dem Umweltinformationsgesetz – UIG wie folgt: „
dem UIG stelle ich auch den Antrag, mir die über diesen Kamin und die dort eingeleiteten Stoffe vorhandenen Unterlagen – die ich als Umweltdaten sehe – Bescheid zu geben. Es dürfte – und ich war in Gespräche eingebunden – im Juli/August 2015 eine Prüfung der Einleitungen gegeben haben, doch ist kein Bescheid ergangen.“ Die belangte Behörde richtete in der Folge Anfragen an die örtlich zuständige AWG- und Gewerberechtsbehörde sowie an den dem Bewilligungsverfahren beigezogenen verfahrenstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung. Mit Eingabe vom 21.08.2017 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie seitens des Landeshauptmannes darüber informiert worden sei, dass die Emissionen der Plattenpresse nicht in die Zuständigkeit der AWG-Behörde fielen, sondern einen Anlagenteil beträfen, der gewerberechtlich zu beurteilten sei. Sie sei daher an die Bezirkshauptmannschaft xxx als Gewerbebehörde verwiesen worden. Dazu verwies sie auf eine „prominent besetzte“ Besprechung am 12.08.2014 bei der belangten Behörde, in deren Folge ein Bericht eines luftreinhaltetechnischen Sachverständigen erstellt worden sei, welcher Ergebnisse einer Prüfung durch den TÜV-xxx enthalten habe. An dieser Besprechung hätten ihr Mann und sie teilgenommen und bestünden eine Reihe von Dokumenten über diese Besprechung. Mit Schreiben vom 22.09.2017 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter der Überschrift „I. Mitteilung von Informationen über die in den gegenständlichen Kamin eingeleiteten Stoffe“ Informationen über die in den gegenständlichen Kamin eingeleiteten Stoffe wie folgt: „…Demnach ist aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass nachstehende Stoffe (emittierte Luftschadstoffe) in den gegenständlichen Kamin eingeleitet werden: In gasförmigem Aggregatzustand unter anderem flüchtige organische Holzinhaltsstoffe wie Terpene und Alkohole sowie Phenol Karbonsäure, Essigsäure, Ameisensäure und Aldehyde. In staubförmigem Zustand in erster Linie Faserstoffteilchen und Paraffinaerosole. Die genehmigte Abluftmenge aus der Presse (inkl. Vaccumsauger) beträgt maximal 80 000 Normkubikmeter pro Stunde, bescheidgemäß sind folgende Emissionsgrenzwerte in der Pressenabluft einzuhalten: staubförmige Partikel 50 mg/Nm3, Summe Kohlenwasserstoffe (Org C) 50 mg/Nm3, und organische Stoffe der Klasse I (nach der TA-Luft) 20 mg/Nm3 .und organische Stoffe der Klasse römisch eins (nach der TA-Luft) 20 mg/Nm3 . Zusätzlich ist ein weiterer niedrigbelasteter Abluftstrom (aus Langsieb inkl. Bütten und Klimakammer) mit einer maximalen Abluftmenge von 100 000 m3/h genehmigt, Emissionsbegrenzungen sind dafür nicht vorgegeben. Festzuhalten ist erläuternd, dass hinsichtlich der oberwähnten Einzelstoffe jeweils spezifische Emissionsgrenzwerte nicht statuiert sind – vorgeschrieben sind die dargelegten jeweiligen Summenbegrenzungen. Die erwähnten Grenzwerte werden mit Blick auf die bis dato vorliegenden Emissionsmessungen eingehalten.“ Gleichzeitig erließ die belangte Behörde unter der Überschrift „II. BESCHEID“ desselben Schreibens den Bescheid vom 22.09.2017, Zahl: xxx, mit welchem sie das mit Schriftsatz vom 30.07.2017 erhobene auf das Umweltinformationsgesetz gestützte Begehren der Beschwerdeführerin
Vm § 6 Abs. 1 Z 2 UIG abwies. Begründend führte sie aus, dass im gegenständlichen Fall der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 2 UIG zum Tragen komme, da das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt worden sei. Die Formulierung des Auskunftsbegehrens sei in hohem Maße breit angelegt und in keiner Weise näher spezifiziert oder eingegrenzt, weshalb die Erledigung des Auskunftsbegehrens einen die allgemeine Aufgabenerfüllung der Behörde behindernden Verwaltungsaufwand hervorrufen würde. Die Interessenabwägung der Interessen der Informationssuchenden und der Interessen an der Auskunftsverweigerung entschied die belangte Behörde im Hinblick auf die bereits erfolgte Informationsmitteilung betreffend die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig erließ die belangte Behörde unter der Überschrift „II. BESCHEID“ desselben Schreibens den Bescheid vom 22.09.2017, Zahl: xxx, mit welchem sie das mit Schriftsatz vom 30.07.2017 erhobene auf das Umweltinformationsgesetz gestützte Begehren der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UIG abwies. Begründend führte sie aus, dass im gegenständlichen Fall der Ablehnungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UIG zum Tragen komme, da das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt worden sei. Die Formulierung des Auskunftsbegehrens sei in hohem Maße breit angelegt und in keiner Weise näher spezifiziert oder eingegrenzt, weshalb die Erledigung des Auskunftsbegehrens einen die allgemeine Aufgabenerfüllung der Behörde behindernden Verwaltungsaufwand hervorrufen würde. Die Interessenabwägung der Interessen der Informationssuchenden und der Interessen an der Auskunftsverweigerung entschied die belangte Behörde im Hinblick auf die bereits erfolgte Informationsmitteilung betreffend die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 18.10.2017, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, dass die „vorliegenden Emissionsmessungen und fachlichen Aussagen zu den Angaben“ bekanntzugeben wären. Für Aktivitäten wie jene der xxx GmbH seien umfassende Umweltinformationen notwendig. Die Darstellung der Geruchsbelästigungen und gesundheitsgefährdenden Feinstaube wäre mit Daten zu untermauern. Außerdem gäbe es noch einen Bescheid aus 2013, der wesentliche Daten enthalte. „Zeitlose Angaben“ seien für die Nachbarschaft wertlos. Die erteilte Auskunft sei unvollständig. Den Antrag habe sie nicht mutwillig gestellt. Sie vertrete eine 1000 Personen umfassende Bürgerinitiative, die in Sorge sei und sich beschwere. Es gehe um die Gesundheit der Bevölkerung. Die Belastung der Behörde werde nicht ausreichend dargelegt. Es gehe „nur“ um den Kamin. Die Aktendurchsicht wäre der Behörde zumutbar gewesen. Die Abfalllagerung entspreche nicht dem Stand der Technik und die Rauchgasreinigung sei nicht ausreichend für die erweiterte Plattenproduktion. Mit Schreiben vom 28.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt. Der den Feststellungen zu Grunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Da sich das Informationsbegehren der Beschwerdeführerin auf einen Industriebetrieb bezieht, der aufgrund von nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und der Gewerbeordnung erteilten Bewilligungen betrieben wird, ist davon auszugehen, dass gegenständlich die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes – UIG, BGBl. Nr. 495/1993, idgF BGBl. I Nr. 95/2015, zur Anwendung gelangen und die begehrten Informationen Umweltinformationen
Da sich das Informationsbegehren der Beschwerdeführerin auf einen Industriebetrieb bezieht, der aufgrund von nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und der Gewerbeordnung erteilten Bewilligungen betrieben wird, ist davon auszugehen, dass gegenständlich die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes – UIG, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,, zur Anwendung gelangen und die begehrten Informationen Umweltinformationen
Paragraph 2, UIG darstellen.
Z 1, 2 und 3 UIG sind sämtliche Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen, wie Luft und Atmosphäre, über die Faktoren Abfall und Emissionen sowie über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Pläne und Programme, Verwaltungsakte und Tätigkeiten, die sich auf die oben genannten Umweltbestandteile und –faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken sowie über Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz, Umweltinformationen.
Paragraph 2, Ziffer eins, 2 und 3 UIG sind sämtliche Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen, wie Luft und Atmosphäre, über die Faktoren Abfall und Emissionen sowie über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Pläne und Programme, Verwaltungsakte und Tätigkeiten, die sich auf die oben genannten Umweltbestandteile und –faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken sowie über Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz, Umweltinformationen.
1 UIG wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang nach Maßgabe der Bestimmungen des UIG gewährleistet.
Paragraph 4, Absatz eins, UIG wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang nach Maßgabe der Bestimmungen des UIG gewährleistet.
2 UIG unterliegen dem freien Zugang jedenfalls Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre sowie auch über Emissionen
Z 2 UIG in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form.
Paragraph 4, Absatz 2, UIG unterliegen dem freien Zugang jedenfalls Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre sowie auch über Emissionen
Paragraph 2, Ziffer 2, UIG in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form.
1 UIG kann das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
Paragraph 5, Absatz eins, UIG kann das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
1 Z 3 UIG darf die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben, wenn das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UIG darf die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben, wenn das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist.
1 UIG ist, werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. ….
Paragraph 8, Absatz eins, UIG ist, werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. …. Der Gegenstand des Verfahrens im Sinne des § 8 UIG wird zunächst durch das Begehren des Informationssuchenden
Dem Informationssuchenden obliegt es, Art und Umfang der verlangten Information zu bestimmen. Die Beurteilung, welche Information mit einem Begehren verlangt wird, bemisst sich danach, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss (VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081).Der Gegenstand des Verfahrens im Sinne des Paragraph 8, UIG wird zunächst durch das Begehren des Informationssuchenden
Paragraph 5, UIG festgelegt. Dem Informationssuchenden obliegt es, Art und Umfang der verlangten Information zu bestimmen. Die Beurteilung, welche Information mit einem Begehren verlangt wird, bemisst sich danach, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss (VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081). Zum Informationsbegehren der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass dessen Formulierung „…mir die über diesen Kamin (bezogen auf den zweiten Kamin der xxx GmbH in xxx) und die dort eingeleiteten Stoffe vorhandenen Unterlagen Bescheid zu geben. …“ nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes zu allgemein gehalten ist. Da Art und Umfang der verlangten Information nicht ausreichend präzise angegeben sind, erscheint eine dem Antrag entsprechende auf ihre Vollständigkeit hin überprüfbare Erledigung undurchführbar. § 6 Abs. 1 Z 3 UIG lässt eine Ablehnung der Mitteilung von Umweltinformationen aber nur dann zu, wenn das Informationsbegehren "zu allgemein geblieben ist", was nach dem Wortlaut und Sinn der Norm laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) einen vorherigen Verbesserungsauftrag erforderlich macht (VwGH 24.05.2012, 2010/03/0035). Ausgehend davon wäre der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Gelegenheit zu geben gewesen, die von ihr gewünschten Umweltinformationen näher zu präzisieren und ihr dabei (im Sinne der Manuduktionspflicht) die behördlichen Zweifel an der Zulässigkeit eines Teiles ihres bislang formulierten Begehrens bekannt zu geben.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UIG lässt eine Ablehnung der Mitteilung von Umweltinformationen aber nur dann zu, wenn das Informationsbegehren "zu allgemein geblieben ist", was nach dem Wortlaut und Sinn der Norm laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) einen vorherigen Verbesserungsauftrag erforderlich macht (VwGH 24.05.2012, 2010/03/0035). Ausgehend davon wäre der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Gelegenheit zu geben gewesen, die von ihr gewünschten Umweltinformationen näher zu präzisieren und ihr dabei (im Sinne der Manuduktionspflicht) die behördlichen Zweifel an der Zulässigkeit eines Teiles ihres bislang formulierten Begehrens bekannt zu geben. Das heißt, die Behörde hätte, nachdem sie feststellte, dass sie dem Informationsbegehren auf Grund der teilweise zu allgemein gehaltenen Formulierung nur teilweise entsprechen kann, der Beschwerdeführerin
1 UIG auftragen müssen, hinsichtlich des darüber hinausgehenden Informationsbegehrens innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung ihres Ansuchens vorzunehmen (zB Begehren auf Mitteilung aktueller Messwerte der Emissionen …….). Dabei hätte sie die Beschwerdeführerin zu unterstützen und über die Rechtsfolgen zu belehren gehabt. Bei Entsprechung des Präzisierungsauftrages wäre das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der belangten Behörde eingebracht anzusehen; bei Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages hätte das ursprüngliche Informationsbegehren laut Rechtslehre als nicht eingebracht zu gelten (Kommentar UIG Ennöckl/Maitz zu § 5 Abs.1).Das heißt, die Behörde hätte, nachdem sie feststellte, dass sie dem Informationsbegehren auf Grund der teilweise zu allgemein gehaltenen Formulierung nur teilweise entsprechen kann, der Beschwerdeführerin
Paragraph 5, Absatz eins, UIG auftragen müssen, hinsichtlich des darüber hinausgehenden Informationsbegehrens innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung ihres Ansuchens vorzunehmen (zB Begehren auf Mitteilung aktueller Messwerte der Emissionen …….). Dabei hätte sie die Beschwerdeführerin zu unterstützen und über die Rechtsfolgen zu belehren gehabt. Bei Entsprechung des Präzisierungsauftrages wäre das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der belangten Behörde eingebracht anzusehen; bei Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages hätte das ursprüngliche Informationsbegehren laut Rechtslehre als nicht eingebracht zu gelten (Kommentar UIG Ennöckl/Maitz zu Paragraph 5, Absatz eins,). Im Übrigen kann das Verwaltungsgericht nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Recht auf Informationserteilung offenbar missbräuchlich Gebrauch gemacht habe, zumal ihr als einer sich um ihre Gesundheit sorgenden Anrainerin eines Industriebetriebes und Sprecherin einer über 1000 Personen umfassenden Bürgerinitiative das Recht auf freien Zugang zu Informationen über den Zustand der Luft und Atmosphäre im Bereich der xxx GmbH zukommt. Da die belangte Behörde es unterlassen hat, der Informationswerberin einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, steht der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erforderliche Sachverhalt nicht fest und kann dieser mangels Kenntnis des Verwaltungsgerichtes über den Inhalt einer etwaigen Präzisierung bzw. eine Nichtverbesserung des Informationsbegehrens auch nicht von ihm ermittelt werden.
GVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Auf Grund des nicht erfolgten Verbesserungsauftrages war es dem Verwaltungsgericht nicht möglich in der Sache selbst zu entscheiden und kam es ihm in Anbetracht des § 27 VwGVG auch nicht zu, selbst einen Verbesserungsauftrag zu erlassen. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung
GVG lagen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall somit vor. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Auf Grund des nicht erfolgten Verbesserungsauftrages war es dem Verwaltungsgericht nicht möglich in der Sache selbst zu entscheiden und kam es ihm in Anbetracht des Paragraph 27, VwGVG auch nicht zu, selbst einen Verbesserungsauftrag zu erlassen. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG lagen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall somit vor. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die von keiner Partei beantragt wurde, konnte
GVG abgesehen werden, weil eine Verhandlung nicht erforderlich war und bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die von keiner Partei beantragt wurde, konnte
Paragraph 24, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, weil eine Verhandlung nicht erforderlich war und bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 4. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich klar aus dem Gesetzestext und weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich klar aus dem Gesetzestext und weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2201.2.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.