RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-2214/2/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.07.2018, Zahl: xxx, den B E S C H L U S S I. Die Beschwerde wird als unzulässigrömisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Verfahrensverlauf: römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit dem Bescheid vom 25.07.2014, AZ: xxx verfügte der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde erster Instanz unter Anwendung der Bestimmung des § 36 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 gegenüber dem Beschwerdeführer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Beseitigung bzw. die Abtragung der auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, konsenlos ausgeführten „Bienen- und Werkzeughütte“ innerhalb von vier Wochen.Mit dem Bescheid vom 25.07.2014, AZ: xxx verfügte der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde erster Instanz unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996 gegenüber dem Beschwerdeführer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Beseitigung bzw. die Abtragung der auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, konsenlos ausgeführten „Bienen- und Werkzeughütte“ innerhalb von vier Wochen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Anlassfall die vom Beschwerdeführer am 23.05.2013 eingebrachte Mitteilung nach § 7 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung 1996 für das bewilligungsfreie Vorhaben „Aufstellung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx“ eine negative Vorprüfung ergeben habe. Vor allem der Widerspruch zum Flächenwidmungsplan und auch die Versagung der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung hätten zu einem negativen Ergebnis geführt. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Anlassfall die vom Beschwerdeführer am 23.05.2013 eingebrachte Mitteilung nach Paragraph 7, Absatz 4, der Kärntner Bauordnung 1996 für das bewilligungsfreie Vorhaben „Aufstellung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx“ eine negative Vorprüfung ergeben habe. Vor allem der Widerspruch zum Flächenwidmungsplan und auch die Versagung der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung hätten zu einem negativen Ergebnis geführt. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.09.2015, AZ: xxx, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.09.2015, AZ: xxx, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Mit dem Beschluss vom 28.04.2016, Zahl: KLVwG-2552/2/2015, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.09.2015, AZ: xxx, Folge gegeben, hat diesen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Baubehörden erster und zweiter Instanz im vorliegenden Fall davon ausgegangen seien, dass das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete Gebäude dem Flächenwidmungsplan sowie den Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes widerspreche, ohne diesbezügliche Ermittlungsergebnisse auf fachkundiger Ebene eingeholt zu haben. Die belangte Behörde habe es somit im vorliegenden Fall verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt insoweit festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 K-BO 1996 für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorliegen.Mit dem Beschluss vom 28.04.2016, Zahl: KLVwG-2552/2/2015, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.09.2015, AZ: xxx, Folge gegeben, hat diesen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Baubehörden erster und zweiter Instanz im vorliegenden Fall davon ausgegangen seien, dass das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete Gebäude dem Flächenwidmungsplan sowie den Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes widerspreche, ohne diesbezügliche Ermittlungsergebnisse auf fachkundiger Ebene eingeholt zu haben. Die belangte Behörde habe es somit im vorliegenden Fall verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt insoweit festzustellen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996 für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorliegen. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 10.01.2018 (eingelangt am 11.01.2018) die Säumnisbeschwerde betreffend die behauptete Untätigkeit des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx als Baubehörde zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.07.2014, Zahl: xxx, (Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 36 Abs. 3 K-BO 1996 durch Beseitigung bzw. Abtragung der auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, konsenlos ausgeführten „Bienen- und Werkzeughütte“) zurückgezogen. Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 01.02.2018, Zahl: KLVwG-2105/8/2017, das verwaltungsgerichtliche Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss eingestellt. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 10.01.2018 (eingelangt am 11.01.2018) die Säumnisbeschwerde betreffend die behauptete Untätigkeit des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx als Baubehörde zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.07.2014, Zahl: xxx, (Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996 durch Beseitigung bzw. Abtragung der auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, konsenlos ausgeführten „Bienen- und Werkzeughütte“) zurückgezogen. Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 01.02.2018, Zahl: KLVwG-2105/8/2017, das verwaltungsgerichtliche Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss eingestellt. Mit dem Bescheid vom 13.07.2018, Zahl: xxx, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.07.2014, Zahl: xxx, betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Beseitigung bzw. die Abtragung der konsenlos ausgeführten „Bienen- und Werkzeughütte“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Amtssachverständigen, xxx, eine Überprüfung erfolgt sei, ob es sich bei der gegenständlichen Hütte um eine bauliche Anlage bzw. ein Gebäude handle. Das Ergebnis dieser Überprüfung sei der Gemeinde xxx in dem naturschutzfachlichen und bautechnischen Gutachten vom 18.07.2016 mitgeteilt worden. Die Überprüfung der Hütte durch den Amtssachverständigen sei im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft xxx infolge der negativen naturschutzrechtlichen Bewilligung erfolgt. Diesem Gutachten sei zu entnehmen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Hütte handle, welche auf einem alten einachsigen Anhänger mit Anhängerkupplung errichtet worden sei. Um die Hütte an einen anderen Ort zu bewegen, sei es lediglich notwendig, sie mittels der Anhängerkupplung an einer Zugmaschine zu befestigen und loszufahren. Damit könne sie ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden und es handle sich um eine transportable Anlage. Somit sei eine „gewisse Verbindung mit dem Boden“ nicht gegeben. Da beide Definitionen (für bauliche Anlagen und für Bauwerke) dies aber verlangen würden und alle Voraussetzungen erfüllt sein müssten, liege im gegenständlichen Fall weder eine bauliche Anlage noch ein Gebäude vor. In seiner Schlussfolgerung habe der Amtssachverständige festgestellt, dass es sich aus naturschutzfachlicher und bautechnischer Sicht bei der Hütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, um keine bauliche Anlage und auch um kein Gebäude handle. Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx schließe sich dem Gutachten des Amtssachverständigen xxx an und betrachte die gegenständliche Hütte dadurch, dass sie keine Verbindung mit dem Boden aufweise, nicht als bauliche Anlage. In weiterer Folge falle die aufgestellte Hütte nicht in den Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung 1996, daher sei der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer Nachstehendes aus: „Beschwerde Gegen die vorstehend angeführte Berufungsentscheidung wird Beschwerde eingebracht. Begründung: Mit Beschluss des KLVwG vom 28.04.2016, Zl.: KLVwG-2552/2/2015 wurde die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.09.2015, AZ: xxx aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zurückverwiesen. Trotz Säumnisbeschwerde und Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, hat der Gemeindevorstand erst nach 27 Monaten eine Entscheidung getroffen. Mit Beschluss des KLVwG vom 28.04.2016, Zl.: KLVwG-2552/2/2015 wurde die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.09.2015, AZ: xxx aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gem. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zurückverwiesen. Trotz Säumnisbeschwerde und Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, hat der Gemeindevorstand erst nach 27 Monaten eine Entscheidung getroffen. Die Begründung der Berufungsentscheidung ist für mich als Bauwerber und Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Bei einer diesbezüglichen persönlichen Vorsprache bei der Baubehörde, Sachbearbeiterin xxx am 23.07.2018, konnte mir auf die Frage, ob die Bienen- und Werkzeughütte in der Ausführung lt. Baumitteilung v. 21.05.2013, nach der Aufhebung des Abbruchbescheides, jetzt wie es mir von der Baubehörde mit Eingangsbestätigung v. 23.05.2013 mitgeteilt wurde, zur Kenntnis genommen wird, keine entsprechende Auskunft erteilt werden. Die Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung (Kenntnisnahme) durch die Baubehörde, wurde mir verweigert. Laut Berufungsentscheidung v. 13.07.2018 erfolgte am 04.12.2013 eine neuerliche Vorprüfung durch den Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft xxx, mit der Stellungnahme, dass die Baumitteilung v. 21.05.2013 zur Kenntnis genommen werden kann. Die Baubehörde ignorierte jedoch diese positive Stellungnahme. Gleichzeitig wurde mir von xxx in einer befremdenden Art und Weise empfohlen, eine neuerliche Beschwerde an das KLVwG einzubringen. Obwohl vom Gemeindevorstand meiner vorzit. Berufung jetzt stattgegeben, und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, ist für mich laut Begründung der Berufungsentscheidung sowie Auskunft, keine Rechtssicherheit gegeben und die Haltung der Baubehörde bzw. Berufungsbehörde eigentlich verwirrend und unschlüssig. Nach § 28 Abs. 3 ist die Behörde (Gemeindevorstand) an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Beschluss des KLVwG v. 28.04.2016 ist unter Punkt 2 – Rechtliche Beurteilung – für die Baubehörde und Berufungsbehörde ausführlich und nachvollziehbar begründet.Obwohl vom Gemeindevorstand meiner vorzit. Berufung jetzt stattgegeben, und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, ist für mich laut Begründung der Berufungsentscheidung sowie Auskunft, keine Rechtssicherheit gegeben und die Haltung der Baubehörde bzw. Berufungsbehörde eigentlich verwirrend und unschlüssig. Nach Paragraph 28, Absatz 3, ist die Behörde (Gemeindevorstand) an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Beschluss des KLVwG v. 28.04.2016 ist unter Punkt 2 – Rechtliche Beurteilung – für die Baubehörde und Berufungsbehörde ausführlich und nachvollziehbar begründet. Im Bescheid der Baubehörde über die Herstellung des rechsmäßigen Zustandes v. 25.07.2014 wird unter Begründung wie folgt ausgeführt: Im Anlassfalle hat die vom Grundstückseigentümer am
- Mai 2013 eingebrachte Mitteilung nach § 7 Abs. 4 der K-BO 1996 für das bewilligungsfreie Bauvorhaben (Aufstellung einer Bienen- und Werkzeughütte) auf Parz. xxx, KG xxx, eine negative Vorprüfung ergeben. Vor allem der Widerspruch zum Flächenwidmungsplan und die Versagung der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung führten zu einem negativen Ergebnis. Diesbezüglich liegt auch ein Erkenntnis des KLVwG-636/10/2014 vom 23.06.2014 vor.Im Anlassfalle hat die vom Grundstückseigentümer am
- Mai 2013 eingebrachte Mitteilung nach Paragraph 7, Absatz 4, der K-BO 1996 für das bewilligungsfreie Bauvorhaben (Aufstellung einer Bienen- und Werkzeughütte) auf Parz. xxx, KG xxx, eine negative Vorprüfung ergeben. Vor allem der Widerspruch zum Flächenwidmungsplan und die Versagung der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung führten zu einem negativen Ergebnis. Diesbezüglich liegt auch ein Erkenntnis des KLVwG-636/10/2014 vom 23.06.2014 vor. Laut Feststellungen und Beweiswürdigung des KLVwG v. 28.04.2016, wurde auf der Parz. xxx ein laut Baumitteilung und Beschreibung v. 21.05.2013, ein als Gebäude zu qualifizierendes Bauwerk (Bienen- und Werkzeughütte) errichtet. Für dieses Bauwerk wurde von der Baubehörde ein Abbruchbescheid erlassen. Die in der Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes vom 13.07.2018 angeführten Entscheidungsgründe stehen in keinem Zusammenhang mit der Baumitteilung v. 21.05.2013, über die Errichtung einer Bienen- und Werkzeughütte. Die Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung des KLVwG v. 28.04.2016, wurden von der Berufungsbehörde in der Entscheidung gänzlich ignoriert. Die Begründung ist weiters nicht schlüssig und stellt im Anlassfall (Bienen- und Werkzeughütte) keinen Rechtsstatus her. Die Berufungsentscheidung ist nicht schlüssig, mangelhaft, steht im Widerspruch zum Beschluss des KLVwG und ist daher rechtswidrig und wird um Aufhebung ersucht. Um Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wird ersucht.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Mit dem Bescheid vom 25.07.2014, AZ: xxx, hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde erster Instanz gemäß § 36 Abs. 3 K-BO 1996 gegenüber dem Beschwerdeführer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Beseitigung bzw. die Abtragung der auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, konsenslos ausgeführten „Bienen- und Werkzeughütte“ innerhalb von vier Wochen verfügt. Mit dem Bescheid vom 25.07.2014, AZ: xxx, hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde erster Instanz gemäß Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996 gegenüber dem Beschwerdeführer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Beseitigung bzw. die Abtragung der auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, konsenslos ausgeführten „Bienen- und Werkzeughütte“ innerhalb von vier Wochen verfügt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.07.2018, Zahl: xxx, wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 12.08.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den soeben angeführten Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx das Rechtsmittel der Beschwerde. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. IV. Rechtliche Beurteilung: römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde hat das Verwaltungsgericht eine unzulässige Beschwerde mit (förmlichen) Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen, wenn es an einer Prozessvoraussetzung mangelt. Nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde hat das Verwaltungsgericht eine unzulässige Beschwerde mit (förmlichen) Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen, wenn es an einer Prozessvoraussetzung mangelt. Art. 132 Abs. 1 B-VG regelt die (prozessuale) Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation). Die Beschwerdelegitimation ist eine Prozessvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Gericht in der Hauptsache (dh über den geltend gemachten Anspruch) verhandeln und erkennen kann. Artikel 132, Absatz eins, B-VG regelt die (prozessuale) Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation). Die Beschwerdelegitimation ist eine Prozessvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Gericht in der Hauptsache (dh über den geltend gemachten Anspruch) verhandeln und erkennen kann. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet“ (Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts, Parteibeschwerde). Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet“ (Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts, Parteibeschwerde). Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist daher a) Die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem oder mehreren eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein, und b) dass eine solche Verletzung gegen dem Beschwerdeführer wenigstens möglich ist (sonst ist die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation maßgeblich, ob der Beschwerdeführer im Einzelfall durch den angefochtenen Bescheid – ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit – in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt diese Möglichkeit der Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Einbringung, so mangelt es von vornherein an einer Beschwerdeberechtigung und diese ist zurückzuweisen (VwGH 26.01.1993, 92/07/0209). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u.a. dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Im vorliegenden Fall wurde mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid der gegenüber dem Beschwerdeführer nach § 36 Abs. 3 K-BO 1996 erlassene baupolizeiliche Beseitigungsauftrag mit der Begründung ersatzlos aufgehoben, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit um keine unter die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 fallende Baulichkeit handle. Im vorliegenden Fall wurde mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid der gegenüber dem Beschwerdeführer nach Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996 erlassene baupolizeiliche Beseitigungsauftrag mit der Begründung ersatzlos aufgehoben, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit um keine unter die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 fallende Baulichkeit handle. Der angefochtene Berufungsbescheid hat daher keine nachteilige Bedeutung für den Beschwerdeführer, sodass er durch ihn nicht belastet sein kann. Vor diesem Hintergrund ist ein noch aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2214.2.2018