← Österreich

{'item': 'KLVwG-2150/11/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum31.08.2018 GeschäftszahlKLVwG-2150/11/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.10.2017, Zahl: xxx, (mitbeteiligte Partei: xxx, vertreten durch xxx) nach am 21.6.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, betreffend Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: 1. Zum Verfahren vor der belangten Behörde: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.10.2017, Zahl: xxx, erteilte die belangte Behörde der xxx GmbH unter Spruchpunkt I. die gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.2.2000, Zahl: xxx, genehmigten Betriebsanlage zur Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikgewerbes und des Fahrzeughandels auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Standort xxx, nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung und Erfüllung von Auflagen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.10.2017, Zahl: xxx, erteilte die belangte Behörde der xxx GmbH unter Spruchpunkt römisch eins. die gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.2.2000, Zahl: xxx, genehmigten Betriebsanlage zur Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikgewerbes und des Fahrzeughandels auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Standort xxx, nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung und Erfüllung von Auflagen. Dem angefochtenen Bescheid vom 12.10.2017 liegen nachfolgende zur Genehmigung beantragte Änderungen der Betriebsanlage zugrunde: ● Errichtung von 2 neuen Containern im Nordwesten der Betriebsstätte zur Lagerung von Kundenrädern. Containergröße 12,20 m x 2,44 m (Höhe 2,70 m inkl. Punktfundamente: 2,85 m); ● Errichtung einer Altreifenlagerfläche von ca. 28 m² im Norden der Betriebsstätte auf unbefestigter Fläche; ● Errichtung eines überdachten doppelwandigen Altölbehälters auf befestigtem Grund (Größe: 1,00 m x 1,00 m, Höhe: 1,20 m); ● Errichtung eines nicht überdachten, befestigten Müllplatzes im Osten der Betriebsanlage ( ca. 36 m); ● Einbaues eines zusätzlichen zu öffnenden Fensters im Bereich der neuen Container; ● Errichtung eines Einfahrtstores (Drehtor 7 m). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden die von der xxx GmbH mit Ansuchen vom 19.3.2017 beantragten Abweichungen vom Genehmigungsbescheid in Form der/des Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurden die von der xxx GmbH mit Ansuchen vom 19.3.2017 beantragten Abweichungen vom Genehmigungsbescheid in Form der/des ● Änderung der Eingangssituation (anstelle eines Windfanges mit Drehtür soll eine automatische Schiebetür mit Notfallentriegelung zur Ausführung kommen, Größe: 1,40 m breit x 2,70 m hoch) ● Ersatzes der großen Doppelflügelschiebetür im Westen der Betriebsanlage durch ein Portal mit Fixverglasung (inkl. OL) und einer 2-flügeligen Schiebetür (Größe: 2,40 m/2,60

  1. m)● Einbau eines Rolltores ohne Schlupftür gemäß § 79c Abs. 2 GewO 1994 für zulässig erklärt. gemäß Paragraph 79 c, Absatz 2, GewO 1994 für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.02.2000, Zahl: xxx, vorgeschriebene Auflagenpunkt Nr. 95 aufgehoben, da der Eingangsbereich nicht wie seinerzeit vorgesehen, ausgeführt worden ist. Gegen diesen Bescheid vom 5.12.2017 hat der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführte Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und führte auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass von den auf der Betriebsanlage gelagerten Abfällen zum einen Brandgefahr, zum anderen für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen unzumutbare Belästigungen durch Geruch und Luftschadstoffe ausgehen würden. Den von der Behörde eingeholten Beurteilungen der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Abfallwirtschaft würde es an eigenständigen Messungen bzw. Berechnungen der aus dem Änderungsvorhaben resultierenden Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe und Geruch fehlen und habe der medizinische Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 18.8.2017 sehr wohl Geruchsbelästigungen, welche durch die im Änderungsvorhaben projektierten horizontalen und vertikalen Belüftungsschlitze hervorgerufen werden, festgestellt. Vom schalltechnischen Amtssachverständigen seien Schallpegelspitzen in der Höhe von 65 dB direkt vor dem Wohnobjekt des Beschwerdeführers gemessen worden; dies im Zuge eines Beladungsvorganges des Containers, bei dem Reifen durch bewusstes Knallen gegen die zum Beschwerdeführer gerichtete Containerwand verursacht werden. Es sei nicht nachvollziehbar wie der medizinische Amtssachverständige keine Lärmbelästigung festgestellt habe, die über das ortsübliche Maß hinausgehe, zumal die Schallpegelspitzen um 13 dB über den durch den Kfz-Verkehr verursachten Dauerschallpegel von 50 und 52 dB liegen würden. Der gewässerökologische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass mineralölverunreinigende Abfälle in dichten Kunststoffbehältern mit regendichten Deckel in einem Kunststoffsack gelagert werden sollen und fehle es an einem diesbezüglichen Auflagenpunkt im angefochtenen Bescheid. Im öffentlichen Abwasserkanal der Stadtgemeinde xxx seien in diesem Zusammenhang größere Mengen an Öl festgestellt worden und wäre ein dementsprechender Auflagenpunkt zum Schutz der Gesundheit des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen unerlässlich gewesen. Die belangte Behörde hätte ihre Feststellungen, dass bei einem projektsgemäßen Betrieb der Anlage und bei Einhaltung der Auflagen mit keinen unzumutbaren Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Einwirkungen zu rechnen sei, lediglich auf die Beurteilung der Sachverständigen aus den Fachgebieten der Schalltechnik, Luftreinhaltung und des Gewässerschutzes, jedoch nicht auf dem Gebiet der gewerblichen Technik, gestützt. Dazu komme, dass diese Beurteilungen auch auf keinen konkreten Messungen und Untersuchungen beruhen würden. Die Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen auf dem Gebiet der gewerblichen Technik sei hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingewendeten Lärm-, Geruchs- und Luftschadstoffbelästigungen unverzichtbar gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte gewerbliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage versagt werde bzw. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid vom 5.12.2017 hat der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführte Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und führte auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass von den auf der Betriebsanlage gelagerten Abfällen zum einen Brandgefahr, zum anderen für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen unzumutbare Belästigungen durch Geruch und Luftschadstoffe ausgehen würden. Den von der Behörde eingeholten Beurteilungen der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Abfallwirtschaft würde es an eigenständigen Messungen bzw. Berechnungen der aus dem Änderungsvorhaben resultierenden Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe und Geruch fehlen und habe der medizinische Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 18.8.2017 sehr wohl Geruchsbelästigungen, welche durch die im Änderungsvorhaben projektierten horizontalen und vertikalen Belüftungsschlitze hervorgerufen werden, festgestellt. Vom schalltechnischen Amtssachverständigen seien Schallpegelspitzen in der Höhe von 65 dB direkt vor dem Wohnobjekt des Beschwerdeführers gemessen worden; dies im Zuge eines Beladungsvorganges des Containers, bei dem Reifen durch bewusstes Knallen gegen die zum Beschwerdeführer gerichtete Containerwand verursacht werden. Es sei nicht nachvollziehbar wie der medizinische Amtssachverständige keine Lärmbelästigung festgestellt habe, die über das ortsübliche Maß hinausgehe, zumal die Schallpegelspitzen um 13 dB über den durch den Kfz-Verkehr verursachten Dauerschallpegel von 50 und 52 dB liegen würden. Der gewässerökologische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass mineralölverunreinigende Abfälle in dichten Kunststoffbehältern mit regendichten Deckel in einem Kunststoffsack gelagert werden sollen und fehle es an einem diesbezüglichen Auflagenpunkt im angefochtenen Bescheid. Im öffentlichen Abwasserkanal der Stadtgemeinde xxx seien in diesem Zusammenhang größere Mengen an Öl festgestellt worden und wäre ein dementsprechender Auflagenpunkt zum Schutz der Gesundheit des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen unerlässlich gewesen. Die belangte Behörde hätte ihre Feststellungen, dass bei einem projektsgemäßen Betrieb der Anlage und bei Einhaltung der Auflagen mit keinen unzumutbaren Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Einwirkungen zu rechnen sei, lediglich auf die Beurteilung der Sachverständigen aus den Fachgebieten der Schalltechnik, Luftreinhaltung und des Gewässerschutzes, jedoch nicht auf dem Gebiet der gewerblichen Technik, gestützt. Dazu komme, dass diese Beurteilungen auch auf keinen konkreten Messungen und Untersuchungen beruhen würden. Die Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen auf dem Gebiet der gewerblichen Technik sei hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingewendeten Lärm-, Geruchs- und Luftschadstoffbelästigungen unverzichtbar gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte gewerbliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage versagt werde bzw. den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das gegenständliche gewerberechtliche Betriebsanlagenänderungsverfahren wurde eingeleitet aufgrund eines Antrags der xxx GmbH vom 19.3.2017 um gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage im Standort xxx, bei der Behörde eingelangt am 27.3.2017. Im Gegenstand wurde von der belangten Behörde mit Kundmachung vom 6.4.2017, Zahl: xxx, eine mündliche Verhandlung für den 24.4.2017 an Ort und Stelle anberaumt. Mit Schriftsatz vom 24.4.2017 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen in schriftlicher Form, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung am 24.4.2017 von der Verhandlungsleiterin verlesen und zum Akt genommen wurden. In dieser Äußerung wendet der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst ein, dass von den auf der Betriebsanlage gelagerten Abfällen eine Brandgefahr ausgehe, durch diese unzumutbare Geruchsbelästigungen hervorgerufen werden, die Betriebszeiten nicht eingehalten würden und durch Ladevorgänge bzw. die Errichtung zusätzlicher Lagerflächen mit einer Zunahme der schon gegenwärtig für den Beschwerdeführer unzumutbaren Belästigungen durch Lärm zu rechnen sei. Beantragt wurde die zur Genehmigung beantragten Änderungen abschlägig zu bescheiden. Die belangte Behörde hat am 24.4.2017 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines brandschutztechnischen Amtssachverständigen, eines Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, Sicherheitstechnik und Abfallwirtschaft, eines Amtssachverständigen für Schalltechnik und eines Amtssachverständigen für Gewässerökologie durchgeführt. Von den beigezogenen Amtssachverständigen wurden anlässlich der Verhandlung am 24.4.2017 nachfolgende Stellungnahmen abgegeben: Stellungnahme des Amtssachverständigen für Schalltechnik: „Nach durchgeführtem OAS und Erörterung der Projektunterlagen wird aus fachlicher Sicht Folgendes festgehalten: Hinsichtlich der beantragten Änderungspunkte, wie sie von der Verhandlungsleiterin in der ggstdl. Niederschrift aufgezählt sind, verursacht die Verwendung bzw. Beschickung der Container zur Lagerung von Reifen diverse Geräuschemissionen. Diese Beschickung erfolgt händisch. Das Schalldämmmaß der Container ist im Projekt nicht definiert. Dabei werden die Reifen über eine Zutrittstür in den Container getragen und in einer Reifenstellage abgelegt. Nach dem Einwand des direkt angrenzenden Nachbarn Herrn xxx sollen diese beeinträchtigend bzw. störend sein. Zur Erhebung des Immissionseinflusses wurde eine Erhebung bzw. eine Hörprobe eines Beschickungsvorganges im Beisein der Behörde durchgeführt. Dabei wurde einerseits ein Extremfall, d.h. bewusstes "Knallen" der Reifen beim Hebevorgang gegen die zum Nachbarn gerichtete Containerwand sowie ein normaler Beschickungsvorgang mit ebenfalls wahrnehmbaren Geräuschen simuliert bzw. durchgeführt. Beim Extremfall wurden Schallpegelspitzen in der Höhe von LpA = 65 dB direkt vor dem Wohnobjekt des Herrn xxx (zwischen Container und Gebäude) gemessen. Im Normalfall wurden Schallpegel im Bereich des Dauergeräusches, welches durch den Straßenverkehr der südlich vorbei führenden xxx verursacht wird, erhoben. Der durch den KFZ-Verkehr verursachte Dauerschallpegel liegt im Bereich zwischen 50 und 52 dB. Nach Definition der ÖNORM S 5004 sind diese vom Normalfall wahrnehmbaren Geräusche somit nicht als Schallpegelspitzen zu werten. Die hauptsächliche Verwendung des Reifenlagers erfolgt aufgrund der saisonalen Reifennutzung zweimal im Jahr in den Umsteckzeiten April/Mai sowie Oktober/November. Ein Reifenwechselvorgang benötigt im Schnitt eine halbe Stunde, d.h. es wird innerhalb dieser Zeit ein Satz Reifen aus dem Lager entnommen und wieder beschickt. In der übrigen Zeit wird das Lager im Anlassfall benutzt. Die Verwendung erfolgt nur innerhalb der genehmigten Rahmenbetriebszeiten zwischen 07.30 Uhr - 18.00 Uhr.“ Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, Sicherheitstechnik und Abfallwirtschaft: „Nach erfolgtem OAS sowie Erörterung der Projektsunterlagen wird aus fachlicher Sicht festgehalten, dass die beantragte Änderung im Wesentlichen den Bereich für das Abfalllager, die Container für die Reifenlagerung, den Eingangsbereich, das Altöllager, die Errichtung eines Einfahrtstores sowie des rückwärtigen Rolltores umfasst. Nach Durchsicht der Aktenlage insbesondere des Bescheides für die ursprüngliche Genehmigung ist durch die beantragte Änderung mit keinen zusätzlich nennenswerten abluftseitigen Emissionen zu rechnen, zumal einerseits eine Beschickung der genannten Lagerbereiche händisch erfolgt und andererseits bereits in genehmigtem Umfang eine entsprechende Fahrfrequenz für den Abtransport von den anfallenden Abfallstoffen im Abfallwirtschaftskonzept angegeben wurde. Definierte Abluftöffnungen sowie mechanische Entlüftungen sind nicht vorgesehen. Geruchsintensive Abfallstoffe werden in dichten Abfallbehältern ordnungsgemäß zwischengelagert und ist demzufolge davon auszugehen, dass durch die beantragte Änderung der Betriebsanlage zusätzliche abluftseitige Emissionen nicht zu erwarten sind. Aus Sicht der Luftreinhaltung besteht demnach gegen die beantragte Genehmigungsänderung kein Einwand. Zusätzliche Auflagenvorschläge sind aus heutiger Sicht nicht erforderlich. Hinzuweisen ist auf den Genehmigungsbescheid.“ Stellungnahme des gewässerökologischen ASV: „Aus Sicht des Gewässerschutzes relevant ist lediglich die Lagerung der mineralölverunreinigten Abfälle und die Altöllagerung. Die mineralölverunreinigten Abfälle werden in dichten Kunststoffbehältern mit einem regendichten Deckel in einem Kunststoffsack gelagert und von einem befugten Sammler regelmäßig entsorgt. Das Altöl wird in einem doppelwandigen ca. 1 m³ fassenden Stahlbehälter, zur Zeit auf nicht überdachter Fläche, die nicht über einen Mineralölabscheider entwässert, gelagert. Aus Sicht des Gewässerschutzes wäre der Altölcontainer, sollte er im Freien aufgestellt werden, auf einer befestigten Fläche mit Pumpensumpf bzw. auf einer Auffangwanne zu lagern und zu überdachen, um bei Tropfverlusten im Zuge der Manipulation ein Austreten von Mineralölen auf die Freiflächen zu verhindern.“ Stellungnahme des brandschutztechnischen ASV: „Der ASV verweist auf den Genehmigungsbescheid vom 23.02.2000, ZI.: xxx, der Bezirkshauptmannschaft xxx und hält hierzu fest, dass die darin aufgenommenen Auflagen - hinsichtlich der Umsetzungen des baulichen und betrieblichen Brandschutzes gemäß den geltenden Rechtsvorschriften - aufrecht bleiben. Bei Einhaltung der nachstehenden Auflagen sowie bei plan- und projektkonformer Ausführung besteht seitens des brandschutztechnischen ASV kein Einwand gegen das gegenständliche Projekt: 1. Der Betreiber hat der Behörde ein Prüfattest der Brandabschlüsse(Türen und Tore) für den Bereich Eingang/Windfang mit der Mindestanforderung gemäß der OlB-Richtlinien 2 bis 2.3 idgF EI 30-C (ehem. einfache T30 Türe) vorzulegen. 2. Der Betreiber hat für die Erste Löschhilfe gemäß TRVB F 124 und ÖNORM EN 3 - 7 in Verbindung mit den OlB -RL 2 bis 2.3, 2015 idgF jeweils 1 Stück ABC 1 C02-Feuerlöscher (Mindestinhalt 6 Liter) für die nachstehenden Bereiche • im Bereich des ostseitigen nicht überdachten Müllplatzes, • im Bereich des überdachten doppelwandigen Altölbehälters an der Nordseite und • je 1 Stück für die zwei neuen Container im Nordwesten der Betriebsstätte zur Lagerung von Kundenrädern je 1 Stück für die zwei neuen Container im Nordwesten der Betriebsstätte , zur Lagerung von Kundenrädern vorzusehen und entsprechend der ÖNORM Z 1000 "Sicherheitskennfarben und -kennzeichen" bzw. ÖNORM EN ISO 7010, 2012 idgF und der Kennzeichnungsverordnung (KennV StF: BGBI. II Nr. 101/1997) auszuweisen (Piktogramm). vorzusehen und entsprechend der ÖNORM Ziffer 1000, "Sicherheitskennfarben und -kennzeichen" bzw. ÖNORM EN ISO 7010, 2012 idgF und der Kennzeichnungsverordnung (KennV Stammfassung, BGBI. römisch zwei Nr. 101 aus 1997,) auszuweisen (Piktogramm). 3. Der Betreiber hat gemäß § 9 der ESV 2012, StF: BGBI. 11 Nr. 33/2012(Elektroschutzverordnung), wiederkehrende Prüfungen der „Elektrotechnischen Anlagen" in einem maximalen Zeitabstand von fünf Jahren durch ein hierfür befugtes Unternehmen überprüfen zu lassen und darüber schriftliche Aufzeichnungen (Wartungsbuch) zu führen. Der Betreiber hat gemäß Paragraph 9, der ESV 2012, Stammfassung, BGBI. 11 Nr. 33/2012(Elektroschutzverordnung), wiederkehrende Prüfungen der „Elektrotechnischen Anlagen" in einem maximalen Zeitabstand von fünf Jahren durch ein hierfür befugtes Unternehmen überprüfen zu lassen und darüber schriftliche Aufzeichnungen (Wartungsbuch) zu führen. 4. Der Betreiber hat der Behörde die Fertigstellung/lnbetriebnahme des gegenständlichen Vorhabens schriftlich mitzuteilen.“ Der medizinische Amtssachverständige erstattete nachfolgende schriftliche Stellungnahme, datiert mit 18.8.2017: „Nach durchgeführtem Ortsaugenschein am 03.07.2017 und nach Durchsicht der Verhandlungsniederschrift und der Projektsunterlagen wird amtsärztlicherseits folgendes festgestellt: Eine Geruchsbelästigung durch die Lagerung von Autoreifen in unmittelbarer Umgebung der beiden Container (1 - 2
  2. m)konnte nicht wahrgenommen werden mit Ausnahme im Türeingangsbereich auf maximal 3 - 4 m Entfernung wegen der noch zu verschließenden horizontalen und vertikalen Belüftungsschlitze. Laut Antragsteller würden diese Belüftungsschlitze laut eingereichtem Plan ohnehin noch luftdicht verschlossen werden. Bezüglich Lärmbelästigung wurde wie bereits am 24.04.2017 ein neuerlicher Autoreifen-Beschickungsvorgang durchgeführt und konnte festgestellt werden, dass selbst in unmittelbarer Nähe (unter 1
  3. m)keine Lärmbelästigung festgestellt wird, die über das ortsübliche Maß (Straße) hinausgeht. Hierbei wird auf die Ausführungen des ASV für Schalltechnik Herrn xxx vom 24.04.2017 verwiesen. Es kommt daher durch den Betrieb der gesamten Anlage (insbesondere das Aufstellen beider Container nebeneinander bzw. parallel zueinander) bei Einhalten der Auflagen der Amtssachverständigen weder für die im Betrieb arbeitenden Personen noch für die unmittelbaren Anrainer zu einer unzumutbaren Belästigung, gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Gesundheitsgefährdung, dies ist bezogen auf ein gesundes normal empfindendes Kind und einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen.“ Die Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen vom 18.8.2017 wurde dem Beschwerdeführer z.H. seines Rechtsvertreters zur Kenntnis gebracht. Von der im Schreiben der belangten Behörde vom 21.8.2017 eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Im Weiteren wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 12.10.2017 erlassen, mit welcher der xxx GmbH die gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage erteilt wurde. Mit Schriftsatz vom 5.12.2017 hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2017 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. 2. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten: Der schalltechnische Amtssachverständigen wurde mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12.6.2018 zur Durchführung einer ergänzenden schalltechnischen Messung zur Erhebung der Umgebungslärmsituation am Grundstück des Beschwerdeführers beauftragt. Am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten fand am 21.6.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilgenommen hat. Ebenso nahmen an der Verhandlung am 21.6.2018 der handelsrechtliche Geschäftsführer der Antragstellerin und deren rechtsfreundliche Vertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Weiters wurden dem Beschwerdeverfahren ein schalltechnischer Amtssachverständiger, ein Amtssachverständiger für den Fachbereich Luftreinhaltung sowie ein medizinischer Amtssachverständiger beigezogen. Vom Antragsteller und dessen Rechtsvertreterin wurde bekannt gegeben, dass es zutreffend ist, dass im eingereichten Projekt keine Lüftungsöffnungen bei den Lagercontainern für die Kundenräder vorgesehen sind. Diese werden noch verschlossen, da im Projekt keine Lüftungsöffnungen vorgesehen sind. Anlässlich der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 21.6.2018 wurden von den beigezogenen Amtssachverständigen nachfolgende Stellungnahmen abgegeben: Schalltechnischer Amtssachverständiger: „Die von mir erstellte Stellungnahme aus schalltechnischer Sicht abgegeben anlässlich der Verhandlung am 24.4.2017 wird vollinhaltlich aufrecht erhalten. Befragt, ob dem Messauftrag vom 12.6.2018 auf Durchführung einer ergänzenden schalltechnischen Messung zur Erhebung der Umgebungslärmsituation am Grundstück des Beschwerdeführers nachgekommen wurde, gebe ich an, dass dies am 15.6.2018 geschehen ist. Zur durchgeführten schalltechnischen Messung am 15.6.2018 führe ich aus, dass diese schalltechnische Messung mit einem kalibrierten und geeichten Messgerät der Type B & K 2250 L durchgeführt worden ist. Der Messpunkt hat sich auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers xxx ca. 4 m von der südlichen Hausfassade entfernt befunden. Die schalltechnische Messung wurde in der Zeit von 10.00 bis 12.30 Uhr durchgeführt. Die Messung hat ergeben, dass die ortsübliche Schallsituation maßgeblich durch die ca. 50 m südlich vorbeiführende xxx und dem damit zusammenhängenden Kfz Verkehr geprägt wird. Von der BA xxx GmbH, welche zu diesem Zeitpunkt auch in Betrieb war, konnten keine relevanten Schallereignisse, ausgehend von dieser BA in dieser Messung festgestellt werden. Die Messung hat einen Dauerschallpegel von 53 dB LAeq ergeben. Der mittlere Spitzenpegel konnte mit 61 dB LA,1 erhoben werden. Die max. Schallpegelspitze konnte mit 69 dB LAmax, herrührend von einem auf der xxx vorbeifahrenden Kfz mit getuntem Auspuff, festgestellt werden. Der Basispegel LA 95 konnte mit 42 dB gemessen und festgestellt werden. Als weitere Schallpegelspitzen konnten im Zuge der von mir vorgenommenen Messung Lkw Vorbeifahrten von 64 – 66 dB, Motorräder mit 63 dB, Traktoren mit 64 dB sowie Beschleunigungen von Kfz im Kreuzungsbereich mit 62 dB erhoben werden. Als Dauergeräusche konnten Schallpegel von 50 – 55 dB von normal vorbeifahrenden Pkws sowie von 55 – 60 dB von schnell vorbeifahrenden Pkws erhoben werden. Der mittlere Dauerschallpegel über diese Messung ergab dann 53 dB. Die von mir am 15.6.2018 durchgeführte Messung deckt sich mit den Ergebnissen jener Messung, die ich anlässlich der Verhandlung am 24.4.2017 vorgenommen habe und unterscheidet sich nicht wesentlich. Die Ortsüblichkeit wird maßgeblich durch den Kfz-Verkehr auf der xxx geprägt. Anlässlich eines Ortsaugenscheines im Zuge der Verhandlung am 24.4.2017 habe ich mir einen Beschickungsvorgang mit Kundenrädern in den verfahrensgegenständlichen beiden Lagercontainern zeigen lassen. Dieser Beschickungsvorgang erfolgt händisch, die Kundenräder werden in die Lagercontainer hineingetragen. In den Lagercontainern befindet sich ein Regalsystem parallel aufgestellt zur Containerwand, in welchem die Kundenräder dann auf den Laufflächen gelagert und hingestellt werden. Anlässlich der Verhandlung am 24.4.2017 wurde von mir im Zuge eines Beschickungsvorganges eine schalltechnische Messung beim Wohnhaus des Beschwerdeführers durchgeführt. Beim Einlegen des Kundenrades in das Regalsystem wird als Geräusch ein kurzes, dumpfes Klopfen erzeugt, welches beim Wohnhaus des Beschwerdeführers mit einem Schalldruckpegel von 50 – 55 dB wahrnehmbar war bzw. gemessen werden konnte. Nach den Beurteilungskriterien der ÖAL 3 ist somit bei einem regulären Beschickungsvorgang - wie zuvor beschrieben – mit keiner relevanten Erhörung der Umgebungslärmsituation zu rechnen. Dies kann ich auch ausschließen. Da dieses Geräusch nur kurzzeitig auftritt, ist es für die Veränderung der Umgebungslärmsituation irrelevant. Dies aufgrund des kurzeitigen Auftretens und der Immissionshöhe. Gleichermaßen wurde anlässlich der Verhandlung am 24.4.2017 erhoben, welche schalltechnischen Auswirkungen ein Herabfallen eines Rades während eines Beschickungsvorganges hervorruft. Dabei wurde messtechnisch ein Schallpegel von 65 dB beim Messpunkt Wohnhaus des Beschwerdeführers festgestellt. Befragt, wie sich ein Beschickungsvorgang mit herabfallenden Reifen auf die Umgebungslärmsituation auswirkt, führe ich aus, dass die Höhe der Immission eben mit 65 dB beim Messpunkt Wohnhaus des Beschwerdeführers gemessen wurde, dies als kennzeichnende Spitze zu beurteilen ist und auch auffällig ist. Jedoch ist diese Spitze im Vergleich zur Ortsüblichkeit, die geprägt ist durch den Straßenverkehr auf der xxx und die dabei festgestellten Schallpegelspitzen der vorbeifahrenden Lkw, Motorräder und Kfz – wie oben von mir beschrieben – im Bereich der örtlich auftretenden Schallspitzenereignisse. Die zuvor beschriebenen Schallpegelspitzen sind auch in meine schalltechnische Beurteilung anlässlich der Verhandlung am 24.4.2017 eingeflossen. Befragt, ob die sonst beantragten Änderungen der BA abgesehen von den beiden Lagercontainern von schalltechnischer Relevanz sind, führe ich aus, dass dies nicht der Fall ist. Die Beurteilung der Lärmemissionen ausgehend von der bereits geänderten und betriebenen BA sowie die immissionsseiteigen Auswirkungen wurden von mir durch Messung erhoben. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Emissionen und Immissionen ausgehend von der BA bei einem regulären Beschickungsvorgang entsprechend der Beurteilungsgrundlage ÖAL 3 sich nicht auf die Ortsüblichkeit auswirken. Beschickungsvorgänge, bei welchen durch das Herabfallen eines Rades ein Schallpegel von 65 dB beim Wohnhaus des Beschwerdeführers gemessen wurde, sind aufgrund der bestehenden ortsüblichen Lärmsituation und der dort auftretenden Schallpegelspitzen, herrührend aus dem Straßenverkehr der xxx, in diesem Bereich der Ortsüblichkeit gelegen. […] Im Zuge der schalltechnischen Messung am 15.6.2018 konnte ich keine Tätigkeiten der xxx GmbH im Bereich der Lagercontainer feststellen. Aus schalltechnischer Sicht ist die Vorschreibung von weiteren Auflagen nicht erforderlich.“ Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Geruch: „Die von mir anlässlich der Verhandlung am 24.4.2017 erstattete fachliche Stellungnahme wird weiterhin aufrecht erhalten. Befragt, ob von den beantragten Änderungen (2 Lagercontainer, Altreifenlagerfläche, Altölbehälter, Müllplatz, Fenster im Bereich der Container, Einfahrtstor) Immissionen in Form von Gerüchen bzw. Luftschadstoffen ausgehen, führe ich aus, dass ich am 20.6.2018 nochmals an Ort und Stelle war und keine Wahrnehmungen über etwaige Geruchsbelästigungen, Gerüchte bzw. Luftschadstoffe getroffen habe. Anlässlich der örtlichen Erhebung am 20.6.2018 war ebenfalls die abfallfachliche ASV, nämlich Fr. xxx, anwesend. Die von ihr durchgeführte abfallfachliche Erhebung hat ergeben, dass die Abfallgebahrung am Betrieb der xxx GmbH nachvollziehbar ist und die Lagerung sämtlicher Abfälle gesetzeskonform erfolgt. Die Lagerung von geruchsverursachenden Abfällen erfolgt in dicht verschlossene Behältnisse. Es konnten keine Beanstandungen festgestellt werden. Die abfallfachliche ASV hat hierrüber einen Aktenvermerk angelegt. Ich lege dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den diesbezüglichen Aktenvermerk der ASV xxx vom 20.6.2018 im Original vor. […] Befragt, ob etwaige Geruchsemissionen ausgehend vom Reifenlager bzw. den Lagercontainern messtechnisch erfasst werden können, führe ich aus, dass es keine geeignete Messmethode zur Messung derartiger Gerüche gibt. Beim Außenlager der Altreifen konnte ich keine Geruchsemission feststellen, da in den Altreifen keine Weichmacher vorhanden sind, die Gerüche verursachen können. In den Lagercontainern selbst war im Innenbereich ein leichter Reifengeruch wahrnehmbar, außerhalb der Lagercontainer war kein Geruch herrührend von den gelagerten Reifen her wahrnehmbar. Anlässlich des Ortsaugenscheines wurden auch weitere Emittenten der BA nämlich die Heizungsanlage und die Lackieranlage augenscheinlich überprüft und wurde festgestellt, dass diese in gesetzeskonformer und bescheidkonformer Weise betrieben werden. Der Außenbereich der BA, auf welchen Zu- und Abfahrten stattfinden bzw. vorgenommen werden, ist befestigt und asphaltiert. Auch durch die Zu- und Abfahrten auf den befestigten Fahrflächen werden keine Emissionen durch Luftschadstoffe, Staub, etc. hervorgerufen werden. […] Aus meiner fachlichen Sicht, werden die gesetzlichen Emissions- und Immissionsgrenzwerte in Bezug auf Luftschadstoffe und Staub sowohl vor wie nach der Änderung der BA eingehalten. Aus fachlicher Sicht gibt es keine Versagungsgründe und auch die weitere Vorschreibung von Auflagen ist nicht erforderlich. Sowohl im Zuge der Verhandlung am 24.4.2017 als auch bei dem von mir durchgeführten Augenschein am 20.6.2018 waren keine Gerüche außerhalb der Lagercontainer wahrnehmbar. Theoretisch wäre ein Geruchsaustritt bei besonderen Witterungsverhältnissen denkbar.“ Medizinischer Amtssachverständiger: „Ich halte die von mir schriftlich erstattete Stellungnahme aus medizinischer Sicht vom 18.8.2017 vollinhaltlich aufrecht, dies auch nach den Ausführungen des schalltechnischen ASV und des ASV für Luftreinhaltung anlässlich der heutigen Verhandlung. Ich war am 3.7.2017 gemeinsam mit der Vertreterin der belangten Behörde, xxx, bei der BA der xxx GmbH vor Ort und habe an diesem Tag sowohl eine subjektive Hörprobe als auch Geruchsprobe vorgenommen. Anlässlich der subjektiven Hörprobe wurde von mir festgestellt, dass die Ortsüblichkeit durch den Kfz-Verkehr auf der xxx im Besonderen durch die vorbeifahrenden Pkw, Lkw und Motorräder geprägt war. Die Ortsüblichkeit wurde durch diese Geräusche geprägt. In meiner Anwesenheit wurde ebenfalls ein Reifenbeschickungsvorgang durchgeführt, wobei sich im Zuge der subjektiven Hörprobe ergeben hat, dass sich dieser Vorgang im Bereich der ortsüblichen Lärmsituation befindet. Der reguläre Beschickungsvorgang war keinesfalls als störend wahrnehmbar. Im Zuge der subjektiven Hörprobe wurde auch ein Beschickungsvorgang mit einem herabfallenden Kundenrad simuliert und durchgeführt. Ein derartiger Beschickungsvorgang war als Schallpegelspitze mit 65 dB beim Immissionspunkt 4 m vor dem Haus des Beschwerdeführers wahrnehmbar. Eine diesbezügliche Schallpegelspitze in der Höhe von 65 dB ist aufgetreten. Weitere Schallereignisse von der BA ausgehend, welche zum Zeitpunkt der subjektiven Hörprobe bereits nach Umsetzung der beantragten Änderungen in Betrieb war, konnten nicht wahrgenommen werden. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Container noch nicht projektsgemäß aufgestellt, da sich diese nebeneinander entlang der Grundstücksgrenze aufgestellt befunden haben. In Bezug auf den regulären Beschickungsvorgang verweise ich auf die ÖAL Richtlinie 3/2008 betreffend die Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich. In der ÖAL 3/2008 wird die ortsübliche Schallsituation betrachtet. Da verfahrensgegenständlich die ortsübliche Schallsituation bei einem Beschickungsvorgang nicht angehoben wird, kann es zu keinen unzumutbaren Belästigungssituationen und zu keiner Gesundheitsgefährdung durch einen normalen Reifenbeschickungsvorgang für den Beschwerdeführer kommen. Durch ÖAL 3/2008 wird das Irrelevanzkriterium von 1 dB Anhebung der Ortsüblichkeit definiert und in weiterer Formulierung ist sogar eine weitere Anhebung der Ortsüblichkeit (Anm.: korrigiert) bis zu 3 dB als maximale medizinische Zumutbarkeit toleriert formuliert. Verfahrensgegenständlich ist dies jedoch gar nicht von Relevanz, da schalltechnisch eine Anhebung der ortsüblichen Schallsituation durch den Betrieb der geänderten BA nicht festgestellt wurde. In Bezug auf den regulären Beschickungsvorgang verweise ich auf die ÖAL Richtlinie 3 aus 2008, betreffend die Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich. In der ÖAL 3 aus 2008, wird die ortsübliche Schallsituation betrachtet. Da verfahrensgegenständlich die ortsübliche Schallsituation bei einem Beschickungsvorgang nicht angehoben wird, kann es zu keinen unzumutbaren Belästigungssituationen und zu keiner Gesundheitsgefährdung durch einen normalen Reifenbeschickungsvorgang für den Beschwerdeführer kommen. Durch ÖAL 3 aus 2008, wird das Irrelevanzkriterium von 1 dB Anhebung der Ortsüblichkeit definiert und in weiterer Formulierung ist sogar eine weitere Anhebung der Ortsüblichkeit Anmerkung, korrigiert) bis zu 3 dB als maximale medizinische Zumutbarkeit toleriert formuliert. Verfahrensgegenständlich ist dies jedoch gar nicht von Relevanz, da schalltechnisch eine Anhebung der ortsüblichen Schallsituation durch den Betrieb der geänderten BA nicht festgestellt wurde. Zur Bewertung der Schallpegelspitzen von 65 dB bei einem Beschickungsvorgang mit herabfallendem Rad habe ich die Vorgängerversion der ÖAL Richtlinie 2008 herangezogen, nämlich jene vom Dez. 1986. Da in dieser älteren Version auf den Basispegel und nicht auf den Beurteilungspegel abgestellt wird, was gegenüber dem Nachbarn einen besseren bzw. höheren Schutz bedeutet als bei der ÖAL Richtlinie 2008. In der ÖAL Richtlinie wird eine Einteilung in 4 Kategorien vorgenommen, wobei die verfahrensgegenständliche Widmung am Betriebsanlagengrundstück auf „Bauland Gewerbegebiet“ lautet und somit in die Kat. 4 der ÖAL Richtlinie 1986 fällt. In der Kat. 4 der ÖAL 3 1986 sind Schallpegelspitzen bis zu 80 dB als oberster Grenzwert festgehalten. Im Freien von 06.00 – 18.00 Uhr und dies Wochentags. Unter Heranziehung Kat. 3 städtisches Wohngebiet sind entsprechend der ÖAL 3 Richtlinie 1986 Spitzen bis zu 75 dB als oberster Grenzwert festgehalten. Die verfahrensgegenständlichen festgestellten Schallpegelspitzen von 65 dB bei einem außerordentlichen Beschickungsvorgang durch herabfallen eines Rades werden als extremer Einzelfall betrachtet und liegen unter den vorgenannten Grenzwerten. Darüber hinaus liegen die Schallpegelspitzen von 65 dB auch innerhalb des Bereichs der ortsüblichen Schallpegelspitzen. Da sich auch die Schallpegelspitzen von 65 dB nicht von den ortsüblichen auftretenden Schallpegelspitzen unterscheiden bzw. abheben, kann es aus medizinischer Sicht ausgeschlossen werden, dass durch die BA bei projektsgemäßem Betrieb es zu unzumutbaren Belästigungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen und Gesundheitsgefährdungen kommen kann. Diese Beurteilung bezieht sich auf das Empfinden eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen bzw. auf das Empfinden eines normalen gesunden Kindes. Ebenso sind aus medizinischer Sicht aus den weiteren zur Genehmigung beantragten Änderungen in Bezug auf Schallimmissionen keine Belästigungsreaktionen zu erwarten. Von mir wurde auch eine subjektive Geruchsprobe durchgeführt. Im Abstand von 1 – 2 m um die beiden Reifenlagercontainer konnte ich keine Geruchsemissionen feststellen, dies auch bei noch nicht verschlossenen Lüftungsschlitzen. Eine Ausnahme stellte der Eingangsbereich zu den beiden Containern dar. Bei zuvor geöffneter Türe war im Abstand von ca. 3 – 4 m ein Reifen/Gummigeruch wahrnehmbar. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass der Zugang im Süden erfolgt, somit vom Grundstück des Beschwerdeführers abgewandt ist. Die Türöffnung ist nach Süden ausgerichtet, der Beschwerdeführer befindet sich im Norden. Sonstige Gerüche oder Luftschadstoffe ausgehend von der BA waren anlässlich meiner subjektiven Geruchsprobe nicht wahrnehmbar. Befragt, fußend auf den subjektiven Hör- und Geruchsproben des medizinischen ASV und den Stellungnahmen der ASV für Schalltechnik und Luftreinhaltung: Werden durch den projektsgemäßen Betrieb der BA nach Änderung Belästigungsreaktionen beim Beschwerdeführer hervorgerufen, wobei ein Betrieb nur in der Tagzeit von Montag – Samstag 07.30 bis 18.00 Uhr genehmigt ist, hiezu befragt führt der medizinische ASV aus, dass Belästigungsreaktionen sowohl von Seiten des Geruchs als auch von Seiten des Lärms ausgehend von der BA nicht zu erwarten sind. Dem Betrieb der geänderten BA kann aus medizinischer Sicht zugestimmt werden. Ergänzend befragt, ob bei Heranziehung der ÖAL Richtlinie 3/2008 aus medizinische Sicht Versagungsgründe für die Änderung der verfahrensgegenständliche BA gegeben wären, führt der med. ASV aus, dass dies nicht der Fall ist und betont nochmals, dass durch die ÖAL Richtlinie 3/1986 den Nachbarn ein besserer Schutz gewährleistet wird, da in der ÖAL Richtlinie 3/2008 keine Kategorien, keine Schallpegelspitzen mehr ausgewiesen sind und nicht mehr der Basispegel sondern der Beurteilungspegel bei der Beurteilung Berücksichtigung findet. Ergänzend befragt, ob bei Heranziehung der ÖAL Richtlinie 3 aus 2008, aus medizinische Sicht Versagungsgründe für die Änderung der verfahrensgegenständliche BA gegeben wären, führt der med. ASV aus, dass dies nicht der Fall ist und betont nochmals, dass durch die ÖAL Richtlinie 3 aus 1986, den Nachbarn ein besserer Schutz gewährleistet wird, da in der ÖAL Richtlinie 3 aus 2008, keine Kategorien, keine Schallpegelspitzen mehr ausgewiesen sind und nicht mehr der Basispegel sondern der Beurteilungspegel bei der Beurteilung Berücksichtigung findet. Ich lege meiner medizinischen Beurteilung das Projekt und die projektgemäße Umsetzung der Änderungen zugrunde. Bei der Beurteilung der Geruchssituation gehe ich von geschlossenen Lüftungsschlitzen wie projektiert aus. Soweit ich anlässlich meines Augenscheins am 3.7.2017 Gerüche im Bereich der Eingangstüre festgestellt habe, ist dies durchaus auch auf die zum damaligen Zeitpunkt noch geöffneten Lüftungsschlitze zurückzuführen gewesen. Weiter befragt durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ob die Schallpegelspitze eines herabfallenden Reifens bei einem Beschickungsvorgang als störend empfunden werden kann, führt der medizinische ASV aus: dies wird nicht störender empfunden als die durch den vorbeifahrenden Verkehr entstehenden Schallpegelspitzen von 69 dB.“ II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.2.2000, Zahl: xxx, wurde der xxx GmbH die gewerberechtliche Betriebsanlagenehmigung zur Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikgewerbes und des Fahrzeughandels auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Standort xxx, erteilt. Die genehmigten Betriebszeiten lauten: Montag bis Samstag 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr. Im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Änderung der Betriebsanlage vom 19.3.2017 wird keine Änderung der bisher genehmigten Betriebszeiten beantragt. Ebenso erfolgt kein Antrag auf Änderung oder Erweiterung der bisher genehmigten Zu- und Abfahrfrequenzen von und zur Betriebsanlage. Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.10.2017 wurde unter Spruchpunkt I. die gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung folgender Betriebsanlagenteile bzw. Einrichtungen erteilt:Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.10.2017 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. die gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung folgender Betriebsanlagenteile bzw. Einrichtungen erteilt: ● Errichtung von 2 neuen Containern im Nordwesten der Betriebsstätte zur Lagerung von Kundenrädern. Containergröße 12,20 m x 2,44 m (Höhe 2,70 m inkl. Punktfundamente: 2,85 m); ● Errichtung einer Altreifenlagerfläche von ca. 28 m² im Norden der Betriebsstätte auf unbefestigter Fläche; ● Errichtung eines überdachten doppelwandigen Altölbehälters auf befestigtem Grund (Größe: 1,00 m x 1,00 m, Höhe: 1,20 m); ● Errichtung eines nicht überdachten, befestigten Müllplatzes im Osten der Betriebsanlage ( ca. 36 m); ● Einbaues eines zusätzlichen zu öffnenden Fensters im Bereich der neuen Container; ● Errichtung eines Einfahrtstores (Drehtor 7 m). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden die von der xxx GmbH mit Ansuchen vom 19.3.2017 beantragten Abweichungen vom Genehmigungsbescheid in Form der/des Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurden die von der xxx GmbH mit Ansuchen vom 19.3.2017 beantragten Abweichungen vom Genehmigungsbescheid in Form der/des ● Änderung der Eingangssituation (anstelle eines Windfanges mit Drehtür soll eine automatische Schiebetür mit Notfallentriegelung zur Ausführung kommen, Größe: 1,40 m breit x 2,70 m hoch) ● Ersatzes der großen Doppelflügelschiebetür im Westen der Betriebsanlage durch ein Portal mit Fixverglasung (inkl. OL) und einer 2-flügeligen Schiebetür (Größe: 2,40 m/2,60
  4. m)● Einbau eines Rolltores ohne Schlupftür gemäß § 79c Abs. 2 GewO 1994 für zulässig erklärt. gemäß Paragraph 79 c, Absatz 2, GewO 1994 für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.02.2000, Zahl: xxx, vorgeschriebene Auflagenpunkt Nr. 95 aufgehoben, da der Eingangsbereich nicht wie seinerzeit vorgesehen, ausgeführt worden ist. Bei den zur Genehmigung beantragten Änderungen der Betriebsanlage sind lediglich die Beschickungsvorgänge der zwei Lagercontainer mit Kundenräder von schalltechnischer Relevanz. Die Beurteilung der Lärmemissionen, ausgehend von der geänderten und betriebenen Betriebsanlage sowie die immissionsseitigen Auswirkungen beim Wohnhaus des Beschwerdeführers wurden vom schalltechnischen Amtssachverständigen durch Messung erhoben. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Schallemissionen und -immissionen ausgehend von der Betriebsanlage bei einem regulären Beschickungsvorgang der zwei Lagercontainer mit Kundenrädern nicht auf die Ortsüblichkeit auswirken. Beschickungsvorgänge, bei welchen durch das Herabfallen eines Rades ein Schallpegel von 65 dB beim Messpunkt Wohnhaus des Beschwerdeführers auftritt, sind aufgrund der bestehenden ortsüblichen Lärmsituation und der dort auftretenden Schallpegelspitzen, herrührend aus dem Straßenverkehr der xxx, im Bereich der Ortsüblichkeit gelegen. Vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung wurde anlässlich einer örtlichen Überprüfung festgestellt, dass vom Außenlager der Altreifen keine Geruchsemissionen ausgehen. Im Innenbereich der beiden Lagercontainer für Kundenräder war leichter Reifengeruch wahrnehmbar. Außerhalb der Lagercontainer war kein Geruch, herrührend von den eingelagerten Reifen, wahrnehmbar. Projektsgemäß haben die beiden Lagercontainer keine Lüftungsöffnungen. Die weiteren Emittenten der Betriebsanlage, nämlich die Heizungsanlage und die Lackieranlage werden in gesetzeskonformer und bescheidkonformer Weise betrieben. Die Außenbereiche der Betriebsanlage, auf welchen Zu- und Abfahrten stattfinden, sind befestigt und asphaltiert und werden dort keine Emissionen durch Luftschadstoffe, Staub, etc. hervorgerufen. Die Lagerung von Altölen und mineralölverunreinigten Abfällen erfolgt in dicht verschlossenen Behältnissen. Aus medizinischer Sicht werden beim Beschwerdeführer keine Belästigungsreaktionen durch Geruch, Luftschadstoffe oder Lärm, ausgehend von der Betriebsanlage, hervorgerufen. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu den zur Genehmigung beantragten Änderungen der Betriebsanlage stützen sich auf Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zahl: xxx, sowie die dem angefochtenen Bescheid vom 5.12.2017 zugrundeliegenden Projektsunterlagen. Insbesondere folgt aus den Projektsunterlagen und den planlichen Darstellungen, dass die zwei Lagercontainer über keine Lüftungsöffnungen verfügen. Die getroffenen Feststellungen zu den zu erwartenden Emissionen bzw. Immissionen in Form von Schall, Luftschadstoffen und Geruch stützen sich auf die Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Schalltechnik und Luftreinhaltung, erstattet in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.6.2018 in Zusammenhalt mit deren Ausführungen anlässlich der Verhandlung am 24.4.2017. Vom schalltechnischen Amtssachverständigen wurde am 15.6.2018 eine schalltechnische Messung mittels kalibriertem und geeichtem Messgerät durchgeführt, wobei sich der Messpunkt auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers ca. 4 m von der südlichen Hausfassade entfernt befunden hat. Die schalltechnische Messung wurde in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr durchgeführt und hat ergeben, dass von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei, die zu diesem Zeitpunkt auch in Betrieb war, keine relevanten Schallereignisse ausgegangen sind. Die Messung hat einen Dauerschallpegel von 53 dB LAeq ergeben, als mittlerer Spitzenpegel konnten 61 dB LA,1, erhoben werden. Die maximalen Schallpegelspitzen konnten mit 69 dB LAmax herrührend von einem auf der xxx vorbeifahrenden Kraftfahrzeug, welche sich in ca. 50 m südlich des Messpunktes befindet, festgestellt werden. Der Basispegel LA 95 wurde mit 42 dB gemessen und festgestellt. Weitere Schallpegelspitzen konnten im Zuge der Messung von Lkw-Vorbeifahrten von 64 bis 66 dB, Motorräder mit 63 dB, Traktoren mit 64 dB sowie Beschleunigungsgeräusche von Kraftfahrzeugen mit 62 dB erhoben werden. Als Dauergeräusche wurden Schallpegel von 50 bis 55 dB von normal vorbeifahrenden Pkws sowie von 55 bis 60 dB von schnell vorbeifahrenden Pkws erhoben. Der mittlere Dauerschallpegel über diese Messung ergab 53 dB. Insgesamt wird die Ortsüblichkeit maßgeblich durch den Kfz-Verkehr auf der xxx bestimmt. Vom schalltechnischen Amtssachverständigen wurden Beschickungsvorgänge mit Kundenrädern in den beiden Lagercontainern untersucht. Beim Einlegen eines Kundenrades in das Regalsystem wird bei einem regulären Beschickungsvorgang als Geräusch ein kurzes, dumpfes Klopfen erzeugt, das beim Wohnhaus des Beschwerdeführers mit einem Schalldruckpegel von 50 bis 55 dB wahrnehmbar war bzw. gemessen werden konnte. Bei einem regulären Beschickungsvorgang kommt es zu keiner relevanten Erhöhung der Umgebungslärmsituation. Dies konnte vom schalltechnischen Amtssachverständigen ausgeschlossen werden. Bei einem Beschickungsvorgang des Lagercontainers, im Zuge dessen eines der Räder herabfällt, konnte vom schalltechnischen Amtssachverständigen messtechnischer ein Schallpegel von 65 dB beim Messpunkt beim Wohnhaus des Beschwerdeführers erhoben werden. Dies ist als kennzeichnende Spitze zu beurteilen, die auch auffällig ist; jedoch ist diese Spitze im Vergleich zur Ortsüblichkeit, die geprägt ist durch den Straßenverkehr auf der xxx und die dort auftretenden Schallpegelspitzen von bis zu 69dB durch vorbeifahrende Fahrzeuge, insgesamt im Bereich der örtlich auftretenden Schallspitzenereignisse gelegen. Die sonst zur Genehmigung beantragten Änderungen der Betriebsanlage sind den Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen folgend nicht von schalltechnischer Relevanz. Durch den Amtssachverständigen für Luftreinhaltung wurde am 20.6.2018 eine örtliche Erhebung vorgenommen. Dabei wurde von diesem festgestellt, dass die Lagerung von geruchsverursachenden Abfällen in dicht verschlossenen Behältnissen erfolgt. Der Amtssachverständige hat anlässlich seiner örtlichen Erhebung am 20.6.2018 keine Wahrnehmungen über etwaige Geruchsbelästigungen, Gerüche oder Luftschadstoffe getroffen. Zu den Geruchsemissionen ausgehend vom Reifenlager bzw. den Lagercontainern führte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung aus, dass dies messtechnisch nicht erfasst werden kann und es auch keine geeignete Messmethode zur Messung derartiger Gerüche gibt. Anlässlich der subjektiven Geruchsprobe konnte der Amtssachverständige beim Außenlager der Altreifen keine Geruchsemissionen feststellen und begründete dies insbesondere damit, dass in den Altreifen keine Weichmacher mehr vorhanden sind, die Gerüche verursachen können. Im Innenbereich der beiden Lagercontainern hat der Amtssachverständige leichten Reifengeruch wahrgenommen, außerhalb der Lagercontainer war jedoch kein Geruch, herrührend von den gelagerten Kundenrädern, wahrnehmbar. Weiters führte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass der Außenbereich der Betriebsanlage, auf welchem Zu- und Abfahrten vorgenommen werden, befestigt und asphaltiert ist, weshalb hievon keine Emissionen durch Luftschadstoffe und Staub hervorgerufen werden. Ergänzend wurden vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung die weiteren möglichen Emittenten der Betriebsanlage, nämlich die Heizungsanlage und die Lackieranlage, untersucht und wurde festgestellt, dass diese in gesetzeskonformer und bescheidkonformer Weise betrieben werden. Zur Beurteilung der Auswirkungen der Emissionen der Betriebsanlage nach Änderung auf den Beschwerdeführer wurde dem Verfahren ein medizinischer Amtssachverständiger beigezogen. Die gutachterlichen Feststellungen des medizinischen Amtssachverständigen fußen auf den vorgenannten Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverstängen für Luftreinhaltung sowie einer von ihm selbst vorgenommenen subjektiven Hör- und Geruchsprobe am 3.7.2017. Die vom medizinischen Amtssachverständigen herangezogenen Beurteilungsgrundlagen ÖAL RL 3/2008 bzw. ÖAL RL 3/1986 sind zweifelsfrei geeignet als Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich herangezogen zu werden. Dies wird vom medizinischen Amtssachverständigen auch hinreichend erörtert.Die vom medizinischen Amtssachverständigen herangezogenen Beurteilungsgrundlagen ÖAL RL 3 aus 2008, bzw. ÖAL RL 3 aus 1986, sind zweifelsfrei geeignet als Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich herangezogen zu werden. Dies wird vom medizinischen Amtssachverständigen auch hinreichend erörtert. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen folgend, werden bei projektsgemäßem Bertrieb der Betriebsanlage nach erfolgter Änderung beim Beschwerdeführer keinerlei Belästigungsreaktionen durch Lärm, Luftschadstoffe oder Geruch hervorgerufen. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. § 75 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 75, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:

(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3)Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.
(3)Als Nachbarn sind auch die im Absatz 2, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen. § 77 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 77, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3)Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
(3)Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung  des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,  des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,  des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,  eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,  des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,  des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,  des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,  des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder  eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
  1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
  2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
(4)Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.
(4)Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind. (Anm.: Abs. 5 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Absatz 5 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) § 81 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 81, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen:
  1. Mit Ansuchen vom 19.3.2017 wurde das verfahrensgegenständlichen Betriebsanlagenänderungsverfahren eingeleitet und im Weiteren der nunmehr angefochtene Bescheid vom 12.10.2017 erlassen. Der Umfang der erteilten Betriebsanlagenänderungsgenehmigung wird durch die im angefochtenen Bescheid angeführten, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projekts- bzw. Antragsunterlagen abgegrenzt. Festgestellt wird, dass Beurteilungsmaßstab das eingereichte Projekt ist. Im Antrag auf Änderung der Betriebsanlage vom 19.3.2017 wird keine Änderung der bisherigen beantragten Betriebszeiten von Montag bis Samstag 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr beantragt. Ebenso erfolgt kein Antrag auf Änderung oder Erweiterung der bisher genehmigten Zu- und Abfahrfrequenzen von der Betriebsanlage. Aus den eingereichten Projektsunterlagen folgt insbesondere, dass keine Lüftungsöffnungen bei den beiden Lagercontainern für die Kundenräder vorgesehen sind. Das eingereichte Projekt bildet auch den Beurteilungsmaßstab für die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen.
  2. Soweit vom Beschwerdeführer eingewendet wird, dass durch die zur Genehmigung beantragten Änderungen unzumutbare Belästigungen durch Lärm, insbesondere durch Beschickungsvorgänge der beiden Lagercontainer mit Kundenrädern, Geruch und Luftschadstoffe beim Beschwerdeführer hervorrufen würden, führt dies die Beschwerde nicht zum Erfolg.
  3. Der schalltechnische Amtssachverständige hat in der Verhandlung am 21.6.2018 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die ortsübliche Schallsituation maßgeblich durch die ca. 50 m südlich vorbeiführende xxx und den damit zusammenhängenden Kfz-Verkehr geprägt wird. Vom Amtssachverständigen wurde eine schalltechnische Messung zur Erhebung der Umgebungslärmsituation am 15.6.2018 in der Zeit von 10.00 bis 12.30 Uhr durchgeführt. Der Messpunkt hat sich auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers ca. 4 m von der südlichen Hausfassade entfernt befunden. Die vom Amtssachverständigen für Schalltechnik durchgeführte Schallpegelmessung hat einen Dauerschallpegel von 53 dB LAeq ergeben. Der mittlere Spitzenpegel konnte mit 61 dB LA1, die maximalen Schallpegelspitzen mit 69 dB LAmax, herrührend von einem auf der xxx vorbeifahrenden Kraftfahrzeug erhoben werden. Der Basispegel wurde mit 42 dB gemessen und festgestellt. Weitere Schallpegelspitzen rührten aus dem vorbeifahrenden Verkehr mit bis zu 66 dB her. Als Dauergeräusche konnten Schallpegel von 50 bis 55 dB von vorbeifahrenden Pkw erhoben werden. Der mittlere Dauerschallpegel über diese Messung ergab 53 dB. Vom Amtssachverständigen wurden insbesondere die Beschickungsvorgänge der beiden Lagercontainern mit Kundenrädern untersucht. Bei einem regulären Beschickungsvorgang, nämlich dem Einlegen des Kundenrades in das Regalsystem, wurde beim Wohnhaus des Beschwerdeführers ein Schallpegel von 50 bis 55 dB gemessen. Beim Herabfallen eines Rades während eines Beschickungsvorganges wurde messtechnisch ein Schallpegel von 65 dB beim Messpunkt des Wohnhauses des Beschwerdeführers festgestellt, was als kennzeichnende Spitze zu beurteilen und auch auffällig ist. Diese Schallpegelspitze ist im Bereich der örtlich auftretenden Schallspitzenereignisse, hervorgerufen durch den Verkehr auf der xxx, gelegen. Insgesamt kommt der schalltechnische Amtssachverständige in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis, dass sich ein regulärer Beschickungsvorgang nicht auf die Ortsüblichkeit auswirkt. Bei einem Beschickungsvorgang, bei dem durch das bewusste Herabfallen eines Rades ein Schallpegel von 65 dB beim Wohnhaus des Beschwerdeführers gemessen wurde, ist diese Spitze ebenfalls im Bereich der Ortsüblichkeit gelegen. Dies gründet sich auf die örtlich auftretenden Schallpegelspitzen von bis zu 69dB, herrührend vom Verkehrsgeschehen auf der xxx. Hierbei ist noch anzumerken, dass ein derartiges Herabfallen eines Rades beim Einlagern in die Lagercontainer keinesfalls den Regelfall, sondern eine sehr selten auftretenden Einzelfall darstellt. Vom schalltechnischen Amtssachverständigen wurde weiters festgestellt, dass die sonst beantragten Änderungen der Betriebsanlage nicht von schalltechnischer Relevanz sind.
  4. Vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung wurde am 20.6.2018 ein Augenschein vorgenommen. Anlässlich der durchgeführten subjektiven Geruchsprobe wurden vom Amtssachverständigen keine Geruchsbelästigungen, Gerüche oder Luftschadstoffe festgestellt. Vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung wurden insbesondere die Geruchsemissionen ausgehend vom Reifenlager bzw. den Lagercontainern erhoben. Dabei hat der Amtssachverständige festgestellt, dass beim Außenlager der Altreifen keine Geruchsemissionen auftreten. Ebenso konnte der Amtssachverständige außerhalb der Lagercontainer keinen Geruch, herrührend von den gelagerten Reifen wahrnehmen. Lediglich im Innenbereich der beiden Lagercontainer war ein leichter Reifengeruch feststellbar. Der Amtssachverständige führte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass es keine geeigneten Messmethoden zur Messung derartiger Gerüche gibt und die weiteren Emittenten der Betriebsanlage wie die Heizungsanlage und die Lackieranlage in gesetzes- und bescheidkonformer Weise betrieben werden. Da die Außenflächen befestigt und asphaltiert sind, gelangt der Amtssachverständige für Luftreinhaltung auch zu dem nachvollziehbarem Ergebnis, dass durch die Zu- und Abfahrten auf diesen befestigten Flächen keine Emissionen durch Luft, Schadstoffe und Staub, etc. hervorgerufen werden. Die gesetzlichen Emissions- und Immissionsgrenzwerte in Bezug auf Luftschadstoffe und Staub werden sowohl vor wie auch nach Änderung der Betriebsanlage eingehalten.
  5. Die von der belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten schalltechnischen und lufttechnischen Stellungnahmen vom 24.4.2017 in Zusammenhalt mit den ergänzenden Stellungnahmen des schalltechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 21.6.2018 sind für das erkennende Gericht in sich vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und zweifelsfrei geeignet, um die immissionsseitigen Auswirkungen der verfahrensgegenständliche Betriebsanlage nach Änderung im Hinblick auf Luftschadstoffe, Geruch und Lärm beim Beschwerdeführer zu beurteilen. Demnach bilden diese Gutachten auch eine geeignete Grundlage für die umweltmedizinische Beurteilung. Das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift nur, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt (vgl. VwGH 27.2.2015, Zahl: 2012/06/0063). Die von der belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten schalltechnischen und lufttechnischen Stellungnahmen vom 24.4.2017 in Zusammenhalt mit den ergänzenden Stellungnahmen des schalltechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 21.6.2018 sind für das erkennende Gericht in sich vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und zweifelsfrei geeignet, um die immissionsseitigen Auswirkungen der verfahrensgegenständliche Betriebsanlage nach Änderung im Hinblick auf Luftschadstoffe, Geruch und Lärm beim Beschwerdeführer zu beurteilen. Demnach bilden diese Gutachten auch eine geeignete Grundlage für die umweltmedizinische Beurteilung. Das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift nur, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt vergleiche VwGH 27.2.2015, Zahl: 2012/06/0063). Den vorgenannten Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens entgegnet bzw. widerlegt.
  6. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen war abzuweisen, da sowohl dem Beschwerdeverfahren als auch dem Verfahren vor der belangten Behörde Amtssachverständige aus den relevanten Fachbereichen beigezogen wurden. Die Beiziehung eines weiteren „gewerbetechnischen Amtssachverständigen“ war nicht erforderlich und hätte auch keine weiteren Erkenntnisse erbracht.
  7. Während sich der technische Amtssachverständige über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen der Emissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen (vgl. VwGH vom 20.9.1994, Zahl: 94/04/0054).Während sich der technische Amtssachverständige über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen der Emissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen vergleiche VwGH vom 20.9.1994, Zahl: 94/04/0054). Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene medizinische Amtssachverständige hat unter Zugrundelegung der Gutachten den schalltechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 24.4.2017 und deren ergänzenden Ausführungen in der Verhandlung vom 21.6.2018, die nach dem Projekt zu erwartenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft beurteilt. In der Verhandlung am 21.6.2018 hat der medizinische Amtssachverständige für das erkennende Gericht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass unter Zugrundelegung der Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Schalltechnik in der Verhandlung vom 24.4.2017 und in der Verhandlung vom 21.6.2018 sowie aufgrund der von ihm selbst vorgenommenen subjektiven Hörprobe festgestellt werden kann, dass in Bezug auf einen regulären Beschickungsvorgang der beiden Lagercontainer mit Kundenrädern die ortsübliche Schallsituation nicht angehoben wird und es daher zu keinen unzumutbaren Belästigungsreaktionen und zu keiner Gesundheitsgefährdung beim Beschwerdeführer kommen kann. Zu den festgestellten Schallpegelspitzen von 65 dB beim Wohnhaus des Beschwerdeführers bei einem Beschickungsvorgang der beiden Lagercontainer mit herabfallendem Rad wurde vom medizinischen Amtssachverständigen festgestellt, dass sich die Schallpegelspitze von 65 dB nicht von den ortsüblich auftretenden Schallpegelspitzen unterscheidet und abhebt, weshalb er aus medizinischer Sicht ausschließen konnte, dass es dadurch zu unzumutbaren Belästigungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen und Gesundheitsgefährdungen beim Beschwerdeführer kommen kann. Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde auch eine subjektive Geruchsprobe durchgeführt und hat er im Abstand von ein bis zwei Meter um die verfahrensgegenständlichen Reifenlagercontainer keine Geruchsemissionen feststellen können, dies auch bei noch nicht verschlossenen Lüftungsschlitzen. Lediglich im Eingangsbereich zu den beiden Containern bei geöffneter Tür im Abstand von ca. drei bis vier Meter war Reifen bzw. Gummigeruch wahrnehmbar. Sonstige Gerüche und Luftschadstoffe ausgehend von der Betriebsanlage waren anlässlich der subjektiven Geruchsprobe durch den medizinischen Amtssachverständigen nicht wahrnehmbar. Fußend auf den subjektiven Hör- und Geruchsproben des medizinischen Amtssachverständigen und den Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Schalltechnik und Luftreinhaltung führte der medizinische Amtssachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass auch nach erfolgter Änderung und bei projektsgemäßem Betrieb der Betriebsanlage Belästigungsreaktionen beim Beschwerdeführer sowohl von Seiten des Geruchs als auch von Seiten des Lärms nicht zu erwarten sind. Die vom medizinischen Amtssachverständigen abgegebene Stellungnahme in der Verhandlung am 21.6.2018 im Zusammenhalt mit der von ihm bereits abgegebenen Stellungnahme vom 18.8.2017 ist für das erkennende Gericht in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
  8. Das erkennende Gericht gelangt in seiner Beurteilung insgesamt zum Ergebnis, dass eine unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers durch Lärm, Luftschadstoffe oder Geruch, ausgehend von der geänderten Betriebsanlage bei konsensgemäßem Betrieb unter Einhaltung der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen, auszuschließen ist.
  9. In der Stellungnahme vom 24.4.2017 stellt der gewässerökologische Amtssachverständige fest, dass mineralölverunreinigte Abfälle in dichten Kunststoffbehältern mit einem regendichten Deckel in einem Kunststoffsack gelagert und von einem befugten Sammler regelmäßig entsorgt werden. Der gegen die belangte Behörde erhobene Vorwurf, wonach im Bescheid eine diesbezügliche Auflage fehle, geht ins Leere, da es sich dabei um Angaben des Antragstellers bzw. um einen sogenannten Projektsbestandteil handelt. Die Vorschreibung einer diesbezüglichen Auflage würde daher jeglicher Notwendigkeit entbehren. Abgesehen davon handelt es sich bei den Vorwürfen im Zusammenhang mit Gewässerschutz um unzulässige öffentlich rechtliche Einwendungen.
  10. Wenn der Beschwerdeführer eine mögliche Brandgefahr, ausgehend von der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage aufgrund der vorgenommenen Lagerungen einwendet, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies nicht näher begründet. In diesem Zusammenhang war daher den Ausführungen des brandschutztechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 24.4.2017 zu folgen wonach bei Vorschreibung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen kein Einwand gegen das verfahrensgegenständliche Projekt besteht. Die vom brandschutztechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen wurden in den angefochtenen Bescheid allesamt aufgenommen.
  11. Auf die vom Beschwerdeführer eingewendeten Überschreitungen der genehmigten Betriebszeiten war nicht weiter einzugehen. Gegebenenfalls wären in diesem Zusammenhang von der Behörde gewerbepolizeiliche Maßnahmen gem. § 360 GewO zu ergreifen bzw. ein Verwaltungsstrafverfahren gem. § 366 GewO einzuleiten.Auf die vom Beschwerdeführer eingewendeten Überschreitungen der genehmigten Betriebszeiten war nicht weiter einzugehen. Gegebenenfalls wären in diesem Zusammenhang von der Behörde gewerbepolizeiliche Maßnahmen gem. Paragraph 360, GewO zu ergreifen bzw. ein Verwaltungsstrafverfahren gem. Paragraph 366, GewO einzuleiten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2150.11.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.