RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.09.2018 GeschäftszahlKLVwG-1487/9/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 26.06.2017, GZ: xxx, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 23.06.2016 machte die Beschwerdeführerin den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx auf ein Baugebrechen einer Betonstützmauer im Bereich der Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, aufmerksam und ersuchte um entsprechendes Einschreiten gemäß §§ 43 und 44 der Kärntner Bauordnung. Mit Schreiben vom 23.06.2016 machte die Beschwerdeführerin den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx auf ein Baugebrechen einer Betonstützmauer im Bereich der Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, aufmerksam und ersuchte um entsprechendes Einschreiten gemäß Paragraphen 43 und 44 der Kärntner Bauordnung. Nach Einholung einer geologischen Stellungnahme, erstattet durch xxx GmbH, vom 27.04.2016 und entsprechender Gewährung von Parteiengehör wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz vom 16.01.2017 der Antrag der Beschwerdeführerin zur Entfernung von Mauerresten auf dem Grundstück xxx, KG xxx sowie zur Instandsetzung bzw. Neuerrichtung einer Stützmauer am selben Grundstück gemäß der §§ 43 und 44 der Kärntner Bauordnung abgewiesen. Nach Einholung einer geologischen Stellungnahme, erstattet durch xxx GmbH, vom 27.04.2016 und entsprechender Gewährung von Parteiengehör wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 16.01.2017 der Antrag der Beschwerdeführerin zur Entfernung von Mauerresten auf dem Grundstück xxx, KG xxx sowie zur Instandsetzung bzw. Neuerrichtung einer Stützmauer am selben Grundstück gemäß der Paragraphen 43 und 44 der Kärntner Bauordnung abgewiesen. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass auf die Bestimmung des § 34 Abs. 1 Kärntner Bauordnung hingewiesen werde, wonach die Geltendmachung der Anrainerrechte nach § 34 Abs. 3 Kärntner Bauordnung zeitlich limitiert sei. So könnten Anrainer, wenn durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv öffentliches Recht eines Anrainers iSd § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt wird, nur innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem der Anrainer bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 geltend machen und hätte anschließend Parteistellung in diesem behördlichen Verfahren. Im gegenständlichen Fall wäre jedoch durch das Gutachten des Statikers belegt worden, dass die gegenständlichen Mauerreste zumindest 30 – 40 Jahre alt sein dürften. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, Kärntner Bauordnung hingewiesen werde, wonach die Geltendmachung der Anrainerrechte nach Paragraph 34, Absatz 3, Kärntner Bauordnung zeitlich limitiert sei. So könnten Anrainer, wenn durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv öffentliches Recht eines Anrainers iSd Paragraph 23, Absatz 3, Litera a bis g, des Paragraph 23, Absatz 4 bis 6 oder des Paragraph 24, Litera h und i verletzt wird, nur innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem der Anrainer bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den Paragraphen 35 und 36 geltend machen und hätte anschließend Parteistellung in diesem behördlichen Verfahren. Im gegenständlichen Fall wäre jedoch durch das Gutachten des Statikers belegt worden, dass die gegenständlichen Mauerreste zumindest 30 – 40 Jahre alt sein dürften. Mit Schreiben vom 26.01.2017 brachte die Beschwerdeführerin dagegen eine Berufung ein. Darin führt sie unter anderem aus, dass sie bereits mit Eingabe vom 20.10.2014 bei der Baubehörde die gegenständlichen Baugebrechen gemeldet hätte. Weiters hätten auch zuvor schon entsprechende Besprechungen stattgefunden. Sie halte daher ihre Anträge aufrecht. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 26.06.2017, GZ: xxx, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen geht aus der Bescheidbegründung hervor, dass die Beschwerdeführerin die nach § 34 Abs. 3 Kärntner Bauordnung vorgesehene Frist von einem Monat nicht verwirklicht hätte, zumal die fachliche Stellungnahme darlege, dass die Mauerreste zumindest 30 – 40 Jahre alt sein dürften. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 26.06.2017, GZ: xxx, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen geht aus der Bescheidbegründung hervor, dass die Beschwerdeführerin die nach Paragraph 34, Absatz 3, Kärntner Bauordnung vorgesehene Frist von einem Monat nicht verwirklicht hätte, zumal die fachliche Stellungnahme darlege, dass die Mauerreste zumindest 30 – 40 Jahre alt sein dürften. Mit Schreiben vom 24.07.2017 brachte die Beschwerdeführerin dagegen eine Bescheidbeschwerde ein. Sie wiederholt ihr Vorbringen und hält fest, dass sie aus ihrer Sicht fristgerecht das Baugebrechen gemeldet hätte. Mit Schreiben vom 10.08.2017 wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. Mit Schreiben vom
- März 2018 wurde daraufhin der geologische Amtssachverständige xxx um Erstellung eines Gutachtens darüber ersucht, ob die Abrutschungen einer ehemaligen Stützmauer auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, aus fachlicher Sicht im Jahr 2014 stattgefunden haben können oder ob die gegenständlichen Beeinträchtigungen bereits zuvor stattgefunden haben. Weiters möge im Gutachten ausgeführt werden, ob eine Beseitigung der gegenständlichen Mauerteile aus fachlicher Sicht ohne Beeinträchtigung der Parzelle xxx selbst bzw. ohne Beeinträchtigung der darüber liegenden Parzelle xxx möglich ist. Auch möge ausgeführt werden, ob das Umkippen und Absacken der Mauer auf einer etwaigen Instabilität der Parzelle xxx basiert oder ob dies möglicherweise auf Grund der Bebauung der Parzelle xxx mit Appartementhäusern und der dadurch entstandenen Belastung des Untergrundes entstanden ist. Mit Schreiben vom 15.05.2018 erging das eingeholte Gutachten des geologischen Amtssachverständigen xxx. Darin führt er nach Durchführung eines Ortsaugenscheines Folgendes aus: „Befund: Auf der Parz. xxx, KG xxx (Eigentümerin xxx), sind Teile von Stützmauern ohne Mauerkrone vorhanden. Diese lagern zum Teil umgestürzt/gekippt im Hang und sind wieder eingeschüttet. Im Vermessungsplan des Zivilgeometers xxx werden die Mauerteile mit Mauer 2 und Mauer 4 bezeichnet. Diese Mauerteile liegen auf dem vorgenannten Grundstück, welches in der Natur einen ca. 45° steilen mit Strauchwerk und einzelnen Bäumen bewaldeten Hang darstellt. Die laut Vermessungsplan vorhandene Mauer 1 liegt auf der Parz. xxx, KG xxx, wie auch die Mauer 3, welche als Begrenzungsmauer mit Zaun dem Appartementhaus auf der gleichen Parzelle zugeordnet werden kann. Diese Mauerreste liegen oberhalb des Gst. xxx und sind auf den Grundstücken der Eigentümergemeinschaft xxxweg zuzuordnen. Südlich an die Mauer 1 schließt mit geringem Abstand parallel zur Grundgrenze zur Parz. xxx eine neue Stützmauer an. Diese stellt den Ersatz einer alten Mauer (Sanierung durch Neubau) dar und stützt den Zufahrtsweg zum Appartementhaus. Zu den einzelnen Mauerabschnitten ist festzuhalten: Die Mauer 1 schließt nördlich an die neu gebaute Stützmauer an und liegt innerhalb der Parz. Xxx (Eigentümergemeinschaft xxxweg xxx). Unterhalb (hangabwärts) dieser Mauer 1 sowie etwas nach Norden verlaufend ist die laut Vermessungsplan bezeichnete Mauer 2 gelegen, wobei die Mauerkrone abgeschrämmt oder abgebrochen vorliegt. Das Mauerstück liegt zur Gänze auf Parz. xxx (Eigentümerin xxx). Dieser Mauerabschnitt ist aufgrund der mit einer Neigung von etwa 60-700ausragenden Betonteile als verkippte Mauer zu interpretieren. Die Mauerkrone ragt einige Dezimeter aus dem Hang und ist oberhalb mit sandig-kiesigem Material bedeckt, wobei die Geländeoberfläche eine Neigung zwischen 40 und 42° aufweist. Unmittelbar oberhalb der sichtbaren Betonreste wurzeln Bäume und Sträucher (Fichten, Hollunder, Haseln, etc.). Die Pflanzen wachsen auf dem Bodensubstrat, welches auf die umgekippte Stützmauer abgelagert wurde bzw. sich abgelagert hat. Für die Fichtenbäume (siehe Foto 13 des Ergänzungsgutachtens xxx 2015) wurde von einem Forstfachmann ein Alter zwischen 10 und 15 Jahren (jedenfalls älter als 10 Jahre) angegeben. Der Mauerabschnitt 3 stellt eine Begrenzungsmauer mit Zaun dar und liegt zur Gänze auf Parz. xxx (Eigentümergemeinschaft xxxweg xxx) Der Mauerabschnitt 4 steht mehr oder weniger vertikal auf dem geneigten Hang und ist unterhalb Mauer 3 auf Parz. xxx (Eigentümerin xxx) gelegen. Der Mauerkopf bzw. die Mauerkrone ist uneben ausgebildet und erweckt den Eindruck eines Bruches oder Abschrämmung der Mauerkrone. Die Fundamentoberkante ist teilweise durch das absitzende Vorland (steiler Hangbereich) freigelegt. Im Zuge der Sanierung der südlichen Stützmauer (Neubau) wurden Bodenerkundungen durchgeführt (2 Kernbohrungen). Demnach ist unter einer kiesigen Sandschicht in 4 m Tiefe bzw. 5,6 bis 6 m Tiefe eine Schluffschicht vorhanden. Unter dieser wechseln sich wieder kiesige Sand- bzw. Sand/Kies- Abfolgen ab. Im Bereich der, nunmehr durch den Neubau ersetzten, Stützmauer wurde ein Erkundungsschurf durchgeführt. Dieser zeigte gering kiesigen Sand, welcher unter einer Aufschüttung vorhanden ist. Laut beiliegender Skizze (Schurferkundung) wies das Fundament der alten Stützmauer eine geringe Einbindung in den Untergrund auf. In der einschlägigen Fachliteratur werden Erfahrungswerte für den Reibungswinkel ungleichmäßiger Sande bei mitteldichter Lagerung von 34° bis 40° (Handbuch Geotechnik) und 34° bis 42° (Grundbautaschenbuch) angegeben. Beurteilung: Alter des Abrutschens der Mauer: Aufgrund der vorgefundenen Ablagerung im Bereich der Mauer 2 ist folgende Ereignisabfolge gegeben:
- Umkippen der Mauer,
- Einschüttung bzw. Ablagerung und
- Entwicklung der Vegetationsdecke (Bäume/Sträucher). Das Abrutschen bzw. Kippen der Mauer in den jetzigen Zustand erfolgte demnach vor Einschüttung und vor Wachsen der Vegetation. Nachdem das Alter der Fichtenbäume mit jedenfalls älter als 10 Jahre angegeben werden kann, ist davon auszugehen, dass das Verkippen der Mauer und die Ablagerung von Material darüber jedenfalls mind. vor 10 Jahren, somit vor dem Jahr 2008, erfolgt ist. Vermutlich liegt der Vorgang bereits zeitlich noch länger zurück. Mangels von Unterlagen im Bauakt ist eine genauere zeitliche Einstufung nicht rekonstruierbar. Beseitigung der Mauerreste: Eine Beseitigung der Mauerreste ist aus fachlicher Sicht nur mit begleitenden Sicherungsmaßnahmen möglich, da an dem Hang mit Neigungen zwischen 42° und 45° die vorliegenden Untergrundschichten auf Grund ihrer bodenphysikalischen Eigenschaften im Grenzgleichgewicht sind bzw. darunter liegen. Ohne das Wurzelwerk der vorhandenen Sträucher und Bäume würden dauernde Erosionen und seichte Rutschungen zu einer Böschungsverflachung führen, die im Endstadium dem Winkel der inneren Reibung des Bodenmaterials entspricht. Im Falle einer Entfernung der Mauerreste hängen die begleitenden Sicherungsmaßnahmen vom erforderlichen Hanganschnitt ab, der aus der tatsächlichen Höhe der nun schräg liegenden Mauer resultiert. Laut Aktenlage wurde diese nicht erkundet und ist auch von der Oberfläche her nicht abschätzbar. Ein Ausgraben der Mauerteile und Wiederverfüllen der entstandenen Geländemulde ist aufgrund der dadurch entstehenden übersteilen temporären Böschungen ohne Sicherungen nicht durchführbar, da ansonsten Abrutschungen über die Grundstücksgrenze hinaus bis in den Nahbereich der Fundamente des oberliegenden Wohngebäudes nicht auszuschließen sind. Ursache des Versagens der Stützmauer Aufgrund fehlender Unterlagen im Bauakt kann die tatsächliche Versagensursache nur nach dem Ortsbefund gefolgert werden: Das Versagen der Stützmauer (Kippen) ist wahrscheinlich auf ein Einwirken des Erddruckes wegen unzureichender Fundierung oder unzureichender Bemessung zurückzuführen. Wenn im Bereich der Mauer 2 eine ähnliche Fundamentausbildung vorhanden war, wie bei der südlich gelegenen, mittlerweile neu-errichteten Stützmauer, so ist davon auszugehen, dass die Fundamentaufstandsfläche zu seicht gewählt wurde und damit nicht ausreichend standsicher gegründet war. Aufgrund der Steilheit des unterliegenden Hanges (Hang erdstatisch im Grenzgleichgewicht) besteht auch die Möglichkeit, dass es durch Hangsetzungen zu einer Instabilität im Fußbereich mit anschließendem Kippen der Stützmauer gekommen ist.“ Mit Schreiben vom 06.06.2018 wurde die geologische Stellungnahme zum Parteiengehör gegeben. Mit E-Mail vom
- Juni 2018 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein, mit Schreiben vom 22.06.2018 die Beschwerdeführerin. Sie verweist in ihrer Stellungnahme auf die Erhaltungspflicht für die sich am Grundstück xxx befindlichen desolaten Mauerreste. Diese Teile der Mauer würden nicht der Kärntner Bauordnung entsprechen. Sie verweist erneut darauf, dass sie bereits 2014 das Baugebrechen gemeldet habe. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx. Diese Parzelle ist als Grünland-für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, gewidmet und weist laut Luftbildaufnahme des KAGIS einen Baum- und Strauchbestand auf. Die Parzelle xxx ist von Ost nach West abwärts geneigt. Oberhalb der Parzelle xxx befindet sich die Parzelle xxx, KG xxx. Diese Parzelle ist als Bauland, Wohngebiet gewidmet und steht auf ihr eine Appartementhausanlage der Eigentümergemeinschaft xxxweg. Im Grenzbereich der Parzellen xxx und xxx befinden sich Teile einer alten Mauer. Diese Mauerteile wurden durch die xxx GmbH in einem Gutachten, datiert mit 24.02.2015, näher analysiert. Ergänzend dazu wurden diese Mauerteile durch den durch das erkennende Gericht beigezogenen geologischen Amtssachverständigen xxx beurteilt. Anhand dieser Gutachten kann Folgendes festgehalten werden: Der als „Mauer 1“ bezeichnete Teil (Vermessungsplan 18.02.2015 im Gutachten xxx GmbH) liegt innerhalb der Parzelle xxx der Eigentümergemeinschaft xxxweg xxx. Dies gilt ebenso für den Mauerabschnitt 3, der eine Begrenzungsmauer mit Zaun darstellt und zur Gänze auf der Parzelle xxx liegt. Unterhalb der Mauer 1 liegt der Mauerteil 2, wobei die Mauerkrone abgeschremmt oder abgebrochen vorliegt. Dieses Mauerstück liegt zur Gänze auf der Parzelle xxx der Beschwerdeführerin. Dieser Mauerabschnitt ist auf Grund der mit einer Neigung von etwa 60° bis 70° ausragenden Betonteile als verkippte Mauer zu sehen. Die Mauerkrone ragt einige Dezimeter aus dem Hang und ist oberhalb mit sandig-kiesigem Material bedeckt, wobei die Geländeoberfläche eine Neigung zwischen 40° und 42° aufweist. Unmittelbar oberhalb der sichtbaren Betonreste wurzeln Bäume und Sträucher (Fichten, Holunder, Haseln, etc.). Diese Pflanzen wachsen auf dem Bodensubstrat, welches sich auf der umgekippten Stützmauer aufgelagert hat. Die dort vorhandenen Fichtenbäume (siehe Foto Nr. 13 des Gutachtens xxx vom 24.02.2015) wurden von einem Forstfachmann mit einem Alter zwischen 10 und 15 Jahren (jedenfalls älter als 10 Jahre) begutachtet. Der Mauerabschnitt 4 ist unterhalb der Mauer 3 auf der Parzelle xxx der Beschwerdeführerin gelegen und steht mehr oder weniger vertikal auf dem geneigten Hang. Der Mauerkopf bzw. die Mauerkrone ist uneben ausgebildet und erweckt den Eindruck eines Bruches oder Abschremmung der Mauerkrone. Die Fundamentoberkante ist teilweise durch das absitzende Vorland (steiler Hangbereich) freigelegt. Beide Sachverständige stimmen in ihren Gutachten überein, dass das Abrutschen bzw. Kippen der Mauer in den jetzigen Zustand vor einer Einschüttung bzw. Ablagerung des nunmehr vorhandenen Erdmaterials und vor Wachsen der vorhandenen Vegetation stattgefunden hat. Nachdem das Alter der vorgefundenen Fichtenbäume mit jedenfalls älter als 10 Jahren anzuführen ist, ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass das Verkippen der Mauer und die Ablagerung von Material darüber jedenfalls mindestens vor 10 Jahren, somit vor dem Jahr 2008, erfolgt ist. Beide Sachverständige legen sogar dar, dass dieser Vorgang bereits zeitlich noch länger zurückliegt. Es kann somit vom erkennenden Gericht unzweifelhaft festgestellt werden, dass selbst eine Meldung der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 nach § 34 Abs. 3 K-BO nicht innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem sie bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste. Es kann somit vom erkennenden Gericht unzweifelhaft festgestellt werden, dass selbst eine Meldung der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 nach Paragraph 34, Absatz 3, K-BO nicht innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem sie bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt und die eingeholten Gutachten der Sachverständigen. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: § 34 K-BO - ÜberwachungParagraph 34, K-BO - Überwachung
(1)Die Behörde darf sich jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen.
(2)Die Behörde hat bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes zu prüfen, ob
- a)Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen;
- a)Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen;
- b)Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden.
- b)Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3,, ausgeführt werden oder vollendet wurden.
(3)Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.
(3)Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a bis g, des Paragraph 23, Absatz 4 bis 6 oder des Paragraph 24, Litera h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den Paragraphen 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.
(4)Abs. 3 gilt sinngemäß für Anrainer von Vorhaben nach § 7, die entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, ausgenommen Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. d.
(4)Absatz 3, gilt sinngemäß für Anrainer von Vorhaben nach Paragraph 7,, die entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden, ausgenommen Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, § 43 K-BO - ErhaltungspflichtParagraph 43, K-BO - Erhaltungspflicht
(1)Die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (§ 18 Abs 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.
(1)Die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (Paragraph 18, Absatz 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des Paragraph 26, unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.
(2)Abs 1 gilt sinngemäß für Vorhaben nach § 7.
(2)Absatz eins, gilt sinngemäß für Vorhaben nach Paragraph 7, § 44 K-BO - InstandsetzungParagraph 44, K-BO - Instandsetzung
(1)Stellt die Behörde fest, daß der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach § 43 nicht nachkommt, so hat sie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.
(1)Stellt die Behörde fest, daß der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach Paragraph 43, nicht nachkommt, so hat sie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.
(2)Die Behörde kann vor einer Verfügung nach Abs. 1 die Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen verlangen. Für die Beibringung der Belege ist eine angemessene Frist festzusetzen.
(2)Die Behörde kann vor einer Verfügung nach Absatz eins, die Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen verlangen. Für die Beibringung der Belege ist eine angemessene Frist festzusetzen.
(3)Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 26 bis 36 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.
(3)Die Bestimmungen der Paragraphen 18, Absatz 8, 26 bis 36 und 38 bis 40 gelten sinngemäß. § 45 K-BO - BeseitigungParagraph 45, K-BO - Beseitigung
(1)Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde gegenüber dem Eigentümer die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen oder den Austausch von verbotenen Bauprodukten (§ 27 Abs. 1) zu verfügen.
(1)Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde gegenüber dem Eigentümer die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen oder den Austausch von verbotenen Bauprodukten (Paragraph 27, Absatz eins,) zu verfügen.
(2)Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 29 bis 31, 34, 36, 38 bis 40 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2)Die Bestimmungen der Paragraphen 18, Absatz 8, 29 bis 31, 34, 36, 38 bis 40 und 44 Absatz 2, gelten sinngemäß. § 28 VwGVG - ErkenntnisseParagraph 28, VwGVG - Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. IV. Rechtlich wurde dazu erwogen: römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nach § 34 Abs. 3 K-BO Anrainer, wenn sie durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden, die Möglichkeit haben, innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem sie bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben mussten, einen Antrag auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 zu stellen und sie anschließend im Verfahren Parteistellung haben.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nach Paragraph 34, Absatz 3, K-BO Anrainer, wenn sie durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden, die Möglichkeit haben, innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem sie bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben mussten, einen Antrag auf behördliche Maßnahmen nach den Paragraphen 35 und 36 zu stellen und sie anschließend im Verfahren Parteistellung haben. § 44 und § 45 K-BO verweisen ebenfalls auf § 34 und somit auf die Möglichkeit eines Anrainers, innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, auch eine Instandsetzung bzw. Beseitigung iSd §§ 44 und 45 K-BO bei der Behörde zu beantragen. Paragraph 44 und Paragraph 45, K-BO verweisen ebenfalls auf Paragraph 34 und somit auf die Möglichkeit eines Anrainers, innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, auch eine Instandsetzung bzw. Beseitigung iSd Paragraphen 44 und 45 K-BO bei der Behörde zu beantragen. § 34 Abs. 3 K-BO stellt für den Beginn der Monatsfrist nicht nur auf die rein subjektive Kenntnis durch den Nachbarn ab, sondern normiert auch einen objektiven Maßstab, weil nämlich der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Nachbar „bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste“. Abgestellt wird daher auf die juristische Maßstabsfigur eines gehörig sorgfältigen Nachbarn, der sich – eben mit gehöriger Sorgfalt – um sein Gebäude bzw. Grundstück kümmert, so etwa bei einer langen oder längeren Abwesenheit entsprechende Vorsorge in Bezug auf sein Eigentum trifft. Die Monatsfrist beginnt jedenfalls nicht erst dann, wenn ein sorgloser Eigentümer irgendwann und sei es Jahre nach einer bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens aus welchem Anlass auch immer sorgfältig nachzuforschen beginnt und dadurch eine solche rechtswidrige Ausführung entdeckt (obwohl die zuvor umschriebene juristische Maßstabsfigur des mit gehöriger Sorgfalt agierenden Eigentümers hiervon schon früher hätte erfahren müssen), (VwGH 24.08.2011, 2011/06/0115). Paragraph 34, Absatz 3, K-BO stellt für den Beginn der Monatsfrist nicht nur auf die rein subjektive Kenntnis durch den Nachbarn ab, sondern normiert auch einen objektiven Maßstab, weil nämlich der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Nachbar „bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste“. Abgestellt wird daher auf die juristische Maßstabsfigur eines gehörig sorgfältigen Nachbarn, der sich – eben mit gehöriger Sorgfalt – um sein Gebäude bzw. Grundstück kümmert, so etwa bei einer langen oder längeren Abwesenheit entsprechende Vorsorge in Bezug auf sein Eigentum trifft. Die Monatsfrist beginnt jedenfalls nicht erst dann, wenn ein sorgloser Eigentümer irgendwann und sei es Jahre nach einer bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens aus welchem Anlass auch immer sorgfältig nachzuforschen beginnt und dadurch eine solche rechtswidrige Ausführung entdeckt (obwohl die zuvor umschriebene juristische Maßstabsfigur des mit gehöriger Sorgfalt agierenden Eigentümers hiervon schon früher hätte erfahren müssen), (VwGH 24.08.2011, 2011/06/0115). Aus der zeitlichen Beschränkung des Antragsrechts des Anrainers auf Erlassung einer behördlichen Maßnahme nach §§ 35 und 36 K-BO (gilt ebenso für §§ 44 und 45 K-BO) lässt sich die Wertung des Gesetzgebers ableiten, dass dieses Recht – sichtlich im Interesse der Rechtssicherheit bezüglich der gegenseitigen Rechtspositionen – Anrainern in Bezug auf die Geltendmachung ihrer von § 34 Abs. 3 K-BO erfassten Anrainerrechte nur innerhalb eines gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes offenstehen soll. Diese Bestimmung lässt sich davon leiten, dass nach einem gesetzlich bestimmten Zeitraum ein Anrainerrecht nicht mehr geltend gemacht werden kann. Aus der zeitlichen Beschränkung des Antragsrechts des Anrainers auf Erlassung einer behördlichen Maßnahme nach Paragraphen 35 und 36 K-BO (gilt ebenso für Paragraphen 44 und 45 K-BO) lässt sich die Wertung des Gesetzgebers ableiten, dass dieses Recht – sichtlich im Interesse der Rechtssicherheit bezüglich der gegenseitigen Rechtspositionen – Anrainern in Bezug auf die Geltendmachung ihrer von Paragraph 34, Absatz 3, K-BO erfassten Anrainerrechte nur innerhalb eines gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes offenstehen soll. Diese Bestimmung lässt sich davon leiten, dass nach einem gesetzlich bestimmten Zeitraum ein Anrainerrecht nicht mehr geltend gemacht werden kann. Im hier gegenständlichen Verfahren konnte durch zwei beigezogene geologische Sachverständige nachgewiesen werden, dass die von der Beschwerdeführerin reklamierten Mauerteile vor mehr als 10 Jahren bereits in einem beeinträchtigen Zustand gewesen sein müssen und teilweise umgekippt bzw abgerutscht sind. Die Beschwerdeführerin hätte somit weit früher einen Antrag nach § 34 Abs. 3 K-BO stellen müssen. Ihr Antrag mit Schreiben vom 23.06.2016 bzw. ebenso ihre Vorsprache am 20.10.2014 waren somit weit verspätet, um ihr Anrainerrecht des § 34 Abs. 3 K-BO in Anspruch nehmen zu können. Im hier gegenständlichen Verfahren konnte durch zwei beigezogene geologische Sachverständige nachgewiesen werden, dass die von der Beschwerdeführerin reklamierten Mauerteile vor mehr als 10 Jahren bereits in einem beeinträchtigen Zustand gewesen sein müssen und teilweise umgekippt bzw abgerutscht sind. Die Beschwerdeführerin hätte somit weit früher einen Antrag nach Paragraph 34, Absatz 3, K-BO stellen müssen. Ihr Antrag mit Schreiben vom 23.06.2016 bzw. ebenso ihre Vorsprache am 20.10.2014 waren somit weit verspätet, um ihr Anrainerrecht des Paragraph 34, Absatz 3, K-BO in Anspruch nehmen zu können. Aus den genannten Gründen war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1487.9.2017