RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-1719/10/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.06.2018, Zahl: xxx, wegen der Abweisung eines Antrages auf Umschreibung einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.06.2018, Zahl: xxx, wegen der Abweisung eines Antrages auf Umschreibung einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Austausch der brasilianischen Lenkberechtigung abgewiesen. Dagegen wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin vom 10.10.2013 bis zum Tag der Ausstellung des Führerscheines im Februar 2014 in Brasilien durchgehend aufgehalten habe. Dies werde durch die Stromrechnung, einen Kontoauszug, eine Bordkarte, einen Kaufvertrag über die Wohnung und den Umstand, dass es in Brasilien keine Meldebehörde und keine Meldepflicht und somit auch keine Meldebestätigung gebe, dargetan. Es wurde wie folgt erwogen: Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 13.04.2018 den Austausch ihres brasilianischen Führerscheines beantragt. Dieser ist – wie sich aus der in der im Akt einliegenden beeideten Übersetzung ergibt – bis 11.03.2018 gültig. Nach § 23 Abs. 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung auf Antrag eine Lenkberechtigung in gleichem Berechtigungsumfang unter den dort näher genannten Voraussetzungen zu erteilen. Nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist dem Besitzer einer in einem nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung auf Antrag eine Lenkberechtigung in gleichem Berechtigungsumfang unter den dort näher genannten Voraussetzungen zu erteilen. Hierzu führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2008/11/0068 aus, dass darauf abzustellen ist, ob der Bewerber um eine österreichische Lenkberechtigung zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides Besitzer einer gültigen ausländischen Lenkberechtigung war. Gegenständlich bedeutet ist, dass die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin zufolge Befristung am 13.03.2018 erloschen ist und sie somit nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung ist, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung bzw. eine „Umschreibung“ des Führerscheins nicht gegeben sind. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1719.10.2018
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