RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-928-930/16/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, vertreten durch xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2016, Zahl: xxx, den B E S C H L U S S I. Die Beschwerde wird als unzulässigrömisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2016, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs. 1 lit. a, § 9 Abs. 1 und § 52 lit. a Z 10a StVO angelastet und Geldstrafen in der Höhe von zweimal Euro 80,-- und einmal Euro 400,-- über den Beschwerdeführer verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2016, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 9, Absatz eins und , Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO angelastet und Geldstrafen in der Höhe von zweimal , Euro 80,-- und einmal Euro 400,-- über den Beschwerdeführer verhängt. Mit Schriftsatz vom 08.05.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis. Die belangte Behörde legte den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Beschwerde mit Schriftsatz vom 15.05.2017 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.10.2017, Zahl: KLVwG-928-930/8/2017, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen mit der Begründung, dass zunächst die belangte Behörde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden hat. Gleichzeitig wurde das Beschwerdeverfahren ausgesetzt. Mit Bescheid vom 28.02.2018, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Kärnten vom 10.07.2018, Zahl: KLVwG-859/5/2018, als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurde die noch offene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten behandelt und wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass das Straferkenntnis nachweislich am 25.11.2016 zugestellt worden sei und daher die Frist zur Erhebung einer Beschwerde ebenfalls am 25.11.2016 begonnen hat und die Beschwerde erst weit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben wurde. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Straferkenntnis dem ausgewiesenen Rechtsvertreter weder durch Hinterlegungsanzeige angezeigt und rechtswirksam zugestellt noch beim Postpartner persönlich ausgehändigt worden sei. Es liege daher keine wirksame Zustellung des Straferkenntnisses vor. In der Vergangenheit sei es immer wieder zu Unregelmäßigkeiten bei den Zustellungen in der Sphäre der Österreichischen Post AG, wie auch des gegenständlichen Postpartners gekommen. Ein Zeuge habe bereits bestätigt, dass einerseits Briefsendungen, welche laut Hinterlegungsanzeige beim Postpartner hätten hinterlegt werden sollen, beim Postpartner nicht eingelangt seien und dass andererseits Briefsendungen in der Sphäre des Postpartners dort auch falsch einsortierst worden seien. Es seien auch Briefsendungen ausgehändigt worden, obwohl hiefür keine Hinterlegungsanzeige im Briefkasten der Kanzlei des Rechtsvertreters hinterlassen worden seien. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2016, Zahl: xxx, wurde am 24.11.2016 von der belangten Behörde an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mittels RSa-Briefsendung versendet. Am Rückschein ist vermerkt, dass ein Zustellversuch am 25.11.2016 erfolgt ist und dass eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeneinrichtung eingelegt wurde. Die Abholfrist begann am 28.11.2016. Am 21.12.2016 langte das gesamte Schreiben wieder bei der belangten Behörde ein mit dem Vermerk „nicht behoben“. Das Schriftstück befindet sich nach wie vor im Verwaltungsakt der belangten Behörde. Aufgrund einer Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde seitens des Kundenservices der Post mitgeteilt, wer der Zusteller der hier gegenständlichen Briefsendung war. Aus einem Ausdruck der „Nachschau für Briefsendungen“ ist erkennbar, dass die Briefsendung am 28.11.2016 beim Postpartner xxx Spar, xxx, in xxx eingelangt ist und dass diese Sendung nicht behoben wurde und daher am 20.12.2016 an den Absender (die belangte Behörde) zurückgesendet wurde. Die Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfügt über einen Briefkasten zu dem nur der Rechtsvertreter selbst und seine in der Kanzlei tätige Ehefrau Zugang haben. Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10.07.2018, Zahl: KLVwG-859/5/2018, mit welchem die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, werden folgende Feststellungen getroffen: „Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 30.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung sagte die Zeugin xxx aus, dass sie in der Rechtsanwaltskanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärterin tätig sei. Die Zeugin wies unter anderem darauf hin, dass Hinterlegungsanzeigen aus-schließlich von xxx oder von ihr selbst aus dem Postfach entnommen werden. Die Sekretärin habe jedenfalls keinen Zugang zu diesem Briefkasten. Dadurch sei sichergestellt, dass Hinterlegungsanzeigen nicht übersehen bzw. verloren gehen können. Die Zeugin wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass ihrer Erfahrung nach es in der Vergangenheit des Öfteren zu fehlerhaften Zustellungen gekommen sei. Auch beim Postpartner vermute sie, dass Mitarbeiter nicht ausreichend geschult seien und frage sie daher des Öfteren (einmal wöchentlich) dort nach, ob nicht Briefe für die Kanzlei bzw. private Korrespondenz hinterlegt worden sei. Der Postmitarbeiter, welcher gegenständlich den Zustellvorgang durchgeführt hat, schilderte anlässlich seiner Zeugenaussage vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, in welcher Weise er Zustellvorgänge durchführte. Unter anderem führte der Zeuge aus, dass es in der Rechtsanwaltskanzlei des Öfteren vorkomme, dass niemand anwesend sei. Da in diesem Fall RSa bzw. RSb-Briefe nicht zugestellt werden können, müsse er vor Ort eine Hinterlegungsanzeige hinterlassen. Diese werfe er dann in den Briefkasten. Unzustellbare RSa bzw. RSb-Briefe übergebe er nach seiner Zustelltour an einen Kollegen, der diese entgegennehme und diese Briefsendungen in weiterer Folge zum Postpartner in xxx bringe. Mit dem Verbringen der Briefe zum Postpartner habe er jedenfalls nichts zu tun. Der Filialleiter der Sparfiliale, war zum Zeitpunkt des Zustellvorganges für die Postgeschäftsstelle xxx verantwortlich und gab er an, dass er die Postpartnerstelle gemeinsam mit seinen Mitarbeitern betreut habe. Seine Mitarbeiter und er seien auch entsprechend geschult worden. Im Schnitt seien täglich etwa 10 – 20 eingeschriebene Briefe bzw. RSa und RSb-Briefsendungen bei der Postpartnerstelle hinterlegt worden. Während seiner Tätigkeit in der Postpartnerstelle sei es aber des Öfteren vorgekommen, dass Briefsendungen, die lt. Hinterlegungsanzeige hätten hinterlegt werden sollen, bei der Postpartnerstelle nicht eingelangt seien. Ein diesbezüglicher Fall sei ihm auch mit dem verfahrensgegenständlichen Rechtsvertreter bekannt. Wenn eine Briefsendung beim Postpartner einlange, werde diese unter Zuhilfenahme eines Scanners protokolliert. Wenn der Berechtigte diese Briefsendung abhole, werde dies ebenfalls entsprechend protokolliert. Die Briefsendung sei jedenfalls aufgrund des Identifizierungscodes eindeutig identifizierbar. Warum die verfahrensgegenständliche Briefsendung, welche zweifelsfrei bei der Postpartnerstelle hinterlegt worden sei, dem Empfänger aber nicht ausgefolgt worden sei, wisse er nicht. Er könne sich allerdings daran erinnern, dass die Zeugin xxx des Öfteren nach Briefsendungen nachgefragt habe. Er könne auch nicht ausschließen, dass manchmal Briefsendungen falsch einsortiert worden seien. Es sei auch vorgekommen, dass Briefsendungen in der Postpartnerstelle eingelangt seien und z.B. Fr. xxx gesagt habe, dass sie keine Hinterlegungsanzeige für die Briefsendung vorgefunden habe.“ Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Feststellungen im Erkenntnis KLVwG-859/5/2018 und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist klar hervorgekommen, dass das Straferkenntnis von der Behörde weggeschickt wurde. Es lässt sich auch nachvollziehen, dass dieses Schriftstück beim Postpartner schlussendlich hinterlegt wurde. Hervorgekommen ist aber auch, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei Zustellungen gekommen ist und kann daher nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die Hinterlegungsanzeige tatsächlich vom Zusteller im Briefkasten hinterlegt wurde. Es wurde seitens des Rechtsvertreters beim Postpartner immer wieder nachgefragt, ob Briefsendungen hinterlegt wurden, was auch darauf hindeutet, dass das Vorbringen zutreffend ist, dass Zustellungen durch Hinterlegung vorgenommen werden, ohne eine entsprechenden Hinterlegungsanzeige im Briefkasten einzulegen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Rechtsvertreters und der Zeugenaussage seiner Ehefrau sondern auch aus den Angaben des Filialleiters des Postpartners Spar. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. 200/1982 idF BGBl. I 33/2018, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2018,, lauten wie folgt: § 7Paragraph 7 Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 17Paragraph 17
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. § 22 Paragraph 22,
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2)Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
(3)An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.
(4)Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.
(4)Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln. V. Rechtliche Beurteilung: römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Die Behörde hat das Straferkenntnis mittels RSa-Briefsendung eigenhändig an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers versucht zuzustellen. Gemäß § 21 ZustG dürfen zu eigenen handen zugestellte Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Nach § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Gemäß Paragraph 21, ZustG dürfen zu eigenen handen zugestellte Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Nach Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Die hinterlegte Sendung ist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die hinterlegte Sendung ist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis zu beurkunden. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis zu beurkunden. Nach dieser Urkunde erfolgte ein Zustellversuch am 25.11.2016 und wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 28.11.2016 dokumentiert. Bei dem genannten Zustellnachweis handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Dem Empfänger steht der Gegenbeweis offen. Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisangebotes. Das bloße Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, vermag die Beurkundung über die erfolgte Hinterlegung eines Zustellscheines in das Hausbrieffach nicht zu widerlegen (VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 mwN; 23.05.2018, Ro 2018/22/0003). Der Beschwerdeführer hat konkret vorgebracht, dass es bei der Zustellung von Schriftstücken zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist und wurde dies auch durch entsprechende Zeugenaussagen belegt, wie etwa durch die Aussage des Leiters der Sparfiliale als Postpartner, welcher für die hinterlegten Zustellungen zuständig war. Der Beschwerdeführer ist daher durchaus dem Gegenbeweis nachgekommen, dass die Verständigung der Hinterlegung nicht mit der für ein gerichtliches Verfahren erforderlichen Sicherheit in der für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290). Da im gegenständlichen Fall die im § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung nicht in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) eingelegt wurde, obwohl eine derartige Abgabeeinrichtung vorhanden ist, liegt keine wirksame Zustellung durch Hinterlegung des Straferkenntnisses vor.Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290). Da im gegenständlichen Fall die im Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung nicht in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) eingelegt wurde, obwohl eine derartige Abgabeeinrichtung vorhanden ist, liegt keine wirksame Zustellung durch Hinterlegung des Straferkenntnisses vor. Da das Straferkenntnis nach wie vor im zurückgesendeten Kuvert im Verwaltungsstrafakt liegt, ist offenkundig auch keine Heilung des Zustellmangels erfolgt und ist damit das Straferkenntnis gegenüber dem Beschwerdeführer noch gar nicht rechtswirksam erlassen worden. Der Beschwerdeführer ist durch das nicht erlassene Straferkenntnis nicht in seinen Rechten verletzt und war daher die Beschwerde aus formalen Gründen zurückzuweisen. Angemerkt wird, dass das Verfahren über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2016, Zahl: xxx, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den mit der Beschwerde am 08.05.2017 zugleich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt war und die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, in die dreijährige Verjährungsfrist nicht einzurechnen ist (§ 31 Abs. 2 VStG).Angemerkt wird, dass das Verfahren über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2016, Zahl: xxx, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den mit der Beschwerde am 08.05.2017 zugleich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt war und die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, in die dreijährige Verjährungsfrist nicht einzurechnen ist , (Paragraph 31, Absatz 2, VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.928.930.16.2017