Obsah (12)
§ 28§ 25a§ 50§ 29§ 48§ 342§ 341§ 10§ 57Art. 130§ 27Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-98/8/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Besch
§ 28Vw
GVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit schriftlicher Eingabe vom
- Juli 2017, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) am
- Juli 2017 eingelangt, stellte xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke mit dem künftigen Berufssitz xxx, xxx. Begründend führte er aus, dass sich in der Gemeinde keine öffentliche Apotheke befinde und eine künftige optimale ärztliche Ordination in der Einkassenarztgemeinde daher nur in Verbindung mit einer ärztlichen Hausapotheke wirtschaftlich tragfähig und sinnvoll sei (verwiesen wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.513/2008).Mit schriftlicher Eingabe vom
- Juli 2017, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) am
- Juli 2017 eingelangt, stellte xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke mit dem künftigen Berufssitz xxx, xxx. Begründend führte er aus, dass sich in der Gemeinde keine öffentliche Apotheke befinde und eine künftige optimale ärztliche Ordination in der Einkassenarztgemeinde daher nur in Verbindung mit einer ärztlichen Hausapotheke wirtschaftlich tragfähig und sinnvoll sei (verwiesen wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.513 aus 2008,). Über Aufforderung der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, mit Schriftsatz vom
- September 2017, mit, dass er seinen Antrag dahingehend abändere, dass der Antrag auf Erteilung der Hausapothekenkonzession für den Standort xxx xxx, xxx, gestellt werde. Der Beschwerdeführer sei nunmehr Erstgereihter und habe Rechtsanspruch auf die Erteilung der Kassenplanstelle in xxx. Die Entfernung des nunmehr beabsichtigten Betriebsstandortes zur nächst gelegenen öffentlichen Apotheke betrage mehr als vier Straßenkilometer. Der Vorgänger des Beschwerdeführers habe seine Kassenplantätigkeit mit
- Juli 2017 beendet. Der Beschwerdeführer werde seine kassenärztliche Tätigkeit mit
- Oktober 2017 aufnehmen. Der Antragsteller sei daher Nachfolger im Sinne des § 29 Abs. 1a Apothekengesetz. Verwiesen wurde auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 1988, 88/08/0149 (Zeitraum von sieben Monaten).Über Aufforderung der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, mit Schriftsatz vom
- September 2017, mit, dass er seinen Antrag dahingehend abändere, dass der Antrag auf Erteilung der Hausapothekenkonzession für den Standort xxx xxx, xxx, gestellt werde. Der Beschwerdeführer sei nunmehr Erstgereihter und habe Rechtsanspruch auf die Erteilung der Kassenplanstelle in xxx. Die Entfernung des nunmehr beabsichtigten Betriebsstandortes zur nächst gelegenen öffentlichen Apotheke betrage mehr als vier Straßenkilometer. Der Vorgänger des Beschwerdeführers habe seine Kassenplantätigkeit mit
- Juli 2017 beendet. Der Beschwerdeführer werde seine kassenärztliche Tätigkeit mit
- Oktober 2017 aufnehmen. Der Antragsteller sei daher Nachfolger im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins a, Apothekengesetz. Verwiesen wurde auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 1988, 88/08/0149 (Zeitraum von sieben Monaten). Am
- September 2017 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Bewilligung zur Fortführung einer Hausapotheke in xxx in der xxx sowie an der Amtstafel und elektronischen Amtstafel kundgemacht. Mit Schreiben vom selben Tag wurde die österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Kärnten, sowie die Ärztekammer für Kärnten unter Übermittlung des Ansuchens ersucht,
§ 50Apothekengesetz eine Äußerung abzugeben.
Am 21. September 2017 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Bewilligung zur Fortführung einer Hausapotheke in xxx in der xxx sowie an der Amtstafel und elektronischen Amtstafel kundgemacht. Mit Schreiben vom selben Tag wurde die österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Kärnten, sowie die Ärztekammer für Kärnten unter Übermittlung des Ansuchens ersucht,
Paragraph 50, Apothekengesetz eine Äußerung abzugeben. Mit Schreiben vom
- September 2017 hat die Ärztekammer für Kärnten der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Ärztekammer die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke an den Beschwerdeführer befürwortet. Mit Einspruch vom
- Oktober 2017, bei der belangten Behörde am
- Oktober 2017 eingelangt, hat xxx (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), Inhaber der xxxapotheke, in xxx, xxx Straße xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx Straße xxx, xxx, Einspruch gegen den Antrag des Beschwerdeführers mangels Bedarfs der Bevölkerung nach Errichtung einer ärztlichen Hausapotheke in xxx erhoben. Begründend verwies die mitbeteiligte Partei darauf, dass er einen Antrag auf Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung seiner öffentlichen Apotheke von derzeit xxx Straße xxx in xxx nach xxx Straße xxx, ebendort, eingebracht habe und kein Einspruch eines Inhabers einer öffentlichen Apotheke innerhalb der sechswöchigen Frist des § 48 Abs. 2 Apothekengesetz eingelangt sei. Für den Fall der Erteilung der Bewilligung der Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung werde die neue Betriebsstätte seiner öffentlichen Apotheke in weniger als vier Straßenkilometer Entfernung vom Ordinationssitz des Beschwerdeführers, nämlich nur 2,8 km, liegen, sodass
§ 29Abs.
1a Apothekengesetz ein Bedarf nach Errichtung der angestrebten Hausapotheke nicht bestehe. Weiters werde auf das Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken vor ärztlichen Hausapotheken verwiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei selbst im Falle der Konkurrenz zwischen einem Antrag auf Erteilung einer Apothekenkonzession und einem Antrag auf Filialapothekenbewilligung, der Errichtung der öffentlichen Apotheke der Vorzug zu geben (vlg. VwGH 31.01.2005, 2004/10/0185, unter Berufung auf VfSlg 15.868/2000). Zudem komme dem Antrag der mitbeteiligten Partei auch zeitliche Priorität vor Einlangen des Antrages des Beschwerdeführers zu.Mit Einspruch vom
- Oktober 2017, bei der belangten Behörde am
- Oktober 2017 eingelangt, hat xxx (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), Inhaber der xxxapotheke, in xxx, xxx Straße xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx Straße xxx, xxx, Einspruch gegen den Antrag des Beschwerdeführers mangels Bedarfs der Bevölkerung nach Errichtung einer ärztlichen Hausapotheke in xxx erhoben. Begründend verwies die mitbeteiligte Partei darauf, dass er einen Antrag auf Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung seiner öffentlichen Apotheke von derzeit xxx Straße xxx in xxx nach xxx Straße xxx, ebendort, eingebracht habe und kein Einspruch eines Inhabers einer öffentlichen Apotheke innerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz eingelangt sei. Für den Fall der Erteilung der Bewilligung der Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung werde die neue Betriebsstätte seiner öffentlichen Apotheke in weniger als vier Straßenkilometer Entfernung vom Ordinationssitz des Beschwerdeführers, nämlich nur 2,8 km, liegen, sodass
Paragraph 29, Absatz eins a, Apothekengesetz ein Bedarf nach Errichtung der angestrebten Hausapotheke nicht bestehe. Weiters werde auf das Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken vor ärztlichen Hausapotheken verwiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei selbst im Falle der Konkurrenz zwischen einem Antrag auf Erteilung einer Apothekenkonzession und einem Antrag auf Filialapothekenbewilligung, der Errichtung der öffentlichen Apotheke der Vorzug zu geben (vlg. VwGH 31.01.2005, 2004/10/0185, unter Berufung auf VfSlg 15.868 aus 2000,). Zudem komme dem Antrag der mitbeteiligten Partei auch zeitliche Priorität vor Einlangen des Antrages des Beschwerdeführers zu. Dieser Einspruch wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme durch die belangte Behörde übermittelt. Mit dem hg. angefochtenen Bescheid vom 22.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in xxx, xxx,
§ 28- 31, 44, 53 i
Vm 47 - 51 ApoG nicht erteilt. Begründend wurde festgestellt, dass die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächst gelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer
§ 29Abs.
1a Apothekengesetz betragen müsse; da mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14. Dezember 2017, Zahl: xxx, dem Inhaber der öffentlichen xxxapotheke, hg. mitbeteiligte Partei, die Standorterweiterung und die Verlegung des Berufssitzes von xxx, xxx Straße xxx, an die voraussichtliche Betriebsstätte xxx, xxx Straße xxx, genehmigt wurde und weder die Inhaber der umliegenden öffentlichen Apotheken noch der Beschwerdeführer dagegen Einwendungen erhoben hätten, betrage die Entfernung der Ordinationsstätte des hg. Beschwerdeführers nunmehr nur noch ca. 2,8 km und liege somit weit unter der gesetzlich geforderten Entfernung von vier Straßenkilometern. Es seien daher nicht alle Voraussetzungen
§ 29Apothekengesetz gegeben.
Mit dem hg. angefochtenen Bescheid vom 22.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in xxx, xxx,
Paragraph 28, - 31, 44, 53 in Verbindung mit 47 - 51 ApoG nicht erteilt. Begründend wurde festgestellt, dass die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächst gelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer
Paragraph 29, Absatz eins a, Apothekengesetz betragen müsse; da mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14. Dezember 2017, Zahl: xxx, dem Inhaber der öffentlichen xxxapotheke, hg. mitbeteiligte Partei, die Standorterweiterung und die Verlegung des Berufssitzes von xxx, xxx Straße xxx, an die voraussichtliche Betriebsstätte xxx, xxx Straße xxx, genehmigt wurde und weder die Inhaber der umliegenden öffentlichen Apotheken noch der Beschwerdeführer dagegen Einwendungen erhoben hätten, betrage die Entfernung der Ordinationsstätte des hg. Beschwerdeführers nunmehr nur noch ca. 2,8 km und liege somit weit unter der gesetzlich geforderten Entfernung von vier Straßenkilometern. Es seien daher nicht alle Voraussetzungen
Paragraph 29, Apothekengesetz gegeben. Mit Beschwerde vom
- Jänner 2018, bei der belangten Behörde am
- Jänner 2018 eingelangt, hat der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsvertreter Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Abänderung im Sinne der Antragsstattgebung, allenfalls auf Zurückweisung des Einspruches des Einspruchswerbers gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege und der Antragsteller Nachfolger im Sinne des § 29 Abs. 1a Apothekengesetz in der Gemeinde xxx sei. Der Betriebsstandort der mitbeteiligten Partei sei unstrittig mehr als vier Straßenkilometer voneinander entfernt. Die mitbeteiligte Partei habe um Verlegung des Apothekenstandortes angesucht, damit der Abstand der beiden Betriebsstätten unter vier Straßenkilometer falle. Verwiesen werde auch auf das Verfahren KLVwG-156/23/2016, in dem zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses weder eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt, geschweige denn diese neue öffentliche Apotheke allenfalls geöffnet gewesen und die Parteistellung für die Werberin um die Konzession für die neue öffentliche Apotheke im Verfahren über die Hausapothekenkonzession rechtskräftig verneint worden sei. Am beabsichtigten neuen Standort der xxxapotheke befinde sich nicht einmal ein Gebäude. § 29 Abs. 1a Apothekengesetz gehe von einer bestehenden Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke aus, also einer im Betrieb stehenden öffentlichen Apotheke. Entscheidend sei nach § 29 Apothekengesetz die Entfernung der tatsächlichen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke zum Betriebsstandort der Ordination. Diese Entfernung betrage unstrittiger Weise mehr als vier Kilometer. Der eingangs gestellte Antrag sei daher begründet. Mit Beschwerde vom
- Jänner 2018, bei der belangten Behörde am
- Jänner 2018 eingelangt, hat der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsvertreter Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Abänderung im Sinne der Antragsstattgebung, allenfalls auf Zurückweisung des Einspruches des Einspruchswerbers gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege und der Antragsteller Nachfolger im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins a, Apothekengesetz in der Gemeinde xxx sei. Der Betriebsstandort der mitbeteiligten Partei sei unstrittig mehr als vier Straßenkilometer voneinander entfernt. Die mitbeteiligte Partei habe um Verlegung des Apothekenstandortes angesucht, damit der Abstand der beiden Betriebsstätten unter vier Straßenkilometer falle. Verwiesen werde auch auf das Verfahren KLVwG-156/23/2016, in dem zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses weder eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt, geschweige denn diese neue öffentliche Apotheke allenfalls geöffnet gewesen und die Parteistellung für die Werberin um die Konzession für die neue öffentliche Apotheke im Verfahren über die Hausapothekenkonzession rechtskräftig verneint worden sei. Am beabsichtigten neuen Standort der xxxapotheke befinde sich nicht einmal ein Gebäude. Paragraph 29, Absatz eins a, Apothekengesetz gehe von einer bestehenden Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke aus, also einer im Betrieb stehenden öffentlichen Apotheke. Entscheidend sei nach Paragraph 29, Apothekengesetz die Entfernung der tatsächlichen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke zum Betriebsstandort der Ordination. Diese Entfernung betrage unstrittiger Weise mehr als vier Kilometer. Der eingangs gestellte Antrag sei daher begründet. Mit Schreiben vom
- Jänner 2018, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am
- Jänner 2018 eingelangt, wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung übermittelt. II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am
- Juni 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer samt seinem Rechtsvertreter und die mitbeteiligte Partei samt Rechtsvertreter anwesend waren. Die belangte Behörde war entschuldigt nicht anwesend. In der mündlichen Verhandlung wurde eine kurze Zusammenfassung des wesentlichen Akteninhaltes durch das erkennende Gericht gegeben sowie die Replik der mitbeteiligten Partei in Kopie dem Beschwerdeführer ausgehändigt. Unstrittig war, dass die mitbeteiligte Partei im hg. Verfahren
§ 48Abs.
2 Apothekengesetz aufgrund seines rechtzeitigen Einspruches vom 23. Oktober 2017 die Stellung einer mitbeteiligten Partei hat. In der mündlichen Verhandlung wurde eine kurze Zusammenfassung des wesentlichen Akteninhaltes durch das erkennende Gericht gegeben sowie die Replik der mitbeteiligten Partei in Kopie dem Beschwerdeführer ausgehändigt. Unstrittig war, dass die mitbeteiligte Partei im hg. Verfahren
Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz aufgrund seines rechtzeitigen Einspruches vom
- Oktober 2017 die Stellung einer mitbeteiligten Partei hat. Mit Schriftsatz vom
- Juni 2018 legte der Vertreter der mitbeteiligten Partei Lichtbilder von den in der Zwischenzeit für die Aufstellung der Container interimistisch – bis zum Bau eines Hauses auf der Betriebsliegenschaft zu betreibenden Apotheke – hergestellten Fundamenten zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor. III. Feststellungen:römisch drei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin und hat seinen Berufssitz sowie seine Ordination in xxx, xxx. Der Beschwerdeführer steht in einem
§ 342Abs.
1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis als Allgemeinmediziner und befindet sich in der Gemeinde xxx keine öffentliche Apotheke. Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin und hat seinen Berufssitz sowie seine Ordination in xxx, xxx. Der Beschwerdeführer steht in einem
Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis als Allgemeinmediziner und befindet sich in der Gemeinde xxx keine öffentliche Apotheke. Mit Eingabe vom
- Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (noch mit dem Berufssitz in xxx, xxx). Mit Eingabe vom
- September 2017 wurde der Betriebsstandort auf xxx, xxx geändert. Der Beschwerdeführer hat seine kassenärztliche Tätigkeit mit
- Oktober 2017 aufgenommen. Der Vorgänger (xxx) hat seine Kassenplantätigkeit mit
- Juli 2017 beendet. Die Kundmachung des Gesuchs auf Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke erfolgte am
- September 2017 in der xxxzeitung mit dem Hinweis, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken, die den Bedarf von der beantragten ärztlichen Hausapotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen vom Tag der Verlautbarung an gerechnet geltend machen können. Der Inhaber der öffentlichen xxxapotheke in xxx, hg. mitbeteiligte Partei, erhob mit Schreiben vom
- Oktober 2017 innerhalb der sechswöchigen Frist und somit rechtzeitig Einspruch wegen mangelnden Bedarfs. Er wies auf seinen Antrag vom
- April 2017 auf Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung von derzeit xxx Straße xxx, xxx nach xxx Straße xxx, xxx hin. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Dezember 2017, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die Standorterweiterung und Verlegung des Berufssitzes an die Betriebsstätte xxx Straße xxx genehmigt. Weder die Inhaber der umliegenden öffentlichen Apotheken noch der Beschwerdeführer haben im Verfahren vor der belangten Behörde dagegen Einwendungen erhoben. Da dieser Bescheid vom
- Dezember 2017 nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist – mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
- August 2018 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom
- Mai 2018, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung in eben diesem Verfahren abgewiesen wurde, insofern bestätigt, als seine dagegen erhobene Beschwerde zu KLVwG-1748/6/2018 abgewiesen wurde –, beträgt die Entfernung der Ordinationsstätte des Beschwerdeführers damit nur noch ca. 2,8 km zur Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke der mitbeteiligten Partei und liegt unter der gesetzlich geforderten Entfernung von vier Straßenkilometern
§ 29Abs.
1a Apothekengesetz. Der Inhaber der öffentlichen xxxapotheke in xxx, hg. mitbeteiligte Partei, erhob mit Schreiben vom
- Oktober 2017 innerhalb der sechswöchigen Frist und somit rechtzeitig Einspruch wegen mangelnden Bedarfs. Er wies auf seinen Antrag vom
- April 2017 auf Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung von derzeit xxx Straße xxx, xxx nach xxx Straße xxx, xxx hin. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Dezember 2017, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die Standorterweiterung und Verlegung des Berufssitzes an die Betriebsstätte xxx Straße xxx genehmigt. Weder die Inhaber der umliegenden öffentlichen Apotheken noch der Beschwerdeführer haben im Verfahren vor der belangten Behörde dagegen Einwendungen erhoben. Da dieser Bescheid vom
- Dezember 2017 nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist – mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
- August 2018 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom
- Mai 2018, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung in eben diesem Verfahren abgewiesen wurde, insofern bestätigt, als seine dagegen erhobene Beschwerde zu KLVwG-1748/6/2018 abgewiesen wurde –, beträgt die Entfernung der Ordinationsstätte des Beschwerdeführers damit nur noch ca. 2,8 km zur Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke der mitbeteiligten Partei und liegt unter der gesetzlich geforderten Entfernung von vier Straßenkilometern
Paragraph 29, Absatz eins a, Apothekengesetz. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der mitbeteiligten Partei ausgeführt, dass die Vermessung der Containerfundamente am bewilligten neuen Standort am
- Juni 2018 durchgeführt wurde und am
- Juni 2018 mit der Errichtung der Fundamente begonnen werde. Nach ca. zwei Wochen Trockenzeit könnten diese Container aufgestellt werden. Der Betrieb der Apotheke am neuen Standort kann erst dann begonnen werden, wenn eine Apothekenbetriebsanlagengenehmigung für die Containerapotheke von der belangten Behörde erteilt wird. Der Antrag wurde im Mai 2018 gestellt. Der alte Standort wird am selben Tag zugesperrt wie der neue Standort eröffnet. Die Medikamente werden bereits vor dieser Erstvisitation (Erteilung der Genehmigung) dorthin verbracht. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen basieren auf dem vorgelegten und zu Grunde liegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und am Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Ausführungen der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung, dass die neue Betriebsstätte demnächst eröffnet werde, waren glaubwürdig. V. Maßgebliche Rechtsgrundlage:römisch fünf. Maßgebliche Rechtsgrundlage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907, idF BGBl. I Nr. 30/2016 (§ 29) bzw. BGBl. I Nr. 41/2006 (§ 48), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016, (Paragraph 29,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, (Paragraph 48,), lauten: „§ 29 Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke
(1)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,dieser in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht, beteiligt ist, 2. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und 3. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist. In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag
§ 341
ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung.In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag
Paragraph 341, ASVG nicht besteht, findet Ziffer eins, keine Anwendung.
(1a)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
(1b)Entfällt die Entfernungsvoraussetzung
§ 28Abs.
3 oder
Abs. 1a auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen. Entfällt die Entfernungsvoraussetzung
Paragraph 28, Absatz 3, oder
Absatz eins a, auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.
(2)Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
(3)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wennDie Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Absatz 4, bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn 1.Ziffer eins die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, und 2.Ziffer 2 sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde
§ 10Abs.
2 Z 1 noch in einer Gemeinde
§ 10Abs.
3 befindet.sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, noch in einer Gemeinde
Paragraph 10, Absatz 3, befindet.
(4)Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.
(5)Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes
Abs. 4 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes
§ 57
abzulösen.Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes
Absatz 4, verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes
Paragraph 57, abzulösen.
(6)Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu errichteten Apotheke entsprechen.Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (Paragraph 7,) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu errichteten Apotheke entsprechen.
(7)Wird zwischen den Beteiligten über den Übernahmspreis keine Einigung erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(8)Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.“ „§ 48. Verlautbarung bei Neuerrichtungen Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.
(2)In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie
§ 29Abs.
3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, daß später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie
Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, daß später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.
(3)Gleichzeitig mit der Verlautbarung der Kundmachung in der amtlichen Zeitung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der Kundmachung der zuständigen Standesvertretung der Apotheker und der Ärztekammer zu übermitteln.“ VI. Rechtliche Beurteilung:römisch sechs. Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 29Abs.
1 Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.
Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn dieser in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, entsprechenden Vertragsverhältnis steht, sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.
§ 29Abs.
1a Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des Hausapotheken führenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
Paragraph 29, Absatz eins a, Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des Hausapotheken führenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin – der Vorgänger xxx hat seine Kassenplantätigkeit mit
- Juli 2017 beendet, der Beschwerdeführer hat seine kassenärztliche Tätigkeit mit
- Oktober 2017 aufgenommen – mit Hausapothekenbewilligung ist, jedoch die Entfernung zwischen seinem Berufssitz und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke lediglich rd. 2,8 Straßenkilometer beträgt. Es wurde nämlich der mitbeteiligten Partei mit – inzwischen rechtskräftig gewordenen (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren) – Bescheid vom
- Dezember 2017 die Standorterweiterung und Verlegung der öffentlichen Apotheke an den Standort xxx Straße xxx in xxx genehmigt. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin – der Vorgänger xxx hat seine Kassenplantätigkeit mit
- Juli 2017 beendet, der Beschwerdeführer hat seine kassenärztliche Tätigkeit mit
- Oktober 2017 aufgenommen – mit Hausapothekenbewilligung ist, jedoch die Entfernung zwischen seinem Berufssitz und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke lediglich rd. 2,8 Straßenkilometer beträgt. Es wurde nämlich der mitbeteiligten Partei mit – inzwischen rechtskräftig gewordenen vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren) – Bescheid vom
- Dezember 2017 die Standorterweiterung und Verlegung der öffentlichen Apotheke an den Standort xxx Straße xxx in xxx genehmigt. Die mitbeteiligte Partei hat in der mündlichen Verhandlung konkrete Ausführungen zur Eröffnung der genehmigten öffentlichen Apotheke getätigt und mitgeteilt, dass die Baubewilligung von der Marktgemeinde xxx am
- April 2018 für die Errichtung einer Container-Vollapothekenanlage für die xxx Apotheke am Standort xxx Straße xxx erteilt wurde (Bescheid wurde dem Gericht mit Schreiben vom
- Mai 2018 vorgelegt). Ausgeführt wurde weiters, dass mit dem Betrieb am neuen Standort erst bei Vorliegen der Apothekenbetriebsanlagengenehmigung für die Containerapotheke begonnen werden könne; der Antrag sei im Mai 2018 bei der Behörde gestellt worden. Am selben Tag wie die Apotheke am neuen Standort eröffne, werde die Apotheke am alten Standort zugesperrt. Mit Schriftsatz vom
- Juni 2018 legte die mitbeteiligte Partei Lichtbilder von den in der Zwischenzeit für die Aufstellung der Container interimistisch – bis zum Bau eines Hauses auf der Betriebsliegenschaft zu betreibenden Apotheke – hergestellten Fundamente zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor. Der Mietvertrag vom
- März 2018 betreffend die Anmietung der Container-Vollapothekenanlage wurde ebenfalls vorgelegt. Die mit Bescheid vom
- Dezember 2017 genehmigte Standorterweiterung und Verlegung der öffentlichen Apotheke an den Standort xxx Straße xxx ist im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur als Betriebsstätte iSd § 29 Abs. 1a Apothekengesetz zu bezeichnen.Die mit Bescheid vom
- Dezember 2017 genehmigte Standorterweiterung und Verlegung der öffentlichen Apotheke an den Standort xxx Straße xxx ist im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur als Betriebsstätte iSd Paragraph 29, Absatz eins a, Apothekengesetz zu bezeichnen. Verwiesen wird auf die Judikatur der Höchstgerichte, wonach für die Einspruchsberechtigung
§ 48Abs.
2 Apothekengesetz der rechtliche Bestand der Apotheke maßgeblich ist, nicht die faktische Ausübung der verliehenen Apothekenkonzession (vgl. VwGH 19.03.2002, 2001/10/0114).Verwiesen wird auf die Judikatur der Höchstgerichte, wonach für die Einspruchsberechtigung
Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz der rechtliche Bestand der Apotheke maßgeblich ist, nicht die faktische Ausübung der verliehenen Apothekenkonzession vergleiche VwGH 19.03.2002, 2001/10/0114). Unter einer bestehenden Apotheke ist im Sinne des § 10 Abs. 3 Apothekengesetz, da es nicht auf die faktische Ausübung der Berechtigung, sondern auf den rechtlichen Bestand der Apotheke anzukommen hat, auch eine zeitweise stillgelegte Apotheke verstanden werden (vgl. VwGH 23.04.1959, 1722/56).Unter einer bestehenden Apotheke ist im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Apothekengesetz, da es nicht auf die faktische Ausübung der Berechtigung, sondern auf den rechtlichen Bestand der Apotheke anzukommen hat, auch eine zeitweise stillgelegte Apotheke verstanden werden vergleiche VwGH 23.04.1959, 1722/56). Zudem liegt es in der Grundkonzeption des Apothekengesetzes, dass der Betrieb von Apotheken den wissenschaftlich vorgebildeten Magistern der Pharmazie vorbehalten ist, die dazu außerdem noch einer mehrjährigen fachlichen Tätigkeit bedürfen. Das Dispensieren von Heilmitteln durch Ärzte ist dem gegenüber nur eine Ausnahme (vgl. VfSlg. 5648/67).Zudem liegt es in der Grundkonzeption des Apothekengesetzes, dass der Betrieb von Apotheken den wissenschaftlich vorgebildeten Magistern der Pharmazie vorbehalten ist, die dazu außerdem noch einer mehrjährigen fachlichen Tätigkeit bedürfen. Das Dispensieren von Heilmitteln durch Ärzte ist dem gegenüber nur eine Ausnahme vergleiche VfSlg. 5648/67). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof zum Primat der öffentlichen Apotheken keine Bedenken, vor allem nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes (vgl. VfSlg. 10.692/85).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof zum Primat der öffentlichen Apotheken keine Bedenken, vor allem nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes vergleiche VfSlg. 10.692/85). Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zitierte Fall des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, Zahl: KLVwG-156/23/2016, ist mit vorliegendem Sachverhalt nicht vergleichbar: Im hg. Verfahren hat die mitbeteiligte Partei unbestritten Parteistellung aufgrund der Tatsache, dass er als Inhaber einer öffentlichen Apotheke rechtzeitig Einspruch nach Veröffentlichung des Antrages auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gestellt hat, während in dem zitierten Fall die Parteistellung der Apothekerin verneint und die Beschwerde mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde. Da vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer kein Vorbringen zur Frage der Verfahrensgemeinschaft zwischen Mitbewerbern (Konkurrenz um dasselbe Versorgungsgebiet) erstattet wurde – dieses Vorbringen wurde im hg. Verfahren zu Zahl: KLVwG-1748/2018 betreffend die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung erstattet – erübrigt sich ein Eingehen des erkennenden Gerichtes im vorliegenden Fall darauf, zumal es den Bescheid auf Grund der Beschwerde
§ 27Vw
GVG zu überprüfen hat. Nichtsdestotrotz wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für Mitbewerber verwiesen – diese besitzen im Genehmigungsverfahren Parteistellung unmittelbar aufgrund von § 8 AVG (vgl. VwGH 6.7.1976, 1296/76, 2.9.2008, 2007/10/0303). Maßgeblich für die Entscheidung zwischen mehreren Mitbewerbern ist allein die zeitliche Priorität der Antragseinbringung (vgl. VwGH 13.10.2004, 2004/10/0138); die mitbeteiligte Partei hat ihren Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung der xxx Apotheke am
- April 2017 bei der belangten Behörde eingebracht, während der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer ärztlichen Hausapotheke in xxx am
- Juli 2017 eingebracht hat, weshalb inhaltlich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen wäre. Eine Verfahrensgemeinschaft liegt aber ohnehin nicht vor, da die Parteistellung in der Rechtsprechung der Höchstgerichte ausschließlich auf sich gleichrangig gegenüberstehende Anträge auf Erteilung der Konzession zur Errichtung öffentlicher (Voll)Apotheken als zulässig beurteilt wird. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof das Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken betont und sowohl Filialapotheken als auch ärztliche Hausapotheken als „Surrogate“ im Vergleich zu öffentlichen (Voll)Apotheken beurteilt (vgl. VfSlg. 15.868/2000, 10.692/1985 und VwGH 13.11.2000, 2000/10/0139, 31.1.2005, 2004/10/0185).Da vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer kein Vorbringen zur Frage der Verfahrensgemeinschaft zwischen Mitbewerbern (Konkurrenz um dasselbe Versorgungsgebiet) erstattet wurde – dieses Vorbringen wurde im hg. Verfahren zu Zahl: KLVwG-1748/2018 betreffend die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung erstattet – erübrigt sich ein Eingehen des erkennenden Gerichtes im vorliegenden Fall darauf, zumal es den Bescheid auf Grund der Beschwerde
Paragraph 27, VwGVG zu überprüfen hat. Nichtsdestotrotz wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für Mitbewerber verwiesen – diese besitzen im Genehmigungsverfahren Parteistellung unmittelbar aufgrund von Paragraph 8, AVG vergleiche VwGH 6.7.1976, 1296/76, 2.9.2008, 2007/10/0303). Maßgeblich für die Entscheidung zwischen mehreren Mitbewerbern ist allein die zeitliche Priorität der Antragseinbringung vergleiche VwGH 13.10.2004, 2004/10/0138); die mitbeteiligte Partei hat ihren Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung der xxx Apotheke am
- April 2017 bei der belangten Behörde eingebracht, während der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer ärztlichen Hausapotheke in xxx am
- Juli 2017 eingebracht hat, weshalb inhaltlich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen wäre. Eine Verfahrensgemeinschaft liegt aber ohnehin nicht vor, da die Parteistellung in der Rechtsprechung der Höchstgerichte ausschließlich auf sich gleichrangig gegenüberstehende Anträge auf Erteilung der Konzession zur Errichtung öffentlicher (Voll)Apotheken als zulässig beurteilt wird. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof das Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken betont und sowohl Filialapotheken als auch ärztliche Hausapotheken als „Surrogate“ im Vergleich zu öffentlichen (Voll)Apotheken beurteilt vergleiche VfSlg. 15.868 aus 2000,, 10.692 aus 1985, und VwGH 13.11.2000, 2000/10/0139, 31.1.2005, 2004/10/0185). Nach der für den vorliegenden Fall maßgeblichen zitierten höchstgerichtlichen Judikatur kommt es somit zusammenfassend nicht darauf an, dass der Apothekenbetrieb am neuen, mit Bescheid vom
- Dezember 2017 bewilligten Standort, xxx Straße xxx in xxx, noch nicht aufgenommen ist, sondern kommt es lediglich auf den rechtlichen Zustand an, mit dem der mitbeteiligten Partei die Standorterweiterung und Verlegung des Standortes an den neuen Standort genehmigt wurde. Wie der Vertreter der mitbeteiligten Partei glaubhaft ausgeführt hat, wird die Apotheke dort alsbald in Betrieb genommen; es wurden im Laufe des Verfahrens der Vertrag der Anmietung der Containervollapothekenanlage sowie die Bewilligung für die Errichtung der Containervollapothekenanlage mittels Bescheid als auch aktuelle Lichtbilder vom Fundament der Anlage vorgelegt und ausgeführt, dass der Betrieb der öffentlichen Apotheke am neuen Standort ab Erteilung der behördlichen Apothekenbetriebsanlagengenehmigung innerhalb von ca. einem Monat aufgenommen werden kann. Das Beschwerdevorbringen dringt somit nicht durch und ist daher spruchgemäß zu entscheiden. VII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist zulässig, da es – soweit überblickbar – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gibt, ob hinsichtlich der Bestimmung des § 29 Abs. 1a Apothekengesetz und des darin verwendeten Begriffes „Betriebsstätte“ der rechtliche Bestand der Apotheke maßgeblich ist oder die faktische Ausübung der rechtskräftig genehmigten Standorterweiterung und Verlegung des Berufssitzes einer öffentlichen Apotheke.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist zulässig, da es – soweit überblickbar – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gibt, ob hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins a, Apothekengesetz und des darin verwendeten Begriffes „Betriebsstätte“ der rechtliche Bestand der Apotheke maßgeblich ist oder die faktische Ausübung der rechtskräftig genehmigten Standorterweiterung und Verlegung des Berufssitzes einer öffentlichen Apotheke. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.98.8.2018