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{'item': 'KLVwG-1123/8/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.09.2018 GeschäftszahlKLVwG-1123/8/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx – xxx, Rechtsanwälte, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.3.2018, Zahl: xxx, betreffend Betriebsschließung gemäß § 56a Glücksspielgesetz – GSpG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx – xxx, Rechtsanwälte, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.3.2018, Zahl: xxx, betreffend Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz – GSpG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht: I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n, und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . I. Festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Im Verwaltungsakt einliegend ist das Schreiben der belangten Behörde vom 13.3.2018, Zahl: xxx, mit nachfolgendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Aufgrund der der Behörde vorliegenden Informationen besteht der begründende Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit, am Standort xxx in xxx, Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet, organisiert und durchgeführt werden. Wir fordern Sie daher auf, diese Ausspielungen am obigen Standort, welche entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes stattfinden, unverzüglich einzustellen, widrigenfalls die Behörde ein Vorgehen nach § 56a Glücksspielgesetz beabsichtigt. Wir fordern Sie daher auf, diese Ausspielungen am obigen Standort, welche entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes stattfinden, unverzüglich einzustellen, widrigenfalls die Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz beabsichtigt. Hinweis: Gem § 56a Glücksspielgesetz kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden.“Gem Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden.“ Das Schreiben vom 13.3.2018 ist gerichtet an den „Veranstalter, Organisator und unternehmerisch Zugänglichmacher von illegalem Glücksspiel. Standort: xxx, xxx“. Ein bestimmter Adressat wird im Schreiben vom 13.3.2018 nicht genannt. Im Betreff des Schreibens vom 13.3.2018 wird angeführt: „Verdacht der Durchführung von Glücksspielen entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes“. Das Schreiben vom 13.3.2018 wurde am 14.3.2018 durch Organe der Bundespolizei insofern zugestellt, als dieses Schriftstück bei der Eingangstür des betreffenden Lokals mittels Klebeband befestigt wurde. Anlässlich einer behördlichen Kontrolle unter Beiziehung von Organen der Finanzpolizei am 22.3.2018 im Lokal xxx im Standort xxx, xxx, wurde die Betriebsschließung an Ort und Stelle verfügt und in weiterer Folge der Bescheid vom 22.3.2018, Zahl: xxx, erlassen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.3.2018, Zahl: xxx, wurde gemäß § 56a Abs. 1 iVm Abs. 3 Glücksspielgesetz – GSpG vom Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft xxx die gänzliche Betriebsschließung des Lokals xxx am Standort xxx, xxx, verfügt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.3.2018, Zahl: xxx, wurde gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Glücksspielgesetz – GSpG vom Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft xxx die gänzliche Betriebsschließung des Lokals xxx am Standort xxx, xxx, verfügt. Der Bescheid vom 22.3.2018 ist laut Betreff gerichtet an: “xxx xxx xxx” Der Bescheid vom 22.3.2018 wurde an die im Lokal anwesende Kellnerin am 23.3.2018 um 01.09 Uhr ausgefolgt. Gegen den Bescheid vom 22.3.2018, Zahl: xxx, richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der xxx, in welcher auszugsweise ausgeführt wird wie folgt: „Laut dem gegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde am 13.03.2018 zur Zahl xxx dem Veranstalter, Organisator und unternehmerisch Zugänglichmacher, zugestellt an der Eingangstür, aufgefordert, Ausspielungen am gegenständlichen Standort unverzüglich einzustellen. Wie der belangten Behörde ohnedies bekannt sein dürfte, ist die Beschwerdeführerin, xxx erst seit 15.03.2018 Pächterin des Lokals am gegenständlichen Standort. Die von der belangten Behörde angesprochene Aufforderung vom 13.03.2018 ist daher nicht der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerln erstmalig Im Beschlagnahmebescheid vom 22.03.

  1. zugestellt am 23.03.
  2. gern § 56a GSDG aufgefordert. Wie der belangten Behörde ohnedies bekannt sein dürfte, ist die Beschwerdeführerin, xxx erst seit 15.03.2018 Pächterin des Lokals am gegenständlichen Standort. Die von der belangten Behörde angesprochene Aufforderung vom 13.03.2018 ist daher nicht der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerln erstmalig Im Beschlagnahmebescheid vom 22.03.
  3. zugestellt am 23.03.
  4. gern Paragraph 56 a, GSDG aufgefordert. Der VwGH hat in der Entscheidung vom 24.02.2014, 2013/17/0516 klargestellt, dass die Behörde, bevor sie vor Ort eine gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügt, den "Verfügungsberechtigten" zur Einstellung der entgegen der Bestimmungen des GSpG veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufzufordern hat. Als "Verfügungsberechtigter" iSd § 56 a GSpG muss derjenige anzusehen sein, der über die Räumlichkeiten „verfügen" kann. Damit ist wohl gemeint, dass derjenige die Räumlichkeiten benutzen und gebrauchen kann. Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Betriebsschließung am 22.03.2018 "Verfügungsberechtigter" iSd § 56 a GSpG. Zum Zeitpunkt der Androhung der Betriebsschließung am 13.03.2018 war die Beschwerdeführerin eben noch nicht Verfügungsberechtigte".Als "Verfügungsberechtigter" iSd Paragraph 56, a GSpG muss derjenige anzusehen sein, der über die Räumlichkeiten „verfügen" kann. Damit ist wohl gemeint, dass derjenige die Räumlichkeiten benutzen und gebrauchen kann. Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Betriebsschließung am 22.03.2018 "Verfügungsberechtigter" iSd Paragraph 56, a GSpG. Zum Zeitpunkt der Androhung der Betriebsschließung am 13.03.2018 war die Beschwerdeführerin eben noch nicht Verfügungsberechtigte". Im Weiteren wird in der Beschwerde die Unionrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes eingewendet und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, das Verfahren einzustellen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 2.5.2018 hat die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Gegenstand wurde für den 17.7.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Kärnten anberaumt. Im vorbereitenden Schriftsatz vom 16.7.2018 führt die Beschwerdeführerin auszugsweise aus wie folgt: „Die belangte Behörde behauptet, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Behörde vom 13.03.2018 aufgefordert wurde, Ausspielungen am gegenständlichen Standort einzustellen. Von dem abgesehen, dass der Beschwerdeführerin dieses Schreiben unbekannt ist, wurde dieses offensichtlich an den "Veranstalter, Organisator und unternehmerisch Zugänglichmacher" adressiert. Ein derartiges Schreiben hätte selbst bei ordnungsgemäßer Zustellung keine Wirkung, zumal es nicht an den "Verfügungsberechtigten", xxx gerichtet war. Von dem abgesehen war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht Pächterin der gegenständlichen Lokalität und kann dieser das Schreiben nicht zugegangen sein. Die Beschwerdeführerin beantragt schon jetzt die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, wobei das Protokoll vor dem Erkenntnis zugestellt werden möge.“ Im Gegenstand hat am 17.7.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten stattgefunden, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hat. Weiters wurden die Zeugen xxx und xxx, beide Beamte der Finanzpolizei xxx sowie die Zeuginnen xxx und xxx einvernommen. II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 17.7.2018, in welcher Beweis erhoben wurde, durch den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, sowie durch Befragung des Vertreters der belangten Behörde und Einvernahme der Zeugen xxx, xxx, xxx und xxx. Aus dem im Akt einliegenden Schreiben vom 13.3.2018 ist offenkundig, dass dieses Schreiben an keinen bestimmten Adressaten gerichtet ist, sondern lediglich an den nicht näher bezeichneten Veranstalter, Organisator und unternehmerisch Zugänglichmacher von illegalem Glücksspiel im Standort xxx, xxx. Der angefochtene Bescheid ist an die Beschwerdeführerin adressiert. Dies folgt aus der Betreffzeile des angefochtenen Bescheides vom 22.3.
  5. III. Gesetzliche Grundlagen: römisch drei. Gesetzliche Grundlagen: § 56a Glücksspielgesetz – GSpG idgF lautet:Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz – GSpG idgF lautet:

(1)Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
(2)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 1 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(2)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz eins, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz eins, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(3)Über eine Verfügung nach Abs. 1 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Über eine Verfügung nach Absatz eins, ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)In einem Bescheid nach Abs. 3 können auch andere nach Abs. 1 zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
(4)In einem Bescheid nach Absatz 3, können auch andere nach Absatz eins, zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
(5)Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5)Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(6)Die Bescheide gemäß Abs. 3 treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(6)Die Bescheide gemäß Absatz 3, treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(7)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 3 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
(7)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 3, nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz 3, bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Absatz 3, getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Im vorliegenden Fall war die Anordnung vom 13.3.2018, Zahl: xxx, die der eigentlichen Betriebsschließung vorangeht, nicht an den Inhaber des zu schließenden Betriebes gerichtet. Es wird weder die nunmehrige Beschwerdeführerin noch ein anderer Betreiber genannt, mag es auch zu einem Wechsel des Inhabers des Lokals gekommen sei. Dem Schreiben vom 13.3.2018 mangelt es an einem konkreten bzw. bestimmten Adressaten. Aus § 56a Abs. 1 GSpG ergibt sich, dass die Behörde, bevor sie vor Ort eine gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügt, den Verfügungsberechtigten zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen des GSpG veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufzufordern hat. Gemäß § 56a Abs. 3 leg.cit. ist über die verfügte Betriebsschließung binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Die Aufforderung zur Einstellung der Glücksspiele ist hingegen nicht in Bescheidform auszusprechen. Eine solche Anordnung hat der eigentlichen Betriebsschließung voranzugehen; sie bildet bloß eine Tatbestandsvoraussetzung für deren Verfügung (vgl. VwGH 24.2.2014, Zahl: 2013/17/0516).Aus Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG ergibt sich, dass die Behörde, bevor sie vor Ort eine gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügt, den Verfügungsberechtigten zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen des GSpG veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufzufordern hat. Gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, leg.cit. ist über die verfügte Betriebsschließung binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Die Aufforderung zur Einstellung der Glücksspiele ist hingegen nicht in Bescheidform auszusprechen. Eine solche Anordnung hat der eigentlichen Betriebsschließung voranzugehen; sie bildet bloß eine Tatbestandsvoraussetzung für deren Verfügung vergleiche VwGH 24.2.2014, Zahl: 2013/17/0516). Bereits aus dem Normtext (damit korrespondierend die Regierungsvorlage zur Einführung des § 56a GSpG 1989 durch BGBl. I Nr. 747/96, 368 Beil NR,
  1. GP, S. 6) geht unmissverständlich hervor, dass "Betriebe" geschlossen werden können. Jede Anordnung in diesem Sinne, sohin auch ein Bescheid gemäß § 56a Abs. 3 GSpG 1989, ist daher an den (Inhaber des) zu schließenden "Betrieb(s)" zu richten. Ist eine GmbH Inhaberin des Betriebes, ist der Bescheid über die Schließung an die GmbH zu richten; die Zustellverfügung hat entweder einen individuell bestimmten zur Empfangnahme befugten Vertreter der GmbH ausdrücklich in dieser Funktion oder diese juristische Person selbst ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person anzuführen. Wird der Bescheid an eine Person, welche seit Einbringung ihres nicht protokollierten Einzelunternehmens in die GmbH den Betrieb führt, zugestellt, wird er gegenüber der GmbH nicht rechtswirksam erlassen. Die Umdeutung eines ausdrücklich genannten Bescheidadressaten ist nicht zulässig (vgl. VwGH 30.3.2016, Zahl: Ro 2016/09/0002).Bereits aus dem Normtext (damit korrespondierend die Regierungsvorlage zur Einführung des Paragraph 56 a, GSpG 1989 durch BGBl. römisch eins Nr. 747/96, 368 Beil NR,
  2. GP, S. 6) geht unmissverständlich hervor, dass "Betriebe" geschlossen werden können. Jede Anordnung in diesem Sinne, sohin auch ein Bescheid gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG 1989, ist daher an den (Inhaber des) zu schließenden "Betrieb(s)" zu richten. Ist eine GmbH Inhaberin des Betriebes, ist der Bescheid über die Schließung an die GmbH zu richten; die Zustellverfügung hat entweder einen individuell bestimmten zur Empfangnahme befugten Vertreter der GmbH ausdrücklich in dieser Funktion oder diese juristische Person selbst ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person anzuführen. Wird der Bescheid an eine Person, welche seit Einbringung ihres nicht protokollierten Einzelunternehmens in die GmbH den Betrieb führt, zugestellt, wird er gegenüber der GmbH nicht rechtswirksam erlassen. Die Umdeutung eines ausdrücklich genannten Bescheidadressaten ist nicht zulässig vergleiche VwGH 30.3.2016, Zahl: Ro 2016/09/0002). Die Aufforderung vom 13.3.2018 zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele war daher an den Verfügungsberechtigten (Inhaber des zu schließenden Betriebes) zu richten gewesen, wobei anzumerken ist, dass auch bei einem Wechsel der Person des Betriebsinhabers die Verfügung der Betriebsschließung weiterhin aufrecht bleibt. Aus einer gesamtheitlichen Betrachtung der Anordnung vom 13.3.2018 gelangt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass diese keinen individuell bestimmten Adressaten ausweist, nicht an den Inhaber des Betriebes gerichtet ist, weshalb diese Anordnung nicht rechtskonform erlassen wurde. Der in weiterer Folge ergangene und angefochtene Bescheid vom 22.3.2018 über die Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 3 GSpG erweist sich unter Verweis auf die zuvor wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als rechtswidrig und war daher aufzuheben. Da der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben war, war auf das weitere Beschwerdevorbringen der vermeintlichen Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht weiter einzugehen. Der in weiterer Folge ergangene und angefochtene Bescheid vom 22.3.2018 über die Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG erweist sich unter Verweis auf die zuvor wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als rechtswidrig und war daher aufzuheben. Da der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben war, war auf das weitere Beschwerdevorbringen der vermeintlichen Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht weiter einzugehen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1123.8.2018

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