GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Dienststelle für Landesabgaben hat gegenüber der xxx für die Tätigkeit 4248-Versicherungsunternehmen, Abgabengruppe C mit dem Abgabesatz 1,22 ‰ ● mit Tourismusabgabebescheid 2013 für die Betriebsstätte in xxx, xxx, bei einem Umsatz von 7,171.894,17 eine Abgabe von € 8.749,71 ● mit Tourismusabgabebescheid 2014 für obige Betriebsstätte bei einem Umsatz von € 6,879,442,07 eine Abgabe von € 8.392,92 und ● mit Tourismusabgabebescheid 2015 für obige Betriebsstätte bei einem Umsatz von € 6,963.490,06 eine Abgabe von € 8.495,46, ● mit Tourismusabgabenbescheid 2013 für die Betriebsstätte in xxx, xxx, bei einem Umsatz von € 7,171.894,17 eine Abgabe von € 8.749,71, ● mit Tourismusabgabebescheid 2014 für obige Betriebsstätte bei einem Umsatz von € 6,897,442,07 eine Abgabe von € 8.392,92 und ● mit Tourismusabgabebescheid 2015 für obige Betriebsstätte bei einem Umsatz von € 6,963.490,06 eine Abgabe von € 8.495,46 vorgeschrieben. Die Abgabenbescheide jeweils vom 29.05.2015 betreffend die Betriebsstätte in der xxx haben die Zahl: xxx und haben die Abgabenbescheide für die Betriebsstätte in der xxx die Zahl: xxx. Mit Beschwerde vom 09.06.2015 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie in xxx zwei Niederlassungen habe und in den Beitragserklärungen der Gesamtumsatz angegeben wurde. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 16.06.2015 wurde diesem Begehren Folge gegeben und entsprechend dem Vorbringen der Umsatz den jeweiligen Betriebsstätten zugeordnet. Mit Schreiben vom 07.07.2015 wurde ein Antrag auf Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht eingebracht und weiters eine Einstufung in die Abgabengruppe G begehrt. Die belangte Behörde beantragte dem Folge zu geben. Es wurde wie folgt erwogen: Im Jahre 2013 hat die Beschwerdeführerin für die Betriebsstätte in der xxx einen Umsatz von € 1,532.670,39, 2014 einen Umsatz von € 2,791.995,35 und 2015 einen Umsatz von € 3,184.430,96 erzielt. Für die Betriebsstätte in der xxx wurde 2013 ein Umsatz von € 5,639.223,78, 2014 ein Umsatz von € 4,087.446,73 und 2015 ein Umsatz von € 3,777.059,10 erzielt. Obige Feststellungen gründen auf den unbestrittenen Akteninhalt. Rechtliche Beurteilung:
1 Kärntner Tourismusabgabengesetz – K-TAG haben die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Tourismus Nutzen ziehen und Einkünfte
3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen, eine jährliche Tourismusabgabe zu leisten.
Paragraph 3, Absatz eins, Kärntner Tourismusabgabengesetz – K-TAG haben die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Tourismus Nutzen ziehen und Einkünfte
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen, eine jährliche Tourismusabgabe zu leisten.
2 K-TAG gilt die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964) als selbständige Erwerbstätigkeit. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 der BAO in Kärnten und bei Vermietung und Verpachtung ist der Ort des in Bestand gegebenen Objekts in Kärnten die Betriebsstätte.
Paragraph 3, Absatz 2, K-TAG gilt die Unterhaltung einer Betriebsstätte (Paragraphen 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1964,) als selbständige Erwerbstätigkeit. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des Paragraph 26, der BAO in Kärnten und bei Vermietung und Verpachtung ist der Ort des in Bestand gegebenen Objekts in Kärnten die Betriebsstätte.
5 K-TAG gilt bei Versicherungsunternehmen als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entwederGemäß Paragraph 5 a, Absatz 5, K-TAG gilt bei Versicherungsunternehmen als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder
1 K-TAG haben die Einstufung in die Abgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben durch Abgabenbescheid der Abgabenbehörde zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (§ 3) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurde die Abgabenerklärung rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat die Abgabenbehörde die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.
Paragraph 9, Absatz eins, K-TAG haben die Einstufung in die Abgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben durch Abgabenbescheid der Abgabenbehörde zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (Paragraph 3,) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurde die Abgabenerklärung rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat die Abgabenbehörde die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.
2 K-TAG hat die Einstufung unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeit unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen.
Paragraph 9, Absatz 2, K-TAG hat die Einstufung unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeit unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen.
3 K-TAG sind Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden lässt, in die Abgabegruppe G einzustufen.
Paragraph 9, Absatz 3, K-TAG sind Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden lässt, in die Abgabegruppe G einzustufen. In der Abgabengruppe C sind zahlreiche Erwerbstätigkeiten angeführt, darunter Banken und Sparkassen, nicht jedoch Versicherungsunternehmen. Für die Versicherungsunternehmen sieht das Gesetz in § 5a Abs. 5 K-TAG ebenso wie für Geld- und Kreditinstitute in § 5a Abs. 6 K-TAG Sonderregelungen für die Ermittlung des abgabepflichtigen Umsatzes vor.Für die Versicherungsunternehmen sieht das Gesetz in Paragraph 5 a, Absatz 5, K-TAG ebenso wie für Geld- und Kreditinstitute in Paragraph 5 a, Absatz 6, K-TAG Sonderregelungen für die Ermittlung des abgabepflichtigen Umsatzes vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Erkenntnis vom 14.12.2017, Zahl: xxx, ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber Versicherungsunternehmen mit Banken und Sparkassen gleichsetzen wollte; dies auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen in anderen Bundesländern und der bisherigen Verwaltungspraxis. Es kommt somit gegenständlich die Abgabegruppe G zum Tragen und war der Umsatz der Betriebsstätten zuzuordnen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1869.2.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.