Obsah (12)
§ 28§ 25a§ 11§ 18§ 52§ 5§§ 76§ 75§ 24§ 58§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-1658/12/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Be
§ 28Vw
GVG mit der Maßgabe als unbegründetDie Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als Punkt
- des Spruches wie folgt zu lauten hat: „
- Die Umweiselung ist spätestens bis zum 31.07.2019 abzuschließen.“ II.römisch zwei. Zu den im Spruch angeführten Kosten wird die Beschwerde
§ 28Vw
GVG mit der Maßgabe als unbegründetZu den im Spruch angeführten Kosten wird die Beschwerde
Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als für die Erstellung des Gutachtens xxx, xxx Straße xxx, xxx vom 28.11.2016 keine Kosten vorgeschrieben werden. Der übrige Kostenausspruch bleibt unverändert. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
§ 25aVw
GG an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Paragraph 25 a, VwGG an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang: Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.11.2014, Zahl: xxx wurde der Antrag des xxx, xxxstraße xxx, xxx, auf Bewilligung der Haltung, Wanderung und Zucht von „Buckfast“-Bienen vom 16. Jänner 2013
§ 11Abs. 1 und 2 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-Bi
WG) abgewiesen. Mit Schreiben vom 20.04.2015 von Herrn xxx an die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: Belangte Behörde) teilte dieser mit, dass er nach wie vor „Buckfast“-Bienen halte und gab die Standorte der Bienenvölker bekannt. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.11.2014, Zahl: xxx wurde der Antrag des xxx, xxxstraße xxx, xxx, auf Bewilligung der Haltung, Wanderung und Zucht von „Buckfast“-Bienen vom 16. Jänner 2013
Paragraph 11, Absatz eins und 2 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG) abgewiesen. Mit Schreiben vom 20.04.2015 von Herrn xxx an die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: Belangte Behörde) teilte dieser mit, dass er nach wie vor „Buckfast“-Bienen halte und gab die Standorte der Bienenvölker bekannt. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 23.06.2015, Zahl: xxx, wurde Herr xx
§ 18i
Vm § 11 Abs. 1 und 2 K-BiWG verpflichtet, an den Bienenstöcken der näher angeführten Standorte den gesetzmäßigen Zustand durch Umweiselung mit Bienenköniginnen der Rasse Carnica bis zum 28.09.2015 wiederherzustellen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2015 wurde Frau xxx, Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Sachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung in Kärnten, ersucht, eine Überprüfung vor Ort hinsichtlich des Bescheides vorzunehmen, ob der gesetzmäßige Zustand hergestellt wurde. Mit E-Mail vom
- Oktober 2015 teilte diese der belangten Behörde mit, dass nach telefonischer Rücksprache mit Herrn xxx von diesem mitgeteilt wurde, dass er sämtliche Bienenvölker an den Standorten in der Gemeinde xxx, Grundstücksnummer xxx und xxx, sowie Grundstücksnummer xxx und xxx, KG xxx, sowie in der Gemeinde xxx, Grundstücksnummer xxx, KG xxx, an Herrn xxx in xxx verkauft habe. Mit Schreiben von Herrn xxx vom
- Oktober 2015 teilte dieser der belangten Behörde selbst mit, dass Herr xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) seine Bienenvölker im August 2015 an den eben angeführten Standorten übernommen habe.Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 23.06.2015, Zahl: xxx, wurde Herr xx
Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und 2 K-BiWG verpflichtet, an den Bienenstöcken der näher angeführten Standorte den gesetzmäßigen Zustand durch Umweiselung mit Bienenköniginnen der Rasse Carnica bis zum 28.09.2015 wiederherzustellen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2015 wurde Frau xxx, Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Sachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung in Kärnten, ersucht, eine Überprüfung vor Ort hinsichtlich des Bescheides vorzunehmen, ob der gesetzmäßige Zustand hergestellt wurde. Mit E-Mail vom
- Oktober 2015 teilte diese der belangten Behörde mit, dass nach telefonischer Rücksprache mit Herrn xxx von diesem mitgeteilt wurde, dass er sämtliche Bienenvölker an den Standorten in der Gemeinde xxx, Grundstücksnummer xxx und xxx, sowie Grundstücksnummer xxx und xxx, KG xxx, sowie in der Gemeinde xxx, Grundstücksnummer xxx, KG xxx, an Herrn xxx in xxx verkauft habe. Mit Schreiben von Herrn xxx vom
- Oktober 2015 teilte dieser der belangten Behörde selbst mit, dass Herr xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) seine Bienenvölker im August 2015 an den eben angeführten Standorten übernommen habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2016, Zahl: xxx, wurde
§ 52Abs.
2 AVG Herr xxx, Länderinstitut für Bienenkunde, xxx und xxx Universität xxx, xxx, xxx, zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt und diesem der Auftrag erteilt, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die Buckfast-Biene einer Rasse angehöre bzw. eine solche darstelle. Im Gutachten vom 28.11.2016 wurde eindeutig festgestellt, dass die Buckfast-Biene unzweifelhaft zu keiner der geographischen Rassen (Subspezies) der Honigbiene gehöre und auch keine Rasse im klassischen tierzüchterischen Sinne, sondern eher ein Zuchtkonzept sei, das durch die fortgesetzte und immer noch nicht abgeschlossene Kombination verschiedener Rassen versuche, den Ansprüchen der Bienenhalter gerecht zu werden. Für dieses Gutachten wurden Euro 575,-- in Rechnung gestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2016, Zahl: xxx, wurde
Paragraph 52, Absatz 2, AVG Herr xxx, Länderinstitut für Bienenkunde, xxx und xxx Universität xxx, xxx, xxx, zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt und diesem der Auftrag erteilt, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die Buckfast-Biene einer Rasse angehöre bzw. eine solche darstelle. Im Gutachten vom 28.11.2016 wurde eindeutig festgestellt, dass die Buckfast-Biene unzweifelhaft zu keiner der geographischen Rassen (Subspezies) der Honigbiene gehöre und auch keine Rasse im klassischen tierzüchterischen Sinne, sondern eher ein Zuchtkonzept sei, das durch die fortgesetzte und immer noch nicht abgeschlossene Kombination verschiedener Rassen versuche, den Ansprüchen der Bienenhalter gerecht zu werden. Für dieses Gutachten wurden Euro 575,-- in Rechnung gestellt. Dieses Gutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer zugestellt und zeitgleich angefragt, ob an näher angeführten Standorten (Standorte KG xxx, Grundstücksnummer xxx und xxx, sowie KG xxx, Grundstücksnummer xxx und xxx, sowie KG xxx, Grundstücksnummer xxx) noch Buckfast-Bienen gehalten werden. Mit Schreiben vom 14.05.2017 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Stellungnahme zum Gutachten. Zeitgleich wurde die Meldung
§ 5Abs. 2 K-Bi
WG der Gemeinde xxx und der Gemeinde xxx übermittelt: Grundstücksnummer xxx, KG xxx, Grundstücksnummer xxx und xxx, KG xxx, Grundstücksnummer xxx, xxx und xxx, KG xxx. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er an diesen Standorten Bienen der Rasse Carnica halte. Aufgrund dieser Meldung erfolgte eine Vor-Ort-Überprüfung sämtlicher Bienenstandorte durch die Amtssachverständige xxx am
- Juni 2017 (Schreiben vom
- Juli 2017) und teilte der anwesende Beschwerdeführer als Bienenhalter dabei mit, dass gegenständliche Bienenvölker von Herrn xxx betreut werden. Mit Schreiben vom 14.05.2017 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Stellungnahme zum Gutachten. Zeitgleich wurde die Meldung
Paragraph 5, Absatz 2, K-BiWG der Gemeinde xxx und der Gemeinde xxx übermittelt: Grundstücksnummer xxx, KG xxx, Grundstücksnummer xxx und xxx, KG xxx, Grundstücksnummer xxx, xxx und xxx, KG xxx. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er an diesen Standorten Bienen der Rasse Carnica halte. Aufgrund dieser Meldung erfolgte eine Vor-Ort-Überprüfung sämtlicher Bienenstandorte durch die Amtssachverständige xxx am
- Juni 2017 (Schreiben vom
- Juli 2017) und teilte der anwesende Beschwerdeführer als Bienenhalter dabei mit, dass gegenständliche Bienenvölker von Herrn xxx betreut werden. Sämtliche Bienenvölker wurden bei der Vor-Ort-Überprüfung in Bezug auf die Rasse augenscheinlich durch Fluglochkontrolle überprüft. Stichprobenweise wurden einige Bienenstöcke von Herrn xxx geöffnet und von der Amtssachverständigen überprüft. Eine Probennahme wurde im Hinblick auf die handfeste Panzerfarbe der Bienen (orange-braune Hinterleibsringe) und aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Raschheit und Zweckmäßigkeit nicht vorgenommen. Festgehalten wurde, dass sämtliche von Prof. Dr. xxx beschriebenen Merkmale der Carnica-Biene (natürliche Rassenstandards) kumulativ vorliegen müssen, Abweichungen hingegen auf andere Bienenrassen oder auf Einkreuzungen hinweisen würden. Das Ergebnis der Überprüfung war, dass nahezu alle überprüften Bienenvölker überwiegend orange-braune Hinterleibsringe aufgewiesen haben. Somit wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer gehaltenen Bienenvölker aufgrund der festgestellten Panzerfarbe nicht der Rasse Carnica angehören. Mit dem nunmehr hg. angefochtenen Bescheid vom 31.07.2017, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, an näher angeführten Standorten den gesetzmäßigen Zustand durch Umweiselung auf Bienenvölker der Rasse Carnica wiederherzustellen. Der Spruch des Bescheides hat folgenden Wortlaut: „BESCHEID Aufgrund des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 (Kompetenzzentrum Land- und Forstwirtschaft) vom 24.11.2014, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag des xxx, xxxstraße xxx, xxx, auf Bewilligung der Haltung, Wanderung und Zucht von „Buckfast- Bienen"
§ 11(1) und (2) des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes - K-Bi
WG, LGBI. Nr. 63/2007 idgF, abgewiesen wurde und der Mitteilung des xxx vom 15.10.2015, dass xxx, xxx, xxx, Bienenvölker übernommen hat sowie der E-Mail Mitteilung von xxx vom 14.05.2017, betreffend Meldung
§ 5(2) des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes, ergeht nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren nachstehend angeführter
Aufgrund des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 (Kompetenzzentrum Land- und Forstwirtschaft) vom 24.11.2014, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag des xxx, xxxstraße xxx, xxx, auf Bewilligung der Haltung, Wanderung und Zucht von „Buckfast- Bienen"
Paragraph 11,
(1)und
(2)des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes - K-BiWG, LGBI. Nr. 63 aus 2007, idgF, abgewiesen wurde und der Mitteilung des xxx vom 15.10.2015, dass xxx, xxx, xxx, Bienenvölker übernommen hat sowie der E-Mail Mitteilung von xxx vom 14.05.2017, betreffend Meldung
Paragraph 5,
(2)des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes, ergeht nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren nachstehend angeführter Spruch Die Bezirkshauptmannschaft xxx verpflichtet xxx, xxx, xxx,
§ 18iVm § 11
(1)und
(2)des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes – K-BiWG, LGBl. Nr. 63/2007 idgF, an den nachstehend angeführten Standorten den gesetzmäßigen Zustand durch Vornahme nachstehender Maßnahme wiederherzustellen:Die Bezirkshauptmannschaft xxx verpflichtet xxx, xxx, xxx,
Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraph 11,
(1)und
(2)des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes – K-BiWG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007, idgF, an den nachstehend angeführten Standorten den gesetzmäßigen Zustand durch Vornahme nachstehender Maßnahme wiederherzustellen:
- Stimmliche Bienenvölker auf folgenden Bienenständen: GSt-Nr. xxx, KG xxx, GSt-Nr. xxx, KG xxx, GSt-Nr. xxx, KG xxx. GSt-Nr. xxx und xxx, beide KG xxx und GSt-Nr. xxx, KG xxx, sind, soweit sie nicht der Rasse Carnica (Apis mellifera carnica) gehören, auf Bienenvölker der Rasse Carnica umzuweiseln.
- Die Umweiselung ist spätestens bis zum 31.12.2017 abzuschließen.
- Beginn und Abschluss der Umweiselung sind der Behörde unter Anführung des Standortes, der Anzahl und der Bezeichnung der Bienenstände sowie die Anzahl der umgeweiselten Bienenvölker je Bienenstand bekanntzugeben. Die von der Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, dem Gutachten vom 05.07.2017, Zahl: xxx, beigeschlossenen Unterlagen (Beilage 1: „Zehnte Erhebung der Winterverluste 2016/17 nach sehr niedrigen Verlusten im Vorjahr" - bienenstand.at, Beilage 2: Diplomarbeit von xxx: „Bestandserhebung der Bienenpopulation in Kärnten in Bezug auf die Rassenzugehörigkeit" und Beilage 3: Deutsches Bienenjournal 2/2015 - Interview mit Prof. Dr. xxx bezüglich „Diversität wird oft falsch verstanden") bilden einen Bestandteil dieses Bescheides.Die von der Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, dem Gutachten vom 05.07.2017, Zahl: xxx, beigeschlossenen Unterlagen (Beilage 1: „Zehnte Erhebung der Winterverluste 2016/17 nach sehr niedrigen Verlusten im Vorjahr" - bienenstand.at, Beilage 2: Diplomarbeit von xxx: „Bestandserhebung der Bienenpopulation in Kärnten in Bezug auf die Rassenzugehörigkeit" und Beilage 3: Deutsches Bienenjournal 2 aus 2015, - Interview mit Prof. Dr. xxx bezüglich „Diversität wird oft falsch verstanden") bilden einen Bestandteil dieses Bescheides. K o s t e n : xxx, xxx, xxx, hat
§§ 76und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBI. Nr. 51/1991 idg
F, iVm der Landeskommissionsgebührenverordnung 1994, LGBI. Nr. 7/1995 idgF. nachstehend angeführte Kosten zu tragen: xxx, xxx, xxx, hat
Paragraphen 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBI. Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit der Landeskommissionsgebührenverordnung 1994, LGBI. Nr. 7 aus 1995, idgF. nachstehend angeführte Kosten zu tragen: - für die Erstellung des Gutachtens von Prof. Dr. xxx, xxx Straße xxx, xxx vom 28.11.2016 € 575,-- - für den Ortsaugenschein des ASV des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. 10, am 02.06.2017 (2/2 Std.) € 27,20 somit insgesamt € 602,20 Der vorangeführte Betrag ist binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides mit dem beiliegenden Zahlschein bei sonstiger Exekution an die Bezirkshauptmannschaft xxx zu überweisen.“ Gegen diesen Bescheid wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21.08.2017, bei der belangten Behörde am 30.08.2017 eingelangt, Beschwerde erhoben und als Beschwerdegründe die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht. Die Beschwerde hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „4. Zu den Beschwerdegründen: 4.1 Zur Vorschreibung von Verfahrenskosten: Die belangte Behörde hat im Verfahren neben einem Gutachten der Amtssachverständigen auch ein Gutachten des Prof. Dr. xxx eingeholt. Bei diesem handelt es sich jedenfalls nicht um einen Amtssachverständigen. § 76 AVG bestimmt die Kostentragung für Barauslagen. Zu beachten ist hierbei, dass mit den darin genannten Sachverständigen nur nichtamtliche Sachverständige gemeint sind, da nur diesen nach dem AVG (§§ 53 a und 53 b) Gebühren zustehen (vgl. Hengstschläger-Leeb, § 76 Rz 4). Paragraph 76, AVG bestimmt die Kostentragung für Barauslagen. Zu beachten ist hierbei, dass mit den darin genannten Sachverständigen nur nichtamtliche Sachverständige gemeint sind, da nur diesen nach dem AVG (Paragraphen 53, a und 53 b) Gebühren zustehen vergleiche Hengstschläger-Leeb, Paragraph 76, Rz 4). Die Aufwendungen der Behörde für amtliche Sachverständige sind dem gegenüber als allgemeiner Aufwand
§ 75Abs.
1 AVG von Amts wegen zu tragen. Die Aufwendungen der Behörde für amtliche Sachverständige sind dem gegenüber als allgemeiner Aufwand
Paragraph 75, Absatz eins, AVG von Amts wegen zu tragen. Darüber hinaus ist nicht zu verstehen, warum die belangte Behörde neben der Amtssachverständigen einen weiteren - nichtamtlichen - Sachverständigen zu einer Fachfrage, welche dar- über hinaus im gegenständlichen Verfahren nicht einmal verfahrensrelevant ist, beizieht. Die Überwälzung der Kosten des Sachverständigen xxx auf den Beschwerdeführer entbehrt jedenfalls der gesetzlichen Grundlage und ist daher rechtswidrig. 4.2 Zur Rechtswidrigkeit des Umweiselungsauftrages: Die Behörde trägt dem Beschwerdeführer auf, Bienenvölker an verschiedenen Bienenständen bis 31.12.2017 umzuweiseln, wobei Beginn und Abschluss der Abweiselung der Behörde unter Anführung des Standortes, der Anzahl und der Bezeichnung der Bienenstände sowie die Anzahl der umgeweiselten Bienenvölker je Bienenstand bekanntzugeben sind. Darüber hinaus sollen verschiedene weitere Urkunden Bestandteil des Bescheides bilden. Der Spruch ist in vielerlei Hinsicht unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer ist nicht klar, ab wann ein Bienenvolk nicht mehr der Rasse Carnica angehört. Es ist ihm nicht zumutbar, im Zweifel sämtliche seiner Bienenvölker umzuweiseln. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer kein Züchter der Apis mellifera carnica ist. Auch werden in verschiedenen Gutachten verschiedene Merkmale als entscheidend herangezogen. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, seine Bienenvölker auf die Rassezugehörigkeit zu prüfen. Weiters ist nicht klar, welche rechtlichen Konsequenzen der spruchgemäße Verweis auf Gutachten der Amtssachverständigen Diplomarbeit von xxx und das Interview mit Prof. Dr. xxx haben soll, wenn diese Urkunden als Bestandteil des Bescheides deklariert werden. Sollte die Behörde im Sinn getragen haben, dass die darin enthaltenen Erkenntnisse oder Feststellungen vom Beschwerdeführer zu berücksichtigen sind, so hätte die Behörde dies spruchgemäß klar auszusprechen. Der Verweis auf die genannten Urkunden wird jedenfalls als unrechtmäßig bekämpft. Weiters wird dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Umweiselung bis spätestens 31.12.2017 abzuschließen. Ein derartiges Vorgehen ist dem Beschwerdeführer nicht möglich. Alleine aufgrund einer Vielzahl von Umweiselungsaufträgen, welche seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung an verschiedene Erwerbsimker zwischenzeitig rechtskräftig ergangen sind, ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, ausreichend Reinzuchtköniginnen für eine Umweiselung zu erlangen. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat diesbezüglich bereits Anfragen an Carnica-Züchter in Kärnten erstattet. 5. ANTRÄGE Der Beschwerdeführer stellt sohin den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
§ 24Vw
GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, über die Beschwerde selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben.“Der Beschwerdeführer stellt sohin den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, über die Beschwerde selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben.“ Mit Schreiben vom 04.09.2017 wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten samt den Verfahrensakten zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Am
- Mai 2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer persönlich, sein Rechtsvertreter und die Vertreterin der belangten Behörde sowie die Amtssachverständige anwesend waren. Im Hinblick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Woche die genaue Geschäftsbeziehung zwischen ihm und Herrn xxx konkret darzulegen (insbesondere der in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer genannte „mündliche Kaufvertrag ohne Geldfluss“, monetärer Wert der Bienenstöcke, Abgeltung durch Honig in welcher Art und Weise, konkreter Geldwert des Honigs, Art des Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn xxx, jährlicher Ertrag der Bienenstöcke in Kilogramm Honig und monetärer Natur, Angabe des Vermarktungsweges des Honigs, Versteuerung der Verkaufserlöse etc.). Das Landesverwaltungsgericht hat insbesondere Unterlagen wie Kontobelege, Verträge, Belege der Entrichtung von Steuern an das Finanzamt, monetäre jährliche Abgeltung der Arbeitsleistung des Herrn xxx durch den Beschwerdeführer, Verkaufserlöse etc. angefordert. Nach Ansuchen um Fristerstreckung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde lediglich mitgeteilt, dass über die entgeltliche Abgeltung des Gegenstandes zwischen Herrn xxx und dem Beschwerdeführer Stillschweigen vereinbart wurde, sodass der Beschwerdeführer keine Auskunft erteilen könne. Der Beschwerdeführer habe von Herrn xxx 160 Bienenvölker übernommen. Festzuhalten sei, dass Herr xxx in keinem Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer stehe. Es wurden keine Unterlagen oder Belege vorgelegt, außer das bereits im Verwaltungsakt befindliche Schreiben vom 15.10.2015 von Herrn xxx an die belangte Behörde, dass er seine Bienenvölker im August 2015 an Herrn xxx übergeben habe. Am
- August 2018 wurde eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Aktenvermerk vom
- August 2018 wurde vom erkennenden Gericht festgehalten, dass die Amtssachverständige hinsichtlich einer geeigneten Frist zur Umweiselung der Königinnen nunmehr den
- Juli 2019 vorschlage, da in der für den Beschwerdeführer notwendigen Menge nicht ausreichend Carnica-Königinnen im Herbst und Winter 2018 erhältlich seien und in der kalten Jahreszeit ohnehin keine Umweiselung stattfinden könne (Winterruhe). Mit Schreiben vom
- August 2018 wurde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt sowie der Finanzpolizei Klagenfurt ein Schreiben mit dem Ersuchen um Prüfung des Verdachtes einer allenfalls in die Zuständigkeit der Strafgerichte fallenden strafbaren Handlung bzw. des Verdachtes eines allenfalls finanzstrafrechtlichen Tatbestandes durch die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom
- Mai 2018 übermittelt (Verpflichtung des erkennenden Gerichtes zur Meldung bei begründetem Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung
§ 58Abs. 1 K-DRG i
Vm § 21 K-LVwGG).Mit Schreiben vom
- August 2018 wurde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt sowie der Finanzpolizei Klagenfurt ein Schreiben mit dem Ersuchen um Prüfung des Verdachtes einer allenfalls in die Zuständigkeit der Strafgerichte fallenden strafbaren Handlung bzw. des Verdachtes eines allenfalls finanzstrafrechtlichen Tatbestandes durch die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom
- Mai 2018 übermittelt (Verpflichtung des erkennenden Gerichtes zur Meldung bei begründetem Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung
Paragraph 58, Absatz eins, K-DRG in Verbindung mit Paragraph 21, K-LVwGG). III.römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
- Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Halter der Bienen an den verfahrensgegenständlichen Standorten im Sinne des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes ist. Somit trifft ihn die Verpflichtung zur Umweiselung, die mit dem hg. angefochtenen Bescheid vom 31.07.2017, ergangen ist. Da die Umweiselung nunmehr naturgemäß nicht mehr bis zum 31.12.2017, wie im angefochtenen Bescheid als Frist angeführt, durchgeführt werden kann und auch der in der Verhandlung vom
- Mai 2018 mit der Amtssachverständigen erörterte Termin 31.07.2018 nicht mehr möglich ist, hat sich das erkennende Gericht bei der Amtssachverständigen erneut erkundigt, was aus fachlicher Sicht eine geeignete Frist zur Umweiselung ist. Mitgeteilt wurde, dass eine geeignete Frist zur Umweiselung der 31.07.2019 wäre, da im Frühjahr 2019 ausreichend Carnica-Königinnen erhältlich sind, sodass die Umweiselung aus fachlicher Sicht jedenfalls bis zum 31.07.2019 abgeschlossen werden kann. Der angefochtene Bescheid ist daher in seinem Punkt
- bezüglich der Frist anzupassen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde monierten Kosten für die Gutachtenserstellung ist ihm im Ergebnis Recht zu geben, dass die Kosten für die Erstellung des Gutachtens von Prof. Dr. xxx in Höhe von Euro 575,-- nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden können. Die im Spruch genannten Kosten für das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene „Obergutachten“ sind somit zu beheben. Die Kosten in Höhe von Euro 27,20 für die Vornahme des Ortsaugenscheines durch die Amtssachverständige bleiben jedoch bestehen und hat der Beschwerdeführer zu tragen, da er am 14.05.2017 eine Falschmeldung an die belangte Behörde übermittelt hat, wonach er Bienen der Rasse Carnica halte; einem Bienenhalter und Erwerbsimker wie dem Beschwerdeführer kann jedenfalls zugetraut werden, Bienen der Rasse Carnica von anderen Bienen zu unterscheiden. Nach den fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist eine Unterscheidung sogar durch einen Laien zu treffen (allein durch die Panzerfarbe, welche bei Carnica-Bienen dunkel ist, am Rücken mit sog. grauen Filzbinden, während die Buckfast-Biene eine orange-brauen Panzerfarbe hat). Durch seine Falschmeldung hat der Beschwerdeführer die Vornahme des Ortsaugescheines durch die Amtssachverständige notwendig gemacht. In der mündlichen Verhandlung wurde durch die Amtssachverständige klar und nachvollziehbar ausgeführt, dass einem Erwerbsimker, wie dem Beschwerdeführer, aus fachlicher Sicht jedenfalls zumutbar sei, zu beurteilen, ob eine Biene der Rasse Carnica angehöre oder nicht. Es gebe augenscheinliche Merkmale wie z.B. die Panzerfarbe. Diese sei bei der Carnica-Biene dunkel, am Rücken gebe es die sog. grauen Filzbinden. Die Panzerfarbe unterscheide sich optisch von der Buckfast-Biene, diese erscheine orange-braun. Es gebe vier morphologische Merkmale, die sich auf die von Prof. Dr. xxx wie folgt beschreibe: Panzerfarbe, Filzbindenbreite, Haarlänge und Cubitalindex. Treffe bereits eines dieser vier Merkmale nicht auf eine Biene zu, müssten die anderen Merkmale nicht mehr untersucht werden, da alle vier kumulativ vorliegen müssen, damit es sich um eine Carnica-Biene handelt. Selbst für einen Laien lassen sich die unterschiedlichen Panzerfarben feststellen und daraus ableiten, ob es sich um eine Carnica oder Nicht-Carnica-Biene handle, umso mehr für einen Erwerbsimker, der täglich mit Bienenvölkern arbeite. Bei der Vor-Ort-Überprüfung war jedenfalls eindeutig, dass die Bienenvölker nicht der Rasse Carnica angehören.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes und dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere aus den durchgeführten mündlichen Verhandlungen. Für das erkennende Gericht sind die Ausführungen der Amtssachverständigen in Verbindung mit den im Verfahren ergangenen Gutachten, der Vor-Ort-Überprüfung und sämtlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie dem gesamten zugrunde liegenden Verwaltungsakt hinreichend klar und geeignet, festzustellen, dass der Umweiselungsauftrag der belangten Behörde zu Recht ergangen ist, da es sich bei den vom Beschwerdeführer gehaltenen Bienen eindeutig um Nicht-Carnica-Bienen handelt. Die nunmehr bis 31.07.2019 erstreckte Frist ist jedenfalls aus fachlicher Sicht geeignet, um ausreichend Carnica-Königinnen im Frühjahr 2019 zu erwerben und diese binnen dieser Frist umzuweiseln. IV.römisch vier. Maßgebliche Rechtsgrundlage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes (K-BiWG), LGBl. Nr. 63/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes , (K-BiWG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, lauten wie folgt: § 5Paragraph 5 Sonstige Verpflichtungen der Bienenhalter
(1)Die Neuaufstellung und die Auflassung eines Heimbienenstandes sind vom Bienenhalter unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Der Meldung ist gegebenenfalls eine Ablichtung der Bewilligung
§ 11anzuschließen.
(1)Die Neuaufstellung und die Auflassung eines Heimbienenstandes sind vom Bienenhalter unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Der Meldung ist gegebenenfalls eine Ablichtung der Bewilligung
Paragraph 11, anzuschließen.
(2)Die Bienenhalter sind verpflichtet, dem Bürgermeister bis längstens 15. April jeden Jahres den Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat diese Daten der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde über Aufforderung zu übermitteln, wenn dies zur Bekämpfung von Tierseuchen oder von Pflanzenschädlingen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des § 11 erforderlich ist.
(2)Die Bienenhalter sind verpflichtet, dem Bürgermeister bis längstens 15. April jeden Jahres den Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat diese Daten der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde über Aufforderung zu übermitteln, wenn dies zur Bekämpfung von Tierseuchen oder von Pflanzenschädlingen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 11, erforderlich ist.
(3)Jeder Bienenstand ist in deutlich lesbarer Form mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Bienenhalters zu kennzeichnen.
(4)Der Bienenhalter ist verpflichtet, die Bienenstände durch wiederkehrende Kontrollen zu beaufsichtigen oder durch eine verlässliche und fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.
(5)Die Beförderung der Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen. § 11Paragraph 11 Bienenrassen
(1)Die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2)Eine Bewilligung
Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
(2)Eine Bewilligung
Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
- a)nur Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet werden;
- b)eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastardisierung nicht zu befürchten ist;
- c)der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der Landwirtschaft nicht gefährdet werden und
- d)die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse "Carnica" in Kärnten nicht gefährdet werden.
(3)Vor Erteilung einer Bewilligung
Abs 1 sind anzuhören:
(3)Vor Erteilung einer Bewilligung
Absatz eins, sind anzuhören:
- a)die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,
- b)die Agentur für Ernährungssicherheit (Institut für Bienenkunde).
(4)Die Landesregierung darf in Bewilligungen
Abs 1 jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die zur Einhaltung der in Abs 2 lit a bis d festgelegten Interessen einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht erforderlich sind. Die bewilligte Bienenrasse ist anzugeben.
(4)Die Landesregierung darf in Bewilligungen
Absatz eins, jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die zur Einhaltung der in Absatz 2, Litera a bis d festgelegten Interessen einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht erforderlich sind. Die bewilligte Bienenrasse ist anzugeben.
(5)Die Sachverständigen für Bienenzucht (§ 14) sind im Auftrag der Landesregierung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abs 1 zu überprüfen.
(5)Die Sachverständigen für Bienenzucht (Paragraph 14,) sind im Auftrag der Landesregierung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, zu überprüfen. § 18Paragraph 18 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Unbeschadet einer Bestrafung
§ 17
hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.Unbeschadet einer Bestrafung
Paragraph 17, hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Fest steht, dass der Beschwerdeführer Halter der Bienen iSd K-BiWG an den im angefochtenen Bescheid angeführten Standorten ist – was vom Beschwerdeführer auch nie bestritten wurde – und somit zur Umweiselung sämtlicher Bienenvölker auf den näher angeführten Bienenständen, nunmehr mit der erstreckten Frist bis 31.07.2019, verpflichtet ist. Es ist ihm – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung – aus fachlicher Sicht (vgl. Ausführungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung) jedenfalls möglich, Carnica-Bienen von Nicht-Carnica-Bienen zu unterscheiden sowie ausreichend Carnica-Königinnen, nunmehr im Frühjahr 2019, zu erwerben und die Bienen hernach umzuweiseln. Fest steht, dass der Beschwerdeführer Halter der Bienen iSd K-BiWG an den im angefochtenen Bescheid angeführten Standorten ist – was vom Beschwerdeführer auch nie bestritten wurde – und somit zur Umweiselung sämtlicher Bienenvölker auf den näher angeführten Bienenständen, nunmehr mit der erstreckten Frist bis 31.07.2019, verpflichtet ist. Es ist ihm – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung – aus fachlicher Sicht vergleiche Ausführungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung) jedenfalls möglich, Carnica-Bienen von Nicht-Carnica-Bienen zu unterscheiden sowie ausreichend Carnica-Königinnen, nunmehr im Frühjahr 2019, zu erwerben und die Bienen hernach umzuweiseln. Hinsichtlich der Vorschreibung von Verfahrenskosten ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass die belangte Behörde die Kosten für das „Obergutachten“ nicht überwälzen kann, zumal sie dieses von Amts wegen in Auftrag gegeben hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher abzuändern. Wenn das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird, so sind demgemäß auch die Kosten dafür grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine Überwälzung von Kosten des Verfahrens, die nur von Amts wegen eingeleitet werden können,
§ 76Abs.
1 erster Satz AVG ist von vornherein ausgeschlossen (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG-Kommentar zu § 76 AVG). Hinsichtlich der Vorschreibung von Verfahrenskosten ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass die belangte Behörde die Kosten für das „Obergutachten“ nicht überwälzen kann, zumal sie dieses von Amts wegen in Auftrag gegeben hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher abzuändern. Wenn das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird, so sind demgemäß auch die Kosten dafür grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine Überwälzung von Kosten des Verfahrens, die nur von Amts wegen eingeleitet werden können,
Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG ist von vornherein ausgeschlossen vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG-Kommentar zu Paragraph 76, AVG). Wurde jedoch die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (§ 76 Abs. 2 letzter Satz AVG). Demgemäß hat der Beschwerdeführer die Kosten für die Vor-Ort-Überprüfung durch die Amtssachverständige in Höhe von Euro 27,20 zu tragen, da der Beschwerdeführer bewusst eine Falschmeldung abgegeben hat (vgl. dazu ausführlich Punkt III.
- Feststellungen). Wurde jedoch die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AVG). Demgemäß hat der Beschwerdeführer die Kosten für die Vor-Ort-Überprüfung durch die Amtssachverständige in Höhe von Euro 27,20 zu tragen, da der Beschwerdeführer bewusst eine Falschmeldung abgegeben hat vergleiche dazu ausführlich Punkt römisch drei.
- Feststellungen). Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde bezüglich der rechtlichen Qualität des Verweises im Spruch des angefochtenen Bescheides auf das Gutachten der Amtssachverständigen vom
- Juli 2017 (samt Beilagen) ist – auch unter Hinweis auf die Ausführungen der belangten Behörde in der durchgeführten mündlichen Verhandlung – festzustellen, dass diese lediglich als Begründungselement genannt wurden und richtigerweise in der Begründung des angefochtenen Bescheides anzuführen wären, den Bescheid jedoch nicht rechtswidrig machen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1658.12.2017