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{'item': 'KLVwG-2302/2/2018'}

Obsah (8)§ 28§ 24a§ 26§ 25a§ 7Art. 130§ 17§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.09.2018 GeschäftszahlKLVwG-2302/2/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes

§ 28und 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - Vw

GVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei der xxx, vertreten durch xxx vom 03.09.2018 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, Zahl: xxx, betreffend die Entziehung der erteilten Erlaubnis zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, idgF, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

Paragraph 28 und 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.07.2009, Zahl: xxx, wurde der xxx (Rechtsvorgängerin der xxx), xxx, xxx,

§ 24a

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 die Erlaubnis zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen erteilt.

§ 26Abs.

6 AWG 2002 wurde als „verantwortliche Person“ für die Sammlertätigkeit Herr xxx, geboren am xxx, wohnhaft in xxx, xxx, namhaft gemacht. Mit E-Mail-Nachricht vom 05.12.2017 wurde der Abfallwirtschaftsbehörde des Amtes der Kärntner Landesregierung mitgeteilt, dass Herr xxx mit Wirkung 30.11.2017 seine Funktion als „verantwortliche Person“ zurückgelegt hat. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.07.2009, Zahl: xxx, wurde der xxx (Rechtsvorgängerin der xxx), xxx, xxx,

Paragraph 24 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 die Erlaubnis zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen erteilt.

Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 wurde als „verantwortliche Person“ für die Sammlertätigkeit Herr xxx, geboren am xxx, wohnhaft in xxx, xxx, namhaft gemacht. Mit E-Mail-Nachricht vom 05.12.2017 wurde der Abfallwirtschaftsbehörde des Amtes der Kärntner Landesregierung mitgeteilt, dass Herr xxx mit Wirkung 30.11.2017 seine Funktion als „verantwortliche Person“ zurückgelegt hat. Mit schriftlicher Eingabe vom 08.03.2018 hat die xxx (Rechtsnachfolgerin der xxx) Frau xxx, geboren am xxx, wohnhaft in xxx, xxx, als neue verantwortliche Person für die Sammlertätigkeit namhaft gemacht. Folglich wurde von der Abfallwirtschaftsbehörde des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Überprüfung der Verlässlichkeit bei der Strafbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx ein Auszug aus der Verwaltungsstrafdatei angefordert und wurde mit E-Mail-Nachricht vom 11.04.2018 ein Auszug der Strafkartei der Frau xxx der Abfallwirtschaftsbehörde übermittelt. Aus der Strafkartei geht hervor, dass Frau xxx in den Jahren 2014, 2015 und 2017 jeweils rechtskräftig wegen Verstöße gegen die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 bestraft wurde. Zudem wurde Frau xxx im Jahr 2017 nach § 8 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl I Nr. 13/2002, idgF) bestraft. Aus der Strafkartei geht hervor, dass Frau xxx in den Jahren 2014, 2015 und 2017 jeweils rechtskräftig wegen Verstöße gegen die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 bestraft wurde. Zudem wurde Frau xxx im Jahr 2017 nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2002,, idgF) bestraft. Mit Schreiben der Abfallwirtschaftsbehörde vom 13.04.2018, Zahl: xxx, wurde der xxx der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und wurde diese aufgefordert, dem Landeshauptmann von Kärnten unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten eine neue verantwortliche Person unter Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und der Verlässlichkeit namhaft zu machen. Laut einliegendem unbedenklichem Rückschein wurde dieses Schreiben vom 13.04.2018 nach einem Zustellversuch am 16.04.2018 beim zuständigen Postamt hinterlegt und begann die Abholfrist mit 17.04.2018 zu laufen. Mit Erinnerungsschreiben der Abfallwirtschaftsbehörde vom 17.07.2018, Zahl: xxx, wurde die xxx letztmalig aufgefordert, innerhalb von einer Woche, gerechnet ab der Zustellung dieses Schreibens, der Aufforderung der Namhaftmachung einer neuen verantwortlichen Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 nachzukommen, widrigenfalls die der xxx mit Bescheid vom 13.07.2009, Zahl: xxx, erteilte Erlaubnis zur Sammlung nicht gefährlicher Abfälle

§ 25aAbs.

6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 entzogen werde. Laut einliegendem unbedenklichem Rückschein wurde dieses Erinnerungsschreiben vom 17.07.2018 nach einem Zustellversuch am 19.07.2018 beim zuständigen Postamt hinterlegt und begann die Abholfrist mit 20.07.2018 zu laufen. Mit Erinnerungsschreiben der Abfallwirtschaftsbehörde vom 17.07.2018, Zahl: xxx, wurde die xxx letztmalig aufgefordert, innerhalb von einer Woche, gerechnet ab der Zustellung dieses Schreibens, der Aufforderung der Namhaftmachung einer neuen verantwortlichen Person im Sinne des Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 nachzukommen, widrigenfalls die der xxx mit Bescheid vom 13.07.2009, Zahl: xxx, erteilte Erlaubnis zur Sammlung nicht gefährlicher Abfälle

Paragraph 25 a, Absatz 6, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 entzogen werde. Laut einliegendem unbedenklichem Rückschein wurde dieses Erinnerungsschreiben vom 17.07.2018 nach einem Zustellversuch am 19.07.2018 beim zuständigen Postamt hinterlegt und begann die Abholfrist mit 20.07.2018 zu laufen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, Zahl: xxx, wurde der xxx, xxx, xxx,

§ 25aAbs.

6 AWG 2002 die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.07.2009, Zahl: xxx,

§ 24a

AWG 2002 erteilte Erlaubnis zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfälle wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 entzogen. Dieser Bescheid wurde laut einliegendem unbedenklichem Rückschein durch Hinterlegung am 06.08.2018 zugestellt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, Zahl: xxx, wurde der xxx, xxx, xxx,

Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.07.2009, Zahl: xxx,

Paragraph 24 a, AWG 2002 erteilte Erlaubnis zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfälle wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 entzogen. Dieser Bescheid wurde laut einliegendem unbedenklichem Rückschein durch Hinterlegung am 06.08.2018 zugestellt. Mit Schreiben der xxx, xxx, xxx vom 10.08.2018, bei der Abfallwirtschaftsbehörde am 16.8.2018 eingelangt und protokolliert, wurde eine neue verantwortliche Person

§ 26Abs.

6 AWG 2002 namhaft gemacht. Mit Schreiben der xxx, xxx, xxx vom 10.08.2018, bei der Abfallwirtschaftsbehörde am 16.8.2018 eingelangt und protokolliert, wurde eine neue verantwortliche Person

Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 namhaft gemacht. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, Zahl: xxx, erhob die xxx, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau xxx, xxx, xxx fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 03.09.2018. In der Beschwerdevorlage vom 03.09.2018 wird wie folgt ausgeführt: „Aufgrund eines Erinnerungsschreibens der Behörde vom 17.07.2018, Zl. xxx, wurde der xxx eine letzte Frist von einer Woche, gerechnet ab dem Tage der Zustellung des Schreibens, für die Namhaftmachung der verantwortlichen Person gesetzt. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung am 20.07.2018 zugestellt. Dieses Schreiben wurde am Montag dem 06.08.2018 übernommen. Aufgrund des Inhaltes dieses Schreibens wurde von der xxx am 10.08.2018, mittels Einschreiben, dem Amt der Kärntner Landesregierung eine neue verantwortliche Person – Herr xxx, geboren xxx – inklusive der erforderlichen Unterlagen – im Sinne des § 6 Abs. 6 AWG 2002 – bekannt gegeben, welches aber erst am 16.08.2018 in der do. Behörde einlangte. Mit do. Schreiben vom 20.08.2018, Zl. xxx teilte die do. Behörde mit, dass aufgrund der Ausstellung des Bescheides vom 31.07.2018, Zl. xxx, das Schreiben der xxx vom 10.08.2018 in der do. Behörde am 16.08.2018 eingelangt nicht berücksichtigt werden könne. Es könne nur das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, Zl. xxx, erhoben werden. Daher wird das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, xxx, welcher laut Rückschein durch Hinterlegung am 06.08.2018 zugestellt wurde und diese Frist ab 06.08.2018 zu laufen beginnt (dieser Bescheid wurde am 09.08.2018 übernommen), innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben. Es wird nochmals Herr xxx, geboren xxx, wh.: xxx, xxx, als neue verantwortliche Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft gemacht. Es wird auf das Schreiben der xxx vom 10.08.2018, in welchem eine neue verantwortliche Person im Sinne des § 6 Abs. 6 AWG 2002, namhaft gemacht wurde, verwiesen und gebeten, die Unterlagen welche im Original übermittelt wurden, zur Beurteilung heranzuziehen. Es wird daher beantragt, den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, Zl. xxx, in welchem der xxx die erteilte Erlaubnis zur Sammlung nicht gefährlicher Abfälle

§ 25aAbs. 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002, idg

F, entzogen wird, aufzuheben und Herrn xxx, geboren xxx, wh.: xxx, xxx, als neue verantwortliche Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002, für die xxx, zu bestellen.“„Aufgrund eines Erinnerungsschreibens der Behörde vom 17.07.2018, Zl. xxx, wurde der xxx eine letzte Frist von einer Woche, gerechnet ab dem Tage der Zustellung des Schreibens, für die Namhaftmachung der verantwortlichen Person gesetzt. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung am 20.07.2018 zugestellt. Dieses Schreiben wurde am Montag dem 06.08.2018 übernommen. Aufgrund des Inhaltes dieses Schreibens wurde von der xxx am 10.08.2018, mittels Einschreiben, dem Amt der Kärntner Landesregierung eine neue verantwortliche Person – Herr xxx, geboren xxx – inklusive der erforderlichen Unterlagen – im Sinne des Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 – bekannt gegeben, welches aber erst am 16.08.2018 in der do. Behörde einlangte. Mit do. Schreiben vom 20.08.2018, Zl. xxx teilte die do. Behörde mit, dass aufgrund der Ausstellung des Bescheides vom 31.07.2018, Zl. xxx, das Schreiben der xxx vom 10.08.2018 in der do. Behörde am 16.08.2018 eingelangt nicht berücksichtigt werden könne. Es könne nur das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, Zl. xxx, erhoben werden. Daher wird das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, xxx, welcher laut Rückschein durch Hinterlegung am 06.08.2018 zugestellt wurde und diese Frist ab 06.08.2018 zu laufen beginnt (dieser Bescheid wurde am 09.08.2018 übernommen), innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben. Es wird nochmals Herr xxx, geboren xxx, wh.: xxx, xxx, als neue verantwortliche Person im Sinne des Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 namhaft gemacht. Es wird auf das Schreiben der xxx vom 10.08.2018, in welchem eine neue verantwortliche Person im Sinne des Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002, namhaft gemacht wurde, verwiesen und gebeten, die Unterlagen welche im Original übermittelt wurden, zur Beurteilung heranzuziehen. Es wird daher beantragt, den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, Zl. xxx, in welchem der xxx die erteilte Erlaubnis zur Sammlung nicht gefährlicher Abfälle

Paragraph 25 a, Absatz 6, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, idgF, entzogen wird, aufzuheben und Herrn xxx, geboren xxx, wh.: xxx, xxx, als neue verantwortliche Person im Sinne des Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002, für die xxx, zu bestellen.“ Mit Schreiben der Abfallwirtschaftsbehörde vom 05.09.2018, Zahl: xxx, wurde gegenständlicher Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde der bezughabende Verwaltungsakt samt der Beschwerde der xxx, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau xxx, xxx, xxx vom 03.09.2018 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, Zahl: xxx, dem angerufenen Gericht zur Entscheidung vorgelegt. III.römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Gegenstand der Beschwerde ist der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, Zahl: xxx, erlassene Entziehungsbescheid

§ 25aAbs.

6 AWG 2002. Gegenstand der Beschwerde ist der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, Zahl: xxx, erlassene Entziehungsbescheid

Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002. Das erkennende Gericht stellt fest, dass aufgrund der AWG-Novelle 2010

den Übergangsbestimmungen des § 78 Abs. 15 AWG 2002 eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 bestehende Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen nunmehr als Erlaubnis

§ 24aAWG 2002 gilt.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass aufgrund der AWG-Novelle 2010

den Übergangsbestimmungen des Paragraph 78, Absatz 15, AWG 2002 eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 bestehende Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen nunmehr als Erlaubnis

Paragraph 24 a, AWG 2002 gilt. Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Kenntnisse aufzuweisen hat (§ 26 Abs. 6 AWG 2002). Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis (Abs. 2) einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag (Abs. 2) nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person

Abs. 4 oder eine verantwortliche Person

Abs. 6 (§ 26 Abs. 5 AWG 2002). Nach § 25a Abs. 6, 1. Satz AWG 2002 ist die Erlaubnis zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen. Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Kenntnisse aufzuweisen hat (Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002). Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis (Absatz 2,) einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag (Absatz 2,) nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person

Absatz 4, oder eine verantwortliche Person

Absatz 6, (Paragraph 26, Absatz 5, AWG 2002). Nach Paragraph 25 a, Absatz 6, eins, Satz AWG 2002 ist die Erlaubnis zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht mehr vorliegen. Mit Schriftsatz der Abfallwirtschaftsbehörde vom 13.04.2018, Zahl: xxx, wurde die xxx aufgefordert, unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten eine neue verantwortliche Person unter Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und der Verlässlichkeit namhaft zu machen. Da dies im gegenständlichen Fall trotz nachweislicher Zustellung durch Hinterlegung am 17.04.2018 nicht erfolgte, wurde die xxx letztmalig mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 17.07.2018, Zahl: xxx, aufgefordert, innerhalb von einer Woche, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens der Aufforderung nachzukommen, widrigenfalls die der xxx die mit Bescheid vom 13.07.2009, Zahl: xxx, erteilte Erlaubnis zur Sammlung nicht gefährlicher Abfälle

§ 25aAbs.

6 AWG 2002 entzogen wird. Dieses Erinnerungsschreiben vom 17.07.2018, Zahl: xxx, wurde nach einem Zustellversuch am 19.07.2018 ordnungsgemäß durch Hinterlegung am 20.07.2018 beim Postamt xxx zugestellt und am 06.08.2018 persönlich in Empfang genommen. Mit Schriftsatz der Abfallwirtschaftsbehörde vom 13.04.2018, Zahl: xxx, wurde die xxx aufgefordert, unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten eine neue verantwortliche Person unter Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und der Verlässlichkeit namhaft zu machen. Da dies im gegenständlichen Fall trotz nachweislicher Zustellung durch Hinterlegung am 17.04.2018 nicht erfolgte, wurde die xxx letztmalig mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 17.07.2018, Zahl: xxx, aufgefordert, innerhalb von einer Woche, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens der Aufforderung nachzukommen, widrigenfalls die der xxx die mit Bescheid vom 13.07.2009, Zahl: xxx, erteilte Erlaubnis zur Sammlung nicht gefährlicher Abfälle

Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 entzogen wird. Dieses Erinnerungsschreiben vom 17.07.2018, Zahl: xxx, wurde nach einem Zustellversuch am 19.07.2018 ordnungsgemäß durch Hinterlegung am 20.07.2018 beim Postamt xxx zugestellt und am 06.08.2018 persönlich in Empfang genommen. Mit Bescheid vom 31.07.2018, Zahl: xxx, wurde der xxx

§ 25aAbs.

6 AWG 2002 die Erlaubnis zur Sammlung nicht gefährlicher Abfälle entzogen. Dieser Bescheid wurde laut unbedenklichem Rückschein am 06.08.2018 durch Hinterlegung beim Postamt xxx zugestellt und am 09.08.2018 in Empfang genommen.Mit Bescheid vom 31.07.2018, Zahl: xxx, wurde der xxx

Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 die Erlaubnis zur Sammlung nicht gefährlicher Abfälle entzogen. Dieser Bescheid wurde laut unbedenklichem Rückschein am 06.08.2018 durch Hinterlegung beim Postamt xxx zugestellt und am 09.08.2018 in Empfang genommen. Mit schriftlicher Eingabe vom 10.08.2018, bei der belangten Behörde am 16.08.2018 eingelangt und protokolliert, wurde von der xxx eine neue verantwortliche Person, Herr xxx, geboren am xxx, wohnhaft in xxx, xxx,

§ 26Abs.

6 AWG 2002 namhaft gemacht. Diese Namhaftmachung erfolgte aufgrund des Erinnerungsschreibens der belangten Behörde vom 17.07.2018, Zahl: xxx.Mit schriftlicher Eingabe vom 10.08.2018, bei der belangten Behörde am 16.08.2018 eingelangt und protokolliert, wurde von der xxx eine neue verantwortliche Person, Herr xxx, geboren am xxx, wohnhaft in xxx, xxx,

Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 namhaft gemacht. Diese Namhaftmachung erfolgte aufgrund des Erinnerungsschreibens der belangten Behörde vom 17.07.2018, Zahl: xxx. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Zustellung im Sinne des § 17 Zustellgesetz mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis, dass die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger gar nicht erreichen (etwa mangels Abholung). Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel

§ 7Zustellgesetz vor, welcher mangels Zukommens an den Empfänger nie sanierbar wäre (vgl. dazu Vw

GH vom 31.08.1995, 95/19/0324; VwGH vom 09.09.1998, 95/19/0339).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Zustellung im Sinne des Paragraph 17, Zustellgesetz mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis, dass die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger gar nicht erreichen (etwa mangels Abholung). Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel

Paragraph 7, Zustellgesetz vor, welcher mangels Zukommens an den Empfänger nie sanierbar wäre vergleiche dazu VwGH vom 31.08.1995, 95/19/0324; VwGH vom 09.09.1998, 95/19/0339). Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (§ 22 Abs. 1 Zustellgesetz), ist eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein „unbedenklicher“ – d.h. die gehörige äußere Form aufweisender – Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (vgl. VwGH vom 30.01.2014, 2012/03/0018). Im gegenständlichen Fall wurde ein solcher Einwand nicht erhoben. Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (Paragraph 22, Absatz eins, Zustellgesetz), ist eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein „unbedenklicher“ – d.h. die gehörige äußere Form aufweisender – Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig vergleiche VwGH vom 30.01.2014, 2012/03/0018). Im gegenständlichen Fall wurde ein solcher Einwand nicht erhoben. Nach § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 357/1982 idgF gilt ein Dokument jedenfalls mit dem Tag der Hinterlegung als „zugestellt“ und entfaltet mit dem Tag der Hinterlegung den Lauf der Rechtsfolgen (vgl. dazu VwGH vom 31.08.1995, 95/19/0324 und 04.09.1998, 95/19/0339).Nach Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982, idgF gilt ein Dokument jedenfalls mit dem Tag der Hinterlegung als „zugestellt“ und entfaltet mit dem Tag der Hinterlegung den Lauf der Rechtsfolgen vergleiche dazu VwGH vom 31.08.1995, 95/19/0324 und 04.09.1998, 95/19/0339). Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Im gegenständlichen Beschwerdefall war daher für die Abfallwirtschaftsbehörde des Amtes der Kärntner Landesregierung entscheidend, dass die Zustellung im Sinne des § 17 Zustellgesetz mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet war. Im gegenständlichen Beschwerdefall war daher für die Abfallwirtschaftsbehörde des Amtes der Kärntner Landesregierung entscheidend, dass die Zustellung im Sinne des Paragraph 17, Zustellgesetz mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet war. Der verfahrensgegenständliche Bescheid über die Entziehung der Erlaubnis zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen ist daher zu Recht nach Ablauf der Fristsetzung für die Nominierung einer verantwortlichen Person erlassen worden. IV.römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF, lautet wie folgt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, lautet wie folgt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, VwGVG hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abga-benordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abga-benordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die für den Gegenstandfall relevanten Rechtsvorschriften des Zustellgesetzes in der maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: § 7 des Zustellgesetzes:Paragraph 7, des Zustellgesetzes: „Heilung von Zustellmängel Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“ § 17 des Zustellgesetzes:Paragraph 17, des Zustellgesetzes: „Hinterlegung

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen, oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, Zahl: xxx, wurde der xxx, xxx, xxx,

§ 25aAbs.

6 AWG 2002 die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.07.2009, Zahl: xxx,

§ 24a

AWG 2002 erteilte Erlaubnis zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfälle wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 entzogen. Gegen diesen Bescheid vom 31.07.2018 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, Zahl: xxx, wurde der xxx, xxx, xxx,

Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.07.2009, Zahl: xxx,

Paragraph 24 a, AWG 2002 erteilte Erlaubnis zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfälle wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 entzogen. Gegen diesen Bescheid vom 31.07.2018 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war zu prüfen, ob die erfolgte Entziehung der erteilte Erlaubnis zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, Zahl: 08-AL-AWOE-193/2-2018, zu Recht erfolgte. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war zu prüfen, ob die erfolgte Entziehung der erteilte Erlaubnis zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, Zahl: 08-AL-AWOE-193/2-2018, zu Recht erfolgte.

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Das Erinnerungsschreiben der belangten Behörde vom 17.07.2018 wurde durch Hinterlegung am 20.07.2018 rechtswirksam zugestellt und begann die Abholfrist mit 20.07.2018, unter Berücksichtigung, dass der 20.07.2018 auf einen Freitag fiel, zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei mit 23.07.2018, zu laufen und endete am 03.08.2018. Die

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz einzuräumende Zeitspanne der Bereithaltung für die Abholung ändert nichts an der gesetzlich normierten Festlegung, dass eine Dokument als mit dem Tag der Hinterlegung als zugestellt gilt und die mit der Zustellung verbundenen Rechtsfolgen ab diesem Tag zu laufen beginnen (VwGH vom 31.08.1995, 95/19/0324).

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Das Erinnerungsschreiben der belangten Behörde vom 17.07.2018 wurde durch Hinterlegung am 20.07.2018 rechtswirksam zugestellt und begann die Abholfrist mit 20.07.2018, unter Berücksichtigung, dass der 20.07.2018 auf einen Freitag fiel, zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei mit 23.07.2018, zu laufen und endete am 03.08.2018. Die

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz einzuräumende Zeitspanne der Bereithaltung für die Abholung ändert nichts an der gesetzlich normierten Festlegung, dass eine Dokument als mit dem Tag der Hinterlegung als zugestellt gilt und die mit der Zustellung verbundenen Rechtsfolgen ab diesem Tag zu laufen beginnen (VwGH vom 31.08.1995, 95/19/0324). Von Seiten der belangten Behörde wurde im Sinne der zitierten Gesetzesstellen des Zustellgesetzes zu Recht gehandelt, dass durch die Hinterlegung am 20.07.2018 und somit rechtswirksam erfolgte Zustellung des Erinnerungsschreibens auch die darin gesetzte Frist für die Namhaftmachung einer verantwortlichen Person mit Wirkung vom 20.7.2018 zu laufen begonnen hat. Da innerhalb der festgesetzten Frist von einer Woche, somit bis 27.07.2018, keine Erfüllung durch die beschwerdeführende Partei erfolgte wurde verfahrensgegenständlicher Bescheid vom 31.07.2018 erlassen. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am 06.08.2018 rechtswirksam zugestellt. Nach ständiger Judikatur des VwGH gilt

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag, an dem die Sendung zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Sie gilt nur dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Auf Grund der von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Beschwerdevorbringen weder behaupteten noch geltend gemachten Ortsabwesenheit ist von einer rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang auszugehen und scheidet eine Ungültigkeit der Hinterlegung am 20.07.2018 im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Zustellgesetz aus. Das Ergebnis, dass die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten. Somit entfaltete die Hinterlegung des Erinnerungsschreibens am 20.07.2018 mit dem als spätestens 23.07.2018 anzunehmenden Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, zumal der 20.07.2018 auf einen Freitag fiel, die Wirkung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz und galt als zugestellt.Nach ständiger Judikatur des VwGH gilt

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag, an dem die Sendung zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Sie gilt nur dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Auf Grund der von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Beschwerdevorbringen weder behaupteten noch geltend gemachten Ortsabwesenheit ist von einer rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang auszugehen und scheidet eine Ungültigkeit der Hinterlegung am 20.07.2018 im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz aus. Das Ergebnis, dass die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten. Somit entfaltete die Hinterlegung des Erinnerungsschreibens am 20.07.2018 mit dem als spätestens 23.07.2018 anzunehmenden Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, zumal der 20.07.2018 auf einen Freitag fiel, die Wirkung des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz und galt als zugestellt. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war der Beschwerde kein Erfolg beschieden und war daher im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

§ 24Vw

GVG unterbleiben, zumal diesbezüglich Anträge nicht gestellt wurden. Zudem lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, zumal diesbezüglich Anträge nicht gestellt wurden. Zudem lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Ergebnis: Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt kein Erfolg beschieden und war der Beschwerde keine Folge zu geben und festzustellen, dass der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.07.2018, Zahl: xxx, zu Recht erlassen wurde. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2302.2.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.