Obsah (14)
§ 28§ 25a§ 48§ 29§ 10§ 14§ 8§ 342§ 341§ 57Art. 130§ 27§ 51Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-1748/6/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes
§ 28Vw
GVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom
- April 2017 beantragte xxx (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) als Konzessionsinhaber der xxx Apotheke in xxx die Verlegung der Betriebstätte seiner Apotheke vom Standort xxx Straße xxx an die Adresse xxx Straße xxx (Grundstück Nr. xxx, KG xxx). Damit könne der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden und bestehe eine mündliche Vereinbarung mit dem Besitzer des Grundstückes, dem Bürgermeister. Dieser Antrag wurde bei der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) am
- April 2017 eingebracht. Mit Ergänzung vom
- April 2017 wurde weiters der Antrag auf Erweiterung des bisherigen Standorts seiner Apotheke gestellt. Die Kundmachung
§ 48Apothekengesetz erfolgte am 16.
Juni 2017 in der Kärntner Landeszeitung mit dem Hinweis, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie
§ 29Abs.
4 und 5 betroffenen Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens 6 Wochen, vom Tag der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend machen können.Die Kundmachung
Paragraph 48, Apothekengesetz erfolgte am 16. Juni 2017 in der Kärntner Landeszeitung mit dem Hinweis, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie
Paragraph 29, Absatz 4 und 5 betroffenen Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens 6 Wochen, vom Tag der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend machen können. Die Einspruchsfrist endete am
- Juli
- Innerhalb dieser Frist ist eine Stellungnahme von xxx eingelangt. Ebenso haben der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx und die Ärztekammer für Kärnten jeweils eine Stellungnahme abgegeben. Die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Kärnten, hat über Aufforderung durch die belangte Behörde ein Gutachten datiert mit
- November 2017 über den Bedarf einer Apotheke am gegenständlichen Standort
§ 10Abs.
7 Apothekengesetz abgegeben.Die Einspruchsfrist endete am
- Juli
- Innerhalb dieser Frist ist eine Stellungnahme von xxx eingelangt. Ebenso haben der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx und die Ärztekammer für Kärnten jeweils eine Stellungnahme abgegeben. Die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Kärnten, hat über Aufforderung durch die belangte Behörde ein Gutachten datiert mit
- November 2017 über den Bedarf einer Apotheke am gegenständlichen Standort
Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz abgegeben. Innerhalb der Einspruchsfrist, die am
- Juli 2017 geendet hat, ist keine Äußerung von xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) betreffend Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung für die xxx Apotheke bei der belangten Behörde eingelangt. Mit Bescheid vom
- Dezember 2017 wurde der mitbeteiligten Partei die Verlegung der öffentlichen xxx Apotheke an den neuen Standort in xxx, xxx Straße xxx, genehmigt. Der Spruch des Bescheides hat folgenden Wortlaut: „I.
§ 14Abs. 2 i
Vm § 9 Apothekengesetz, RGBI. Nr. 5/1907, idF BGBI. I Nr. 127/2017, wird Herrn xxx die Verlegung der öffentlichen xxx Apotheke in der KG xxx, mit der Betriebsstätte in xxx Straße xxx, xxx, an den Standort
Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Apothekengesetz, RGBI. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 127 aus 2017,, wird Herrn xxx die Verlegung der öffentlichen xxx Apotheke in der KG xxx, mit der Betriebsstätte in xxx Straße xxx, xxx, an den Standort "Östlicher Teil der Katastralgemeinde xxx beginnend im Schnittpunkt xxx/xxx/Katastralgemeindegrenze xxx - dem als Flurweg bezeichneten Straßenzug in Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Katastralgemeindegrenze von xxx - von dort der Katastralgemeindegrenze xxx gegen den Uhrzeigersinn folgend bis zum Ausgangspunkt zurück", mit der voraus- sichtlichen Betriebsstätte in xxx, xxx Straße xxx, g e n e h m i g t. II.römisch zwei. Der mit Schreiben vom 12.06.2017 erhobene Einspruch der Ärztekammer Kärnten gegen die Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung gem. Punkt I des Spruches wird als unbegründet abgewiesen. Der mit Schreiben vom 12.06.2017 erhobene Einspruch der Ärztekammer Kärnten gegen die Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung gem. Punkt römisch eins des Spruches wird als unbegründet abgewiesen. III.römisch drei. Der mit Schreiben vom 19.06.2017 erhobene Einspruch des xxx gegen die Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung gem. Punkt I des Spruches wird zurückgewiesen. Der mit Schreiben vom 19.06.2017 erhobene Einspruch des xxx gegen die Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung gem. Punkt römisch eins des Spruches wird zurückgewiesen. IV.römisch vier. Der mit Schreiben vom 05.07.2017 erhobene Einspruch der Marktgemeinde xxx gegen die Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung gem. Punkt I des Spruches wird als unbegründet abgewiesen.“Der mit Schreiben vom 05.07.2017 erhobene Einspruch der Marktgemeinde xxx gegen die Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung gem. Punkt römisch eins des Spruches wird als unbegründet abgewiesen.“ Mit Schreiben vom
- Jänner 2018, bei der belangten Behörde am
- Jänner 2018, eingelangt, stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung samt Antrag auf Zustellung eines Bescheides, in eventu: Beschwerde“. Ausgeführt wurde wie folgt: „1.) Die mitbeteiligte Partei hat um Verlegung des Standorts der von ihr betriebenen öffentlichen Apotheke in xxx angesucht, welches Ansuchen mit Bescheid vom 14.12.2017 genehmigt worden ist. Beweis: vorliegender Akt, PV 2.) Der Antragsteller hat zu xxx um die Erteilung einer Hausapothekenkonzession in xxx angesucht. Beweis: bezughabender Akt, PV 3.) Die gegenständliche Verlegung der öffentlichen Apotheke innerhalb der Grenzen von xxx hat augenscheinlich zum Ziel, die Hausapotheke des Antragstellers zu verhindern. Zwar geht dieser aus juristischen Erwägungen davon aus, dass seinem Antrag auf Erteilung einer Hausapothekenkonzession in xxx unabhängig von der Verlegung der öffentlichen Apotheke in xxx stattzugeben sein wird, jedoch teilt die öffentliche Apotheke in xxx diese Rechtsansicht (wie auch die Ärztekammer für Kärnten) offenbar nicht. Wenn tatsächlich einander widersprechende Parteianträge vorliegen sollten, hätte die BH xxx die bei den gegenständlichen Verfahren zu einer Verfahrensgemeinschaft verbinden und eine gemeinsame Entscheidung treffen müssen, jedenfalls aber den Antragsteller dem gegenständlichen Verfahren beiziehen müssen. Auf die diesbezüglich eindeutige Judikatur des VwGH zur Notwendigkeit der Bildung von Verfahrensgemeinschaften in Fällen wie dem gegenständlichen wird hingewiesen. Eine Beiziehung des Antragstellers ist jedoch nicht geschehen, weshalb der Antragsteller als "übergangene Partei" im Sinne der Verfah rensgesetze zu qualifizieren ist. 4.) Der Antragsteller stellt daher den A n t r a g , ihm im gegenständlichen Verfahren zur Verlegung der öffentlichen Apotheke innerhalb xxx Parteistellung zuzuerkennen und ihm den Bescheid vom 14.12.2017 förmlich zuzustellen, damit gegen diesen eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben werden kann. Eventualiter erhebt der Antragsteller wider den Bescheid vom 14.12.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten, dies verbunden mit dem Antrag, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der BH xxx aufzutragen, das Verfahren erneut unter Beiziehung des Antragstellers durchzuführen und eine neuerliche Entscheidung zu treffen, allenfalls das Ansuchen um Verlegung der öffentlichen Apotheke ablehnen. Dieser Antrag wird begründet wie folgt: Der Antragsteller erhielt am 20.12.2017 vom gegenständlichen Bewilligungsbescheid Kenntnis, weil ihn die Ärztekammer für Kärnten hierüber informierte. Dieser wurde der Bescheid zugestellt; dort ist er am 19.12.2017 eingelangt. Beweis: Emailverkehr samt Kopie des beigeschlossenen Bescheids, PV Die gegenständliche Verlegung der öffentlichen Apotheke innerhalb der Grenzen von xxx hat augenscheinlich zum Ziel, die Hausapotheke des Antragstellers zu verhindern. Zwar geht dieser aus juristischen Erwägungen davon aus, dass seinem Antrag auf Erteilung einer Hausapothekenkonzession in xxx unabhängig von der Verlegung der öffentlichen Apotheke in xxx stattzugeben sein wird, jedoch teilt die öffentliche Apotheke in xxx diese Rechtsansicht (wie auch die Ärztekammer für Kärnten) offenbar nicht. Wenn tatsächlich einander widersprechende Parteianträge vorliegen sollten, hätte die BH xxx die beiden gegenständlichen Verfahren zu eine Verfahrensgemeinschaft verbinden und eine gemeinsame Entscheidung treffen müssen, jedenfalls aber den Antragsteller dem gegenständlichen Verfahren beiziehen müssen. Auf die diesbezüglich eindeutige Judikatur des VwGH zur Notwendigkeit der Bildung von Verfahrensgemeinschaften in Fällen wie dem gegenständlichen wird hingewiesen. Eine Beiziehung des Antragstellers ist jedoch nicht geschehen, weshalb der Antragsteller als "übergangene Partei" im Sinne der Verfahrensgesetze zu qualifizieren ist. Der gegenständliche Bescheid ist daher wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und der BH xxx die Neudurchführung des Verfahrens unter Beiziehung des Antragstellers aufzutragen. Der Antragsteller behält sich inhaltliches Vorbringen ausdrücklich vor, sobald ihm Kenntnis vom Akteninhalt gewährt wird.“ Das dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegte Schreiben samt übermittelten Verwaltungsakt wurde diesem zuständigkeitshalber rückübermittelt, zumal die belangte Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zu entscheiden hat. Erst nach Entscheidung der Behörde über diesen Antrag, ist es dem Beschwerdeführer möglich, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu erheben. Mit dem nunmehr hg. angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Jänner 2018 auf Zuerkennung der Parteistellung
§ 8AVG i
Vm § 48 Abs. 2 Apothekengesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der sechswöchigen Frist zur Erhebung von Einsprüchen betreffend den Antrag der mitbeteiligten Partei um Erweiterung des bisherigen Standortes seiner Apotheke und Betriebsstättenverlegung keine Äußerung bei der belangten Behörde eingebracht habe und daher keine Parteistellung nach dem Apothekengesetz habe. Mit dem nunmehr hg. angefochtenen Bescheid vom 18. Mai 2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Jänner 2018 auf Zuerkennung der Parteistellung
Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der sechswöchigen Frist zur Erhebung von Einsprüchen betreffend den Antrag der mitbeteiligten Partei um Erweiterung des bisherigen Standortes seiner Apotheke und Betriebsstättenverlegung keine Äußerung bei der belangten Behörde eingebracht habe und daher keine Parteistellung nach dem Apothekengesetz habe. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
- Juni 2018, bei der belangten Behörde am
- Juni 2018 eingelangt, hat folgenden Wortlaut: „B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten, dies verbunden mit dem A n t r a g, das LVwG Kärnten möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Beschwerdeführer die Parteistellung zuerkennen, in eventu das LVwG Kärnten möge den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auferlegen. Dieser Antrag wird begründet wie folgt: 1.) Die mitbeteiligte Partei hat um Erweiterung (!, gemeint wohl Verlegung) des Standorts der von ihr betriebenen öffentlichen Apotheke in xxx angesucht, welches Ansuchen mit dem gegenständlichen Bescheid vom 14.12.2017 genehmigt worden ist. Beweis: vorliegender Akt, PV 2.) Der Antragsteller hat zu xxx um die Erteilung einer Hausapothekenkonzession in xxx angesucht. Dieses Ansuchen wurde von der belangten Behörde abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde an das LVwG zu xxx ist noch nicht erledigt (die schriftliche Entscheidungsausfertigung steht aus). Beweis: bezughabender Akt, PV 3.) Die gegenständliche Verlegung der öffentlichen Apotheke innerhalb der Grenzen von xxx hat augenscheinlich zum Ziel, die Hausapotheke des Antragstellers zu verhindern. Zwar geht dieser aus juristischen Erwägungen davon aus, dass seinem Antrag auf Erteilung einer Hausapothekenkonzession in xxx unabhängig von der Verlegung der öffentlichen Apotheke in xxx stattzugeben sein wird, jedoch teilt die öffentliche Apotheke in xxx diese Rechtsansicht offenbar nicht. 4.) Wenn die Bewilligung der Verlegung der öffentlichen xxx Apotheke eine Genehmigung der ärztlichen Hausapotheke verhindern sollte, liegen widersprechende Parteianträge vor. Daraus folgt: 5.) Nach dem Wortlaut des § 48 Apothekengesetz käme mehreren Bewerbern um eine öffentliche Apotheke für denselben Standort (oder doch: für wechselseitig sich ausschließende Standorte) keine Parteistellung in den wechselseitigen Verfahren zu, stellt doch § 48 Apothekengesetz nur auf "Inhaber öffentlicher Apotheken" und nicht auf "Inhaber von und Bewerber um öffentliche Apotheken" ab. Nach dem Wortlaut des Paragraph 48, Apothekengesetz käme mehreren Bewerbern um eine öffentliche Apotheke für denselben Standort (oder doch: für wechselseitig sich ausschließende Standorte) keine Parteistellung in den wechselseitigen Verfahren zu, stellt doch Paragraph 48, Apothekengesetz nur auf "Inhaber öffentlicher Apotheken" und nicht auf "Inhaber von und Bewerber um öffentliche Apotheken" ab. Demgegenüber geht der VwGH zu Recht davon aus, dass auch mehreren solchen Bewerbern zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör in den jeweiligen Verfahren Parteistellung zukommen muss, da die jeweilige Rechtssphäre berührt ist und schon aus allgemeinen Grundsätzen rechtliches Gehör zu gewähren ist, ja sogar zwischen solchen Bewerbern eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zu gründen ist, damit eine einheitliche Entscheidung ohne die Möglichkeit unterschiedlicher Rechtsmittelentscheidungen ergehen kann. Beispielhaft: VwGH 28.1.2008, 2003/10/0206 Den Erkenntnissen des VwGH vom
- August
- Zl. 9011010129, VwSlg 14103 Al1994, vom
- November 1996, Zl.
- vom
- Februar 1999, Zl. 98/1010356, und vom
- Oktober 2004, Zl. 2004/1010138 lagen durchwegs Sachverhaltskonstellationen zu Grunde, in denen die Mitbewerbereigenschaft aus der Bewerbung mehrerer Apothekenwerber um idente oder nahezu deckungsgleiche Standorte und Betriebsstätten folgte; es handelte sich somit - im Sinne des eingangs erwähnten Erkenntnisses vom
- August 1994, VwSlg 14103 Al1994 - um Mitbewerber um denselben Standort und seine Umgebung oder um einen bzw. mehrere Konzessionswerber, dessen Antrag (deren Anträge) deswegen abzuweisen gewesen wäre(n), weil er (sie) die gesetzlichen Bedarfsvoraussetzungen infolge der Erteilung der Konzession an den letztlich zum Zug kommenden Bewerber nicht mehr erfüllt (erfüllen). Dem ist die Konstellation gleichzuhalten, in der mehrere Konzessionsverfahren anhängig sind und eine - die Erteilung einer (weiteren) Apothekenkonzession im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 2 ApG hindernde - Verringerung des Kundenpotentials einer BESTEHENDEN Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung EINER der angestrebten Apothekenkonzessionen, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Z 2 ApG nicht erteilt werden dürjie). Auch in diesen Fällen ist das Bestehen einer Verfahrensgemeinschaft der mehreren Bewerber zu bejahen, weil - im Sinne des ersterwähnten Erkenntnisses VwSlg 14103 Al1994 - Ansuchen vorliegen, bei denen es im Hinblick auf die Bedarfslage ausgeschlossen ist, dass allen Bewerbern die beantragte Bewilligung erteilt werden könnte. Den Erkenntnissen des VwGH vom
- August
- Zl. 9011010129, VwSlg 14103 Al1994, vom
- November 1996, Zl.
- vom
- Februar 1999, Zl. 98/1010356, und vom
- Oktober 2004, Zl. 2004/1010138 lagen durchwegs Sachverhaltskonstellationen zu Grunde, in denen die Mitbewerbereigenschaft aus der Bewerbung mehrerer Apothekenwerber um idente oder nahezu deckungsgleiche Standorte und Betriebsstätten folgte; es handelte sich somit - im Sinne des eingangs erwähnten Erkenntnisses vom
- August 1994, VwSlg 14103 Al1994 - um Mitbewerber um denselben Standort und seine Umgebung oder um einen bzw. mehrere Konzessionswerber, dessen Antrag (deren Anträge) deswegen abzuweisen gewesen wäre(n), weil er (sie) die gesetzlichen Bedarfsvoraussetzungen infolge der Erteilung der Konzession an den letztlich zum Zug kommenden Bewerber nicht mehr erfüllt (erfüllen). Dem ist die Konstellation gleichzuhalten, in der mehrere Konzessionsverfahren anhängig sind und eine - die Erteilung einer (weiteren) Apothekenkonzession im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, ApG hindernde - Verringerung des Kundenpotentials einer BESTEHENDEN Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung EINER der angestrebten Apothekenkonzessionen, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, ApG nicht erteilt werden dürjie). Auch in diesen Fällen ist das Bestehen einer Verfahrensgemeinschaft der mehreren Bewerber zu bejahen, weil - im Sinne des ersterwähnten Erkenntnisses VwSlg 14103 Al1994 - Ansuchen vorliegen, bei denen es im Hinblick auf die Bedarfslage ausgeschlossen ist, dass allen Bewerbern die beantragte Bewilligung erteilt werden könnte. VwGH 2.9.2008, 2007/10/0303 Dem Mitbewerber im Apothekenkonzessionsverfahren muss es möglich sein, seinen Rechtsanspruch auf Konzessionserteilung auch im Weg der Bekämpfung der Konzessionserteilung an einen Mitbewerber durchzusetzen. In einem solchen Fall ist dem Konzessionswerber im gesondert geführten Verfahren über einen den eigenen Antrag im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließenden Konzessionserteilungsantrag eines Konkurrenten Parteistellung einzuräumen. Nur so kann der Konzessionswerber sein Recht, dass der Bedarf - infolge zeitlicher Priorität seines Antrages - durch ihn zu decken sei, im Verfahren über den Antrag eines Konkurrenten durchsetzen. Jedenfalls ist in einem Fall, in dem die Konzession nach Abweisung des Antrages in erster Instanz von der Berufungsbehörde erteilt werden soll, der Konkurrent auch an einem laufenden Berufungsverfahren zu beteiligen (vgl. E
- Jänner 2008, 2003/10/0206, wonach der Konzessionswerber Anspruch auf Beteiligung an einem im Zeitpunkt seiner Antragstellung noch nicht abgeschlossenen Verfahren über einen konkurrierenden Antrag hat). Dem Mitbewerber im Apothekenkonzessionsverfahren muss es möglich sein, seinen Rechtsanspruch auf Konzessionserteilung auch im Weg der Bekämpfung der Konzessionserteilung an einen Mitbewerber durchzusetzen. In einem solchen Fall ist dem Konzessionswerber im gesondert geführten Verfahren über einen den eigenen Antrag im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließenden Konzessionserteilungsantrag eines Konkurrenten Parteistellung einzuräumen. Nur so kann der Konzessionswerber sein Recht, dass der Bedarf - infolge zeitlicher Priorität seines Antrages - durch ihn zu decken sei, im Verfahren über den Antrag eines Konkurrenten durchsetzen. Jedenfalls ist in einem Fall, in dem die Konzession nach Abweisung des Antrages in erster Instanz von der Berufungsbehörde erteilt werden soll, der Konkurrent auch an einem laufenden Berufungsverfahren zu beteiligen vergleiche E
- Jänner 2008, 2003/10/0206, wonach der Konzessionswerber Anspruch auf Beteiligung an einem im Zeitpunkt seiner Antragstellung noch nicht abgeschlossenen Verfahren über einen konkurrierenden Antrag hat). Dies muss auch im Verhältnis Apothekenantrag - Hausapothekenantrag gelten. Die Vorschrift des § 48 Apothekengesetz ist daher insofern ausdehnend auszulegen, dass auch Bewerbern um eine Hausapothekenkonzession in einem Apothekenverfahren dann Parteistellung zukommen muss, wenn für den Fall der (späteren) Bewilligung der öffentlichen Apotheke die Schließung der Hausapotheke
§ 29Abs.
3 und 4 Apothekengesetz oder die Nichtbewilligung der Hausapothekenantrags droht. Damit wäre dem Antrag auf Gewährung der Parteistellung jedenfalls stattzugeben gewesen. Dies muss auch im Verhältnis Apothekenantrag - Hausapothekenantrag gelten. Die Vorschrift des Paragraph 48, Apothekengesetz ist daher insofern ausdehnend auszulegen, dass auch Bewerbern um eine Hausapothekenkonzession in einem Apothekenverfahren dann Parteistellung zukommen muss, wenn für den Fall der (späteren) Bewilligung der öffentlichen Apotheke die Schließung der Hausapotheke
Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Apothekengesetz oder die Nichtbewilligung der Hausapothekenantrags droht. Damit wäre dem Antrag auf Gewährung der Parteistellung jedenfalls stattzugeben gewesen. c.) Selbst wenn § 48 Apothekengesetz nicht in diesem Sinne auslegbar wäre, gelangte man über allgemeine Rechtsgrundsätze ebenfalls zu diesem Auslegungsergebnis: Es sind "civil rights" im Sinne des Art 6 EMRK gegenständlich. Wesentlicher Bestandteil des "fair trial" Prinzips ist die Gewährung von rechtlichem Gehör bei rechtlicher Betroffenheit, die im gegenständlichen Fall unstrittigerweise vorliegt. Selbst wenn Paragraph 48, Apothekengesetz nicht in diesem Sinne auslegbar wäre, gelangte man über allgemeine Rechtsgrundsätze ebenfalls zu diesem Auslegungsergebnis: Es sind "civil rights" im Sinne des Artikel 6, EMRK gegenständlich. Wesentlicher Bestandteil des "fair trial" Prinzips ist die Gewährung von rechtlichem Gehör bei rechtlicher Betroffenheit, die im gegenständlichen Fall unstrittigerweise vorliegt. Dies ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss zur Judikatur des angerufenen Höchstgerichts: Wenn - nach verfassungsrechtlichen Vorgaben - nur demjenigen Beschwerdelegitimation zukommt, der durch einen Bescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Recht überhaupt verletzt sein kann, muss umgekehrt auch demjenigen, der in seinen subjetiv-öffentlichen Rechten verletzt ist, Beschwerdelegitimation resp. Parteistellung zukommen: VwGH 25.6.2009, 2009/07/0092 Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist ausschlaggebend, ob der Bf nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B VS
- 7.1969, 192/66, VwSlg 7618 Al1969, und ferner B 19.12.1990, 90/03/0247). Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muß aber nicht nur im Zeitpunkt der Erfassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch (noch) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein. d.) Dabei kann es auch nicht schaden, wenn der Beschwerdeführer keinen Einspruch gegen das Apothekenerweiterungsansuchen erhoben hat: Gerade in jenen Fällen, in denen einander (möglicherweise) ausschließende Ansuchen gegenüberstehen, tritt häufig die Situation ein, dass Neuanträge erst nach Ablauf der 6-wöchigen Einspruchsfrist nach Veröffentlichung des Ansuchens gestellt werden (können). Auch solchen Bewerbern ist Parteistellung (im zu einer Verfahrensgemeinschaft verbundenen) Verfahren zu gewähren. 6.) Wenn wie behauptet widersprechende Parteianträge vorliegen (was vom LVwG zu GZl. xxx zu entscheiden ist!), hätte die BH xxx die beiden gegenständlichen Verfahren zu einer Verfahrensgemeinschaft verbinden und eine gemeinsame Entscheidung treffen müssen, jedenfalls aber den Antragsteller dem gegenständlichen Verfahren beiziehen müssen. Wenn eine Verfahrensgemeinschaft zu bilden gewesen wäre, dies jedoch rechtswidrig nicht erfolgt ist, muss dem Beschwerdeführer zumindest ParteisteIlung zukommen, um nicht "rechtlos" gestellt zu sein. 7.) Auch hat die belangt Behörde den Beschwerdeführer bereits als Partei behandelt, weil dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der hier gegenständliche Bescheid bereits mit Schreiben vom 16.1.2018 zugestellt wurde. Diese Zustellung hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung zukommt; die ParteisteIlung wurde bereits faktisch zuerkannt, wovon die belangte Behörde nicht mehr abgehen kann. Der eingangs gestellt Antrag ist daher begründet.“ Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
- Juli 2018 vorgelegt. II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Beschwerde der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt, woraufhin eine Replik, datiert mit
- Juli 2018, eingebracht wurde. Die Replik der mitbeteiligten Partei wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt, woraufhin dieser eine Duplik, datiert mit
- August 2018, einbrachte. III. Feststellungen:römisch drei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin und hat seinen Berufssitz sowie seine Ordination in xxx, xxx. Der Beschwerdeführer steht in einem
§ 342Abs.
1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis als Allgemeinmediziner und befindet sich in der Gemeinde xxx keine öffentliche Apotheke. Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin und hat seinen Berufssitz sowie seine Ordination in xxx, xxx. Der Beschwerdeführer steht in einem
Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis als Allgemeinmediziner und befindet sich in der Gemeinde xxx keine öffentliche Apotheke. Die mitbeteiligte Partei stellte mit Eingabe vom
- April 2017, ergänzt am
- Mai 2017, den Antrag auf Erweiterung des bisherigen Standortes seiner Apotheke und Verlegung der Betriebsstätte von der xxx Straße xxx, xxx, auf das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, xxx Straße xxx, xxx.
§ 48Apothekengesetz hat die belangte Behörde am 16.
Juni 2017 das Gesuch in der Kärntner Landeszeitung mit dem Hinweis kundgemacht, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie
§ 29Abs.
4 und 5 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tag der Verlautbarung an gerechnet, geltend machen können.
Paragraph 48, Apothekengesetz hat die belangte Behörde am 16. Juni 2017 das Gesuch in der Kärntner Landeszeitung mit dem Hinweis kundgemacht, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie
Paragraph 29, Absatz 4 und 5 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tag der Verlautbarung an gerechnet, geltend machen können. Die Einspruchsfrist hat am
- Juli 2017 geendet. Innerhalb dieser Frist – und bis zur Bescheiderlassung am
- Dezember 2017 – ist keine Äußerung vom Beschwerdeführer betreffend das Gesuch der mitbeteiligten Partei bei der belangten Behörde eingelangt. Damit wurde der Beschwerdeführer diesem Verfahren nicht als Partei beigezogen und wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom
- Dezember 2017, Zahl: xxx, genehmigt. Aufgrund seines „Antrag(es) auf Zuerkennung der Parteistellung samt Antrag auf Zustellung eines Bescheides, in eventu: Beschwerde“ vom
- Jänner 2018 hat die belangte Behörde (nach vorheriger Übermittlung an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und Rückübermittlung durch dieses) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2018 den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen, woraufhin die Beschwerde vom
- Juni 2018 erhoben wurde. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen basieren auf dem vorgelegten und zu Grunde liegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und am Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. V. Maßgebliche Rechtsgrundlage:römisch fünf. Maßgebliche Rechtsgrundlage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907 idF BGBl. I Nr. 30/2016 (§ 29) bzw. BGBl. I Nr. 41/2006 (§ 48), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016, (Paragraph 29,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, (Paragraph 48,), lauten: „§ 29 Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke
(1)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,dieser in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht, beteiligt ist, 2. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und 3. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist. In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag
§ 341
ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung.In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag
Paragraph 341, ASVG nicht besteht, findet Ziffer eins, keine Anwendung.
(1a)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
(1b)Entfällt die Entfernungsvoraussetzung
§ 28Abs.
3 oder
Abs. 1a auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen. Entfällt die Entfernungsvoraussetzung
Paragraph 28, Absatz 3, oder
Absatz eins a, auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.
(2)Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
(3)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wennDie Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Absatz 4, bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn 1.Ziffer eins die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, und 2.Ziffer 2 sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde
§ 10Abs.
2 Z 1 noch in einer Gemeinde
§ 10Abs.
3 befindet.sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, noch in einer Gemeinde
Paragraph 10, Absatz 3, befindet.
(4)Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.
(5)Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes
Abs. 4 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes
§ 57
abzulösen.Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes
Absatz 4, verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes
Paragraph 57, abzulösen.
(6)Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu errichteten Apotheke entsprechen.Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (Paragraph 7,) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu errichteten Apotheke entsprechen.
(7)Wird zwischen den Beteiligten über den Übernahmspreis keine Einigung erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(8)Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.“ „§ 48. Verlautbarung bei Neuerrichtungen Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.
(2)In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie
§ 29Abs.
3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, daß später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie
Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, daß später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.
(3)Gleichzeitig mit der Verlautbarung der Kundmachung in der amtlichen Zeitung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der Kundmachung der zuständigen Standesvertretung der Apotheker und der Ärztekammer zu übermitteln.“ VI. Rechtliche Beurteilung:römisch sechs. Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 48Abs.
1 Apothekengesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.
Paragraph 48, Absatz eins, Apothekengesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.
§ 48Abs.
2 Apothekengesetz ist in diese Verlautbarung eine Bestimmung aufzunehmen, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie
§ 29Abs.
3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, dass später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.
Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz ist in diese Verlautbarung eine Bestimmung aufzunehmen, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie
Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, dass später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit der die beantragte Konzession erteilt wird, steht
§ 51Abs.
3 Apothekengesetz denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und
§ 29Abs.
3 und 4 Apothekengesetz betroffenen Ärzten, die
§ 48Abs.
2 Apothekengesetz rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit der die beantragte Konzession erteilt wird, steht
Paragraph 51, Absatz 3, Apothekengesetz denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und
Paragraph 29, Absatz 3, und 4 Apothekengesetz betroffenen Ärzten, die
Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Das Apothekengesetz sieht ausdrücklich eine sechswöchige Frist zur Erhebung eines Einspruches vor und knüpft Rechtsfolgen an die rechtzeitige Erhebung eines Einspruches daran, wie zB. den Umstand, dass „später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden“ (§ 48 Abs. 2 Apothekengesetz) oder die Möglichkeit eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht
§ 51Abs.
3 leg.cit. zu erheben. Es handelt sich um eine nicht erstreckbare Frist, die ausschließlich dem Erwerb der Parteistellung im Genehmigungsverfahren dient. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich daher um eine materiell-rechtliche Frist (vgl. VwGH 15.9.1997, 97/10/0112). Wird innerhalb der sechswöchigen Frist kein Einspruch erhoben, wird keine Parteistellung im Genehmigungsverfahren erworben, was vorliegend der Fall war.Das Apothekengesetz sieht ausdrücklich eine sechswöchige Frist zur Erhebung eines Einspruches vor und knüpft Rechtsfolgen an die rechtzeitige Erhebung eines Einspruches daran, wie zB. den Umstand, dass „später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden“ (Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz) oder die Möglichkeit eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht
Paragraph 51, Absatz 3, leg.cit. zu erheben. Es handelt sich um eine nicht erstreckbare Frist, die ausschließlich dem Erwerb der Parteistellung im Genehmigungsverfahren dient. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich daher um eine materiell-rechtliche Frist vergleiche VwGH 15.9.1997, 97/10/0112). Wird innerhalb der sechswöchigen Frist kein Einspruch erhoben, wird keine Parteistellung im Genehmigungsverfahren erworben, was vorliegend der Fall war. Die belangte Behörde hat
§ 48Abs.
2 Apothekengesetz das Gesuch der mitbeteiligten Partei um Erweiterung des bisherigen Standortes der Apotheke und Betriebsstättenverlegung ordnungsgemäß in der Kärntner Landeszeitung am 16. Juni 2017 kundgemacht und hat die Einspruchsfrist daher am 28. Juli 2017 geendet. Die belangte Behörde hat
Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz das Gesuch der mitbeteiligten Partei um Erweiterung des bisherigen Standortes der Apotheke und Betriebsstättenverlegung ordnungsgemäß in der Kärntner Landeszeitung am
- Juni 2017 kundgemacht und hat die Einspruchsfrist daher am
- Juli 2017 geendet. Es wäre dem Beschwerdeführer als Arzt für Allgemeinmedizin somit offen gestanden, eine Betroffenheit im Sinne des Gesetzes (§ 48 Abs. 2 iVm § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz) darzutun und zwar innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist von längstens sechs Wochen ab dem Tag der Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung. Von diesem Recht hat er nicht Gebrauch gemacht, weshalb die belangte Behörde ihn dem Verfahren zu Recht nicht beigezogen und seinen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in Folge zu Recht abgewiesen hat. Es wäre dem Beschwerdeführer als Arzt für Allgemeinmedizin somit offen gestanden, eine Betroffenheit im Sinne des Gesetzes (Paragraph 48, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Apothekengesetz) darzutun und zwar innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist von längstens sechs Wochen ab dem Tag der Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung. Von diesem Recht hat er nicht Gebrauch gemacht, weshalb die belangte Behörde ihn dem Verfahren zu Recht nicht beigezogen und seinen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in Folge zu Recht abgewiesen hat. Zudem ist unter Hinweis auf § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz auszuführen, dass darin die Rede ist, dass eine ärztliche Hausapotheke – und damit ist eine bestehende ärztliche Hausapotheke sinngemäß erfasst – zurückzunehmen ist, wenn die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Kilometer nicht überschreitet und sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde
§ 10Abs.
2 Z 1 noch in einer Gemeinde
§ 10Abs.
3 Apothekengesetz befindet. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über keine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (folglich „besteht“ keine Hausapotheke und kann diese nicht „zurückgenommen“ werden) und sind die Absätze 3 und 4 des § 29 leg.cit. daher nicht auf ihn anzuwenden. Zudem ist unter Hinweis auf Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Apothekengesetz auszuführen, dass darin die Rede ist, dass eine ärztliche Hausapotheke – und damit ist eine bestehende ärztliche Hausapotheke sinngemäß erfasst – zurückzunehmen ist, wenn die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Kilometer nicht überschreitet und sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, noch in einer Gemeinde
Paragraph 10, Absatz 3, Apothekengesetz befindet. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über keine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (folglich „besteht“ keine Hausapotheke und kann diese nicht „zurückgenommen“ werden) und sind die Absätze 3 und 4 des Paragraph 29, leg.cit. daher nicht auf ihn anzuwenden. Anderes gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für Mitbewerber; diese besitzen im Genehmigungsverfahren Parteistellung unmittelbar aufgrund von § 8 AVG (vgl. VwGH 6.7.1976, 1296/76). Maßgeblich für die Entscheidung zwischen mehreren Mitbewerbern ist allein die zeitliche Priorität der Antragseinbringung (vgl. VwGH 13.10.2004, 2004/10/0138). Zwischen mehreren Mitbewerbern besteht im Verfahren um Erteilung einer Genehmigung eine Verfahrensgemeinschaft (vgl. 2.9.2008, 2007/10/0303).Anderes gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für Mitbewerber; diese besitzen im Genehmigungsverfahren Parteistellung unmittelbar aufgrund von Paragraph 8, AVG vergleiche VwGH 6.7.1976, 1296/76). Maßgeblich für die Entscheidung zwischen mehreren Mitbewerbern ist allein die zeitliche Priorität der Antragseinbringung vergleiche VwGH 13.10.2004, 2004/10/0138). Zwischen mehreren Mitbewerbern besteht im Verfahren um Erteilung einer Genehmigung eine Verfahrensgemeinschaft vergleiche 2.9.2008, 2007/10/0303). Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass sich widersprechende Parteianträge vorgelegen seien und eine Verfahrensgemeinschaft von der belangten Behörde zu bilden gewesen wäre (betreffend den Antrag des Beschwerdeführers zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in xxx, xxx, und den Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung des bisherigen Standortes seiner Apotheke und Verlegung der Betriebsstätte von der xxx Straße xxx, xxx, auf das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, xxx Straße xxx, xxx) kann nicht gefolgt werden: Die vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur bezieht sich auf konkurrierende Ansuchen zwischen Bewerbern um die Erteilung von Konzessionen zur Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke; die Parteistellung wird ausschließlich auf sich gleichrangig gegenüberstehende Anträge auf Erteilung der Konzession zur Errichtung öffentlicher (Voll)Apotheken als zulässig beurteilt. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof das Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken betont und sowohl Filialapotheken als auch ärztliche Hausapotheken als „Surrogate“ im Vergleich zu öffentlichen (Voll)Apotheken beurteilt (vgl. VfSlg. 15.868/2000, 10.692/1985 und VwGH 13.11.2000, 2000/10/0139, 31.1.2005, 2004/10/0185).Die vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur bezieht sich auf konkurrierende Ansuchen zwischen Bewerbern um die Erteilung von Konzessionen zur Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke; die Parteistellung wird ausschließlich auf sich gleichrangig gegenüberstehende Anträge auf Erteilung der Konzession zur Errichtung öffentlicher (Voll)Apotheken als zulässig beurteilt. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof das Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken betont und sowohl Filialapotheken als auch ärztliche Hausapotheken als „Surrogate“ im Vergleich zu öffentlichen (Voll)Apotheken beurteilt vergleiche VfSlg. 15.868 aus 2000,, 10.692 aus 1985, und VwGH 13.11.2000, 2000/10/0139, 31.1.2005, 2004/10/0185). Der Replik der mitbeteiligten Partei ist insofern zuzustimmen, dass selbst aus der vom Beschwerdeführer zitierten Judikatur zur Verfahrensgemeinschaft nichts inhaltlich zu gewinnen wäre; aufgrund des sog. Prioritätsgrundsatzes ist nämlich auf die zeitliche Priorität des Einlangens der Konzessionsanträge als einziges Kriterium für die Entscheidung der Frage, welchem Bewerber die Konzession zu erteilen ist, abzustellen. Die mitbeteiligte Partei hat ihren Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung der xxx Apotheke am 25. April 2017 bei der belangten Behörde eingebracht, während der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer ärztlichen Hausapotheke in xxx am 3. Juli 2017 eingebracht hat. Sofern der Beschwerdeführer Art. 6 EMRK und die Gewährung rechtlichen Gehörs heranzieht, ist darauf zu verweisen, dass diese Möglichkeit ihm – bei rechtzeitiger Erhebung eines Einspruches – offen gestanden wäre, er aber die Frist nicht wahrgenommen hat.Sofern der Beschwerdeführer Artikel 6, EMRK und die Gewährung rechtlichen Gehörs heranzieht, ist darauf zu verweisen, dass diese Möglichkeit ihm – bei rechtzeitiger Erhebung eines Einspruches – offen gestanden wäre, er aber die Frist nicht wahrgenommen hat. Das Beschwerdevorbringen dringt somit nicht durch und ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Da es augenscheinlich noch keine Judikatur zur Frage des Vorliegens einer Verfahrensgemeinschaft zwischen einer öffentlichen Apotheke und einer ärztlichen Hausapotheke gibt, wird die ordentliche Revision zuzulassen sein. VII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit überblickbar – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens einer Verfahrensgemeinschaft zwischen einer öffentlichen Apotheke und einer ärztlichen Hausapotheke ergangen ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit überblickbar – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens einer Verfahrensgemeinschaft zwischen einer öffentlichen Apotheke und einer ärztlichen Hausapotheke ergangen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1748.6.2018