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{'item': 'KLVwG-1568/15/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.09.2018 GeschäftszahlKLVwG-1568/15/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit der Eingabe vom 15.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer ihm die Fällung aller alten Alleebäume betreffend die Lindenallee xxx zu genehmigen. Begründet hat der Beschwerdeführer dies mit der seiner Ansicht nach bestehenden Gefährdung der Verkehrssicherheit durch umstürzende Bäume. Mit Erledigung vom 28.07.2015 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag in Bezug auf die Vorlage von Planunterlagen, die die zu fällenden Bäume darstellen, eines Gutachtens eines Sachverständigen betreffend die Verkehrssicherheit, eines Grundbuchsauszugs sowie der Zustimmung des Grundeigentümers. Mit der Eingabe vom 19.08.2015 übermittelte der Beschwerdeführer Lagepläne sowie einen Grundbuchsauszug. Am 25.02.2016 führte die Bezirkshauptmannschaft xxx eine örtliche mündliche Verhandlung durch. Der naturschutzfachlichen Beurteilung vom 24.03.2016 ist Folgendes zu entnehmen: „Die Lindenallee in xxx wurde mit Bescheid des Landrates xxx vom xxx, Zahl: xxx, unter Naturschutz gestellt. Die Unterschutzstellung als Naturdenkmal umfasst die Lindenallee vom Ort xxx zum xxx zweireihig, vom xxx zum Dorf xxx zweireihig und vom xxx nach Norden Richtung xxx vierreihig. Die Eigentumsverhältnisse haben sich seit der Unterschutzsteilung nicht geändert. Eigentümerin ist die xxx. Das Naturdenkmal, das heißt, die zweireihige Allee und die vierreihige Allee, wurde unter Schutz gestellt, da diese Baumreihen das Ortsbild der Ortschaft xxx wesentlich prägt. Somit erfüllt dieses Naturdenkmal auch im Jahr 2016 die Anforderungen eines Naturdenkmales, nämlich die Funktion einer landschaftsbildpositiven Beeinflussung. Sie stellt das wesentlich prägende Landschaftselement im Bereich des xxx zwischen den Ortschaften xxxund xxx dar. Die Lindenallee xxx ist xxx eine der eindrucksvollsten Baumalleen und weist als xxx eine xxx Allee auf. Zu den Bemerkungen des Eigentümers wird folgendes aus fachlicher Sicht festgestellt: Wissend, dass für die Erhaltung der xxx bzw. des Naturdenkmales Eingriffe in die Allee notwendig sind, das heißt, mögliches Ausschneiden von Ästen oder Stammteilen bzw. Entfernen von einzelnen Bäumen aufgrund der Verkehrssicherheit, wurde in den letzten Jahrzehnten diese Vorgangsweise gemeinsam mit der Standortgemeinde, dem Grundeigentümer und dem fachlichen Naturschutz, gewählt. Die Sanierungsmaßnahmen bzw. die baumchirurgischen Eingriffe beginnen in den 1970er Jahren und wurden in regelmäßigen Abständen bis zum Jahre 2015 kontinuierlich durchgeführt. Die jeweiligen Eingriffe reichen von Entrümpeln der Krone, Rückschnitt der Baumkrone, Einbau von Seilanker bis hin zur Fällung einzelner Alleebäume. Es wurden auch Nachpflanzungen vorgeschrieben und durchgeführt. Ziel dieser Maßnahmen ist und war es, das Erscheinungsbild der Allee als Einheit zu bewahren. Dadurch ist auch das Unterschutzstellungsziel, nämlich die prägende Funktion auf das Landschaftsbild und Ortsbild zu erhalten, gewährleistet. Sollte nun, wie Seitens des Grundeigentümers angeregt, der gesamte Baumbestand der Allee gefällt werden, so ist dieser Orts- und Landschaftsbereich zwischen den Ortschaften xxx und xxx nicht nur um ein Landschaftselement ärmer, sondern das wesentlich prägende Landschaftselement, bestehend aus mehr als 150 einzelnen Linden, geht verloren. Es würde auch die Ensemblewirkung xxx mit der xxx, zweireihig und vierreihig, nicht mehr vorhanden sein. Auch eine Nachpflanzung der zweireihigen und vierreihigen Allee mit Jungbäumen ersetzt die Landschaftsbildbeeinflussung, die durch Altbäume über 200 Jahre und 15 m Höhe ausgeübt werden, in keinster Weise. Neben dem kulturhistorischen Aspekt, der durch die xxx Alle erfüllt wird, ist zwischenzeitig auch ein wissenschaftlicher Aspekt aufgetaucht. Es wurden im Zuge des Mahnverfahrens der Europäischen Kommission Kärntenweit für die geforderten Schutzgüter Datenerhebungen durchgeführt. Dabei kam zu Tage, dass ein Schutzgut, nämlich der Juchtenkäfer (Osmoderma eremita) im Bereich der xxx Allee festgestellt wurde. Aus diesem Grund wurde die Lindenallee xxx als Natura2000 Gebiet vorgeschlagen. Es ist daher zusammenfassend aus naturschutzfachlicher Sicht festzustellen, dass einer gänzlichen Fällung aller Altbäume, die Bestandteil des Naturdenkmales xxx sind, nicht zugestimmt werden kann. Einerseits wird die prägende Funktion dieser mächtigen und eindrucksvollen Baumkulisse zerstört und andererseits wird ein wertvoller Lebensraum für baumbewohnende Insekten und Vögel verloren gehen.“ In seiner Stellungnahme vom 19.04.2016 führte der Antragsteller zum naturschutzfachlichen Gutachten aus, dass mit Antrag vom 15.07.2015 lediglich die Fällung der alten Alleebäume beantragt worden sei. Die vom Sachverständigen angeführte Beeinträchtigung der Ensemblewirkung des xxx würde durch die beantragte Maßnahme nicht entstehen, weil diese Ensemblewirkung durch die geplante Maßnahme erhalten werden würde. Zudem sei die heutige Situation mit überalteten und jungen Bäumen so, dass dadurch die Ensemblewirkung nicht mehr gegeben sei. Seit dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung der Allee im Jahr 1942 seien die Bäume nunmehr 74 Jahre älter geworden, weshalb die Mehrzahl der Bäume am Ende ihres natürlichen Lebenszyklusses angekommen sei. Das Erscheinungsbild der Allee würde in wenigen Jahren überhaupt von zusammenbrechenden Baumruinen geprägt sein. Schließlich sei der zentrale Punkt des Antrags vom 15.07.2015 nicht behandelt bzw. beantwortet worden, nämlich die Problematik des Sicherheitsrisikos in Bezug auf die Bäume. In der Folge holte die belangte Behörde eine weitere naturschutzfachliche Beurteilung ein. Dem Gutachten vom 09.02.2017 des Amtssachverständigen xxx ist Folgendes zu entnehmen: „Befund: Das Naturdenkmal Lindenallee xxx besteht seit dem Jahre 1942 und wurde als solches mit Bescheid des Landrates von xxx am xxx (ZI.: xxx) erlassen. Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzblatt I S. 821) sah gem. § 3 vor, dass "Naturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes [ ... ] Einzelschöpfungen der Natur, deren Erhaltung wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen Bedeutung oder wegen ihrer sonstigen Eigenart im öffentlichen Interesse liegt (z.B. Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume)" sind. Demnach war es verboten, "ein eingetragenes Naturdenkmal ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Entsprechendes gilt für seine geschützte Umgebung" (§16 RNG). Das Naturdenkmal Lindenallee xxx besteht seit dem Jahre 1942 und wurde als solches mit Bescheid des Landrates von xxx am xxx (ZI.: xxx) erlassen. Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzblatt römisch eins S. 821) sah gem. Paragraph 3, vor, dass "Naturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes [ ... ] Einzelschöpfungen der Natur, deren Erhaltung wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen Bedeutung oder wegen ihrer sonstigen Eigenart im öffentlichen Interesse liegt (z.B. Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume)" sind. Demnach war es verboten, "ein eingetragenes Naturdenkmal ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Entsprechendes gilt für seine geschützte Umgebung" (§16 RNG). Wie aus den Akten zu entnehmen ist, wurden seit dessen Bestehen dennoch immer wieder Maßnahmen am Naturdenkmal zum Zwecke der Verkehrssicherheit unter Auflagenvorschreibungen bewilligt und durchgeführt. Auch in jüngster Zeit hat es zum Zwecke der Wahrung der Verkehrssicherheit im Bereich des Naturdenkmals Lindenallee in xxx Aktivitäten gegeben, welche an dieser Stelle insbesondere seit Winter 2014/15 in groben Zügen skizziert werden: • 16.12.2014 OA ASV Naturschutz mit der Fa. xxx betreffend Vorbereitung Pflegearbeiten. • 12.1.2015 OA ASV Naturschutz und Gemeindevertreter bei der Lindenallee xxx betreffend Vorbereitung Pflegearbeiten. • Jänner bis April 2015: Angebotseinholung für eine umfangreiche Sanierung des Naturdenkmals (Fa. Baumpflege xxx, Fa. Baumpflege xxx und Bxxx). • 9.2.2015 Gespräch mit Herrn xxx, Gemeindevertretern und Naturschutzvertretern im Gemeindeamt xxx betreffend Sanierungsarbeiten und Kostenaufteilung. • 11.3.2015 Brief von Herrn xxx, in welchem unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit die Sperre der Straßen und Wege entlang der Lindenallee oder die schrittweise Erneuerung der Alleebäume vorgeschlagen wurde. • 12.4.2015 OA Lindenallee durch ASV für Naturschutz • 11.5.2015 Ortsaugenschein durch die Naturschutz-ASV und Beratung mit der Fa. xxx über dringliche Maßnahmen. Verständigung hierüber per Mail an Herrn xxx. • 12.5.2015 Angebot der Fa. xxx über die zu setzenden Maßnahmen. • 12.5.2015 Zustimmung von Herrn xxx per Mail über die zu setzenden Maßnahmen. • 12.5.2015 Beauftragung der Fa. xxx und Kostenübernahme durch die Naturschutzabteilung des Landes. • 9.6.2015 Mitteilung der Fa. xxx, dass die Straßensperre aufgehoben werden kann, weil die Verkehrssicherheit hergestellt wurde. Dies gilt nicht für die vierreihige Lindenallee. An der vierreihigen Lindenallee wurden die gefällten Bäume zwischengelagert. • 10.6.2015 Aufhebung der Straßensperre durch die Gemeinde xxx • 9.7.2015 sturmbedingt (8.7.2015) musste die Lindenallee neuerlich gesperrt werden; dies wurde von Herrn xxx an Herrn xxx per E-Mail kommuniziert. • 10.7.2015 Schreiben der Marktgemeinde xxx an xxx, dass aufgrund der orkanartigen Stürme die Verkehrssicherheit entlang der Straße binnen 14 Tagen wieder herzustellen ist. • 15.7.2015 Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx an xxx, worin darauf hingewiesen wird, dass Maßnahmen am Naturdenkmal mittels Antrag einzubringen seien. • 29.7.2015 gemeinsame Besprechung im Gemeindeamt mit Grundeigentümer, Gemeindevertreter, Naturschutzvertreter. • 30.7.2015 Angebot der Fa. xxx über weitere Baumarbeiten an die Naturschutzabteilung des Landes Kärnten. Beauftragung und Kostenaufteilung zwischen xxx und Land Kärnten. • 13.8.2015 Schreiben der Fa. xxx, wonach die Straßensperre unverzüglich aufgehoben werden kann. • Verhandlung der Behörde am 25.2.2016 über den Antrag zur Fällung der alten Alleebäume. • 24.3.2016 naturschutzfachliche Stellungnahme zum Antrag des Grundeigentümers bezüglich Fällung von Altbäumen. • 12.10.2016 Besprechung vor Ort mit dem neuerlich beauftragten Baumpfleger der Fa. xxx und dem Zoologen xxx der Fa. xxx sowie Herrn xxx, Gemeindevertretern, Naturschutz-ASV bezüglich weiterer Vorgehensweise am Naturdenkmal. Ziel ist die Erstellung eines Managementplans für die Lindenallee. • 22.12.2016 Vorlage eines Zwischenberichts des zoologischen Expertenteams zum Thema Juchtenkäfer/Eremitvorkommen im Naturdenkmal Lindenallee in xxx und Maßnahmenempfehlungen. • 13.1.2017 Vorlage eines Zwischenberichts der Fa. xxx über den Zustand der Bäume. Um die Verkehrssicherheit stets zu gewährleisten, wurden in den letzten Jahren in Absprache mit Baumpflegeexperten Maßnahmen wie zB Entlastungsschnitte der Baumkrone, Totholzentfernung und gänzliche Fällung von Bäumen durchgeführt. Zeitweilig waren infolge von Unwetterereignissen auch Straßensperren notwendig bis entsprechende Sicherungsmaßnahmen gesetzt wurden. Üblicherweise wird nach einer Baumfällung innerhalb einer Baumallee eine Ersatz-Nachpflanzung von Bäumen binnen bestimmter Frist durchgeführt, um den Naturdenkmalcharakter zu erhalten. Dies ist nach den jüngsten Baumfällungen in der xxx Lindenallee noch nicht erfolgt; Hier bestehen derzeit Baumlücken. Aktuell finden Untersuchungen des vom Land Kärnten beauftragten Baumpflegers der Fa. xxx und des Zoologen xxx der Fa. xxx statt und hierzu liegen Zwischenberichte vor. Ziel dieses Auftrages ist es, einen Managementplan für die Lindenallee unter Einbeziehung des Grundeigentümers und der Gemeinde auszuarbeiten, der sowohl die verkehrssicherheitstechnischen Anforderungen unter Einbindung eines Baumpflegeexperten als auch die zoologischen Anforderungen des Eremiten/Juchtenkäfer (Osmoderma eremita) unter Einbeziehung eines Zoologen berücksichtigt. Hierbei wurden in der zweireihigen Allee 128 Bäume und in der vierreihigen Allee 73 Bäume in Augenschein genommen, zu jedem Baum ein Befund erstellt und Maßnahmen, sofern notwendig, vorgeschlagen. Das Baumpflegeexpertenteam beschreibt jeden Baum einzeln hinsichtlich seiner physischen Kondition und Maßnahmenvorschlägen wie zB Totholzentfernung, Kronensicherung einbauen, Schalluntersuchungen nach SIA-Methode usw. (Anm.: Bei der SIA- Methode wird die Windlast des Baumes bestimmt). Die zoologische Expertise basiert auf einer Erhebung des Vorkommens des Eremiten, einer Beurteilung der Habitateignung des jeweiligen Baumes und der daraus resultierenden Maßnahmenvorschläge zu dessen Erhalt. Eines der Ziele ist es, "ein naturschutzfachliches Maßnahmenpaket zu schnüren (Eremit-Managementplan xxx"), welches die Erfordernisse der Verkehrssicherheit inkludiert und die Vorstellungen des Eigentümers (Fam. Liechtenstein) bestmöglich berücksichtigt. [ ... ] Um ein Ergebnis mit breiter Akzeptanz vorlegen zu können, erfolgte die Abstimmung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen mit den Baumpfleger-Spezialisten xxx / xxx. Seitens der Familie xxx wurden bislang zumindest teilweise die eigenen Vorstellungen schriftlich und mündlich ins gegenständliche Projekt eingebracht' (ÖKOTEAM 2016). Die Maßnahmenvorschläge der Experten müssen in einem nächsten Schritt mit dem Grundeigentümer und der Gemeinde xxx beraten werden. Vereinzelt sind noch Schalluntersuchungen ausständig, die aufgrund des gefrorenen Holzes nicht weiter ausgeführt werden konnten. Dies wird bei geeigneter Witterung nachgeholt. Grundsätzlich wird mit der Fertigstellung des Managementplanes die Arbeit am Naturdenkmal nicht abgeschlossen, sondern die Grundlage geschaffen sein, damit eine künftige präventive Betreuung des Naturdenkmals unter den Aspekten der Verkehrssicherheit und der Erhaltung der Juchtenkäferpopulation nach bestimmten Vorgaben stattfindet. Hierzu wird auch eine regelmäßige, protokollierte visuelle Baumkontrolle unabdingbar sein. Aktuell finden Untersuchungen des vom Land Kärnten beauftragten Baumpflegers der Fa. xxx und des Zoologen xxx der Fa. xxx statt und hierzu liegen Zwischenberichte vor. Ziel dieses Auftrages ist es, einen Managementplan für die Lindenallee unter Einbeziehung des Grundeigentümers und der Gemeinde auszuarbeiten, der sowohl die verkehrssicherheitstechnischen Anforderungen unter Einbindung eines Baumpflegeexperten als auch die zoologischen Anforderungen des Eremiten/Juchtenkäfer (Osmoderma eremita) unter Einbeziehung eines Zoologen berücksichtigt. Hierbei wurden in der zweireihigen Allee 128 Bäume und in der vierreihigen Allee 73 Bäume in Augenschein genommen, zu jedem Baum ein Befund erstellt und Maßnahmen, sofern notwendig, vorgeschlagen. Das Baumpflegeexpertenteam beschreibt jeden Baum einzeln hinsichtlich seiner physischen Kondition und Maßnahmenvorschlägen wie zB Totholzentfernung, Kronensicherung einbauen, Schalluntersuchungen nach SIA-Methode usw. Anmerkung, Bei der SIA- Methode wird die Windlast des Baumes bestimmt). Die zoologische Expertise basiert auf einer Erhebung des Vorkommens des Eremiten, einer Beurteilung der Habitateignung des jeweiligen Baumes und der daraus resultierenden Maßnahmenvorschläge zu dessen Erhalt. Eines der Ziele ist es, "ein naturschutzfachliches Maßnahmenpaket zu schnüren (Eremit-Managementplan xxx"), welches die Erfordernisse der Verkehrssicherheit inkludiert und die Vorstellungen des Eigentümers (Fam. Liechtenstein) bestmöglich berücksichtigt. [ ... ] Um ein Ergebnis mit breiter Akzeptanz vorlegen zu können, erfolgte die Abstimmung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen mit den Baumpfleger-Spezialisten xxx / xxx. Seitens der Familie xxx wurden bislang zumindest teilweise die eigenen Vorstellungen schriftlich und mündlich ins gegenständliche Projekt eingebracht' (ÖKOTEAM 2016). Die Maßnahmenvorschläge der Experten müssen in einem nächsten Schritt mit dem Grundeigentümer und der Gemeinde xxx beraten werden. Vereinzelt sind noch Schalluntersuchungen ausständig, die aufgrund des gefrorenen Holzes nicht weiter ausgeführt werden konnten. Dies wird bei geeigneter Witterung nachgeholt. Grundsätzlich wird mit der Fertigstellung des Managementplanes die Arbeit am Naturdenkmal nicht abgeschlossen, sondern die Grundlage geschaffen sein, damit eine künftige präventive Betreuung des Naturdenkmals unter den Aspekten der Verkehrssicherheit und der Erhaltung der Juchtenkäferpopulation nach bestimmten Vorgaben stattfindet. Hierzu wird auch eine regelmäßige, protokollierte visuelle Baumkontrolle unabdingbar sein. Auch sei erwähnt, dass derzeit das Naturdenkmal Lindenallee in xxx auch als Teil eines künftigen Natura 2000-Gebietes (xxx und xxx) einem Begutachtungsverfahren zum Zwecke der Meldung an die Europäische Kommission unterzogen wird, welches noch nicht abgeschlossen ist. Die Lindenallee als Teil des geplanten Natura 2000-/Europaschutzgebietes ist hierbei aufgrund ihres Juchtenkäfer/Eremitenvorkommens von europäischer Bedeutung. Gutachten: Zu den Fragen im Schreiben vom 19.4.2016 kann aus den oben genannten Sachverhalten wie folgt geantwortet werden: Zur Frage der Prägung des Landschaftsbildes und der Ensemblewirkung sei folgendes ausgeführt: Die Begründung für die Ausweisung eines Naturdenkmals im Bereich des xxx xxx im Jahre 1942 ist in dem Umstand zu suchen, dass diese Baumallee, welche hauptsächlich aus Sommer-Linden und einigen Winter-Linden besteht, in Wechselwirkung mit dem xxx xxx eine kulturgeschichtliche Bedeutung aufweist ("geschichtlicher Bedeutung", RNG 1935, § 3) und darüber hinaus dem Landschaftsraum in diesem Gebiet ein eigentümliches Gepräge ("sonstige Eigenart", RNG 1935, § 3) verleiht, wie es nur bei solchen kulturhistorischen Ensemblewirkungen zu finden ist und in Kärnten vielerorts nicht mehr gegeben ist. Der eigentümliche Charakter dieses Naturdenkmals wird dadurch unterstrichen, dass eine vergleichsweise seltene Kombination aus einer zweireihigen und vierreihigen Allee gegeben ist. Zum Einwand des Grundeigentümers, wonach die Kombination aus überalterten und jungen Bäumen und die Nicht-Einsehbarkeit des Schlosses zu einem weitreichenden Missverständnis und Fehlbeurteilung durch den ASV für Naturschutz hinsichtlich der Einschätzung eines prägenden Landschaftselements und der Ensemblewirkung führt, kann ergänzend folgendes mitgeteilt werden: Die naturschutzfachliche Beurteilung des Landschaftsbildes und Landschaftscharakters eines raumprägenden Landschaftselementes (in diesem Fall die Lindenallee) erfolgt weniger anhand garten- und landschaftsgestalterischer bzw. - ästhetischer Kriterien als Schwesternkunst der Architektur, welche bestimmten zeitlichen Modepräferenzen unterworfen ist, sondern viel mehr anhand der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Demnach ist es letztlich nicht entscheidend, ob alle Bäume eine annähernd gleiche Altersstruktur aufweisen und damit eine bestimmte symmetrische Norm erfüllen, sondern wie Landschaftselemente wahrgenommen werden. Der Bereich innerhalb der xxx bildet auf natürliche Weise einen abgrenzbaren Landschaftsausschnitt um das vorhandene Naturdenkmal Lindenallee in xxx. Das Landschaftsbild wird hier geprägt durch die Begrenzung der xxx im Norden und Osten, durch den Siedlungsbereich im Westen und der hügelartigen Erhebung samt Tierpark im Süden. Ein häufiges Landschaftselement sind geschlossene Siedlungsbereiche und Siedlungssplitter wie die Ortschaft xxx, xxx und xxx, die durch entsprechende Wegeinfrastruktur verbunden sind. Auffallend ist auch das Landschaftselement der landwirtschaftlich genutzten Flächen, die in diesem Bereich unmittelbar bis an diese Siedlungsbereiche heranreicht, was dem Landschaftsbild ein besonders ländliches Gepräge verleiht. Durch das Vorhandensein von Grünverbindungen in Form verschiedenartiger Gehölzvegetation wie Alleen, Streuobstbestände, Ufersäume, Waldränder und heckenartige Strukturen erfahren die landwirtschaftlich geprägten Flächen eine Form der Strukturierung und Gliederung mit unterschiedlichen Landschaftsbildszenerien, die dem Eindruck einer gewissen Monotonie von modernen Agrarlandschaften entgegenwirkt. Das Alleinstellungsmerkmal des Landschaftsbildes im Bereich des Landschaftsraumes der xxx bilden erstens die Landschaftselemente der xxx mit ihren Schotterbänken, Wasserflächen und uferbegleitenden Gehölzstreifen im Norden, zweitens das Zusammenspiel von historischen Gebäuden und den dazugehörigen Grünanlagen im zentralen Bereich und drittens der sich im Süden erhebende und locker bewaldete xxx mit seiner Ruine und dem Tierpark. Durch diese Vielfalt an Landschaftselementen wird das menschliche Bedürfnis nach einer gewissen Abwechslung ebenso erfüllt wie das Bedürfnis nach Besonderem, Charakteristischem, was den drei letztgenannten Landschaftselemente zugesprochen werden kann. Wie sehr Landschaftselemente wie zB eine Baumallee ihre optische Wirkung entfalten, ist es nicht unerheblich, wie alt bzw. wie groß die Bäume sind. Eine Baumallee bestehend aus Jungbäumen hat zweifelsohne nicht jenen optischen Wirkungseffekt wie eine mit Bäumen von stattlicher Höhe und Ausprägung. Daher kann einer Fällung aller alten Alleebäume nicht zugestimmt werden. Die Begründung für die Ausweisung eines Naturdenkmals im Bereich des xxx xxx im Jahre 1942 ist in dem Umstand zu suchen, dass diese Baumallee, welche hauptsächlich aus Sommer-Linden und einigen Winter-Linden besteht, in Wechselwirkung mit dem xxx xxx eine kulturgeschichtliche Bedeutung aufweist ("geschichtlicher Bedeutung", RNG 1935, Paragraph 3,) und darüber hinaus dem Landschaftsraum in diesem Gebiet ein eigentümliches Gepräge ("sonstige Eigenart", RNG 1935, Paragraph 3,) verleiht, wie es nur bei solchen kulturhistorischen Ensemblewirkungen zu finden ist und in Kärnten vielerorts nicht mehr gegeben ist. Der eigentümliche Charakter dieses Naturdenkmals wird dadurch unterstrichen, dass eine vergleichsweise seltene Kombination aus einer zweireihigen und vierreihigen Allee gegeben ist. Zum Einwand des Grundeigentümers, wonach die Kombination aus überalterten und jungen Bäumen und die Nicht-Einsehbarkeit des Schlosses zu einem weitreichenden Missverständnis und Fehlbeurteilung durch den ASV für Naturschutz hinsichtlich der Einschätzung eines prägenden Landschaftselements und der Ensemblewirkung führt, kann ergänzend folgendes mitgeteilt werden: Die naturschutzfachliche Beurteilung des Landschaftsbildes und Landschaftscharakters eines raumprägenden Landschaftselementes (in diesem Fall die Lindenallee) erfolgt weniger anhand garten- und landschaftsgestalterischer bzw. - ästhetischer Kriterien als Schwesternkunst der Architektur, welche bestimmten zeitlichen Modepräferenzen unterworfen ist, sondern viel mehr anhand der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Demnach ist es letztlich nicht entscheidend, ob alle Bäume eine annähernd gleiche Altersstruktur aufweisen und damit eine bestimmte symmetrische Norm erfüllen, sondern wie Landschaftselemente wahrgenommen werden. Der Bereich innerhalb der xxx bildet auf natürliche Weise einen abgrenzbaren Landschaftsausschnitt um das vorhandene Naturdenkmal Lindenallee in xxx. Das Landschaftsbild wird hier geprägt durch die Begrenzung der xxx im Norden und Osten, durch den Siedlungsbereich im Westen und der hügelartigen Erhebung samt Tierpark im Süden. Ein häufiges Landschaftselement sind geschlossene Siedlungsbereiche und Siedlungssplitter wie die Ortschaft xxx, xxx und xxx, die durch entsprechende Wegeinfrastruktur verbunden sind. Auffallend ist auch das Landschaftselement der landwirtschaftlich genutzten Flächen, die in diesem Bereich unmittelbar bis an diese Siedlungsbereiche heranreicht, was dem Landschaftsbild ein besonders ländliches Gepräge verleiht. Durch das Vorhandensein von Grünverbindungen in Form verschiedenartiger Gehölzvegetation wie Alleen, Streuobstbestände, Ufersäume, Waldränder und heckenartige Strukturen erfahren die landwirtschaftlich geprägten Flächen eine Form der Strukturierung und Gliederung mit unterschiedlichen Landschaftsbildszenerien, die dem Eindruck einer gewissen Monotonie von modernen Agrarlandschaften entgegenwirkt. Das Alleinstellungsmerkmal des Landschaftsbildes im Bereich des Landschaftsraumes der xxx bilden erstens die Landschaftselemente der xxx mit ihren Schotterbänken, Wasserflächen und uferbegleitenden Gehölzstreifen im Norden, zweitens das Zusammenspiel von historischen Gebäuden und den dazugehörigen Grünanlagen im zentralen Bereich und drittens der sich im Süden erhebende und locker bewaldete xxx mit seiner Ruine und dem Tierpark. Durch diese Vielfalt an Landschaftselementen wird das menschliche Bedürfnis nach einer gewissen Abwechslung ebenso erfüllt wie das Bedürfnis nach Besonderem, Charakteristischem, was den drei letztgenannten Landschaftselemente zugesprochen werden kann. Wie sehr Landschaftselemente wie zB eine Baumallee ihre optische Wirkung entfalten, ist es nicht unerheblich, wie alt bzw. wie groß die Bäume sind. Eine Baumallee bestehend aus Jungbäumen hat zweifelsohne nicht jenen optischen Wirkungseffekt wie eine mit Bäumen von stattlicher Höhe und Ausprägung. Daher kann einer Fällung aller alten Alleebäume nicht zugestimmt werden. Zur Frage allfälliger Wurzelschäden und deren Auswirkungen muss auf die noch ausstehende endgültige Expertise des o.g. Expertenteams verwiesen werden, die mit März 2017 in Aussicht gestellt wurde. Prinzipiell ist festzuhalten, dass ein Lindenbaum mehrere Hundert Jahre alt werden kann. Hohlraumbildungen im Stammbereich sind mit zunehmendem Alter sehr wahrscheinlich. Einzig unter Berücksichtigung des Aspekts der Hohlraumbildung lässt sich keine seriöse Aussage betreffend Standfestigkeit eines Baumes treffen. Hierzu wird uA die Restwandstärke, Kronenausbildung, Vorhandensein von Starkästen, Pilzbefall, Beeinträchtigung des Wurzelraumes usw. als Beurteilungskriterium herangezogen. Um den Schutz von Verkehrsteilnehmern und Anrainer zu gewährleisten, wurde ein baumpflegerisches Gutachten an die Fa. xxx in Auftrag gegeben. Bis zum jetzigen Zeitpunkt liegt ein Zwischenbericht der baumpflegerischen Untersuchungen vor, welcher im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt, dass nach derzeitigem Untersuchungsstand keine akute Notwendigkeit zur Fällung von Bäumen gegeben ist. Hier ist jedoch zu ergänzen, dass bei einigen Bäumen die Schalluntersuchungen zur Feststellung der Restholzstärke aufgrund des gefrorenen Holzes noch nicht abgeschlossen sind. Bei den meisten Bäumen werden notwendige Maßnahmen wie die Entfernung von Totholz, Einbau einer Kronensicherung, Entfernung gebrochener Äste, Entfernung von Stockausschlägen, Anpassung des Luftraumprofils, Einkürzen von Kronen(teilen) usw. empfohlen. Die letzten Jahre ist es zu einer Reduktion von Altbäumen gekommen. Dies geschah einerseits durch extremwetterbedingte Ereignisse, die Bäume zum Entwurzeln gebracht haben oder zu Starkastabbrüchen usw. geführt haben und andererseits in Folge präventiver Maßnahmen zum Zwecke der Verkehrssicherheit auf Basis baum pflegerischer Expertisen. Besonders die zweireihige Baumallee entlang der Straße nach xxx hat dadurch eine vergleichsweise starke Verjüngung erfahren. Teilweise sind noch Baumlücken gegeben, welche in naher Zukunft mit Winter- oder Sommer-Linden nachgepflanzt werden sollten, um den Alleecharakter langfristig zu erhalten. Zum Hinweis, dass die 1942 als Naturdenkmal ausgewiesene Allee bis heute einem nicht unerheblichen Alterungsprozess durchlaufen hat und der natürliche Lebenszyklus bei der Mehrzahl der Bäume erreicht sei, kann aus naturschutzfachlicher Sicht mitgeteilt werden, dass es das Bestreben des fachlichen Naturschutzes ist, mittel- und langfristig geeignete Habitate insbesondere für den Juchtenkäfer/Eremit zu ermöglichen. Das ist in der Form zu erreichen, dass Bäume verschiedener Altersklassen in der Allee vorhanden sind. Dieser Weg der sukzessiven Erneuerung wird derzeit schon bestritten, indem die ohnehin verkehrssicherheitstechnisch bedenklichen Bäume des Entwicklungsstadiums der Zerfallsphase entfernt wurden und werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist hierbei von Interesse, dass im Nahebereich Bäume vorhanden sind, die eine Besiedelung durch den vergleichsweise wenig mobilen Eremiten/Juchtenkäfer ermöglichen. Gänzlich verfallene Bäume der Zerfallsphase, die trotz des Vorhandenseins von mulmgefüllten Hohlräumen als Lebensraum für den Juchtenkäfer/Eremit fungieren könnten, können dennoch ungeeignet sein, wenn diese nicht mehr gegen Witterungseinflüssen wie Niederschlägen geschützt sind und eine Durchfeuchtung des Mulmsubstrats gegeben ist. Folglich kommt es vor, dass verkehrssicherheitstechnisch kritisch einzustufende Bäume mit der Zerfallsphase eines Baumes, die nicht mehr die Lebensraumansprüche für diese Käferart erfüllen kann, zusammenfallen. Um den Anforderungen einerseits der Verkehrssicherheit und andererseits der naturschutzfachlichen in Zukunft präventiv und nicht wie bisher meistens reaktionär gerecht werden zu können, wurde der bereits genannte Managementplan in Auftrag gegeben. Zur Anmerkung, es gebe keine entsprechenden Nachweise des Vorkommens des Juchtenkäfers/Eremiten kann mitgeteilt werden, dass dies, wie schon in der Vergangenheit, nunmehr im Rahmen der Erstellung eines sogenannten Managementplanes erneut erfolgt ist. Um die zoologischen Aspekte bei künftigen Maßnahmen am Naturdenkmal zu berücksichtigen, wurde Herr xxx vom xxx mit Untersuchungen beauftragt. Hierzu fand eine Auftakt-Besprechung in xxx (xxx) statt. Darüber hinaus gab es während der beiden Kartierdurchgänge Mitte/Ende Oktober 2016 viermal Kontakt mit Herrn xxx. Zu erwähnen ist, dass der Juchtenkäfer lediglich in vor Niederschlag geschützten Baumhöhlen mit entsprechendem Substrat (Mulm = Baumerde) anzutreffen ist. Diesen Lebensraum verlässt der Juchtenkäfer während seines Larvenstadiums praktisch nie. Hierbei erleidet der Baum keinen Schaden, denn die Larve des Käfers ernährt sich vom morschen verpilzten Holz und anderen organischen Resten. Die ausgewachsenen Käfer überwintern nicht und haben eine Lebenszeit von 10 bis 90 Tagen, während der die Fortpflanzung und Eiablage stattfindet. Aufgrund dieses eingeschränkten Bewegungsradius ist eine Ausbreitung und Besiedelung neuer Lebensräume sehr spärlich, was die Notwendigkeit des Erhalts besiedelter und im Nahebereich geeigneter Bäume unterstreicht. Eine Fällung aller alten Bäume zur selben Zeit käme der Auslöschung der Population gleich. Zum Antrag vom 15.7.2015 auf Fällung aller alten Bäume zum Zwecke der Verkehrssicherheit kommt man aus naturschutzfachlicher Sicht zum Schluss, dass einer Fällung aller alten Alleebäume aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden kann, weil - vorzugsweise diese Altbäume der Lebensraum des Eremiten/Juchtenkäfers, eines Schutzgutes nach Anhang II der Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) sind, wie in einer aktuellen Studie durch xxx (

  1. xx)erneut bestätigt wurde. - vorzugsweise diese Altbäume der Lebensraum des Eremiten/Juchtenkäfers, eines Schutzgutes nach Anhang römisch zwei der Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) sind, wie in einer aktuellen Studie durch xxx (
  2. xx)erneut bestätigt wurde. - Das einen weitreichenden Eingriff in das Naturdenkmal darstellen würde, weil dessen Erscheinungsbild beeinträchtigt und die Schutzwürdigkeit im Sinne §§ 28f des K-NSG 2002 entzogen würde. - Das einen weitreichenden Eingriff in das Naturdenkmal darstellen würde, weil dessen Erscheinungsbild beeinträchtigt und die Schutzwürdigkeit im Sinne Paragraphen 28 f, des K-NSG 2002 entzogen würde. - Die aktuell in Ausarbeitung befindliche Expertise der Baumpflegeexperten derzeit keine akute Notwendigkeit der Fällung eines Baumes erkennt. Die Schalluntersuchungen zum Zwecke der Beurteilung der Restholzstärke und der Standfestigkeit der einzelnen Bäume wurden aufgrund des gefrorenen Zustandes der Bäume gegenwärtig ausgesetzt und werden bei entsprechend milder Witterung fortgeführt. Bei den noch zu beschallenden Bäumen handelt es sich laut mündlicher Auskunft von Herrn xxx um solche, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gefällt werden müssten, sondern um solche, die zB einer Kronenentlastung bedürfen. An einigen Bäumen werden vergleichsweise minimale Eingriffe bzw. Maßnahmen wie Totholzentfernung, Entfernung gebrochener Äste, Einbau von Kronensicherung, Entfernung von Stammausschlägen uÄ. empfohlen. Eine zeitliche Prioritätenreihung in Abstimmung mit dem zoologischen Expertenteam ist noch ausständig und wurde bis spätestens Mitte März 2017 zugesagt. Folglich ist nach derzeitigem Wissensstand eine Entfernung aller Altbäume unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit nicht notwendig. Sollte es schlussendlich Empfehlungen des Expertenteams dahingehend geben, dass einzelne Baumfällungen gemacht werden müssen, wird sich der fachliche Naturschutzes dem anschließen.“ Dieses naturschutzfachliche Gutachten wurde mit Erledigung der belangten Behörde vom 15.02.2017 dem Antragsteller mit der Möglichkeit innerhalb einer näher genannten Frist Stellung zu nehmen übermittelt. In seiner Eingabe vom 01.03.2017 äußerte sich der Beschwerdeführer ablehnend zur naturschutzfachlichen Beurteilung. In seiner naturschutzfachlichen Beurteilung vom 23.05.2017 führte der naturschutzfachliche Amtssachverständige xxx ergänzend Folgendes aus: „Der Bezirksverwaltungsbehörde wird mitgeteilt, dass in der Anlage dieses Schreibens nunmehr die akkordierten Endberichte sowohl des zoologischen als auch baumpflegerischen Expertenteams übermittelt werden. Darin kommt man insbesondere was die Verkehrssicherheit der Bäume betrifft zum Schluss, dass fünf Bäume die Kriterien, um als verkehrssicher eingestuft werden zu können, nicht erfüllen. Auch baumpflegerische Maßnahmen könnten die Verkehrssicherheit für die fünf gegenständlichen Bäume nicht wieder herstellen, weshalb eine Fällung empfohlen wird (vgl. Bericht Komposch et al. 2017, Kapitel 5.4 Seite 44). Die betroffenen Bäume sind eindeutig identifizierbar, weil alle Bäume durchnummeriert und diese Nummerierungen an den Bäumen angebracht sowie planliche Darstellungen in den Berichten beigelegt wurden. Es handelt sich hierbei um die Baumnummern: „Der Bezirksverwaltungsbehörde wird mitgeteilt, dass in der Anlage dieses Schreibens nunmehr die akkordierten Endberichte sowohl des zoologischen als auch baumpflegerischen Expertenteams übermittelt werden. Darin kommt man insbesondere was die Verkehrssicherheit der Bäume betrifft zum Schluss, dass fünf Bäume die Kriterien, um als verkehrssicher eingestuft werden zu können, nicht erfüllen. Auch baumpflegerische Maßnahmen könnten die Verkehrssicherheit für die fünf gegenständlichen Bäume nicht wieder herstellen, weshalb eine Fällung empfohlen wird vergleiche Bericht Komposch et al. 2017, Kapitel 5.4 Seite 44). Die betroffenen Bäume sind eindeutig identifizierbar, weil alle Bäume durchnummeriert und diese Nummerierungen an den Bäumen angebracht sowie planliche Darstellungen in den Berichten beigelegt wurden. Es handelt sich hierbei um die Baumnummern: 1290 (vierreihige Baumallee) 139825 (zweireihige Baumallee) 139827 (zweireihige Baumallee) 139878 (zweireihige Baumallee) 139880 (zweireihige Baumallee) Eine Kostenschätzung für die Herstellung der Verkehrssicherheit von der Baumpflegefirma xxx wird zur Information beigefügt. Zum Punkt 6. und 10. des o.g. Schreibens von Herrn xxx sei angemerkt, dass eine Befundung mit Verweis auf bestehende Quellen, Studien, Untersuchungen usw. bzw. durch auszugsweise Wiedergabe der wesentlichen Erkenntnisse und Fakten dessen, keine mangelhafte Befundaufnahme darstellt. Selbst bei wissenschaftlichen Publikationen ist es methodisch üblich, Literatur, Quellen und sonstige Informationsgrundlagen zu zitieren und auszugsweise, jedoch nicht vollinhaltlich, wiedergegeben. Die Zwischenberichte liegen der Fachabteilung für Naturschutz vor, weil diese auch das Expertenteam mit den wissenschaftlichen Untersuchungen beauftragt und finanziert hat und die Zwischenberichte u.A. vergaberechtlich festgelegte Leistungspunkte sind, welche zur Kontrolle der Erfüllung des Auftrages und für die Ausbezahlung von Teilrechnungen unabdingbar sind. Im Übrigen ist aus den Berichten bzw. Unterlagen der beauftragten Experten zu entnehmen, dass mit der xxx Kontaktaufnahmen, Besprechungen, Diskussionen während der Untersuchungen stattgefunden haben und zumindest eine Grundinformation über das Untersuchungsvorhaben und -gegenstand gegeben ist. Die nunmehr vorliegenden Endberichte werden selbstverständlich gerne zur Verfügung gestellt bzw. könnten diese auch auf der Webpage des Amtes der Kärntner Landesregierung (xxx) veröffentlicht werden, was auch im Sinne des Gesetzes vom 7. Juli 2005 über Auskunftspflicht, Datenschutz und Statistik des Landes (Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG) wäre. Ein Widerspruch in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 9.2.2017 betreffend die Ausführungen zu den Wurzelschäden kann nicht erkannt werden, weil betont darauf hingewiesen wurde, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich Zwischenberichte vorlägen, welche noch keine Aussagen über die Wurzelschäden beinhalten. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Sachverständigen für Baumpflege und Baumstatik Herrn xxx ist nunmehr den Anlagen ("Ergänzungen zur Maßnahmenliste März 2017") zu entnehmen. Zu Punkt 12. des o.g. Schreibens und der Frage sei auf die Maßnahmenvorschläge sowie die zeitliche Prioritätenreihung in den zoologisch und baumpflegerisch akkordierten Endberichten, verwiesen.“ Am 22.06.2017 führte die belangte Behörde eine weitere örtliche mündliche Verhandlung durch. Mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, wurde dem Antragsteller xxx als Verfügungsberechtigtem über das Naturdenkmal „xxx“ die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Eingriff in dieses Naturdenkmal in Bezug auf die Fällung von fünf Bäumen mit den Katasternummern 1290, 139825, 139827, 139878 und 139880, nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Baumkatasters der zweireihigen xxx (129 aufgenommene Bäume) und der vierreihigen xxx (72 aufgenommene Bäume) vom März 2017, erstellt von xxx und xxx, erteilt. Im Übrigen wurde der Antrag zur Fällung weiterer („aller alten“) Alleebäume abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von Liegenschaften sei, auf denen sich die sogenannte „xxx“ befinden würde. Am 06.03.1942 sei diese Lindenallee zum Naturdenkmal erklärt worden. Ausgepflanzt sei die Lindenallee vermutlich in den 1770iger Jahren worden. Zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung vor 75 Jahren seien die Linden daher bereits rund 170 Jahre alt gewesen. Heute seien die ältesten dieser Linden daher zumindest 240 Jahre alt. Nach dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung sei die öffentliche Straße, die von der sogenannten „zweireihigen“ Lindenallee eingefasst sei, asphaltiert worden. Zu diesem Zweck sei der übliche Straßenunterbau hergestellt worden, was entsprechende Abgrabungen mit schwerem Gerät mit sich gebracht habe. Damit sei eine Beseitigung des Wurzelgeflechtes für die Lindenbäume verbunden gewesen. Die Verkehrsfrequenz habe sich in den vergangenen Jahrzehnten ebenfalls deutlich erhöht. Außerdem sei das Gewicht der Fahrzeuge größer geworden. Dazu kommen würde, dass die Straße schmal sei, weshalb Fahrzeuge regelmäßig auf das Bankett ausweichen müssten. Diese Gegebenheiten hätten dazu geführt, dass sich der Gesundheitszustand der Bäume zuletzt rapide verschlechtert habe. Aus diesem Grund sei daher eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Bäume gegeben. Mit dem Antrag vom 11.03.2015 sei begehrt worden, alle alten Alleebäume zu fällen. Dieser Antrag sei aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie des Gesundheitsschutzes von Menschen gestellt worden. Weiters sei darauf hingewiesen worden, dass geplant sei, die Lindenallee nach der Fällung neu zu pflanzen. Die Beschwerde richtet sich gegen den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von Liegenschaften sei, auf denen sich die sogenannte „xxx“ befinden würde. Am 06.03.1942 sei diese Lindenallee zum Naturdenkmal erklärt worden. Ausgepflanzt sei die Lindenallee vermutlich in den 1770iger Jahren worden. Zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung vor 75 Jahren seien die Linden daher bereits rund 170 Jahre alt gewesen. Heute seien die ältesten dieser Linden daher zumindest 240 Jahre alt. Nach dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung sei die öffentliche Straße, die von der sogenannten „zweireihigen“ Lindenallee eingefasst sei, asphaltiert worden. Zu diesem Zweck sei der übliche Straßenunterbau hergestellt worden, was entsprechende Abgrabungen mit schwerem Gerät mit sich gebracht habe. Damit sei eine Beseitigung des Wurzelgeflechtes für die Lindenbäume verbunden gewesen. Die Verkehrsfrequenz habe sich in den vergangenen Jahrzehnten ebenfalls deutlich erhöht. Außerdem sei das Gewicht der Fahrzeuge größer geworden. Dazu kommen würde, dass die Straße schmal sei, weshalb Fahrzeuge regelmäßig auf das Bankett ausweichen müssten. Diese Gegebenheiten hätten dazu geführt, dass sich der Gesundheitszustand der Bäume zuletzt rapide verschlechtert habe. Aus diesem Grund sei daher eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Bäume gegeben. Mit dem Antrag vom 11.03.2015 sei begehrt worden, alle alten Alleebäume zu fällen. Dieser Antrag sei aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie des Gesundheitsschutzes von Menschen gestellt worden. Weiters sei darauf hingewiesen worden, dass geplant sei, die Lindenallee nach der Fällung neu zu pflanzen. Die Beschwerde richtet sich gegen den Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer sei in seinem subjektiven Recht auf mängelfreie Anwendung der Bestimmungen der §§ 28 bis 32 Kärntner Naturschutzgesetz verletzt. Es sei bereits mehrfach zu Schadensereignissen durch Umstürzen von Bäumen gekommen. In diesem Zusammenhang sei glücklicherweise keinerlei Schaden für Personen entstanden.Der Beschwerdeführer sei in seinem subjektiven Recht auf mängelfreie Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 28 bis 32 Kärntner Naturschutzgesetz verletzt. Es sei bereits mehrfach zu Schadensereignissen durch Umstürzen von Bäumen gekommen. In diesem Zusammenhang sei glücklicherweise keinerlei Schaden für Personen entstanden. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Mit Verordnung des Landrates xxx vom xxx, wurde unter Punkt 9. der Liste der Naturdenkmale Folgendes ausgewiesen: Mit der Eingabe vom 15.07.2015 stellte der Beschwerdeführer xxx den Antrag ihm die Fällung sämtlicher Alleebäume der xxx, die zwei- und vierreihig ausgebildet ist, zu bewilligen. Das sind rund 200 Bäume, welche überwiegend ein Alter von rund 200 Jahren aufweisen. Das xxx befindet sich auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Die verfahrensgegenständliche Lindenallee xxx erstreckt sich vom xxx in nördliche Richtung zur xxx vierreihig. In östliche Richtung ausgehend vom xxx zweireihig und in westliche Richtung ebenfalls ausgehend vom xxx zweireihig. Der Beschwerdeführer xxx ist Staatsbürger des xxx. Staatsbürger der xxx ist er nicht. Er ist Eigentümer jener Grundstücke auf denen sich sowohl das xxx als auch die xxx befinden. Grund für die Ausweisung als Naturdenkmal der verfahrensgegenständlichen xxx im Jahr 1942 war, dass diese Baumallee, die hauptsächlich aus Sommer-Linden und einigen Winter-Linden besteht, in Wechselwirkung mit dem xxx eine kulturgeschichtliche Bedeutung aufweist und darüber hinaus dem Landschaftsraum in diesem Gebiet ein eigentümliches Gepräge verleiht, wie es nur bei solchen kulturhistorischen Ensembles zu finden ist und in Kärnten vielerorts nicht mehr gegeben ist. Der eigentümliche Charakter dieses Naturdenkmales wird dadurch unterstrichen, dass eine vergleichsweise seltene Kombination einer zweireihigen und vierreihigen Allee gegeben ist. Der Bereich innerhalb der xxx bildet auf natürliche Weise einen abgrenzbaren Landschaftsausschnitt um das vorhandene Naturdenkmal xxx. Das Landschaftsbild wird hier geprägt durch die Begrenzung der xxx im Norden und Osten, durch den Siedlungsbereich im Westen und der hügelartigen Erhebung samt Tierpark im Süden. Ein häufiges Landschaftselement sind geschlossene Siedlungsbereiche und Siedlungssplitter wie die Ortschaften xxx, xxx und xxx, die durch entsprechende Weginfrastruktur verbunden sind. Auffallend ist das Landschaftselement der landwirtschaftlich genutzten Flächen, die in diesem Bereich unmittelbar bis an die Siedlungsbereiche heranreichen, was dem Landschaftsbild ein besonderes ländliches Gepräge verleiht. Durch das Vorhandensein von Grünverbindungen in Form von verschiedenartiger Gehölzvegetation wie Alleen, Streuobstbestände, Ufersäume, Waldränder und heckenartige Strukturen erfahren die landwirtschaftlich geprägten Flächen eine Form der Strukturierung und Gliederung mit unterschiedlichen Landschaftsszenarien, die dem Eindruck einer gewissen Monotonie von modernen Agrarlandschaften entgegenwirkt. Das Alleinstellungsmerkmal des Landschaftsbildes im Bereich des Landschaftsraumes der xxx bilden erstens die Landschaftselemente der Drauschleife mit ihren Schotterbänken, Wasserflächen und uferbegleitenden Gehölzstreifen im Norden, zweitens das Zusammenspiel von historischen Gebäuden und den dazugehörigen Grünanlagen im zentralen Bereich und drittens der sich im Süden erhebende und locker bewaldete Schlossberg mit seiner Ruine und dem Tierpark. Durch diese Vielfalt an Landschaftselementen wird das menschliche Bedürfnis nach einer gewissen Abwechslung ebenso erfüllt wie das Bedürfnis nach Besonderem, Charakteristischem, was den drei letztgenannten Landschaftselementen zugesprochen werden kann. Wie sehr Landschaftselemente wie zB eine Baumallee ihre optische Wirkung entfalten, ist nicht unerheblich, wie alt bzw. wie groß die Bäume sind. Eine Baumallee bestehend aus Jungbäumen hat zweifelsohne nicht jenen optischen Wirkungseffekt wie eine mit Bäumen von stattlicher Höhe und Ausprägung. Das besondere Gepräge der gegenständlichen Allee ergibt sich aufgrund ihrer Größe, der Größe der Bäume, der Weitenwirkung, der Form im Besonderen der vierreihigen Form, die einzigartig in Kärnten ist. Der besondere Stellenwert des Naturdenkmales xxx liegt darin, dass das Alter, die Größe und die räumlich-geometrische Anordnung der Bäume der Landschaft ein besonderes Gepräge verleiht. Weiters ist die Baumallee als Teil eines historischen-architektonischen Ensembles gemeinsam mit dem xxx von kultureller Bedeutung. Die Baumallee in xxx stellt eine für Kärnten vergleichsweise seltene Anordnung aus einer im rechten Winkel zueinander stehenden zweireihigen und vierreihigen Allee dar. Wie es für Alleen typisch ist, begrenzt die zwei- und die vierreihige Allee jeweils zu beiden Seiten eine Straße bzw. einen Weg. Grundsätzlich bedarf es für die naturdenkmalwürdige Einstufung einer Baumallee eines weitestgehend geschlossenen Baumbestandes, damit der linear strukturierte Alleecharakter gegeben ist und eines gewissen Alters der Bäume. Diese Kriterien werden durch die xxx erfüllt. Ein gewisses Alter der Bäume ist deshalb von Bedeutung, weil es viele dieser einst vorhandenen Alleen bestehend aus alten Bäumen heute in dieser Form nicht mehr gibt. Die xxx stellt damit ein seltenes Naturgebilde dar, das der Landschaft im Bereich xxx ein eigentümliches Erscheinungsbild (Eigenart) verleiht. Im Falle der Schlägerung aller Alleebäume wäre die xxx kein erhaltenswürdiges Naturgebilde mehr. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Inhalt des Antrages vom xxx stützen sich auf den Inhalt dieses Schriftstückes sowie die Befragung des Vertreters des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.11.2017. Anlässlich dieser Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers über ausdrückliche Befragung dezidiert angegeben, dass der Inhalt des Antrages vom xxx die Fällung sämtlicher Alleebäume der xxx, die zwei- und vierreihig ausgebildet ist, ist. Beziffert hat der Vertreter dies mit 200 Bäumen. Im Baumkataster, erstellt von xxx und xxx, sind in Bezug auf die vierreihige xxx 72 Bäume erfasst worden. Im Baumkataster der zweireihigen xxx, erstellt von xxx und xxx, sind 129 Bäume aufgenommen worden. Aus dieser Baumanzahl, die im Baumkataster erfasst ist sowie der Angabe des Beschwerdeführers, wonach beabsichtigt ist, 200 Lindenbäume der xxx zu fällen, ist der Schluss zu ziehen, dass von der geplanten Maßnahme sämtliche Alleebäume erfasst sind. Dies deckt sich auch mit der Darstellung in den Lageplänen die Bestandteil des Baumkatasters sind, wo die Standorte der Bäume nummeriert dargestellt sind. Die Feststellung zum Alter der Bäume von 200 Jahren stützt sich auf das anhand der im Akt vorhandenen Abbildungen nachvollziehbare Vorbringen des Beschwerdeführers (Seite 2 der Beschwerde) sowie die naturschutzfachliche Beurteilung vom 24.03.2016. In seiner Stellungnahme vom 07.03.2018 führt der Beschwerdeführer zwar aus, dass nicht beabsichtigt sei sämtliche Alleebäume zu schlägern. Vielmehr plane der Beschwerdeführer alle überalterten Alleebäume zu schlägern und die Allee neu auszupflanzen. Daraus ergibt sich aber, dass auch für den Beschwerdeführer klar ist, dass mit der von ihm geplanten Schlägerung sämtliche Alleebäume gemeint sind und in der Folge die Allee neu angelegt werden müsste. Die Feststellungen zu den naturschutzfachlichen Auswirkungen des beabsichtigten Eingriffes in das Naturdenkmal xxx stammen aus den naturschutzfachlichen Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen xxx in seinem schriftlichen Gutachten vom 09.02.2017 sowie den Ausführungen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.11.2017 sowie aus den Ausführungen dieses Sachverständigen in seiner ergänzenden Beurteilung vom 07.02.2018. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Amtssachverständige sich auf ein gewisses Alter der Bäume beziehen würde und auch nachgepflanzte Bäume ein gewisses Alter haben würden, kann er damit die Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit des naturschutzfachlichen Gutachtens nicht erschüttern. Nachvollziehbar legt der Amtssachverständige dar, dass gerade das Alter der gegenständlichen Allee und auch jenes der diese bildenden Bäume eine Besonderheit, die in Kärnten einzigartig ist, darstellt. Bei der Beurteilung des raumprägenden Charakters eines Landschaftselementes wie der Lindenallee kommt es aus fachlicher Sicht nicht darauf an, dass die einzelnen Bäume annähernd gleich alt sind, wesentlich ist vielmehr, dass sie wie Landschaftselemente wahrgenommen werden. Das Ausmaß in dem eine Baumallee ihre optische Wirkung entfaltet, hängt wesentlich vom Alter und von der Mächtigkeit der Bäume ab. Mit diesen Ausführungen hat der Sachverständige plausibel dargelegt, welche Beurteilungskriterien in Bezug auf die Qualifikation eines Naturgebildes als Naturdenkmal maßgeblich sind. Im vorliegenden Zusammenhang hat er damit nachvollziehbar herausgearbeitet, dass die xxx der Landschaft innerhalb der xxx ein besonderes Gepräge – zwei- und vierreihig, Alter und Mächtigkeit der Bäume – verleiht. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfah-rensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten (auszugsweise):Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfah-rensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lauten (auszugsweise): § 17 Anzuwendendes RechtParagraph 17, Anzuwendendes Recht „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabga-benordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabga-benordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 27 PrüfungsumfangParagraph 27, Prüfungsumfang „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“ § 28 ErkenntnisseParagraph 28, Erkenntnisse „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 57/2017 lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2017, lauten (auszugsweise): VI. Abschnittrömisch sechs. Abschnitt Schutz von Naturdenkmalen § 28Paragraph 28 Naturdenkmale
(1)Zu Naturdenkmalen können durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörden erklärt werden: a) Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen, oder wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung erhaltungswürdig sind, oder … § 29Paragraph 29 Schutzbestimmungen
(1)Niemand darf an Naturdenkmalen Eingriffe oder Veränderungen vornehmen, welche den Bestand oder das Erscheinungsbild, dessen Eigenart, dessen charakteristisches Gepräge oder dessen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert beeinträchtigen können. … § 31Paragraph 31 Eingriffe in ein Naturdenkmal
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde darf Eingriffe in ein Naturdenkmal nur dann genehmigen, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme, die den Eingriff erforderlich macht, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturdenkmales und wenn weiters zu erwarten ist, dass das Naturdenkmal auch nach dem Eingriff ein erhaltungswürdiges Naturgebilde oder Kleinbiotop im Sinne des § 28 bleibt. Durch Auflagen ist sicherzustellen, dass ein solcher Eingriff auf die möglichst schonende Art und Weise mit möglichst geringfügigen Beeinträchtigungen des Naturdenkmales vorgenommen wird.Die Bezirksverwaltungsbehörde darf Eingriffe in ein Naturdenkmal nur dann genehmigen, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme, die den Eingriff erforderlich macht, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturdenkmales und wenn weiters zu erwarten ist, dass das Naturdenkmal auch nach dem Eingriff ein erhaltungswürdiges Naturgebilde oder Kleinbiotop im Sinne des Paragraph 28, bleibt. Durch Auflagen ist sicherzustellen, dass ein solcher Eingriff auf die möglichst schonende Art und Weise mit möglichst geringfügigen Beeinträchtigungen des Naturdenkmales vorgenommen wird.
(2)Die über ein Naturdenkmal Verfügungsberechtigten haben jede Veränderung, Gefährdung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung der in Betracht kommenden Grundflächen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
(3)Bei Gefahr im Verzug sind die zur Abwendung von Gefahren notwendigen Vorkehrungen an Naturdenkmalen unter möglichster Schonung ihres Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom xxx begehrte der Beschwerdeführer ihm als Eigentümer die Bewilligung für die Fällung aller Alleebäume, die Bestandteil des Naturdenkmales „xxx“ sind, zu erteilen. Das zum Zeitpunkt der Erklärung zum Naturdenkmal im Jahr 1942 in Geltung stehende Reichsnaturschutzgesetz, DRGBl I. Nr. 68/1935, definierte Naturdenkmal als Einzelschöpfung der Natur, deren Erhaltung wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen Bedeutung oder wegen ihrer sonstigen Eigenart im öffentlichen Interesse liegt (zB Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume).Das zum Zeitpunkt der Erklärung zum Naturdenkmal im Jahr 1942 in Geltung stehende Reichsnaturschutzgesetz, DRGBl römisch eins. Nr. 68 aus 1935,, definierte Naturdenkmal als Einzelschöpfung der Natur, deren Erhaltung wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen Bedeutung oder wegen ihrer sonstigen Eigenart im öffentlichen Interesse liegt (zB Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume). Mit Verordnung vom 06.03.1942 wurde die Lindenallee vom Ort xxx zum xxx zweireihig, vom xxx zum Dorf xxx zweireihig und vom xxx nach Norden vierreihig auf den Parz.Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, (im Folgenden kurz: xxx) zum Naturdenkmal erklärt. In der Folge trat das Naturschutzgesetz, LGBl 2/1953 in Kraft und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Reichsnaturschutzgesetz außer Kraft. § 27 Abs 2 dieses neuen Landesgesetzes sah vor, dass die nach den bisherigen Vorschriften (Anmerkung durch das Verwaltungsgericht: nach dem Reichsnaturschutzgesetz) zu Naturdenkmälern erklärten Naturgebilde als Naturdenkmale im Sinne des § 2 Abs 1 dieses Gesetz gelten. § 2 Abs 1 verstand unter Naturdenkmalen, Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart oder Seltenheit, wegen ihres wissenschaftlichen oder kulturellen Wertes oder wegen des besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen, erhaltungswürdig sind. In der Folge trat das Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt 2 aus 1953, in Kraft und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Reichsnaturschutzgesetz außer Kraft. Paragraph 27, Absatz 2, dieses neuen Landesgesetzes sah vor, dass die nach den bisherigen Vorschriften (Anmerkung durch das Verwaltungsgericht: nach dem Reichsnaturschutzgesetz) zu Naturdenkmälern erklärten Naturgebilde als Naturdenkmale im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, dieses Gesetz gelten. Paragraph 2, Absatz eins, verstand unter Naturdenkmalen, Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart oder Seltenheit, wegen ihres wissenschaftlichen oder kulturellen Wertes oder wegen des besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen, erhaltungswürdig sind. Sodann wurde mit dem Gesetz LGBl Nr. 54/1986, das Kärntner Naturschutzgesetz neu gefasst und das Naturschutzgesetz LGBl 2/1953 in der Fassung zahlreicher Novellen außer Kraft gesetzt. § 69 Abs 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes sah wiederum vor, dass Naturgebilde, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu Naturdenkmalen erklärt sind, als Naturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes gelten. Das Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl Nr. 54/1986, verstand nach seinem § 28 Abs 1 lit a unter Naturdenkmal, Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen, oder wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung erhaltungswürdig sind. Dieser Begriffsinhalt ist mit dem Inhalt der geltenden Fassung § 28 Abs 1 lit a K-NSG 2002 ident. Sodann wurde mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1986,, das Kärntner Naturschutzgesetz neu gefasst und das Naturschutzgesetz Landesgesetzblatt 2 aus 1953, in der Fassung zahlreicher Novellen außer Kraft gesetzt. Paragraph 69, Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes sah wiederum vor, dass Naturgebilde, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu Naturdenkmalen erklärt sind, als Naturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes gelten. Das Kärntner Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1986,, verstand nach seinem Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, unter Naturdenkmal, Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen, oder wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung erhaltungswürdig sind. Dieser Begriffsinhalt ist mit dem Inhalt der geltenden Fassung Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, K-NSG 2002 ident. Aus der dargestellten Historie des Naturschutzrechtes ergibt sich, dass entsprechend der Übergangsbestimmungen ein Naturdenkmal das nach den Bestimmungen des Reichsnaturschutzgesetzes zu einem solchen erklärt wurde im Wege der Übergangsbestimmungen der nachfolgenden Gesetze ein Naturdenkmal nach dem geltenden Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ist, dies bedeutet, dass auf das Begriffsverständnis „Naturdenkmal“ der geltende Inhalt dieses Gesetzes anzulegen ist. Das geltende Kärntner Naturschutzgesetz 2002 versteht unter Naturdenkmal Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen, oder wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung erhaltungswürdig sind. Das verfahrensgegenständliche Naturdenkmal xxx verleiht der Landschaft innerhalb der xxx ein besonderes Gepräge iSd § 28 Abs 1 lit a
  1. Fall K-NSG
  2. Dieser durch die xxx natürlich abgegrenzte Landschaftsausschnitt wird von der Drau und ihrer Uferstrukturierung, der xxx samt den xxx Gebäuden (xxx) und dem im Süden gelegenen xxx mit Ruine und Tierpark geprägt. Naturschutzfachlich ist gerade dem Alter der gegenständlichen Bäume und auch dem Alter der Allee als solcher eine besondere Bedeutung beizumessen. Die vorliegende Konstellation kommt in Kärnten nicht bzw. äußert selten vor und verwirklicht damit auch noch die Tatbestandsmerkmale „Eigenart“ und „Seltenheit“ iSd § 28 Abs 1 lit a K-NSG 2002.Das verfahrensgegenständliche Naturdenkmal xxx verleiht der Landschaft innerhalb der xxx ein besonderes Gepräge iSd Paragraph 28, Absatz eins, Litera a,
  3. Fall K-NSG
  4. Dieser durch die xxx natürlich abgegrenzte Landschaftsausschnitt wird von der Drau und ihrer Uferstrukturierung, der xxx samt den xxx Gebäuden (xxx) und dem im Süden gelegenen xxx mit Ruine und Tierpark geprägt. Naturschutzfachlich ist gerade dem Alter der gegenständlichen Bäume und auch dem Alter der Allee als solcher eine besondere Bedeutung beizumessen. Die vorliegende Konstellation kommt in Kärnten nicht bzw. äußert selten vor und verwirklicht damit auch noch die Tatbestandsmerkmale „Eigenart“ und „Seltenheit“ iSd Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, K-NSG
  5. Im Sinne der Bestimmung § 29 Abs. 1 K-NSG 2002 dürfen an Naturdenkmalen keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auf die Beeinträchtigung des Bestandes, des Erscheinungsbildes, der Eigenart, des charakteristisches Gepräges oder des wissenschaftlichen oder kulturellen Wertes.Im Sinne der Bestimmung Paragraph 29, Absatz eins, K-NSG 2002 dürfen an Naturdenkmalen keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auf die Beeinträchtigung des Bestandes, des Erscheinungsbildes, der Eigenart, des charakteristisches Gepräges oder des wissenschaftlichen oder kulturellen Wertes. Im Sinne der Regelung § 31 Abs. 1 leg. cit., die im vorliegenden Fall angewandt wurde, sind Eingriffe in ein Naturdenkmal unter zwei Voraussetzungen zulässig:Im Sinne der Regelung Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit., die im vorliegenden Fall angewandt wurde, sind Eingriffe in ein Naturdenkmal unter zwei Voraussetzungen zulässig:
  6. Das öffentliche Interesse an der Maßnahme, die den Eingriff erforderlich macht, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles muss höher zu bewerten sein als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturdenkmales.
  7. Das Naturdenkmal muss auch nach dem Eingriff ein erhaltungswürdiges Naturgebilde oder Kleinbiotop im Sinne des § 28 bleiben. Das Naturdenkmal muss auch nach dem Eingriff ein erhaltungswürdiges Naturgebilde oder Kleinbiotop im Sinne des Paragraph 28, bleiben. Entsprechend der Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen ist mit der Schlägerung aller bzw. beinahe aller Alleebäume eine Zerstörung des Naturdenkmales „xxx“ vom Ort xxx zum xxx (zweireihig), vom xxx zum Dorf xxx (zweireihig) und vom xxx nach Norden (vierreihig) verbunden. Eine (nahezu) gänzliche Zerstörung des Naturdenkmales kann keinesfalls unter die Bestimmung § 31 Abs. 1 leg. cit. subsumiert werden. Setzt diese Regelung doch voraus, dass das Naturdenkmal auch nach dem Eingriff ein erhaltenswürdiges Naturgebilde iSd § 28 K-NSG 2002 bleibt. Mit der Schlägerung von rund 200 Bäumen der xxx ist dieses Naturdenkmal zerstört. Der Umstand, dass danach wieder Bäume gepflanzt werden sollen, vermag an der zuvor vorgenommenen Zerstörung des Naturdenkmales nichts zu ändern. Entsteht doch das besondere Gepräge, das der Landschaft verliehen wird, erst mit der optischen Wirkung einer Allee, weshalb dem Alter und der Größe der Bäume besondere Bedeutung beizumessen ist. Eine (nahezu) gänzliche Zerstörung des Naturdenkmales kann keinesfalls unter die Bestimmung Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. subsumiert werden. Setzt diese Regelung doch voraus, dass das Naturdenkmal auch nach dem Eingriff ein erhaltenswürdiges Naturgebilde iSd Paragraph 28, K-NSG 2002 bleibt. Mit der Schlägerung von rund 200 Bäumen der xxx ist dieses Naturdenkmal zerstört. Der Umstand, dass danach wieder Bäume gepflanzt werden sollen, vermag an der zuvor vorgenommenen Zerstörung des Naturdenkmales nichts zu ändern. Entsteht doch das besondere Gepräge, das der Landschaft verliehen wird, erst mit der optischen Wirkung einer Allee, weshalb dem Alter und der Größe der Bäume besondere Bedeutung beizumessen ist. Wie bereits ausgeführt sind zwei Voraussetzungen für die Bewilligung eines Eingriffs notwendig. Im vorliegenden Fall scheitert es, wie dargelegt, an der nach dem Eingriff nicht mehr vorhandenen Existenz des Naturdenkmales. Aus diesem Grund war daher das Beschwerdevorbringen zur fehlenden Verkehrssicherheit der einzelnen Bäume keiner näheren Betrachtung mehr zu unterziehen. Setzt, wie dargestellt, der vom Beschwerdeführer begehrte Eingriff doch voraus, dass auch nach der beantragten Maßnahme noch ein Naturdenkmal vorhanden ist, was im vorliegenden Fall zu verneinen war. Abschließend wird festgehalten, dass nach der nunmehr gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und damit der äußerste Rahmen seiner Prüfbefugnis jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011 und VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0031-0032). Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung auf die Bestimmung § 31 K-NSG 2002 gestützt. Abschließend wird festgehalten, dass nach der nunmehr gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und damit der äußerste Rahmen seiner Prüfbefugnis jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011 und VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0031-0032). Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung auf die Bestimmung Paragraph 31, K-NSG 2002 gestützt. Soweit sich der Beschwerdeführer auch in der mängelfreien Anwendung der Bestimmung § 32 K-NSG 2002 verletzt erachtet, ist auszuführen, dass es sich bei dieser Regelung um den Widerruf der Erklärung eines Naturgebildes zu einem Naturdenkmal handelt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 15.07.2015 keinen Widerruf iSd § 32 K-NSG 2002 beantragt hat, hat auch die belangte Behörde keine Entscheidung nach § 32 K-NSG 2002 getroffen, weshalb das Verwaltungsgericht auch nicht berechtigt ist über den Gegenstand, der den Spruch des angefochtenen Bescheides gebildet hat, hinauszugehen und damit keine Entscheidung nach § 32 K-NSG 2002 treffen darf. Im Übrigen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen xxx um ein Naturdenkmal handelt, dass der Landschaft ein besonderes Gepräge verleiht, weshalb die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal nach wie vor vorliegen. Soweit sich der Beschwerdeführer auch in der mängelfreien Anwendung der Bestimmung Paragraph 32, K-NSG 2002 verletzt erachtet, ist auszuführen, dass es sich bei dieser Regelung um den Widerruf der Erklärung eines Naturgebildes zu einem Naturdenkmal handelt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 15.07.2015 keinen Widerruf iSd Paragraph 32, K-NSG 2002 beantragt hat, hat auch die belangte Behörde keine Entscheidung nach Paragraph 32, K-NSG 2002 getroffen, weshalb das Verwaltungsgericht auch nicht berechtigt ist über den Gegenstand, der den Spruch des angefochtenen Bescheides gebildet hat, hinauszugehen und damit keine Entscheidung nach Paragraph 32, K-NSG 2002 treffen darf. Im Übrigen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen xxx um ein Naturdenkmal handelt, dass der Landschaft ein besonderes Gepräge verleiht, weshalb die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal nach wie vor vorliegen. Im Hinblick auf die dargestellte Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1568.15.2017

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