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{'item': 'KLVwG-626/6/2018'}

Obsah (4)§ 12§ 5§ 8§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.09.2018 GeschäftszahlKLVwG-626/6/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschw

§ 12Abs.

1 K-NSG vorgeschrieben, als Ersatz für die Zerstörung der vormaligen Feuchtfläche auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 300 m² auf diesem Grundstück, südwestlich der unter Spruchpunkt I bezeichneten landwirtschaftlichen Geräte- und Fischverarbeitungshütte, zwischen den beiden Wegen einen Amphibienlebensraum mit einer Länge von ca. 10 m und einer Breite von ca. 3 m sowie einer maximalen Tiefe von 30 bis 40 cm nach Maßgabe der im Akt erliegenden Skizze zu schaffen und zu erhalten. Als Auflagen wurden vorgeschrieben:Im angefochtenen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 12, Absatz eins, K-NSG vorgeschrieben, als Ersatz für die Zerstörung der vormaligen Feuchtfläche auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 300 m² auf diesem Grundstück, südwestlich der unter Spruchpunkt römisch eins bezeichneten landwirtschaftlichen Geräte- und Fischverarbeitungshütte, zwischen den beiden Wegen einen Amphibienlebensraum mit einer Länge von ca. 10 m und einer Breite von ca. 3 m sowie einer maximalen Tiefe von 30 bis 40 cm nach Maßgabe der im Akt erliegenden Skizze zu schaffen und zu erhalten. Als Auflagen wurden vorgeschrieben:

  1. Das Aushubmaterial ist wallartig um die Ersatzfläche aufzubringen bzw. ist Überschussmaterial zu entsorgen und darf keinesfalls auf Feuchtflächen verbracht werden.
  2. Ein Fischbesatz der Ersatzfläche ist nicht zulässig.
  3. Es sind keine weiteren Grabungen in Feuchtflächen zulässig.
  4. Im fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsatz erhob die Rechtsmittelwerberin Beschwerde gegen diesen genannten Spruchpunkt III des Bescheides und begründete ihr Beschwerdevorbringen dahingehend, dass der obere Teil des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, immer eine Trockenwiese gewesen sei. „Dort befindet sich die Fischerhütte samt zwei Fischteichen. In diesem Bereich soll eine Ersatzfläche für Amphibien geschaffen werden, was ich für kontraproduktiv halte. Der untere Teil des Grundstücks Nr. xxx war eher feucht, hier wuchs saures Gras, war aber im Gegensatz zu jetzt niemals Sumpfgebiet. Die Versumpfung verursacht ausschließlich der Teich Grundstück Nr. xxx, welcher ehemals ein aufgelassener Mühlenteich war, Besitzer xxx. Die Versumpfung durch den Teich wird aber von einem sogenannten Sachverständigen in Abrede gestellt. Daher verlange ich einen Farbtest, welcher die Durchlässigkeit des Teiches bestätigen wird.Im fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsatz erhob die Rechtsmittelwerberin Beschwerde gegen diesen genannten Spruchpunkt römisch drei des Bescheides und begründete ihr Beschwerdevorbringen dahingehend, dass der obere Teil des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, immer eine Trockenwiese gewesen sei. „Dort befindet sich die Fischerhütte samt zwei Fischteichen. In diesem Bereich soll eine Ersatzfläche für Amphibien geschaffen werden, was ich für kontraproduktiv halte. Der untere Teil des Grundstücks Nr. xxx war eher feucht, hier wuchs saures Gras, war aber im Gegensatz zu jetzt niemals Sumpfgebiet. Die Versumpfung verursacht ausschließlich der Teich Grundstück Nr. xxx, welcher ehemals ein aufgelassener Mühlenteich war, Besitzer xxx. Die Versumpfung durch den Teich wird aber von einem sogenannten Sachverständigen in Abrede gestellt. Daher verlange ich einen Farbtest, welcher die Durchlässigkeit des Teiches bestätigen wird. Wäre bereit gewesen, die Ersatzfläche von 10 m x 3 m x 30 cm westlich des Teiches Nr. xxx zu errichten, was aber abgelehnt wurde. Meiner Ansicht nach besteht überhaupt kein Anspruch auf eine Ersatzfläche, da die Fischerhütte und die zwei Fischteiche auf einer Trockenfläche, ehemals Trockenwiese, liegen“.
  5. Die belangte Behörde legte den Gesamtakt zur Entscheidung vor und fand am 14.09.2018 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin ergänzte, dass die gesamte Parzelle ca. 2.000 m² umfasse, es sich hiebei um ein Familienerbe handle, das ihre Großeltern 1929 käuflich erworben haben. Sie habe einen Farbtest begehrt, welcher nicht stattgefunden habe. Die Wiederherstellungsmaßnahmen würden Kosten verursachen in der Höhe des Wertes der gesamten Liegenschaft. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
  6. Verfahrensgegenstand ist die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 2.172 m², deren Eigentümerin die Beschwerdeführerin ist.
  7. Die Kärntner Bergwacht meldete am 30.10.2007 der belangten Behörde die konsenslose Errichtung eines Holzhauses im Ausmaß von ca. 5 m x 5 m mit einer Höhe von mindestens 4 m mit drei Fischteichen auf dieser Parzelle.
  8. Am 06.11.2007 beantragte die Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung der „Hütte am Fischteich“.
  9. Die Stadtgemeinde xxx teilte der Behörde mit, dass das Grundstück als „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“ gewidmet und als Wald ersichtlich gemacht ist.
  10. Eine fischereifachliche Begutachtung durch einen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 24.04.2008 lautete wie folgt: „Gutachten: Zumal es sich lediglich um einen Hobbyteich handelt und eine Zufahrtsmöglichkeit mittels PKW gegeben ist, ist aus fischereiwirtschaftlicher Sicht die Hütte für die Bewirtschaftung der Teichanlage nicht erforderlich. Entsprechende Gerätschaften zur Versorgung der Fische, der Pflege sowie zum Abfischen oder Besetzen der Teichanlage wie z.B. Futtermittel, Netzkescher, Kübel, Bundel u.ä. können mittels PKW vor Ort gebracht bzw. in einer versperrbaren Kiste gelagert werden, da diese Gerätschaften keinen erhöhten Platzbedarf benötigen. Durch die Teichanlage kommt es derzeit zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes des Gewässers, da einerseits ein natürliches, unverbautes Gewässer betroffen ist und andererseits die gesamte Wassermenge in den Teich abgeleitet wird. Es wird daher ersucht mitzuteilen, ob für die gegenständliche Teichanlage der Frau xxx eine wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt. Bei nicht vorliegen einer entsprechenden Bewilligung wäre besagte Anlage zu entfernen und ein natürliches Bachbett auszugestalten.“
  11. Bei einem Ortsaugenschein am 18.06.2009 wurde zur landwirtschaftlichen Gerätehütte der Beschwerdeführerin ausgeführt: „Zur gegenständlichen Hütte wird folgende Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen abgegeben: Laut aktuellem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx ist das Grundstück xxx der KG xxx als Grünland Land- und Forstwirtschaftsfläche Ödland ausgewiesen. Die gegenständliche Hütte befindet sich in der freien Landschaft. Eine abschließende Stellungnahme zur gegenständlichen Hütte kann erst nach Vorliegen einer entsprechenden Stellungnahme eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen abgegeben werden. Westlich der Parzelle befindet sich ein Weg, der mittels Schotter in ein Feuchtgebiet geschüttet wurde. Bezüglich des Weges werden Wiederherstellungsmaßnahmen im Zuge der endgültigen Stellungnahme vorgegeben werden. Festgehalten wird, dass hinsichtlich der gegenständlichen Hütte ein landwirtschaftlicher Amtssachverständiger dazu befragt wird, ob diese für die Forstwirtschaft spezifisch und erforderlich ist. Hinsichtlich der Erforderlichkeit für die Fischereibewirtschaftung führte der gewässerökologische Amtssachverständige in seiner bereits im Akt liegenden Stellungnahme vom 24.4.2008, Zahl: xxx, aus, dass diese für die Fischereiwirtschaft jedenfalls nicht erforderlich ist. Stellungnahme der Frau xxx: Nach Rücksprache mit einem Pächter Herrn xxx bin ich mit der Auflage der Sachverständigen, dass meine Teichanlage mit einem Wassermaß von höchstens 01, l/s gespeist wird, einverstanden. Ich stelle daher gleichzeitig den Antrag um Erteilung der wasserrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Bewilligung hiefür sowie für die landwirtschaftlich genutzte Gerätehütte. Der Wasserrechtsbehörde werden die entsprechenden Projektsunterlagen bis längstens
  12. September 2009 übermittelt. Darüber hinaus wird das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen.“
  13. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.02.2010, Zahl: xxx, wurde die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Teichanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
  14. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige stellte im Gutachten vom 11.01.2010 fest, dass die Holzhütte sowie die im Westen gelegene Zufahrt in Feuchtflächen konsenslos errichtet wurden und die Feuchtfläche dadurch nachhaltig nachteilig beeinträchtigt wurde.
  15. Ein landwirtschaftlicher Amtssachverständiger stellte im Gutachten vom 13.04.2010 fest, dass das konsenslos errichtete Bauvorhaben aus landwirtschaftlicher Sicht als nicht erforderlich beurteilt wird.
  16. Anlässlich eines Ortsaugenscheins vom 19.05.2010 stellte der naturschutzfachliche Sachverständige fest, dass einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung der Holzhütte nicht zugestimmt werden kann. Selbst im Fall einer Umwidmung ist festzuhalten, dass Feuchtflächen im Ausmaß von ca. 300 m² nachhaltig nachteilig beeinträchtigt werden, weshalb die Schaffung von Ersatzlebensraum im Ausmaß von ca. 300 m² bzw. eine Ersatzgeldleistung vorzuschreiben ist.
  17. Nach Aussetzung des Verfahrens wurde am 13.09.2012 abermals eine naturschutzfachliche Begutachtung eingeholt, in welcher festgehalten wurde, dass der naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht zugestimmt werden kann und die Schaffung von Ersatzlebensraum oder Vorschreibung einer Ersatzgeldleistung erforderlich sind.
  18. Nach weiterer umfangreicher Einräumung von Parteiengehör erließ die belangte Behörde den hinsichtlich Punkt III angefochtenen Bescheid vom 22.02.2018, welcher in seiner Gesamtheit lautet:Nach weiterer umfangreicher Einräumung von Parteiengehör erließ die belangte Behörde den hinsichtlich Punkt römisch drei angefochtenen Bescheid vom 22.02.2018, welcher in seiner Gesamtheit lautet: „I Frau xxx, xxx, wird nachträglich die naturschutzrechtliche Bewilligung für die bereits errichtete landwirtschaftliche Geräte- und Fischverarbeitungshütte auf dem Grst. Nr. xxx der KG xxx, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen vom 05.11.2009, erstellt von Baumeister xxx, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, erteilt. IIrömisch zwei Frau xxx, xxx, wird nachträglich die Ausnahmebewilligung vom Verbot des § 8 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 idgF. für die Vornahme von Grabungen und Anschüttungen im Bereich des Grundstückes Nr. xxx der KG xxx im Ausmaß von ca. 300 m² zum Zwecke der Errichtung der unter Spruchpunkt I bezeichneten landwirtschaftlichen Geräte- und Fischverarbeitungshütte, erteilt. Frau xxx, xxx, wird nachträglich die Ausnahmebewilligung vom Verbot des Paragraph 8, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 idgF. für die Vornahme von Grabungen und Anschüttungen im Bereich des Grundstückes Nr. xxx der KG xxx im Ausmaß von ca. 300 m² zum Zwecke der Errichtung der unter Spruchpunkt römisch eins bezeichneten landwirtschaftlichen Geräte- und Fischverarbeitungshütte, erteilt. IIIrömisch drei

§ 12Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 idg

F. wird Frau xxx, xxx, vorgeschrieben, als Ersatz für die Zerstörung der vormaligen Feuchtfläche auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx im Ausmaß von 300 m², auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx, südwestlich der unter Spruchpunkt I bezeichneten landwirtschaftlichen Geräte- und Fischverarbeitungshütte, zwischen den beiden Wegen einen Amphibienlebensraum mit einer Länge von ca. 10 m und einer Breite von ca. 3 m sowie einer maximalen Tiefe von 30 cm – 40 cm, nach Maßgabe der Skizze, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, zu schaffen und zu erhalten.“

Paragraph 12, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 idgF. wird Frau xxx, xxx, vorgeschrieben, als Ersatz für die Zerstörung der vormaligen Feuchtfläche auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx im Ausmaß von 300 m², auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx, südwestlich der unter Spruchpunkt römisch eins bezeichneten landwirtschaftlichen Geräte- und Fischverarbeitungshütte, zwischen den beiden Wegen einen Amphibienlebensraum mit einer Länge von ca. 10 m und einer Breite von ca. 3 m sowie einer maximalen Tiefe von 30 cm – 40 cm, nach Maßgabe der Skizze, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, zu schaffen und zu erhalten.“ Auflagen:

  1. Das Aushubmaterial ist wallartig um die Ersatzfläche aufzubringen bzw. ist Überschussmaterial zu entsorgen und darf keinesfalls auf Feuchtflächen verbracht werden.
  2. Ein Fischbesatz der Ersatzfläche ist nicht zulässig.
  3. Es sind keine weiteren Grabungen in Feuchtflächen zulässig.“
  4. Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige xxx erstattete am 09.07.2018 folgendes Gutachten: „Gutachten Mit Bescheid vom 22.02.2018 xxx wurde Frau xxx, die Bewilligung zur Errichtung einer Fischerhütte mit Teichanlage erteilt und gleichzeitig verpflichtet, auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, einen Ersatzlebensraum im Ausmaß von 10 x 3 m zwischen den beiden Wegen südwestlich der Fischerhütte zu errichten. Frau xxx führt in der Beschwerde an, dass
  5. ... der obere Teil der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, immer eine Trockenwiese gewesen sei. Dort befinde sich die Fischerhütte samt zwei Fischteichen. In diesem Bereich eine Ersatzfläche für Amphibien zu schaffen sei kontraproduktiv.
  6. Der untere Teil der Parzelle Nr. xxx sei eher feucht, hier sei saures Gras gewachsen, es habe sich im Gegensatz zu jetzt aber niemals um ein Sumpfgebiet gehandelt. Die Versumpfung würde ausschließlich durch den Teich auf Parz. xxx verursacht.
  7. Sie wäre bereit gewesen, eine Ersatzfläche von 10 x 3 m und 30 cm Tiefe westlich des Teiches, Parzelle Nr. xxx, KG xxx zu errichten. Dies sei abgelehnt worden. Im Bescheid der BH xxx wird Frau xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die bereits errichtete landwirtschaftliche Geräte- und Fischverarbeitungshütte erteilt. Im Zuge der Errichtung der Teichanlage und Hütte wurden Grabungen und Anschüttungen im Bereich des Grundstückes Nr. xxx im Ausmaß von ca. 300 m² durchgeführt. Im Naturschutzgutachten werden Versagungsgründe für die nachträgliche Bewilligung geltend gemacht und der ASV für Naturschutz führte in seinem GA aus, dass im Falle einer nachträglichen Bewilligung unter Abwägung der öffentlichen Interessen eine Ersatzleistung für den Verlust von Feuchtflächen vorzuschreiben wäre. Der ASV schreibt weiter: Ist eine Ersatzfläche in der näheren Umgebung nicht herstellbar, so wäre der Antragstellerin eine Ersatzgeldleistung gem. § 12 vorzuschreiben.Im Bescheid der BH xxx wird Frau xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die bereits errichtete landwirtschaftliche Geräte- und Fischverarbeitungshütte erteilt. Im Zuge der Errichtung der Teichanlage und Hütte wurden Grabungen und Anschüttungen im Bereich des Grundstückes Nr. xxx im Ausmaß von ca. 300 m² durchgeführt. Im Naturschutzgutachten werden Versagungsgründe für die nachträgliche Bewilligung geltend gemacht und der ASV für Naturschutz führte in seinem GA aus, dass im Falle einer nachträglichen Bewilligung unter Abwägung der öffentlichen Interessen eine Ersatzleistung für den Verlust von Feuchtflächen vorzuschreiben wäre. Der ASV schreibt weiter: Ist eine Ersatzfläche in der näheren Umgebung nicht herstellbar, so wäre der Antragstellerin eine Ersatzgeldleistung gem. Paragraph 12, vorzuschreiben. Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 03.07.2018 erfolgte eine Begutachtung der Flächen vor Ort und es konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden. Die ggstl. Teichanlage von Frau xxx befindet sich in einem Waldgebiet entlang eines Bachlaufes; die nächstgelegene Siedlung (xxx) liegt mehrere hundert Meter von der Teichanlage entfernt; es sind keine Schutzgebiete betroffen. Die Hütte und zwei Teiche wurden in einem Feuchtgebiet im Sinne des Ktn. NSG errichtet. Es handelt sich hierbei um einen Schwarzerlen-Sumpfwald. Auf Grund der Topografie des Feuchtgebietes und der Lage der Teichanlage im Gelände (Talboden) ist der Verlauf des ursprünglichen Feuchtgebietes eindeutig ersichtlich. Durch die Anschüttungen bzw. die Errichtung der Teiche und Hütte wurde das Feuchtgebiet im Ausmaß von zumindest 300 m² dauerhaft zerstört. Eine entsprechende Fotodokumentation befindet sich im Akt. Es handelt sich hierbei um einen naturschutzfachlich wertvollen und

der Roten Liste gefährdeten Lebensraumtyp. Die Fischteichanlage ist von drei Seiten (Süden, Osten, Norden) von Feuchtflächen umgeben. Westlich der Anlage befindet sich eine trockene, verbrachte freie Stelle im Wald, die von Adlerfarn, Brombeere und verschiedenen Hochstauden sowie einzelnen Gehölzen bewachsen ist (Bereich zwischen den beiden Wegen, der vom ASV als Ersatzfläche vorgeschlagen wurde). Die Fischteichanlage selbst ist von einer Zaunanlage umgeben und besteht aus zwei mit Teichfolie abgedichteten Teiche und einer Holzhütte. Die Zufahrt und eine Abstellfläche für PKW befinden sich westlich der Hütte. Die Flächen zwischen den Teichen und der Hütte werden gärtnerisch gepflegt (Rasenfläche). Gutachten Frau xxx beantragte im Zuge des laufenden Naturschutzverfahrens eine nachträgliche Bewilligung für die konsenslos errichtete Hütte. Für den Verlust von Feuchtflächen sind Ersatzleistungen vorzuschreiben. Die Höhe der Ersatzfläche wurde mit 300 m² bemessen, obwohl die Umwidmungsfläche mit 500 m² deutlich größer ist. Bei einer neuerlichen Überprüfung der beanspruchten Feuchtflächen könnte daher das Ausmaß der erforderlichen Ersatzflächen höher ausfallen (Diskrepanz zur Umwidmung). Der Ortsaugenschein am 03.07.2018 hat ergeben, dass die Vorschreibung der Ersatzleistung im Zuge des Verfahrens jedenfalls erforderlich ist, da einerseits wertvolle Feuchtflächen durch die Errichtung der Hütte und Teichanlage dauerhaft verloren gegangen sind und anderseits Ersatzleistungen in solchen Fällen gesetzlich vorgesehen sind. Der Sachverständige für Naturschutz der BH xxx schlägt als Ersatzmaßnahme die Errichtung eines Amphibientümpels im Ausmaß von (10 x 3 m und 0,4 m Tiefe) 30 m² vor. Durch die Errichtung der Teichanlage mit Hütte wurden aber 300 m² nachhaltig beeinträchtigt und als Verlustflächen veranschlagt. Die beanspruchte Fläche für die Ersatzleistung würde daher nur 10 % von der Verlustfläche betragen! Die geringe Fläche für die Ersatzleistung wird damit argumentiert, dass ein Amphibiengewässer als Lebensraum vollkommen geschützter Arten naturschutzfachlich höher bewertet wird als ein Schwarzerlen-Sumpfwald. Sollte die Errichtung eines Ersatzlebensraumes nicht zumutbar sein, so hat die Bewilligungswerberin einen Geldbetrag zu entrichten. Entsprechend dem Grundsatzgutachten des Landes Kärnten für die Kosten zur Beschaffung von Ersatzlebensräumen sind für Flächen bis 1.000 m² Ersatzgeldleistungen von € 22,04/m² vorgesehen. Im Gutachten des ASV für Naturschutz wird als Alternative zur Schaffung eines Ersatzlebensraumes die Zahlung eines Geldbetrages vorgeschlagen. Die Kosten für den Verlust von 300 m² Feuchtfläche betragen (300 m 2 x € 22,04 =) € 6.612,-. Eine Ersatzgeldleistung ist jedenfalls vorzuschreiben, sollte aus irgendeinem Grund die Schaffung eines Ersatzlebensraumes nicht möglich oder zumutbar sein. Zu Beschwerde von Frau xxx, Punkt 2: „Der untere Teil der Parzelle Nr. xxx sei eher feucht, hier sei saures Gras gewachsen, es habe sich im Gegensatz zu jetzt aber niemals um ein Sumpfgebiet gehandelt. Die Versumpfung würde ausschließlich durch den Teich auf Parz. xxx verursacht.“ Hier wird auf das Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen vom 21.12.2012 (im Akt) verwiesen, wo auf Seite 4, Absatz 2 festgehalten ist: „Keinesfalls lässt sich aus der bestehenden Geländeneigung ableiten, dass die Vernässung jener Flächen, welche im Zuge der Errichtung der Teichanlage im nördlichen Teil des Grundstückes Nr. xxx im Zuge des Naturschutzverfahrens als Feuchtflächen klassifiziert wurden, durch den Bestand des Teiches auf dem Grundstück Nr. xxx, verursacht werden. Und auf Seite 6: „Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich beim Grundstück Nr. xxx um ein Grundstück handelt, welches sich im Talboden befindet und welches bei entsprechenden Vorbefeuchtungen des Bodens durch austretende Hangwässer aus mehreren Richtungen mit Oberflächenwässer gespeist wird.“ Zu Punkt 3: „Sie wäre bereit gewesen, eine Ersatzfläche von 10 x 3 m und 30 cm Tiefe westlich des Teiches, Parzelle Nr. xxx, KG xxx zu errichten. Dies sei abgelehnt worden“. Die Errichtung eines Ersatzlebensraumes auf der von Frau xxx vorgeschlagenen Stelle ist fachlich nicht möglich, da dort bereits ein Feuchtgebiet in Form eines Schwarzerlen-Sumpfwaldes vorhanden ist. In solchen Flächen sind Grabungen und Anschüttungen gesetzlich verboten. Die Errichtung einer Ersatzfläche auf einer bestehenden „Biotopfläche“ ergibt auch fachlich keinen Sinn. Es müsste ja im Sinne des Gesetzes als Ersatz eine zusätzliche Feuchtfläche geschaffen werden, was auf der von Frau xxx vorgeschlagen Feuchtfläche, nicht der Fall wäre. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes bzw. einer Ersatzgeldleistung für den Verlust eines wertvollen Feuchtlebensraumes aus fachlicher Sicht jedenfalls gerechtfertigt ist. Die von Frau xxx vorgeschlagene Fläche für die Ersatzfläche ist aus fachlicher Sicht nicht geeignet. Der Grund für die Vernässungen auf Grundstück Nr. xxx (laut Frau xxx der Nachbarteich auf Gst. xxx) ist für die Beurteilung eines Feuchtgebietes primär nicht entscheidend, hingegen ist die Tatsache relevant, dass vor Errichtung der Fischteichanlage dort ein Feuchtgebiet vorlag.“ Obiger Sachverhalt steht aufgrund des Gesamtaktes und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei fest. Gefolgt wird den gleichlautenden naturschutzfachlichen Begutachtungen der Amtssachverständigen. Alle Sachverständigen haben sich mit dem Sachverhalt umfassend auseinandergesetzt und gleichlautende Beurteilungen abgegeben. Die Gutachten sind logisch nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und vermochte der Amtssachverständige xxx anlässlich der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten stattgefundenen öffentlich mündlichen Verhandlung am 14.09.2018 den Sachverhalt überaus klar und verständlich darzulegen. Es besteht keine Veranlassung an der Richtigkeit der Sachverständigenbeurteilung zu zweifeln und hat die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Gutachten nicht in Abrede gestellt. Mit ihrem Bemerken, dass der am Nachbargrund situierte ehemalige Mühlteich ihr Grundstück durchfeuchte, war den Gutachten nicht zu entgegnen. Rechtliche Beurteilung:

§ 5Abs.

1 lit. i K-NSG 2002 bedarf in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.

Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, K-NSG 2002 bedarf in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.

§ 8Abs.

1 leg. cit. ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen, sowie in Au- und Hochwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen und Grabungen und sonstigen, den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdende Maßnahmen verboten.

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen, sowie in Au- und Hochwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen und Grabungen und sonstigen, den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdende Maßnahmen verboten. Nach § 9 Abs. 7 leg. cit. darf eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Nach Paragraph 9, Absatz 7, leg. cit. darf eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Zufolge § 9 Abs. 8 ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden, wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessensabwägung erteilt wird. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bescheidgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden. Zufolge Paragraph 9, Absatz 8, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden, wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessensabwägung erteilt wird. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bescheidgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (Paragraph 47,) bestellt werden. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.

§ 10Abs.

3 leg. cit. dürfen Ausnahmen von den Verboten des § 8 bewilligt werden, wenn

Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. dürfen Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 8, bewilligt werden, wenn

  1. a)durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde, noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
  2. b)das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 lit. b erteilt werden § 9 Abs. 8 sinngemäß. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 Litera b, erteilt werden Paragraph 9, Absatz 8, sinngemäß. Zuständig für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung ist nach § 58 K-NSG 2002 die Bezirksverwaltungsbehörde.Zuständig für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung ist nach Paragraph 58, K-NSG 2002 die Bezirksverwaltungsbehörde. Es steht fest, dass durch die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Hütte und des Zufahrtsweges auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eine Feuchtfläche im Ausmaß von ca. 300 m² zerstört wurde. Dem Antragsteller ist

§ 12Abs.

1 K-NSG in den Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 10 Abs. 3 lit. b erteilt wird, die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben, wenn durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird. Dem Antragsteller ist

Paragraph 12, Absatz eins, K-NSG in den Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, erteilt wird, die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben, wenn durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird. Nun wurde der Beschwerdeführerin in den rechtskräftigen Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides nachträglich die naturschutzrechtliche Bewilligung für die bereits errichtete landwirtschaftliche Geräte- und Fischverarbeitungshütte und nachträglich die Ausnahmebewilligung vom Verbot des § 8 K-NSG für die Vornahme von Grabungen und Anschüttungen im Bereich des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von ca. 300 m² zum Zweck der Errichtung der unter Spruchpunkt I bezeichneten landwirtschaftlichen Geräte- und Fischverarbeitungshütte erteilt.Nun wurde der Beschwerdeführerin in den rechtskräftigen Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides nachträglich die naturschutzrechtliche Bewilligung für die bereits errichtete landwirtschaftliche Geräte- und Fischverarbeitungshütte und nachträglich die Ausnahmebewilligung vom Verbot des Paragraph 8, K-NSG für die Vornahme von Grabungen und Anschüttungen im Bereich des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von ca. 300 m² zum Zweck der Errichtung der unter Spruchpunkt römisch eins bezeichneten landwirtschaftlichen Geräte- und Fischverarbeitungshütte erteilt. Der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige führte dezidiert aus, dass der vorgeschriebene Ersatzlebensraum für die zerstörte Feuchtfläche mit einer Länge von ca. 10 m, einer Breite von ca. 3 m und einer maximalen Tiefe von ca. 30 bis 30 cm ein absolut kulantes Entgegenkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin darstellt. In diesem Zusammenhang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassende, zutreffende, rechtlich richtige Beurteilung des angefochtenen Bescheides, welche gegenständlich vollinhaltlich übernommen wird, verwiesen. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.626.6.2018

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