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{'item': 'KLVwG-569/9/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-569/9/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx, gegen Spruchpunkt

  1. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom
  2. Dezember 2014, Zahl: xxx, nachstehenden B E S C H L U S S I.römisch eins. Die Beschwerde wird mangels Parteistellung z u r ü c k g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Gemeindevorstand aufgrund eines Devolutionsantrages den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße vom 19.10.2011 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Straße dem allgemeinen Verkehr diene, kein Lokalaugenschein durchgeführt wurde und das Parteiengehör verletzt worden sei. Es wurde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes xxx der KG xxx und befindet sich darauf ein Wohnhaus. Die Zufahrt dazu erfolgt von Nordosten aus über die Wegparzellen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und über Teile der Parzellen xxx, xxx und xxx, je KG xxx. Die Zufahrt bis inklusive der Wegparzelle xxx ist eine Verbindungsstraße und begehrt er – wie er in der Verhandlung am 17.5.2018 ausgeführt hat - die Öffentlichkeitserklärung für die Parzellen beginnend von xxx bis inklusive xxx. Dies wäre erforderlich, um sein Grundstück bzw. sein Wohnhaus zu erreichen. Weiters hat er die Öffentlichkeitserklärung ausgehend vom Grundstück xxx weiter in südwestliche Richtung hinsichtlich von Teilen der Grundstücke xxx und xxx beantragt, und zwar für seine Nachbarn. Weiters wurde im Antrag noch die Parzelle xxx, KG xxx, genannt. Wie sich aus dem Grundbuch ergibt, sind sämtliche obgenannten Parzellen mit Ausnahme des Grundstückes xxx der KG xxx nicht im Eigentum des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 16.07.2018 hat Frau xxx, xxx, xxx, in ihrem als auch im Namen ihrer Geschwister xxx, xxx und xxx, mitgeteilt, dass obige Personen zu je 25 % Eigentümer des Grundstückes xxx, welches an das Grundstück xxx grenzt, sind und es seien diese somit „mitbeteiligte Partei“ und würden dem Verfahren beitreten. Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt. Nach § 2 Abs. 1 lit. b des Kärntner Straßengesetzes 2017, sind öffentliche Straßen iSd § 1 Abs. 1 alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die in langjähriger Übung unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr benützt werden (stillschweigende Widmung): Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Kärntner Straßengesetzes 2017, sind öffentliche Straßen iSd Paragraph eins, Absatz eins, alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die in langjähriger Übung unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr benützt werden (stillschweigende Widmung):
  3. sie müssen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen;
  4. die Benützung muss unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigen erfolgen;
  5. der Gemeingebrauch muss durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein;
  6. sie müssen einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dienen. Nach § 60 Abs. 1 leg. cit. entscheidet über die Feststellung der Öffentlichkeit der in § 2 Abs. 1 lit. b angeführten Straßen der Bürgermeister. Über den Antrag eines Beteiligten auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und den Bescheid über die Öffentlichkeit der Straße längstens binnen 6 Monaten nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt zu erlassen. Nach Paragraph 60, Absatz eins, leg. cit. entscheidet über die Feststellung der Öffentlichkeit der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, angeführten Straßen der Bürgermeister. Über den Antrag eines Beteiligten auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und den Bescheid über die Öffentlichkeit der Straße längstens binnen 6 Monaten nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt zu erlassen. Zu dieser Bestimmung führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (u.a. 2005/05/0097) aus, dass eine Antragstellung hinsichtlich der Einleitung eines Verfahrens auf Öffentlichkeitserklärung kein rechtliches Interesse und sohin auch keine Parteistellung im Verfahren begründet und einem bloß am Gemeingebrauch interessierten Antragsteller auch dann keine Parteistellung zukommt, wenn über sein Begehren ein Verfahren eingeleitet worden ist. Es folgt daraus, dass einem Beteiligten, der nicht Eigentümer einer solchen Straße ist, keine Parteistellung zukommt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.569.9.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.