herr xxx nachweislich zur Bauverhandlung geladen wurde. Der Hinweis des Vertreters xxx - Herr xxx hätte im gegenständlichen Verfahren
Paragraph 23, Kärntner Bauordnung 1996 idgF ParteisteIlung - wird seitens der Behörde in keiner Weise bestritten und lässt sich dies bereits aus dem Umstand ableiten, dass Herr xxx nachweislich zur Bauverhandlung geladen wurde. Des Weiteren ist festzuhalten, dass im Bauverfahren selbst und in der erfolgten ergänzten Plandarstellung Herrn xxx alle für die Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Planunterlagen der Bauwerber zur Verfügung standen und auch im Bauverfahren die Vollständigkeit der Planunterlagen keinesfalls in Frage gestellt wurde. Zu Punkt 2: Unklare Abstände zu den Grundgrenzen Hier ist zu bemerken, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und daher - wie im gegenständlichen Fall - die Baupläne ausreichende Festlegungen zur Beurteilung des Vorhabens enthalten. Die geplanten Abstände des Bauvorhabens sind in den Einreichunterlagen exakt enthalten und wurden anlässlich der örtlichen mündlichen Verhandlung in der „Natur“ die Abstände durch Farbmarkierungen (getrennt nach Geschoßen) den Parteien des Bauverfahrens dargestellt und erläutert. Es wird des Weiteren festgehalten, dass für die Beurteilung des Bauvorhabens entsprechende Maßkoten anzugeben sind; ausschließlich diese Maßkoten sind entscheidend, auch wenn die zeichnerische Darstellung hiervon abweichen würde (VwGH 24.01.1991). Grundsätzlich ist daher festzuhalten, dass etwaige Mängel von Plänen und sonstigen Unterlagen nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten bilden, wenn der Nachbar infolge des Mangels sich nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über eine Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann. Zu Punkt 3: Überschrittene Ausnutzbarkeit Die Darstellung der baulichen Ausnutzbarkeit, sodass 50 % der Grundstücksfläche als Freifläche erhalten bleiben muss, wurde einerseits korrekt aus den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes „xxx“ durch den Einschreiter wiedergegeben, andererseits ist jedoch darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung für das Planungsgebiet östlich der xxx Straße zutrifft. Die gegenständlichen Grundstücke befinden sich im Ortsgebiet von xxx (Bucht) und werden von dieser Bestimmung daher weder erfasst noch berührt. Auch ist festzuhalten, dass diese Einwendung durch Herrn xxx schriftlich zurückgezogen wurde. Zu Punkt 4: Bebauungshöhen - Ausnutzbarkeit
2 der Bestimmung des Teilbebauungsplanes „xxx“ gilt für die Berechnung bzw. Ermittlung der Bruttogeschoßflächen, dass diese gemessen von Außenwand zu Außenwand zu ermitteln ist. Weiters sind die innerhalb der äußeren Umfassungswände liegenden Loggien und Terrassenflächen in die Geschoßfläche einzurechnen. Aus der zitierten Bestimmung lässt sich keinesfalls ableiten, dass jegliche Dachterrasse einzurechnen wäre. Dies deshalb, da diese Terrassen eben nicht von Umfassungswänden umschlossen sind bzw. innerhalb von Umfassungswänden liegen.
Paragraph 4, Absatz 2, der Bestimmung des Teilbebauungsplanes „xxx“ gilt für die Berechnung bzw. Ermittlung der Bruttogeschoßflächen, dass diese gemessen von Außenwand zu Außenwand zu ermitteln ist. Weiters sind die innerhalb der äußeren Umfassungswände liegenden Loggien und Terrassenflächen in die Geschoßfläche einzurechnen. Aus der zitierten Bestimmung lässt sich keinesfalls ableiten, dass jegliche Dachterrasse einzurechnen wäre. Dies deshalb, da diese Terrassen eben nicht von Umfassungswänden umschlossen sind bzw. innerhalb von Umfassungswänden liegen. Dem Hinweis, dass „grobe“ Nachrechnungen ergaben, dass eine GFZ von 2,2 oder größer vorliegen würde, ist auf die Einreichunterlagen zu verweisen, wonach die ermittelte Gesamtbruttogeschoßfläche 1348,45 m² beträgt und daher bei einer Gesamtgrundstücksgröße von 936 m² eine Geschoßflächenzahl von 1,9 (1,969) und daher unter der im Teilbebauungsplan mit max. 2,0 festgelegten Geschoßflächenzahl errechnet werden kann. Die von den Bauwerbern vorgelegten Einreichunterlagen wurden durch den amtstechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx, Baudienst, überprüft und als schlüssig und korrekt dargestellt beurteilt. Zu Punkt 5: Antrag auf Wiederaufnahme des Vorprüfungsverfahrens Hierzu darf festgestellt werden, dass dem Nachbarn in diesem Verfahren kein Rechtsanspruch zusteht, da das Vorprüfungsverfahren ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient (VwGH 24.10.1979). Dem Nachbarn steht somit im Vorprüfungsverfahren keine ParteisteIlung zu, da er seine in der Bauordnung subjektiv-öffentlich eingeräumten Rechte im Baubewilligungsverfahren geltend machen kann. Zu Punkt 6: Darüber hinaus schließen wir uns allen vorgebrachten Einwendungen (z.B. xxx) an. Hierzu ist zu bemerken, dass über die Einwendungen „anderer“ Parteien (z.B. xxx) in diesem Bescheid begründet abgesprochen wurde. • Zu den Einwendungen, welche im ergänzten Ermittlungsverfahren vorgebracht wurden: Ermittlung der Geschoßflächenzahl: Die Geschoßflächenzahl wurde durch den Planverfasser, Firma xxx GesmbH, xxx, xxx erstellt und durch den amtstechnischen Bausachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx geprüft. Die Ermittlung und Prüfung der Bruttogeschoßflächen ergaben nachstehend angeführte Flächen: Erdgeschoß 573,25 m² 1. Obergeschoß 502,90 m² 2. Obergeschoß 425,55 m² 3. Obergeschoß 341,75 m² Es ergibt sich daher eine Bruttogesamtgeschoßfläche von 1843,45 m². Die Gesamtgröße der Liegenschaft beträgt 936 m²; daraus resultierend ergibt sich eine Geschoßflächenzahl von 1,9 (1,969). Die laut Teilbebauungsplan „xxx“ festgelegte maximale GFZ beträgt 2,0. Die vorgelegte Berechnung der Geschoßflächenzahl ist schlüssig dargestellt und liegt mit 1,969 unter der maximal festgelegten GFZ von 2,0. Zu Punkt 8: Unklare Plandarstellung Dem Einwand im 2. Obergeschoß und 3. Obergeschoß wären im mittleren Gebäudebereich eine strichlierte Konstruktion (Pergola) dargestellt und wird daher eine Planergänzung urgiert, ist zu entgegnen, dass aus den Einreichunterlagen in den Ansichten Nordost und Südwest eindeutig ablesbar ist, dass diese Öffnung keinesfalls durch eine Pergola überbaut werden soll. Des Weiteren ist aus den Grundrissen 2. Obergeschoß und 3. Obergeschoß erkennbar, dass es sich bei den strichlierten Linien unter den Bezeichnungen 1 bis 4 und A bis N um Darstellungen der Maßangaben im Schnitt etc. handelt. Zu Punkt 9: Tiefgarage Das gegenständlich geplante Bauvorhaben wurde dem Brandschutzsachverständigen zur Beurteilung vorgelegt. Seitens des Brandschutzsachverständigen wurde die in diesem Bescheid enthaltene gutachtliche Stellungnahme abgegeben. Die Bedingungen des Brandsachverständigen wurden durch Auflagenvorschreibungen
F in diesem Bescheid erfüllt. Weiters ist festzuhalten, dass sämtliche gutachtliche Stellungnahmen, die ergänzten Einreichunterlagen (Keller- und Erdgeschoß) dem Einschreiter, Herrn xxxin Entsprechung des § 45 Abs. 3 AVG 1991 idgF übermittelt wurden und gleichzeitig die Möglichkeit geboten wurde, hierzu Stellung zu nehmen. Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass in diesen Planunterlagen (Keller- und Erdgeschoß) auch die urgierten Sicherheitsschleusen dargestellt sind. Das gegenständlich geplante Bauvorhaben wurde dem Brandschutzsachverständigen zur Beurteilung vorgelegt. Seitens des Brandschutzsachverständigen wurde die in diesem Bescheid enthaltene gutachtliche Stellungnahme abgegeben. Die Bedingungen des Brandsachverständigen wurden durch Auflagenvorschreibungen
Paragraph 18, Kärntner Bauordnung 1996 idgF in diesem Bescheid erfüllt. Weiters ist festzuhalten, dass sämtliche gutachtliche Stellungnahmen, die ergänzten Einreichunterlagen (Keller- und Erdgeschoß) dem Einschreiter, Herrn xxxin Entsprechung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991 idgF übermittelt wurden und gleichzeitig die Möglichkeit geboten wurde, hierzu Stellung zu nehmen. Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass in diesen Planunterlagen (Keller- und Erdgeschoß) auch die urgierten Sicherheitsschleusen dargestellt sind. Zu Punkt 10 und 11: Fluchtwege Bereich Shop Die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen Brandschutz und Arbeitsinspektorat sahen die Breite und Höhen der Fluchttür mit 1,20 m x 2,70 m (Shop 1 und Shop 2) und 1,0 m x 2,20 m aus dem Cafe als ausreichend bemessen an. Das Cafe weist des Weiteren einen Nebenausgang mit einem Ausmaß von 1,05 m x 2,30 m auf und ist eine Gefährdung von Personen hinsichtlich der vorgesehenen Fluchtwege auszuschließen. Sämtliche Fluchttüren sind in Fluchtrichtung aufschlagend angeordnet bzw. wurde dies durch Auflagenvorschreibung in diesem Bescheid verfügt. Dem Einwand, die Bezeichnung Shop wäre irreführend, da dieser als Cafe oder Restaurationsbetrieb geführt werden wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist und die Baubehörde nur das bewilligen kann, was die Bauwerber beantragt haben. Im gegenständlichen Fall wurde daher der Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Errichtung eines Shops gestellt und auch dahingehend beurteilt. Zu Punkt 12: Widmung Wie zuvor ausgeführt kann die Behörde nur das bewilligen, was die Bauwerber beantragen. Untersuchungen - wie vom Einschreiter dargelegt, es würden unter Umständen Wohnungen errichtet - darüber ob der Inhalt des Bauansuchens mit der wahren Absicht der Bauwerber im Einklang steht, dürfen von der Baubehörde nicht angestellt werden (siehe Verwaltungssammlung 2129a). Im gegenständlichen Fall soll das bestehende Objekt „Hotel xxx“ laut Bauantrag umgebaut und durch einen Zubau erweitert werden. Zu Punkt 13: Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Flächenwidmungs- und Teilbebauungspläne sind Verordnungen der Marktgemeinde xxx. Der Flächenwidmungsplan wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.11.2004 erlassen und ist am 03.12.2004 in Rechtskraft erwachsen. Der Teilbebauungsplan „xxx“ wurde durch den Gemeinderat mit Verordnung vom 01.06.1995 und 20.07.1995 erlassen, aufsichtsbehördlich durch die Bezirkshauptmannschaft xxx zuletzt am
1 des Teilbebauungsplanes „xxx“ ist die maximale Geschoßanzahl für Hauptgebäude in der zeichnerischen Anlage festgehalten.
Paragraph 6, Absatz eins, des Teilbebauungsplanes „xxx“ ist die maximale Geschoßanzahl für Hauptgebäude in der zeichnerischen Anlage festgehalten. Das Bauvorhaben wurde im Hinblick auf die Übereinstimmung desselben mit den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes „xxx“ dem amtstechnischen Bausachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx, Baudienst, übermittelt. Seitens des Amtssachverständigen wurde das vorliegende Projekt in baurechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes „xxx“ als bewilligungsfähig beurteilt. Zu den Einwendungen des Herrn xxx und Frau xxx Den Einwendungen, die anlässlich der Bauverhandlung erhoben wurden, ist zu entgegnen, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens sind und somit nicht zu berücksichtigen sind. Zu den Einwendungen, die im ergänzenden Ermittlungsverfahren erhoben wurden, wonach sich Herr xxx und Frau xxx den Einwendungen des Herrn xxx, vertreten durch xxx vom 18.04.2011 vollinhaltlich anschließen und dieselben Anträge stellen, darf auf die ha. Entgegnungen zu den Einwendungen (ergänzendes Ermittlungsverfahren) in der Begründung unter Punkt C) verwiesen werden. Insoferne im gegenständlichen Bauvorhaben privatrechtliche Einwendungen vorgebracht wurden, so haben diese keinen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde, da deren Austragung dem Rechtsweg vorbehalten ist.“ Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer wurden mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 09.11.2012 abgewiesen und dies wie folgt begründet: „Abweisung der Berufung xxx und xxx, xxx, vertreten durch xxx und xxx und xxx, vertreten durch xxx Das Berufungsvorbringen wiederholt im Wesentlichen die bereits im Zuge der Begründung des Erstbescheides ausreichend gewürdigten Einwendungen, welche die Berufungswerber im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens gemacht haben. So wird die Nichteinholung einer Stellungnahme der Ortsbildpflege-Sonderkommission zur Frage der Einhaltung der örtlichen Bautradition und die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beanstandet. Darüber hinaus wird neuerlich eingewendet das bewilligte Bauvorhaben widerspreche dem gültigen Flächenwidmungsplan und entspräche die GFZ nicht den Bestimmungen des gültigen Bebauungsplanes und sei eine Wertminderung der eigenen Wohnung durch Sichtbehinderung auf den See gegeben. Diesen Einwendungen ist wiederholt zu entgegnen: Die Einschaltung der Ortsbildpflege-Sonderkommission stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar und war im gegenständlichen Fall auch aus amtlicher Sicht nicht geboten, zumal der geplante Zu- und Umbau der Hotelanlage in Anbetracht der umliegenden Gebäude keine wesentliche Abweichung von der örtlichen Bautradition und Baukultur darstellt. Hinsichtlich des behaupteten Widmungswiderspruches und des Antrages auf Durchführung einer UVP besteht nach ha. Ansicht kein Grund von den Ausführungen im bekämpften Bescheid abzugehen. Eine Überschreitung der GFZ ist wie zuvor dargelegt und It. Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt nicht gegeben. Die Sichtbeeinträchtigung stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar und eine allenfalls damit zusammenhängende mögliche Wertminderung der eigenen Wohnung ist eine Frage, die - wie im bekämpften Erstbescheid dargelegt - nicht im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren sondern allenfalls am Zivilrechtsweg geltend gemacht werden kann. Eine Überschreitung der GFZ ist wie zuvor dargelegt und römisch eins t. Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt nicht gegeben. Die Sichtbeeinträchtigung stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar und eine allenfalls damit zusammenhängende mögliche Wertminderung der eigenen Wohnung ist eine Frage, die - wie im bekämpften Erstbescheid dargelegt - nicht im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren sondern allenfalls am Zivilrechtsweg geltend gemacht werden kann. Die Berufung war somit abzuweisen. Abweisung der Berufung des xxx, vertreten durch xxx Auch hier wiederholt das Berufungsvorbringen im Wesentlichen die bereits im Zuge der Begründung des Erstbescheides ausreichend gewürdigten Einwendungen, welche der Berufungswerber sehr umfassend im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens gemacht hat. Die Hinweise auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Beschränkung in der Wahrnehmung der Parteienrechte wurden bereits im Erstbescheid ausführlich widerlegt. Dem weiteren Einwand, dass die Grundstücksgrenze in der Natur mit den Grundstücksgrenzen It. Grundbuch aufgrund Nichtberücksichtigung von durch die Gemeinde ersessenen Flächen nicht übereinstimmt ist zu entgegen, dass entscheidend für die Beurteilung des Projektes im Hinblick auf die GFZ die angegebene Grundstücksfläche It. Grundbuch ist. Hinsichtlich der Geltendmachung der Ersitzung besteht für die Gemeinde nämlich keine rechtliche Verpflichtung. Das Berufungsvorbringen, die GFZ sei nicht eingehalten wird - wie bereits zuvor dargelegt - durch das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen widerlegt und geht somit ins Leere. Dem weiteren Einwand, dass die Grundstücksgrenze in der Natur mit den Grundstücksgrenzen römisch eins t. Grundbuch aufgrund Nichtberücksichtigung von durch die Gemeinde ersessenen Flächen nicht übereinstimmt ist zu entgegen, dass entscheidend für die Beurteilung des Projektes im Hinblick auf die GFZ die angegebene Grundstücksfläche römisch eins t. Grundbuch ist. Hinsichtlich der Geltendmachung der Ersitzung besteht für die Gemeinde nämlich keine rechtliche Verpflichtung. Das Berufungsvorbringen, die GFZ sei nicht eingehalten wird - wie bereits zuvor dargelegt - durch das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen widerlegt und geht somit ins Leere. Was das Berufungsvorbringen, die Abstandsflächen seien nicht eingehalten, anlangt, ist zu entgegnen, dass der Bebauungsplan eine Baulinie ausweist, die - wie bereits zuvor dargelegt - ein Bauen an die Bebauungsplangrenze ermöglicht, wenn - wie im gegenständlichen Fall vorliegend - die bauliche Ausnutzung und die Geschoßanzahl definiert sind. Was die vorgebrachten Plandarstellungsmängel zwischen den Obergeschoßen anlangt ist auf die Ausführungen des Erstbescheides zu verweisen. Es gibt keinen Grund davon abzugehen. Das Berufungsvorbringen zur Frage der Tiefgaragen-Entlüftung geht ins Leere. Bereits im Erstbescheid sind die letztlich genehmigten Planunterlagen gegenüber den ursprünglichen Einreichunterlagen im Sinne der Ausführungen des Brandschutzsachverständigen überarbeitet worden. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Frage nicht um ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Dem Einwand einer unklaren Widmung im Erdgeschoß ist zu entgegnen, dass im bewilligten Plan vom 4.7.2011 der ehemals als Shop 2 bezeichnete Bereich bereits als Cafe dargestellt ist. Basis für die Baubewilligung war somit die Errichtung eines Cafes und nicht mehr die Errichtung eines Shops. Die vorgebrachten Zweifel, ob denn hier nach dem Umbau tatsächlich ein Hotel bzw. Beherbergungsbetrieb betrieben werden soll, sind nicht ausreichend begründete Vermutungen und nicht geeignet die Genehmigung zu versagen und sind im Übrigen nicht stichhältiger als die Einwendungen, über welche im Bescheid abgesprochen wurde. Auch alle übrigen bereits im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gemachten und in der Berufung wiederholten Einwendungen sind nicht geeignet, der gegenständlichen Berufung zum Erfolg zu verhelfen, zumal sie keine neuen Aspekte aufzeigen und bereits im Erstbescheid die Nichtberücksichtigung ausreichend begründet wurde. Die vorgebrachten Einwendungen sind allesamt nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der im bekämpften Bescheid erteilten Baubewilligung in Zweifel zu ziehen. Die Berufung war aus den angeführten Gründen abzuweisen.“ Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die Kärntner Landesregierung und wurde mit Bescheid vom 24.09.2013 der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 09.11.2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde xxx zurückverwiesen. Der Bescheid der Vorstellungsbehörde war im Wesentlichen wie folgt begründet: „Hiezu wurde erwogen:
F., ist Voraussetzung einer Verletzung der Rechte der Vorstellungswerber, dass der mit Vorstellung angefochtene Bescheid entweder zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder zufolge seines Inhaltes gesetzwidrig ist. Die Vorstellungsbehörde hat daher zu überprüfen, ob die Ermittlungen der Marktgemeinde xxx auf aktenwidrigen Annahmen, auf den Denkgesetzen widersprechenden Schlussfolgerungen oder auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes beruhen.
Paragraph 95, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBI Nr. 66 aus 1998,, idgF., ist Voraussetzung einer Verletzung der Rechte der Vorstellungswerber, dass der mit Vorstellung angefochtene Bescheid entweder zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder zufolge seines Inhaltes gesetzwidrig ist. Die Vorstellungsbehörde hat daher zu überprüfen, ob die Ermittlungen der Marktgemeinde xxx auf aktenwidrigen Annahmen, auf den Denkgesetzen widersprechenden Schlussfolgerungen oder auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes beruhen. Die ParteisteIlung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) beschränkt.
3 erster Satz leg. cit. dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Die ParteisteIlung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) beschränkt.
Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz leg. cit. dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer (§ 23 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit.). Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer (Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit.). Für das nachprüfende Verfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde ist jener Sachverhalt und jene Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt des abschließenden Bescheides auf Gemeindeebene gegeben war (VwGH 30.01.1990, 89/05/0181; ua.). Bei Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein. Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es darauf ankommt, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll. Es ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend (VwGH 29.10.1987, 86/06/0292, uva). Maßgeblich für den Inhalt einer Baubewilligung ist insbesondere der Text des Bescheides im Zusammenhang mit den Bauplänen und der Baubeschreibung. Mängel der Planunterlagen kann der Nachbar nur dann rügen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte. Haben die Planunterlagen ausgereicht, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht, dann steht ihm kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen (VwSlg 8579 A, ua). Ist das Projekt allerdings unzureichend dargestellt, werden Nachbarrechte verletzt (VwGH 26.04.1984, 84/05/0002). In der vorliegenden Bausache wurde die beantragte Baubewilligung laut dem Baubewilligungsbescheid vom 29.02.2012 nach Maßgabe der darin angeführten Auflagen sowie der einen Bestandteil. dieses Bescheides bildenden und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Einreichpläne erteilt. Gegenstand der Baubewilligung ist nach dem genehmigten (abgeänderten) Einreichplan vom 4.7.2011-Grundriss EG im rechten (westlichen) Teil des Erdgeschoßes ein Cafe mit Gastgarten. Dem entsprechend wurden im Baubewilligungsbescheid auch diverse Auflagen (Auflagenpunkte 27 bis 31) betreffend dieses Cafes mit Gastgarten verfügt. Entgegen dem genehmigten Einreichplan sowie der vorangeführten Auflagenpunkte führt die erstinstanzliche Baubehörde (Seite 32) jedoch aus, dass von den Bauwerbern die Errichtung eines Shops beantragt und von der Behörde bewilligt wurde. Der (nicht mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen) Projektbeschreibung vom 15.12.2010 kann diesbezüglich nur entnommen werden, dass im EG die Errichtung von Geschäfts- bzw. Verkaufsflächen (Shop 1 und 2) geplant ist. Die vorgesehene Errichtung eines Cafes mit Gastgarten geht jedoch aus der Projektbeschreibung nicht hervor. Im Baubewilligungsbescheid ist weiters auch nicht das Datum des Bauansuchens bzw. einer allenfalls vorgenommenen Abänderung des Bauansuchens angeführt, sodass auch nicht eindeutig klar ist, aufgrund welches Antrages bzw. Abänderungsantrages die gegenständliche Baubewilligung erteilt wurde. Es wird daher festgestellt, dass der Gegenstand der Baubewilligung im Baubewilligungsbescheid vom 29.02.2012 nicht ausreichend konkret bzw. widersprüchlich beschrieben ist. Die Vorstellungswerber wurden durch den solcherart unklaren Inhalt des Baubewilligungsbescheides sowie das unzureichend dargestellte Einreichprojekt in ihren Nachbarrechten verletzt. Hinsichtlich des Vorstellungsvorbringens, dass die Errichtung des beantragten Bauvorhabens in der Widmungskategorie „Bauland - reines Kurgebiet“ nicht der widmungsgemäßen Verwendung entspreche, wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 in ständiger Rechtsprechung (zB 21.12.2010, 2009/05/0143; 31.032008, 2007/05/0024) ausgeführt hat, dass dem Anrainer hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zusteht und es dabei nicht darauf ankommt, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt. Der Nachbar hat vielmehr jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung. Hinsichtlich des Vorstellungsvorbringens, dass die Errichtung des beantragten Bauvorhabens in der Widmungskategorie „Bauland - reines Kurgebiet“ nicht der widmungsgemäßen Verwendung entspreche, wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996 in ständiger Rechtsprechung (zB 21.12.2010, 2009/05/0143; 31.032008, 2007/05/0024) ausgeführt hat, dass dem Anrainer hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zusteht und es dabei nicht darauf ankommt, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt. Der Nachbar hat vielmehr jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung.
F, sind als Kurgebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben bestimmt sind, im Übrigen
Paragraph 3, Absatz 6, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995(K-GPIG 1995), idgF, sind als Kurgebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben bestimmt sind, im Übrigen
2 lit. a K-BO und § 17 Abs. 2 K-BO nur für Betriebe erteilt werden dürfen, die dem Flächenwidmungsplan entsprechen (vgl. VwGH 18.09.1990, ZI. 90105/0012, 27.10.1998, ZI. 98/05/0107). Diese Frage ist vor jeder Baubewilligung zu prüfen, wobei es nicht darauf ankommt, ob an derselben Stelle bereits ein Betrieb bestand oder besteht. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass eine Betriebstypenprüfung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei einer immissionsträchtigen Änderung und Erweiterung eines Betriebes vorzunehmen ist, da Baubewilligungen
Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, K-BO und Paragraph 17, Absatz 2, K-BO nur für Betriebe erteilt werden dürfen, die dem Flächenwidmungsplan entsprechen vergleiche VwGH 18.09.1990, ZI. 90105/0012, 27.10.1998, ZI. 98/05/0107). Diese Frage ist vor jeder Baubewilligung zu prüfen, wobei es nicht darauf ankommt, ob an derselben Stelle bereits ein Betrieb bestand oder besteht. Im fortzusetzenden gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahren wird das gegenständliche Bauansuchen daher durch eine Bau- und Betriebsbeschreibung, welche jedenfalls Angaben über den genauen Betriebsablauf (Öffnungszeiten, Lärmschutzmaßnahmen, vorgesehene Beleuchtung, etc.) zu enthalten hat, und auch Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein hat, zu ergänzen sein. Auf der Grundlage dieser Betriebsbeschreibung wird die Berufungsbehörde sodann zu beurteilen haben, ob durch den verfahrensgegenständlichen Um-. bzw. Zubau mit örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen iSd. § 3 Abs. 6 K-GpIG 1995 zu rechnen ist. Auf der Grundlage dieser Betriebsbeschreibung wird die Berufungsbehörde sodann zu beurteilen haben, ob durch den verfahrensgegenständlichen Um-. bzw. Zubau mit örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen iSd. Paragraph 3, Absatz 6, K-GpIG 1995 zu rechnen ist. Hinsichtlich des Vorstellungsvorbringens, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht den maßgeblichen Abstandsvorschriften entsprechen würde, wird auf die in der gegenständlichen Bausache zur Anwendung kommenden Bestimmungen des maßgeblichen Bebauungsplanes xxx vom 20.07.1995, AZ: 10-031-2/1994, verwiesen: Hinsichtlich des Vorstellungsvorbringens, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht den maßgeblichen Abstandsvorschriften entsprechen würde, wird auf die in der gegenständlichen Bausache zur Anwendung kommenden Bestimmungen des maßgeblichen Bebauungsplanes xxx vom 20.07.1995, , AZ: 10-031-2/1994, verwiesen: § 8 Abs. 1: Paragraph 8, Absatz eins :, Die Baulinien sind jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden können. § 8 Abs. 3: Paragraph 8, Absatz 3 :, Die Baulinien für Neu- und Zubauten werden durch die zeichnerische Anlage, nach Geschoßen getrennt, festgelegt. Sind keine Angaben über die seitlichen Abstände in der zeichnerischen Anlage enthalten, ist bei Neu- und Zubauten der
Die Baulinien für Neu- und Zubauten werden durch die zeichnerische Anlage, nach Geschoßen getrennt, festgelegt. Sind keine Angaben über die seitlichen Abstände in der zeichnerischen Anlage enthalten, ist bei Neu- und Zubauten der
Paragraph 5, der Kärntner Bauvorschriften ermittelte Mindestabstand einzuhalten. § 8 Abs. 4: Paragraph 8, Absatz 4 :, Die Baulinien entlang der Landesstraßen und Gemeindestraßen sind anlässlich der Baubewilligung in jedem Einzelfall festzusetzen. Der ha. hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7, xxx, führt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 31.07.2013 aus, dass laut der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes vom 12.09.1994, Maßstab 1:1000, nur an der Grundgrenze zu Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eine Baulinie festgelegt sei. In diesem Bereich (entlang der südöstlichen Nachbargrundgrenze) könne im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs 3 iVm Abs 1 des maßgeblichen Bebauungsplanes bis an diese herangebaut werden. Der ha. hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7, xxx, führt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 31.07.2013 aus, dass laut der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes vom 12.09.1994, Maßstab 1:1000, nur an der Grundgrenze zu Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eine Baulinie festgelegt sei. In diesem Bereich (entlang der südöstlichen Nachbargrundgrenze) könne im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, des maßgeblichen Bebauungsplanes bis an diese herangebaut werden. Die Baulinien entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (ein parallel verlaufender Abstand von 3 m zum xxx-Weg und andererseits ein ebensolcher Abstand von 2 m zum xxx) wären laut telefonischer Rücksprache mit dem seinerzeit zuständigen Bauamtsleiter von der Baubehörde im Zuge der Projektentwicklung festgelegt worden. Der ha. Amtssachverständige ging in weiterer Folge davon aus, dass die Baulinien entlang der öffentlichen Verkehrsflächen nachvollziehbar von der Baubehörde festgelegt worden wären und kommt in weiterer Folge zum Schluss, dass sich das geplante Bauvorhaben innerhalb dieser „festgelegten“ Baulinien befinde, wodurch es den maßgeblichen Abstandsvorschriften entspreche. Nach ha. Ansicht erscheint jedoch die im gegenständlichen Fall vorgenommene Festlegung dieser Baulinien nicht ausreichend nachvollziehbar, da diese durch keine schriftlichen Nachweise, sondern allein durch die (vom Planer vorgenommene) Einzeichnung in den Einreichplan belegt ist. Weiters sind auch die Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides insofern unrichtig, als die Darstellung der Abstände von der Baubehörde als den Kärntner Bauvorschriften 1985 entsprechend als gesetzeskonform angesehen wurde (Seite 28 oben). Im vorliegenden Fall kommen die Abstandsbestimmungen der Kärntner Bauvorschriften jedoch gar nicht zur Anwendung. Da im ha. vorliegenden Bauakt keine ausreichenden Hinweise darauf vorliegen, dass die Baulinien entlang der öffentlichen Verkehrsflächen von der Baubehörde festgelegt wurden, kann die Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben den maßgeblichen Abstandsvorschriften entspricht, nicht abschließend beantwortet werden. Im Zuge des fortzusetzenden baubehördlichen Verfahrens werden die betreffenden Baulinien daher von der Berufungsbehörde nachweislich entsprechend § 8 Abs 4 des Bebauungsplanes xxx festzusetzen sein. Da im ha. vorliegenden Bauakt keine ausreichenden Hinweise darauf vorliegen, dass die Baulinien entlang der öffentlichen Verkehrsflächen von der Baubehörde festgelegt wurden, kann die Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben den maßgeblichen Abstandsvorschriften entspricht, nicht abschließend beantwortet werden. Im Zuge des fortzusetzenden baubehördlichen Verfahrens werden die betreffenden Baulinien daher von der Berufungsbehörde nachweislich entsprechend Paragraph 8, Absatz 4, des Bebauungsplanes xxx festzusetzen sein. Festgehalten wird weiters, dass die im Bebauungsplan xxx eingezeichnete Linie an der Grundgrenze zu Grundstück Nr. xxx, KG xxx, aufgrund ihrer zeichnerischen Darstellung zweifellos eine Baulinie, und nicht - wie von der Vorstellungswerberin Frau xxx vorgebracht - eine Grenzabstandslinie (welche den Bereich mit der zulässigen Geschoßzahl „E+II+D“ und den mit „E+III“ definiert) darstellt. Hinsichtlich des Einwandes, dass die Geschoßflächenzahl (GFZ) nicht korrekt berechnet worden wäre bzw. die nach dem maßgeblichen Bebauungsplan höchstzulässige GFZ überschritten würde, wird ausgeführt, dass die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke
des maßgeblichen Bebauungsplanes xxx durch die Geschoßflächenzahl, das ist das Verhältnis der Summe aller Geschoßflächen zur Baugrundstücksgröße, ausgedrückt wird. Die maximale Ausnutzung ist aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich und weist für die gegenständlichen Baugrundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, eine GFZ von 2,00 aus. Hinsichtlich des Einwandes, dass die Geschoßflächenzahl (GFZ) nicht korrekt berechnet worden wäre bzw. die nach dem maßgeblichen Bebauungsplan höchstzulässige GFZ überschritten würde, wird ausgeführt, dass die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke
Paragraph 4, des maßgeblichen Bebauungsplanes xxx durch die Geschoßflächenzahl, das ist das Verhältnis der Summe aller Geschoßflächen zur Baugrundstücksgröße, ausgedrückt wird. Die maximale Ausnutzung ist aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich und weist für die gegenständlichen Baugrundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, eine GFZ von 2,00 aus. Die den Einreichunterlagen beigelegte GFZ-Berechnung des Büros xxx vom 5.5.2011, welche eine GFZ von 1,97 ergab, wurde im Zuge des baubehördlichen Ermittlungsverfahrens vom Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx sowie zuletzt vom ha. hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 31.07.2013 überprüft und als dem Bebauungsplan entsprechend befunden. Dem Vorstellungsvorbringen, dass die im Zuge des Vorstellungsverfahrens eingeholte Stellungnahme nicht nachvollziehbar bzw. ausreichend konkret sei, wird entgegnet, dass im ha. Schreiben vom 2.8.2013, mit welchem diese Stellungnahme den Parteien zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme übermittelt wurde, unter einem darauf hingewiesen wurde, dass der ha. Amtssachverständige für die Beantwortung allenfalls noch offener Fragen zur Verfügung stehe. Der ha. Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 31.07.2013 eine Geschoßflächenzahl von 1,91 berechnet. Dabei wurde vom Amtssachverständigen für die äußere Grenze des Geschoßes die Außenkante der Glasflächen herangezogen (geschoßhohe Verglasung), da ein Sturz nicht ausgebildet ist. Die Einhausung der Tiefgaragenabfahrt wurde bei der GFZ-Berechnung berücksichtigt (56,60 m²). Die Dachterrassen bei den Staffelgeschoßen wurden nicht zur Bruttogeschoßfläche dazugezählt, weil diese oben offen sind. Weiters wurde der Durchgang im EG nicht angerechnet, da dieser vorne und hinten offen ist und kein Raumabschluss im Sinne der anerkannten Gebäudedefinition vorliegt. Summe der Bruttogeschoßflächen laut der Berechnung des ha. ASV xxx: EG: 527,88 m² 1.OG: 500,68 m² 2.OG: 423,88 m² 3.OG: 334,73 m² insgesamt: 1787,17 m² In Anbetracht der Grundstücksflächen laut Grundbuchsauszug von 936 m² wurde vom ha. Amtssachverständigen eine Geschoßflächenzahl von 1,909 berechnet. Aufgrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des ha. hochbautechnischen Amtssachverständigen wird daher davon ausgegangen, dass das gegenständliche Bauvorhaben im Hinblick auf die Geschoßflächenzahl dem Bebauungsplan xxx entspricht. Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Übrigen ausgeführt, dass rechtzeitig eingebrachten Vorstellungen schon aufgrund der Bestimmung des § 95 Abs 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) aufschiebende Wirkung zukommt. Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Übrigen ausgeführt, dass rechtzeitig eingebrachten Vorstellungen schon aufgrund der Bestimmung des Paragraph 95, Absatz 3, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung , (K-AGO) aufschiebende Wirkung zukommt. Zum Vorbringen, dass für die Häuser xxxweg xxx sowie für das östlich befindliche Grundstück erhebliche Rutsch- bzw. Einsturzgefahr bestünde und dass aufgrund der sicherheitstechnischen Bedenken für die geplante Bauführung ein tiefbausachverständiges bzw. geologisches Gutachten einzuholen sei, wird zum einen festgehalten, dass diese Einwendung erstmals im Vorstellungsverfahren vorgebracht wurde und daher als präkludiert anzusehen ist. Einwendungen iSd § 23 Abs 3 K-BO 1996 haben sich zum anderen auf die Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens, nicht jedoch auf dessen Ausführung zu beziehen (VwGH 28.09.1999, 99/05/0177, ua). Zum Vorbringen, dass für die Häuser xxxweg xxx sowie für das östlich befindliche Grundstück erhebliche Rutsch- bzw. Einsturzgefahr bestünde und dass aufgrund der sicherheitstechnischen Bedenken für die geplante Bauführung ein tiefbausachverständiges bzw. geologisches Gutachten einzuholen sei, wird zum einen festgehalten, dass diese Einwendung erstmals im Vorstellungsverfahren vorgebracht wurde und daher als präkludiert anzusehen ist. Einwendungen iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 haben sich zum anderen auf die Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens, nicht jedoch auf dessen Ausführung zu beziehen (VwGH 28.09.1999, 99/05/0177, ua). Hinsichtlich des Vorbringens, dass es unzulässig bzw. verfassungswidrig sei, wenn ein Bürgermeister bzw. ein Organwalter für den Bürgermeister als Baubehörde
Teilbebauungsplanes.
ist die Verordnung eines Bebauungsplanes eine Angelegenheit des Gemeinderates - nicht des Gemeindevorstandes. Weiters ist zur Rechtskraft - auch von Änderungen - eines Bebauungsplanes
Sd K-GPIG fest. Dies ist rechtswidrig.
Paragraph 25, K-GPIG in der geltenden Fassung sind Baulinien Bestandteil eines Bebauungs- bzw. Teilbebauungsplanes.
Paragraph 24, ist die Verordnung eines Bebauungsplanes eine Angelegenheit des Gemeinderates - nicht des Gemeindevorstandes. Weiters ist zur Rechtskraft - auch von Änderungen - eines Bebauungsplanes
Paragraph 26, eine Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft erforderlich. Beide Kriterien betreffend die Inhalte des Spruches 1., dh. Ergänzungen/Änderungen von BebauungspIan-Bestimmungen, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt: - die Änderung erfolgte nicht durch Gemeinderatsbeschluß, - die Änderung wurde von der Bezirkshauptmannschaft nicht genehmigt. Spruch I. ist somit rechtswidrig zustande gekommen. Die in der Folge auf Grundlage des Spruches I. erteilte Baugenehmigung (Spruch 11.) ist daher als nichtig zu betrachten bzw. zu versagen. Spruch römisch eins. ist somit rechtswidrig zustande gekommen. Die in der Folge auf Grundlage des Spruches römisch eins. erteilte Baugenehmigung (Spruch 11.) ist daher als nichtig zu betrachten bzw. zu versagen. In § 8 Abs 4 (VO vom 20.07.1995) angeführten Angaben zur Festsetzung von Baulinien entlang von Landes- oder Gemeindestraßen verändern nicht die Zuständigkeiten (des Gemeinderates) - abgesehen davon wäre eine Veränderungen von Zuständigkeiten sowieso entgegen den Bestimmungen des K-GPIG - und somit In Paragraph 8, Absatz 4, (VO vom 20.07.1995) angeführten Angaben zur Festsetzung von Baulinien entlang von Landes- oder Gemeindestraßen verändern nicht die Zuständigkeiten (des Gemeinderates) - abgesehen davon wäre eine Veränderungen von Zuständigkeiten sowieso entgegen den Bestimmungen des K-GPIG - und somit rechtswidrig. Beschwerde gegen die Bebauungsbestimmungen Weiters stellen wir den Antrag, die gesamte Rechtsgrundlage bestehend aus der Verordnung (Teilbebauungsplan) der Marktgemeinde xxx AZ. xxx vom 20.07.1995 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben bzw. als nichtig zu erklären. Diese Verordnung wurde erlassen am 20.07:1995, die zugehörigen (hier richtig !) Gemeinderatsbeschlüsse stammen vom 01.06.1995 und vom 20.07.
dem LGB123/1995 vom 07.04.1995, in Kraft getreten am 08.04.1995, war. Der in der (unrichtig) angeführten Rechtsgrundlage LGBI 51/1982 angeführten §§ 13-17 (Bebauungsplan) existierte damals gar nicht mehr, da diese durch die §§ 24-28 ersetzt worden sind. Auch hatte das K-GPIG Stand LGBI 51/1982 lediglich 9 Seiten, der Stand LGBI 23/1995 ist zwischenzeitlich allerdings auf 24 Seiten angewachsen. Es hat sich also auch der Umfang des K-GPIG wesentlich verändert/vergrößert. Der in der (unrichtig) angeführten Rechtsgrundlage LGBI 51 aus 1982, angeführten Paragraphen 13 -, 17, (Bebauungsplan) existierte damals gar nicht mehr, da diese durch die Paragraphen 24 -, 28, ersetzt worden sind. Auch hatte das K-GPIG Stand LGBI 51 aus 1982, lediglich 9 Seiten, der Stand LGBI 23 aus 1995, ist zwischenzeitlich allerdings auf 24 Seiten angewachsen. Es hat sich also auch der Umfang des K-GPIG wesentlich verändert/vergrößert. Diese Verordnung der Marktgemeinde xxx ist daher rechtswidrig zustande gekommen, da diese die (damals) aktuelle Rechtslage nicht berücksichtigt hat sondern auf einer über 10 Jahre älteren und wesentlich weniger umfangreichen Rechtslage aufbaut. Zu Spruch II.Zu Spruch römisch zwei. Abgesehen davon, daß Spruch II. seine rechtliche Legitimation aus dem Inhalt des oa. Spruches I. ableitet und wegen dessen rechtswidrigen Zustandekommens bzw. dessen rechtswidriger Grundlage daher ebenfalls als nichtig zu erklären bzw. aufzuheben bzw. die Baubewilligung zu versagen wäre, wird darüber hinaus vorgebracht: Abgesehen davon, daß Spruch römisch zwei. seine rechtliche Legitimation aus dem Inhalt des oa. Spruches römisch eins. ableitet und wegen dessen rechtswidrigen Zustandekommens bzw. dessen rechtswidriger Grundlage daher ebenfalls als nichtig zu erklären bzw. aufzuheben bzw. die Baubewilligung zu versagen wäre, wird darüber hinaus vorgebracht: Schon im Text des Spruches II. wird darauf hingewiesen, daß Teile des dem Bescheid zugrundeliegenden Einreichplan-Konvolutes (gebundene (!) Einreichunterlagen mit Plan xxx) durch neu vorgelegte Teile (Plan xxx) ersetzt worden sind. Allerdings stellen
der Textierung des Spruches 11. nun sowohl Plan xxx (als Teil der gebundenen (!) Unterlagen) als auch der Plan xxx als gesondert, nachträglich vorgelegter Plan die Grundlagen der vorliegenden Baubewilligung dar. Es befinden sich somit im Bewilligungskonvolut daher zwei verschiedene Pläne (xxx und xxx). Schon im Text des Spruches römisch zwei. wird darauf hingewiesen, daß Teile des dem Bescheid zugrundeliegenden Einreichplan-Konvolutes (gebundene (!) Einreichunterlagen mit Plan xxx) durch neu vorgelegte Teile (Plan xxx) ersetzt worden sind. Allerdings stellen
der Textierung des Spruches 11. nun sowohl Plan xxx (als Teil der gebundenen (!) Unterlagen) als auch der Plan xxx als gesondert, nachträglich vorgelegter Plan die Grundlagen der vorliegenden Baubewilligung dar. Es befinden sich somit im Bewilligungskonvolut daher zwei verschiedene Pläne (xxx und xxx). Ein textlicher Hinweis auf den Umstand, daß ein Teil einer gebundenen (!) Unterlage nicht mehr Gegenstand der Bewilligung sei, der restliche Teil der selben gebundenen (!) Unterlage allerdings schon, stellt eine klare Rechtswidrigkeit zur Rechtsordnung bzw. zu den Bestimmungen des AVG dar. Die vorliegenden Pläne müssen in allen Punkten - soweit diese eine planliche Darstellung betreffen - ident mit dem textlichen Inhalt von Bescheiden sein. Andernfalls wäre der Gegenstand einer Bewilligung nicht ausreichend genau definiert bzw. ist dessen eindeutige Überprüfung durch eine Exekutivbehörde auf Einhaltung des Bewilligungsinhaltes im Laufe der Realisierung nicht möglich. Richtigerweise wären also die gesamten Einreichpläne auf den Bewilligungsinhalt abzustimmen, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. In diesem Zusammenhang sei auch auf die einen „integrierenden Bestandteil“ der vorliegenden Baubewilligung bildenden Gewerberechtsbescheid verwiesen.
zB Auflage 23 ist das WC im Bereich der Rezeption vom Aufenthaltsraum durch einen entlüftbaren Vorraum zu trennen. Dies ist in der letztgültig vorliegenden Planunterlage E-12B nicht der Fall. Auch hier stimmen also die textlichen Bescheidinhalte mit den planlichen Bescheidinhalten nicht überein.
zB Auflage 26 hat auch das WC in Shop 1 einen entlüftbaren Vorraum zu erhalten. Dies ist in der letztgültig vorliegenden Planunterlage xxx nicht der Fall. Auch hier stimmen also die textlichen Bescheidinhalte mit den planlichen Bescheidinhalten nicht überein.
zB Auflage 27 ist der Fluchtwegbereich durch den Raum „Lager, Aufenthaltsraum“ durch Bodenmarkierungen (dauerhaft) zu kennzeichnen. Auch dies ist in den zuletzt vorgelegten Plänen (xxx) nicht dargestellt - nämlich daß dieser Raum somit nur teilweise als „Lager“ gewidmet werden kann.
zB Auflage 36 ist ein hydrogeologisches Gutachten zum Nachweis, daß keine nachteiligen Beeinflussungen (Grundwasserabflußverhältnisse) auf die Nachbargrundstücke erfolgen, zu verfassen. Da dieses also Umstände der Beeinflussung von Nachbargrundstücken aufzunehmen hat, ist dieses im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorzulegen und behördlich zu beurteilen, da genau derartige Beeinflussungen eines Bauvorhabens auf Nachbargrundstücke Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens darstellen. In diesem Zusammenhang wird auf Punkt 5b) unserer Stellungnahme vom 12.02.2014 verwiesen. Zahlreiche Einwendungen und Anträge im Zuge der ganz oben angeführten zwischenzeitlich schon zahlreichen Schriftstücke unsererseits wurden bis dato nicht behandelt bzw. unrichtig rechtlich beurteilt - auch durch die K-LR. Wir beantragen daher die Aufhebung des bekämpften Bescheides bzw. die Zurückverweisung zur Ergänzung/Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens. Beschwerde gegen den Gewerberechtsbescheid „Vereinfachtes Verfahren“ Die Zuordnung zu einem „vereinfachten Genehmigungsverfahren“ erfolgte rechtswidrig. Es wird der Inhalt der va des BMfWA zwar richtig wiedergegeben, daß Kriterium von Hintergrundmusik für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren der Umstand ist, daß diese leiser als die Lärmbelastung durch Gäste (ohne Hintergrundmusik) zu sein hat. Diese Kriterien werden im vorliegenden Gewerberechtsbescheid seitens der sachverständigen Stellungnahmen allerdings nicht bestätigt. Auf S.10 mitte wird
Önorm ein anzusetzender Schallpegel durch die Gäste im Gastgarten von 65dB angegeben.
Bescheid S.2 Mitte wird die Hintergrundmusik selber ebenfalls mit einem Schallpegel von 65dB angegeben. Die Kriterien für ein vereinfachtes Verfahren sind damit nicht erfüllt, da der Schallpegel der Hintergrundmusik nicht leiser ist als der Schallpegel durch die Gäste alleine. Auch stimmen - wie schon mehrfach darauf hingewiesen - die genehmigten Öffnungszeiten von Lokal und Gastgarten nicht mit den gewerberechtlichen Auflagen überein. In Ergänzung zB zu unserer Stellungnahme vom 12.02.2014 wird vorgebracht: Als Voraussetzung für den Bescheidinhalt wird vorgeschrieben: „Die Betriebszeiten des Gastgartens werden auf eine Tageszeit von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr festgelegt.“ Mit der Projektsbeschreibung wird jedoch ein Projekt vorgelegt, welches vorsieht: „Betriebszeiten: Cafe : Außenbereich täglich von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr“ Das im Bescheid zum „Bestandteil dieses Bescheides“ erklärte Projekt hält damit die Vorgaben für den Bescheidinhalt nicht ein. Das „zulässige“ vereinfachte Verfahren ist daher aus diesem Grund nicht anwendbar. Abgesehen davon wäre die Betriebszeit des Gastgartens insofern nicht determiniert als nicht klar zum Ausdruck kommen würde, welche Betriebszeiten nun genehmigt worden wären - abgesehen davon, daß keinerlei „Genehmigungsinhalt“ im Bescheid vorhanden ist. Weiters wird als unbedingte Voraussetzung zur Anwendung der va hinsichtlich des vereinfachten Verfahrens gem. BGBI 267/1994 idF. BGBI 259/1995 vorausgesetzt, daß nur Weiters wird als unbedingte Voraussetzung zur Anwendung der va hinsichtlich des vereinfachten Verfahrens gem. BGBI 267 aus 1994, in der Fassung BGBI 259 aus 1995, vorausgesetzt, daß nur „ ..... Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Gäste ist“, vorgesehen ist. Diese Bestimmung ist insofern nicht anwendbar, d.h. sog „totes Recht“, als vom Gesetzgeber bzw. vom Bundesminister nicht bestimmt wird, was darunter zu verstehen ist. Der erwähnte Gesprächston der Gäste kann i.S.d. ÖN S 5012 verschiedenste Lautstärken annehmen. Es ist daher der mit dieser Textierung „umschriebene“ Grenzwert nicht eindeutig definierbar und kann daher demzufolge auch nicht in einem Projekt eindeutig festgelegt werden. Darüber hinaus ist es iSd. AVG vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, daß „Änderungen“ am Projektsinhalt (z.B. Musiklautstärke) „plötzlich“ zu einer Änderung des Ablaufs des schon eingeleiteten Verwaltungsverfahrens führen. Es ist daher das .vereinfachte Verfahren“ nur dann zulässig, wenn schon bei AntragsteIlung klargestellt ist, daß die Bedingungen hierfür eingehalten werden. Die Möglichkeit eines „vereinfachten Verfahrens“ erst im Laufe des Verfahrens selbst festzustellen, würde erst während des schon laufenden Verfahrens die ParteiensteIlungen bzw. Parteienrechte verändern und wäre unzulässig. Es kann daher nur vom Zeitpunkt der AntragsteIlung an administrativ ein „ordentliches Verfahren“ oder ein „vereinfachtes Verfahren“ durchgeführt werden. Ändern sich die Inhalte des Projektes derart, daß sich die Verfahrensart ändert, wäre ein neues Verfahren zu beantragen bzw. einzuleiten. Im vorliegenden Fall wurde versucht, durch die erst nach Beginn der Ermittlungstätigkeit der Verwaltungsbehörde eingeholte Stellungnahme der Abt.15 vom 04.04.2011 die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des „vereinfachten Verfahrens“ zu klären. Es war daher von Anfang an kein Projektsinhalt vorhanden, welcher ein „vereinfachtes Verfahren“ ermöglicht hätte. Abgesehen davon ist in Pkt. 4.4.1 der ÖN S 5012 (unterhalb der Tab.4) beschrieben: „Typischerweise liegt der energieäquivalente Dauerschallpegel der Hintergrundmusik nicht höher als 58dB.“ Der
Betriebsbeschreibung vorliegende Musikpegel ist aber mit 65dB vorgesehen, abgesehen davon, daß die techn. Art diese Pegels nicht angegeben ist. „….. im maximalen Ausmaß von 65dB .....“ gibt keinen Aufschluß darüber, ob es sich nun um einen „energieäquivalenten Dauerschallpegel“, einen „mittleren Maximalpegel“ oder einen „maximalen Schalleistungspegel“ i.S.d. ÖN S 5012 handelt. Diese Werte weichen bei gleichen Schallquellen bis zu 10dB von einander ab (zur Info: eine Differenz von 10dB bedeutet eine Verdopplung der Lautstärke). Darüber finden sich in der in der Begründung des o.a. Bescheides auszugsweise angeführten Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abt.15 des Amtes der Kärntner LR vom 04.04.2011 ebenso keinerlei Klarstellungen. Die Stellungnahme muß daher als unqualifiziert zurückgewiesen werden. Unter a) wird ein Dauerschallpegel von 65dB mit Schallpegelspitzen bis 75dB aus der ÖN S 5012 zitiert. Diese Werte ergeben sich aus der Tab.4 dieser ÖN für den „energieäquivalenten Dauerschallpegel“ und den „mittleren Maximalpegel“ - nicht für den „maximalen Schalleistungspegel“ - für „Cafe mit Hintergrundmusik“. Es ist auch für einen techn. Laien nachvollziehbar, daß diese Angaben für das vorliegende Projekt nicht zutreffen können, da die Musik all eine schon mit 65dB angegeben wird. Kommt daher der Lärm der Gäste noch hinzu würden sich damit Dauerschallpegel von 70-75dB je nach Kohärenz der Schallquellen ergeben. Abgesehen davon sind in dieser ÖNorm die Schallpegel für Gastgärten in Tab.2 nur „ohne Hintergrundmusik“ angegeben, Für Gastgärten mit Musik wäre der Pkt. 4.4.2 dieser ÖNorm anzuwenden, wo es heißt „Der geplante Aufstellungsort der Lautsprecher und die Größe und Lage der zu beschallenden Fläche sind zunächst festzulegen. Da im Freien die durch die Anlage erzeugten SchalIpegel stark vom Ort abhängen können, ist abzuschätzen, ob die Schallverteilung in allen Bereichen der zu beschallenden Fläche den Vorstellungen des Betreibers und der Betriebscharakteristik entspricht. ANMERKUNG: Da die Lage der Schallquelle die Immissionen beeinflußt (Wirkung von Abschirmungen, Reflexionsflächen und die Schallpegelabnahme mit der Entfernung), sollten bereits bei der Planung Überlegungen zum Schutz der Anrainer angestellt werden. Die Richtwirkung der Schallquelle sollte berücksichtigt werden." Derartige Überlegungen und/oder Angaben können weder dem vorliegenden Projekt noch der o.a. Stellungnahme vom 04.04.2011 entnommen werden. Das vereinfachte Verfahren ist daher auch aus diesem Grund nicht anwendbar, da keinerlei Angaben vorhanden sind, welche Aussagen darüber treffen, ob es sich bei der projektierten Lautstärke noch um „Hintergrundmusik“ handelt oder nicht. Widersprüche zur aktuellen Baubewilligung zu welcher der Gewerberechtsbescheid einen „integrierenden Bestandteil“ bildet. Es stimmen - wie schon mehrfach darauf hingewiesen - zB die genehmigten Öffnungszeiten von Lokal und Gastgarten nicht mit den gewerberechtlichen Auflagen überein. Weiters bezieht sich der Gewerberechtsbescheid auf zB eine Betriebsbeschreibung vom 25.01.2010, der vorliegende Baubewilligungsbescheid allerdings auf eine Betriebsbeschreibung vom 28.10.2013, der Gewerberechtsbescheid auf zB ein Abfallwirtschaftskonzept vom 25.01.2011, der vorliegende Baubewilligungsbescheid allerdings auf ein Abfallwirtschaftskonzept vom 18.10.2013, der Gewerberechtsbescheid auf zB Pläne EG und 1.OG vom 21.10.2011, der vorliegende Baubewilligungsbescheid allerdings auf Pläne vom 15.12.2010, usw. usw. usw. In zahlreichen Punkten stimmen daher die Einreichunterlagen zum Gewerberechtsbescheid nicht mit den Einreichunterlagen zur Baubewilligung überein. Da der Gewerberechtsbescheid jedoch einen integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides darstellt, ist es demzufolge völlig unklar, welche Bewilligungsgrundlagen zur zB Kontrolle eine bewilligungsgemäßen Realisierung nun heranzuziehen wären. Zu Spruch III.Zu Spruch römisch drei. Auf die Angaben der Vorstellungsbehörde auf S.4 oben des vorliegenden Bescheides wird explizit hingewiesen. zu 3. Die (Bau)Behörde hat festzustellen, welcher Betriebstype der Betrieb einschI. dessen Betriebsablaufes zuzurechnen ist. Eine derartige Feststellung ist im vorliegenden Bescheid in einer nachvollziehbaren Form, speziell unter Berücksichtigung der Einwendungen der Nachbarn, nicht enthalten. Die Angaben auf S.4 unten des vorliegenden Bescheides „Feststellungen der Vorstellungsbehörde“ werden wie folgt explizit als rechtlich unrichtige Beurteilung zurückgewiesen und dagegen Beschwerde erhoben. zu 1. Es gibt im gesamten Bebauungsplan keine Definition von „Baulinien“. Außerdem ist im Bebauungsplan die „offene Bauweise“ bestimmt. Es ist daher die Behauptung der Vorstellungsbehörde nicht nur unrichtig sondern auch nicht nachvollziehbar. Siehe dazu auch unsere zahlreichen Schriftsätze. zu 2. Die Geschoßflächenzahl wird ermittelt aus den einzelnen Geschoßflächen. Diese wurden jedoch großteils nur bis zur Außenkante der Verglasungen (Fenster), nicht aber bis zur Außenkante des Gebäudes (Deckenkanten) ermittelt und sind damit zu klein im Projekt angegeben. Keine der behördlicherseits vorgebrachten „Gegenstellungnahmen“ greifen diesen Umstand auf. Es wird jedesmal nur „lakonisch“ behauptet „es stimmt sowieso alles“. Dies ist keine iSd AVG taugliche sachverständige Stellungnahme in einem Verwaltungsverfahren. Im Bescheid auf S.6 oben mitte wird angeführt, daß keine unzumutbaren Belästigungen auf die Nachbarschaft eintreten und demzufolge eine Entsprechung mit der örtlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung vorhanden sei. Auf die Einwendungen der Nachbarn, es handle sich in Wahrheit - auch aus den Planunterlagen herauslesbar - um keinen Beherbergungsbetrieb (Hotel), werden überhaupt nicht behandelt.
Vorstellungsbehörde (sie oben) wären diese Einwendungen jedoch sehr wohl in einem Bewilligungsbescheid aufzunehmen (welche Betriebstype? Vereinbar mit Widmung? etc.). Zu den Ausführungen auf S.7 unten hinsichtlich eines (angeblichen) „Gutachtens“ eines Amtssachverständigen wird auf die Ausführungen oben zur erforderlichen Form und Inhalt eines Amtssachverständigen-Gutachtens verwiesen. Dieses hat nachvollziehbar alle Einwendungen aufzugreifen und im Falle von gegenteiligen Schlußfolgerungen (was hier der Fall ist) diese in einer Gegenüberstellung ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Eine derartige Form eines Gutachtens existiert jedoch nicht. Die Beschwerdeführer haben sogar Planunterlagen zur Untermauerung ihrer Einwendungen vorgelegt, der Amtssachverständigen hat allerdings nur „textliche Ergüsse“ produziert. Schon aufgrund der Art und Weise der Vorlage von Unterlagen und Beurteilungen sind daher die Unterlagen der Beschwerdeführer als vollständig und nachvollziehbar zu bezeichnen, wohingegen es eine Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit auf seiten des Amtssachverständigen nicht gibt.
den geltenden Rechtsnormen ist daher dasjenige Gutachten/Stellungnahme heranzuziehen, welches in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig ist. Demzufolge gibt es nichts, was den Unterlagen der Beschwerdeführer auf der selben fachlichen Ebene entgegengestellt werden könnte. Zu den Ausführungen auf S.8 mitte zur Grundstücksfläche wird wiederholt vorgebracht, daß unter Ansatz der eingereichten bebauten Flächen und den in den Plänen angegebenen Abständen zu den Liegenschaftsgrenzen sich um ca. 40m² größere Grundstücksflächen ergeben, als im Grundbuch angegeben sind. Diese Größenordnung kann nicht mehr auf eine Rundungsungenauigkeit (oder ähnliches) in den bücherlichen Dokumenten (Teilungsplänen) zurückgeführt werden. Der Bewilligungswerber legt somit ein Projekt vor, welches ganz offensichtlich in seiner baulichen Größenordnung die in den Plänen angegebenen Abstände zu den Grundstücksgrenzen nicht einhalten kann, da hierzu ein um ca. 40m² größeres Grundstück erforderlich wäre als im Grundbuch angegeben. Die Ausführungen der Behörde sind nicht geeignet, hierzu in irgendeiner nachvollziehbaren und qualitativ ausreichenden Form eine gegenteilige Ansicht zu begründen. Die Behauptung auf S.8 unten, bei der „Grenzlinie“ zwischen Gebieten verschiedener Widmung im Bebauungsplandokument handle es sich um eine „Bau(flucht)linie“, wird als offensichtlich Begünstigung des Bauwerbers zurückgewiesen und beeinsprucht. Es gibt im gesamten betreffenden Bebauungsplandokument keine einzige Bau(flucht)linie, wie auch im betroffenen Widmungsgebiet die „offene Bauweise“ verordnet ist, welche ein Anbauen an Grundgrenzen nicht zuläßt. Eine „Bau(flucht)linie“ unmittelbar an der Grundgrenze ist daher sowohl unschlüssig als auch rechtlich nicht gedeckt. Zu den Ausführungen auf S.8 unten zur Betriebstype sie darauf hingewiesen, daß die für einen Beherbergungsbetrieb (Hotel) typischen Nebenräume in keinster Weise vorhanden sind. Es gibt beim vorliegenden Neubau (nicht Umbau eines Altbestandes!) zB keinen gemeinsamen Zugang zu den Beherbergungsräumlichkeiten, es gibt für die (angeblichen) Beherbergungsräumlichkeiten jeweils ein Kellerabteil (gibt es nur für Wohnungen!), es fehlen jegliche Personalräume und/oder Lagerräume für Putzmittel oÄ., etc.etc. Die Begründungen im Erstbescheid werden als ausreichend angeführt, was hiermit entschieden zurückgewiesen wird. Auch sei nochmals darauf hingewiesen, daß es sich beim vorliegenden Projekt um die Errichtung von „grenzüberschreitenden“ Baulichkeiten über zwei (!) Bauplätze zugleich zwei verschiedene Grundbuchskörper handelt. Die ist
den geltenden Rechtsnormen unzulässig. Diese Einwendungen wurden bis dato zB völlig ignoriert. Wir beantragen daher die Versagung der Baubewilligung - wegen rechtswidrigem Zustandekommen des Spruches I., - wegen rechtswidrigem Zustandekommen des Spruches römisch eins., - wegen rechtswidrigem Zustandekommen des Gewerbebescheides als „integrierendem Bestandteil“ der Baubewilligung, - wegen rechtswidrigem Zustandekommen des Bebauungsplanes, - wegen zahlreicher unbehandelter Einwendungen und Anträge, - wegen zahlreicher Widersprüche zwischen den einzelnen Bewilligungs-Unterlagen den Bewilligungsinhalt betreffend, in eventu. - die Aufhebung der Baubewilligung und Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens, um die oa. Verfahrensmängel zu beheben.“ Die belangte Behörde, der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx, nahm zu den gegenständlichen Beschwerden unter Vorlage der erstinstanzlichen Akten wie folgt Stellung: „In der Bausache xxx und xxx wurden gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx vom 03.03.2014 drei Beschwerden von Anrainern erhoben. Diese dürfen wir Ihnen samt dem Bauakt übermitteln und hierzu wie folgt ausführen: I. Zum Gang des Verfahrens: römisch eins. Zum Gang des Verfahrens: Mit Eingabe vom 27.12.2010 beantragten die Bauwerber xxx und xxx die Erteilung der Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim Hotel „xxx“ auf den Grundstücken Bfl. xxx und xxx KG xxx. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 29.02.2012 wurde für das beantragte Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 09.11.2012 wurden die Berufungen der Anrainer als unbegründet abgewiesen. Gegen die Entscheidung der II. Instanz haben die Anrainer das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Gegen die Entscheidung der römisch zwei. Instanz haben die Anrainer das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.09.2013 wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 09.11.2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde xxx zurückgewiesen. Begründend stellte die Vorstellungsbehörde Folgendes fest: Der Gegenstand der Baubewilligung war nicht ausreichend konkret bzw. widersprüchlich und das Einreichprojekt unzureichend dargestellt. Die Baubehörde hat sich kein konkretes Bild über den Betriebsablauf sowie den Betrieb als solchen verschafft, um die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens erörtern zu können. Im fortzusetzenden Ermittlungsverfahren ist das Bauansuchen durch eine Bau- und Betriebsbeschreibung zu ergänzen, um festzustellen, ob durch den Um- und Zubau mit unzumutbaren Umweltbelastungen zu rechnen ist. Die im Baubewilligungsverfahren vorgenommene Festlegung der Baulinien war nicht ausreichend nachvollziehbar und sind keine schriftlichen Nachweise vorgelegen. Im daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahren hat die Baubehörde von den Bauwerbern eine ergänzende Bau- und Betriebsbeschreibung eingeholt und diese den Sachverständigen zur Beurteilung vorgelegt. Darüber hinaus wurde durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen die Baulinie schriftlich festgelegt. Die zusätzlich aufgenommenen Beweise wurden den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und haben diese hierzu auch Stellungnahmen abgegeben. Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx vom 03.03.3014 (richtigerweise 03.03.2014) wurde I.römisch eins. die Baulinie entlang der Gemeindestraßen „xxx“ und „xxx-Weg“ festgelegt; II.römisch zwei. die Baubewilligung vom 29.02.2012 abgeändert und III.römisch drei. die Berufungen der Anrainer xxx, xxx und xxx, xxx, xxx und xxx sowie xxx sowie die Einwendungen im Rahmen des ergänzt durchgeführten Ermittlungsverfahrens als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurden Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben von: 1. xxx, vertreten durch xxx, 2. xxx und xxx, xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch xxx, 3. xxx, vertreten durch xxx. Mit Schriftsatz vom 17.04.2014 wurde den Parteien des Verfahrens
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Mitteilung gemacht, ihnen der Inhalt der Beschwerden zur Kenntnis gebracht sowie ihnen die Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern. Mit Schriftsatz vom 17.04.2014 wurde den Parteien des Verfahrens
Paragraph 10, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Mitteilung gemacht, ihnen der Inhalt der Beschwerden zur Kenntnis gebracht sowie ihnen die Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern. Die Bauwerber xxx und xxx haben sich mit Schreiben vom 14.04.2014 (ha. eingelangt am 22.04.2014) zu den Beschwerdevorbringen geäußert. xxx hat mit Email vom 25.04.2014 der Behörde mitgeteilt, dass seine Mandanten und er sich sämtlichen Ausführungen des xxx und xxx vollinhaltlich anschließen und deren Ausführungen übernehmen. Von xxx und xxx sind zum Parteiengehör vom 17.04.2014 jedoch keine Stellungnahmen ergangen. II. Zu den Beschwerden römisch zwei. Zu den Beschwerden Einleitend wird angemerkt, dass seitens der Baubehörde die erhobenen Beschwerden auf ihre Rechtzeitigkeit und erforderlichen Inhalte nach § 9 VwGVG geprüft wurden und waren diese nicht zurückzuweisen. Einleitend wird angemerkt, dass seitens der Baubehörde die erhobenen Beschwerden auf ihre Rechtzeitigkeit und erforderlichen Inhalte nach Paragraph 9, VwGVG geprüft wurden und waren diese nicht zurückzuweisen. Beschwerde xxx, vertreten durch xxx (27.03.2013) Frau xxx macht sämtliche bisher erstatteten Vorbringen zum Inhalt der Beschwerde, insbesondere verweist sie auf jene Vorbringen in ihrer Vorstellung vom 05.12.2012, in ihrer Stellungnahme vom 19.08.2013 und in ihrer Stellungnahme vom 05.02.2014. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf in Bezug auf die vorgebrachten Einwendungen auf die hierzu ergangenen Ausführungen im Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.09.2013, Zahl xxx (Seite 20 ff), im Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx vom 03.03.3014 (richtigerweise 03.03.2014) AZ: xxx (Seite 6
2 Kärntner Bauvorschriften würden die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 Kärntner Bauvorschriften nicht anzuwenden sein, wenn und soweit in dem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. In der Bestimmung des § 8 Abs. 4 des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx seien nun keine solchen abstandsrelevanten Festlegungen zu erblicken, zumal diese ausschließlich
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.