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{'item': 'KLVwG-1109-1110/5/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.09.2018 GeschäftszahlKLVwG-1109-1110/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Besc

§ 29Abs.

1 und 2 der Kärntner Bauordnung 1996 sowieden Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins und 2 der Kärntner Bauordnung 1996 sowie c) den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 11.01.2008, Zahl: xxx, wurde der xxx die Baubewilligung für die beantragte Änderung der Baubewilligung vom 13.11.2006, Zahl: xxx, erteilt. Mit Eingabe vom 11.12.2006 meldete die xxx gemäß § 31 K-BO 1996 den Beginn der Bauausführung des Vorhabens. In diesem Schreiben wurde als bauausführendes Unternehmen die Firma xxx und als Bauleiter gemäß § 30 K-BO ein Herr xxx und jeweils eine Telefonnummer angegeben. Mit Eingabe vom 11.12.2006 meldete die xxx gemäß Paragraph 31, K-BO 1996 den Beginn der Bauausführung des Vorhabens. In diesem Schreiben wurde als bauausführendes Unternehmen die Firma xxx und als Bauleiter gemäß Paragraph 30, K-BO ein Herr xxx und jeweils eine Telefonnummer angegeben. Das Bauvorhaben wurde im Auftrag der Firma xxx ausgeführt. Aufgrund eines im Zuge des Verkaufes einer Eigentumswohnung in der Wohnanlage entstandenen begründeten Verdachtes, dass das Bauvorhaben abweichend von den erteilten Baubewilligungen ausgeführt wurde, führte die Baubehörde der Gemeinde xxx eine baupolizeiliche Überprüfung nach § 34 K-BO durch. Der bautechnische Amtssachverständige des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft xxx, xxx, hat dabei im Auftrag der Gemeinde xxx überprüft, ob die tatsächliche Bauausführung der Wohnhausanlage mit der erteilten Baubewilligung übereinstimmt. In seiner Stellungnahme vom 17.07.2017 wurde auch die im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Wohnung Top 12 im Haus A mit der Adresse xxxstraße xxx, xxx, beurteilt. Als Abweichung zum genehmigten Bauvorhaben wurde in der Wohnung 12 festgestellt wie folgt:Aufgrund eines im Zuge des Verkaufes einer Eigentumswohnung in der Wohnanlage entstandenen begründeten Verdachtes, dass das Bauvorhaben abweichend von den erteilten Baubewilligungen ausgeführt wurde, führte die Baubehörde der Gemeinde xxx eine baupolizeiliche Überprüfung nach Paragraph 34, K-BO durch. Der bautechnische Amtssachverständige des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft xxx, xxx, hat dabei im Auftrag der Gemeinde xxx überprüft, ob die tatsächliche Bauausführung der Wohnhausanlage mit der erteilten Baubewilligung übereinstimmt. In seiner Stellungnahme vom 17.07.2017 wurde auch die im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Wohnung Top 12 im Haus A mit der Adresse xxxstraße xxx, xxx, beurteilt. Als Abweichung zum genehmigten Bauvorhaben wurde in der Wohnung 12 festgestellt wie folgt: „Der Kamin wurde in Richtung Außenwand verschoben, tragende Innenwände zwischen Kochen/Essen/Wohnen bzw. Diele und südseitigem Schlafraum lt. Einreichplan entfallen. Es wurde 3 ST tragende Holzsäulen sowie Holzunterzüge eingebaut. Der geplante südseitige Schlafraum wurde nicht ausgeführt, dadurch wurde der Bereich Kochen/Essen/Wohnen vergrößert. In der Trennwand zwischen nordostseitigem Schlafzimmer und WC wurde eine Schiebetür eingebaut, die Tür ins WC lt. Einreichplan dafür nicht ausgeführt. Anstatt des Dachbodens wurde ein Dachausbau für Wohnzwecke ausgeführt. Der Zugang zu diesem Bereich erfolgt über eine viertelgewendelte Holztreppe. In der neuen „oberen Wohnungsebene“ befinden sich Galerie, 2 Zimmer, ein Bad/WC sowie ein nicht ausgebauter kleiner Dachraum. Insgesamt wurden 3 ST Dachflächenfenster eingebaut.“ Bei der Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten aufgeteilt auf 3 Wohnhäuser wurde die überwiegende Zahl der Wohnungen abweichend von der Baubewilligung errichtet. Lediglich die Wohnungen 1 und 3 des Wohnhauses B und die Wohnungen 1 und 3 des Wohnhauses C wurden planmäßig errichtet. Im Haus B gibt es eine Wohnung und im Haus C drei Wohnungen, die nicht vollendet sind. Das Wohnhaus A ist vollendet. Es gibt in diesem Haus keine nicht fertiggestellte Wohnung. Eine Bauvollendungsmeldung gemäß § 39 Abs. 1 K-BO ist nicht erfolgt. Aufgrund der teilweise nicht fertiggestellten bzw konsenswidrig errichteten Wohnungen konnte eine Bauvollendungsmeldung nicht erfolgen.Eine Bauvollendungsmeldung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, K-BO ist nicht erfolgt. Aufgrund der teilweise nicht fertiggestellten bzw konsenswidrig errichteten Wohnungen konnte eine Bauvollendungsmeldung nicht erfolgen. Vom Bauleiter wurden auch keine Bestätigungen mit der Ausführung des Vorhabens betrauter Unternehmer vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,

§ 29Abs.

1 und § 27 Abs. 1 K-BO sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte. Vom Bauleiter wurden auch keine Bestätigungen mit der Ausführung des Vorhabens betrauter Unternehmer vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,

Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, K-BO sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte. Die Wohnhäuser werden seit geraumer Zeit von den Eigentümern benützt, so wird auch die Wohnung Top 12 im Haus A von den Beschwerdeführern benützt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt und auf die in der Verhandlung aufgenommenen Beweise. Unbestritten ist, dass die Bauausführung der gegenständlichen Wohnhäuser in einigen Bereichen abweichend von den erteilten Baubewilligungen erfolgte. Die abweichende Bauausführung des Bauvorhabens von den erteilten Baubewilligungen wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft xxx xxx in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2018 bestätigt und wurde auf seine diesbezüglichen Stellungnahmen hingewiesen. Dass keine Bauvollendungsmeldung erfolgte, wurde vom Vertreter der belangten Behörde bestätigt. Aus einem gemeinsamen Aktenvermerk vom 31.01.2017 des Amtsleiters der Gemeinde xxx und eines Mitarbeiters des Bauamtes über ein Telefonat mit Herrn xxx (bauausführendes Unternehmen Firma xxx) ergibt sich, dass aufgrund der teilweise nicht fertiggestellten bzw konsenswidrig errichteten Wohnungen eine Bauvollendungsmeldung nicht erfolgen konnte. Dass keinerlei Bestätigungen mit der Ausführung des Vorhabens betrauter Unternehmen vorgelegt wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Rechtliche Beurteilung: § 6 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62 idgF, lautet:Paragraph 6, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 idgF, lautet: Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen; e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. § 39 K-BO 1996 lautet:Paragraph 39, K-BO 1996 lautet:

(1)Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.
(1)Die Vollendung von Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.
(2)Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechend
(2)Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Absatz eins,) sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (Paragraph 29, Absatz eins,) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechend a) der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, b)

§ 29Abs.

1 und § 27 Abs. 1 sowieden Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, sowie c) den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte.

(3)Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Bauwerber die Bestätigung nach Abs. 2 von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.
(3)Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Bauwerber die Bestätigung nach Absatz 2, von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen. § 40 K-BO 1996 lautet:Paragraph 40, K-BO 1996 lautet:
(1)Die Behörde hat zu prüfen, ob
  1. a)bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 26 und 27 durch Befunde nach § 33 Abs. 2 nachgewiesen ist;bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraphen 26 und 27 durch Befunde nach Paragraph 33, Absatz 2, nachgewiesen ist;
  2. b)bei Anlagen oder Anlagenteilen, deren Überprüfung nach § 18 Abs. 7 angeordnet wurde, die Eignung durch Befunde nach § 29 Abs. 5 nachgewiesen ist;bei Anlagen oder Anlagenteilen, deren Überprüfung nach Paragraph 18, Absatz 7, angeordnet wurde, die Eignung durch Befunde nach Paragraph 29, Absatz 5, nachgewiesen ist;
  3. c)alle Bestätigungen der Unternehmer nach § 39 Abs. 2 vorliegen.
  4. c)alle Bestätigungen der Unternehmer nach Paragraph 39, Absatz 2, vorliegen.
(2)Werden die Belege nach Abs. 1 lit. a bis c vollständig beigebracht, darf das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage - vorbehaltlich des Abs. 4 - nach Ablauf von einer Woche ab Einlangen der Meldung nach § 39 Abs. 1 benützt werden, sofern den Bestätigungen nach § 39 Abs. 2 die Qualität öffentlicher Urkunden zukommt. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Frist nach dem ersten Satz vier Wochen. Die vollständige Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit. a bis c ist auf Antrag des nach § 39 Abs. 1 zur Meldung Verpflichteten durch die Behörde zu bestätigen.
(2)Werden die Belege nach Absatz eins, Litera a bis c vollständig beigebracht, darf das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage - vorbehaltlich des Absatz 4, - nach Ablauf von einer Woche ab Einlangen der Meldung nach Paragraph 39, Absatz eins, benützt werden, sofern den Bestätigungen nach Paragraph 39, Absatz 2, die Qualität öffentlicher Urkunden zukommt. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Frist nach dem ersten Satz vier Wochen. Die vollständige Beibringung der Belege nach Absatz eins, Litera a bis c ist auf Antrag des nach Paragraph 39, Absatz eins, zur Meldung Verpflichteten durch die Behörde zu bestätigen.
(3)Werden die Belege nach Abs. 1 lit. a bis c nicht oder nicht vollständig beigebracht, hat die Behörde denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen.
(3)Werden die Belege nach Absatz eins, Litera a bis c nicht oder nicht vollständig beigebracht, hat die Behörde denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen.
(4)Werden die vollständigen Belege nach Abs. 1 lit. a bis c innerhalb der gemäß Abs. 3 festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies gilt auch, wenn trotz Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit. a bis c der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Stellt die Behörde sonstige Mängel fest, so hat sie deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.
(4)Werden die vollständigen Belege nach Absatz eins, Litera a bis c innerhalb der gemäß Absatz 3, festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies gilt auch, wenn trotz Beibringung der Belege nach Absatz eins, Litera a bis c der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Stellt die Behörde sonstige Mängel fest, so hat sie deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Auflagepunkt 46. des Baubewilligungsbescheides vom 13.11.2006 lautet: Die Fertigstellung des Vorhabens ist innerhalb einer Woche der Behörde zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens durch den Auftraggeber, sind vom Bauleiter Bestätigungen der bauausführenden Unternehmen, und zwar zutreffendenfalls vom Rauchfangkehrermeister, Baumeister, Sanitär- und Heizungsinstallateur, Zimmermeister, Elektriker, Dachdecker und Spengler, von diesen unterzeichnet vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend
  1. a)der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,
  2. b)den Bestimmungen der § 29 Abs. 1 und 2 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 sowieden Bestimmungen der Paragraph 29, Absatz eins und 2 der Kärntner Bauordnung 1996 – , K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, sowie
  3. c)den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.03.2008, Zahl: 2005/05/0347, eindeutig ausgeführt, dass wenn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40 Abs. 2 K-BO die Anlage jedenfalls erst nach der vollständig belegten Meldung benützt werden darf, so bedeutet dies umgekehrt, dass die Anlage vor vollständiger Meldung nicht benützt werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.03.2008, Zahl: 2005/05/0347, eindeutig ausgeführt, dass wenn nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 2, K-BO die Anlage jedenfalls erst nach der vollständig belegten Meldung benützt werden darf, so bedeutet dies umgekehrt, dass die Anlage vor vollständiger Meldung nicht benützt werden darf. Weiters wurde vom VwGH ausgeführt, dass es dem massiven öffentlichen Interesse daran, dass (mehr oder weniger) ausgeführte Vorhaben erst nach entsprechender Prüfung benützt werden dürfen, diametral zuwiderlaufen würde, wenn die - unvollendete oder vollendete - Anlage vor der Meldung uneingeschränkt benützt werden dürfte und erst durch eine unvollständig belegte Meldung das Benützungsverbot des § 40 Abs. 2 K-BO wirksam werden soll. Weiters wurde vom VwGH ausgeführt, dass es dem massiven öffentlichen Interesse daran, dass (mehr oder weniger) ausgeführte Vorhaben erst nach entsprechender Prüfung benützt werden dürfen, diametral zuwiderlaufen würde, wenn die - unvollendete oder vollendete - Anlage vor der Meldung uneingeschränkt benützt werden dürfte und erst durch eine unvollständig belegte Meldung das Benützungsverbot des Paragraph 40, Absatz 2, K-BO wirksam werden soll. Davon ausgehend müsse bei einer gebotenen verfassungskonformen, am Sachlichkeitsgebot orientierten Interpretation die in § 40 Abs. 4 K-BO vorgesehene Untersagung der Benützung schon dann möglich sein, wenn eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 K-BO erfolgte. Die Untersagung des § 40 Abs. 4 K-BO, die an die unvollständige Meldung geknüpft wird, muss bei einer systematischen Interpretation umso mehr möglich sein, wenn überhaupt keine Meldung erfolgt und die ungeprüfte Anlage tatsächlich benützt wird. Da eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 K-BO jedenfalls unzulässig ist, ist es ohne Belang, in wie weit das Vorhaben schon vollendet ist.Davon ausgehend müsse bei einer gebotenen verfassungskonformen, am Sachlichkeitsgebot orientierten Interpretation die in Paragraph 40, Absatz 4, K-BO vorgesehene Untersagung der Benützung schon dann möglich sein, wenn eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 2, K-BO erfolgte. Die Untersagung des Paragraph 40, Absatz 4, K-BO, die an die unvollständige Meldung geknüpft wird, muss bei einer systematischen Interpretation umso mehr möglich sein, wenn überhaupt keine Meldung erfolgt und die ungeprüfte Anlage tatsächlich benützt wird. Da eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 2, K-BO jedenfalls unzulässig ist, ist es ohne Belang, in wie weit das Vorhaben schon vollendet ist. Da im gegenständlichen Fall von der xxx als derjenigen, in deren Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, keine Bauvollendungsmeldung erstattet wurde und auch vom Bauleiter bzw. dem Unternehmen, das die Bauleitung übernommen hat, keine Bestätigungen der mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer vorgelegt wurde, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,

§ 29Abs.

1 und § 27 Abs. 1 K-BO sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte (§ 39 Abs 2 lit a bis c K-BO), und daher keine Belege nach § 40 Abs. 1 lit. a bis c K-BO vorgelegt wurden und die Wohnanlage bestehend aus drei Gebäuden, das heißt die somit ungeprüfte Anlage, tatsächlich benutzt wird, hatte die Behörde die Benützung der Gebäude zu untersagen. Da im gegenständlichen Fall von der xxx als derjenigen, in deren Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, keine Bauvollendungsmeldung erstattet wurde und auch vom Bauleiter bzw. dem Unternehmen, das die Bauleitung übernommen hat, keine Bestätigungen der mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer vorgelegt wurde, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,

Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, K-BO sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte (Paragraph 39, Absatz 2, Litera a bis c K-BO), und daher keine Belege nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a bis c K-BO vorgelegt wurden und die Wohnanlage bestehend aus drei Gebäuden, das heißt die somit ungeprüfte Anlage, tatsächlich benutzt wird, hatte die Behörde die Benützung der Gebäude zu untersagen. Unerheblich sind die Beschwerdeausführungen dahingehend, dass die Änderungen im Objekt der Beschwerdeführer fachgerecht ausgeführt wurden. Dem Verwaltungsakt ist auch nicht zu entnehmen, dass die baubehördliche Überprüfung dahingehend stattgefunden hat, ob die Änderungen im Objekt fachgerecht ausgeführt wurden. Es wurde seitens des bautechnischen Amtssachverständigen lediglich festgestellt, welche Abweichungen zum baubehördlich genehmigten Projekt vorliegend sind. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Änderungen nur einen Teil des Objektes betreffen, sodass die Benützung der Wohnungsteile, welche konsensgemäß errichtet sind, nach wie vor möglich sei, ist auf das vorhin angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in dem ausgeführt ist, dass es ohne Belang ist, in wie weit das Vorhaben schon vollendet ist, da eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 K-BO jedenfalls unzulässig ist. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Änderungen nur einen Teil des Objektes betreffen, sodass die Benützung der Wohnungsteile, welche konsensgemäß errichtet sind, nach wie vor möglich sei, ist auf das vorhin angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in dem ausgeführt ist, dass es ohne Belang ist, in wie weit das Vorhaben schon vollendet ist, da eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 2, K-BO jedenfalls unzulässig ist. Ebenso unerheblich ist, wen die Verpflichtung, einen konsensgemäßen Zustand herzustellen, trifft und ist der dafür erforderliche Zeitraum für den Ausspruch der Benützungsbewilligung unerheblich. Ebenso kommt es für den Ausspruch der Untersagung der Benützungsbewilligung nach § 40 Abs. 4 K-BO nicht darauf an, dass die Konsenswidrigkeit des Bauwerkes nicht in einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Ausführung, sondern in einer zu hohen baulichen Ausnutzung durch Umbau von Dachgeschossräumen in Wohnräume liegt. Die Nichtvorlage von vollständigen Belegen nach § 40 Abs. 1 lit. a bis c K-BO ist als Voraussetzung für die Untersagung der Benützung des Gebäudes ausreichend und im öffentlichen Interesse sogar geboten. Ebenso unerheblich ist, wen die Verpflichtung, einen konsensgemäßen Zustand herzustellen, trifft und ist der dafür erforderliche Zeitraum für den Ausspruch der Benützungsbewilligung unerheblich. Ebenso kommt es für den Ausspruch der Untersagung der Benützungsbewilligung nach Paragraph 40, Absatz 4, K-BO nicht darauf an, dass die Konsenswidrigkeit des Bauwerkes nicht in einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Ausführung, sondern in einer zu hohen baulichen Ausnutzung durch Umbau von Dachgeschossräumen in Wohnräume liegt. Die Nichtvorlage von vollständigen Belegen nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a bis c K-BO ist als Voraussetzung für die Untersagung der Benützung des Gebäudes ausreichend und im öffentlichen Interesse sogar geboten. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde durchaus ein Auftrag zur Vorlage von Belegen gemäß § 40 Abs. 1 lit. a bis c K-BO nach § 40 Abs. 3 K-BO denkbar gewesen sei, welcher im vorliegenden Fall auch ergehen hätte müssen, ist auszuführen, dass die Bauausführung tatsächlich konsenslose wesentliche Projektsänderungen wie Dachgeschossausbauten enthält, wobei die zulässige GFZ entgegen dem Bebauungsplan der Gemeinde xxx überschritten wurde. Der Bauleiter kann daher keine Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen erfolgte. Eine diesbezügliche Aufforderung an die xxx konnte daher unterbleiben, da schon von vorne herein eine diesbezügliche Aufforderung unter Fristsetzung ins Leere geht. Aus einem gemeinsamen Aktenvermerk vom 31.01.2017 des Amtsleiters der Gemeinde xxx und eines Mitarbeiters des Bauamtes über ein Telefonat mit Herrn xxx (bauausführendes Unternehmen Firma xxx) ergibt sich, dass aufgrund der teilweise nicht fertiggestellten bzw konsenswidrig errichteten Wohnungen eine Bauvollendungsmeldung nicht erfolgen konnte. Die Beschwerdeführer geben in der Beschwerde auch selbst sinngemäß an, dass der Ausführungsunternehmer die Ausstellung einer Bestätigung über die baubewilligungsgemäße Ausführung nicht übernommen hat.Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde durchaus ein Auftrag zur Vorlage von Belegen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera a bis c K-BO nach Paragraph 40, Absatz 3, K-BO denkbar gewesen sei, welcher im vorliegenden Fall auch ergehen hätte müssen, ist auszuführen, dass die Bauausführung tatsächlich konsenslose wesentliche Projektsänderungen wie Dachgeschossausbauten enthält, wobei die zulässige GFZ entgegen dem Bebauungsplan der Gemeinde xxx überschritten wurde. Der Bauleiter kann daher keine Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen erfolgte. Eine diesbezügliche Aufforderung an die xxx konnte daher unterbleiben, da schon von vorne herein eine diesbezügliche Aufforderung unter Fristsetzung ins Leere geht. Aus einem gemeinsamen Aktenvermerk vom 31.01.2017 des Amtsleiters der Gemeinde xxx und eines Mitarbeiters des Bauamtes über ein Telefonat mit Herrn xxx (bauausführendes Unternehmen Firma xxx) ergibt sich, dass aufgrund der teilweise nicht fertiggestellten bzw konsenswidrig errichteten Wohnungen eine Bauvollendungsmeldung nicht erfolgen konnte. Die Beschwerdeführer geben in der Beschwerde auch selbst sinngemäß an, dass der Ausführungsunternehmer die Ausstellung einer Bestätigung über die baubewilligungsgemäße Ausführung nicht übernommen hat. Hingewiesen wird auch darauf, dass als angemessen festzusetzende Frist im Sinne des § 40 Abs. 3 K-BO es lediglich einer Frist bedarf, um bereits vorhandene Belege beizubringen. Sie muss nicht für die Beschaffung noch fehlender Belege ausreichen.Hingewiesen wird auch darauf, dass als angemessen festzusetzende Frist im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, K-BO es lediglich einer Frist bedarf, um bereits vorhandene Belege beizubringen. Sie muss nicht für die Beschaffung noch fehlender Belege ausreichen. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.09.2017, mit dem den Beschwerdeführern und weiteren Wohnungseigentümern die Benützung der Wohnhausanlage gemäß § 40 Abs. 4 K-BO untersagt wurde, und der diesen Bescheid des Bürgermeisters bestätigende Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 15.12.2017 ist daher zu Recht ergangen.Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.09.2017, mit dem den Beschwerdeführern und weiteren Wohnungseigentümern die Benützung der Wohnhausanlage gemäß Paragraph 40, Absatz 4, K-BO untersagt wurde, und der diesen Bescheid des Bürgermeisters bestätigende Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 15.12.2017 ist daher zu Recht ergangen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1109.1110.5.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.