1 K-NSG vorgeschrieben, als Ersatz für die Zerstörung der vormaligen Feuchtfläche auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 300 m² auf diesem Grundstück, südwestlich der unter Spruchpunkt I bezeichneten landwirtschaftlichen Geräte- und Fischverarbeitungshütte, zwischen den beiden Wegen einen Amphibienlebensraum mit einer Länge von ca. 10 m und einer Breite von ca. 3 m sowie einer maximalen Tiefe von 30 bis 40 cm nach Maßgabe der im Akt erliegenden Skizze zu schaffen und zu erhalten. Als Auflagen wurden vorgeschrieben:Im angefochtenen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 12, Absatz eins, K-NSG vorgeschrieben, als Ersatz für die Zerstörung der vormaligen Feuchtfläche auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 300 m² auf diesem Grundstück, südwestlich der unter Spruchpunkt römisch eins bezeichneten landwirtschaftlichen Geräte- und Fischverarbeitungshütte, zwischen den beiden Wegen einen Amphibienlebensraum mit einer Länge von ca. 10 m und einer Breite von ca. 3 m sowie einer maximalen Tiefe von 30 bis 40 cm nach Maßgabe der im Akt erliegenden Skizze zu schaffen und zu erhalten. Als Auflagen wurden vorgeschrieben:
F. wird Frau xxx, xxx, vorgeschrieben, als Ersatz für die Zerstörung der vormaligen Feuchtfläche auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx im Ausmaß von 300 m², auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx, südwestlich der unter Spruchpunkt I bezeichneten landwirtschaftlichen Geräte- und Fischverarbeitungshütte, zwischen den beiden Wegen einen Amphibienlebensraum mit einer Länge von ca. 10 m und einer Breite von ca. 3 m sowie einer maximalen Tiefe von 30 cm – 40 cm, nach Maßgabe der Skizze, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, zu schaffen und zu erhalten.“
Paragraph 12, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 idgF. wird Frau xxx, xxx, vorgeschrieben, als Ersatz für die Zerstörung der vormaligen Feuchtfläche auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx im Ausmaß von 300 m², auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx, südwestlich der unter Spruchpunkt römisch eins bezeichneten landwirtschaftlichen Geräte- und Fischverarbeitungshütte, zwischen den beiden Wegen einen Amphibienlebensraum mit einer Länge von ca. 10 m und einer Breite von ca. 3 m sowie einer maximalen Tiefe von 30 cm – 40 cm, nach Maßgabe der Skizze, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, zu schaffen und zu erhalten.“ Auflagen:
der Roten Liste gefährdeten Lebensraumtyp. Die Fischteichanlage ist von drei Seiten (Süden, Osten, Norden) von Feuchtflächen umgeben. Westlich der Anlage befindet sich eine trockene, verbrachte freie Stelle im Wald, die von Adlerfarn, Brombeere und verschiedenen Hochstauden sowie einzelnen Gehölzen bewachsen ist (Bereich zwischen den beiden Wegen, der vom ASV als Ersatzfläche vorgeschlagen wurde). Die Fischteichanlage selbst ist von einer Zaunanlage umgeben und besteht aus zwei mit Teichfolie abgedichteten Teiche und einer Holzhütte. Die Zufahrt und eine Abstellfläche für PKW befinden sich westlich der Hütte. Die Flächen zwischen den Teichen und der Hütte werden gärtnerisch gepflegt (Rasenfläche). Gutachten Frau xxx beantragte im Zuge des laufenden Naturschutzverfahrens eine nachträgliche Bewilligung für die konsenslos errichtete Hütte. Für den Verlust von Feuchtflächen sind Ersatzleistungen vorzuschreiben. Die Höhe der Ersatzfläche wurde mit 300 m² bemessen, obwohl die Umwidmungsfläche mit 500 m² deutlich größer ist. Bei einer neuerlichen Überprüfung der beanspruchten Feuchtflächen könnte daher das Ausmaß der erforderlichen Ersatzflächen höher ausfallen (Diskrepanz zur Umwidmung). Der Ortsaugenschein am 03.07.2018 hat ergeben, dass die Vorschreibung der Ersatzleistung im Zuge des Verfahrens jedenfalls erforderlich ist, da einerseits wertvolle Feuchtflächen durch die Errichtung der Hütte und Teichanlage dauerhaft verloren gegangen sind und anderseits Ersatzleistungen in solchen Fällen gesetzlich vorgesehen sind. Der Sachverständige für Naturschutz der BH xxx schlägt als Ersatzmaßnahme die Errichtung eines Amphibientümpels im Ausmaß von (10 x 3 m und 0,4 m Tiefe) 30 m² vor. Durch die Errichtung der Teichanlage mit Hütte wurden aber 300 m² nachhaltig beeinträchtigt und als Verlustflächen veranschlagt. Die beanspruchte Fläche für die Ersatzleistung würde daher nur 10 % von der Verlustfläche betragen! Die geringe Fläche für die Ersatzleistung wird damit argumentiert, dass ein Amphibiengewässer als Lebensraum vollkommen geschützter Arten naturschutzfachlich höher bewertet wird als ein Schwarzerlen-Sumpfwald. Sollte die Errichtung eines Ersatzlebensraumes nicht zumutbar sein, so hat die Bewilligungswerberin einen Geldbetrag zu entrichten. Entsprechend dem Grundsatzgutachten des Landes Kärnten für die Kosten zur Beschaffung von Ersatzlebensräumen sind für Flächen bis 1.000 m² Ersatzgeldleistungen von € 22,04/m² vorgesehen. Im Gutachten des ASV für Naturschutz wird als Alternative zur Schaffung eines Ersatzlebensraumes die Zahlung eines Geldbetrages vorgeschlagen. Die Kosten für den Verlust von 300 m² Feuchtfläche betragen (300 m 2 x € 22,04 =) € 6.612,-. Eine Ersatzgeldleistung ist jedenfalls vorzuschreiben, sollte aus irgendeinem Grund die Schaffung eines Ersatzlebensraumes nicht möglich oder zumutbar sein. Zu Beschwerde von Frau xxx, Punkt 2: „Der untere Teil der Parzelle Nr. xxx sei eher feucht, hier sei saures Gras gewachsen, es habe sich im Gegensatz zu jetzt aber niemals um ein Sumpfgebiet gehandelt. Die Versumpfung würde ausschließlich durch den Teich auf Parz. xxx verursacht.“ Hier wird auf das Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen vom 21.12.2012 (im Akt) verwiesen, wo auf Seite 4, Absatz 2 festgehalten ist: „Keinesfalls lässt sich aus der bestehenden Geländeneigung ableiten, dass die Vernässung jener Flächen, welche im Zuge der Errichtung der Teichanlage im nördlichen Teil des Grundstückes Nr. xxx im Zuge des Naturschutzverfahrens als Feuchtflächen klassifiziert wurden, durch den Bestand des Teiches auf dem Grundstück Nr. xxx, verursacht werden. Und auf Seite 6: „Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich beim Grundstück Nr. xxx um ein Grundstück handelt, welches sich im Talboden befindet und welches bei entsprechenden Vorbefeuchtungen des Bodens durch austretende Hangwässer aus mehreren Richtungen mit Oberflächenwässer gespeist wird.“ Zu Punkt 3: „Sie wäre bereit gewesen, eine Ersatzfläche von 10 x 3 m und 30 cm Tiefe westlich des Teiches, Parzelle Nr. xxx, KG xxx zu errichten. Dies sei abgelehnt worden“. Die Errichtung eines Ersatzlebensraumes auf der von Frau xxx vorgeschlagenen Stelle ist fachlich nicht möglich, da dort bereits ein Feuchtgebiet in Form eines Schwarzerlen-Sumpfwaldes vorhanden ist. In solchen Flächen sind Grabungen und Anschüttungen gesetzlich verboten. Die Errichtung einer Ersatzfläche auf einer bestehenden „Biotopfläche“ ergibt auch fachlich keinen Sinn. Es müsste ja im Sinne des Gesetzes als Ersatz eine zusätzliche Feuchtfläche geschaffen werden, was auf der von Frau xxx vorgeschlagen Feuchtfläche, nicht der Fall wäre. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes bzw. einer Ersatzgeldleistung für den Verlust eines wertvollen Feuchtlebensraumes aus fachlicher Sicht jedenfalls gerechtfertigt ist. Die von Frau xxx vorgeschlagene Fläche für die Ersatzfläche ist aus fachlicher Sicht nicht geeignet. Der Grund für die Vernässungen auf Grundstück Nr. xxx (laut Frau xxx der Nachbarteich auf Gst. xxx) ist für die Beurteilung eines Feuchtgebietes primär nicht entscheidend, hingegen ist die Tatsache relevant, dass vor Errichtung der Fischteichanlage dort ein Feuchtgebiet vorlag.“ Obiger Sachverhalt steht aufgrund des Gesamtaktes und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei fest. Gefolgt wird den gleichlautenden naturschutzfachlichen Begutachtungen der Amtssachverständigen. Alle Sachverständigen haben sich mit dem Sachverhalt umfassend auseinandergesetzt und gleichlautende Beurteilungen abgegeben. Die Gutachten sind logisch nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und vermochte der Amtssachverständige xxx anlässlich der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten stattgefundenen öffentlich mündlichen Verhandlung am 14.09.2018 den Sachverhalt überaus klar und verständlich darzulegen. Es besteht keine Veranlassung an der Richtigkeit der Sachverständigenbeurteilung zu zweifeln und hat die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Gutachten nicht in Abrede gestellt. Mit ihrem Bemerken, dass der am Nachbargrund situierte ehemalige Mühlteich ihr Grundstück durchfeuchte, war den Gutachten nicht zu entgegnen. Rechtliche Beurteilung:
1 lit. i K-NSG 2002 bedarf in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.
Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, K-NSG 2002 bedarf in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.
1 leg. cit. ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen, sowie in Au- und Hochwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen und Grabungen und sonstigen, den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdende Maßnahmen verboten.
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen, sowie in Au- und Hochwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen und Grabungen und sonstigen, den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdende Maßnahmen verboten. Nach § 9 Abs. 7 leg. cit. darf eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Nach Paragraph 9, Absatz 7, leg. cit. darf eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Zufolge § 9 Abs. 8 ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden, wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessensabwägung erteilt wird. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bescheidgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden. Zufolge Paragraph 9, Absatz 8, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden, wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessensabwägung erteilt wird. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bescheidgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (Paragraph 47,) bestellt werden. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.
3 leg. cit. dürfen Ausnahmen von den Verboten des § 8 bewilligt werden, wenn
Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. dürfen Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 8, bewilligt werden, wenn
1 K-NSG in den Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 10 Abs. 3 lit. b erteilt wird, die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben, wenn durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird. Dem Antragsteller ist
Paragraph 12, Absatz eins, K-NSG in den Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, erteilt wird, die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben, wenn durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird. Nun wurde der Beschwerdeführerin in den rechtskräftigen Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides nachträglich die naturschutzrechtliche Bewilligung für die bereits errichtete landwirtschaftliche Geräte- und Fischverarbeitungshütte und nachträglich die Ausnahmebewilligung vom Verbot des § 8 K-NSG für die Vornahme von Grabungen und Anschüttungen im Bereich des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von ca. 300 m² zum Zweck der Errichtung der unter Spruchpunkt I bezeichneten landwirtschaftlichen Geräte- und Fischverarbeitungshütte erteilt.Nun wurde der Beschwerdeführerin in den rechtskräftigen Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides nachträglich die naturschutzrechtliche Bewilligung für die bereits errichtete landwirtschaftliche Geräte- und Fischverarbeitungshütte und nachträglich die Ausnahmebewilligung vom Verbot des Paragraph 8, K-NSG für die Vornahme von Grabungen und Anschüttungen im Bereich des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von ca. 300 m² zum Zweck der Errichtung der unter Spruchpunkt römisch eins bezeichneten landwirtschaftlichen Geräte- und Fischverarbeitungshütte erteilt. Der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige führte dezidiert aus, dass der vorgeschriebene Ersatzlebensraum für die zerstörte Feuchtfläche mit einer Länge von ca. 10 m, einer Breite von ca. 3 m und einer maximalen Tiefe von ca. 30 bis 30 cm ein absolut kulantes Entgegenkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin darstellt. In diesem Zusammenhang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassende, zutreffende, rechtlich richtige Beurteilung des angefochtenen Bescheides, welche gegenständlich vollinhaltlich übernommen wird, verwiesen. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.626.6.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.