Obsah (11)
§ 28§ 25a§ 9§ 29§ 62a§ 341§ 10§ 57Art. 130§ 27Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.09.2018 GeschäftszahlKLVwG-1858/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes
§ 28Vw
GVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Wesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang: Frau xxx (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom
- April 2009, Zahl: xxx, die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Standort in xxx, xxx, erteilt. Die mitbeteiligte Partei ist als Kassenärztin ihrem Vorgänger nachgefolgt, welcher zum Zeitpunkt
- März 2006 bereits rechtskräftig zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke an diesem Standort berechtigt war. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung waren in der Gemeinde xxx zwei Vertragsstellen für Kassenärzte iSd § 342 Abs. 1 ASVG vorgesehen.Frau xxx (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom
- April 2009, Zahl: xxx, die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Standort in xxx, xxx, erteilt. Die mitbeteiligte Partei ist als Kassenärztin ihrem Vorgänger nachgefolgt, welcher zum Zeitpunkt
- März 2006 bereits rechtskräftig zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke an diesem Standort berechtigt war. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung waren in der Gemeinde xxx zwei Vertragsstellen für Kassenärzte iSd Paragraph 342, Absatz eins, ASVG vorgesehen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2015, Zahl: xxx, wurde xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zufolge ihrer Antragstellung vom
- Mai 2013 die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Gemeinde xxx, am Standort xxx, erteilt. Dieser Bescheid ist mit Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
- September 2015, Zahl: KLVwG-705-706/12/2015, am
- September 2015 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom
- Februar 2018, Zahl: xxx, die Betriebsanlagen-Genehmigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke am Standort xxx, xxx, erteilt. Die xxx-Apotheke wurde mit
- April 2018 in Betrieb genommen. Mit Schriftsatz vom
- April 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke betreffend die mitbeteiligte Partei für ihren Berufssitz in xxx, xxx, mit Wirksamkeit vom
- September 2018 auszusprechen. II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Keine Partei hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da der Sachverhalt geklärt ist, es sich um reine Rechtsfragen handelt und die Parteien ihre Auffassung im Rahmen des Parteiengehörs darlegen konnten, besteht keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten. III. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
- Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in xxx, xxx, mit Bescheid vom
- April 2009 durch die belangte Behörde erteilt wurde. Die mitbeteiligte Partei ist als Kassenärztin ihrem Vorgänger, xxx, nachgefolgt, dem zum Zeitpunkt
- März 2006 bereits eine rechtskräftige Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am selben Standort erteilt war. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2015, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
- September 2015, rechtskräftig mit Zustellung am
- September 2015, die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in xxx, xxx, erteilt. Der Antrag wurde am
- Mai 2013 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren
§ 9Apothekengesetz zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs.
1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt und vorhanden.Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2015, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
- September 2015, rechtskräftig mit Zustellung am
- September 2015, die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in xxx, xxx, erteilt. Der Antrag wurde am
- Mai 2013 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren
Paragraph 9, Apothekengesetz zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt und vorhanden. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2018 die Betriebsanlagengenehmigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in xxx, xxx, erteilt und diese per
- April 2018 in Betrieb genommen. Mit Schriftsatz vom
- April 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Behörde die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke am Standort xxx, xxx,
§ 29Abs.
3 und 4 Apothekengesetz zurückzunehmen habe, da die Wegstrecke zwischen der Hausapotheke und der öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreite, die ärztliche Hausapotheke sich auch nicht in einer sog. Ein-Kassenvertragsarzt-Gemeinde befinden würde und die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgen müsse, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt worden sei (somit sei die erteilte Bewilligung mit Wirksamkeit vom 17. September 2018 zurückzunehmen).Mit Schriftsatz vom 12. April 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Behörde die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke am Standort xxx, xxx,
Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Apothekengesetz zurückzunehmen habe, da die Wegstrecke zwischen der Hausapotheke und der öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreite, die ärztliche Hausapotheke sich auch nicht in einer sog. Ein-Kassenvertragsarzt-Gemeinde befinden würde und die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgen müsse, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt worden sei (somit sei die erteilte Bewilligung mit Wirksamkeit vom
- September 2018 zurückzunehmen). Im Verfahren brachte die mitbeteiligte Partei durch ihren Rechtsvertreter vor, dass im Zeitpunkt der Antragstellung zur Erteilung der Konzession für eine öffentliche Apotheke in xxx – am
- Mai 2013 – eine Zweiarztgemeinde vorgelegen sei und somit die Sondernorm des § 62a Apothekengesetz zur Anwendung gelangen würde, da die Konzessionserteilung für diese öffentliche Apotheke vor dem
- Jänner 2016 erfolgt sei – nämlich am
- Februar 2015 – und daher abweichend von § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz die Bewilligung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Inhaber der Bewilligung der ärztlichen Hausapotheke das
- Lebensjahr vollendet habe, spätestens jedoch mit Ablauf des
- Dezember 2018, zurückzunehmen sei, wenn am
- März 2006 die Hausapotheke bereits rechtskräftig bestanden habe, was gegenständlich der Fall sei. Im Verfahren brachte die mitbeteiligte Partei durch ihren Rechtsvertreter vor, dass im Zeitpunkt der Antragstellung zur Erteilung der Konzession für eine öffentliche Apotheke in xxx – am
- Mai 2013 – eine Zweiarztgemeinde vorgelegen sei und somit die Sondernorm des Paragraph 62 a, Apothekengesetz zur Anwendung gelangen würde, da die Konzessionserteilung für diese öffentliche Apotheke vor dem
- Jänner 2016 erfolgt sei – nämlich am
- Februar 2015 – und daher abweichend von Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Apothekengesetz die Bewilligung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Inhaber der Bewilligung der ärztlichen Hausapotheke das
- Lebensjahr vollendet habe, spätestens jedoch mit Ablauf des
- Dezember 2018, zurückzunehmen sei, wenn am
- März 2006 die Hausapotheke bereits rechtskräftig bestanden habe, was gegenständlich der Fall sei. Die belangte Behörde hat mit dem hg. angefochtenen Bescheid vom
- Juli 2018 die – mit Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2009 der mitbeteiligten Partei erteilte – Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Standort xxx, xxx,
§ 62aAbs.
1 Apothekengesetz mit Ablauf des
- Dezember 2018 zurückgenommen.Die belangte Behörde hat mit dem hg. angefochtenen Bescheid vom
- Juli 2018 die – mit Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2009 der mitbeteiligten Partei erteilte – Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Standort xxx, xxx,
Paragraph 62 a, Absatz eins, Apothekengesetz mit Ablauf des
- Dezember 2018 zurückgenommen. Mit Beschwerde vom
- Juli 2018 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für ihren Berufssitz mit Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2009 und somit nach dem
- März 2006 rechtskräftig erteilt worden sei. Da die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ein höchstpersönliches Recht des berechtigten Arztes sei, könne es nicht auf einen Nachfolger des Arztes übertragen werden (vgl. VwGH 24.11.2003, Zahl: 2002/10/0018). Für die mitbeteiligte Partei sei somit die erloschene Hausapotheken-Bewilligung ihres ärztlichen Vorgängers in der Gemeinde xxx in keiner Weise maßgeblich. Die Hausapotheken-Bewilligung sei somit nicht nach § 62a Abs. 1 Apothekengesetz, sondern nach der Grundnorm des § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz zurückzunehmen. Es werde daher der Antrag gestellt, ihrer Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Zurücknahme der ärztlichen Hausapotheke mit dem Datum
- September 2018 ausgesprochen werde. Mit Beschwerde vom
- Juli 2018 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für ihren Berufssitz mit Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2009 und somit nach dem
- März 2006 rechtskräftig erteilt worden sei. Da die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ein höchstpersönliches Recht des berechtigten Arztes sei, könne es nicht auf einen Nachfolger des Arztes übertragen werden vergleiche VwGH 24.11.2003, Zahl: 2002/10/0018). Für die mitbeteiligte Partei sei somit die erloschene Hausapotheken-Bewilligung ihres ärztlichen Vorgängers in der Gemeinde xxx in keiner Weise maßgeblich. Die Hausapotheken-Bewilligung sei somit nicht nach Paragraph 62 a, Absatz eins, Apothekengesetz, sondern nach der Grundnorm des Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Apothekengesetz zurückzunehmen. Es werde daher der Antrag gestellt, ihrer Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Zurücknahme der ärztlichen Hausapotheke mit dem Datum
- September 2018 ausgesprochen werde. In ihrer Stellungnahme vom
- September 2018 führt die mitbeteiligte Partei in Bezug auf die ihr übermittelte Beschwerde aus, dass der in § 62a Abs. 1 Apothekengesetz eingefügte Halbsatz, sofern die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am
- März 2006 bereits erteilt war, sich darauf beziehe, dass in der Zweiarztgemeinde am genannten Stichtag die ärztliche Hausapotheke bestanden habe, was der Fall gewesen sei, da die Hausapothekenbewilligung sowohl xxx als auch xxx erteilt gewesen sei.In ihrer Stellungnahme vom
- September 2018 führt die mitbeteiligte Partei in Bezug auf die ihr übermittelte Beschwerde aus, dass der in Paragraph 62 a, Absatz eins, Apothekengesetz eingefügte Halbsatz, sofern die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am
- März 2006 bereits erteilt war, sich darauf beziehe, dass in der Zweiarztgemeinde am genannten Stichtag die ärztliche Hausapotheke bestanden habe, was der Fall gewesen sei, da die Hausapothekenbewilligung sowohl xxx als auch xxx erteilt gewesen sei.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. IV. Maßgebliche Rechtsgrundlage:römisch vier. Maßgebliche Rechtsgrundlage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907 idF BGBl. I Nr. 30/2016 (§ 29) bzw. BGBl. I Nr. 80/2013 (§ 62a) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016, (Paragraph 29,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, (Paragraph 62 a,) lauten: „Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke. § 29.
(1)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wennParagraph 29,
(1)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
- dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,dieser in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht, beteiligt ist,
- sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
- der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist. In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag
§ 341
ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung.In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag
Paragraph 341, ASVG nicht besteht, findet Ziffer eins, keine Anwendung.
(1a)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
(1a)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
(1b)Entfällt die Entfernungsvoraussetzung
§ 28Abs.
3 oder
Abs. 1a auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.
(1b)Entfällt die Entfernungsvoraussetzung
Paragraph 28, Absatz 3, oder
Absatz eins a, auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.
(2)Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
(3)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn
(3)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Absatz 4, bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn
- die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, und
- sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde
§ 10Abs.
2 Z 1 noch in einer Gemeinde
§ 10Abs.
3 befindet.sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, noch in einer Gemeinde
Paragraph 10, Absatz 3, befindet.
(4)Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.
(5)Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes
Abs. 4 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes
§ 57abzulösen.
(5)Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes
Absatz 4, verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes
Paragraph 57, abzulösen.
(6)Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu errichteten Apotheke entsprechen.
(6)Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (Paragraph 7,) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu errichteten Apotheke entsprechen.
(7)Wird zwischen den Beteiligten über den Übernahmspreis keine Einigung erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(8)Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.“ „§ 62a.
(1)Wurde nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006, jedoch vor dem 1. Jänner 2016 eine Konzession einer öffentlichen Apotheke für eine Betriebsstätte erteilt, in deren Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung
§ 9zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs.
1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, vorhanden waren, so ist – sofern die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke am
- März 2006 bereits rechtskräftig erteilt war – abweichend von § 29 Abs. 3 und 4 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Inhaber der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke das
- Lebensjahr vollendet hat, spätestens jedoch mit Ablauf des
- Dezember 2018 zurückzunehmen.„§ 62a.
(1)Wurde nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,, jedoch vor dem 1. Jänner 2016 eine Konzession einer öffentlichen Apotheke für eine Betriebsstätte erteilt, in deren Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung
Paragraph 9, zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, vorhanden waren, so ist – sofern die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke am
- März 2006 bereits rechtskräftig erteilt war – abweichend von Paragraph 29, Absatz 3 und 4 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Inhaber der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke das
- Lebensjahr vollendet hat, spätestens jedoch mit Ablauf des
- Dezember 2018 zurückzunehmen.
(2)Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 oder
Abs. 3 oder 4 rechtskräftig erteilt, so gilt hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 weiter.
(2)Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, oder
Absatz 3, oder 4 rechtskräftig erteilt, so gilt hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, weiter.
(3)Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 anhängige Verfahren ist bis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 weiterhin anzuwenden.
(3)Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, anhängige Verfahren ist bis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, weiterhin anzuwenden.
(4)Auf im Zeitpunkt der Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2006 anhängige Konzessionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, ist § 10 Abs. 2 Z 1 in der Form anzuwenden, dass ein Bedarf dann nicht besteht, wenn sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke befindet und in der Gemeinde oder im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen.
(4)Auf im Zeitpunkt der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2006, anhängige Konzessionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in der Form anzuwenden, dass ein Bedarf dann nicht besteht, wenn sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke befindet und in der Gemeinde oder im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins,, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen.
(5)§ 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5)Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6)Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Apothekengesetznovelle BGBl. I Nr. 75/2008 anhängige Verfahren ist die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.“
(6)Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Apothekengesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2008, anhängige Verfahren ist die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerdeführerin zitiert das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2003, 2002/10/0018, und bringt vor, dass die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ein dem Bewilligungsinhaber persönlich verliehenes Recht sei. Der Nachfolger des eine solche Bewilligung innehabenden Arztes bedürfe zur „Weiterführung“ der ärztlichen Hausapotheke einer neuerlichen Bewilligung; eine Rechtsnachfolge in die Bewilligung sei nicht vorgesehen. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass nicht auf den Umstand abgestellt werden könne, dass zum Zeitpunkt
- März 2006 bereits eine ärztliche Hausapothekenbewilligung in der Gemeinde xxx durch den Vorgänger der mitbeteiligten Partei rechtskräftig erteilt war; die mitbeteiligte Partei habe erst am
- April 2009 ihre Bewilligung erteilt bekommen und damit sei nicht mehr die Übergangsbestimmung des § 62a Apothekengesetz anwendbar.Die Beschwerdeführerin zitiert das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2003, 2002/10/0018, und bringt vor, dass die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ein dem Bewilligungsinhaber persönlich verliehenes Recht sei. Der Nachfolger des eine solche Bewilligung innehabenden Arztes bedürfe zur „Weiterführung“ der ärztlichen Hausapotheke einer neuerlichen Bewilligung; eine Rechtsnachfolge in die Bewilligung sei nicht vorgesehen. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass nicht auf den Umstand abgestellt werden könne, dass zum Zeitpunkt
- März 2006 bereits eine ärztliche Hausapothekenbewilligung in der Gemeinde xxx durch den Vorgänger der mitbeteiligten Partei rechtskräftig erteilt war; die mitbeteiligte Partei habe erst am
- April 2009 ihre Bewilligung erteilt bekommen und damit sei nicht mehr die Übergangsbestimmung des Paragraph 62 a, Apothekengesetz anwendbar. Die mitbeteiligte Partei bringt vor, dass § 62a Abs. 1 Apothekengesetz dann zur Anwendung gelange, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der öffentlichen Apotheke zwei Kassenplanstellen von Allgemeinmedizinern besetzt und in der Standortgemeinde am
- März 2006 die ärztliche Hausapothekenbewilligung rechtskräftig erteilt gewesen sei; beide Voraussetzungen würden auf die Gemeinde xxx zutreffen und sei daher der von der belangten Behörde erlassene Bescheid nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.Die mitbeteiligte Partei bringt vor, dass Paragraph 62 a, Absatz eins, Apothekengesetz dann zur Anwendung gelange, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der öffentlichen Apotheke zwei Kassenplanstellen von Allgemeinmedizinern besetzt und in der Standortgemeinde am
- März 2006 die ärztliche Hausapothekenbewilligung rechtskräftig erteilt gewesen sei; beide Voraussetzungen würden auf die Gemeinde xxx zutreffen und sei daher der von der belangten Behörde erlassene Bescheid nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Nach dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2008, 2007/10/0266, ist für den Inhalt des Begriffes „Nachfolger eines praktischen Arztes“ in erster Linie die Identität des Patientenkreises maßgebend. Unter diesem Aspekt wird auch eine gewisse zeitliche Nahebeziehung zur Tätigkeit des Vorgängers zu fordern sein, also eine Zeitspanne, innerhalb derer sich nach der Lebenserfahrung noch keine dauerhafte Bindung der Patienten an andere Ärzte in der Ortschaft oder deren Umgebung einstellt, was zur Folge hätte, dass der neue Arzt praktisch mit dem Neuaufbau des Patientenkreises beginnen müsste. Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Ergebnis, dass ein Zeitraum von neun Monaten zwischen der Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung durch den Vorgänger und der Eröffnung der Ordination durch den neuen Arzt der Stellung als Nachfolger nicht entgegenstehe. Der Beschwerdeführerin ist zwar mit ihrem Verweis auf VwGH, 24.11.2003, 2002/10/0018, Recht zu geben, dass die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ein dem Bewilligungsinhaber persönlich verliehenes Recht ist und die mitbeteiligte Partei somit die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke durch die belangte Behörde persönlich erteilt werden musste (was mit Bescheid vom
- April 2009 geschehen ist). Jedoch folgert das Landesverwaltungsgericht aus VwGH 03.10.2008, 2007/10/0266, dass im vorliegenden Fall von einer „Nachfolge eines praktischen Arztes“ auszugehen ist, weil die mitbeteiligte Partei die Hausapotheke von xxx übernommen hat, dem zum in § 62a Abs. 1 Apothekengesetz genannten Stichtag
- März 2006 bereits eine rechtskräftige Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt war. Zudem stellt die Übergangsbestimmung des § 62a Abs. 1 Apothekengesetz darauf ab, dass vor dem
- Jänner 2016 eine Konzession einer öffentlichen Apotheke für eine Betriebsstätte erteilt wurde (im vorliegenden Fall wurde diese der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom
- Februar 2015 erteilt), in deren Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung
§ 9leg.cit.
zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten von Allgemeinmedizinern besetzt sind, vorhanden waren. Zeitpunkt der Antragstellung war der
- Mai 2013 und waren zu diesem Zeitpunkt zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin in xxx besetzt und vorhanden (es handelte sich um einerseits xxx, dem die mitbeteiligte Partei nachgefolgt ist und andererseits um xxx, dem xxx nachgefolgt ist). Der Beschwerdeführerin ist zwar mit ihrem Verweis auf VwGH, 24.11.2003, 2002/10/0018, Recht zu geben, dass die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ein dem Bewilligungsinhaber persönlich verliehenes Recht ist und die mitbeteiligte Partei somit die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke durch die belangte Behörde persönlich erteilt werden musste (was mit Bescheid vom
- April 2009 geschehen ist). Jedoch folgert das Landesverwaltungsgericht aus VwGH 03.10.2008, 2007/10/0266, dass im vorliegenden Fall von einer „Nachfolge eines praktischen Arztes“ auszugehen ist, weil die mitbeteiligte Partei die Hausapotheke von xxx übernommen hat, dem zum in Paragraph 62 a, Absatz eins, Apothekengesetz genannten Stichtag
- März 2006 bereits eine rechtskräftige Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt war. Zudem stellt die Übergangsbestimmung des Paragraph 62 a, Absatz eins, Apothekengesetz darauf ab, dass vor dem
- Jänner 2016 eine Konzession einer öffentlichen Apotheke für eine Betriebsstätte erteilt wurde (im vorliegenden Fall wurde diese der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom
- Februar 2015 erteilt), in deren Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung
Paragraph 9, leg.cit. zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten von Allgemeinmedizinern besetzt sind, vorhanden waren. Zeitpunkt der Antragstellung war der
- Mai 2013 und waren zu diesem Zeitpunkt zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin in xxx besetzt und vorhanden (es handelte sich um einerseits xxx, dem die mitbeteiligte Partei nachgefolgt ist und andererseits um xxx, dem xxx nachgefolgt ist). Von der mitbeteiligten Partei wurde im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb einer gewissen zeitlichen Nahebeziehung zur Tätigkeit ihres Vorgängers – wie eine Anfrage des Gerichtes bei der Ärztekammer für Kärnten ergeben hat, wurde der Kassenvertrag von xxx am
- November 2008 beendet, die Kassenplanstelle am
- Jänner 2009 ausgeschrieben und am
- Februar 2009 hat die mitbeteiligte Partei die Kassenverträge bekommen sowie ihre Ordination am
- März 2009 eröffnet – der Patientenkreis übernommen, sodass nicht vom Neuaufbau des Patientenkreises begonnen werden musste. Somit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, dass bereits eine Hausapotheke zum Zeitpunkt
- März 2006 bestanden hat, die rechtskräftig bewilligt war. Das Gesetz stellt darauf ab, dass die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke zum genannten Zeitpunkt rechtskräftig erteilt war und nicht darauf, dass der nunmehrigen mitbeteiligten Partei diese Bewilligung bereits persönlich rechtskräftig erteilt war (arg. § 62 Abs. 1 Apothekengesetz: „sofern die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke am
- März 2006 bereits rechtskräftig erteilt war“). Von der mitbeteiligten Partei wurde im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb einer gewissen zeitlichen Nahebeziehung zur Tätigkeit ihres Vorgängers – wie eine Anfrage des Gerichtes bei der Ärztekammer für Kärnten ergeben hat, wurde der Kassenvertrag von xxx am
- November 2008 beendet, die Kassenplanstelle am
- Jänner 2009 ausgeschrieben und am
- Februar 2009 hat die mitbeteiligte Partei die Kassenverträge bekommen sowie ihre Ordination am
- März 2009 eröffnet – der Patientenkreis übernommen, sodass nicht vom Neuaufbau des Patientenkreises begonnen werden musste. Somit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, dass bereits eine Hausapotheke zum Zeitpunkt
- März 2006 bestanden hat, die rechtskräftig bewilligt war. Das Gesetz stellt darauf ab, dass die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke zum genannten Zeitpunkt rechtskräftig erteilt war und nicht darauf, dass der nunmehrigen mitbeteiligten Partei diese Bewilligung bereits persönlich rechtskräftig erteilt war (arg. Paragraph 62, Absatz eins, Apothekengesetz: „sofern die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke am
- März 2006 bereits rechtskräftig erteilt war“). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wurde. Die ordentliche Revision ist zulässig, da es – soweit überblickbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gibt, ob die Übergangsbestimmung des § 62a Abs. 1 Apothekengesetz in Bezug auf die rechtskräftig erteilte Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke so auszulegen ist, dass die Bezugnahme auf einen Vorgänger mit zum Stichtag 29. März 2006 rechtskräftig erteilter Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke zulässig ist oder auf den derzeit praktizierenden Arzt für Allgemeinmedizin und den Zeitpunkt seiner rechtskräftig erteilten Bewilligung abzustellen ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wurde. Die ordentliche Revision ist zulässig, da es – soweit überblickbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gibt, ob die Übergangsbestimmung des Paragraph 62 a, Absatz eins, Apothekengesetz in Bezug auf die rechtskräftig erteilte Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke so auszulegen ist, dass die Bezugnahme auf einen Vorgänger mit zum Stichtag 29. März 2006 rechtskräftig erteilter Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke zulässig ist oder auf den derzeit praktizierenden Arzt für Allgemeinmedizin und den Zeitpunkt seiner rechtskräftig erteilten Bewilligung abzustellen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1858.5.2018