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{'item': 'KLVwG-1016/2/2017'}

Obsah (6)§ 279§§ 1§ 7§ 14§ 2§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-1016/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Be

§ 279Abs.

1 Bundesabgabenordnung – BAO wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Kanalbenützungsgebühr der xxx wurde für das gegenständliche Objekt mit der Adresse xxx Straße xxx, xxx, erstmals am 29.09.1997 eine Gebührenmesszahl für die Kanalbenutzungsgebühr mit der Summe von 403,35 m2 berechnet. Nach einem Umbau bzw. Ausbau des Objektes wurde mit 26.11.2001 eine neue Gebührenmesszahl für die Kanalgebühr mit Gesamtsumme 432,21 m2 berechnet. Eine erneue Berechnung erging mit 15.05.2002 auf Grund eines Umbaues und war die Gesamtsumme der Gebührenmesszahl für die Kanalgebühr damals 586,35 m

  1. Mit Bescheid des xxx vom 19.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Baubewilligung für einen erneuten Ausbau des Objektes auf der gegenständlichen Liegenschaft mit der Adresse xxx Straße xxx, xxx erteilt. Es handelt sich dabei um den Ausbau des Dachgeschosses. Auf Grund dieses Ausbaues wurde die Gebührenmesszahl für die Kanalgebühr erneut erhoben und wurde zu der am 15.05.2002 festgestellten Gebührenmesszahl für die Kanalgebühr mit der Gesamtsumme von 586,35 m2 das neu ausgebaute Dachgeschoss mit einer verbauten Fläche von 197,86 m2 hinzugezogen. Das Berechnungsblatt datiert mit 12.12.2016 und ergibt somit eine Gesamtsumme für die Gebührenmesszahl für die Kanalgebühr von 784,21 m
  2. Mit Abgabendauerbescheid vom 11.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§§ 1– 3 der xxx Kanalgebührenverordnung 1994, Zl.

xxx die Kanalgebühr für die Liegenschaft xxx Straße xxx, xxx auf Grund des Umbaues neu berechnet vorgeschrieben. Es wurde die Differenz für November bis Dezember 2016 als Abgabennachforderung vorgeschrieben sowie die Kanalgebühr ab 01.01.2017 für die nunmehrige Gesamtquadratmeteranzahl von 784,21 m2 festgesetzt. Mit Abgabendauerbescheid vom 11.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen eins, – 3 der xxx Kanalgebührenverordnung 1994, Zl. xxx die Kanalgebühr für die Liegenschaft xxx Straße xxx, xxx auf Grund des Umbaues neu berechnet vorgeschrieben. Es wurde die Differenz für November bis Dezember 2016 als Abgabennachforderung vorgeschrieben sowie die Kanalgebühr ab 01.01.2017 für die nunmehrige Gesamtquadratmeteranzahl von 784,21 m2 festgesetzt. Mit Schreiben vom 10.02.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Berufung gegen den Abgabendauerbescheid ein. Inhaltlich hält er fest, dass die Festsetzung bei weitem zu hoch sei und unrechtmäßig. Das Ausmaß der hinzukommenden Fläche sei bei weitem überhöht und wäre falsch ermittelt worden. Die neu errichteten Wohnungen hätten eine Fläche von jeweils 70 m

  1. Somit sei von einer neu verbauten Fläche von 140 m2 auszugehen. Der Bescheid sei daher mangelhaft und rechtswidrig. Durch die belangte Behörde wurde daraufhin eine erneute Berechnung der neu hinzugekommenen verbauten Fläche durchgeführt. Diese Berechnung ergab erneut eine Quadratmetersumme von 197,86 m2 für das ausgebaute Dachgeschoss. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2017, xxx, wurde daraufhin die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, dass die Gebührenmesszahl in der Weise ermittelt werde, dass die Zahl der Quadratmeter der geschossweise ermittelten verbauten Flächen der Gebäude um die Zahl der Quadratmeter der befestigten Flächen des Grundstückes vermehrt werde. Diese Berechnungsmethode erkläre somit den Unterschied zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen und den von der Behörde ermittelten Quadratmetern, da der Beschwerdeführer von der Wohnfläche und nicht von der geschossweise ermittelten verbauten Fläche ausgehe. Mit Schreiben vom 22.05.2017 brachte der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin hält er Folgendes fest: „Mit dem angefochten Bescheid hat die Stadt xxx meine Berufung vom 02.02.2017 abgewiesen. In der Begründung führt die Berufungsbehörde aus, dass mir für die Liegenschaft xxx Straße xxx, xxx von November bis Dezember ein Betrag für 784 m2 x EUR 2,20 festgesetzt wurde. Aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl ergebe sich die Kanalgebühr. Kellergeschosse und Dachflächen würden mitzählen, wenn sie in den städtischen Kanal entwässert werden. Es sei die Grundrissfläche heranzuziehen. Dazu führe ich jedoch aus, dass das Kellergeschoss nur als Abstellfläche bzw. Lager benutzt wird und aus dem Kellergeschoss keine Niederschlagsmesser abgeleitet werden. Diesbezüglich ist die Einbeziehung in die Berechnung falsch. Falsch ist auch die Einbeziehung der Dachfläche. Es wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Dachfläche bereits im ursprünglichen Bescheid berücksichtigt wurde. Durch den Ausbau des Dachgeschosses hat sich. die Grundfläche nicht verändert, es ist lediglich eine neu verbaute Wohnfläche von 140 m2 nicht von 197,84 m2 dazu gekommen. Der obere Teil der neu hergestellten Wohnungen ist eine Dachbodenfläche. Die Berechnungsgrundlagen der Stadt Klagenfurt sind falsch. Ich stelle daher den Antrag auf ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides. In eventu: Auf Aufhebung des bekämpften Bescheides und auf Abänderung des bekämpften Bescheides im Sinne meines Beschwerdeantrages, allenfalls auf Aufhebung zur neuerlichen Zurückweisung an die erste Instanz.“ Mit Vorlageantrag vom 01.06.2017 wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft mit der Adresse xxx Straße xxx, xxx, Parz. Nr. .xxx, KG xxx. Die gegenständliche Liegenschaft liegt im verordneten Kanalisationsanschlussbereich der xxx und unterliegt somit der Anschlusspflicht. Mit rechtskräftiger Baubewilligung des Bürgermeisters der xxx vom
  2. Jänner 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Dachgeschossausbau beim gegenständlichen Objekt mit der Adresse xxx Straße Nr. xx, xxx, bewilligt. Basierend auf dieser rechtskräftigen Baubewilligung wurde die neu hinzukommende verbaute Fläche des Dachgeschosses sowohl durch die belangte Behörde als auch durch die Abgabenbehörde I. Instanz mit 197,86 m2 durch beigezogene Bausachverständige berechnet. Basierend auf dieser rechtskräftigen Baubewilligung wurde die neu hinzukommende verbaute Fläche des Dachgeschosses sowohl durch die belangte Behörde als auch durch die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz mit 197,86 m2 durch beigezogene Bausachverständige berechnet. Vor Durchführung dieser Umbautätigkeit betrug die unbestrittene Gesamtsumme der verbauten Fläche auf der gegenständlichen Liegenschaft für die Bemessung der Gebührenmesszahl für die Kanalgebühr 586,35 m
  3. Dies wurde bis zur gegenständlich bekämpften Abgabenvorschreibung vom 11.01.2017 auch der Kanalgebühr zu Grunde gelegt. Auf Grund der genannten, durch den Beschwerdeführer veranlassten Ausbautätigkeiten, und der neu hinzugekommenen 197,86 m2 verbaute Fläche ergibt sich eine neue Gebührenmesszahl für die Kanalgebühr in der Gesamtsumme von 784,21 m
  4. Wie bereits festgehalten, wurde dies durch zwei dem gegenständlichen Verfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige der xxx ermittelt. Diese Berechnung lässt sich jedoch auf Grund des dem Akt beiliegenden Einreichplanes des Dachgeschossausbaues durch das erkennende Landesverwaltungsgericht selbst leicht berechnen und kann festgehalten werden, dass die Berechnung, dass 197,86 m2 verbaute Fläche durch den Dachbodenausbau zu den bisher unbestrittenen 586,35 m2 verbaute Fläche hinzukommen, korrekt ist. Die somit neu berechneten 784,21 m2 verbaute Fläche wurden als neue Gebührenmesszahl für die Kanalgebühr dem Abgabendauerbescheid vom 11.01.2017 zu Grunde gelegt. Es wurde dem Beschwerdeführer anteilsmäßig die Kanalgebühr von November bis Dezember 2016 nachverrechnet und mit dem gegenständlichen Bescheid die neue Kanalgebühr am 01.01.2017 für die durch den Dachbodenausbau sich neu ergebende Gesamtsumme der verbauten Fläche neu vorgeschrieben. Eine Nachberechnung der Vorschreibung durch das erkennende Gericht ergab – wie festgehalten – dass die Berechnungen sowohl der I. Instanz als auch der belangten Behörde korrekt sind. Eine Nachberechnung der Vorschreibung durch das erkennende Gericht ergab – wie festgehalten – dass die Berechnungen sowohl der römisch eins. Instanz als auch der belangten Behörde korrekt sind. Es kann somit abschließend festgehalten werden, dass sowohl die Nachverrechnung für November bis Dezember 2016 als auch die Neuvorschreibung der Kanalgebühr ab 01.01.2017 korrekt erfolgt sind. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: § 24 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - ErmächtigungParagraph 24, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - Ermächtigung

(1)Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der

§ 7Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.

(1)Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der

Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.

(2)Erfolgt die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Kanalgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der Gebäude oder der befestigten Flächen, deren Abwässer entsorgt werden. V E R O R D N U N Grömisch fünf E R O R D N U N G des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 15.12.1994, Zl. 34/613/94, in der Fassung vom 1.8.2006, Zl. 34/720/06, betreffend die Ausschreibung einer Kanalgebühr (Klagenfurter Kanalgebührenverordnung 1994).

§ 14des Klagenfurter Stadtrechtes 1998, LGBl.

Nr. 70/1998, § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 - FAG 2005, BGBl. I., Nr. 156/2004 und § 24 des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2005, wird verordnet:

Paragraph 14, des Klagenfurter Stadtrechtes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, des Finanzausgleichsgesetzes 2005 - FAG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins., Nr. 156 aus 2004, und Paragraph 24, des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2005,, wird verordnet: § 1Paragraph eins

(1)Für die Kanalisationsanlagen der Landeshauptstadt Klagenfurt wird jährlich eine Kanalgebühr eingehoben. Die Kanalgebühr setzt sich aus einer Gebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen der Gemeinde für die Sammlung, Ableitung, Behandlung und Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer (Bereitstellungsgebühr) und einer Gebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Benützungsgebühr) zusammen.
(2)Für öffentliche Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991 und des Bundesstraßengesetzes 1971, die über Grundflächen verlaufen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, ist keine Gebühr zu entrichten. § 2Paragraph 2
(1)Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den städtischen Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen (einschließlich Überdachungen) mit dem Gebührensatz.
(2)Die Gebührenmesszahl wird in der Weise ermittelt, dass die Zahl der Quadratmeter der geschossweise ermittelten verbauten Flächen der Gebäude um die Zahl der Quadratmeter der befestigten Flächen des Grundstückes vermehrt wird. Kellergeschosse und Dachflächen zählen mit, wenn sie in den städtischen Kanal entwässert werden. Bei der Ermittlung der Dachflächen ist deren Grundrissfläche für die Berechnung der Quadratmeter heranzuziehen. Werden ausschließlich Niederschlagswässer abgeleitet, wird zur Berechnung der Gebührenmesszahl nur die Zahl der Quadratmeter jener Flächen herangezogen, von denen eine Ableitung erfolgt.
(3)Wenn ein Gebäude für Lager-, Ausstellungs- oder ähnliche Zwecke genützt wird und der Abwasseranfall deshalb wesentlich unter dem Durchschnitt von Gebäuden gleicher Größe liegt, kann die Abgabenbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten die Gebührenmesszahl für die Dauer einer solchen Nutzung entsprechend kürzen. Hiebei ist auf das Verhältnis der in der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz LGBl. Nr. 18/1978 festgelegten Bewertungseinheiten zur Bewertungseinheit für Wohnungen Bedacht zu nehmen.
(3)Wenn ein Gebäude für Lager-, Ausstellungs- oder ähnliche Zwecke genützt wird und der Abwasseranfall deshalb wesentlich unter dem Durchschnitt von Gebäuden gleicher Größe liegt, kann die Abgabenbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten die Gebührenmesszahl für die Dauer einer solchen Nutzung entsprechend kürzen. Hiebei ist auf das Verhältnis der in der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1978, festgelegten Bewertungseinheiten zur Bewertungseinheit für Wohnungen Bedacht zu nehmen. § 3Paragraph 3 Der Gebührensatz für die Bereitstellungsgebühr beträgt EUR 1,03, für die Benützungs-gebühr zusätzlich EUR 1,17. § 4Paragraph 4 Der Eigentümer der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen ist zur Entrichtung der Kanalgebühr verpflichtet. Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner. § 5Paragraph 5
(1)Die Kanalgebühr ist an jedem
  1. Feber,
  2. Mai,
  3. August und
  4. November zu je einem Viertel des jährlichen Betrages fällig.
(2)Die Verpflichtung zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr beginnt mit dem der Bereitstellung der öffentlichen Kanalisationsanlage (Herstellung des Kanalanschlusses) nachfolgenden Monatsersten. Ist die Bereitstellungsgebühr nur für einen Teil eines Kalenderjahres zu entrichten, beträgt diese je Kalendermonat ein Zwölftel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.
(3)Die Verpflichtung zur Entrichtung der Benützungsgebühr beginnt mit dem der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalisationsanlage nachfolgenden Monatsersten. § 5 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3)Die Verpflichtung zur Entrichtung der Benützungsgebühr beginnt mit dem der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalisationsanlage nachfolgenden Monatsersten. Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 279Abs.

1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des Paragraph 278,, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Rechtlich wurde dazu erwogen: römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen: Das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz ermächtigt die Gemeinden zur Ausschreibung von Kanalgebühren basierend auf § 7 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 (§ 24 K-GKG). Das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz ermächtigt die Gemeinden zur Ausschreibung von Kanalgebühren basierend auf Paragraph 7, Absatz 5, des Finanzverfassungsgesetzes 1948 (Paragraph 24, K-GKG). Die Stadtgemeinde xxx hat von dieser Ermächtigung rechtskonform Gebrauch gemacht und mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 15.12.1994, Zl. 34/613/94, idF vom 01.08.2006, Zl. 34/720/06, eine Kanalgebühr für die Landeshauptstadt Klagenfurt ausgeschrieben. Die Stadtgemeinde xxx hat von dieser Ermächtigung rechtskonform Gebrauch gemacht und mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 15.12.1994, Zl. 34/613/94, in der Fassung vom 01.08.2006, Zl. 34/720/06, eine Kanalgebühr für die Landeshauptstadt Klagenfurt ausgeschrieben.

§ 2Abs.

2 dieser Verordnung wird die Gebührenmesszahl in der Weise ermittelt, dass die Zahl der Quadratmeter der geschossweise ermittelten verbauten Flächen der Gebäude um die Zahl der Quadratmeter der befestigten Flächen des Grundstückes vermehrt wird.

Paragraph 2, Absatz 2, dieser Verordnung wird die Gebührenmesszahl in der Weise ermittelt, dass die Zahl der Quadratmeter der geschossweise ermittelten verbauten Flächen der Gebäude um die Zahl der Quadratmeter der befestigten Flächen des Grundstückes vermehrt wird. Aus der Formulierung dieses Paragraphen ergibt sich unzweifelhaft, dass der Verordnungserlasser die verbaute Fläche eines Gebäudes, somit die Außenmaße eines Gebäudes und nicht die Maße der Innenräume der Berechnung der Gebührenmesszahl zu Grunde legt. Dieses Faktum wird dem Beschwerdeführer auch von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid vom 24.04.2017 schlüssig dargelegt. Wie festgehalten, kamen beim Objekt des Beschwerdeführers mit der Adresse xxx Straße xxx, xxx, auf Grund eines vom Beschwerdeführer selbst veranlassten Bauvorhabens (Ausbau des Dachgeschosses) 197,86 m2 verbaute Fläche (Außenmaße) zu der zuvor bestehenden verbauten Fläche mit dem Ausmaß von 586,35 m2 hinzu. Vom Beschwerdeführer blieb unbestritten, dass er die Baubewilligung vom

  1. Jänner 2015 für den Ausbau des Dachgeschosses erlangt hat. Die Maße des Objektes sind auf dem beiliegenden Plan des Dachgeschossausbaues, erstellt von xxx, xxx Straße xxx, xxx, auch durch das erkennende Landesverwaltungsgericht selbst leicht berechenbar. Sie wurden sowohl im erstinstanzlichen Abgabenverfahren als auch im Berufungsverfahren durch die Beiziehung von bautechnischen Amtssachverständigen der xxx übereinstimmend ermittelt. Vom Beschwerdeführer blieb unbestritten, dass er die Baubewilligung vom ,
  2. Jänner 2015 für den Ausbau des Dachgeschosses erlangt hat. Die Maße des Objektes sind auf dem beiliegenden Plan des Dachgeschossausbaues, erstellt von xxx, xxx Straße xxx, xxx, auch durch das erkennende Landesverwaltungsgericht selbst leicht berechenbar. Sie wurden sowohl im erstinstanzlichen Abgabenverfahren als auch im Berufungsverfahren durch die Beiziehung von bautechnischen Amtssachverständigen der xxx übereinstimmend ermittelt. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er vermeint, dass für die Berechnung der Gebührenmesszahl die Fläche der Innenräume heranzuziehen ist, zumal wie ausgeführt in § 2 Abs. 2 ausdrücklich von der verbauten Fläche eines Gebäudes auszugehen ist. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er vermeint, dass für die Berechnung der Gebührenmesszahl die Fläche der Innenräume heranzuziehen ist, zumal wie ausgeführt in Paragraph 2, Absatz 2, ausdrücklich von der verbauten Fläche eines Gebäudes auszugehen ist. Warum die Berechnungen der beigezogenen Amtssachverständigen betreffend der hinzukommenden 197,86 m2 Dachgeschossausbau falsch sein soll, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen.

§ 4

der Klagenfurter Kanalgebührenverordnung 1994 ist der Eigentümer der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen zur Entrichtung der Kanalgebühr verpflichtet.

Paragraph 4, der Klagenfurter Kanalgebührenverordnung 1994 ist der Eigentümer der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen zur Entrichtung der Kanalgebühr verpflichtet. Eine entsprechende Adaptierung der Kanalgebühr wenn sich ein Objekt hinsichtlich der Gebührenmesszahl vergrößert (z.B. durch einen Zubau oder Ausbau) ist logisch und ergibt sich unter anderem auch aus dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, wonach bei einer Vergrößerung eines Gebäudes bzw. einer befestigten Fläche bzw. bei einer Verwendungsänderung eines Gebäudes ein Ergänzungsbeitrag zum Kanalanschlussbeitrag zu entrichten ist. Etwaige Ergänzungsbeiträge wurden für das gegenständliche Objekt bei Umbauten in den Jahren zuvor auch bescheidmäßig vorgeschrieben. Es entspricht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Zweck einer Kanalbenützungsgebühr, wenn sich ihre Höhe proportional zu der von einer bestimmten Liegenschaft herrührenden potentiellen Belastung des Kanalsystems durch die Einleitung von Abwässern errechnet (VwGH 30.08.1999, 98/17/0329). Die Gebühr muss in der Weise sachlich ausgestaltet sein, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kann dieses Ausmaß mittelbar auch durch die Größe des Hauses oder der Nutzfläche berechnet werden (VfSlg 10947/1986, 13310/1992). Es entspricht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Zweck einer Kanalbenützungsgebühr, wenn sich ihre Höhe proportional zu der von einer bestimmten Liegenschaft herrührenden potentiellen Belastung des Kanalsystems durch die Einleitung von Abwässern errechnet (VwGH 30.08.1999, 98/17/0329). Die Gebühr muss in der Weise sachlich ausgestaltet sein, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kann dieses Ausmaß mittelbar auch durch die Größe des Hauses oder der Nutzfläche berechnet werden (VfSlg 10947 aus 1986,, 13310 aus 1992,). Diese Berechnungsmöglichkeit wurde durch die xxx gewählt. Daraus ergibt sich sachlich gerechtfertigt allerdings auch, dass bei einer Erhöhung der genützten verbauten Fläche eines Grundstückes bzw. Objektes auch die Kanalgebühr an das neue Ausmaß der verbauten Fläche angepasst wird. Im hier gegenständlichen Fall hat sich wie festgehalten die verbaute Fläche durch den Ausbau des Dachgeschosses um 197,86 m2 vergrößert. Die neue Gesamtsumme für die Gebührenmesszahl für die Kanalgebühr von 784,21 m2 wurde dem Abgabendauerbescheid vom 11.01.2017 zu Grunde gelegt und kann festgehalten werden, dass dies korrekt durchgeführt wurde. Es war daher die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 24.04.2017, xxx, als unbegründet abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, warum die Berechnung der neu hinzugekommenen verbauten Fläche (Außenmaße des Objektes) falsch berechnet sind. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1016.2.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.