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{'item': 'KLVwG-1373/30/2017'}

Obsah (4)§ 28§ 9§ 25Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-1373/30/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Bes

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und xxx, die luftfahrtbehördliche Bewilligung

§ 9Abs.

2 Luftfahrtgesetz – LFG, unter Einhaltung folgender Auflagen erteilt:und xxx, die luftfahrtbehördliche Bewilligung

Paragraph 9, Absatz 2, Luftfahrtgesetz – LFG, unter Einhaltung folgender Auflagen erteilt:

  1. Die Bewilligung wird zum Zweck der Durchführung von max. 50 Außenstart und max. 50 Außenlandungen pro Jahr auf der sogenannten xxx-Wiese, Grst. Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe des einen integrierten Bestandteiles dieses Erkenntnisses darstellenden Lageplanes, datiert mit 04.06.2014, erteilt.
  2. Die Bewilligung wird auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des Erkenntnisses, erteilt.
  3. Die Außenlandungen/-abflüge dürfen auf der xxx-Wiese nur durchgeführt werden, wenn die Wiese einen kurzen Grasbewuchs (max. 10cm) aufweist, trocken sowie eis- und schneefrei ist.
  4. An- und Abflüge dürfen nur aus westlicher Richtung erfolgen.
  5. Die Außenlandungen/-abflüge dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine Windstärke im Start- und Landebereich aus allen Richtungen von 5 Knoten, das entspricht 9,25 km/h, nicht überschritten wird.
  6. Die Außenlandungen/-abflüge dürfen ausschließlich mit nachstehend aufgelisteten UL-Flugzeugen durchgeführt werden: a. Dynamic WT 9, Kennzeichen D-MRMW, b. Eurostar EV 97, Kennzeichen D-MKKP und c. Tecnam P 92 Echo 100, Kennzeichen D-MPBT
  7. Die fliegerische Einweisung oder Schulung anderer Piloten auf die xxx-Wiese ist von dieser Bewilligung nicht mitumfasst.
  8. Die Start und Landefläche ist durch geeignete Maßnahmen, Hinweistafeln mit dem sichtbaren Aufdruck "Achtung Flugverkehr" in auffallend kolorierter Schrift und Grundfarbe, in einer Größe von mindestens 500mm x 400mm in der Nähe des Pistenbeginnes und im östlichen Einfahrtsbereich der xxx-Wiese zu versehen. Der nördliche und östliche Bereich der StartsteIle ist durch geeignete Absperrungen so abzusichern, dass jegliche Personen im Bereich der xxxwiese durch die Start und Landevorgänge nicht gefährdet werden.
  9. Der Antragsteller hat vor den beabsichtigten Befliegungen mit Herrn xxx (Grundstückseigentümer) Verbindung aufzunehmen und diesen rechtzeitig von seiner Lande- und Startabsicht zu informieren, damit vor Ort die Sicherheit für die beabsichtigten Flugbewegungen hergestellt werden kann.
  10. Die gegenständliche Bewilligung für die Außenlandungen/- abflüge gilt nur im Zeitraum von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr (Sommerzeit). Außerhalb der Sommerzeit haben allfällige Flugbewegungen 1/2h vor der bürgerlichen Abenddämmerung zu enden. Hierfür ist die von Austro Control veröffentlichte Liste mit den täglichen Beginnzeiten von Tag und Nacht, ausgegeben für den Flughafen xxx, heranzuziehen. Rechtsgrundlagen: §§ 17, 28 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013; § 9 Abs. 2 LFG, idF. BGBl. I Nr. 80/2016; Paragraphen 17, 28, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,; Paragraph 9, Absatz 2, LFG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2016,; II.römisch zwei. Herr xxx wird verpflichtet nachstehende Verwaltungsabgabe für die Erteilung dieser Bewilligung in der Höhe von € 27,20 zu entrichten. Weiters ist nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes für die ordnungsgemäße Vergebührung des gestellten Bewilligungsantrages vom 17.03.2015 noch eine feste Gebühr in der Höhe von € 14,30 einzuzahlen. Rechtsgrundlagen: §§ 76 – 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idF. BGBl. 58/2018; Paragraphen 76, – 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt 58 aus 2018,; Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 24/1983 idF. BGBl. Nr. 382a;Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 382a; Gebührengesetz, BGBl. 267/1957 idF. BGBl. Nr. 140/2018Gebührengesetz, Bundesgesetzblatt 267 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 2018, III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25AVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25, AVwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit der Eingabe vom 17.03.2015, ergänzt mit Schreiben vom 31.05.2015, hat xxx, als Pilot um die Erteilung einer luftfahrtbehördlichen Bewilligung

§ 9Abs.

2 LFG zur Durchführung von 50 Außenlandungen sowie 50 Außenabflügen pro Jahr, befristet auf die Dauer von fünf Jahren, mit drei näher bezeichneten Ultraleichtflugzeugen auf der sogenannten xxxwiese in xxx, Grst. Nr. xxx, KG xxx Marktgemeinde xxx, angesucht.Mit der Eingabe vom 17.03.2015, ergänzt mit Schreiben vom 31.05.2015, hat xxx, als Pilot um die Erteilung einer luftfahrtbehördlichen Bewilligung

Paragraph 9, Absatz 2, LFG zur Durchführung von 50 Außenlandungen sowie 50 Außenabflügen pro Jahr, befristet auf die Dauer von fünf Jahren, mit drei näher bezeichneten Ultraleichtflugzeugen auf der sogenannten xxxwiese in xxx, Grst. Nr. xxx, KG xxx Marktgemeinde xxx, angesucht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat der Landeshauptmann von Kärnten, Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung – xxx, mit Bescheid vom 03.03.2017, Zahl: xxx, den gegenständlichen Antrag abgewiesen. Begründet wurde im Bescheid ausgeführt, dass die belangte Behörde im Hinblick auf den beantragten Zeitraum von fünf Jahren eine Beurteilung, ob dem Projekt öffentliche Interessen entgegenstehen würden, solche nicht feststellen haben können. Aufgrund der langen Dauer der beantragten Bewilligung wäre jederzeit eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen möglich, weswegen eine abweisende Entscheidung ergangen sei. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wurde rechtzeitig durch den Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Bestimmungen des § 9 LFG rechtswidrig ausgelegt habe. Weiters habe die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass dieser von sich aus den Antrag auf eine Genehmigungsdauer von zwei Jahren abzuändern habe und wäre auch auf das substantiierte Vorbringen des Antragstellers im bekämpften Bescheid nicht eingegangen worden. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Bestimmungen des Paragraph 9, LFG rechtswidrig ausgelegt habe. Weiters habe die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass dieser von sich aus den Antrag auf eine Genehmigungsdauer von zwei Jahren abzuändern habe und wäre auch auf das substantiierte Vorbringen des Antragstellers im bekämpften Bescheid nicht eingegangen worden. Hinsichtlich der lärmtechnischen Messungen, welche vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx durchgeführt worden wären, wurde beantragt, einen lärmtechnischen Amtssachverständigen dem Verfahren beizuziehen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Lärmschutzverordnung der Marktgemeinde xxx auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden sei. Weiters wurde vom Beschwerdeführer über die sogenannte „Backcountry“ Startmethode, welche im gegenständlichen Bereich anzuwenden sei, ausgeführt. Der Beschwerde beigelegt wurde neben der Einzahlungsbestätigung die ÖAL-Richtlinie NR. 3 Blatt 1-Ausgabe 2008-03-01 sowie ein Auszug aus der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Anhang IV des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.02.2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.Der Beschwerde beigelegt wurde neben der Einzahlungsbestätigung die ÖAL-Richtlinie NR. 3 Blatt 1-Ausgabe 2008-03-01 sowie ein Auszug aus der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, Anhang römisch vier des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.02.2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG. Vom Beschwerdeführer wurde Nachstehendes begehrt: → Aufhebung und Abänderung des Bescheides → Bewilligungsdauer 2 Jahre → Pro Jahr 50 Landungen und 50 Starts → Start/Landung

Flughandbuch und dem erprobten Stand der Technik für Ultraleichtflugzeuge (Backcountrymethode) → Flugbetrieb und Pistenbenutzung nach Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und dem erprobten Stand der Technik für UltraleichtflugzeugeFlugbetrieb und Pistenbenutzung nach Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, und dem erprobten Stand der Technik für Ultraleichtflugzeuge → Abänderung/Aufhebung der luftfahrttechnischen Auflagenpunkte 1, 2, 4, 5 und 6 entsprechend dem Schreiben des Antragstellers vom 15.01.2017 Mit Vorlageschreiben vom 26.07.2017 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten:römisch zwei. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten: Da von Seiten des Amtes der Kärntner Landesregierung kein amtlicher Sachverständiger für den Fachbereich technische Akustik/Lärmschutz zur Verfügung gestellt werden konnten, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2017 xxx, zum nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet „Schalltechnik“ im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erging das schriftliche Ersuchen an den nichtamtlichen Sachverständigen die Schallsituation vor Ort sowie die spezifischen Emissionen der beantragten Ultraleichtflugzeuge gutachterlich zu erheben. Mit Verfügung vom 23.08.2017 wurde für den 22.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Das im Vorfeld übermittelte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 03.11.2017 den Verfahrensparteien im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt. Mit Schriftsatz vom 10.11.2017 wurde von Seiten der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme eingebracht und wurde dabei ersucht von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ● öffentliche Interesse des Tierschutzes, ● öffentliche Interessen der Jagd, ● öffentliche Interessen der Sicherheit, ● öffentliche Interessen der Luftfahrt sowie ● öffentlichen Interessen der Sicherheit von Personen und Sachen auf der Erde und in der Luft zu erheben. Weiters wurde der Beweisantrag gestellt, die Tierschutzombudsfrau, p.A. Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, Unterabteilung xxx, zu laden, einen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwesen zur Verhandlung zu entsenden, sowie den bestellten luftfahrttechnischen Amtssachverständigen Fragestellungen zukommen zu lassen. Im Gegenstand fand am 22.11.2017 die anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung statt. Aufgrund einer Terminkollision hat sich der geladene nichtamtliche Sachverständige aus dem Fachgebiet „Schalltechnik“ an der Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung entschuldigt. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass die Flüge als Ersatz für bisherige PKW-Fahrten zwischen der xxxwiese und dem Flugplatz xxx dienen sollen. Eine zeitliche Einschränkung des Antrages sei nicht beabsichtigt. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Dauer des Startes mit ca. 9 Sekunden anzusetzen sei. Weiters sei geplant, auch an Sonn- und Feiertagen Flüge durchzuführen. Der Beschwerdeführer besitze einen Privatpilotenschein, eine Berechtigung für Motorsegler im Motorflug sowie einen Segelschein für Kunstflug. Der betroffene Grundstückseigentümer des Grst. xxx, KG xxx, Herr xxx, erteilte die Zustimmung zur Inanspruchnahme des Grundstückes. Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurde eingewendet, dass von Seiten des nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik im Gutachten zur Beurteilung der Schallemissionen ein falsches Wohnobjekt herangezogen worden sei. Der Vertreter der Marktgemeinde xxx brachte vor, dass seitens der Gemeinde bei einer Anzahl von 20 Starts sowie Landungen kein Einwand bestehen würde. 50 Starts und Landungen wären für die Marktgemeinde zu viel, da dies zu einer Lärmbelästigung der Anrainer führen könne. Auf die bestehende Lärmschutzverordnung wurde hingewiesen. Schützenswerte Einrichtungen im Nahegebiet zur xxxwiese wären nicht vorhanden. Private Hubschrauberflüge würden in der Gemeinde nur sehr eingeschränkt vorkommen, touristische Hubschrauberflüge seien nicht bekannt. Wanderwege im gegenständlichen Bereich wären nicht vorhanden. Der von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten geladene Amtssachverständige, xxx, Amtssachverständiger für Gewässerökologie, führte über Befragung aus, dass sich die xxxwiese im Wasserschongebiet „Kernzone xxx“ befinde. Die diesbezügliche Verordnung stamme aus dem Jahre 1998. In der Verordnung wären keine Einschränkungen hinsichtlich Starts und Landungen von Ultraleichtflugzeugen normiert. Im gegenständlichen Bereich gäbe es auch eine Landesstraße sowie diverse Gemeindestraßen. Weiters findet in verfahrensgegenständlichen Bereich eine landwirtschaftliche Nutzung statt. Eine Erhöhung des Gefährdungspotentiales für das Wasserschongebiet durch den Betrieb der beantragten Ultraleichtflugzeuge sei aus fachlicher Sicht nicht erkennbar. Der von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten geladene Amtssachverständige für Jagd, Herr xxx, Amtssachverständiger für Jagd und Wildökologie, führte über Befragung aus, dass sich im verfahrensgegenständlichen Bereich das „Gemeindejagdgebiet xxx“ befinde. Im dortigen Jagdgebiet komme ausschließlich Rehwild vor. Weiters könnten auch Dachse und Füchse vorkommen. Aus jagdlicher Sicht sei auszuführen, dass Rehwild, welches sich beim Startvorgang im Bereich der Wiese befinden würde, in den Wald flüchten werde. Nach Abschluss des Startvorganges würde das Wild wieder in den normalen Tagesablauf übergehen. Ein Gewöhnungseffekt könne sich beim Wild einstellen, dies insbesondere dann, wenn es sich um eine nähernde Lärmquelle handeln würde. Ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Leichtflugzeuge und zukünftige Schäden könne aus fachlicher Sicht nicht erkannt werden. Eine Verängstigung des Rehwildes könne nicht ausgeschlossen werden, langfristige Auswirkungen wären jedoch nicht messbar. Ein Abwandern des Rehwildes sei nicht zu erwarten. Der von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten geladene Amtssachverständige für technisches Flugwesen, Herr xxx, gab über Befragung des Richters an, dass das Gutachten vom 23.12.2016 (Resümee-Protokoll) nach wie vor aktuell sei und dass dieses Gutachten auch auf 50 Starts und Landungen anzuwenden sei. Hinsichtlich der xxxwiese führte der Amtssachverständige aus, dass diese Wiese nur mit größerer Flugerfahrung und Pilotenkenntnisse befliegbar sei. Ein An- bzw. Abflug sei nur aus westlicher Richtung möglich. Aufgrund der Länge der Piste könne diese nur mit Flugkenntnissen angeflogen werden, die nicht zur Standartausbildung eines Piloten gehören. Der Antragsteller selbst würde aber über die entsprechenden Qualifikationen verfügen. Von Seiten des Amtssachverständigen wurde auf störende Winde, die den Flugbetrieb zusätzlich gefährden könnten, hingewiesen. Sofern die im Protokoll vom 23.12.2016 vorgeschriebenen Rahmenbedingungen eingehalten werden würden, wäre die xxxwiese für den Antragsteller als Start- und Landeplatz als geeignet anzusehen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die Bombierung der xxxwiese vergleichbar mit anderen Flugplätzen wäre und dass im westlichen Bereich noch ein ca. 75 m langes waldfreies Grundstück vorhanden sei, welches noch zusätzlich genützt werden könne. Weiters wurde auf das Flughandbuch, unter welchen Rahmenbedingungen hinsichtlich des sicheren Startens und Landens ausgeführt worden, verwiesen. Die beantragten Flugzeuge würden auch den örtlichen Gegebenheiten entsprechen. Von Seiten der belangten Behörde wurde Frau xxx, p.A. Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, als Tierschutzombudsfrau stellig gemacht und führet diese aus, dass es hinsichtlich der vor Ort befindlichen Pferde des Herrn xxxsowie des Herrn xxx zu Probleme kommen könnte. Bei Pferden handle es sich um Fluchttiere und können die Pferde Bewegungen bis zu einer Entfernung von 400 m wahrnehmen. Pferde verfügen über ein eingeschränktes Farbspektrum und sehen nur auf wenige Meter ein scharfes Bild, eingeschränkt auf 20 Grad. Die Pferde würden die Leichtflugzeuge nur unscharf wahrnehmen. Auszugehen sei, dass die Pferde mit Flucht reagieren würden. Ein Gewöhnungseffekt würde nicht eintreten. Pferde verfügen über ein sehr gutes Gehör und würden Schwingungen im Ultraschallbereich wahrnehmen. Soferne die Tiere vor Ort mit den Leichtflugzeugen vertraut gemacht werden würden, wäre eine Gewöhnung der Tiere möglich. Im Tiere des Schlussvorbringens wurden von Seiten des Beschwerdeführers weitere Unterlagen zum Beweise der Verfahrensführung in anderen Bundesländern in Vorlage gebracht, die Vertreterin der belangten Behörde verwies auf den im Gesetz normierten Flugplatzzwang und darauf, dass der nächstgelegene Flughafen im Bereich xxx situiert sei. Das Gesetz würde keinen Rechtsanspruch auf Starts und Landungen vorsehen. Der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung entschuldigte nichtamtliche Sachverständige wurde von Seiten des Richters mit dem in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und wurde mit Gutachten vom 24.11.2017 ergänzend zum Sachverhalt ausgeführt. Von Seiten des Beschwerdeführers wurden mit Eingabe vom 03.12.2017 die Flug- sowie Betriebshandbücher der Ultraleichtflugzeuge nachgereicht. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde auch der flugtechnische Amtssachverständige, unter Vorlage der Flug- und Betriebshandbücher um die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten. Die eingeholten fachlichen Stellungnahmen wurden den Verfahrensparteien übermittelt, wobei sämtliche Verfahrensparteien auf die Gutachten replizierten. III.römisch drei. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu folgenden Feststellungen: Der Beschwerdeführer (Antragsteller) hat den Antrag als verantwortlicher Pilot beim Landeshauptmann von Kärnten eingebracht. Der Antragsteller als verantwortlicher Pilot verfügt über die flugtechnischen Kenntnisse um auf der sog. xxxwiese (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) Außenstarts und –landungen durchzuführen. Die Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers zur Nutzung der sog. „xxxwiese“ liegt im Akt auf. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurden öffentliche Interessen der Gewässerökologie, des Jagdwesens, des Tierschutzes, der Sicherheit der Luftfahrt, der Sicherheit von Personen und Sachen auf der Erde und in der Luft sowie des Lärmschutzes berücksichtigt. Die von Seiten der amtlichen Sachverständigen sowie des nichtamtlichen Sachverständigen erstellten Gutachten sind als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizieren. Eine inhaltliche Entgegnung von Seiten der Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte nicht. Für das Landesverwaltungsgericht steht sohin fest, dass den eingeholten Gutachten sowie die fachlichen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung volle Beweiskraft zukommt. Die Verordnung (Lärmschutzverordnung) des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx (datiert mit 28.09.2011, Zahl: xxx) findet im Verfahren keine Anwendung. Die Auflagenvorschläge der Sachverständigen, die auf oa. Verordnung beruhen, werden dem Beschwerdeführer nicht vorgeschrieben. VI. Beweiswürdigung:römisch sechs. Beweiswürdigung: Zu den oa. Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Einsichtnahme in die vorgelegte Verwaltungsakte, den von Seiten des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahmen sowie den vorgelegten Unterlagen, durch die am 22.11.2017 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung und den fachlichen Stellungnahmen der Sachverständigen. V. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wird wie folgt erwogen:römisch fünf. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wird wie folgt erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 9Abs.

1 LFG dürfen zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen, soweit in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 leg. cit. nicht anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58 LFG) benutzt werden.

Paragraph 9, Absatz eins, LFG dürfen zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen, soweit in den Absatz 2 bis 4 und in Paragraph 10, leg. cit. nicht anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (Paragraph 58, LFG) benutzt werden. Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilflugfahrzeuge handelt, nach § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetztes nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden.Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilflugfahrzeuge handelt, nach Paragraph 9, Absatz 2, des Luftfahrtgesetztes nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen sowie Außenlandungen ist vom Halter oder vom verantwortlichen Piloten des Zivilflugzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Begründet wurde der Antrag der Außenstarts sowie Außenlandungen mit dem Ersatz von Pkw-Fahren zwischen dem Flugplatz xxx und der sog. xxxwiese bzw. dem xxxhof in xxx. Der Beschwerdeführer beabsichtige auch Transferflüge durchzuführen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kann ein öffentliches Interesse an den beantragten Flügen mit den Ultraleichtflugzeugen nicht erkannt werden. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ist dadurch geprägt, dass Interessen der Allgemeinheit als gegeben anzusehen sind bzw. in einem gewichtigen Vorhaben, welches im Interesse Aller (Vieler), liegt. Die zeitliche Ersparnis gegenüber PKW-Fahrten bzw. eine CO2-ärmere bzw. schallreduziertere Variante eines Transportes im Verglich zu PKW-Fahrten bzw. Hubschrauberflügen liegt jedoch eindeutig in der Sphäre des Antragstellers. Wirtschaftliche Interessen eines Antragstellers können keine öffentlichen Interessen im Sinne des § 9 Abs. 2 LFG darstellen (vgl. VwGH 10.10.1990, 89/03/0253). Wirtschaftliche Interessen eines Antragstellers können keine öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, LFG darstellen vergleiche VwGH 10.10.1990, 89/03/0253). Da ein öffentliches Interesse an der beantragten Flugbewilligung nicht erkannt werden kann, kann die Bewilligung zur Durchführung der Außenlandungen sowie Außenstarts sohin nur erteilt werden kann, wenn kein öffentliches Interesse dem Antrag entgegensteht. § 9 Abs. 2 LFG stellt auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab (VwGH 22.10.2012, 2011/03/0112). Die Frage, ob und welche öffentlichen Interessen der Erteilung einer Bewilligung

§ 9Abs. 2 LFG entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab (Vw

GH 12.09.2001, 99/03/0242). Daher kommt es entscheidend auf die Verhältnisse im Einzelfall, also insbesondere auf den geplanten Ort einer Außenlandung oder eines Außenabflugs und seiner jeweiligen Umgebung an (VwGH, 29.04.2015, 2013/03/0157 mit Verweis auf VwGH 26.03.2012, 2009/03/0056).Paragraph 9, Absatz 2, LFG stellt auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab (VwGH 22.10.2012, 2011/03/0112). Die Frage, ob und welche öffentlichen Interessen der Erteilung einer Bewilligung

Paragraph 9, Absatz 2, LFG entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab (VwGH 12.09.2001, 99/03/0242). Daher kommt es entscheidend auf die Verhältnisse im Einzelfall, also insbesondere auf den geplanten Ort einer Außenlandung oder eines Außenabflugs und seiner jeweiligen Umgebung an (VwGH, 29.04.2015, 2013/03/0157 mit Verweis auf VwGH 26.03.2012, 2009/03/0056). Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens werden sohin öffentliche Interessen der Gewässerökologie, des Jagdwesens, des Tierschutzes, Sicherheit, der Luftfahrt der Sicherheit von Personen und Sachen auf der Erde und in der Luft und des Lärmschutzes erkannt und im Verfahren berücksichtigt. Von Seiten des geladenen Amtssachverständigen für Gewässerökologie wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass durch die geplanten Außenstarts bzw. Landungen auf der xxxwiese für das Wasserschongebiet xxx keine Gefährdung erkannt werden konnte. In der gegenständlichen Verordnung sind auch keine auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwendende Einschränkungen vorgenommen worden. Von Seiten des geladenen Amtssachverständigen für das Jagdwesen wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass durch die geplanten Außenstarts bzw. Landungen auf der xxxwiese mit keinen nachhaltigen Nachteilen für den Wildbestand gerechnet werden muss. Hinsichtlich des Rehwildes wurde ausgeführt, dass dieses beim Herannahmen der Flugzeuge in den nahegelegenen Wald flüchten, beim Wegfall der Emissionsquelle jedoch wieder die Wiese betreten werde. Das Einstellen eines Gewöhnungseffektes, im Speziellen bei herannahender Geräuschquelle, ist zu erwarten. Schäden durch das Wild, resultierend aus den Leichtflugzeugen, können aus Sicht des Sachverständigen ausgeschlossen werden. Daraus ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht, dass öffentliche Interessen im Schutz des Grundwassers als auch öffentliche Interessen der Jagd den beantragten Außenlandungen bzw. Außenstarts nicht entgegenstehen. Von Seiten der belangten Behörde wurde die Tierschutzombudsfrau im Verfahren stellig gemacht und führte diese aus, dass aufgrund der im Start- bzw. Landebereich vorhandenen Pferdekoppeln die dort gehaltenen Pferde einer Stresssituation ausgesetzt werden könnten. Die Tierschutzombudsfrau führte über Befragung des Richters aus, dass bei den vor Ort gehaltenen Pferden ein Gewöhnungseffekt eintreten kann und wurde von fachlicher Sicht empfohlen, die Tiere mit den Fluggeräten vertraut zu machen. Da die Gewöhnung der Tiere durch die Sichtung der Fluggeräte im Zuge der Start- und Landebewegungen bzw. Abstellphasen erfolgen kann, erübrigt sich diesbezüglich eine eigene Vorschreibung einer Auflage, da die vorgeschlagenen Maßnahmen der Gewöhnung der Tiere an die Fluggeräte dem Genehmigungsinhalt entsprechen. Darüber hinaus wäre die Vorschreibung einer solchen Auflage rechtlich nicht zulässig, da die Pferde im Eigentum Dritter stehen und die Vorschreibung einer solchen Auflage (Gewöhnung der Tiere an die Fluggeräte) eine Verpflichtung dritten Person (Eigentümer der Pferde) darstellen würde. Da die Eingaben des Beschwerdeführers vom 07.02.2018 sich im Wesentlichen mit den fachlichen Ausführungen der Tierschutzombusfrau decken (Gewöhnungseffekt), kann ein näheres Eingehen auf diese Eingaben unterbleiben. Ein öffentliches Interesse, resultierend aus dem Tierschutz, steht sohin der beantragten Bewilligung nicht entgegen. Der von Seiten des Verwaltungsgerichtes bestellte nichtamtliche Sachverständige für den Bereich „Schalltechnik“ führte in seinem Gutachten vom 26.10.2017 aus, dass für das nächstgelegene Wohnobjekt in einer Entfernung von ca.100 m keine über die Ortsüblichkeit hinausgehende Beeinträchtigung zu erwarten ist. Der aufgrund der Widmung „Bauland-Wohngebiet“ widmungsbezogene Planungsrichtwert für Immission wird durch die beantragten Flugbewegungen um 10 dB unterschritten. Aufgrund des berechtigten Einwandes der belangten Behörde wurde das Gutachten des Schalltechnikers einer Anpassung unterzogen, wobei auch diese Ergänzung ergab, dass hinsichtlich des Objektes auf der Parzelle xxx, KG xxx, mit der Widmungskategorie „Hofstelle“ der widmungsbezogene Planungsrichtwert unterschritten wird. Da von Seiten des nichtamtlichen Sachverständigen keine Beeinträchtigungen hinsichtlich Lärm (Starten und Landen) erhoben werden konnten, konnten auch keine öffentlichen Interessen resultierend aus dem Emissionsschutz für Anrainer, die gegen die beantragen Flüge sprechen, erkannt werden. Hinsichtlich der Lärmschutzverordnung der Marktgemeinde xxx (Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.09.2011, Zahl: xxx) wird festgehalten, dass diese auf verfahrensgegenständlichen Ultraleichtflugzeuge keine Anwendung findet. Ultraleichtflugzeuge per se werden in der Verordnung der Marktgemeinde xxx nicht angeführt. Ein ungebührlicher Lärm im Sinne des § 2 der Verordnung liegt ebenfalls nicht vor, da die Ultraleichtflugzeuge weder unter § 2 lit. b (Kraft- und Motorräder),lit. c (Modellflugzeuge), lit. d (Betrieb von Maschinen), lit. e (mechanische Tätigkeiten), lit. f. (Rasenmäher ua.) subsumiert werden können. Ultraleichtflugzeuge per se werden in der Verordnung der Marktgemeinde xxx nicht angeführt. Ein ungebührlicher Lärm im Sinne des Paragraph 2, der Verordnung liegt ebenfalls nicht vor, da die Ultraleichtflugzeuge weder unter Paragraph 2, Litera b, (Kraft- und Motorräder),Litera c, (Modellflugzeuge), Litera d, (Betrieb von Maschinen), Litera e, (mechanische Tätigkeiten), Litera f, (Rasenmäher ua.) subsumiert werden können. Die Geräusche, die beim Starten bzw. Landen für Anrainer wahrnehmbar sein werden, liegen lt. Sachverständigen auch unter den widmungsbezogenen Planungsrichtwerten für Immission und können diese daher auch nicht als störender Lärm im Sinne des § 1 der Verordnung erkannt werden. Darüber hinaus verursacht der Start der Leichtflugzeuge eine kurzfristige Lärmquelle (ca. 9 Sek.), die angeführten Lärmquellen des § 2 der Verordnung stellen jedoch auf alle zeitlich länger andauernde Emissionen ab.Die Geräusche, die beim Starten bzw. Landen für Anrainer wahrnehmbar sein werden, liegen lt. Sachverständigen auch unter den widmungsbezogenen Planungsrichtwerten für Immission und können diese daher auch nicht als störender Lärm im Sinne des Paragraph eins, der Verordnung erkannt werden. Darüber hinaus verursacht der Start der Leichtflugzeuge eine kurzfristige Lärmquelle (ca. 9 Sek.), die angeführten Lärmquellen des Paragraph 2, der Verordnung stellen jedoch auf alle zeitlich länger andauernde Emissionen ab. Die Anwendung der Lärmschutzverordnung der Marktgemeinde xxx auf den gegenständlichen Sachverhalt scheidet daher aus. Die vorgeschlagene zeitliche Einschränkung der Genehmigung innerhalb eines Tages sowie die Einschränkung der Genehmigung auf Werktage, angeführt im Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen, beruht auf der Lärmschutzverordnung der Marktgemeinde xxx. Da diese Verordnung, wie oben ausgeführt, auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt keine Anwendung findet, ist auch die Vorschreibung einer zeitlichen Einschränkung auf Werktage sowie einer Einschränkung auf Zeiten zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr unzulässig. Die Beschränkung der Tagesflugzeit (Auflage 10) resultiert aus den Vorschreibungen des Amtssachverständigen für Luftfahrttechnik und basiert diese Einschränkung auf der Flugsicherheit. Die Vorschreibung der Auflage 3 (im Bescheid der belangten Behörde Auflage Nr. 1), der Auflage 4 (im Bescheid der belangten Behörde Auflage Nr. 2), der Auflage 6 (im Bescheid der belangten Behörde Auflage Nr. 4), der Auflage 7 (im Bescheid der belangten Behörde Auflage Nr. 5) und der Auflage 9 (im Bescheid der belangten Behörde Auflage Nr. 6) erfolgt aufgrund der Auflagenvorschläge des amtlichen Sachverständigen für Flugtechnik. Auch wenn dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung Kenntnisse im gegenständlichen Bereich nicht abgesprochen werden, so folgt das Landesverwaltungsgericht doch den fachlichen Vorschlägen des Amtssachverständigen, der im Bereich der Flugtechnik über eine entsprechende Aus- sowie Fortbildung verfügt. Deshalb hat auch die Vorschreibung der Auflage hinsichtlich der maximalen Windstärken, bei welchen Starts- und Landungen durchgeführt werden dürfen, zu erfolgen, da diese Auflage auf die konkrete Situation vor Ort abgestimmt ist und kann somit dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Fluggeräte lt. Handbücher für höhere Windstärken geeignet wären, nicht gefolgt werden. Die Vorgaben der maximalen Dauerwindstärken stellen Obergrenzen dar und sind diese aus sicherheitstechnischen Überlegungen heraus festzuschreiben. Die Vorschreibung der Hinweistafeln ist für das Landesverwaltungsgericht, auch wenn im Verfahren kein Hinweis auf Wanderwege hervorgekommen ist, notwendig, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die sich – zulässigerweise nach dem ForstG - im Wald bewegen, die Lichtung der xxxwiese betreten könnten. Die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Grundstückseigentümer soll sicherstellen, dass Personen, die sich möglicherweise im Nahebereich aufhalten und für die die Hinweisschilder nicht einsichtig sind, eine entsprechende Warnung erhalten. Gleiches gilt für Kinder, die sich im dortigen Bereich aufhalten und die aufzustellenden Hinweisschilder nicht entsprechend deuten können. Die zeitliche Befristung der Bewilligung auf zwei Jahre erfolgt aufgrund der Ausführung in der Beschwerde. Hinsichtlich des Einwandes der belangten Behörde, dass grundsätzlich „Flugplatzzwang“ bestehe auf die Erteilung von Bewilligungen nach § 9 Abs. 2 LFG kein Rechtsanspruch im Gesetz normiert wäre wird festgehalten, dass § 9 Abs. 1 LFG grundsätzlich einen Flugplatzzwang normiert. Aus § 9 Abs. 1 LFG ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern sich aus § 9 Abs. 2 LFG nichts anderes ergibt. Eine Bewilligung nach § 9 Abs. 2 LFG ist nur dann zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen (Gerhard Pürstl, ZVR 2015/186, Kommentar zu VwGH 29.04.2015, 2013/03/0157, I und II, mit weiteren Verweisen).Hinsichtlich des Einwandes der belangten Behörde, dass grundsätzlich „Flugplatzzwang“ bestehe auf die Erteilung von Bewilligungen nach Paragraph 9, Absatz 2, LFG kein Rechtsanspruch im Gesetz normiert wäre wird festgehalten, dass Paragraph 9, Absatz eins, LFG grundsätzlich einen Flugplatzzwang normiert. Aus Paragraph 9, Absatz eins, LFG ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern sich aus Paragraph 9, Absatz 2, LFG nichts anderes ergibt. Eine Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, LFG ist nur dann zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen (Gerhard Pürstl, ZVR 2015/186, Kommentar zu VwGH 29.04.2015, 2013/03/0157, römisch eins und römisch zwei, mit weiteren Verweisen). Daraus ergibt sich, dass, sofern öffentliche Interessen einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 LFG nicht entgegenstehen, der Antragsteller sehr wohl einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung hat und die Behörde, nach Prüfung allfälliger öffentlicher Interessen, diese Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Befristungen zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu erteilen hat.Daraus ergibt sich, dass, sofern öffentliche Interessen einer Genehmigung nach Paragraph 9, Absatz 2, LFG nicht entgegenstehen, der Antragsteller sehr wohl einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung hat und die Behörde, nach Prüfung allfälliger öffentlicher Interessen, diese Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Befristungen zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu erteilen hat. Zu den beantragten 50 Außenlandungen sowie Außenabflügen und der im Verfahren immer wieder angesprochenen bzw. vorgeschlagenen Reduzierung auf 20 Außenlandungen und Außenabflügen wird festgehalten, dass im Ermittlungsverfahren keine öffentlichen Interessen, die eine Reduzierung der beantragten Flüge bedingen würden, hervorgekommen sind. VI. Daraus folgt:römisch sechs. Daraus folgt: Der Beschwerdeführer und Antragsteller als verantwortlicher Pilot verfügt über die flugtechnischen Kenntnisse um Außenstarts- und -landungen auf der sog. xxxwiese in xxx durchzuführen. Öffentliche Interessen, die dem Antrag entgegenstehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Befristung der Bewilligung auf zwei Jahre sowie die Anzahl der Starts und Landungen erfolgte aufgrund des Antrages sowie der flugtechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1373.30.2017

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