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{'item': 'KLVwG-2311-2312/10/2017'}

Obsah (4)§ 28§ 23§ 24Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.09.2018 GeschäftszahlKLVwG-2311-2312/10/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx ü

§ 28und 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zu Recht:beide vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 25.10.2017, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.09.2018,

Paragraph 28 und 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Antrag vom 02.11.2016 suchte die xxx bei der Baubehörde der Stadtgemeinde xxx um die baubehördliche Bewilligung zur „Errichtung einer Diskonttankstelle und einer Stiege“ auf den Grundstücken Nr. xxx, KG xxx, und Nr. xxx, KG xxx, an. Mit Eingabe vom 17.01.2017 beantragten 1.) Frau xxx, xxx, xxx, vertreten durch Herrn xxx, xxx, xxx, und 2.) Herr xxx, xxx, xxx, die Parteistellung als Anrainer im Bauverfahren betreffend die Errichtung einer PKW-Diskonttankstelle und einer Stiege“, AZ: xxx, auf den Grundstücken Nr. xxx, KG xxx, und Nr. xxx, KG xxx. Von beiden Antragstellern wurde ein Einspruch gegen die Erteilung der Baubewilligung ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass die Errichtung der Tankstelle nicht widmungskonform sei und auch die üblichen Immissionswerte überstiegen werden würden. Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 24.01.2017, AZ: xxx, erging an den schalltechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung das Ersuchen, im Bauverfahren eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, um beurteilen zu können, ob sich die Grundstücke des Herrn xxx und der Frau xxx im Einflussbereich des Bauvorhabens

§ 23Abs.

2 lit a K-BO 1996 befänden oder nicht. Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 24.01.2017, AZ: xxx, erging an den schalltechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung das Ersuchen, im Bauverfahren eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, um beurteilen zu können, ob sich die Grundstücke des Herrn xxx und der Frau xxx im Einflussbereich des Bauvorhabens

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 befänden oder nicht. Mit Schriftsatz vom 26.01.2017, Zahl: xxx, gab der Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung eine schall- und lichttechnische Stellungnahme ab. In dieser stellt der Amtssachverständige fest, dass sich die untersuchten Grundstücke nicht im Einflussbereich des beantragten Bauvorhabens und somit außerhalb des Einflussbereiches von durch den Betrieb der Tankstelle verursachten Schallemission sowie der lichttechnischen Anlage befinden. Im Verwaltungsakt einliegend ist der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.01.2017, AZ: xxx, mit welchem der Antrag der Frau xxx und des Herrn xxx auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen wurde. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.01.2017, AZ: xxx, wurde von Frau xxx und Herrn xxx, nunmehr beide vertreten durch die die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, das Rechtsmittel der Berufung vom 17.02.2017 eingebracht. In der Berufungsvorlage bringen die Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass sie vom Bauvorhaben u.a. aufgrund erhöhten Verkehrsaufkommens, Geruchsemissionen (Lösungsmittel) und „Sicherheit“ (Explosionsgefahr), lärm-, licht- und lufttechnischer Emissionen, die vom Bauvorhaben ausgehen würden, potentiell betroffen seien. Von den Berufungswerbern wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in gegenständlicher Bausache der xxx, AZ: xxx, stattgegeben werde und das Ansuchen um Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung in der Bausache der xxx, AZ: xxx, abgewiesen werde; in eventu dass dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in gegenständlicher Bausache der xxx, AZ: xxx, stattgegeben werde und die Rechtssache an die belangte Behörde zur ergänzenden Verhandlung zurückverwiesen werde. Im Hinblick auf die Einwände der Berufungswerber wurden mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 27.02.2017, AZ: xxx, die schall-, licht- und lufttechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung um Abgabe einer (ergänzenden) Stellungnahme ersucht. Im Verwaltungsakt einliegend ist die schall- und lichttechnische Stellungnahme vom 28.03.2017, Zahl: xxx, sowie die lufttechnische Stellungnahme vom 04.07.2017, Zahl: xxx. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung kommt in seiner Stellungnahme vom 04.07.2017 zum Ergebnis, dass das geplante Vorhaben in Bezug auf die Immissionszusatzbelastung als irrelevant einzustufen ist. Auch in den schall- und lichttechnischen Stellungnahmen kommt der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass es zu keiner derartigen Beeinflussung der Grundstücke der Berufungswerber kommt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden alle eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung den Berufungswerbern mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben zur Kenntnisnahme gebracht. Mit Schriftsatz vom 26.07.2017 erfolgte von Seiten der Rechtsvertretung der Berufungswerber eine Stellungnahme. Weiters erging mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 27.07.2017, AZ: xxx, an die Umweltmedizinerin das Ersuchen, festzustellen, ob aufgrund der vorliegenden Ergebnisse des luft-, schall- und lichttechnischen Gutachtens eine Beeinträchtigung aus umweltmedizinischer Sicht möglich wäre. Die mit 08.08.2017, Zahl: xxx, datierte umweltmedizinische Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass mit keinerlei gesundheitlicher Beeinträchtigung zu rechnen ist. Auch diese umweltmedizinische Stellungnahme wurde im Rahmen des Parteiengehörs den Berufungswerbern zur Kenntnis gebracht und folgte daraufhin von Seiten des Rechtsvertreters eine Stellungnahme vom 29.08.

  1. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 25.10.2017, AZ: xxx, wurde die Berufung des Herrn xxx und der Frau xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, vom 17.02.2017, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.01.2017, AZ: xxx, als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die jeweiligen Grundstücke der Berufungswerber nicht an das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück angrenzen, weshalb sich die Grundstücke zumindest im Einflussbereich befinden müssten um die Parteistellung bejahen zu können. Im Verfahren seien gutachterliche Stellungnahmen aus den Fachbereichen Lufttechnik, Licht- und Schalltechnik sowie Umweltmedizin eingeholt und den Rechtsvertretern der Berufungswerber im Wege des Parteiengehörs übermittelt worden. Beim Einwand „Sicherheit“ handle es sich um kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht im Sinne des § 23 Abs. 2 lit a K-BO
  2. Angesichts der Luft- und Geruchsemissionen sei eine gutachterliche Stellungnahme des ASV der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung erstellt worden, aus welcher schlüssig und nachvollziehbar hervorgehe, dass die immissionsseitige Zusatzbelastung beim nächsten Anrainer in Bezug auf luftfremde Stoffe sowie Gerüche irrelevant sei. Bei der Erstellung dieses Gutachtens sei auch das eingewendete vermehrte Verkehrsaufkommen berücksichtigt und im Wege des Parteiengehörs den Berufungswerbern übermittelt und von ihnen unbeanstandet zur Kenntnis genommen worden. Der schall- und lichttechnische ASV der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung attestiere, dass vom Bauvorhaben keine Lichtemissionen ausgehen würden und die Berufungswerber sohin nicht potentiell beeinträchtigt sein könnten. Die Stellungnahme betreffend die Lichtimmissionen sei von den Berufungswerbern auch gänzlich unkommentiert geblieben. Lediglich sei die schalltechnische Stellungnahme von den Berufungswerbern moniert worden. Für die Behörde sei jedoch durch die vorliegende schalltechnische Stellungnahme unter Anwendung der dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Normen und Richtlinien belegt worden, dass es aufgrund der örtlichen Schallsituation zu keiner negativen Veränderung durch spezifische Lärmimmissionen komme. Demnach könnten die Berufungswerber durch Lärmemissionen des Bauvorhabens nicht potentiell beeinträchtigt werden. Auch aus der umweltmedizinischen Stellungnahme gehe schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund von Lärmimmissionen und auch Lichtimmissionen des gegenständlichen Bauvorhabens nicht zu rechnen sei. Summa summarum könne festgehalten werden, dass, selbst wenn man der Ansicht der Behörde nicht folge und annehme, der gegebene große Abstand der Grundstücke zum Bauvorhaben alleine reiche nicht aus, die Parteistellung im Bauverfahren auszuschließen, so könne die Parteistellung den Berufungswerbern jedenfalls trotzdem aufgrund der vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten nicht zuerkannt werden. Abschließend sei noch festzuhalten, dass die im dritten Abschnitt der Berufung deklarierten Einwendungen das Bauverfahren betreffend hier nicht behandelt würden, da dies nicht Verfahrensgegenstand sei. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 25.10.2017, AZ: xxx, wurde die Berufung des Herrn xxx und der Frau xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, vom 17.02.2017, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.01.2017, AZ: xxx, als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die jeweiligen Grundstücke der Berufungswerber nicht an das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück angrenzen, weshalb sich die Grundstücke zumindest im Einflussbereich befinden müssten um die Parteistellung bejahen zu können. Im Verfahren seien gutachterliche Stellungnahmen aus den Fachbereichen Lufttechnik, Licht- und Schalltechnik sowie Umweltmedizin eingeholt und den Rechtsvertretern der Berufungswerber im Wege des Parteiengehörs übermittelt worden. Beim Einwand „Sicherheit“ handle es sich um kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO
  3. Angesichts der Luft- und Geruchsemissionen sei eine gutachterliche Stellungnahme des ASV der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung erstellt worden, aus welcher schlüssig und nachvollziehbar hervorgehe, dass die immissionsseitige Zusatzbelastung beim nächsten Anrainer in Bezug auf luftfremde Stoffe sowie Gerüche irrelevant sei. Bei der Erstellung dieses Gutachtens sei auch das eingewendete vermehrte Verkehrsaufkommen berücksichtigt und im Wege des Parteiengehörs den Berufungswerbern übermittelt und von ihnen unbeanstandet zur Kenntnis genommen worden. Der schall- und lichttechnische ASV der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung attestiere, dass vom Bauvorhaben keine Lichtemissionen ausgehen würden und die Berufungswerber sohin nicht potentiell beeinträchtigt sein könnten. Die Stellungnahme betreffend die Lichtimmissionen sei von den Berufungswerbern auch gänzlich unkommentiert geblieben. Lediglich sei die schalltechnische Stellungnahme von den Berufungswerbern moniert worden. Für die Behörde sei jedoch durch die vorliegende schalltechnische Stellungnahme unter Anwendung der dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Normen und Richtlinien belegt worden, dass es aufgrund der örtlichen Schallsituation zu keiner negativen Veränderung durch spezifische Lärmimmissionen komme. Demnach könnten die Berufungswerber durch Lärmemissionen des Bauvorhabens nicht potentiell beeinträchtigt werden. Auch aus der umweltmedizinischen Stellungnahme gehe schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund von Lärmimmissionen und auch Lichtimmissionen des gegenständlichen Bauvorhabens nicht zu rechnen sei. Summa summarum könne festgehalten werden, dass, selbst wenn man der Ansicht der Behörde nicht folge und annehme, der gegebene große Abstand der Grundstücke zum Bauvorhaben alleine reiche nicht aus, die Parteistellung im Bauverfahren auszuschließen, so könne die Parteistellung den Berufungswerbern jedenfalls trotzdem aufgrund der vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten nicht zuerkannt werden. Abschließend sei noch festzuhalten, dass die im dritten Abschnitt der Berufung deklarierten Einwendungen das Bauverfahren betreffend hier nicht behandelt würden, da dies nicht Verfahrensgegenstand sei. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 25.10.2017, AZ: xxx, erhoben die beiden Beschwerdeführer in Vertretung ihrer Rechtsvertretung fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage werden als Beschwerdegründe die Anrainereigenschaft nach § 23 K-BO, die Verletzung des Parteiengehörs, die gutachterliche Stellungnahme des schall- und lichttechnischen ASV, die Parteistellung aufgrund angrenzender Grundstücke vorgebracht. Abschließend werden an das Landesverwaltungsgericht Kärnten folgende Anträge gestellt: das Verwaltungsgericht möge

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen;

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in gegenständlicher Bausache der xxx, AZ: xxx, stattgegeben werde; das Ansuchen um Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung in der Bausache der xxx, AZ: xxx, abweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 25.10.2017, AZ: xxx, erhoben die beiden Beschwerdeführer in Vertretung ihrer Rechtsvertretung fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage werden als Beschwerdegründe die Anrainereigenschaft nach Paragraph 23, K-BO, die Verletzung des Parteiengehörs, die gutachterliche Stellungnahme des schall- und lichttechnischen ASV, die Parteistellung aufgrund angrenzender Grundstücke vorgebracht. Abschließend werden an das Landesverwaltungsgericht Kärnten folgende Anträge gestellt: das Verwaltungsgericht möge

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in gegenständlicher Bausache der xxx, AZ: xxx, stattgegeben werde; das Ansuchen um Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung in der Bausache der xxx, AZ: xxx, abweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Mit Vorlagebericht des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 14.12.2017, AZ: xxx, wurde gegenständlicher Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Nach Replizierung des Sachverhaltes wird auf die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides eingegangen. Abschließend wird im Vorlagebericht der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit gerichtlichen Schreiben vom 21.12.2017, Zahl: KLVwG-2311-2312/2/2017, wurde der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 –Umwelt, Energie und Naturschutz, Unterabteilung SE – Schall und Elektrotechnik des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Erstellung eines betriebstypologischen Gutachtens ersucht. In diesem Zusammenhang erging auch der gerichtliche Auftrag um Beantwortung nachstehender Fragen:

  1. a)ob die beabsichtigte Tankstelle vom Betriebstyp mit der Widmung des Grundstückes, auf dem sie errichtet werden soll, im Einklang steht,
  2. b)in welchem Ausmaß die von der Tankstelle ausgehenden Schallemissionen immissionsseitig, ausgedrückt als flächenspezifischer Schallpegel am Grundstück der Beschwerdeführer wirksam werden,
  3. c)ob dadurch der Richtwert für die Widmungskategorie des Grundstückes der Beschwerdeführer überschritten wird. Vom schalltechnischen Amtssachverständigen wurde das betriebstypologische Gutachten vom 13.08.2018, Zahl: xxx, erstellt. In diesem erfolgte u.a. die Beantwortung der gerichtlich gestellten Fragen und lautet dieses wie folgt: „SCHALLTECHNISCHE STELLUNGNAHME Einleitend wird aus fachlicher Sicht festgehalten, dass für die Beurteilung derartiger Fragestellungen der Band 154 (M-154) des Umweltbundesamtes/Forum Schall aus dem Jahr 2002 mit dem Titel „Schallemissionen von Betriebstypen und Flächen-widmung“ herangezogen wird. Die angewendete Publikation dient in erster Linie als Beurteilungsgrundlage in Behördenverfahren, aber auch als Planungshilfe im Vorfeld. Ziel dieser Publikation ist es, bei gegebenen Widmungen eine fachlich fundierte und rasche Aussage über die grundsätzliche Zulässigkeit eines bestimmten Betriebstyps treffen zu können. Zur Beurteilung konkreter Auswirkungen eines Betriebes auf Nachbargrundstücke ist die Publikation nicht anzuwenden. Eine weitere Grundlage für die fachliche Beurteilung sowohl von Emissionen als auch Immissionen ist die ÖNORM S 5021, Ausgabe: 2017-08-01. In dieser ÖNORM sind Planungsrichtwerte in Abhängigkeit der Flächenwidmungskategorien festgehalten. Die Zuordnung dieser Kategorien zu den Flächenwidmungkategorien der einzelnen Bundesländer ist der ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1, Ausgabe 2007-02-01 zu entnehmen. Die Vorgabe der ÖNORM S 5021 besagt im Grundsatz, dass Störungen durch Schallimmissionen, das sind Schalleinwirkungen von einem oder mehreren Emittenten auf ein Gebiet oder einen Standplatz, vermieden werden. Jedem Standplatz wird einerseits eine bestimmte Schallemission zugeordnet, andererseits besteht ein gewisser Ruheanspruch, der durch einen Immissionsgrenzwert ausgedrückt wird. Der Immissionsgrenzwert für die jeweilige Flächenwidmungskategorie ist aus der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 zu entnehmen. In dieser Publikation sind die Flächenwidmungskategorien nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz abgebildet. Ein Vorhaben wird dann als zulässig eingestuft, wenn sowohl die emissionstech-nische als auch die immissionstechnische Beurteilung positiv sind. Auf die emis-sionstechnische Beurteilung darf je nach rechtlicher Vorgabe deshalb nicht verzichtet werden, da diese eine Eskalation von Schalleinwirkungen durch mehrere Standplätze an Ort mit Ruheanspruch vermeiden soll. Eine emissionstechnische Beurteilung kann nur dann durchgeführt werden, wenn entweder Planungsrichtwerte oder maximal zulässige flächenbezogene Schallleistungspegel (z.B. im textlichen Bebauungsplan) festgelegt worden sind. Für Gebiete ohne Planungsrichtwert

ÖNORM S 5021 kann ein flächenbezogener Schallleistungspegel im Raumordnungs-verfahren bereits festgelegt worden sein. In diesem Fall ist der festgelegte Wert die Basis für die Beurteilung. Ist ein solcher nicht festgelegt, ist eine Beurteilung der effektiven tatsächlichen Flächennutzung bzw. des Bauvorhabens anhand der Immissionsbeurteilung durchzuführen. Widmungskonformität: Das Baurecht in Österreich ist Angelegenheit der Bundesländer. Aus diesem Grund sind Formulierungen der Nutzungsbestimmungen unterschiedlich. In ihrem Sinn sind die Vorgaben allerdings sehr ähnlich. Folgende Formulierungen sind gebräuchlich: ● ortsüblich ● typisch ● im Charakter eines Gebietes entsprechend ● üblich ● raumverträglich ● nicht wesentlich störend Im Wesentlichen geht es dabei um die Frage, ob ein beabsichtigtes Vorhaben der gegebenen Widmung entspricht und, ob in benachbarten Widmungen keine Nutzungskonflikte entstehen. Für die schalltechnische Beurteilung ergibt sich aus diesen Formulierungen in fast allen Ländern die gleiche Aufgabenstellung: Die Emissionen und Immissionen eines typischen (vergleichbaren) Betriebes sind mit der widmungsbezogenen Ortsüblichkeit zu vergleichen. Im Gegensatz hierzu ist im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein konkretes Projekt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Auflagen, den tatsächlich vorhandenen örtlichen Verhältnissen gegenüberzustellen. Die Widmungskonformität wird nach folgenden beispielhaften Formulierungen beurteilt: ● eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung ● eine erhebliche oder unzumutbare Belästigung ● eine zumutbare Störung ● eine örtlich zumutbare Belästigung ● nicht wesentlich störend ● usw. Ohne eine rechtliche Bewertung vorzunehmen, wird aus fachlicher Sicht davon aus-gegangen, dass die Einhaltung der jeweiligen Planungsrichtwerte der ÖNORM S 5021 und ergänzend der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 die Erreichung der durch die oben angeführten Begriffe beschriebenen Ziele in Bezug auf die Widmungskonformität gewährleistet. Diese allgemeine Betrachtung ersetzt aber nicht die detaillierte Prüfung am konkreten Projekt im Bau- und Gewerbeverfahren. Ermittlung der Emissionen: Zur Bestimmung des flächenbezogenen Schallleistungspegels für den zu unter-suchenden Betriebstyp bzw. für die zu untersuchende konkrete Flächennutzung dient der in dem Bericht Band 154 (M-154) des Umweltbundesamtes/Forum Schall enthaltene Datenkatalog und die Erweiterung des Forum Schall, Betriebstypen-katalog aus dem Jahr 2002. Die angegebenen flächenbezogenen Schallleistungs-pegel gelten für das Emissionsverhalten in typischer Bau- und Betriebsweise ohne besondere Schallschutzmaßnahmen. Eine konkrete Planung ist nicht berücksichtigt. Rechenverfahren für die Schallausbreitung: Die grundsätzliche Berechnung mit dem flächenbezogenen Schallleistungspegel erfolgt zweidimensional, Emissions- und Immissionshöhe sind gleich, Höhenunter-schiede werden nicht berücksichtigt. Dieser Ansatz ergibt auch für abweichende Immissionshöhen zutreffende Ergebnisse, wenn keine relevanten Hindernisse am Ausbreitungsweg liegen. Sofern durch dauerhafte Hindernisse Schirmwirkungen gegeben und diese zu berücksichtigen sind, so ist eine detaillierte Untersuchung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Emissions- und Immissionshöhen durchzuführen. Bei Berechnung mit einem Immissionsausbreitungsberechnungsprogramm sind die im Datenkatalog angegebenen flächenbezogenen Schallleistungspegel auf die Oktavbänder in gleichen Anteilen aufzuteilen. Für die Schallemissionen ist das Referenzspektrum „Rosa Rauschen“ anzuwenden. Im konkreten Fall wurden vom unterzeichnenden Amtssachverständigen schalltech-nische Stellungnahmen zum gewerberechtlichen Verfahren sowie zum baurechtlichen Verfahren bereits abgegeben. Darin wurden die konkreten immissionstechnischen Auswirkungen auf die umliegenden Nachbargrundstücke schalltechnisch ermittelt und beurteilt. Eine immissionsseitige Beurteilung wurde somit anhand des konkreten Projektes bereits durchgeführt. Auszugsweise werden die relevanten Teile der Stellungnahmen hiermit nochmals angeführt (kursive Schrift), die angeführten Stellungnahmen werden dem Schreiben beigefügt: Bei der schalltechnischen Beurteilung wurde das Grundstück der Familie xxx als Immissionspunkt IP 3 (Wohnhaus xxx auf Gst. Nr. xxx) mit der Widmung Bauland „Dorfgebiet“ schalltechnisch untersucht. Die örtliche Schallsituation bei den zu untersuchenden Grundstücken wird maß-geblich durch den Verkehr auf der B 94-Ossiacher Straße, den umliegenden Straßen und den umliegenden Gewerbebetrieben beeinflusst.

den Verkehrszähldaten der Abteilung xxx aus dem Jahr 2015 wurde für den Zählpunkt bei km 27,01 ein jährlich durchschnittlicher täglicher Verkehr JDTV von 12.595 KFZ in 24 Stunden ermittelt. Der Anteil an LKW und LKW-ähnlichen Fahrzeugen liegt bei diesem Zählpunkt bei 9 % und somit bei 1.134 LKW und LKW-ähnlichen Fahrzeugen in 24 Stunden. Beurteilungszeiträume (ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Ausgabe 01.03.2008): Tagzeitraum (06:00 bis 19:00 Uhr) Abendzeitraum (19:00 bis 22:00 Uhr) Nachtzeitraum (22:00 bis 06:00 Uhr) Planungsrichtwerte: Die Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung für Bauland „Wohngebiet“ und Bauland „Dorfgebiet“ der betrachteten Immissionspunkte liegen

ÖAL-Richt-linie Nr. 36, Blatt 1, Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung, Ausgabe 01.02.2007 in der Tagzeit bei 55 dB, Abendzeit bei 50 dB und Nachtzeit bei 45 dB. Örtliche Schallsituation: Für die Immissionspunkte wurde folgende örtliche Schallsituation berechnet. Durch den Abstand des Hauptemittenten (B 94-Ossiacher Straße) zu den Grundstücken kann die im gewerberechtlichen Verfahren ermittelte Wertesituation auch für die angeführten Grundstücke der Familie xxx herangezogen werden. Immissionspunkt IP03 (Immissionspunkt xxx): Tag: 55,6 dB = 56 dB Abend: 48,2 dB = 48 dB Nacht: 46,1 dB = 46 dB Bei den restlichen Immissionspunkten liegen die Werte für die Tagzeit zwischen 56 bis 59 dB, in der Abendzeit zwischen 50 und 51 dB und in der Nachtzeit zwischen 47 und 51 dB. Die Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmungskategorie sind beim Immissions-punkt xxx bereits in der Tag- und Nachtzeit durch die vorhandene örtliche Schallsituation überschritten. In der Abendzeit liegt die örtliche Schallsituation um 2 dB unter dem Planungsrichtwert. Eine zusätzliche Erhöhung durch die spezifischen Immissionen der beantragten Änderungen ist in der Tag- und Nachtzeit somit nicht mehr zulässig. Spezifische Immissionen der beantragten Änderung: Die bauliche Errichtung der Stiege weist keine Emissionen auf, somit entfällt die schalltechnische Beurteilung. Die betrieblichen Immissionen wurden mit einem Computerprogramm simuliert und berechnet. Bei den spezifischen Immissionen handelt es sich um den reinen Schallanteil der Tankstelle mit allen betrieblichen Tätigkeiten wie z.B. die Zu- und Abfahrt, dem Betankungsvorgang, Motorstarten, Türenschlagen, u.ä. ohne den Immissionen des bestehenden Hofer-Marktes. Es ergeben sich folgende Wertigkeiten: Durchschnittsbetrachtung - spezifische Immission für den Immissionspunkt IP03: Tag: 8,1 dB = 8 dB Abend: 5,1 dB = 5 dB Nacht: 0,3 dB = 0 dB Bei den restlichen Immissionspunkten liegen die Werte je nach Abstand zu den Emissionsquellen für die Tagzeit zwischen 9 bis 16 dB, in der Abendzeit zwischen 6 und 13 dB und in der Nachtzeit zwischen 2 und 8 dB. Spitzenbenützung mit maximaler Frequenz - spezifische Immission für den Immis-sionspunkt IP03: Tag: 9 dB = 9 dB Abend: 6,1 dB = 6 dB Nacht: 1,1 dB = 1 dB Bei den restlichen Immissionspunkten liegen die Werte je nach Abstand zu den Emissionsquellen für die Tagzeit zwischen 10 bis 17 dB, in der Abendzeit zwischen 7 und 14 dB und in der Nachtzeit zwischen 2 und 9 dB. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die spezifischen Immissionen am IP03 (Immissionspunkt xxx) im Tagzeitraum bei maximal 9 dB liegen (in allen anderen Beurteilungszeiträumen ist der Wert der spezifischen Immission geringer). Als Grundlage für die individuelle Beurteilung gilt, dass Zusatzimmissionen (spezifischen Immissionen), welche um mindestens 6 dB unterhalb der ermittelten örtlichen Schallsituation liegen, keine messbaren Veränderungen des energie-äquivalenten Dauerschallpegels LA,eq der örtlichen Schallsituation hervorrufen bzw. eine Veränderung von weniger als 1 dB verursachen. Eine Zusatzimmission die mindestens 10 dB unterhalb des örtlichen Schallpegels liegt, verursacht bei der gängigen Beurteilungspraxis in der Schalltechnik keine Veränderung, d.h. es ergibt sich am Immissionspunkt mit und ohne Zusatzimmission der selbe Pegelwert. Somit ist keine negative Veränderung der örtlichen Schallsituation am Immissionspunkt IP03 – xxx durch die spezifischen Immissionen gegeben. Im Vergleich zur vorhandenen örtlichen Schallsituation ist eine Beeinflussung durch den geringen Anteil der spezifischen Immissionen für alle Grundstücke der Familie xxx nicht gegeben. Ergänzend ist festzuhalten, dass die berechneten Werte für die spezifischen Immis-sionen unterhalb des Grundrauschens von den Schallpegelmessgeräten liegen und dadurch messtechnisch nicht erfasst werden können. Somit ist lediglich die Prüfung der Widmungskonformität zur Beantwortung der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten gestellten Fragestellungen erforderlich. Bei der Prüfung der Widmungskonformität nach der zulässigen Emission ist zu klären, ob der beabsichtigte Betriebstyp nach seinem Emissionsverhalten in die bestehende oder geplante Flächenwidmung passt. Nach den Vorgaben des Immissionsschutzes ist dies gegeben, wenn der Zahlenwert des flächenbezogenen Schallleistungspegels nicht über den Planungsrichtwert der ÖNORM S 5021 liegt. Zur Fragestellung a) ob die beabsichtigte Tankstelle vom Betriebstyp mit der Widmung des Grundstückes auf den sie errichtet werden soll im Einklang steht, ist Nachfolgendes festzuhalten: Die Betriebsanlage der xxx soll auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx und xxx, KG xxx errichtet werden. Die Tankstelle wird mit 2 Stück überdachten Tankspuren ausgeführt. In der Mitte der Fahrspuren werden eine Zapfinsel mit je 2 beidseitigen Multiproduktzapfsäulen, ein Tankautomat und ein Füllschrank aufgestellt. In Richtung Norden wird ein doppelwandiger, unterirdischer Lagerbehälter mit 100.000 Liter Fassungsvermögen eingebaut. Die Tankstelle soll in einem Teilbereich einer bestehenden Hoferfiliale im Bereich des bestehenden Parkplatzes errichtet werden. Die Zu- und Abfahrt zur Tankstelle erfolgt ebenso wie die Zu- und Abfahrt zum Hofermarkt über die Einbindung in der xxx Straße im Nordwesten der Betriebsanlage.

der vorliegenden technischen Beschreiben xxx ist durchschnittlich mit nachfolgenden Fahrfrequenzen für die jeweiligen Beurteilungszeiträume zu rechnen: Tagzeitraum: 14 Kfz pro Stunde Abendzeitraum: 7 Kfz pro Stunde Nachtzeitraum: 2 Kfz pro Stunde Zu den Spitzenzeiten ist mit einer Fahrfrequenz von 20 Kfz pro Stunde über alle Beurteilungszeiträume zu rechnen.

dem Betriebstypenkatalog Forum Schall aus dem Jahr 2012 ist als Betriebstype eine Tankstelle im unbesetzten Automaten-betrieb anzunehmen. Als flächenbezogener Schallleistungspegel ist ein Wert Lw von 42 dB für die Nachtzeit abzuleiten. In dem angegebenen Wert ist ein genereller Anpassungswert von +5 dB nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Ausgabe 1. März 2008 enthalten. Der oben angegeben flächenbezogene Schallleistungspegel des vorliegenden Betriebstyps ist immer auf das ganze betrachtete Grundstück zu legen. Dies bedeu-tet, dass in der Beurteilung eines Vorhabens, welches nicht ein ganzes Grundstück nützen soll, dennoch von einer vollständigen Nutzung in der Beurteilung auszugehen ist. Der Vorteil dieser Vorgangsweise liegt darin, dass eine spätere Erweiterung, die in der Praxis sehr häufig vorkommt, in der immissionstechnischen Beurteilung bereits berücksichtigt ist. Die Flächenschallquelle ist in einer Höhe von 4 m einzusetzen. Die Flächenquelle entspricht dem gesamten betrachteten Grundstück mit Ausmaße eines Randstreifens von 4 m, welcher parallel zu den Grundstücksgrenzen verläuft. Es entsteht damit eine schallabstrahlende Fläche, die im Zentrum des Grundstücks liegt und zu den Grundstücksgrenzen überall einen Abstand von 4 m aufweist. Die Schallemission der Flächenschallquelle aus dem Betriebstypenkatalog ist daher auf die so definierte schallabstrahlende Fläche umzurechnen. Die Gesamtfläche des Grundstückes des Hofermarktes beträgt

der Messung aus dem KAGIS eine Gesamtfläche von 8.567 m², die um einen 4 m Randbereich verminderte Fläche 7.153 m². Der flächenbezogene Schallleistungspegel des Betriebstypenkataloges Forum Schall wurde mit 42 dB für die Nachtzeit angegeben. Für die Tag- und Abendzeit liegen keine Werte vor und müssen rechnerisch ermittelt werden.

den Fahrfrequenzen des Projektes ergeben sich Erhöhungswerte für die Abendzeit von + 6 dB und für die Tagzeit von +9 dB. Somit ist für die Berechnung der Widmungskonformität für die Tagzeit ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 51 dB, für die Abendzeit ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 48 dB und für die Nachtzeit,

dem Datenkatalog Forum Schall, ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 42 dB anzusetzen. Aus den oben angegebenen Werten berechnen sich folgende flächenbezogene Schallleistungspegel für die Beurteilung der Widmungskonformität der Betriebsanlagenfläche: Tagzeit: 51,78 dB Abendzeit: 48,78 dB Nachtzeit: 42,78 dB Für das gegenständliche Betriebsanlagengrundstück ist die Widmung Bauland „Geschäftsgebiet“ – Sonderwidmung EKZ 1

dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx, ausgewiesen.

ÖAL-Richtlinie Nr. 36 sind folgende Planungsrichtwerte anzuwenden: Tagzeit: 60 dB Abendzeit: 55 dB Nachtzeit: 50 dB Im Vergleich zu den Planungsrichtwerten nach der Flächenwidmungskategorie Bau-land „Geschäftsgebiet“ liegen sämtliche flächenbezogene Schallleistungspegel unter den Planungsrichtwerten nach der Flächenwidmung. Die Widmungskonformität ist somit für die beantragte Betriebstype gegeben. Darüber hinaus hat die Prüfung der konkreten schalltechnischen Immissionen durch den Betrieb der Tankstelle der xxx ergeben, dass die gesamten spezifischen Immissionen in jedem Zeitbereich unter 10 dB liegen und somit keine Beeinflussung der vorhandenen örtlichen Schallsituation bewirken. Zur Beantwortung der Frage

  1. b)des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, in wel-chem Ausmaß die von der Tankstelle ausgehenden Schallemissionen immissions-seitig, ausgedrückt als flächenspezifischer Schallpegel am Grundstück der Beschwerdeführer wirksam werden, ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass diese immissionsseitigen Auswirkungen in der schalltechnischen Stellungnahme vom 28.03.2017,Zahl: xxx, ergangen an die Stadtgemeinde Feldkirchen, bereits auf Grund des konkreten Projektes beantwortet wurde. Die Daten wurden oben in der Stellungnahme angeführt und sind hier nochmals zusammengefasst. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Grundstücke der Familie xxx in der Flächen-widmungskategorie Bauland „Dorfgebiet“ befinden. Für die Widmungskategorie Bauland „Dorfgebiet“ sind nachfolgende Planungsrichtwerte vorgegeben: Tagzeitraum: 55 dB Abendzeitraum: 50 dB Nachtzeitraum: 45 dB Örtliche Schallsituation: Tagzeitraum: 56 dB Abendzeitraum: 48 dB Nachtzeitraum: 46 dB Spezifische Immissionen durch den Betrieb der Tankstelle: Betrachtet wurden bei der konkreten Berechnung ein durchschnittlicher sowie ein Spitzenzeiten-Betrieb. Die geringeren Werte für die dargestellten spezifischen Immis-sionen stellen einen durchschnittlichen Betrieb, die höheren Werte einen Spitzen-zeiten-Betrieb dar. Tagzeitraum: 8 bis 9 dB Abendzeitraum: 5 bis 6 dB Nachtzeitraum: 0 bis 1 dB Aus der konkreten Beurteilung kann daher der Schluss gezogen werden, dass sich die Betriebsanlage mit ihren spezifischen Immissionen nicht auf das Grundstück der Familie xxx auswirken wird, da die spezifischen Immissionen deutlich unter den Messgrenzen der heutigen Messgeräte zu liegen kommen. Eine Auswirkung auf die vorhandene örtliche Schallsituation ist nicht gegeben. Die angeführten Stellungnah-men werden dem Schreiben beigefügt. Zur Beantwortung der Frage
  2. c)ob dadurch der Richtwert für die Widmungs-kategorie des Grundstückes der Beschwerdeführer überschritten wird kann fest-gehalten werden, dass durch die konkret ermittelten spezifischen Immissionen eine Beeinflussung der örtlichen Schallsituation nicht gegeben ist. Die vorhandene örtliche Schallsituation überschreitet im Tag- und Nachtzeitraum bereits die vorgegebenen Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmungskategorie, im Abendzeitraum liegt der Wert knapp darunter. Dies begründet sich hauptsächlich darin, dass die vorhandene örtliche Schallsituation maßgeblich durch den Verkehr auf den umliegenden Verkehrsträgern beeinflusst wird.

ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Ausgabe 1. März 2008, darf bei Überschreitung der Planungsrichtwerte durch die vorhandene örtliche Schallsituation die örtliche Schallsituation durch spezifische Immissionen aus Betrieben nicht mehr negativ beeinflusst werden. Dieser Bedingung wird Rechnung getragen, da die spezifischen Immissionen des konkreten Tankstel-lenbetriebes nicht geeignet sind, die vorhandene örtliche Schallsituation negativ zu beeinflussen. Zu den Fragestellungen b) und c) wird vom unterzeichnenden Amtssachverstän-digen festgehalten, dass der konkrete Betrieb beurteilt wurde, da

der Mono-graphie des Umweltbundesamtes Band 154 die Beurteilung der Prüfung der Wid-mungskonformität nach der zulässigen Immission nicht als generelle Erfordernis gilt. Da in dem Bericht lediglich mit Emissionen aus dem Betriebstypenkatalog bzw. Datenkatalog für Betriebstypen von Vergleichsanlagen gearbeitet wird, ist die Beur-teilung nach den Immissionen mit den tatsächlichen und konkreten Immissionen zielführender als die Beurteilung eines typischen Vergleichsbetriebes. Die Stellungnahmen für die Stadtgemeinde xxx sind im Dokument nach-folgend eingebettet: Anhang 1 – Schreiben 19903-1_xxx Stadtgemeine xxx 26.01.2017 Anhang 2 – Schreiben 19903-2_xxx Stadtgemeine xxx 28.03.2017.“ Im gesamten gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden sämtliche Beweismittel bzw. gutachterlichen Stellungnahmen den Beschwerdeführern sowie der belangten Behörde nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 31.08.2018 führte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer aus, dass eine inhaltliche Evaluierung der Ausführungen des SV innerhalb von zwei Wochen aufgrund der Komplexität der Ausführungen, die einem Laien nur eingeschränkt verständlich seien, nicht möglich und auch nicht erforderlich sei. Im vorliegenden Verfahren gegenständlich sei lediglich die Zuerkennung der Parteienstellung an die Antragsteller und nicht die Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben sämtliche Anforderungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erfülle. Zu prüfen sei daher insbesondere, ob die Antragsteller als Anrainer anzusehen seien oder nicht. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, komme es dabei auf die potentielle Betroffenheit durch das Bauvorhaben an. Ob und wie sehr das Bauvorhaben tatsächlich in die Rechte der Anrainer (hier: der Antragsteller) eingreife, sei erst in einem weiteren Schritt im Verfahren zu klären, wobei den Anrainern dann eben Parteienstellung und damit verbunden die Parteienrechte zustünden. Das vorliegende Gutachten greife im Ergebnis weit darüber hinaus. Immerhin ließen die Ausführungen auf Seite 4 und 5 des Gutachtens deutlich erkennen, dass das Bauvorhaben geeignet sei, Immissionen auf der Liegenschaft der Antragsteller zu verursachen. Daraus ergebe sich, dass die Parteienstellung zuzuerkennen wäre. Erst als Parteien seien die Beschwerdeführer berechtigt, Einsicht in den Bauakt zu nehmen, Anträge an die Baubehörde

  1. Instanz zu stellen, Fragen an den Gutachter zu stellen, etc. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, sei es jedoch nicht zulässig, das Recht der Beschwerdeführer auf Verfahrensbeteiligung dadurch zu unterlaufen, dass über die potentielle Betroffenheit hinaus festgestellt werde, dass diese konkret aus welchen Gründen auch immer nicht gegeben sei und ein Recht auf Verfahrensbeteiligung aus diesem Grund doch nicht bestehe. Wie der VwGH bereits ausgesprochen habe, werde damit sowohl der Wortlaut als auch der Gesetzeszweck von § 23 Abs. 2 K-BO unzulässig umgangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde, Seite 6 ff verwiesen. Die dargelegten Bedenken seien durch das nunmehr vorgelegte Gutachten nicht ausgeräumt, sondern bestätigt: die Details des Vorhabens seien den Antragstellern mangels Verfahrensbeteiligung nach wie vor unbekannt; daher könne dem Gutachten auch auf fachlicher Ebene in keiner Weise begegnet werden. Zur Illustration: würde das nunmehr vorliegende Gutachten zu einem anderen Ergebnis kommen, also dem Vorliegen von relevanten Immissionen auf die Liegenschaft der Antragsteller, wäre die Parteistellung aus derzeitiger (verfehlter) Rechtsansicht der Behörde erster Instanz genauso wenig erforderlich, weil dann das Bauvorhaben ohnedies von Amts wegen nicht zu genehmigen wäre. Diese konkrete Stellungnahme des SV sei also für die Parteienstellung positiv wie negativ ohne große Bedeutung: Wie oben ausgeführt sei die Parteienstellung zu gewähren, wenn Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Antragsteller bzw. ihre Liegenschaft denkmöglich, also nicht von vornherein (also auch ohne Gutachten!) völlig ausgeschlossen seien. Dass solche Auswirkungen zumindest denkmöglich seien, habe das bisherige Verfahren bereits ergeben. Die Beschwerdeführer würden den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im vorliegenden Verfahren aufrecht halten. Mit Stellungnahme vom 31.08.2018 führte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer aus, dass eine inhaltliche Evaluierung der Ausführungen des SV innerhalb von zwei Wochen aufgrund der Komplexität der Ausführungen, die einem Laien nur eingeschränkt verständlich seien, nicht möglich und auch nicht erforderlich sei. Im vorliegenden Verfahren gegenständlich sei lediglich die Zuerkennung der Parteienstellung an die Antragsteller und nicht die Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben sämtliche Anforderungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erfülle. Zu prüfen sei daher insbesondere, ob die Antragsteller als Anrainer anzusehen seien oder nicht. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, komme es dabei auf die potentielle Betroffenheit durch das Bauvorhaben an. Ob und wie sehr das Bauvorhaben tatsächlich in die Rechte der Anrainer (hier: der Antragsteller) eingreife, sei erst in einem weiteren Schritt im Verfahren zu klären, wobei den Anrainern dann eben Parteienstellung und damit verbunden die Parteienrechte zustünden. Das vorliegende Gutachten greife im Ergebnis weit darüber hinaus. Immerhin ließen die Ausführungen auf Seite 4 und 5 des Gutachtens deutlich erkennen, dass das Bauvorhaben geeignet sei, Immissionen auf der Liegenschaft der Antragsteller zu verursachen. Daraus ergebe sich, dass die Parteienstellung zuzuerkennen wäre. Erst als Parteien seien die Beschwerdeführer berechtigt, Einsicht in den Bauakt zu nehmen, Anträge an die Baubehörde
  2. Instanz zu stellen, Fragen an den Gutachter zu stellen, etc. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, sei es jedoch nicht zulässig, das Recht der Beschwerdeführer auf Verfahrensbeteiligung dadurch zu unterlaufen, dass über die potentielle Betroffenheit hinaus festgestellt werde, dass diese konkret aus welchen Gründen auch immer nicht gegeben sei und ein Recht auf Verfahrensbeteiligung aus diesem Grund doch nicht bestehe. Wie der VwGH bereits ausgesprochen habe, werde damit sowohl der Wortlaut als auch der Gesetzeszweck von Paragraph 23, Absatz 2, K-BO unzulässig umgangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde, Seite 6 ff verwiesen. Die dargelegten Bedenken seien durch das nunmehr vorgelegte Gutachten nicht ausgeräumt, sondern bestätigt: die Details des Vorhabens seien den Antragstellern mangels Verfahrensbeteiligung nach wie vor unbekannt; daher könne dem Gutachten auch auf fachlicher Ebene in keiner Weise begegnet werden. Zur Illustration: würde das nunmehr vorliegende Gutachten zu einem anderen Ergebnis kommen, also dem Vorliegen von relevanten Immissionen auf die Liegenschaft der Antragsteller, wäre die Parteistellung aus derzeitiger (verfehlter) Rechtsansicht der Behörde erster Instanz genauso wenig erforderlich, weil dann das Bauvorhaben ohnedies von Amts wegen nicht zu genehmigen wäre. Diese konkrete Stellungnahme des SV sei also für die Parteienstellung positiv wie negativ ohne große Bedeutung: Wie oben ausgeführt sei die Parteienstellung zu gewähren, wenn Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Antragsteller bzw. ihre Liegenschaft denkmöglich, also nicht von vornherein (also auch ohne Gutachten!) völlig ausgeschlossen seien. Dass solche Auswirkungen zumindest denkmöglich seien, habe das bisherige Verfahren bereits ergeben. Die Beschwerdeführer würden den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im vorliegenden Verfahren aufrecht halten. Vom Landesverwaltungsgericht wurde mit Verfügung vom 16.08.2018, Zahl: KLVwG-2311-2312/5/2017, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 03.09.2018 mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Mit Vertagungsbitte vom 21.08.2018 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die für 03.09.2018 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung auf einen späteren Termin, vorzugsweise an einem Montag oder Freitag, nicht jedoch auf den 04.09., 05.09., 06.09., 07.09., 12.
  3. oder den 18.
  4. zu verlegen, da die Beschwerdeführer wie auch der die Angelegenheit betreuende Rechtsanwalt bis 27.08.2018 auf Urlaub seien. Überdies habe Rechtsanwalt xxx am 03.09.2018 eine Kollision mit zwei weiteren Auswärtsterminen. Mit erneuter Verfügung vom 22.
  5. 2018, Zahl: xxx, wurde die für 03.09.2018 mit dem Beginn um 13:00 Uhr anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung auf Dienstag 11.09.2018 mit dem Beginn um 13:00 Uhr verlegt. Am 11.09.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Richterin eröffnete die Verhandlung und legte den Gegenstand der Verhandlung dar. Der erstinstanzliche Verwaltungsakt und die Beschwerde der Beschwerdeführer 1.) xxx, xxx, xxx, und 2.) xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, vom 28.11.2017, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 25.10.2017, AZ: xxx, wurden wiedergegeben. Der erstinstanzliche Verwaltungsakt und die Beschwerde der Beschwerdeführer , 1.) xxx, xxx, xxx, und , 2.) xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, vom 28.11.2017, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 25.10.2017, AZ: xxx, wurden wiedergegeben. Die durch den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx ausgestellte Vertretungsvollmacht wurde als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen. Die Richterin stellte Folgendes fest:

§ 23Abs.

2 lit a K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Mit Eingabe vom 02.11.2016 beantragte die xxx bei der Baubehörde der Stadtgemeinde xxx die baubehördliche Bewilligung zur „Errichtung einer Diskonttankstelle und einer Stiege“ auf den Grundstücken Nr. xxx, KG xxx, und Nr. xxx, KG xxx. Die nunmehrigen Beschwerdeführer (xxx und xxx) stellten am 17.01.2017 den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Bauverfahren. Herr xxx (Erstbeschwerdeführer) ist Miteigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, allesamt innenliegend in der KG xxx, und Frau xxx (Zweitbeschwerdeführerin) ist Miteigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Das näheste Grundstück des Erstbeschwerdeführers (Grst. Nr. xxx, KG xxx) ist rund 71 m von der beantragten Diskonttankstelle entfernt und wird von dieser sowohl durch eine Straße (Grst. Nr. xxx, KG xxx) als auch den bereits bestehenden Hofermarkt getrennt. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx (im Eigentum beider Beschwerdeführer) ist rund 85 m von der gegenständlich beantragten Diskonttankstelle entfernt und wird von dieser sowohl durch eine Straße (Grst. Nr. xxx, KG KG xxx) als auch durch ein weiteres Grundstück Nr. xxx, KG xxx und den bereits bestehenden Hofermarkt getrennt. Da die Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen, ist auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine potentielle Betroffenheit nicht auszuschließen, die in der Weise zu konkretisieren ist, ob die Grundstücke der Beschwerdeführer im Einflussbereich des Bauvorhabens liegen und damit einhergehend den Beschwerdeführern Parteistellung zukommt. Folglich wurde mit gerichtlichen Schreiben vom 21.12.2017, Zahl: KLVwG-2311-2312/2/2017, der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz, Unterabteilung SE – Schall- und Elektrotechnik des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Erstellung eines betriebstypologischen Gutachtens ersucht. In diesem Zusammenhang erging auch der gerichtliche Auftrag um Beantwortung nachstehender Fragen:

  1. d)ob die beabsichtigte Tankstelle vom Betriebstyp mit der Widmung des Grundstückes, auf dem sie errichtet werden soll, im Einklang steht,
  2. e)in welchem Ausmaß die von der Tankstelle ausgehenden Schallemissionen immissionsseitig, ausgedrückt als flächenspezifischer Schallpegel am Grundstück der Beschwerdeführer wirksam werden,
  3. f)ob dadurch der Richtwert für die Widmungskategorie des Grundstückes der Beschwerdeführer überschritten wird. Vom schalltechnischen Amtssachverständigen wurde das betriebstypologische Gutachten vom 13.08.2018, Zahl: xxx, erstellt. In diesem erfolgte u.a. die Beantwortung der gerichtlich gestellten Fragen. Dieses Gutachten wurde als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift genommen. Im Rahmen des eingeräumten gerichtlichen Parteiengehörs wurde das betriebstypologische Gutachten vom 13.08.2018, Zahl: xxx allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellung dazu abzugeben. Dazu langte seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 31.08.2018 ein. Die Richterin stellte zum vorliegenden betriebstypologischen Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung ausdrücklich fest, dass das Gutachten gerade dem Zweck dient, die nicht auszuschließende potentielle Beeinträchtigung zu konkretisieren. Die Richterin hielt weiters fest, dass im Rahmen der Verhandlung die Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 31.08.2018 der Vertreterin der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies auf das bisherige Vorbringen und dass die spezifischen Immissionen, bei denen die Pegelspitzen mitberücksichtigt wurden, sehr wohl im Gutachten enthalten seien. Beschwerdeführer: 1.) xxx, wohnhaft in xxx, xxx, und 2.) xxx, wohnhaft in xxx, xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gaben zu Protokoll: Von Seiten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer wurde der Richterin bekannt gegeben, dass zum Verfahrensablauf keine Ergänzungen vorgebracht werden. Vertreterin der belangten Behörde: xxx, Stadtrat der Stadtgemeinde xxx, xxx, xxx, gab zu Protokoll: Von Seiten der belangten Behörde wurden zum Verfahrensablauf ebenfalls keine Ergänzungen vorgebracht. Schalltechnischer Amtssachverständiger: xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 –Umwelt, Energie und Naturschutz, Unterabteilung SE – Schall- und Elektrotechnik des Amtes der Kärntner, fremd zu den Beschwerdeführern, gab, wahrheitserinnert und an seinen Sachverständigeneid erinnert, zu Protokoll:xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 –, Umwelt, Energie und Naturschutz, Unterabteilung SE – Schall- und Elektrotechnik des Amtes der Kärntner, fremd zu den Beschwerdeführern, gab, wahrheitserinnert und an seinen Sachverständigeneid erinnert, zu Protokoll: „An mich wurde durch das Landesverwaltungsgericht der Auftrag erteilt, ein betriebstypologisches Gutachten zu erstellen. In diesem Zusammenhang erging auch der gerichtliche Auftrag um Beantwortung nachstehender Fragen:
  4. a)ob die beabsichtigte Tankstelle vom Betriebstyp mit der Widmung des Grundstückes, auf dem sie errichtet werden soll, im Einklang steht,
  5. b)in welchem Ausmaß die von der Tankstelle ausgehenden Schallemissionen immissionsseitig, ausgedrückt als flächenspezifischer Schallpegel am Grundstück der Beschwerdeführer wirksam werden,
  6. c)ob dadurch der Richtwert für die Widmungskategorie des Grundstückes der Beschwerdeführer überschritten wird. Ich habe das betriebstypologische Gutachten vom 13.08.2018, Zahl: xxx, erstellt. In diesem erfolgt auch die Beantwortung der gerichtlich gestellten Fragen und wurde dieses Gutachten an das Landesverwaltungsgericht übermittelt. Ich halte die darin getätigten Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht.“ Auf die Frage der Richterin, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Grund seiner betriebstypischen Schallleistungspegel mit den für die bestehende Widmungskategorie „Geschäftsgebiet – Sonderwidmung EKZ 1“ des Grundstückes, auf dem es errichtet werden soll, heranzuziehenden Planungsrichtwerten für die Zeiten „Tag“, „Abend“ und „Nacht“ aus fachlicher Sicht in Einklang steht, erklärte der Amtssachverständige, dass dies der Fall sei. Es sei eine Vergleichsanlage für die Heranziehung des flächenbezogenen Schallleistungspegels in Form einer Tankstelle mit unbesetztem Automatenbetrieb herangezogen worden. Die wirksame Fläche

der Monographie des Umweltbundesamtes sei in einem Randstreifen von 4 Meter verkleinert und der auf der verkleinerten Fläche wirksame flächenbezogene Schalleistungspegel berechnet worden. Die daraus resultierenden Werte seien mit den Planungsrichtwerten der Flächenwidmungskategorie Geschäftsgebiet Sonderwidmung EKZ 1 verglichen worden und würden in allen angeführten Beurteilungszeiträumen unter den Vorgabewerten liegen. Somit sei die Widmungskonformität für die vorhandene Flächenwidmungskategorie gegeben. Auf die Frage der Richterin, in welchem konkreten Ausmaß sich unter Zugrundelegung der erhobenen Ist-Situation der örtlichen Schallimmissionen bei den Grundstücken der Beschwerdeführer aus schalltechnischer Sicht eine Erhöhung der Immissionssituation durch die für die Betriebsphase des Bauvorhabens ermittelten Prognosewerte für die Beurteilungszeiten „Tag“, „Abend“ und „Nacht“ bei diesen Grundstücken ergebe, führte er aus, dass die ermittelten spezifischen Immissionen, berechnet aus den Emissionen der Zu- und Abfahrten, der Benutzung der Tankstelle, dem Emissionsanteil des Türöffnens und –schließens sowie den anderen betrieblichen Tätigkeiten, Werte ergeben würden, die in allen Beurteilungszeiträumen um mindestens mehr als 10 dB unter der ermittelten vorhandenen örtlichen Schallsituation zu liegen kämen. Im Konkreten lägen die spezifischen Immissionen im Tagzeitraum zwischen 8 und 9 dB, im Abendzeitraum zwischen 5 und 6 dB sowie im Nachtzeitraum zwischen 0 und 1 dB. Eine Beeinflussung der örtlichen Schallsituation sei somit durch die geringen Werte der spezifischen Immissionen nicht gegeben. Auf die Frage der Richterin, auf Vorhalt des Beschwerdevorbringens, dass insbesondere die in den Nachtstunden entstehende Vielzahl an keinesfalls gleichförmigen oder gleichartigen Geräuschen, und zwar die durch an- und abfahrende Fahrzeuge (Mopeds, Motorräder, PKW und allenfalls Lastwagen), das Anstarten der Fahrzeuge und das Verhalten der Tankstellenkunden verursachten Pegelspitzen, in den herangezogenen durchschnittlichen Normwerten nicht enthalten seien, inwieweit derartigen Pegelspitzen im vorgelegten schalltechnischen Gutachten Rechnung getragen worden sei, erklärte der Sachverständige, dass Pegelspitzen nicht Bestandteil des baurechtlichen Verfahrens seien, sondern im gewerberechtlichen Verfahren separat beurteilt werden, was auch mit Gutachten in der Niederschrift vom 18.01.2017 erfolgt sei. Für die Ermittlung der spezifischen Immissionen seien die betrieblichen Tätigkeiten sowie die Zu- und Abfahrten über den jeweiligen Beurteilungszeitraum betrachtet worden. Auf die zusätzliche Frage, ob es entsprechend dem Beschwerdevorbringen zutreffe, dass die zu jeder Tageszeit (vor allem aber in den Nachtstunden) auftretenden Pegelspitzen zu einer massiven zusätzlichen, die bereits jetzt vorherrschenden Lärmemissionen stark übersteigenden Lärmbelastung, welche auf dem Grundstück der Beschwerdeführer fortwirke, kommen werde, gab er an, dass im Nachtzeitraum projektgemäß mit zwei Kraftfahrzeugen pro Stunde zu rechnen sei. Beim Wohnhaus xxx bewegten sich die höchsten Schallpegelspitzen in der Größenordnung von 42 dB (Auszug aus der Stellungnahme im gewerberechtlichen Verfahren). Bei einer Messung am 19.11.2004 hätten sich am „IP xxx“ mittlere Spitzenpegel in der Größenordnung von 52 bis 54 dB in der Nachtzeit und 65 bis 68 dB in der Tag- bzw. Abendzeit ergeben. Somit könne festgehalten werden, dass die durch die Betriebsanlage bestehenden Schallpegelspitzen deutlich unter den vorhandenen örtlichen Schallpegelspitzen zu liegen kämen. Die Messung sei für die Errichtung eines Hofer-Marktes durchgeführt worden und somit beschreibe die Spitzenpegelsituation die örtliche Situation vor der Errichtung des Hofer-Marktes. Fragen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer an den Sachverständigen: Auf die Frage, wo das soeben geschilderte Gutachtensergebnis auf tatsächlich stattgefundenen Messungen vor Ort und wo auf Berechnungen bzw. Rechenmodellen beruhe, gab der Sachverständige an: Die betriebstypologische Stellungnahme beruhe auf theoretischen Werten, die in der Monographie des Umweltbundesamtes aus Messungen ermittelt wurden. Die örtliche Schallsituation für die Stellungnahme im Bau- und Gewerbeverfahren sei aus den Verkehrswerten des Hauptverkehrsträgers xxx berechnet und mit Messwerten aus dem Jahr 2004 verglichen worden. Die betrieblichen Schallpegelspitzen seien im Gewerbeverfahren mit den in Vergleich mit den Schallpegelspitzen aus Messwerten aus dem Jahr 2004 gestellt worden. Somit sei die für den Anrainer günstige Situation mit den Werten aus 2004 (vor Errichtung des Hofer-Marktes) abgehandelt worden. Auf die weitere Frage, ob die Windsituation berücksichtigt worden sei, gab der Sachverständige an, dass

Ö-Norm ISO 9613-2 sämtliche Berechnungen als Mitwindsituation durchgeführt würden. Auf die Frage, ob diese im Gutachten dargestellte Situation des Gutachtensergebnisses nicht schon überschießend sei, als damit über die konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers abgesprochen werde, führte der Sachverständige aus, dass er diese Frage aus fachlicher Sicht nicht beantworte, da es sich um eine juristische Frage handle. Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde gab es keine Fragen an den amtlichen Sachverständigen und keine weiteren Fragen an den amtlichen Sachverständigen durch den Rechtsvertreter. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verwies auf die Beschwerdeausführung vom 28.11.2017 und beantragte der Beschwerde Folge zu geben. Der Beschwerdeführer schloss sich den Ausführungen seines Rechtsvertreters an. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies im Schlusswort auf den angefochtenen Bescheid sowie auf das bisherige Vorbringen und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. III.römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Mit Eingabe vom 02.11.2016 beantragte die xxx bei der Baubehörde der Stadtgemeinde xxx die baubehördliche Bewilligung zur „Errichtung einer Diskonttankstelle und einer Stiege“ auf den Grundstücken Nr. xxx, KG xxx, und Nr. xxx, KG xxx. Die nunmehrigen Beschwerdeführer (xxx und xxx) stellten am 17.01.2017 den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Bauverfahren. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.01.2017, AZ: xxx, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführer abgewiesen. Gegen den Bescheid, mit welchem die Parteistellung nicht zuerkannt wurde, wurde sowohl von Herrn xxx als auch von Frau xxx durch ihre Rechtsvertretung am 17.02.2017 berufen. In der Berufung wendeten die Beschwerdeführer ein, dass sie vom gegenständlichen Bauverfahren sehr wohl potentiell beeinflusst würden (u.a. aufgrund erhöhten Verkehrsaufkommens, Geruchsemissionen (Lösungsmittel) und „Sicherheit“ (Explosionsgefahr), lärm-, licht- und lufttechnischer Emissionen, die vom Bauvorhaben ausgehen würden). Im dritten Abschnitt der Berufung wurden die Punkte wiedergegeben, welche bei anerkannter Parteistellung im Bauverfahren eingewendet werden würden. Aufgrund der Berufung wurden von der Baubehörde II. Instanz eine ergänzende schalltechnische und lichttechnische Stellungnahme sowie eine Stellungnahme aus dem Fachbereich Luftreinhaltung und zudem eine umweltmedizinische Stellungnahme ergänzend eingeholt. Insgesamt wurden alle Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme erteilt. Die nunmehrigen Beschwerdeführer (xxx und xxx) stellten am 17.01.2017 den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Bauverfahren. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.01.2017, AZ: xxx, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführer abgewiesen. Gegen den Bescheid, mit welchem die Parteistellung nicht zuerkannt wurde, wurde sowohl von Herrn xxx als auch von Frau xxx durch ihre Rechtsvertretung am 17.02.2017 berufen. In der Berufung wendeten die Beschwerdeführer ein, dass sie vom gegenständlichen Bauverfahren sehr wohl potentiell beeinflusst würden (u.a. aufgrund erhöhten Verkehrsaufkommens, Geruchsemissionen (Lösungsmittel) und „Sicherheit“ (Explosionsgefahr), lärm-, licht- und lufttechnischer Emissionen, die vom Bauvorhaben ausgehen würden). Im dritten Abschnitt der Berufung wurden die Punkte wiedergegeben, welche bei anerkannter Parteistellung im Bauverfahren eingewendet werden würden. Aufgrund der Berufung wurden von der Baubehörde römisch zwei. Instanz eine ergänzende schalltechnische und lichttechnische Stellungnahme sowie eine Stellungnahme aus dem Fachbereich Luftreinhaltung und zudem eine umweltmedizinische Stellungnahme ergänzend eingeholt. Insgesamt wurden alle Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme erteilt. Der schall- und lichttechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung kommt in seinen Stellungnahmen vom 26.01.2017 und vom 28.03.2017 nach ausführlicher Befundung zum Ergebnis, dass es zu keiner derartigen Beeinflussung der Grundstücke der Beschwerdeführer kommt. Auch der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung führt in seiner Stellungnahme vom 04.07.2017 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das geplante Vorhaben in Bezug auf die Immissionszusatzbelastung als irrelevant einzustufen ist. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 26.07.2017 wurde die Stellungnahme betreffend den Fachbereich Luftreinhaltung zur Kenntnis genommen und betreffend die schall- und lichttechnische Stellungnahme wurde im Wesentlichen festgehalten, dass von der Tankstelle sehr wohl Lärmemissionen ausgehen würden, die in der Lage seien, die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten zu verletzen. Es wurden Teile der Gutachten wiederholt und wurde festgehalten, dass es nicht von Relevanz sei, in welchem Ausmaß das Bauvorhaben zu einer Erhöhung der örtlichen Schallwahrnehmung führe, sondern ob durch das Bauvorhaben Zusatzimmissionen entstehen würden, die auf die Grundstücke fortwirken. Dies sei zu bejahen. Darüber hinaus wurde das schalltechnische Gutachten auch inhaltlich bemängelt. Aufgrund dieser Eingabe ersuchte die Baubehörde die Amtsärztin hinsichtlich der behaupteten Immissionsbelastung eine Stellungnahme abzugeben, ob aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Ergebnisse eine Beeinträchtigung aus umweltmedizinischer Sicht möglich sei. Mit umweltmedizinischer Stellungnahme vom 09.08.2017 wurde diese Frage dahingehend beantwortet, dass mit keinerlei gesundheitlicher Beeinträchtigung zu rechnen ist. Auch die umweltmedizinische Stellungnahme wurde im Rahmen des Parteiengehörs den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2017 zusammengefasst mit, dass die umweltmedizinische Stellungnahme auf der Stellungnahme des ASV für den Fachbereich Luftreinhaltung vom 04.07.2017 aufbaue und würden sich die Ausführungen der Amtsärztin zwangsläufig nicht mit der Frage befassen, welche Auswirkungen insbesondere nächtliche Lärmspitzen, die von den Benutzern der Tankstelle verursacht werden, auf die Gesundheit der Beschwerdeführer haben. Die Zusatzimmissionen der Tankstelle würden wesentlich nicht durch einen Dauerlärmpegel gebildet werden, sondern – gerade nachts – durch kurzfristige Lärmspitzwerte. Vom Sachverständigen hinsichtlich Lärm würden lediglich Durchschnittswerte dargelegt werden; der Pegel von Spitzenwerten (Türen zuschlagen, Startvorgänge, nicht abgestellte Musikanlagen usw.) bliebe völlig unerörtert. Es sei die gesamte absehbare Schallemissionslage und insbesondere deren Auswirkungen auf die Anrainer zu beurteilen, was in der schalltechnischen Stellungnahme unterblieben sei. Dies sei deshalb so wichtig, da für die Amtsärztin Schallereignisse von mehr als ein dB für das menschliche Ohr wahrnehmbar und bis drei dB „noch tolerierbar“ seien. Daraus folge, dass singuläre Schallereignisse, die diesen Wert übersteigen, für die Anrainer und damit für das vorliegende Verfahren relevant und möglicherweise gesundheitlich beeinträchtigend seien. Dies gelte natürlich umsomehr für nächtliche Lärmspitzen, die sich aus dem nach Ansicht vom schalltechnischen Amtssachverständigen in der Nacht niedrigeren, generellen Durchschnitts-Lärmniveau zwangsläufig stärker abheben. Somit könne die Amtsärztin keine Aussagen zur Gesundheitsrelevanz solcher kurzfristigen nächtlicher Lärmspitzen machen. Beide Gutachten würden am Problem vorbei gehen und seien zu ergänzen. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 25.10.2017, AZ: xxx, wurde die Berufung von xxx und von xxx als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage wird im Wesentlichen vorgebracht, dass für die Gewährung der Parteistellung eine potentielle Beeinträchtigung ausreichend sei. Würde man der Auffassung der belangten Behörde folgen, müssten potentielle Parteien des Baubewilligungsverfahrens antizipativ ihre konkrete Betroffenheit nachweisen – dies ohne konkrete Antragsdetails. Eine solche Vorgehensweise widerspräche dem Rechtsstaatsprinzipien und sei daher verfassungswidrig. Wiederholt führen die Beschwerdeführer aus, dass eine potentielle Betroffenheit ausreiche um die Parteistellung zu erlangen und die konkrete Prüfung der einwirkenden Emissionen erst im Bauverfahren erfolge. Es sei auch nicht rechtsstaatlich oder verfassungsrechtlich vertretbar, dass die Parteistellungswerber Verfahrensergebnisse widerlegen müssten, um sich der Parteistellung würdig zu erweisen. Abgesehen davon gehe aus der schalltechnischen Stellungnahme vom 28.03.2017 ohnehin eindeutig hervor, dass konkrete Immissionen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer einwirken würden. Weiters sei das Parteiengehör verletzt worden. Die Fristen zur Stellungnahme betreffend die luft-, schall- und lichttechnischen Stellungnahmen seien zu kurz gewesen. Zudem sei das schall- und lichttechnische Gutachten unvollständig, da die vorherrschenden Witterungsverhältnisse nicht berücksichtigt worden seien und würden sich Schallwellen vom Trägermedium nicht nur ringförmig verbreitern, sondern mit dem Trägermedium mitwandern. Die strömende Luft trage als Medium des Schalls die von der Tankstelle ausgehenden Lärmemissionen zur Liegenschaft der Beschwerdeführer. Zusätzlich würden Schallwellen im Wind auch gestaucht, was zu einem verstärkenden Effekt führen würde. Weiters sei das Gutachten mangelhaft, da Normwerte herangezogen worden wären. Dem direkt angrenzenden Nachbar würde sofort Parteistellung zukommen, während der Nachbar, welcher zwar in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück liege, aber von diesem nur durch einen schmalen Streifen getrennt sei, unter Erfüllung erschwerter Beweislast erst um seine Parteistellung kämpfen müsse. Dies führe zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Partei-/Anrainerstellung der Beschwerdeführer zu klären. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass es Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ist, zu ergründen, ob die von den Beschwerdeführern monierte potentielle Gefährdungsbehauptung auch tatsächlich real zutrifft.

§ 23Abs.

2 lit a K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Herr xxx (Erstbeschwerdeführer) ist Miteigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx, 433 und xxx, allesamt innenliegend in der KG xxx, und Frau xxx (Zweitbeschwerdeführerin) ist Miteigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Das näheste Grundstück des Erstbeschwerdeführers (Grst. Nr. xxx, KG xxx) ist rund 71 m von der beantragten Diskonttankstelle entfernt und wird von dieser sowohl durch eine Straße (Grst. Nr. xxx, KG xxx) als auch den bereits bestehenden Hofermarkt getrennt. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx (im Eigentum beider Beschwerdeführer) ist rund 85 m von der gegenständlich beantragten Diskonttankstelle entfernt und wird von dieser sowohl durch eine Straße (Grst. Nr. xxx, KG KG xxx) als auch durch ein weiteres Grundstück Nr. xxx, KG xxx und den bereits bestehenden Hofermarkt getrennt. Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen. Es war daher zu prüfen, ob sich die Grundstücke der Beschwerdeführer zumindest im Einflussbereich des Bauvorhabens befinden. Dazu wird festgehalten, dass die Entfernung des Grundstückes für sich allein nicht geeignet ist eine potentielle Beeinträchtigung nachzuweisen (vgl. dazu VwGH vom 15.9.1983, 83/06/0093). Maßgeblich für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart zu gelten ist nicht, ob nachteilige Einwirkungen durch das Bauvorhaben tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss. Da es sich gegenständlich um ein Bauverfahren für ein Vorhaben handelt, für das auch eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist, ist im Sinne des § 23 Abs. 5 K-BO 1996 im Bauverfahren zu prüfen, ob der Betriebstyp „Tankstelle“ (unter Berücksichtigung der dem Antrag zugrundeliegenden Frequenzen) mit der Widmungskategorie des Grundstückes, auf dem dies errichtet werden soll, im Einklang steht. Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen. Es war daher zu prüfen, ob sich die Grundstücke der Beschwerdeführer zumindest im Einflussbereich des Bauvorhabens befinden. Dazu wird festgehalten, dass die Entfernung des Grundstückes für sich allein nicht geeignet ist eine potentielle Beeinträchtigung nachzuweisen vergleiche dazu VwGH vom 15.9.1983, 83/06/0093). Maßgeblich für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart zu gelten ist nicht, ob nachteilige Einwirkungen durch das Bauvorhaben tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss. Da es sich gegenständlich um ein Bauverfahren für ein Vorhaben handelt, für das auch eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist, ist im Sinne des Paragraph 23, Absatz 5, K-BO 1996 im Bauverfahren zu prüfen, ob der Betriebstyp „Tankstelle“ (unter Berücksichtigung der dem Antrag zugrundeliegenden Frequenzen) mit der Widmungskategorie des Grundstückes, auf dem dies errichtet werden soll, im Einklang steht. Im gegenständlichen Fall wurde der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung mit der Erstellung eines betriebstypologischen Gutachtens beauftragt. Zudem wurden dem Amtssachverständigen gerichtliche Fragen gestellt, welche im Gutachten einer Beantwortung unterzogen wurden. Dieses betriebstypologische Gutachten wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs nachweislich übermittelt. Dazu langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters bei Gericht ein. Zusammenfassend wurde darin eingewendet, dass insbesondere die in den Nachtstunden entstehende Vielzahl an keinesfalls gleichförmigen oder gleichartigen Geräuschen, und zwar die durch an- und abfahrende Fahrzeuge (Mopeds, Motorräder, PKW und allenfalls Lastwagen), das Anstarten der Fahrzeuge und das Verhalten der Tankstellenkunden verursachten Pegelspitzen, in den herangezogenen durchschnittlichen Normwerten nicht enthalten seien. Zudem sei eine inhaltliche Evaluierung der Ausführungen des Sachverständigen innerhalb von zwei Wochen aufgrund der Komplexität der Ausführungen, die einem Laien nur eingeschränkt verständlich seien, nicht möglich und auch nicht erforderlich. Durch das vorliegende schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung steht für das angerufene Gericht fest, dass die Widmungskonformität für die beantragte Betriebstype gegeben ist. Aus der konkreten Beurteilung ist der Schluss zu ziehen, dass sich die Betriebsanlage mit ihren spezifischen Schallemissionen nicht auf die Grundstücke der Beschwerdeführer auswirkt, da die spezifischen Immissionen an für die betroffenen Grundstücke ausgewählten Referenzmesspunkten deutlich unter den Messgrenzen der heutigen Messgeräte zu liegen kommen. Eine Auswirkung auf die bereits vor Errichtung und Betrieb des Bauvorhabens vorhandene örtliche Schallsituation ist nicht gegeben. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegen-ständlichen Grundstücken konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden. Vom Landesverwaltungsgericht wurde mit Verfügung vom 16.08.2018, Zahl: KLVwG-2311-2312/5/2017, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 03.09.2018 mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Aufgrund des am 21.08.2018 eingebrachten Vertagungsersuchens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer wurde mit erneuter Verfügung vom 22.08.2018, Zahl: KLVwG-2311-2312/7/2017, die für 03.09.2018 mit dem Beginn um 13:00 Uhr anberaumt öffentliche mündliche Verhandlung auf Dienstag 11.09.2018 mit dem Beginn um 13.00 Uhr verlegt. Am 11.09.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das erkennende Gericht stellt fest, dass in der mündlichen Verhandlung das betriebstypologische Gutachten des Amtssachverständigen mit allen Anwesenden besprochen und diskutiert wurde. Auch wurden diesbezüglich von den Anwesenden Fragen an den schalltechnischen Sachverständigen gestellt und hat dieser eine abschließende fachliche Beurteilung vorgenommen. Bei Beendigung der mündlichen Verhandlung gab es zum Gutachten weder von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde noch Fragen. Weiters wird festgestellt, dass dem amtlichen Sachverständigen für die Erstellung seines Gutachtens der Gesamtakt im Original übermittelt und das Gutachten auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt wurde. Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass das ergänzend eingeholte betriebstypologische Gutachten methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist. Wenn vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer allgemein mitgeteilt wird, dass die insgesamt vorliegenden Gutachten des Amtssachverständigen für Schalltechnik für einem Laien nicht nachvollziehbar wären, soll auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach ein Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des auf diesem Gutachten beruhenden angefochtenen Bescheides nicht mit Erfolg aufzeigt, wenn er es trotz gebotener Gelegenheit unterlassen hat, den sachverständigen Darlegungen im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. dazu VwGH vom 16.02.2005, 2002/04/0191). Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten. Es reicht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht aus, wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das gesamte Verfahren durch die Gutachten sämtlicher Sachverständigen als für einem Laien nur eingeschränkt verständlich bezeichnet, aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene (z.B. mit einem Privatgutachten eines anderen einschlägigen Sachverständigen) entgegentritt. Wenn vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer allgemein mitgeteilt wird, dass die insgesamt vorliegenden Gutachten des Amtssachverständigen für Schalltechnik für einem Laien nicht nachvollziehbar wären, soll auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach ein Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des auf diesem Gutachten beruhenden angefochtenen Bescheides nicht mit Erfolg aufzeigt, wenn er es trotz gebotener Gelegenheit unterlassen hat, den sachverständigen Darlegungen im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten vergleiche dazu VwGH vom 16.02.2005, 2002/04/0191). Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten. Es reicht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht aus, wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das gesamte Verfahren durch die Gutachten sämtlicher Sachverständigen als für einem Laien nur eingeschränkt verständlich bezeichnet, aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene (z.B. mit einem Privatgutachten eines anderen einschlägigen Sachverständigen) entgegentritt. Das angerufene Gericht stellt dazu fest, dass das gegenständliche betriebstypologische Gutachten dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nachweislich am 21.08.2018 zugestellt und ihm dieses seit 3 Wochen bekannt ist. Das gegenständliche Verfahren wurde bereits im Jahre 2017 begonnen und wurden Gegengutachten bzw. fachlich fundierte Stellungnahmen bis zum heutigen Tage noch nicht in Auftrag gegeben. Darüber hinaus ist die Stellungnahme des Rechtsvertreters am 31.08.2018 beim Gericht rechtzeitig eingelangt und wurde darin weder um eine Fristerstreckung ersucht noch das Einholen eines von den Beschwerdeführern in Auftrag zu gebenden Gegengutachtens in Aussicht gestellt, sondern ausdrücklich eine inhaltliche Evaluierung der fachlichen Ausführungen des Sachverständigen für nicht erforderlich bezeichnet. Der schalltechnische Amtssachverständige hat schlüssig dargelegt, wie die Berechnungen vorgenommen und welche Normen und Richtlinien angewendet wurden. Insbesondere wird dazu auf das ergänzend eingeholte betriebstypologische Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 13.08.2018 hingewiesen, in dem dargelegt wird, dass die Widmungskonformität des zu bebauenden Grundstückes für die beantragte Betriebstype gegeben ist. Aufgrund der umfangreichen und schlüssigen Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass die Parteistellung der Beschwerdeführer im Bauverfahren nicht zuzuerkennen ist und somit die Beschwerdegründe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer allesamt ins Leere gehen und die vom Rechtsvertreter gestellten Beweisanträge abgewiesen werden, zumal zu sämtlichen Fragen sowohl ein schlüssiges und nachvollziehbares betriebstypologisches Gutachten als auch die bereits von der belangten Behörde eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen von den zuständigen Amtssachverständigen vorliegen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist den als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen der zuständigen Amtssachverständigen, insbesondere des schalltechnischen Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Dem Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen kommt daher volle Beweiskraft zu. IV.römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 57/2018 lautet wie folgt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, lautet wie folgt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, VwGVG hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abga-benordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abga-benordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- , oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1992, idF LGBl Nr. 19/2016, Anwendung zu finden haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2016,, Anwendung zu finden haben.

§ 23Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl Nr. 62, sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62, sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens

  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1lit b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins,, Litera b, erforderlich ist;
  4. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  5. e)die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,). § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996 lautet wie folgt:Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 lautet wie folgt: Anrainer sind die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

§ 23Abs.

3 leg. cit. sind die Anrainer

Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvor-schriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt wer-den, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer.

Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. sind die Anrainer

Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvor-schriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt wer-den, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.

§ 23Abs.

5 leg. cit. sind bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, Einwendungen der Anrainer

Abs. 2 lit a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Abs. 3 lit h oder der Immissionsschutz

Abs. 3 lit i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

Paragraph 23, Absatz 5, leg. cit. sind bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, Einwendungen der Anrainer

Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz

Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.01.2017, AZ: xxx, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung sowohl von Herrn xxx als auch von Frau xxx als unbegründet abgewiesen. Bescheidbegründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundstücke der Antragsteller nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen, rund 71 bzw. 85 m vom Bauvorhaben entfernt liegen und sowohl durch den bereits bestehenden Hofermarkt und durch eine Straße, bzw. durch den bereits bestehenden Hofermarkt, eine Straße und ein weiteres Grundstück von diesem getrennt werden. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH wurde festgehalten, dass die Entfernung des Grundstückes für sich allein nicht geeignet sei eine potentielle Beeinträchtigung nachzuweisen und es gerade bei einer nicht unbeträchtlichen Entfernung, wie sie gegenständlich vorliege, einer nachvollziehbaren Darlegung jener Umstände bedürfe, welche die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit gegebenenfalls die Parteistellung begründen würden. Derartige Umstände seien von den Antragstellern nicht vorgebracht worden. Dagegen erhoben Herr xxx als auch Frau xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx fristgerecht die Berufung. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 25.10.2017, AZ: xxx, wurde die Berufung des Herrn xxx und der Frau xxx (nunmehr Erst- und Zweitbeschwerdeführerin), vertreten durch die Rechtsanwälte xxx als unbegründet abgewiesen. Bescheidbegründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundstücke der beiden Berufungswerber separat zu betrachten seien und nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen. Der Sichtkontakt zum geplanten Bauvorhaben habe keinen Einfluss auf die Parteistellung. Nach Ansicht der Behörde können die Grundstücke der Berufungswerber aufgrund der Entfernung nicht im Einflussbereich liegen und wurde auf die im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen aus den Fachbereichen Luft-, Licht- und Schalltechnik sowie Umweltmedizin verwiesen, die schlüssig und nachvollziehbar seien und dem Stand der Technik entsprächen. Aus diesen Gutachten sei klar festzustellen, dass die Berufungswerber weder durch Luftemissionen, noch durch Lärm- und Lichtimmissionen oder durch umweltmedizinische Einflüsse potentiell beeinträchtigt werden könnten. Anhand dieser Gutachten wurde nochmals untermauert, dass die Grundstücke der Berufungswerber selbst dann nicht im Einflussbereich des gegenständlichen Bauvorhabens liegen würden, wenn man der Ansicht der Behörde nicht folge, dass die Parteistellung bereits aufgrund der Entfernung der gegenständlichen Grundstücke der Berufungswerber zum Bauvorhaben nicht zuerkannt werden könne. Dies gehe klar und deutlich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahmen der ASV hervor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertretung. Die dem Gericht vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführer stützt sich im Wesentlichen darauf, dass für die Gewährung der Parteistellung eine potentielle Beeinträchtigung ausreichend sei. Würde man der Auffassung der belangten Behörde folgen, müssten potentielle Parteien des Baubewilligungsverfahrens antizipativ ihre konkrete Betroffenheit nachweisen – dies ohne konkrete Antragsdetails. Eine solche Vorgehensweise widerspräche dem Rechtsstaatsprinzipien und sei daher verfassungswidrig. Wiederholt führen die Beschwerdeführer aus, dass eine potentielle Betroffenheit ausreiche um die Parteistellung zu erlangen und die konkrete Prüfung der einwirkenden Emissionen erst im Bauverfahren erfolge. Es sei auch nicht rechtsstaatlich oder verfassungsrechtlich vertretbar, dass die Parteistellungswerber Verfahrensergebnisse widerlegen müssen, um sich der Parteistellung würdig zu erweisen. Abgesehen davon gehe aus der schalltechnischen Stellungnahme vom 28.03.2017 ohnehin eindeutig hervor, dass konkrete Immissionen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer einwirken würden. Weiters sei das Parteiengehör verletzt worden. Die Fristen zur Stellungnahme betreffend die luft-, schall- und lichttechnischen Stellungnahmen seien zu kurz gewesen. Zudem sei das schall- und lichttechnische Gutachten unvollständig, da die vorherrschenden Witterungsverhältnisse nicht berücksichtigt worden seien und würden sich Schallwellen vom Trägermedium nicht nur ringförmig verbreitern, sondern mit dem Trägermedium mitwandern. Die strömende Luft trage als Medium des Schalls die von der Tankstelle ausgehenden Lärmemissionen zur Liegenschaft der Beschwerdeführer. Zusätzlich würden Schallwellen im Wind auch gestaucht, was zu einem verstärkenden Effekt führen würde. Weiters sei das Gutachten mangelhaft, da Normwerte herangezogen worden wären. Dem direkt angrenzenden Nachbar würde sofort Parteistellung zukommen, während der Nachbar, welcher zwar in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück liege, aber von diesem nur durch einen schmalen Streifen getrennt sei, unter Erfüllung erschwerter Beweislast erst um seine Parteistellung kämpfen müsse. Dies führe zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Partei-/Anrainerstellung der Beschwerdeführer zu klären. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass es Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ist, zu ergründen, ob die von den Beschwerdeführern monierte potentielle Gefährdungsbehauptung auch tatsächlich real zutrifft.

§ 23Abs.

2 lit a K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Herr xxx (Erstbeschwerdeführer) ist Miteigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, allesamt innenliegend in der KG xxx, und Frau xxx (Zweitbeschwerdeführerin) ist Miteigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Das näheste Grundstück des Erstbeschwerdeführers (Grst. Nr. xxx, KG xxx) ist rund 71 m von der beantragten Diskonttankstelle entfernt und wird von dieser sowohl durch eine Straße (Grst. Nr. xxx, KG xxx) als auch den bereits bestehenden Hofermarkt getrennt. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx (im Eigentum beider Beschwerdeführer) ist rund 85 m von der gegenständlich beantragten Diskonttankstelle entfernt und wird von dieser sowohl durch eine Straße (Grst. Nr. xxx, KG KG xxx) als auch durch ein weiteres Grundstück Nr. xxx, KG xxx und den bereits bestehenden Hofermarkt getrennt. Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen. Es war daher zu prüfen, ob sich die Grundstücke der Beschwerdeführer zumindest im Einflussbereich des Bauvorhabens befinden. Dazu wird festgehalten, dass die Entfernung des Grundstückes für sich allein nicht geeignet ist eine potentielle Beeinträchtigung nachzuweisen (vgl. dazu VwGH vom 15.9.1983, 83/06/0093). Maßgeblich für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart zu gelten ist nicht, ob nachteilige Einwirkungen durch das Bauvorhaben tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss. Da es sich gegenständlich um ein Bauverfahren für ein Vorhaben handelt, für das auch eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist, ist im Sinne des § 23 Abs. 5 K-BO 1996 im Bauverfahren zu prüfen, ob der Betriebstyp „Tankstelle“ (unter Berücksichtigung der dem Antrag zugrundeliegenden Frequenzen) mit der Widmungskategorie des Grundstückes, auf dem dies errichtet werden soll, im Einklang steht. Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen. Es war daher zu prüfen, ob sich die Grundstücke der Beschwerdeführer zumindest im Einflussbereich des Bauvorhabens befinden. Dazu wird festgehalten, dass die Entfernung des Grundstückes für sich allein nicht geeignet ist eine potentielle Beeinträchtigung nachzuweisen vergleiche dazu VwGH vom 15.9.1983, 83/06/0093). Maßgeblich für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart zu gelten ist nicht, ob nachteilige Einwirkungen durch das Bauvorhaben tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss. Da es sich gegenständlich um ein Bauverfahren für ein Vorhaben handelt, für das auch eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist, ist im Sinne des Paragraph 23, Absatz 5, K-BO 1996 im Bauverfahren zu prüfen, ob der Betriebstyp „Tankstelle“ (unter Berücksichtigung der dem Antrag zugrundeliegenden Frequenzen) mit der Widmungskategorie des Grundstückes, auf dem dies errichtet werden soll, im Einklang steht. Im gegenständlichen Fall wurde der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung mit der Erstellung eines betriebstypologischen Gutachtens beauftragt. Zudem wurden dem Amtssachverständigen gerichtliche Fragen gestellt, welche im Gutachten einer Beantwortung unterzogen wurden. Dieses betriebstypologische Gutachten wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs nachweislich am 21.08.2018 übermittelt. Dazu langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters bei Gericht ein. Am 11.09.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter, die Vertreterin der belangten Behörde sowie der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung gehört wurden. Im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Richterin zum vorliegenden betriebstypologischen Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung ausdrücklich fest, dass das Gutachten gerade dem Zweck dient, die nicht auszuschließende potentielle Beeinträchtigung zu konkretisieren. Da die Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen, ist auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine potentielle Betroffenheit nicht auszuschließen, die in der Weise zu konkretisieren ist, ob die Grundstücke der Beschwerdeführer im Einflussbereich des Bauvorhabens liegen und damit einhergehend den Beschwerdeführern Parteistellung zukommt. Von Seiten des Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde auf sein betriebstypologisches Gutachten vom 13.08.2018, Zahl: xxx, verwiesen und wurden die darin getätigten Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht gehalten. Auf die Frage der Richterin, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Grund seiner betriebstypischen Schallleistungspegel mit den für die bestehende Widmungskategorie „Geschäftsgebiet – Sonderwidmung EKZ 1“ des Grundstückes, auf dem es errichtet werden soll, heranzuziehenden Planungsrichtwerten für die Zeiten „Tag“, „Abend“ und „Nacht“ aus fachlicher Sicht in Einklang steht, erklärte der Amtssachverständige, dass dies der Fall ist. Es wurde eine Vergleichsanlage für die Heranziehung des flächenbezogenen Schallleistungspegels in Form einer Tankstelle mit unbesetztem Automatenbetrieb herangezogen. Die wirksame Fläche wurde

der Monographie des Umweltbundesamtes in einem Randstreifen von 4 Meter verkleinert und der auf der verkleinerten Fläche wirksame flächenbezogene Schallleistungspegel berechnet. Die daraus resultierenden Werte wurden mit den Planungsrichtwerten der Flächenwidmungskategorie „Geschäftsgebiet Sonderwidmung EKZ 1“ verglichen und liegen in allen angeführten Beurteilungszeiträumen unter den Vorgabewerten. Somit ist die Widmungskonformität für die vorhandene Flächenwidmungskategorie gegeben. Auf die weitere Frage der Richterin, in welchem konkreten Ausmaß sich unter Zugrundelegung der erhobenen Ist-Situation der örtlichen Schallimmissionen bei den Grundstücken der Beschwerdeführer aus schalltechnischer Sicht eine Erhöhung der Immissionssituation durch die für die Betriebsphase des Bauvorhabens ermittelten Prognosewerte für die Beurteilungszeiten „Tag“, „Abend“ und „Nacht“ bei diesen Grundstücken ergebe, führte er aus, dass die ermittelten spezifischen Immissionen, berechnet aus den Emissionen der Zu- und Abfahrten, der Benutzung der Tankstelle, dem Emissionsanteil des Türöffnens und -schließens sowie den anderen betrieblichen Tätigkeiten, Werte ergeben, die in allen Beurteilungszeiträumen um mindestens mehr als 10 dB unter der ermittelten vorhandenen örtlichen Schallsituation zu liegen kommen. Im Konkreten liegen die spezifischen Immissionen im Tagzeitraum zwischen 8 und 9 dB, im Abendzeitraum zwischen 5 und 6 dB sowie im Nachtzeitraum zwischen 0 und 1 dB. Eine Beeinflussung der örtlichen Schallsituation ist somit durch die geringen Werte der spezifischen Immissionen nicht gegeben. Auf die Frage der Richterin, auf Vorhalt des Beschwerdevorbringens, dass insbesondere die in den Nachtstunden entstehende Vielzahl an keinesfalls gleichförmigen oder gleichartigen Geräuschen, und zwar die durch an- und abfahrende Fahrzeuge (Mopeds, Motorräder, PKW und allenfalls Lastwagen), das Anstarten der Fahrzeuge und das Verhalten der Tankstellenkunden verursachten Pegelspitzen, in den herangezogenen durchschnittlichen Normwerten nicht enthalten seien, inwieweit derartigen Pegelspitzen im vorgelegten schalltechnischen Gutachten Rechnung getragen worden sei, erklärte der Sachverständige, dass Pegelspitzen nicht Bestandteil des baurechtlichen Verfahrens sind, sondern im gewerberechtlichen Verfahren separat beurteilt werden, was auch mit Gutachten in der Niederschrift vom 18.01.2017 erfolgt ist. Für die Ermittlung der spezifischen Immissionen wurden die betrieblichen Tätigkeiten sowie die Zu- und Abfahrten über den jeweiligen Beurteilungszeitraum betrachtet. Auf die zusätzliche Frage, ob es entsprechend dem Beschwerdevorbringen zutreffe, dass die zu jeder Tageszeit (vor allem aber in den Nachtstunden) auftretenden Pegelspitzen zu einer massiven zusätzlichen, die bereits jetzt vorherrschenden Lärmemissionen stark übersteigenden Lärmbelastung, welche auf dem Grundstück der Beschwerdeführer fortwirke, kommen werde, gab er an, dass im Nachtzeitraum projektgemäß mit zwei Kraftfahrzeugen pro Stunde zu rechnen ist. Beim Wohnhaus xxx bewegen sich die höchsten Schallpegelspitzen in der Größenordnung von 42 dB (Auszug aus der Stellungnahme im gewerberechtlichen Verfahren). Bei einer Messung am 19.11.2004 haben sich am „IP xxx“ mittlere Spitzenpegel in der Größenordnung von 52 bis 54 dB in der Nachtzeit und 65 bis 68 dB in der Tag- bzw. Abendzeit ergeben. Somit kann festgehalten werden, dass die durch die Betriebsanlage bestehenden Schallpegelspitzen deutlich unter den vorhandenen örtlichen Schallpegelspitzen zu liegen kommen. Die Messung wurde für die Errichtung eines Hofer-Marktes durchgeführt und somit beschreibt die Spitzenpegelsituation die örtliche Situation vor der Errichtung des Hofer-Marktes. Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, wo das soeben geschilderte Gutachtensergebnis auf tatsächlich stattgefundenen Messungen vor Ort und wo auf Berechnungen bzw. Rechenmodellen beruhe, gab der Sachverständige an, dass die betriebstypologische Stellungnahme auf theoretischen Werten beruht, die in der Monographie des Umweltbundesamtes aus Messungen ermittelt wurden. Die örtliche Schallsituation für die Stellungnahme im Bau- und Gewerbeverfahren wurde aus den Verkehrswerten des Hauptverkehrsträgers xxx berechnet und mit Messwerten aus dem Jahr 2004 verglichen. Die betrieblichen Schallpegelspitzen wurden im Gewerbeverfahren in Vergleich mit den Schallpegelspitzen aus Messwerten aus dem Jahr 2004 gestellt. Somit wurde die für den Anrainer günstige Situation mit den Werten aus 2004 (vor Errichtung des Hofer-Marktes) abgehandelt. Auf die Frage, ob die Windsituation berücksichtigt worden sei, gab der Sachverständige an, dass

Ö-Norm ISO 9613-2 sämtliche Berechnungen als Mitwindsituation durchgeführt wurden. Auf die Frage, ob diese im Gutachten dargestellte Situation des Gutachtensergebnisses nicht schon überschießend sei, als damit über die konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers abgesprochen werde, führte der Sachverständige aus, dass er diese Frage aus fachlicher Sicht nicht beantworte, da es sich um eine juristische Frage handelt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass von Seiten der Baubehörden die Auswirkungen des Bauvorhabens in Bezug auf Lärm-, Licht- und Luftemissionen unter Einschluss einer umweltmedizinischen Bewertung beurteilt wurden. Eine auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetretene Äußerung durch die Beschwerdeführer erfolgte im gesamten gemeindebehördlichen Verfahren nicht. Nur die Nähe zum Bauvorhaben für sich alleine ist jedenfalls nicht geeignet, eine potentielle Beeinträchtigung nachzuweisen, zumal es gegenständlich dafür besonderer Umstände bedurft hätte und wurden solche besonderen Umstände nicht vorgebracht (vgl. dazu VwGH vom 10.04.2012, 2011/06/0005). Nur die Nähe zum Bauvorhaben für sich alleine ist jedenfalls nicht geeignet, eine potentielle Beeinträchtigung nachzuweisen, zumal es gegenständlich dafür besonderer Umstände bedurft hätte und wurden solche besonderen Umstände nicht vorgebracht vergleiche dazu VwGH vom 10.04.2012, 2011/06/0005). Das angerufene Gericht stellt weiters fest, dass im Rahmen des baurechtlichen Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist, ob einerseits das Vorhaben mit der Widmungskategorie des zu bebauenden Grundstückes in Einklang steht und andererseits, ob durch die von dem Vorhaben ausgehenden Schallemissionen die Widmungskategorien der anrainenden oder sonst potentiell im Einflussbereich stehenden Grundstücke so beeinflussen, dass die für diese Grundstücke geltenden Richtwerte überschritten werden bzw. der ortsübliche Schallpegel signifikant erhöht wird. Im vorliegenden – im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholten – betriebstypologischen Gutachten kommt der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass auf Grund der bereits vorliegenden Ist-Situation der Belastung durch Schallquellen eine Erhöhung nicht mehr akzeptabel wäre. Tatsächlich stellt der Amtssachverständige fest, dass die von dem Bauvorhaben als Schallquelle verursachten zusätzlichen Immissionen in einem Bereich liegen, die zu keiner Veränderung der bereits gegebenen Situation führen. Wenn nun die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer von der Annahme ausgeht, dass nur deswegen, weil Schallwellen auf Grund ihrer Ausbreitungscharakteristik naturgemäß am Grundstück der Beschwerdeführer ankommen, bereits eine parteistellungsbegründende Situation gegeben wäre, verkennt sie, dass die Schallimmissionen hinsichtlich ihrer Relevanz, d.h. nach deren Intensität, einer Beurteilung zu unterziehen sind. Im gegenständlichen Fall erfolgte deshalb im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung an den schalltechnischen Amtssachverständigen die gerichtliche Frage, in welchem konkreten Ausmaß sich unter Zugrundelegung der erhobenen Ist-Situation der örtlichen Schallimmissionen bei den Grundstücken der Beschwerdeführer aus schalltechnischer Sicht eine Erhöhung der Immissionssituation durch die für die Betriebsphase des Bauvorhabens ermittelten Prognosewerte für die Beurteilungszeiten „Tag“, „Abend“ und „Nacht“ bei diesen Grundstücken ergibt. Diesbezüglich führte der schalltechnische Amtssachverstände schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die ermittelten spezifischen Immissionen, berechnet aus den Emissionen der Zu- und Abfahrten, der Benutzung der Tankstelle, dem Emissionsanteil des Türöffnens und -schließens sowie den anderen betrieblichen Tätigkeiten, Werte ergeben, die in allen Beurteilungszeiträumen um mindestens mehr als 10 dB unter der ermittelten vorhandenen örtlichen Schallsituation zu liegen kommen. Im Konkreten liegen die spezifischen Immissionen im Tagzeitraum zwischen 8 und 9 dB, im Abendzeitraum zwischen 5 und 6 dB sowie im Nachtzeitraum zwischen 0 und 1 dB. Eine Beeinflussung der örtlichen Schallsituation ist somit durch die geringen Werte der spezifischen Immissionen zufolge der für die Addition von Schallpegeln anzuwendenden Rechenoperation nicht gegeben. Der schalltechnische Amtssachverständige gab auf Vorhalt des Beschwerdevorbringens, dass insbesondere die in den Nachtstunden entstehende Vielzahl an keinesfalls gleichförmigen oder gleichartigen Geräuschen, und zwar die durch an- und abfahrende Fahrzeuge (Mopeds, Motorräder, PKW und allenfalls Lastwagen), das Anstarten der Fahrzeuge und das Verhalten der Tankstellenkunden verursachten Pegelspitzen, in den herangezogenen durchschnittlichen Normwerten nicht enthalten seien, inwieweit derartigen Pegelspitzen im vorgelegten schalltechnischen Gutachten Rechnung getragen worden sei, zu Protokoll, dass Pegelspitzen nicht Bestandteil des baurechtlichen Verfahrens sind, sondern im gewerberechtlichen Verfahren separat beurteilt werden, was auch mit Gutachten in der Niederschrift vom 18.01.2017 erfolgt ist. Für die Ermittlung der spezifischen Immissionen wurden die betrieblichen Tätigkeiten sowie die Zu- und Abfahrten über den jeweiligen Beurteilungszeitraum betrachtet. Auf die zusätzliche Frage der Richterin, ob es entsprechend dem Beschwerdevorbringen zutreffe, dass die zu jeder Tageszeit (vor allem aber in den Nachtstunden) auftretenden Pegelspitzen zu einer massiven zusätzlichen, die bereits jetzt vorherrschenden Lärmemissionen stark übersteigenden Lärmbelastung, welche auf dem Grundstück der Beschwerdeführer fortwirke, kommen werde, antwortete er, dass im Nachtzeitraum projektgemäß mit zwei Kraftfahrzeugen pro Stunde zu rechnen ist. Beim Wohnhaus xxx bewegen sich die höchsten Schallpegelspitzen in der Größenordnung von 42 dB (Auszug aus der Stellungnahme im gewerberechtlichen Verfahren). Bei einer Messung am 19.11.2004 haben sich am „IP xxx“ mittlere Spitzenpegel in der Größenordnung von 52 bis 54 dB in der Nachtzeit und 65 bis 68 dB in der Tag- bzw. Abendzeit ergeben. Somit kann festgehalten werden, dass die durch die Betriebsanlage bestehenden Schallpegelspitzen deutlich unter den vorhandenen örtlichen Schallpegelspitzen zu liegen kommen. Die bezeichnete Messung wurde im Zusammenhang mit der Errichtung eines Hofer-Marktes durchgeführt und somit beschreibt die Spitzenpegel-situation die örtliche Situation vor der Errichtung des Hofer-Marktes. Das angerufene Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bloße Behauptungen nicht ausreichend sind, um fachlich fundierte, schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten zu entkräften und sohin eine potentielle Betroffenheit nachzuweisen, sondern muss einem schlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten mit Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (siehe dazu VwGH vom 28.09.2011, 2009/04/0211; VwGH vom 28.02.2012, 2009/04/0267). Den für sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen, insbesondere dem schalltechnischen Amtssachverständigengutachten in Hinblick auf das nunmehr vorliegende betriebstypologische Gutachten, kann jedenfalls nicht mit laienhaften, inhaltlich unbegründeten Äußerungen in wirksamer Weise entgegnet werden (vgl. dazu VwGH vom 10.04.2012, 2011/06/0005). Die Beschwerdeführer konnten sowohl im gemeindebehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Umstände vorbringen, welche ihre Parteistellungen begründet hätten, insbesondere indem sie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Ausführungen des schalltechnischen Sachverständigen ausdrücklich für nicht erforderlich bezeichneten. Die vorgebrachten angeblich auf ihre Liegenschaften einwirkenden Immissionen wurden allesamt durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachten entkräftet und wurde zudem in der schalltechnischen Stellungnahme vom 28.03.2017 sowie im betriebstypologischen Gutachten vom 13.08.2018 festgestellt, dass die spezifischen Immissionen, die nach dem durch einschlägige Normen bestimmten Stand der Technik ermittelt wurden, überhaupt keine Auswirkung auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer haben, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist. Das angerufene Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bloße Behauptungen nicht ausreichend sind, um fachlich fundierte, schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten zu entkräften und sohin eine potentielle Betroffenheit nachzuweisen, sondern muss einem schlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten mit Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (siehe dazu VwGH vom 28.09.2011, 2009/04/0211; VwGH vom 28.02.2012, 2009/04/0267). Den für sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen, insbesondere dem schalltechnischen Amtssachverständigengutachten in Hinblick auf das nunmehr vorliegende betriebstypologische Gutachten, kann jedenfalls nicht mit laienhaften, inhaltlich unbegründeten Äußerungen in wirksamer Weise entgegnet werden vergleiche dazu VwGH vom 10.04.2012, 2011/06/0005). Die Beschwerdeführer konnten sowohl im gemeindebehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Umstände vorbringen, welche ihre Parteistellungen begründet hätten, insbesondere indem sie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Ausführungen des schalltechnischen Sachverständigen ausdrücklich für nicht erforderlich bezeichneten. Die vorgebrachten angeblich auf ihre Liegenschaften einwirkenden Immissionen wurden allesamt durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachten entkräftet und wurde zudem in der schalltechnischen Stellungnahme vom 28.03.2017 sowie im betriebstypologischen Gutachten vom 13.08.2018 festgestellt, dass die spezifischen Immissionen, die nach dem durch einschlägige Normen bestimmten Stand der Technik ermittelt wurden, überhaupt keine Auswirkung auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer haben, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist. Durch das vorliegende schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung steht für das angerufene Gericht fest, dass die Widmungskonformität für die beantragte Betriebstype gegeben ist. Aus der konkreten fachlichen Beurteilung ist der Schluss zu ziehen, dass sich die Betriebsanlage mit ihren spezifischen Immissionen nicht auf die Grundstücke der Beschwerdeführer auswirkt, da die spezifischen Immissionen an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken der Beschwerdeführer deutlich unter den Messgrenzen der heutigen Messgeräte zu liegen kommen. Eine Auswirkung auf die bereits derzeit vor Errichtung und Betrieb des Bauvorhabens vorhandene örtliche Schallsituation ist nicht gegeben. Im gegenständlichen Verfahren wurde eine potentielle Betroffenheit der Beschwerdeführer sehr umfangreich geprüft und hat sich eine solche in konkreter Weise als nicht gegeben erwiesen. Für das erkennende Gericht steht fest, dass aufgrund sämtlicher Sachverständigengutachten die Beschwerdeführer vom beantragten Bauvorhaben nicht konkret betroffen sind. Zur Kritik der Beschwerdeführer an einer Ungleichbehandlung, ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass Verwaltungsbehörden sowie auch das Landesverwaltungsgericht geltende Gesetze und Verordnungen anzuwenden haben. Eine Prüfung auf deren Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit kommt weder den Verwaltungsbehörden noch dem Landesverwaltungsgericht zu, weil diese Kompetenz ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) obliegt. Ergebnis: Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die behauptete potentielle Beeinträchtigung in konkreter Weise nicht gegeben ist und daher auch die Parteistellung den Beschwerdeführern nicht zuzuerkennen war. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der Beschwerdeführer insgesamt der Erfolg versagt und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2311.2312.10.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.