RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.09.2018 GeschäftszahlKLVwG-S5-47/24/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Vorsitzenden xxx und die Berichterstatterin xxx sowie die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxxstraße xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 15.11.2017, Zahl: xxx, betreffend die Neubeanteilung der Bringungsgemeinschaft „xxx“, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird mit der Maßgaberömisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe a b g e w i e s e n , dass die Anteilsliste – welche als Beilage ./A einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet – aufgrund Eigentümerwechsel neu aufgenommen wird. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 15.11.2017, Zahl: xxx, wurde im Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass xxx als Mitglied aus der Bringungsgemeinschaft „xxx“ ausscheidet.Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 15.11.2017, Zahl: xxx, wurde im Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochen, dass xxx als Mitglied aus der Bringungsgemeinschaft „xxx“ ausscheidet. Im Spruchpunkt II. wurde das Anteilsverhältnis in der Bringungsgemeinschaft „xxx“ neu festgesetzt und ausgesprochen, dass die in der beigelegten Anteilsliste – welche als Beilage ./A einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet – genannten Grundeigentümer künftig an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft nach dem dort ausgewiesenen Anteilsverhältnissen teilzunehmen haben. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Anteilsverhältnis in der Bringungsgemeinschaft „xxx“ neu festgesetzt und ausgesprochen, dass die in der beigelegten Anteilsliste – welche als Beilage ./A einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet – genannten Grundeigentümer künftig an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft nach dem dort ausgewiesenen Anteilsverhältnissen teilzunehmen haben. In dieser Anteilsliste ist der Beschwerdeführer mit der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, mit der gesamten Liegenschaft abzüglich einer Waldfläche im Ausmaß von 23,7 ha (Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie 3,2 ha aus dem Grundstück xxx und 0,7 ha aus dem Grundstück xxx, je KG xxx sowie Grundstück xxx, KG xxx, Beanteilung von 1,4 ha aus dem Grundstück xxx, KG xxx am Wegabschnitt II) beteiligt, das sind insgesamt 123,7 ha Wald und 61,85 Anteile, wovon der Beschwerdeführer mit 61,9 Anteilen (9,1 %) am Wegabschnitt I beanteilt ist und mit 0,7 Anteilen (0,1 %) am Wegabschnitt II. Die Gesamtanteile am Wegabschnitt I betragen 681 und die Gesamtanteile am Wegabschnitt II 606,5. In dieser Anteilsliste ist der Beschwerdeführer mit der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, mit der gesamten Liegenschaft abzüglich einer Waldfläche im Ausmaß von 23,7 ha (Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie 3,2 ha aus dem Grundstück xxx und 0,7 ha aus dem Grundstück xxx, je KG xxx sowie Grundstück xxx, KG xxx, Beanteilung von 1,4 ha aus dem Grundstück xxx, KG xxx am Wegabschnitt römisch zwei) beteiligt, das sind insgesamt 123,7 ha Wald und 61,85 Anteile, wovon der Beschwerdeführer mit 61,9 Anteilen (9,1 %) am Wegabschnitt römisch eins beanteilt ist und mit 0,7 Anteilen (0,1 %) am Wegabschnitt römisch zwei. Die Gesamtanteile am Wegabschnitt römisch eins betragen 681 und die Gesamtanteile am Wegabschnitt römisch zwei 606,5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass von der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gesamtfläche von 147,4 ha nur eine Teilfläche im Ausmaß von 23,7 ha über den Güterweg „xxx“ bewirtschaftet werde. Diese Annahme werde zu Unrecht damit begründet, dass die Einbindung des Güterweges „xxx“ in den Güterweg „xxx“ erst etwa 20 m westlich der Einbindung seines Forstweges erfolge und wegen der spitzwinkeligen in Richtung Osten vorhandenen Einmündung dieses Forstweges in den Güterweg „xxx“ eine Holzabfuhr aus seinem oberhalb des Güterweges „xxx“ befindlichen Waldflächen in Richtung xxx mangels einer kehrenartigen Ausbildung technisch gar nicht möglich wäre. Dies sei unrichtig, da die Holzabfuhr auf den oberhalb des Güterweges „xxx“ befindlichen Waldflächen tatsächlich in der Weise erfolge, dass der Beschwerdeführer von seinem Forstweg im Bereich der spitzwinkeligen Einmündung in den Güterweg „xxx“ einfahre, um mit dem Fahrzeug sodann im Retourgang jene etwa 20 m in Richtung Westen zurückstoße, bis der Güterweg „xxx“ in den Güterweg „xxx“ einmünde. Nach Zurücklegung dieser kurzen Wegstrecke von etwa 20 m könne der Beschwerdeführer problemlos in den Güterweg „xxx“ einbiegen und das aus seinen Waldflächen oberhalb des Güterweges „xxx“ stammende Holz über den Güterweg „xxx“ abführen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Einmündungsbereich seines Forstweges in den Güterweg „xxx“ schon unmittelbar vor Erlassung des bekämpften Bescheides soweit und in der Art in Richtung Westen verlegt, dass dieser nunmehr im rechten Winkel in den Güterweg „xxx“ einmünde und sodann direkt in den Güterweg „xxx“ übergehe. Dies bedeute, dass vom Beschwerdeführer der erste Abschnitt des Güterweges „xxx“ bei einer Holzabfuhr nur noch im Übergangsbereich zwischen seinem Forstweg und dem Güterweg „xxx“ überfahren werde. Schon bisher sei der Abschnitt I des Güterweges von ihm nur in einer Länge von etwa 20 m in Anspruch genommen worden. Dementsprechend hätte die belangte Behörde bei richtiger Feststellung des Sachverhaltes seinen Anteil am Wegabschnitt I mit 1 und seinen Prozentanteil an diesen Wegabschnitt mit 0,02 % feststellen müssen. Der Beschwerdeführer rügt weiters die Verletzung des Parteiengehörs und materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides. Der Beschwerdeführer begehrt daher seiner Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid entsprechend abzuändern.Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass von der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gesamtfläche von 147,4 ha nur eine Teilfläche im Ausmaß von 23,7 ha über den Güterweg „xxx“ bewirtschaftet werde. Diese Annahme werde zu Unrecht damit begründet, dass die Einbindung des Güterweges „xxx“ in den Güterweg „xxx“ erst etwa 20 m westlich der Einbindung seines Forstweges erfolge und wegen der spitzwinkeligen in Richtung Osten vorhandenen Einmündung dieses Forstweges in den Güterweg „xxx“ eine Holzabfuhr aus seinem oberhalb des Güterweges „xxx“ befindlichen Waldflächen in Richtung xxx mangels einer kehrenartigen Ausbildung technisch gar nicht möglich wäre. Dies sei unrichtig, da die Holzabfuhr auf den oberhalb des Güterweges „xxx“ befindlichen Waldflächen tatsächlich in der Weise erfolge, dass der Beschwerdeführer von seinem Forstweg im Bereich der spitzwinkeligen Einmündung in den Güterweg „xxx“ einfahre, um mit dem Fahrzeug sodann im Retourgang jene etwa 20 m in Richtung Westen zurückstoße, bis der Güterweg „xxx“ in den Güterweg „xxx“ einmünde. Nach Zurücklegung dieser kurzen Wegstrecke von etwa 20 m könne der Beschwerdeführer problemlos in den Güterweg „xxx“ einbiegen und das aus seinen Waldflächen oberhalb des Güterweges „xxx“ stammende Holz über den Güterweg „xxx“ abführen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Einmündungsbereich seines Forstweges in den Güterweg „xxx“ schon unmittelbar vor Erlassung des bekämpften Bescheides soweit und in der Art in Richtung Westen verlegt, dass dieser nunmehr im rechten Winkel in den Güterweg „xxx“ einmünde und sodann direkt in den Güterweg „xxx“ übergehe. Dies bedeute, dass vom Beschwerdeführer der erste Abschnitt des Güterweges „xxx“ bei einer Holzabfuhr nur noch im Übergangsbereich zwischen seinem Forstweg und dem Güterweg „xxx“ überfahren werde. Schon bisher sei der Abschnitt römisch eins des Güterweges von ihm nur in einer Länge von etwa 20 m in Anspruch genommen worden. Dementsprechend hätte die belangte Behörde bei richtiger Feststellung des Sachverhaltes seinen Anteil am Wegabschnitt römisch eins mit 1 und seinen Prozentanteil an diesen Wegabschnitt mit 0,02 % feststellen müssen. Der Beschwerdeführer rügt weiters die Verletzung des Parteiengehörs und materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides. Der Beschwerdeführer begehrt daher seiner Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid entsprechend abzuändern. Die Bringungsgemeinschaft führt in einem Schreiben vom 28.01.2018 zur Beschwerde aus, dass der Einmündungsbereich des Forstweges des Beschwerdeführers in den Güterweg „xxx“ erst nach Erlassung des Bescheides Ende November verlegt worden sei. Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die gesamte Wegstrecke von 1.270 m aufgrund der Schlägerungsarbeiten in seinem Waldstück seitlich der Straße und in weiterer Folge zum Abtransport des Holzes verwende. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 13.09.2018 eine mündliche Verhandlung in xxx durchgeführt, zur welcher der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und alle mitbeteiligten Parteien geladen wurden. Bei dieser mündlichen Verhandlung wurde der gesamte Sachverhalt mit dem Sachverständigen erörtert. Seitens des Obmannes der Bringungsgemeinschaft wurde ein Kompromissvorschlag ausgearbeitet, wonach der Beschwerdeführer 30 Anteile übernehmen sollte. Dieser Kompromissvorschlag wurde aber in der mündlichen Verhandlung bereits von vielen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft abgelehnt. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 19.05.1954, Zahl: xxx, wurde die Güterwegsgenossenschaft „xxx“ gegründet. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers war mit der EZ 13 zunächst mit 93 Anteilen einbezogen. Gegen diesen Bescheid erhob ua. der damaliger Eigentümer der EZ 13 Berufung und wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 30.11.1954, Zahl: xxx, der Bescheid vom 19.05.1954 hinsichtlich der Festsetzung der von den Genossenschaften zu leistenden Anteile abgeändert und entfielen auf den damaligen Eigentümer der EZ 13 nunmehr 67 Anteile. Aus der Begründung zu diesem Bescheid ergibt sich, dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers mindestens mit einer Grundfläche von 67 ha zum gegenständlichen Güterweg gravitiere. Da 1 ha gleich einem Anteil ist, war er mit 67 Anteilen einzustufen. In der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ vom 02.10.2015 erfolgte unter Tagesordnungspunkt IV. eine Information der anwesenden Mitglieder über eine Neufestlegung der Anteilsverhältnisse. Vorgelegt wurde eine Anteilsliste, welche auf Basis des Ausmaßes der erschlossenen Vorteilsflächen und deren Benützungsarten sowie des Gebäudestandes erstellt worden ist. Da der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu dieser vorgeschlagenen Neufestlegung der Anteilsverhältnisse nicht gegeben hat, wurde am 10.05.2016 beantragt, dass die Agrarbehörde diese Neuregelung der Anteilsverhältnisse vornehmen solle. In der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ vom 02.10.2015 erfolgte unter Tagesordnungspunkt römisch vier. eine Information der anwesenden Mitglieder über eine Neufestlegung der Anteilsverhältnisse. Vorgelegt wurde eine Anteilsliste, welche auf Basis des Ausmaßes der erschlossenen Vorteilsflächen und deren Benützungsarten sowie des Gebäudestandes erstellt worden ist. Da der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu dieser vorgeschlagenen Neufestlegung der Anteilsverhältnisse nicht gegeben hat, wurde am 10.05.2016 beantragt, dass die Agrarbehörde diese Neuregelung der Anteilsverhältnisse vornehmen solle. Daraufhin wurde ein Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt, welcher in seinem Beanteilungsmodell vom 19.09.2017, Zahl: xxx, Folgendes ausführt: „Die derzeit rechtskräftige Beanteilung ist in den Bescheiden der Agrarbehörde vom 19.05.1954 bzw. vom 30.11.1954 festgelegt worden. Seit diesem Zeitpunkt sind zahlreiche Neuzugänge von Mitgliedern insbesondere infolge der Errichtung von Wohnhäusern (Hauptwohnsitze sowie Freizeitwohnsitze) erfolgt. Aufgrund geänderter Mitgliederzahl und vermehrter Wegbenützung sind somit die Voraussetzungen für eine Anteils-Neufestsetzung gegeben. Der BG „xxx“ obliegt die Erhaltung einer Weganlage, welche im Geländebereich xxx im Bereich der Parzelle xxx KG xxx (…) etwa 80 m vor der Südgrenze dieses Grundstückes beginnt und nach einer Länge von etwa 4770 m auf Höhe der Liegenschaft vlg. xxx endet. Der in westliche Richtung weiterführende Güterweg wird bis zur Gemeindegrenze xxx - xxx im Rahmen der Bringungsgemeinschaft „xxx“ verwaltet. In Anlehnung an bei anderen Bringungsgemeinschaften üblichen Anteils-Schlüsseln wurde folgende Anteilsbemessung gewählt: 1 HofsteIle od. ständig bewohntes Wohnhaus: 12 Punkte 1 nicht ständig bewohntes Haus (Wochenendhaus) 8 Punkte 1 ha landw. genutzte Fläche 1,0 Punkte 1 ha Wald 0,5 Punkte 1 ha extensiv bewirtschaftetes Weideland bzw. Almen 0,5 Punkte Grundlage für die Einstufung der über die Weganlage erschlossenen Vorteilsflächen sind die Angaben gemäß Grundbuchsauszug und Auswertungen an Hand von Luftbildern und anderem geografischen Informationsmaterial. Zusätzlich erfolgten noch Erhebungen an Ort und Stelle. Aufgrund der Länge der Weganlage (4,77
- km)erfolgt eine Unterteilung der Wegstrecke in 2 Abschnitte: Abschnitt I: Dieser Abschnitt beginnt im südöstlichen Bereich der Parzelle xxx KG xxx und endet an der Grenze zwischen den Katastralgemeinden xxx und xxx beim sog. xxx (Grenze zwischen den Grundstücken xxx KG xxx und xxx KG xxx). Dieser Abschnitt weist eine Länge von 1.270 m auf. Abschnitt II: Dieser Abschnitt beginnt beim Ende des ersten Abschnittes beim sog. xxx und endet bei der HofsteIle vlg. xxx nach einer Länge von etwa 3.500 m. Die für die Beanteilung der einzelnen Liegenschaften maßgeblichen Überlegungen werden nachfolgend in gestraffter Form dargelegt. … 2) EZ xxx GB xxx Eigentümer: xxx xxxstraße xxx, xxx Die Liegenschaft des Herrn xxx liegt im vorderen Wegbereich. Im Grundbuch ersichtlich gemacht ist eine Gesamtfläche im Ausmaß von 147,4 ha, welche größtenteils als Wald ausgewiesen ist. Es wird davon ausgegangen, dass der untere südöstliche Teil dieses Besitzes über den Güterweg xxx – xxx bewirtschaftet wird. Dieser Besitzteil im Ausmaß von 23,7 ha wird somit nicht an der Weganlage „xxx“ beanteilt und handelt es sich dabei um die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx je KG xxx sowie um eine Teilfläche im Ausmaß von 3,2 ha aus der Parzelle xxx und eine Teilfläche im Ausmaß von 0,7 ha aus der Parzelle xxx je KG xxx sowie Parzelle xxx KG xxx. Nach Abzug der genannten Grundstücke bzw. Teilflächen verbleibt eine Restfläche im Ausmaß von 123,7 ha (= 147,4 ha - 23,7 ha), welche am Wegabschnitt I der Bringungsanlage „xxx“ zu beanteilen wäre. Die Liegenschaft des Herrn xxx liegt im vorderen Wegbereich. Im Grundbuch ersichtlich gemacht ist eine Gesamtfläche im Ausmaß von 147,4 ha, welche größtenteils als Wald ausgewiesen ist. Es wird davon ausgegangen, dass der untere südöstliche Teil dieses Besitzes über den Güterweg xxx – xxx bewirtschaftet wird. Dieser Besitzteil im Ausmaß von 23,7 ha wird somit nicht an der Weganlage „xxx“ beanteilt und handelt es sich dabei um die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx je KG xxx sowie um eine Teilfläche im Ausmaß von 3,2 ha aus der Parzelle xxx und eine Teilfläche im Ausmaß von 0,7 ha aus der Parzelle xxx je KG xxx sowie Parzelle xxx KG xxx. Nach Abzug der genannten Grundstücke bzw. Teilflächen verbleibt eine Restfläche im Ausmaß von 123,7 ha (= 147,4 ha - 23,7 ha), welche am Wegabschnitt römisch eins der Bringungsanlage „xxx“ zu beanteilen wäre. Am Wegabschnitt II beanteilt wird der untere südliche Teil der Waldparzelle xxx KG xxx. Das Ausmaß dieser Teilfläche wird mit 1,4 ha angenommen.“Am Wegabschnitt römisch zwei beanteilt wird der untere südliche Teil der Waldparzelle xxx KG xxx. Das Ausmaß dieser Teilfläche wird mit 1,4 ha angenommen.“ Mit Schriftsatz vom 25.09.2017 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Beanteilung mit der Begründung, dass er nur einige Male zur Kontrolle in seinem Wald fahre und hiefür die Zufahrt über „xxx“ benutze und keine asphaltierte Straße benötige. Er benutze die Straße Richtung xxx nur geringfügig (ca. 15
- m)und spreche sich daher gegen das Beanteilungsmodel aus. Im Schriftsatz vom 07.11.2017, Zahl: xxx, geht der Gutachter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ein und führt aus wie folgt: „Die Liegenschaft des Herrn xxx weist ein Gesamt-Fläche von 147,4 ha auf, welche größtenteils als Wald ausgewiesen ist. Im Beanteilungsmodell ist davon ausgegangen worden, dass eine Waldfläche im Ausmaß von 23,7 ha (unterer Besitzteil) über den Güterweg „xxx“ bewirtschaftet wird. Diese Annahme deckt sich auch mit der derzeit gültigen Beanteilung am Güterweg „xxx“, wonach der Liegenschaft vlg. xxx des Herrn xxx 21 Anteilspunkte (stellvertretend für 21 ha Vorteilsfläche) zugewiesen worden sind. Die Einbindung des Güterwegs „xxx“ in den Güterweg „xxx“ erfolgt erst etwa 20 m westlich der Einbindung des Forstweges des Herrn xxx. Da dieser Forstweg des Herrn xxx, welcher seine oberhalb des Güterweges „xxx“ befindlichen Waldflächen erschließt, spitzwinkelig in Richtung Osten in den Güterweg „xxx“ einbindet, ist eine Holzabfuhr aus diesem Besitzteil des Herrn xxx mangels kehrenartiger Ausbildung des Einbindungsbereiches nur in Richtung Osten möglich. Eine Holzabfuhr über den Forstweg des Herrn xxx in Richtung xxx ist somit aus technischer Sicht gar nicht möglich. Für eine Holzabfuhr über den Güterweg „xxx“ aus den laut Anteilsmodell beanteilten Waldflächen des Herrn xxx fehlen somit einerseits die technischen Voraussetzungen und ist andererseits Herr xxx am vorgelagerten Güterweg „xxx“ auch nicht entsprechend beanteilt. Diesem Sachverhalt entsprechend besteht kein Anlass für eine Änderung der im Anteilsmodell vom 19.09.2017 bei der Liegenschaft des Herrn xxx (Liegenschaft EZ xxx GB xxx) ausgewiesenen Anteilspunkte.“ Der Amtssachverständige wurde beauftragt darzulegen, ob durch die Veränderung des Einbindungsstückes zum Bringungsweg sich an den Ausführungen etwas ändert. In der Stellungnahme vom 14.06.2018 führt der Sachverständige wie folgt aus: „In der Liegenschaft EZ xxx GB xxx des Herrn xxx ist seit der letzten Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 07.11.2017 durch Herrn xxx eine Änderung bei der Einbindung von dessen Forststraße in den Güterweg „xxx“ erfolgt. In den nachfolgenden Ausführungen soll der Frage nachgegangen werden, inwieweit die geänderten Verhältnisse im Einbindungsbereich die bei Herrn xxx vorgesehene Beanteilung am Güterweg „xxx“ zu beeinflussen vermögen. Nach Mitteilung des Obmanns der Bringungsgemeinschaft „xxx“ (Telefonat vom 27.11.2017) ist die neue Einbindung Ende November 2017 hergestellt worden. Betreffend die neu errichtete Einbindung erfolgte am 02.05.2018 ein diesbezüglicher Ortsaugenschein und konnte dort folgender Sachverhalt festgestellt werden: Die neue Einbindung ist etwa 30 m westlich der alten Einbindung des Forstweges des Herrn xxx errichtet worden. Die alte und spitzwinkelig in den Güterweg „xxx“ einmündende Einbindung ist auf eine Länge von etwa 30 m rückgebaut worden. Die neue Einbindung liegt in etwa auf gleicher Höhe mit der Einbindung eines Zufahrtsweges, welcher auf Höhe der Ortschaft xxx bei der xxxstraße seinen Ausgang nimmt und sodann die Geländebereiche xxx und nachfolgend xxx quert. Der mittlere Teil dieses etwa 4,0 km langen Zufahrtsweges entspricht der Bringungsanlage „xxx“, welche von der gleichnamigen Bringungsgemeinschaft erhalten und verwaltet wird (Gründungsbescheid vom 14.02.1961). Der vordere Teil dieses Zufahrtsweges ist ausgehend von der xxxstraße als öffentliche Straße der Gemeinde xxx (Verbindungsstraße „xxx“) kategorisiert. Der oberste Teil dieses Zufahrtsweges, welcher letztlich in den Güterweg „xxx“ einbindet, stellt einen auf Privatgrund des Herrn xxx verlaufenden Güterweg dar. Eine forstrechtliche Anmeldung des von Herrn xxx neu errichten etwa 20 m langen Einbindungs-Wegstückes bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Forstbehörde) ist nicht erfolgt (Auskunft vom 08.06.2018). Das Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf einer Überprüfung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Naturschutz. Die Einbindung ist derart gestaltet, dass sowohl eine Holzabfrachtung nach Osten über xxx - xxx in Richtung xxx als auch in Richtung Norden über die Güterweganlage „xxx – xxx“ und in weiterer Folge über den Geländebereich xxx zur xxxstraße möglich ist. Die Situation im Einbindungsbereich ist im beiliegenden Lageplan (Maßstab 1 : 1000) ersichtlich gemacht und ist die neue Einbindung dort rot dargestellt. Aufgrund des Umstandes, dass die bisher bestehende Einbindung des Forstweges des Herrn xxx in den vorgelagerten Güterweg „xxx – xxx“ spitzwinkelig nach Norden hin ausgerichtet war, ist bei der durchgeführten Beanteilung davon ausgegangen worden, dass eine Holzabfrachtung zur Gänze in Richtung Norden über die Weganlage „xxx – xxx“ zur xxxstraße durchgeführt wird. Dementsprechend erfolgte eine Beanteilung des oberhalb der Güterweganlage „xxx – xxx“ gelegenen Besitzteiles des Herrn xxx an dieser Bringungsanlage und ist diesbezüglich eine Vorteilsfläche im Ausmaß von etwa 123,7 ha ermittelt worden. Im Beschwerde-Schreiben des Herrn xxx vom 15.12.2017 ist behauptet worden, dass dieser schon seit je her Holzabfrachtungen aus seiner Liegenschaft EZ xxx GB xxx über den Güterweg „xxx“ abgewickelt hätte. Dies wäre möglich durch ein „Rückwärtsfahren“ des LKW-Zugfahrzeugs nach der spitzwinkeligen Einbindung auf dem Güterweg „xxx – xxx“ auf etwa 20 m in westliche Richtung und wäre sodann ein Einbiegen in den Güterweg „xxx“ und somit eine Holzabfrachtung in Richtung xxx möglich. Zu diesem Vorbringen des Herrn xxx sei bemerkt, dass ein „Rückwärts-Schieben“ eines beladenen Zugfahrzeugs üblicherweise nur dann durchgeführt wird, wenn keine anderen und besser befahrbaren Abfuhrvarianten zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall besteht eine Abfuhrmöglichkeit in Richtung Norden über die Güterweganlage „xxx – xxx“ zur xxxstraße und ist Herr xxx an der Bringungsgemeinschaft „xxx – xxx“ auch ausreichend beanteilt. Über diese Abfuhrvariante ist die xxxstraße (im Gegensatz zur Variante xxx) ohne zwischengeschaltete Kehren im gestreckten Verlauf erreichbar. Die Behauptung des Herrn xxx, wonach er unter Einschaltung eines „Reversiermanövers“ in den Jahren zuvor seine Holzabfuhren über den Güterweg „xxx“ abgewickelt hätte, ist demnach wenig glaubwürdig. Auch ist nach Auskunft des Obmanns (welcher seit seiner Geburt in xxx ansässig ist) kein derartiges „Rückfahr-Manöver“ bekannt. Zur Klärung dieser Frage könnte auch eine Befragung bei den Holz abfrachtenden Firmen beitragen. Für die Annahme, dass eine Holzabfrachtung bisher über den Güterweg „xxx – xxx“ erfolgt ist, spricht auch der Umstand, dass Herr Robert xxx (Vater des jetzigen Eigentümers) für dessen Liegenschaft EZ xxx GB xxx im Jahre 1954 bei der Gründung der Bringungsgemeinschaft „xxx – xxx“ 67 Anteilspunkte gezeichnet hat. 7 Jahre später, im Jahre 1961 erfolgte die Gründung der Bringungsgemeinschaft „xxx – xxx“ und zeichnete Herr xxx für den dort erschlossenen unteren Teil seiner Liegenschaft 21 Anteilspunkte. Wenn, wie Herr xxx behauptet, sämtliche Holzabfuhren seit je her über den Güterweg „xxx“ abgewickelt werden, ist es unschlüssig, dass Herr xxx im Jahre 1961 (Gründung der Bringungsgemeinschaft „xxx – xxx“) seine Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft „xxx – xxx“ nicht beendet hat bzw. seine Anteile an dieser Bringungsgemeinschaft nicht entsprechend reduziert hat. Aus technischer Sicht ist festzustellen, dass die nunmehrige Einbindung derart gestaltet ist, dass eine Holzabfrachtung sowohl nach Osten über xxx - xxx in Richtung xxx als auch in Richtung Norden über die Güterweganlage „xxx – xxx“ möglich ist. Aufgrund des Umstandes, dass nach der Gründung der Bringungsgemeinschaft „xxx – xxx“ im Jahre 1961 Herr xxx weiterhin mit seinen 67 Anteilen Mitglied der Bringungsgemeinschaft „xxx – xxx“ geblieben ist, ist davon auszugehen, dass derzeit nur der untere östliche Teil der Liegenschaft EZ xxx GB xxx des Herrn xxx an der Bringungsanlage „xxx – xxx“ beanteilt ist (derzeit 21 Anteile, was in etwa der dortigen Vorteilsfläche entspricht). Im Falle einer Bewirtschaftung des Gesamtbesitzes des Herrn xxx über den Güterweg „xxx – xxx“ bedarf es daher einer entsprechenden Erhöhung der Anteile des Herrn xxx bzw. eines nachträglichen Einkaufs bei dieser Bringungsanlage. Für den Fall, dass die (rechtlichen) Voraussetzungen für eine Holzabfuhr über xxx gegeben wären, ist festzustellen, dass betreffend der Liegenschaft EZ xxx GB xxx des Herrn xxx eine Reduzierung von dessen Anteilen an der Bringungsgemeinschaft „xxx – xxx“ angebracht ist. Abseits von der über den Forstweg erschlossenen Waldfläche des Herrn xxx ist ein Waldkomplex im Ausmaß von ca. 8,6 ha als direkt auf den Güterweg „xxx – xxx“ (Wegabschnitt I) gravitierend anzusehen (ganze Grundstücke xxx, xxx und xxx sowie Teilflächen aus den Parzellen xxx (Teilfläche i.A.v. 2,0 ha), xxx (Teilfläche i.A.v. 1,0 ha), xxx (Teilfläche i.A.v. 2,2
- ha)und xxx (Teilfläche i.A.v. 1,0 ha)). Dazu kommt noch eine Waldfläche im Ausmaß von 1,4 ha aus der Parzelle xxx KG xxx, welche auf den Wegabschnitt I und II gravitiert. Demnach wäre im Falle einer Holzabfuhr über xxx - xxx eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 10,0 ha (= 8,6 ha + 1,4
- ha)am Wegabschnitt I zu beanteilen. Da alle vorgenannten Parzellen bzw. Parzellenteile bewaldet sind, entspricht die ermittelte Vorteilsfläche von 10,0 ha somit 5,0 Anteilspunkten (0,5 Anteilspunkte für 1 ha Wald). Für den Fall, dass die (rechtlichen) Voraussetzungen für eine Holzabfuhr über xxx gegeben wären, ist festzustellen, dass betreffend der Liegenschaft EZ xxx GB xxx des Herrn xxx eine Reduzierung von dessen Anteilen an der Bringungsgemeinschaft „xxx – xxx“ angebracht ist. Abseits von der über den Forstweg erschlossenen Waldfläche des Herrn xxx ist ein Waldkomplex im Ausmaß von ca. 8,6 ha als direkt auf den Güterweg „xxx – xxx“ (Wegabschnitt römisch eins) gravitierend anzusehen (ganze Grundstücke xxx, xxx und xxx sowie Teilflächen aus den Parzellen xxx (Teilfläche i.A.v. 2,0 ha), xxx (Teilfläche i.A.v. 1,0 ha), xxx (Teilfläche i.A.v. 2,2
- ha)und xxx (Teilfläche i.A.v. 1,0 ha)). Dazu kommt noch eine Waldfläche im Ausmaß von 1,4 ha aus der Parzelle xxx KG xxx, welche auf den Wegabschnitt römisch eins und römisch zwei gravitiert. Demnach wäre im Falle einer Holzabfuhr über xxx - xxx eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 10,0 ha (= 8,6 ha + 1,4
- ha)am Wegabschnitt römisch eins zu beanteilen. Da alle vorgenannten Parzellen bzw. Parzellenteile bewaldet sind, entspricht die ermittelte Vorteilsfläche von 10,0 ha somit 5,0 Anteilspunkten (0,5 Anteilspunkte für 1 ha Wald). Die bei Herrn xxx am Wegabschnitt II ( 1,4 ha Vorteilsfläche aus der Parzelle xxx KG xxx) vorgenommene Beanteilung bleibt auch im Falle einer Holzabfuhr über xxx - xxx im gleichen Umfang bestehen. Diese Vorteilsfläche im Ausmaß von 1,4 ha entspricht 0,7 Anteilspunkten. Die bei Herrn xxx am Wegabschnitt römisch zwei ( 1,4 ha Vorteilsfläche aus der Parzelle xxx KG xxx) vorgenommene Beanteilung bleibt auch im Falle einer Holzabfuhr über xxx - xxx im gleichen Umfang bestehen. Diese Vorteilsfläche im Ausmaß von 1,4 ha entspricht 0,7 Anteilspunkten. Der restliche Waldbesitz des Herrn xxx (im Ausmaß von ca. 137,4
- ha)gravitiert entweder direkt auf den Güterweg „xxx“ oder auf den zuvor genannten Forstweg, über welchen der obere Besitzteil des Herrn xxx erschlossen ist. Über diesen Forstweg ist eine Waldfläche im Ausmaß von etwa 113,7 ha erschlossen. Im Falle einer Holzabfuhr über diesen Forstweg in Richtung xxx erfolgt eine Querung des Güterweges „xxx – xxx“, jedoch kein Befahren dieses Weges in Längsrichtung.“ Der Güterweg „xxx-xxx“ wurde durch Genehmigung des Übereinkommens mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 14.02.1961, Zl. xxx, gegründet. Der Liegenschaft vlg. xxx (heute im Eigentum des Beschwerdeführers) wurden in diesem Übereinkommen 21 Anteilspunkte zugewiesen. Eine Änderung der Bringungsrechte ist seitdem nicht erfolgt. Der xxxweg ist in der Natur eine PKW- und LKW-befahrbare Schotterstraße mit gespannter Fahrbahn. Es gibt keine Beschränkungen (Fahrverbotstafeln, Schranken etc.). Der xxxweg ist faktisch von jedermann befahrbar, auch wenn es sich tatsächlich zum Teil um einen Bringungsweg der Bringungsgemeinschaft „xxx-xxx“ handelt und zum Teil um einen Privatweg des Beschwerdeführers und zwar betrifft dies das letzte Stück vor der Einbindung in den Bringungsweg „xxx-xxx“. Da in der Natur aber keine Hinweise auf eine Beschränkung des Fahrrechtes aufscheinen, ist nicht erkennbar, dass es sich hier um keinen öffentlichen Weg handelt. Die Gemeinde xxx betreut den Bringungsweg „xxx-xxx“ sowie den Bringungsweg „xxx-xxx“, das heißt, es wird die Schneeräumung vorgenommen und auch entsprechende Fahrbahnschäden saniert. Seitens der Gemeinde wurde auch in Aussicht gestellt, den Bringungsweg „xxx-xxx“ in das öffentliche Straßennetz aufzunehmen. Die Gemeinde fordert dafür eine klare Regelung der Anteilsverhältnisse und die Lastenfreiheit. Es ist auch angedacht, den Wegabschnitt II. zu asphaltieren, wobei Fördermittel des Landes und der Gemeinde herangezogen werden könnten. Auch dafür ist eine klare Regelung der Anteilsverhältnisse erforderlich.Die Gemeinde xxx betreut den Bringungsweg „xxx-xxx“ sowie den Bringungsweg „xxx-xxx“, das heißt, es wird die Schneeräumung vorgenommen und auch entsprechende Fahrbahnschäden saniert. Seitens der Gemeinde wurde auch in Aussicht gestellt, den Bringungsweg „xxx-xxx“ in das öffentliche Straßennetz aufzunehmen. Die Gemeinde fordert dafür eine klare Regelung der Anteilsverhältnisse und die Lastenfreiheit. Es ist auch angedacht, den Wegabschnitt römisch zwei. zu asphaltieren, wobei Fördermittel des Landes und der Gemeinde herangezogen werden könnten. Auch dafür ist eine klare Regelung der Anteilsverhältnisse erforderlich. Derzeit sind beide Wege („xxx-xxx“ und „xxx-xxx“) nicht ausdrücklich dem allgemeinen Verkehr gewidmet. Der Beschwerdeführer selbst führt sein Holz schon seit geraumer Zeit über den xxxweg ab, weil er dieses zu seiner Firma nach xxx bringt und hier der xxxweg die kürzere Route ist als die Fahrstrecke über den Bringungsweg „xxx-xxx“. Der Sachverständige führt aufgrund der Angaben in der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 17.09.2018 aus, dass sich Änderungen bei folgenden Eigentümern ergeben haben: „Mit Kaufvertrag vom 29.05.2018 hat die Besitzgemeinschaft xxx (xxx sowie deren Kinder xxx, xxx und xxx und xxx) ihren Besitz vlg. xxx, EZ xxx GB xxx (bis auf die Waldgrundstücke xxx, xxx und xxx) verkauft. Käufer sind jeweils zur Hälfte Herr xxx sowie Frau xxx und sind diese bereits grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx GB xxx. Die Liegenschaft EZ xxx vlg. xxx weist nunmehr ein Ausmaß von 34,8 ha auf (samt Hofstelle vlg. xxx in xxx). Herr xxx hat seinen Hauptwohnsitz (gemäß ZMR) in xxx gemeldet und werden dieser Hofstelle (gemäß beiliegender Anteils-Liste) somit 12 Anteils-Punkte zugewiesen. Für die Besitzgemeinschaft xxx – xxx-xxx ergeben sich nunmehr 35,4 Anteilspunkte (= 12 ha LN x 1,0 Punkte + 22,8 ha Wald x 0,5 Punkte + 12 Punkte (Hofstelle)). Frau xxx ist nunmehrige Allein-Eigentümerin des Restbesitzes (Waldparzellen 816, 817 und 818 im gemeinsamen Außmaß von 6,0 ha). Für diesen Restbesitz (nunmehrige Liegenschaft EZ xxx GB xxx) ergeben sich 3,0 Anteilspunkte (= 6 ha Wald x 0,5 Punkte) Frau xxx hat (entgegen der Eintragung im Grundbuch) ihren Hauptwohnsitz gemäß ZMR nicht mehr in xxx sondern nunmehr in xxx, xxx. Mit Kaufvertrag vom 13.01.2017 hat Herr xxx, xxx, xxx von Herrn xxx das Wochenend-Haus xxx (Baufläche xxx KG xxx) erworben. Die ehemalige Parzelle xxx (Baufläche) ist im Zuge einer durchgeführten Vermessung in das neu geformte Grundstück xxx eingegliedert worden. Das Grundstück xxx weist nunmehr ein Ausmaß von 828 m² auf und ist dort eine Fläche im Ausmaß von 133 m² als Baufläche ausgewiesen. Herr xxx ist nunmehr Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx GB xxx und besteht diese Liegenschaft aus dem einzigen Grundstück xxx samt Gebäude (Wochenendhaus mit Adresse xxx). Die dem Vorbesitzer xxx für das Wochenendhaus xxx zugewiesenen 8 Anteilspunkte gehen somit an Herrn xxx über. Aufgrund des Umstandes, dass im Rahmen der erfolgten Eigentums-Übertragungen das Ausmaß der beanteilten Vorteilsflächen und auch die Art der Benützung der Wohnobjekte (Hauptwohnsitz bei der Hofstelle vlg. xxx in xxx bzw. Wochendhaus in xxx), gleich geblieben ist, hat sich auch in der Gesamtsumme der Anteile (681 Anteile am Wegabschnitt I und 606,5 Anteile am Wegabschnitt II) keine Änderung ergeben.Aufgrund des Umstandes, dass im Rahmen der erfolgten Eigentums-Übertragungen das Ausmaß der beanteilten Vorteilsflächen und auch die Art der Benützung der Wohnobjekte (Hauptwohnsitz bei der Hofstelle vlg. xxx in xxx bzw. Wochendhaus in xxx), gleich geblieben ist, hat sich auch in der Gesamtsumme der Anteile (681 Anteile am Wegabschnitt römisch eins und 606,5 Anteile am Wegabschnitt römisch zwei) keine Änderung ergeben. Dementsprechend sind auch beim Beschwerdeführer xxx dessen Anteile (61,9 Anteile am Wegabschnitt I und 0,7 Anteile am Wegabschnitt II) sowie dessen prozentuelles Anteils-Verhältnis (9,1 % am Wegabschnitt I und 0,1 % am Wegabschnitt II) gleichgeblieben.“Dementsprechend sind auch beim Beschwerdeführer xxx dessen Anteile (61,9 Anteile am Wegabschnitt römisch eins und 0,7 Anteile am Wegabschnitt römisch zwei) sowie dessen prozentuelles Anteils-Verhältnis (9,1 % am Wegabschnitt römisch eins und 0,1 % am Wegabschnitt römisch zwei) gleichgeblieben.“ Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt und die darin befindlichen Gutachten sowie auf die mündliche Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Weiters stützen sich die Feststellungen auf die Angaben der mitbeteiligten Parteien und der Gemeinde in der mündlichen Verhandlung. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass seit der zuletzt vorgenommenen Beanteilung im Jahr 1954 sich die Verhältnisse geändert haben; es gab zahlreiche Neuzugänge von Mitgliedern. Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers bereits 1954 bei der Gründung der Bringungsgemeinschaft mit 67 Anteilspunkten beanteilt wurde. Weiters hat das Beweisverfahren klar ergeben, dass sieben Jahre später die Bringungsgemeinschaft „xxx-xxx“ gegründet wurde und dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers dort mit dem unteren Teil seiner Liegenschaft mit 21 Anteilspunkten beanteilt wurde. Der obere Teil der Liegenschaft des Beschwerdeführers war bereits im Gründungsbescheid beim Güterweg „xxx-xxx“ beanteilt. Das Beweisverfahren hat auch klar ergeben, dass der Beschwerdeführer im oberen Teil seiner Liegenschaft einen neuen Forstweg errichtet hat zur Einbindung in den Güterweg „xxx-xxx“ bzw. muss er faktisch diesen nur überfahren um dann sogleich auf den „xxxweg“ zu gelangen, der zunächst ein Privatweg des Beschwerdeführers ist und dann als Bringungsweg „xxx-xxx“ weiterverläuft. Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass mit dem Bringungsweg „xxx-xxx“ und dem „xxxweg“ ein dringendes Verkehrsbedürfnis für Nichtmitglieder dieser Bringungsgemeinschaften gestillt wird; es ist auch hervorgekommen, dass beide Bringungswege von der Gemeinde betreut werden. Zum Eigentümerwechsel ist anzuführen, dass in der neuen Anteilsliste nur die neuen Eigentümer berücksichtigt wurden. Es hat im Vergleich zur Anteilsliste der belangten Behörde keine Veränderung im Ausmaß der Beanteilung gegeben, sondern ist bloß dargestellt, wie die bereits von der Behörde vorgenommene Beanteilung auf die neuen Eigentümer übergegangen ist; somit haben sich auch die Gesamtanteile nicht verändert. Die Gutachten wurden von einem tauglichen Sachverständigen erstellt, der über langjährige Erfahrungen verfügt; sie stehen mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch und besteht kein Grund an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln; er legt nachvollziehbar und frei von Widersprüchen seinen Befund dar und zieht daraus konsequent im Gutachten seine Schlussfolgerung. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 11 Abs. 1 und 2 Güter- und Seilwegelandesgesetz – K-GSLG, LGBl. 4/1998 idF LGBl. 28/2018, lautet wie folgt:Paragraph 11, Absatz eins und 2 Güter- und Seilwegelandesgesetz – K-GSLG, Landesgesetzblatt 4 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt 28 aus 2018,, lautet wie folgt: „§ 11 Änderung und Aufhebung von Bringungsrechten
(1)Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben.
(2)Die Änderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes kann auch auf Grund eines Parteienübereinkommens erfolgen. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn das Übereinkommen den Voraussetzungen des Abs. 1 und den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 entspricht.“
(2)Die Änderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes kann auch auf Grund eines Parteienübereinkommens erfolgen. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn das Übereinkommen den Voraussetzungen des Absatz eins und den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 entspricht.“ § 14 Abs. 1 und 2 K-GSLG lauten wie folgt:Paragraph 14, Absatz eins und 2 K-GSLG lauten wie folgt: „2. Abschnitt Bringungsgemeinschaften § 14Paragraph 14 Allgemeines
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- b)oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- c)umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.“
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Absatz eins, eine Bringungsgemeinschaft (Absatz eins,), so sind in der Entscheidung nach Absatz eins, auch die Anteilsverhältnisse (Paragraph 16, Absatz 3,) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Absatz eins, sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.“ § 16 Abs. 1 bis 4 K-GSLG lauten wie folgt:Paragraph 16, Absatz eins bis 4 K-GSLG lauten wie folgt: „§ 16 Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im Paragraph 14, Absatz eins, oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2)Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.
(3)Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.“
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1) Zur Änderung der Anteilsverhältnisse allgemein Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat (§ 16 Abs. 3 K-GSLG). Bei der Festlegung der Anteilsverhältnisse ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen (§ 14 Abs. 2 K-GSLG). Das Anteilsverhältnis ist unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 K-GSLG neu zu bestimmen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben (§ 16 Abs. 4 K-GSLG).Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat (Paragraph 16, Absatz 3, K-GSLG). Bei der Festlegung der Anteilsverhältnisse ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen (Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG). Das Anteilsverhältnis ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG neu zu bestimmen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben (Paragraph 16, Absatz 4, K-GSLG). Diese Bestimmungen tragen der Erwägung Rechnung, dass jede Belastung nur so lange aufrechterhalten werden darf, als die bei ihrer Begründung maßgebend gewesenen Verhältnisse fortdauern. Ändern sich die Verhältnisse, soll auch hinsichtlich der Belastung eine Veränderung eintreten. Deshalb kann das Bringungsrecht, den nunmehr geänderten Verhältnissen entsprechend, abgeändert oder – bei dauerndem Entfall des Bedarfs für ein Bringungsrecht – aufgehoben werden. Die Abänderung des Rechtes kann die Erweiterung oder Einschränkung seines Rechtsinhaltes oder die Verlegung seiner Trassenführung zum Gegenstand haben (vgl. Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte, Zahl: Verf-139/16/1997, § 11).Diese Bestimmungen tragen der Erwägung Rechnung, dass jede Belastung nur so lange aufrechterhalten werden darf, als die bei ihrer Begründung maßgebend gewesenen Verhältnisse fortdauern. Ändern sich die Verhältnisse, soll auch hinsichtlich der Belastung eine Veränderung eintreten. Deshalb kann das Bringungsrecht, den nunmehr geänderten Verhältnissen entsprechend, abgeändert oder – bei dauerndem Entfall des Bedarfs für ein Bringungsrecht – aufgehoben werden. Die Abänderung des Rechtes kann die Erweiterung oder Einschränkung seines Rechtsinhaltes oder die Verlegung seiner Trassenführung zum Gegenstand haben vergleiche Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte, Zahl: Verf-139/16/1997, Paragraph 11,). Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass es zahlreiche Neuzugänge von Mitgliedern insbesondere infolge der Errichtung von Wohnhäusern (Hauptwohnsitz sowie Freizeitwohnsitz) bei der Bringungsgemeinschaft „xxx-xxx“ gegeben hat. Es haben sich daher die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses im Jahr 1954 maßgebend gewesenen Umstände wesentlich geändert und sind daher die Voraussetzungen für die Neubestimmung des Anteilsverhältnisses gemäß § 16 Abs. 4 K-GSLG gegeben. Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass es zahlreiche Neuzugänge von Mitgliedern insbesondere infolge der Errichtung von Wohnhäusern (Hauptwohnsitz sowie Freizeitwohnsitz) bei der Bringungsgemeinschaft „xxx-xxx“ gegeben hat. Es haben sich daher die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses im Jahr 1954 maßgebend gewesenen Umstände wesentlich geändert und sind daher die Voraussetzungen für die Neubestimmung des Anteilsverhältnisses gemäß Paragraph 16, Absatz 4, K-GSLG gegeben. Die Bringungsanlage wurde in zwei Wegabschnitte geteilt und ein Anteilsschlüssel herangezogen, der die unterschiedliche Nutzung berücksichtigt. Der Sachverständige hat bei der Festlegung des neuen Anteilsverhältnisses die wirtschaftlichen Vorteile der Bringungsanlage für die einzelnen Mitglieder berücksichtigt, sowie das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Fläche, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand und damit die gesetzlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 K-GSLG bei der Neubeanteilung berücksichtigt. Die Bringungsanlage wurde in zwei Wegabschnitte geteilt und ein Anteilsschlüssel herangezogen, der die unterschiedliche Nutzung berücksichtigt. Der Sachverständige hat bei der Festlegung des neuen Anteilsverhältnisses die wirtschaftlichen Vorteile der Bringungsanlage für die einzelnen Mitglieder berücksichtigt, sowie das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Fläche, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand und damit die gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG bei der Neubeanteilung berücksichtigt. Festzuhalten ist, dass die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft mit dem Eigentum an dem einbezogenen Grundstück verbunden ist. Im Falle des Eigentümerwechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber des Grundstückes über. Wenn § 1 Abs. 1 K-GSLG definiert, dass ein Bringungsrecht das zu Gunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht ist, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen, so ist auch zu beachten, dass dieses Recht gemäß § 16 Abs. 2 K-GSLG im Falle des Eigentümerwechsels mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergeht. Dies unabhängig davon, ob der Erwerber das Grundstück nach wie vor land- und forstwirtschaftlichen Zwecken widmet. Es ist daher oftmals die Situation gegeben, dass durch Grunderwerb und/oder durch Aufgabe des ursprünglichen Zwecks der Liegenschaft in eine Bringungsgemeinschaft Liegenschaften einbezogen sind, die nicht mehr land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind. Würde man im Falle einer Neubeanteilung alle diese Liegenschaften aus der Bringungsgemeinschaft ausschließen, so hätten diese Liegenschaften, denen zunächst die Mitgliedschaft in der Bringungsgemeinschaft auferlegt wurde, plötzlich keine rechtlich gesicherte Möglichkeit mehr, zu ihren Liegenschaften, die durchaus ihr Hauptwohnsitz sein können, zuzufahren. Es ist daher bei der Anwendung des § 16 Abs. 4 iVm § 14 Abs. 2 K-GSLG bei der Neubeanteilung zu beachten, dass alle diese Liegenschaften ursprünglich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet waren und sind sie daher auch im Falle einer Neubeanteilung, selbst wenn dieser Zweck in der Zwischenzeit weggefallen ist, nach wie vor zu berücksichtigen. Nur für den Fall, dass der Liegenschaftseigentümer von sich aus begehrt, aus der Bringungsgemeinschaft ausscheiden zu wollen, ist diesem Wunsch nachzukommen, selbst wenn das berechtigte Grundstück dann nicht mehr erschlossen ist (vgl. VwGH 24.01.2013, 2011/07/0185).Festzuhalten ist, dass die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft mit dem Eigentum an dem einbezogenen Grundstück verbunden ist. Im Falle des Eigentümerwechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber des Grundstückes über. Wenn Paragraph eins, Absatz eins, K-GSLG definiert, dass ein Bringungsrecht das zu Gunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht ist, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen, so ist auch zu beachten, dass dieses Recht gemäß Paragraph 16, Absatz 2, K-GSLG im Falle des Eigentümerwechsels mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergeht. Dies unabhängig davon, ob der Erwerber das Grundstück nach wie vor land- und forstwirtschaftlichen Zwecken widmet. Es ist daher oftmals die Situation gegeben, dass durch Grunderwerb und/oder durch Aufgabe des ursprünglichen Zwecks der Liegenschaft in eine Bringungsgemeinschaft Liegenschaften einbezogen sind, die nicht mehr land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind. Würde man im Falle einer Neubeanteilung alle diese Liegenschaften aus der Bringungsgemeinschaft ausschließen, so hätten diese Liegenschaften, denen zunächst die Mitgliedschaft in der Bringungsgemeinschaft auferlegt wurde, plötzlich keine rechtlich gesicherte Möglichkeit mehr, zu ihren Liegenschaften, die durchaus ihr Hauptwohnsitz sein können, zuzufahren. Es ist daher bei der Anwendung des Paragraph 16, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG bei der Neubeanteilung zu beachten, dass alle diese Liegenschaften ursprünglich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet waren und sind sie daher auch im Falle einer Neubeanteilung, selbst wenn dieser Zweck in der Zwischenzeit weggefallen ist, nach wie vor zu berücksichtigen. Nur für den Fall, dass der Liegenschaftseigentümer von sich aus begehrt, aus der Bringungsgemeinschaft ausscheiden zu wollen, ist diesem Wunsch nachzukommen, selbst wenn das berechtigte Grundstück dann nicht mehr erschlossen ist vergleiche VwGH 24.01.2013, 2011/07/0185). Es ist daher festzustellen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Neubeanteilung grundsätzlich den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. 2) Öffentliche Straße und Ersitzung Angemerkt darf werden, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass es sich bei der Bringungsanlage „xxx-xxx“ oder beim „xxxweg“ um eine öffentliche Straße handelt. Es liegt keine ausdrückliche Widmung durch Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Kärntner Straßengesetz - K-StrG vor noch ist eine stillschweigende Widmung als öffentliche Straße gemäß § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG denkbar. Eine stillschweigende Widmung würde ua. nur dann vorliegen, wenn die Straße einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dient. Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße ein Eingriff in das Eigentumsrecht erfolgt, weshalb schon deshalb die Voraussetzungen für diese Feststellung restriktiv auszulegen sind. Ein aktuelles dringendes Verkehrsbedürfnis ist folglich nicht anzunehmen, soweit für den betroffenen Personenkreis ohnedies ein entsprechendes Servitut besteht. Schon angesichts des grundrechtlichen Hintergrundes können daher Verkehrsbedürfnisse, die aktuell durch Servituten befriedigt werden, jedenfalls nicht als ausschlaggebend dafür angesehen werden, dass ein die Feststellung der Öffentlichkeit rechtfertigendes dringendes Verkehrsbedürfnis der Allgemeinheit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Z 4 K-StrG gegeben ist (VwGH18.10.2012, 2010/06/0178). Gleiches muss wohl auch für Bringungsrechte gelten. Angemerkt darf werden, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass es sich bei der Bringungsanlage „xxx-xxx“ oder beim „xxxweg“ um eine öffentliche Straße handelt. Es liegt keine ausdrückliche Widmung durch Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Kärntner Straßengesetz - K-StrG vor noch ist eine stillschweigende Widmung als öffentliche Straße gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, K-StrG denkbar. Eine stillschweigende Widmung würde ua. nur dann vorliegen, wenn die Straße einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dient. Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße ein Eingriff in das Eigentumsrecht erfolgt, weshalb schon deshalb die Voraussetzungen für diese Feststellung restriktiv auszulegen sind. Ein aktuelles dringendes Verkehrsbedürfnis ist folglich nicht anzunehmen, soweit für den betroffenen Personenkreis ohnedies ein entsprechendes Servitut besteht. Schon angesichts des grundrechtlichen Hintergrundes können daher Verkehrsbedürfnisse, die aktuell durch Servituten befriedigt werden, jedenfalls nicht als ausschlaggebend dafür angesehen werden, dass ein die Feststellung der Öffentlichkeit rechtfertigendes dringendes Verkehrsbedürfnis der Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Ziffer 4, K-StrG gegeben ist (VwGH18.10.2012, 2010/06/0178). Gleiches muss wohl auch für Bringungsrechte gelten. Ein dringendes Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit liegt zudem nur dann vor, wenn eine Straße zumindest für einen – wenn auch verhältnismäßig kleinen – Teil der Bevölkerung unbedingt (zwingend) erforderlich ist und die Benützung der in § 2 Abs. 2 K-StrG umschriebenen Art über andere Straßen nur mit einem unverhältnismäßig großen Kosten- und Zeitaufwand möglich wäre (VwGH 26.03.1996, 95/05/0229). Ein dringendes Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit liegt zudem nur dann vor, wenn eine Straße zumindest für einen – wenn auch verhältnismäßig kleinen – Teil der Bevölkerung unbedingt (zwingend) erforderlich ist und die Benützung der in Paragraph 2, Absatz 2, K-StrG umschriebenen Art über andere Straßen nur mit einem unverhältnismäßig großen Kosten- und Zeitaufwand möglich wäre (VwGH 26.03.1996, 95/05/0229). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben wären, hat das Beweisverfahren in keiner Weise ergeben, vielmehr ist hervorgekommen, dass die Bringungswege von den Bringungsberechtigten selbst benutzt werden und darüber hinaus nicht zur Erfüllung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses von dritten Personen dienen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.09.2015, V66/2015, auch festgehalten, dass der Umstand, dass die Gemeinde einen Weg verwaltet, für die Beurteilung, ob an diesem Gemeingebrauch besteht, nicht von Relevanz ist, weil die Legaldefinition in § 2 Abs. 2 K-StrG nicht auf das Kriterium der Straßenverwaltung abstellt. Die Wahrnehmung der Straßenverwaltung durch die Gemeinde ist kein Kriterium für das Vorliegen des Tatbestandes „Gemeingebrauch“. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine „Ersitzung“ des Gemeingebrauches zu Gunsten der Allgemeinheit dadurch, dass die Gemeinde über mehr als 30 Jahre hindurch die Straßenverwaltung im Sinne des § 61 K-StrG wahrgenommen hat dem Grundsatz des Ersitzungsrechtes widerspricht, wonach nur jener Zustand ersessen werden kann, der besessen wird.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.09.2015, V66/2015, auch festgehalten, dass der Umstand, dass die Gemeinde einen Weg verwaltet, für die Beurteilung, ob an diesem Gemeingebrauch besteht, nicht von Relevanz ist, weil die Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 2, K-StrG nicht auf das Kriterium der Straßenverwaltung abstellt. Die Wahrnehmung der Straßenverwaltung durch die Gemeinde ist kein Kriterium für das Vorliegen des Tatbestandes „Gemeingebrauch“. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine „Ersitzung“ des Gemeingebrauches zu Gunsten der Allgemeinheit dadurch, dass die Gemeinde über mehr als 30 Jahre hindurch die Straßenverwaltung im Sinne des Paragraph 61, K-StrG wahrgenommen hat dem Grundsatz des Ersitzungsrechtes widerspricht, wonach nur jener Zustand ersessen werden kann, der besessen wird. Dass der Beschwerdeführer selbst die Fahrrechte am Bringungsweg „xxx-xxx“ ersessen hat, muss ebenso verneint werden, da für die Ersitzung gutgläubige Ausübung des Rechtes gefordert wird. Dem Beschwerdeführer war aber bekannt, dass er nur mit 21 Anteilen am Bringungsweg „xxx-xxx“ beteiligt ist und kann er damit nicht im Glauben gewesen sein, dass ihm die Ausübung des Rechtes auch über diese einbezogenen Flächen hinaus zusteht, ohne dafür die Zustimmung oder Bewilligung einholen zu müssen. 2) Zur Neubeanteilung des Beschwerdeführers Ein Bringungsrecht darf gemäß § 2 Abs. 1 K-GSLG nur eingeräumt werden, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann. Eine vergleichbare Regelung hat bereits im Güter- und Seilwege Landesgesetz LGBl. 13/1934 bestanden, welches bis zum LGBl. 46/1969 in Kraft stand.Ein Bringungsrecht darf gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-GSLG nur eingeräumt werden, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann. Eine vergleichbare Regelung hat bereits im Güter- und Seilwege Landesgesetz Landesgesetzblatt 13 aus 1934, bestanden, welches bis zum Landesgesetzblatt 46 aus 1969, in Kraft stand. Dies bedeutet, dass bei der Gründung der Bringungsgemeinschaft „xxx-xxx“ im Jahr 1961 bereits zu beachten war, dass der obere Teil der Liegenschaft des Beschwerdeführers unter keinem Bringungsnotstand leidete, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine Bringung über den Bringungsweg „xxx-xxx“ möglich war. Daraus und anhand der Ausführungen des Sachverständigen zu den gravitierenden Flächen bei der Bringungsgemeinschaft „xxx-xxx“ und der Bringungsgemeinschaft „xxx-xxx“ ergibt sich, dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in die Bringungsgemeinschaft „xxx-xxx“ nur mit dem unteren Teil seiner Liegenschaft einbezogen wurde und damit der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger auch nur das Recht hat, diesen unteren Teil der Liegenschaft über den Bringungsweg „xxx-xxx“ zu bewirtschaften. Zu beachten ist, dass die Unzulänglichkeit einer Bringungsmöglichkeit in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht gegeben sein kann (VwGH 25.02.1992, 88/07/0013). Wenn man den Beschwerdeführer, wie von ihm gewünscht, nur mehr mit einem Anteil an der Bringungsgemeinschaft „xxx-xxx“ beanteilen würde, so hätte er rechtlich keine Möglichkeit mehr, den oberen Teil seiner Liegenschaft zu bewirtschaften und würde somit ein Bringungsnotstand in rechtlicher Hinsicht vorliegen. Auch wenn eine Bringung faktisch über den „xxxweg“ mangels Absperrungen oder Begrenzungen möglich ist, ist aus rechtlicher Sicht zu beachten, dass ein Bringungsrecht des Beschwerdeführers über diesen Weg für den oberen Teil seiner Liegenschaft nicht besteht. Die Behörde hat daher zu Recht die Liegenschaft des Beschwerdeführers im oberen Bereich in die Beanteilung beim Bringungsweg „xxx-xxx“ einbezogen. Es war daher seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3) Zur Änderung der Beilage ./A Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist es zu weiteren Grundstücksverkäufen gekommen und war daher die Anteilsliste entsprechend anzupassen. Es hat dadurch keine Veränderung der Gesamtanteile gegeben, sondern sind ausschließlich die neuen Eigentümer der Liegenschaft an die Stelle der alten Eigentümer getreten. Dies betrifft die Eigentümergemeinschaft xxx, die das Grundstück EZ xxx KG xxx an xxx und xxx verkauft haben, sowie xxx, der sein Grundstück EZ xxx KG xxx an xxx verkauft hat. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde daher die gesamte Anteilsliste erneuert; die Änderungen sind rot ausgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S5.47.24.2018