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§ 25a§ 45§ 95§ 3§ 7§ 86RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.09.2018 GeschäftszahlKLVwG-S4-1083-1084/14/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Vorsitzenden xxx, den B
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt A. Verfahrensgang
- Im Zuge der Vollversammlung der Agrargemeinschaft (AG) „xxx“ am 12.06.2007 wurde mehrheitlich beschlossen, einen Antrag auf Erstellung eines Waldwirtschaftsplans sowie auf Abänderung der existierenden Waldordnung zu stellen. Der entsprechende Antrag erging mit Schriftsatz der AG „xxx“ vom 14.06.2007 an die Agrarbezirksbehörde xxx. Der daraufhin vom technischen Büro xxx für den Zeitraum 2009 bis 2018 erstellte Waldwirtschaftsplan wurde Vertretern der AG „xxx“ am 18.06.2010 präsentiert. Vom forsttechnischen Amtssachverständigen wurde in der Niederschrift vom selben Tag festgehalten, dass dieser Waldwirtschaftsplan aus fachlicher Sicht genehmigungsfähig wäre. In weiterer Folge kam es zu keinen Beschlüssen der Vollversammlung der AG „xxx“ über den Waldwirtschaftsplan, jedoch wurden Entwürfe der Waldordnung im Zuge der Vollversammlungen am 18.06.2016 und am 29.07.2016 zwar diskutiert und auch mehrheitlich beschlossen; diese Beschlüsse sind jedoch aufgrund von beim Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx (fortan: Agrarbehörde Kärnten), anhängiger Minderheitenbeschwerden noch nicht rechtswirksam. Die belangte Behörde holte ein Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen, datiert mit 07.12.2017, Zahl: xxx, ein, in dem dieser zum Ergebnis kommt, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Waldes bei Einhaltung der geltenden, aus dem Jahr 1930 stammenden Waldordnung nicht möglich wäre, insbesondere wegen des Verbots von Holzverkäufen. Im Hinblick auf die erforderliche nachhaltige Bewirtschaftung sei die im Zuge der Erstellung des Waldwirtschaftsplanes im Jahr 2008 ausgearbeitete, neue Waldordnung nicht zuletzt zur Abwendung finanzieller sowie bestandesstruktureller Schäden dringend amtswegig zu genehmigen bzw. die bestehende Waldordnung entsprechend abzuändern. Der vom technischen Büro xxx erstellte Waldwirtschaftsplan enthalte – anders als die in Geltung befindliche Regulierungsurkunde – alle aus waldbaulicher und -wirtschaftlicher Sicht erforderlichen Vorgaben zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes der AG „xxx“ und sei aufgrund der im Laufe der Zeit eingetretenen wesentlichen Verbesserung der Bestockungsverhältnisse im Wald der Agrargemeinschaft eine Anpassung des Regulierungsplanes mittels amtswegiger Genehmigung des Waldwirtschaftsplanes unbedingt erforderlich; dieser Waldwirtschaftsplan sei auch genehmigungsfähig. 2.Mit Bescheid vom 22.03.2017 [gemeint offenkundig: 22.03.2018, zumal das dem Verwaltungsakt inneliegende Original des Bescheids eine entsprechende, mit Bleistift vorgenommene Korrektur aufweist; im Folgenden wird dieser Bescheid daher als „Bescheid vom 22.03.2018“ bezeichnet.], Zahl: xxx, genehmigte die Agrarbehörde von Amts wegen den vom technischen Büro xxx erstellten Waldwirtschaftsplan für das Dezennium 2009 bis 2018 (Spruchpunkt I.), änderte § 3 Wirtschaftsvorschriften, Punkt B. Holznutzung (der unter Subpunkt
- die Waldordnung beinhaltet) des Regulierungsplans der AG „xxx“ vom 21.01.1930 ebenfalls von Amts wegen ab (Spruchpunkt II.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde aus (Spruchpunkt III.). 2., Mit Bescheid vom 22.03.2017 [gemeint offenkundig: 22.03.2018, zumal das dem Verwaltungsakt inneliegende Original des Bescheids eine entsprechende, mit Bleistift vorgenommene Korrektur aufweist; im Folgenden wird dieser Bescheid daher als „Bescheid vom 22.03.2018“ bezeichnet.], Zahl: xxx, genehmigte die Agrarbehörde von Amts wegen den vom technischen Büro xxx erstellten Waldwirtschaftsplan für das Dezennium 2009 bis 2018 (Spruchpunkt römisch eins.), änderte Paragraph 3, Wirtschaftsvorschriften, Punkt B. Holznutzung (der unter Subpunkt
- die Waldordnung beinhaltet) des Regulierungsplans der AG „xxx“ vom 21.01.1930 ebenfalls von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde aus (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung führt die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensgangs, der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und Wiedergabe des Gutachtens des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 07.12.2017 – zusammengefasst – aus, dass der genehmigungsfähige, vom technischen Büro xxx ausgearbeitete Waldwirtschaftsplan von der Vollversammlung der AG „xxx“ nie beschlossen und auch kein Antrag auf Genehmigung dieses Waldwirtschaftsplans an die Agrarbehörde gestellt worden wäre. Zudem seien in den Vollversammlungen vom 18.06.2016 und vom 29.07.2016 zwar mehrheitliche Beschlüsse zur Abänderung der geltenden Waldordnung, die im Widerspruch zum ausgearbeiteten, neuen Waldwirtschaftsplan stehen würde, gefasst worden, diese Beschlüsse seien jedoch aufgrund noch anhängiger Minderheitenbeschwerden noch nicht rechtswirksam. Der Regulierungsplan der AG „xxx“ (und damit auch die Waldordnung als dessen Bestandteil) stamme aus dem Kalenderjahr
- Eine nachhaltige Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Waldes sei bei Einhaltung der geltenden, bereits 88 Jahre alten Waldordnung nicht möglich, insbesondere wegen des Verbots von Holzverkäufen. Der ausgearbeitete Waldwirtschaftsplan enthalte – anders als die derzeit in Geltung befindliche Regulierungsurkunde – alle aus waldbaulicher wie auch -wirtschaftlicher Sicht erforderlichen Vorgaben zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes der AG „xxx“. Tatsächlich sei in Relation zum Zeitpunkt der Abfassung der Regulierungsurkunde im Kalenderjahr 1930 eine ganz wesentliche Verbesserung der Bestockungsverhältnisse im Wald der Agrargemeinschaft eingetreten und würde die geltende Waldordnung und deren Bestimmungen zur Verwendung des aus dem agrargemeinschaftlichen Wald genutzten Holzes eine Umsetzung des Waldwirtschaftsplans unmöglich machen. Es bestehe Gefahr in Verzug zur Abwendung finanzieller und bestandesstruktureller Schäden von der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern. Daher und aufgrund eines fehlenden entsprechenden Antrags der AG „xxx“ wären die Genehmigung des Waldwirtschaftsplans sowie die Änderung der Waldordnung dringend von Amts wegen geboten gewesen. Um weitere Schäden von der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern abzuhalten, sei auch die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen diesen Bescheid auszuschließen gewesen, zumal der vorzeitige Vollzug im Interesse der Agrargemeinschaft selbst bzw. ihrer Mitglieder liege. Der agrarbehördlich genehmigte Waldwirtschaftsplan wurde im Spruch des angefochtenen Bescheids zu einem integrierten Bescheidbestandteil erklärt und zur Einsichtnahme bei der belangten Behörde im Zeitraum vom 03.04.2018 bis 17.04.2018 aufgelegt. 3.a.3., a. In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 15.05.2018 macht xxx (fortan: Erstbeschwerdeführer) folgende Beschwerdegründe geltend: In den bei der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, im Zeitraum vom 03.04.2018 bis zum 17.04.2018 aufgelegenen Waldwirtschaftsplan sei nur eine „kurze Einsicht“ gewährt, die Aushändigung einer Kopie jedoch strikt abgelehnt worden. Aufgrund dieser Vorgangsweise könne der Waldwirtschaftsplan, der einen integrierten Bescheidbestandteil darstelle, nicht gesondert bekämpft werden. Insbesondere sei hiedurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden, zumal er zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens aufgrund der lediglich kurzen Einsicht in die Unterlagen, ohne hievon eine Kopie zu erhalten, nicht Stellung nehmen konnte. Der Waldwirtschaftsplan sei durch den angefochtenen Bescheid rückwirkend genehmigt worden; hiedurch würden Handlungen der Agrargemeinschaft, die in der Vergangenheit ohne entsprechende Rechtsgrundlage gesetzt worden wären, „reingewaschen“ und rückwirkend eine Grundlage geschaffen, die eine rechtswidrige Vorgangsweise von Mitgliedern der Agrargemeinschaft nachträglich rechtens machen würden. Beispielsweise hätte der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 Anzeigen erstattet, weil es zu rechtswidrigen Waldrodungen gekommen sei, die nicht hiebreifes Holz betroffen hätten; durch die nunmehrige Genehmigung würde diese Vorgangsweise jedoch nachträglich „abgesegnet“. Gegen eine rückwirkende Genehmigung seien auch „verfassungsrechtliche Bedenken“ [die in der Beschwerde jedoch nicht näher dargelegt werden] ins Treffen zu führen. Der Waldwirtschaftsplan sei festgelegt worden, ohne dass es zu einer Grenzfeststellung gekommen wäre. Eine Grenzfeststellung sei sowohl zur Schaffung eines Waldwirtschaftsplanes als auch zur Festlegung einer Waldordnung unentbehrlich. Diese Vorgangsweise könne zur Folge haben, dass Holzschlägerungen von Mitgliedern auf Nachbargrund durchgeführt würden. Es sei mangels Grenzfeststellung nicht gewährleistet, dass sich der Waldwirtschaftsplan nur auf die Fläche der Agrargemeinschaft beziehe. Durch die Erlassung des neuen Waldwirtschaftsplans könne zudem keine Abänderung des Regulierungsplans vorgenommen werden; der Regulierungsplan wäre eigens abzuändern, und zwar mit einem entsprechenden Mehrheitsbeschluss. Inhaltlich sei problematisch, dass in Hinkunft für die Erhaltung und den Neubau der Alm- und Sennhütten kein Nutzholz mehr bezogen werden dürfe (Almbedarf). Dies wäre nur mehr für die gemeinschaftlichen Anlagen möglich, die Erhaltungsarbeiten müssten aus den jeweiligen Anteilsrechten gedeckt werden. Unverständlich sei auch, warum der Waldwirtschaftsplan eine jährliche Brennholzmenge von fünf Raummetern unabhängig von den Anteilsrechten vorsieht. Darüber hinaus werde den Stammsitzliegenschaften ohne ein dazugehöriges Almgebäude die Abfuhr des Holzes und der Verbraucher am Heimgut gestattet, eine solche Möglichkeit gebe es für Almgebäudebesitzer jedoch nicht. Dies stelle eine Ungleichbehandlung, für die keine Rechtfertigung bestehe, dar. Das Brennholz müsste nach Anteilen vergeben werden und eine Gleichstellung von Almgebäudebesitzern und -nichtbesitzern stattfinden. Eine Regelung, wonach die Auszahlung des Holzverkaufserlöses erst nach Abzug der Schlägerungskosten zu erfolgen habe, fehle. Auch würden Bestimmungen zur „Überwinterungsregelung“ und zum Auftrieb von Vieh auf die Wald- und Wiesenweiden fehlen. b. In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 14.04.2018 macht xxx (fortan: Zweitbeschwerdeführer) folgende Beschwerdegründe, die mit jenen des Erstbeschwerdeführers zum Teil übereinstimmen, geltend: Es habe keine Grenzbegehung oder Grenzfeststellung der zu bewirtschaftenden Waldflächen gegenüber den „zahlreichen Privatanrainern“ gegeben, somit wäre nicht sichergestellt, dass die Bewirtschaftung ausschließlich auf Eigengrund der Agrargemeinschaft stattfinden werde; es seien Grenzstreitigkeiten zu erwarten, weswegen der Waldwirtschaftsplan erst nach Grenzfeststellung genehmigt werden könne. Die Genehmigung des Waldwirtschaftsplan acht Monate vor Ablauf der „Dizeniums“ ergebe keinen nachvollziehbaren Sinn. Gegen den Beschluss der Waldordnung seien Minderheitsbeschwerden geführt worden. Es sei nicht eindeutig erkennbar, dass künftig für Erhaltung und Neubau (außer von gemeinschaftlichen Anlagen) der Alm- und Sennhütten kein Nutzholz aus dem Titel Almbedarf zu beziehen wäre und diese Bedürfnisse ausschließlich aus den jeweiligen Anteilsrechten zu decken seien. Es wäre für die Nichtalmgebäudebesitzer ein jährlicher Bezug einer Brennholzmenge von fünf Raummeter möglich, ohne Rücksicht auf deren Anteilsrechte sowie das Verbringen auf die Heimliegenschaft, was den Besitzern von Almgebäuden nicht erlaubt wäre. In der Waldordnung wäre unberücksichtigt geblieben, dass sich das gesamte Weidegebiet im oder unmittelbar am angrenzenden Waldgebiet befinde und es nicht mehr ausreichend Weidefläche gebe.
- Mit Schreiben vom 22.05.2018 übermittelte die belangte Behörde den mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Waldwirtschaftsplan samt der Bezug habenden Bestandes- und Wirtschaftskarte. Mit Schriftsatz vom 14.08.2018 erfolgte durch den Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers eine Zeugenbekanntgabe. Am 27.09.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der forsttechnische Amtssachverständige xxx ein ergänzendes Gutachten erstattete sowie als Zeuge befragt wurde. Zudem fand die Einvernahme des Zeugen xxx (Pächter des Erstbeschwerdeführers) statt. B. Feststellungen
- Die AG „xxx“, GZ xxx, KG xxx, ist körperschaftlich eingerichtet. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx (Erstbeschwerdeführer) bzw. Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx (Zweitbeschwerdeführer), die als Stammsitzliegenschaften mit 18 Anteilen (EZ xxx) bzw. mit 15 Anteilen (EZ xxx) an dieser AG beanteilt sind. Der Regelungsplan für die AG „xxx“, Zahl: xxx, wurde von der Agrarbezirksbehörde xxx am 21.01.1930 erlassen. Dieser Regelungsplan beinhaltet unter anderem unter § 3 Wirtschaftsvorschriften den Punkt B) Holznutzung und dort unter Subpunkt
- die Waldordnung für die AG „xxx“. Der Regelungsplan für die AG „xxx“, Zahl: xxx, wurde von der Agrarbezirksbehörde xxx am 21.01.1930 erlassen. Dieser Regelungsplan beinhaltet unter anderem unter Paragraph 3, Wirtschaftsvorschriften den Punkt B) Holznutzung und dort unter Subpunkt
- die Waldordnung für die AG „xxx“.
- Der angefochtene Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 22.03.2018 wurde der Agrargemeinschaft „xxx“ und dem Zweitbeschwerdeführer (jeweils durch Ersatzzustellung) am 26.03.2018 zugestellt, dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtsanwaltlich vertretenen Erstbeschwerdeführer am 27.03.
- Der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids bildende, mit diesem agrarbehördlich genehmigte Waldwirtschaftsplan, war im Zeitraum vom 03.04.2018 bis 17.04.2018 bei der den Bescheid erlassenden Behörde jeweils von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr zur Einsichtnahme aufgelegt. Am 12.04.2018 erschienen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer in Begleitung des Zeugen xxx bei der belangten Behörde. Die Einsichtnahme in den genehmigten Waldwirtschaftsplan der AG „xxx“ und die Bezug habenden planlichen Darstellungen war im Rahmen dieses Termins möglich, eine auf Amtskosten erstellte Kopie des Waldwirtschaftsplans oder der Bezug habenden Bestandes- und Wirtschaftskarte wurde jedoch nicht ausgehändigt. Im Zuge dieses Termins ergab sich eine etwa einstündige Diskussion über die Waldordnung, und erfolgte in weiterer Folge aus zeitlich-organisatorischen Gründen keine weitergehende Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Nach dem 12.04.2018 begehrten die Beschwerdeführer –abgesehen vom schriftlichen Verlangen des Erstbeschwerdeführers auf Zusendung des Waldwirtschaftsplans und „der dazugehörigen Schriftstücke“, wozu allerdings von vornherein keine Verpflichtung der Behörde besteht – nicht erneut eine Einsichtnahme in den Waldwirtschaftsplan oder in den Verwaltungsakt, und fand eine solche weder bei der belangten Behörde, noch beim Landesverwaltungsgericht Kärnten.
- Der Bestand des agrargemeinschaftlichen Waldes hat sich seit der ursprünglichen Regulierung im Jahr 1930 deutlich verändert; die Bestockungsverhältnisse haben sich wesentlich verbessert. Zum damaligen Zeitpunkt war der stockende Bestand stark beweidet, auf die Bestandspflege konnte keine Rücksicht genommen werden, Naturverjüngung war nur sehr spärlich vorhanden. Zum Zwecke der Nachhaltigkeit war es damals erforderlich, jährlich weniger zu nutzen, als es dem Zuwachs entspricht. Während ursprünglich kaum Holz angefallen ist, können nunmehr 800 Erntefestmeter im Dezennium entnommen werden. Eine nachhaltige Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Waldes ist bei Einhaltung der aus dem Jahr 1930 stammenden Waldordnung nicht möglich, insbesondere aufgrund des nahezu ausnahmslosen Verbots von Holzverkäufen, das sich auf 93 % der agrargemeinschaftlichen Waldfläche bezieht. Brennholzbezüge sind im xxxtal historisch großteils unabhängig von Anteilsrechten geregelt, weil die bäuerlichen Liegenschaften überwiegend keinen Eigenwald besitzen. Im Hinblick auf die Holznutzungen durch Mitglieder der Agrargemeinschaft ist die direkte Holzauszeige und Verarbeitung durch das Mitglied selbst nicht mehr zeitgemäß. Demgegenüber entspricht die Durchführung gemeinschaftlicher Verkaufsschlägerungen wirtschaftlichen Erwägungen. Die Auszeige von Kleinmengen ist jedoch nach wie vor möglich (maximal 5 Rm Brennholz je Stammsitzliegenschaft). II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung:
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde (insbesondere dem diesem inneliegenden – und im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 7 ff abgedruckten – Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 07.12.2017) dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 27.09.
- Das schriftliche Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 07.12.2017, ergänzt im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018, ist vollständig, steht mit den allgemeinen Denkgesetzen in Einklang und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens. Derartigen Gutachten kann erfolgreich nur auf gleicher fachlicher Ebene (durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten eines Privatsachverständigen) und nicht durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen oder bloße laienhafte Ausführungen entgegengetreten werden (st. Rsp., zB VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147 oder VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008). Die Beschwerdeführer sind dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet und vermag ihr Beschwerdevorbringen insoweit daher den Beweiswert des Gutachtens nicht zu erschüttern.
- Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten ist auch die Einvernahme des forsttechnischen Amtssachverständigen als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 verwertbar: Zwar haben Zeugen nach dem Aufruf der Rechtssache
§ 45Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG das Verhandlungszimmer zu verlassen und – zur Hintanhaltung von deren Beeinflussung – vor diesem auf ihre Einvernahme zu warten [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 45 VwGVG Rz 2 (Stand 01.05.2017, rdb.at)]. Jedoch bezieht sich diese Bestimmung auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Verwaltungsgerichten; eine vergleichbare Bestimmung findet sich für allgemeine Verwaltungsverfahren nicht. Zudem enthält die taxative Aufzählung von Vernehmungsverboten in § 48 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG [vgl. hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 18 (Stand 01.07.2005, rdb.at)] keine einschlägige Bestimmung, wonach Amtssachverständige nicht auch als Zeugen einvernommen werden dürften bzw. diese bis zu ihrer Einvernahme als Zeugen den Verhandlungssaal zu verlassen hätten.Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten ist auch die Einvernahme des forsttechnischen Amtssachverständigen als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 verwertbar: Zwar haben Zeugen nach dem Aufruf der Rechtssache
Paragraph 45, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG das Verhandlungszimmer zu verlassen und – zur Hintanhaltung von deren Beeinflussung – vor diesem auf ihre Einvernahme zu warten [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 45, VwGVG Rz 2 (Stand 01.05.2017, rdb.at)]. Jedoch bezieht sich diese Bestimmung auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Verwaltungsgerichten; eine vergleichbare Bestimmung findet sich für allgemeine Verwaltungsverfahren nicht. Zudem enthält die taxative Aufzählung von Vernehmungsverboten in Paragraph 48, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG [vgl. hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48, Rz 18 (Stand 01.07.2005, rdb.at)] keine einschlägige Bestimmung, wonach Amtssachverständige nicht auch als Zeugen einvernommen werden dürften bzw. diese bis zu ihrer Einvernahme als Zeugen den Verhandlungssaal zu verlassen hätten. Grundsätzlich kann es zur Wahrheitsfindung erforderlich sein, von Amts wegen eine Gegenüberstellung der Zeugen zur Erforschung der Wahrheit anzuordnen (VwGH 17.10.1991, 90/13/0005). Es bestehen auch keine Bedenken dahingehend, den Vertreter einer Verfahrenspartei über seine eigenen persönlichen Wahrnehmungen als Zeugen einzuvernehmen, wenn er anschließend wieder als Vertreter einer Partei fungiert und als solcher an der Verhandlung teilnimmt (VwGH 16.10.2001, 2001/09/0071, zu einem Verwaltungsstrafverfahren). Nichts anderes kann dann aber für einen Amtssachverständigen und dessen Einvernahme in einer allgemeinen Verwaltungsangelegenheit gelten. 4.
dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (aufgrund von § 38 VwGVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG) anwendbaren § 45 Abs. 2 AVG, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat [Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 8 (Stand 01.07.2005, rdb.at) mit Hinweisen zur Rechtsprechung]. Insbesondere müssen die Erwägungen mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).
dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (aufgrund von Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG) anwendbaren Paragraph 45, Absatz 2, AVG, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 8 (Stand 01.07.2005, rdb.at) mit Hinweisen zur Rechtsprechung]. Insbesondere müssen die Erwägungen mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.). Es stellt einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung dar, wenn den Aussagen unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glaubwürdigkeit beigemessen wird als der Verantwortung von Beschuldigten oder Parteien (VwGH 15.05.1990, 89/02/0199). Im Verhältnis zwischen Zeugenaussage und Verantwortung von Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass letztere aus unrichtigen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen können, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten haben, währenddessen Zeugen bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst Sen). Soweit Divergenzen im Hinblick auf den Ablauf der am 12.04.2018 stattgefundenen Einsichtnahme in den verfahrensgegenständlichen Waldwirtschaftsplan bzw. den Bezug habenden Verwaltungsakt zwischen den Beschwerdeführern und dem Zeugen xxx einerseits sowie dem forsttechnischen Amtssachverständigen andererseits bestehen, sind diese wie folgt aufzulösen: Der Amtssachverständige gab im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 als Zeuge vernommen an, dass die verfahrensgegenständliche Bestandes- und Wirtschaftskarte sowie der Waldwirtschaftsplan im Zuge des Termins mit den Beschwerdeführern am 12.04.2018 geöffnet am Besprechungstisch lag und Einsicht in diese Dokumente jedenfalls gewährt wurde, wobei sich die Diskussion der Anwesenden im Zuge der Einsichtnahme über weite Teile nicht um diese Dokumente drehte, sondern um die den Beschwerdeführern bereits bekannte Waldordnung. In diesem Zusammenhang bestätigt der Zeuge xxx neben der längeren Diskussion um die Waldordnung, dass eine Karte am Besprechungstisch lag und führt der Erstbeschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz aus, dass (zumindest) „eine kurze Einsicht“ gewährt wurde, währenddessen die Aushändigung einer Kopie des Waldwirtschaftsplans strikt abgelehnt worden wäre, was wiederum im Einklang mit der Aussage des forsttechnischen Amtssachverständigen steht, wonach die Aushändigung einer auf Amtskosten erstellten Kopie nicht möglich war. Daraus schließt das erkennende Verwaltungsgericht, dass jedenfalls eine Einsichtnahme in den Waldwirtschaftsplan und die Bezug habenden planlichen Darstellungen gewährt und damit auch den Anforderungen des § 7 Abs. 2 AgrVG Rechnung getragen wurde; ein Recht darauf, eine Kopie dieser Unterlagen zu erhalten, enthält § 7 Abs. 2 AgrVG (unabhängig von der Frage der Kostentragung) hingegen nicht.Soweit Divergenzen im Hinblick auf den Ablauf der am 12.04.2018 stattgefundenen Einsichtnahme in den verfahrensgegenständlichen Waldwirtschaftsplan bzw. den Bezug habenden Verwaltungsakt zwischen den Beschwerdeführern und dem Zeugen xxx einerseits sowie dem forsttechnischen Amtssachverständigen andererseits bestehen, sind diese wie folgt aufzulösen: Der Amtssachverständige gab im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 als Zeuge vernommen an, dass die verfahrensgegenständliche Bestandes- und Wirtschaftskarte sowie der Waldwirtschaftsplan im Zuge des Termins mit den Beschwerdeführern am 12.04.2018 geöffnet am Besprechungstisch lag und Einsicht in diese Dokumente jedenfalls gewährt wurde, wobei sich die Diskussion der Anwesenden im Zuge der Einsichtnahme über weite Teile nicht um diese Dokumente drehte, sondern um die den Beschwerdeführern bereits bekannte Waldordnung. In diesem Zusammenhang bestätigt der Zeuge xxx neben der längeren Diskussion um die Waldordnung, dass eine Karte am Besprechungstisch lag und führt der Erstbeschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz aus, dass (zumindest) „eine kurze Einsicht“ gewährt wurde, währenddessen die Aushändigung einer Kopie des Waldwirtschaftsplans strikt abgelehnt worden wäre, was wiederum im Einklang mit der Aussage des forsttechnischen Amtssachverständigen steht, wonach die Aushändigung einer auf Amtskosten erstellten Kopie nicht möglich war. Daraus schließt das erkennende Verwaltungsgericht, dass jedenfalls eine Einsichtnahme in den Waldwirtschaftsplan und die Bezug habenden planlichen Darstellungen gewährt und damit auch den Anforderungen des Paragraph 7, Absatz 2, AgrVG Rechnung getragen wurde; ein Recht darauf, eine Kopie dieser Unterlagen zu erhalten, enthält Paragraph 7, Absatz 2, AgrVG (unabhängig von der Frage der Kostentragung) hingegen nicht. Die Zeugenaussage des forsttechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 steht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang: Es ist nachvollziehbar, dass Waldwirtschaftsplan und die Bezug habende Bestandes- und Wirtschaftskarte am Besprechungstisch zur Einsichtnahme bereit lagen, jedoch für die Beschwerdeführer die Waldordnung und deren Inhalt von größerem Interesse als der Waldwirtschaftsplan war. Dies findet Bestätigung im einschlägigen Beschwerdevorbringen und auch in den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten erörterten Themen. Es zeigt sich im Übrigen auch kein Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussagen des forsttechnischen Amtssachverständigen zu zweifeln. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der forsttechnische Amtssachverständige – als Zeuge – nicht nur der Wahrheitspflicht unterliegt und im Falle einer Verletzung dieser Pflicht strafrechtliche Sanktionen zu befürchten hat, sondern auch dienstrechtlich belangt werden könnte, weshalb seinen Aussagen besondere Glaubwürdigkeit zukommt (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst Sen zu Polizeibeamten). III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung a. Rechtsgrundlagen § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG lautet:Paragraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG lautet:
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die
§ 95Abs.
1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die
Paragraph 95, Absatz eins, als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im Paragraph 95, angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach Paragraph 96, vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach Paragraph 93, Absatz 2, oder eines gemeinsamen Verwalters nach Paragraph 93, Absatz 3, unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (Paragraph 117,) durchzuführen.
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. § 85 K-FLG lautet:Paragraph 85, K-FLG lautet:
(1)Im Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die im § 65 Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten.
(1)Im Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die im Paragraph 65, Absatz 2, genannten Rechtspersönlichkeiten.
(2)Die Regelung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Die Einleitung des Regelungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid der Agrarbehörde. In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist das Regelungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.
(3)Das Regelungsverfahren ist auf Antrag einzuleiten, wenn mindestens ein Zehntel der gemeinschaftlichen Nutzungsberechtigten die Einleitung des Verfahrens begehrt. Sind weniger als zehn gemeinschaftlich Nutzungsberechtigte vorhanden, so genügt die Antragstellung eines derselben.
(4)Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Antrag auf Einleitung eines vereinfachten Verfahrens gestellt werden, wenn der Zweck auf einfachere Art (wie durch Aufstellung von Wirtschaftsplänen oder Verwaltungssatzungen) erreicht werden kann.
(5)Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepaßte oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen hat die Einleitung von Amts wegen zu erfolgen, insbesondere
- a)wenn bezüglich jenes Teiles, der bei einer Hauptteilung einer Agrargemeinschaft zugefallen ist, eine Einzelteilung im engeren Sinne nicht stattfindet oder wenn überhaupt ein Antrag auf Einleitung einer Einzelteilung von der Agrarbehörde abgewiesen wurde;
- b)wenn einem der im § 77 lit. a, b und c bezeichneten Verlangen der Parteien von der Agrarbehörde stattgegeben wurde; wenn einem der im Paragraph 77, Litera a, b und c bezeichneten Verlangen der Parteien von der Agrarbehörde stattgegeben wurde;
- c)wenn sich im Laufe eines Einzelteilungsverfahrens ergibt, daß einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Durchführung dieser Teilung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen.
(6)Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen hinsichtlich aller Gemeinschaftsalpen einzuleiten. § 90 K-FLG lautet:Paragraph 90, K-FLG lautet:
(1)Bei Regelungen, die Waldgemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Einrichtungsplan und der Waldordnung samt den erforderlichen Karten.
(2)Der Einrichtungsplan hat nicht nur dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu entsprechen, sondern auch die Herbeiführung einer dem Normalwalde entsprechenden Größe und Lagerung der einzelnen Altersklassen anzustreben. Insbesondere sind Nebennutzungen auf jenes Maß zu beschränken, das die Erhaltung der standortgemäßen Holz- und Betriebsart nicht gefährdet.
(3)Der Einrichtungsplan besteht insbesondere aus:
- a)der allgemeinen Gebietsbeschreibung bezüglich der im § 89 lit. a genannten Grundstücke, ihrer Grenzen und ihrer Vermarkung, ferner der Beschreibung der Höhenlage, der Höhenerstreckung, der Abdachung gegen die Himmelsrichtung, der Neigung gegen den Wasserspiegel, der Bodenbeschaffenheit und der Wachstums-, Niederschlags- und Wärmeverhältnisse;der allgemeinen Gebietsbeschreibung bezüglich der im Paragraph 89, Litera a, genannten Grundstücke, ihrer Grenzen und ihrer Vermarkung, ferner der Beschreibung der Höhenlage, der Höhenerstreckung, der Abdachung gegen die Himmelsrichtung, der Neigung gegen den Wasserspiegel, der Bodenbeschaffenheit und der Wachstums-, Niederschlags- und Wärmeverhältnisse;
- b)der Bestandsbeschreibung mit dem Altersklassenausweis;
- c)dem Hiebsplan;
- d)dem Aufforstungsplan;
- e)dem Nebennutzungsplan.
(4)Der Nutzungsplan (Hiebsplan) ist für die Haubarkeitsmasse und die Zwischennutzungen gesondert aufzustellen. Im Niederwald hat nur die Ermittlung der zulässigen Jahresschlagflächen zu erfolgen, desgleichen im Mittelwald; in diesem jedoch unter gleichzeitiger Ermittlung der Holzmasse des zu nutzenden Oberholzes.
(5)Die Waldordnung hat den bei der Gesamtnutzung zu beobachtenden Vorgang sowie ausreichende Bestimmungen zum Schutze der verjüngten Waldteile, ferner insbesondere die sich aus den forstgesetzlichen Vorschriften ergebenden Anordnungen über die Erhaltung und Sicherung des Waldes sowie über die Vermeidung und Bekämpfung der Insektengefahr zu enthalten. § 95 K-FLG lautet:Paragraph 95, K-FLG lautet:
(1)Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen.
(2)Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Abs. 1 berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Vorstand beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden.
(2)Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Absatz eins, berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Vorstand beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden.
(3)Die Abänderung ist in einem Plananhang zu beurkunden. Dieser ist den Agrarbehörden zu übermitteln, denen der Regelungsplan übersendet worden ist.
(4)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die Vorschriften des § 51 über die periodisch vorzunehmende Revision des Wirtschaftsplanes nicht berührt.
(4)Durch die Bestimmungen der Absatz eins und 2 werden die Vorschriften des Paragraph 51, über die periodisch vorzunehmende Revision des Wirtschaftsplanes nicht berührt.
§ 3
(Wirtschaftsvorschriften) des Plans für die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx", EZ xxx, KG xxx, der Agrarbezirksbehörde xxx vom 21.01.1930, Zahl: xxx, wurde unter Punkt B) die Holznutzung wie folgt geregelt:
Paragraph 3, (Wirtschaftsvorschriften) des Plans für die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx", EZ xxx, KG xxx, der Agrarbezirksbehörde xxx vom 21.01.1930, Zahl: xxx, wurde unter Punkt B) die Holznutzung wie folgt geregelt: B.) Holznutzung 1. Allgemeines Der Waldbesitz betreffend das Operationsgebiet „xxx" besteht aus den Parzellen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, KG xxx, mit einem Gesamtausmaß von 49,8750 ha; an diesem Waldbesitz sind 12 Anwesen beteiligt, welche für ihren Alpbedarf, teilweise auch für ihren Hausbedarf daraus Holz beziehen. 2. Allgemeine Beschreibung des Gebietes Das Gebiet liegt an den Einhängen zum großen und kleinen xxxbach, in einer Höhe von 600 - 1.800 m; der Boden ist für Lärche geeignet, die Vegetation geht aber zurück, nachdem die hochgelegenen Wälder, die dem Schutze der Vegetation dienen sollten, sehr stark gelichtet sind, der Boden daher infolge des rauhen Klimas sich ständig verschlechtert. Da das Gebiet zugleich der Weide dient, kann auf die Bestandespflege keine Rücksicht genommen werden; der natürliche Nachwuchs ist auch sehr spärlich, welcher Umstand die Bauern zwingen wird, in einigen Jahrzehnten zur künstlichen Verjüngung (Aufforstung) überzugehen, um ihren Waldbesitz zu erhalten. Zum Zwecke der Nachhaltigkeit ist es erforderlich, jährlich weniger zu nutzen als es dem Zuwachs entspricht, im allgemeinen überhaupt nur dem dringendsten Bedarf zu decken, bei grösstmöglichster Sparsamkeit in der Auswertung, was hier insoferne möglich ist, da die Teilhaber auch anderweitig über Holz verfügen. 3. Waldordnung
- a)Jede eigenmächtige Nutzung ist strengstens verboten.
- b)Der Holzbestand hat vor allem zur Deckung des unumgänglich notwendigen Alpbedarfes, insbesondere für die in der xxx und xxx xxx bestehenden Alphütten, deren Herstellung und Erhaltung ihren Besitzern obliegt, ferner zur Gewinnung des Alpenbrennholzes, dann zur Einhaltung des zwischen der xxx und xxx xxx bestehenden Schiedszaunes zu dienen. Für den Haus- und Gutsbedarf einzelner, mitberechtigter Realitäten darf Holz nur in Ausnahmsfällen bezogen werden.
- c)Zu diesem Zwecke ist alles Holz, welches aus dem Nachbarschaftswalde bezogen werden soll, beim Obmanne oder dessen Stellvertreter anzumelden; über die Art und Menge des Bezuges beschließt die Teilhaberversammlung. Das bewilligte Holz ist vom Obmann an einem festgesetzten Tage auszuzeigen; in Streitfällen entscheidet die Agrarbehörde.
- d)Holzverkäufe sind für den einzelnen überhaupt verboten; für die Gemeinschaft ebenfalls, mit Ausnahme der Parzelle xxx, welche unter dem Anwesen liegt und daher für den Hausbezug infolge der Bringungsschwierigkeiten nicht in Betracht kommt; Holzverkäufe aus dieser Parzelle sind nur auf Grund eines rechtsgültigen Teilhaberbeschlusses, welcher der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen ist, statthaft.
- e)Verkaufsschlägerungen sind nach dem Gesetze vom 28. Juli 1911 St.G.BI.Nr.30 ex 1912 anmeldungspflichtig und ist die Schlägerungsbewilligung in solchen Fällen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzuholen.
- f)Bodenstreu darf nur in geringem Maße für die Alpstallungen bezogen werden.
- g)Die Ziegenweide in den Wäldern ist verboten. b. Erwägungen 1.
§ 7Abs. 2 Agr
VG können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann.
Paragraph 7, Absatz 2, AgrVG können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Der mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Waldwirtschaftsplan war im Zeitraum vom 03.04.2018 bis zum 17.04.2018 bei der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme aufgelegt. Mit diese Auflage erlangt der
§ 7Abs 1 Agr
VG als Bescheid geltende Waldwirtschaftsplan seine rechtliche Existenz (VwGH 18.02.2010, 2009/07/0050) und gilt auch gegenüber dem Beschwerdeführer als erlassen. Die Aushändigung einer Kopie ist demgegenüber hiefür keine Voraussetzung. Der mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Waldwirtschaftsplan war im Zeitraum vom 03.04.2018 bis zum 17.04.2018 bei der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme aufgelegt. Mit diese Auflage erlangt der
Paragraph 7, Absatz eins, AgrVG als Bescheid geltende Waldwirtschaftsplan seine rechtliche Existenz (VwGH 18.02.2010, 2009/07/0050) und gilt auch gegenüber dem Beschwerdeführer als erlassen. Die Aushändigung einer Kopie ist demgegenüber hiefür keine Voraussetzung. Das vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachte Vorbringen einer Verletzung des Parteiengehörs durch die – seinen Ausführungen zufolge nur während eines kurzen Zeitraums gestattete – bloße Einsichtnahme, ohne eine Kopie des Waldwirtschaftsplans zu erhalten, geht fehl, weil die Wahrung des Parteiengehörs ein wesentlicher Zweck des Ermittlungsverfahrens ist (vgl § 45 Abs. 3 AVG), dieses jedoch vor Bescheiderlassung zwangsläufig bereits abgeschlossen sein muss. Die Nichtausfolgung einer Kopie des Waldwirtschaftsplans nach dessen Erlassung kann daher aber von vornherein auch keine Verletzung des Parteiengehörs darstellen. Soweit der Erstbeschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens geltend machen will, wäre eine solche zwischenzeitlich zudem als saniert anzusehen, weil die Partei Gelegenheit hatte, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid Stellung zu nehmen, zumal ihr durch den Bescheid selbst Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, und zwar – soweit ersichtlich – vollständig, weil auch das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen (im Wortlaut) Aufnahme in den Bescheid gefunden hat (VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065 und VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082). Das vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachte Vorbringen einer Verletzung des Parteiengehörs durch die – seinen Ausführungen zufolge nur während eines kurzen Zeitraums gestattete – bloße Einsichtnahme, ohne eine Kopie des Waldwirtschaftsplans zu erhalten, geht fehl, weil die Wahrung des Parteiengehörs ein wesentlicher Zweck des Ermittlungsverfahrens ist vergleiche Paragraph 45, Absatz 3, AVG), dieses jedoch vor Bescheiderlassung zwangsläufig bereits abgeschlossen sein muss. Die Nichtausfolgung einer Kopie des Waldwirtschaftsplans nach dessen Erlassung kann daher aber von vornherein auch keine Verletzung des Parteiengehörs darstellen. Soweit der Erstbeschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens geltend machen will, wäre eine solche zwischenzeitlich zudem als saniert anzusehen, weil die Partei Gelegenheit hatte, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid Stellung zu nehmen, zumal ihr durch den Bescheid selbst Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, und zwar – soweit ersichtlich – vollständig, weil auch das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen (im Wortlaut) Aufnahme in den Bescheid gefunden hat (VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065 und VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082). Der einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildende Waldwirtschaftsplan ist den Anforderungen des § 7 Abs. 2 AgrVG entsprechend erlassen worden, eine Einsichtnahme in diesen und das beiliegende Kartenwerk war auch für die Beschwerdeführer möglich. Das vom Erstbeschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, wonach eine „Akteneinsicht“ verwehrt worden wäre, ist zu wenig substantiiert, um eine Rechtsverletzung geltend machen zu können, zumal am 12.04.2018 lediglich aus zeitlich-organisatorischen Gründen, nachdem etwa eine Stunde andere Themen diskutiert worden waren, eine weitergehende Einsicht in den Verwaltungsakt nicht mehr möglich war, was durchaus nachvollziehbar scheint. Aufgrund der bis zum 17.04.2018 laufenden Frist wäre den Beschwerdeführern eine Akteneinsicht auch zu einem weiteren Zeitpunkt nach dem 12.04.2018 ebenso offen gestanden, wie auch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, zumal die belangte Behörde kein Verlangen nach § 21 Abs. 2 VwGVG gestellt hatte.Der einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildende Waldwirtschaftsplan ist den Anforderungen des Paragraph 7, Absatz 2, AgrVG entsprechend erlassen worden, eine Einsichtnahme in diesen und das beiliegende Kartenwerk war auch für die Beschwerdeführer möglich. Das vom Erstbeschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, wonach eine „Akteneinsicht“ verwehrt worden wäre, ist zu wenig substantiiert, um eine Rechtsverletzung geltend machen zu können, zumal am 12.04.2018 lediglich aus zeitlich-organisatorischen Gründen, nachdem etwa eine Stunde andere Themen diskutiert worden waren, eine weitergehende Einsicht in den Verwaltungsakt nicht mehr möglich war, was durchaus nachvollziehbar scheint. Aufgrund der bis zum 17.04.2018 laufenden Frist wäre den Beschwerdeführern eine Akteneinsicht auch zu einem weiteren Zeitpunkt nach dem 12.04.2018 ebenso offen gestanden, wie auch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, zumal die belangte Behörde kein Verlangen nach Paragraph 21, Absatz 2, VwGVG gestellt hatte. Dahingestellt bleiben kann vor dem Hintergrund des Gegenstands des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ob dem Zeugen xxx seinerseits überhaupt das Recht auf eine Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zugestanden ist. 2. Die normativen Rechtswirkungen eines Bescheids treten grundsätzlich erst mit der Verbindlichkeit bzw. einem späteren, individuell festgesetzten Wirksamkeitsbeginn ein, und zwar grundsätzlich pro futuro; nur wenn ein Gesetz dies vorsieht, kommt auch die Erlassung inhaltlich „rückwirkender“ Bescheide in Betracht. Im Zweifel ist nicht vom Vorliegen eines rückwirkenden Bescheidabspruchs und nicht vom Vorliegen einer Ermächtigung zu einer rückwirkenden Entscheidung auszugehen [Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5
(2017)Rz 918 mH zur Rechtsprechung]. Der angefochtene Bescheid vom 22.03.2018 genehmigt zwar (in Spruchpunkt I.) den „Waldwirtschaftsplan für das Dezennium 2009-2018“, ordnet aber keinen in die Vergangenheit reichenden Wirksamkeitsbeginn an. Entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführer liegt daher aber auch kein rückwirkendes Inkrafttreten des Waldwirtschaftsplans vor. Aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (in seinem Spruchpunkt III.) entfaltet der angefochtene Bescheid Rechtswirkungen bereits (aber auch erst) ab Erlassung, daher mit Zustellung bzw. Auflage zur Einsichtnahme; die Zustellung des Bescheids an die Verfahrensparteien erfolgte ausweislich der dem Verwaltungsakt inneliegenden Rückscheine am 26.03.2018 bzw. am 27.03.2018. Der
§ 7Abs. 1 Agr
VG als Bescheid geltende Waldwirtschaftsplan wurde am 03.04.2018 zur Einsichtnahme aufgelegt.Der angefochtene Bescheid vom 22.03.2018 genehmigt zwar (in Spruchpunkt römisch eins.) den „Waldwirtschaftsplan für das Dezennium 2009-2018“, ordnet aber keinen in die Vergangenheit reichenden Wirksamkeitsbeginn an. Entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführer liegt daher aber auch kein rückwirkendes Inkrafttreten des Waldwirtschaftsplans vor. Aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (in seinem Spruchpunkt römisch drei.) entfaltet der angefochtene Bescheid Rechtswirkungen bereits (aber auch erst) ab Erlassung, daher mit Zustellung bzw. Auflage zur Einsichtnahme; die Zustellung des Bescheids an die Verfahrensparteien erfolgte ausweislich der dem Verwaltungsakt inneliegenden Rückscheine am 26.03.2018 bzw. am 27.03.2018. Der
Paragraph 7, Absatz eins, AgrVG als Bescheid geltende Waldwirtschaftsplan wurde am 03.04.2018 zur Einsichtnahme aufgelegt. 3.
§ 86
K-FLG ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte unter anderem die Feststellung der Grenzen des Gebietes.
Paragraph 86, K-FLG ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte unter anderem die Feststellung der Grenzen des Gebietes. Die Feststellung der „Grenzen des Gebietes“ (gegenüber Dritten) betrifft unmittelbar nur die Agrargemeinschaft selbst, nicht jedoch auch ihre Mitglieder, deren Anteilsrechte durch die Agrargemeinschaft repräsentiert werden (VwGH 22.12.1997, 97/10/0226). Auch ist nicht ersichtlich, warum durch die verfahrensgegenständliche Änderung des Regelungsplans (Waldwirtschaftsplan, Änderung der bestehenden Waldordnung) nach § 95 K-FLG eine Neufeststellung der Grenzen analog einem Regelungsverfahren (vgl. §§ 85 f K-FLG) erforderlich sein sollte.Die Feststellung der „Grenzen des Gebietes“ (gegenüber Dritten) betrifft unmittelbar nur die Agrargemeinschaft selbst, nicht jedoch auch ihre Mitglieder, deren Anteilsrechte durch die Agrargemeinschaft repräsentiert werden (VwGH 22.12.1997, 97/10/0226). Auch ist nicht ersichtlich, warum durch die verfahrensgegenständliche Änderung des Regelungsplans (Waldwirtschaftsplan, Änderung der bestehenden Waldordnung) nach Paragraph 95, K-FLG eine Neufeststellung der Grenzen analog einem Regelungsverfahren vergleiche Paragraphen 85, f K-FLG) erforderlich sein sollte. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 92 K-FLG zu verweisen, wonach dann, wenn mit der Regelung eine Änderung von Grundstücksgrenzen oder die Teilung von Grundstücken verbunden ist, hierüber eine planliche Darstellung nach den jeweils hiefür geltenden Vorschriften anzufertigen ist. Anderenfalls muss die planliche Darstellung nur jene Genauigkeit aufweisen, welche zur Ergänzung der Darstellung der Verhältnisse in der Haupturkunde nötig ist. Da – wie vom forsttechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 ausgeführt – aus fachlicher Sicht der Waldwirtschaftsplan mit der erforderlichen Genauigkeit im Hinblick auf die Grenzen erstellt wurde, ist auch den Anforderungen des § 92 K-FLG entsprochen worden, ohne dass eine Neuvermessung der Außengrenzen der Agrargemeinschaft nötig gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch auf Paragraph 92, K-FLG zu verweisen, wonach dann, wenn mit der Regelung eine Änderung von Grundstücksgrenzen oder die Teilung von Grundstücken verbunden ist, hierüber eine planliche Darstellung nach den jeweils hiefür geltenden Vorschriften anzufertigen ist. Anderenfalls muss die planliche Darstellung nur jene Genauigkeit aufweisen, welche zur Ergänzung der Darstellung der Verhältnisse in der Haupturkunde nötig ist. Da – wie vom forsttechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 ausgeführt – aus fachlicher Sicht der Waldwirtschaftsplan mit der erforderlichen Genauigkeit im Hinblick auf die Grenzen erstellt wurde, ist auch den Anforderungen des Paragraph 92, K-FLG entsprochen worden, ohne dass eine Neuvermessung der Außengrenzen der Agrargemeinschaft nötig gewesen wäre. 4. Zu den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen inhaltlichen Fragen der Waldordnung ist auf die ergänzenden Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 zu verweisen. Zunächst ist der gemeinschaftliche Bedarf mit Holzerlösen abzudecken, darüber hinaus ist aber auch die Sanierung und Erhaltung der privaten Almhütten – in ihrem ursprünglichen Zustand, nicht deren Ausbau – als Aufgabe der Agrargemeinschaft anzusehen, und daher nicht aus den Anteilsrechten zu decken. Der jährliche Brennholzbezug ist aus historischen Gründen unabhängig von Anteilsrechten geregelt, weil die bäuerlichen Liegenschaften zum überwiegenden Teil keinen Eigenwald besitzen. Dies stellt eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung zwischen jenen Stammsitzliegenschaften, die über ein Almgebäude verfügen, und jenen, die dies nicht tun – und die jährliche Brennholzmenge am Heimgut verbrauchen dürfen – dar. Zum Vorbringen im Hinblick auf fehlende Regelungen, die Weideausübung und Überwinterung betreffend, ist auszuführen: Die Weidenutzung ist in § 3 A des Regelungsplanes geregelt , die gegenständliche Neuregelung betrifft § 3 B (Waldordnung); die Waldordnung muss grundsätzlich keine Bestimmungen enthalten, die der Weideordnung vorbehalten sind (vgl. § 90K-FLG). Die bescheidgegenständliche Waldordnung regelt das, was sie laut Gesetz regeln muss; wenn die Beschwerdeführer ansprechen, dass weitergehende Regelungen wünschenswert wären, gehen sie damit über den Bescheidinhalt (und daher auch über die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens) hinaus. Die Weidenutzung ist in Paragraph 3, A des Regelungsplanes geregelt , die gegenständliche Neuregelung betrifft Paragraph 3, B (Waldordnung); die Waldordnung muss grundsätzlich keine Bestimmungen enthalten, die der Weideordnung vorbehalten sind vergleiche Paragraph 90,, K-FLG). Die bescheidgegenständliche Waldordnung regelt das, was sie laut Gesetz regeln muss; wenn die Beschwerdeführer ansprechen, dass weitergehende Regelungen wünschenswert wären, gehen sie damit über den Bescheidinhalt (und daher auch über die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens) hinaus. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S4.1083.1084.14.2018