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{'item': 'KLVwG-S4-1184/5/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.09.2018 GeschäftszahlKLVwG-S4-1184/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch die xxx GmbH, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 27.03.2018, Zahl: xxx, mit dem (unter anderem) die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen (den Beschluss

  1. zu)Tagesordnungspunkt 1. der Vollversammlung der Agragemeinschaft „xxx“ (mitbeteiligte Partei, vertreten durch den xxx) vom 08.12.2015 als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid dahingehend a b g e ä n d e r t , dass der Beschluss der Vollversammlung vom 08.12.2015 zu Tagesordnungspunkt 1. a u f g e h o b e n wird. II.römisch zwei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istDie Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Zusammenfassung des Verwaltungsverfahrens: Die Agrargemeinschaft (AG) „xxx“, EZ xxx KG xxx, ist körperschaftlich eingerichtet. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx KG mit 18 Anteilen an dieser AG beanteilt. Am 08.12.2015 wurde eine Vollversammlung abgehalten, bei der der Beschwerdeführer gegen fünf Tagesordnungspunkte (TOP) Minderheitsbeschwerde erhob. In einem ersten Rechtsgang wurden diese Minderheitsbeschwerden von der Behörde teils als unbegründet abgewiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 05.10.2017, Zahl: KLVwG-xxx, gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der dagegen eingebrachten Beschwerde insoweit Folge, als dass der Bescheid, soweit er TOP 1., 5. und 7. betraf, aufgehoben und diese Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen wurde. Die Behörde hielt eine mündliche Verhandlung ab, in der zahlreiche Minderheitsbeschwerden des Beschwerdeführers gegenständlich waren. Unter anderem wurde auch die Vollversammlung vom 08.12.2015 thematisiert. Zu TOP 1. (Abstimmung über den Rechenschaftsbericht) gab der Obmann an, dass keine Holzschlägerung stattgefunden habe, sondern nur eine Aufräumung der liegenden Hölzer, welche er für den Alpbedarf für den Hüttenbau zugesprochen bekommen hätte. Hiezu habe es auch einen Vollversammlungsbeschluss gegeben. Im Juni 2015 hätten Waldpflegemaßnahmen und kleine Holzschlägerungen stattgefunden; diese könnten durch Rechnungen belegt werden. Im Bereich der „vier Hütten“ seien Freistellungen erfolgt. Dies sei bei der Vollversammlung am 08.12.2014 beschlossen worden. Das Holz sei um Euro 1.320,-- am 22.09.2015 an die Firma xxx verkauft worden, dies ohne Vollversammlungsbeschluss; dadurch habe die AG aber 1.000,-- Euro eingenommen. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit dem Bescheid vom 27.03.2018, Zahl: xxx, wurde (soweit von Belang) die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen (den Beschluss
  2. zu)TOP 1. der Vollversammlung vom 08.12.2015 als unbegründet abgewiesen. Die Behörde bezog sich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und eine Überprüfung des Kontos der Agrargemeinschaft. Sowohl die Zahlung an xxx (Holzfäller, Euro 588,--); an die Firma xxx (LKW-Stunden Euro 1.155,--) und die Gutschrift der Firma xxx für den Holzverkauf (Euro 1.320,--) seien durch entsprechende Buchungszeilen belegt. Daher sei keine Mangelhaftigkeit der Kassaführung betreffend der Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben hervorgekommen. Das Aufräumen liegender Hölzer, welche der Obmann für den Alpbedarf zugesprochen bekommen habe, sei aufgrund § 3 lit. b Abs. 3b der geltenden Waldordnung zulässig. Mit dem Bescheid vom 27.03.2018, Zahl: xxx, wurde (soweit von Belang) die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen (den Beschluss
  3. zu)TOP 1. der Vollversammlung vom 08.12.2015 als unbegründet abgewiesen. Die Behörde bezog sich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und eine Überprüfung des Kontos der Agrargemeinschaft. Sowohl die Zahlung an xxx (Holzfäller, Euro 588,--); an die Firma xxx (LKW-Stunden Euro 1.155,--) und die Gutschrift der Firma xxx für den Holzverkauf (Euro 1.320,--) seien durch entsprechende Buchungszeilen belegt. Daher sei keine Mangelhaftigkeit der Kassaführung betreffend der Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben hervorgekommen. Das Aufräumen liegender Hölzer, welche der Obmann für den Alpbedarf zugesprochen bekommen habe, sei aufgrund Paragraph 3, Litera b, Absatz 3 b, der geltenden Waldordnung zulässig. Die Holzschlägerungen seien nicht auf „erlaubten“ Grundstücken durchgeführt worden, und würden dadurch – trotz Vollversammlungsbeschluss – dem im Regelungsplan normierten Verbot der Verkaufsschlägerung widersprechen; für diese „Waldpflegemaßnahmen“ gebe es keinen Vollversammlungsbeschluss, und würde dadurch die freie Verfügungsgewalt des Obmannes (Euro 1.000,--) überschritten; all dem stünde aber das Gebot der nachhaltigen Waldbewirtschaftung entgegen, das der AG bei Einhaltung der veralteten Waldordnung nicht möglich sei. Der Holzverkauf diene daher zur Abwendung weiterer finanzieller und struktureller Schäden an der AG. Aus den gleichen Gründen habe die Behörde den Waldwirtschaftsplan für das laufende Dezennium amtswegig genehmigt und eine neue Waldordnung erstellt. Eine subjektive Rechtsverletzung sei daher nicht erkennbar. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig (vorab per E-Mail am 26.04.2018) eingebrachten Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Entscheidung zu TOP 1. Der Holzverkauf sei aufgrund der geltenden Regulierungsbestimmungen ausnahmslos verboten. Somit können auch Holzbezüge und dergleichen nicht unter „Allfälliges“ behandelt werden. Der Obmann habe wiederum am 08.12.2014 bei der Jahresvollversammlung die Holzschlägerung rechtswidrig unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ angebracht. Dem Obmann sei nur im Jahr 2009 Bauholz für seine zweite Almhütte zugesprochen worden; dies habe er damals gefällt und abtransportiert. Die Holzschlägerungen im Jahr 2015 hätten nicht im Bereich der „vier Hütten“ stattgefunden, sondern ausschließlich westlich der Almhütte des Obmannes. Der Obmann habe Ausgaben für diese Holzschlägerung aus der Gemeinschaftskassa getätigt, ohne rechtskräftigen Vollversammlungsbeschluss; die Abrechnung von Einnahmen und Ausgaben ergäben ein Minus von mindestens Euro 423,--. Dies widerspreche auch der Satzung. IV.römisch vier. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Am 27.09.2018 wurde über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer, der Obmann der mitbeteiligten Partei sowie der forstwirtschaftliche Amtssachverständige der Agrarbehörde xxx teilgenommen haben. V.römisch fünf. Sachverhalt: Aufgrund des Ermittlungsverfahrens (Befragung der Parteien bzw. Einsichtnahme in das Protokollbuch der Agrargemeinschaft anlässlich der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018) ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Agrargemeinschaft „xxx“ hat am 08.12.2014 unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ Folgendes beschlossen (Wortlaut): „Die besagten Bäume an xxx mit xxx werden geschlägert und für die AG „xxx“ verkauft. xxx ist gegen die Schlägerung.“ In der Vollversammlung vom 08.12.2015 wurde unter Tagesordnungspunkt 1. über die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses („Entlastung“) auf Grundlage der von den Rechnungsprüfern überprüften Ein- und Ausgänge abgestimmt. Unter anderem war auch die Holzschlägerungs- und Bringungsmaßnahme im Juli 2015 gegenständlich. Die Schägerung wurde durch ein Holzschlägerungsunternehmen durchgeführt, wobei sich die Schlägerungskosten auf Euro 588,-- und die Kosten für den LKW-Einsatz auf Euro 1.155,-- beliefen; die Gutschrift für den Holzverkauf betrug Euro 1.320,--. Der Beschluss wurde mehrheitlich, bei Gegenstimme des Beschwerdeführers, gefasst. Die Schlägerungen sind im Nahbereich diverser Hütten durchgeführt worden, weil die Instandhaltung der holzgedeckten Hütten wegen des Nadelfalls von den nahen Bäumen aufwendig ist. Für die Schlägerungen wurde ein Holzunternehmen beauftragt, weil die Arbeiten entlang einer touristischen Straße getätigt wurden; dafür sind Absperrmaßnahmen notwendig gewesen und mussten die geschlagenen Bäume rasch aufgearbeitet und von der Straße entfernt werden. Die hohen Kosten für die LKW-Stunden sind dadurch verursacht worden, dass nicht nur das Holz aus den Schlägerungen rund um die Hütten, sondern weiteres Schadholz aus den agrargemeinschaftlichen Bereichen abtransportiert und verwertet wurde. VI.römisch sechs. Maßgebliche rechtliche Grundlagen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten

(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß Paragraph 95, Absatz eins, als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im Paragraph 95, angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach Paragraph 96, vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach Paragraph 93, Absatz 2, oder eines gemeinsamen Verwalters nach Paragraph 93, Absatz 3, unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (Paragraph 117,) durchzuführen.
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. § 85 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 85, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte Einleitung des Verfahrens; Parteien
(5)Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepasste oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. ….. Aus dem Plan für die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes xxx der Agrarbehörde xxx vom 21.01.1930, Zahl Nr. xxx, 3. Waldordnung ...
  1. b)Der Holzbestand hat vor allem zur Deckung des unumgänglich notwendigen Alpbedarfs, insbesondere für die in der großen und keinen Fleiß bestehenden Alphütten, deren Herstellung und Erhaltung ihren Besitzern obliegt, ferner zur Gewinnung des Alpenbrennholzes, dann zur Einhaltung des zwischen der Großen und Kleinen Fleiß bestehenden Schiedszaunes zu dienen. Für den Haus- und Gutsbedarf einzelner, mitberechtigter Realitäten darf Holz nur in Ausnahmsfällen bezogen werden.
  2. c)Zu diesem Zwecke ist alles Holz, welches aus dem Nachbarschaftswalde bezogen werden soll, beim Obmanne oder dessen Stellvertreter anzumelden; über die Art und Menge des Bezugs beschließt die Teilhaberversammlung. Das bewilligte Holz ist vom Obmann an einem festgesetzten Tage auszuzeigen; in Streitfällen entscheidet die Agrarbehörde.
  3. d)Holzverkäufe sind für den einzelnen überhaupt verboten; für die Gemeinschaft ebenfalls, mit Ausnahme der Parzelle xxx, welche unter dem Anwesen liegt und daher für den Hausbezug in Folge der Bringungsschwierigkeiten nicht Betracht kommt; Holzverkäufe aus dieser Parzelle sind nur aufgrund eines rechtsgültigen Teilhaberbeschlusses, welche der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen ist, statthaft. .... Mit III. Anhang zu diesem Plan (xxx) wurden Satzungen eingerichtet; Mit römisch drei. Anhang zu diesem Plan (xxx) wurden Satzungen eingerichtet; § 8Paragraph 8
(1)Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben. ... AUFGABEN DER VOLLVERSAMMLUNG § 10Paragraph 10
(1)In den Wirkungskreis der Vollversammlung gehören: ... c) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses; ...
(3)Verkaufsschlägerungen sind der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. OBMANN § 17Paragraph 17
(1)Der Wirkungskreis des Obmannes und bei dessen Verhinderung des Obmannstellvertreters umfasst folgende Angelegenheiten:
  1. a)die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten die der Beschlussfassung der Vollversammlung oder des Vorstandes unterliegen, jedoch nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse;
  2. b)die Leitung der gesamten Geschäftsführung und die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte bei Maßnahmen bis zu einer Höhe von € 1.000,-- (Betrag ist von der Vollversammlung festzusetzen); ... Mit Bescheid vom 22.03.2017, Zahl: xxx, wurden unter Spruchpunkt I. der Waldwirtschaftsplan für das Dezennium 2009-2018 behördlich genehmigt und unter Spruchpunkt II. die Wirtschaftsvorschriften für die Holznutzung abgeändert. In deren Punkt 2. wurde angeordnet, dass Holznutzungen grundsätzlich als gemeinschaftliche Verkaufsschlägerungen auf Grundlage eines entsprechenden Vollversammlungsbeschlusses zu erfolgen hätten; der aus dem Holzverkauf erzielte Erlös sei vorrangig für Gemeinschaftszwecke zu verwenden, wobei der jeweilige Jahresbedarf in der alljährlich abzuhaltenden ordentlichen Vollversammlung festzulegen und zu beschließen ist. Unter Spruchpunkt III. wurde ein allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt; derzeit ist eine Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig.Mit Bescheid vom 22.03.2017, Zahl: xxx, wurden unter Spruchpunkt römisch eins. der Waldwirtschaftsplan für das Dezennium 2009-2018 behördlich genehmigt und unter Spruchpunkt römisch zwei. die Wirtschaftsvorschriften für die Holznutzung abgeändert. In deren Punkt 2. wurde angeordnet, dass Holznutzungen grundsätzlich als gemeinschaftliche Verkaufsschlägerungen auf Grundlage eines entsprechenden Vollversammlungsbeschlusses zu erfolgen hätten; der aus dem Holzverkauf erzielte Erlös sei vorrangig für Gemeinschaftszwecke zu verwenden, wobei der jeweilige Jahresbedarf in der alljährlich abzuhaltenden ordentlichen Vollversammlung festzulegen und zu beschließen ist. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ein allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt; derzeit ist eine Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig. VII.römisch sieben. Rechtliche Würdigung: Die Minderheitsbeschwerde ist (grundsätzlich) eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit allenfalls besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben (VwGH 2011/07/0131): Ist ein Vollversammlungsbeschluss Gegenstand der Streitigkeit, ist eine Minderheitsbeschwerde die einzige Möglichkeit, diesen Streit an die Behörde heranzutragen. Die Aufhebung des Beschlusses ist nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung und/oder das Gesetz verstößt und Rechte des einschreitenden Mitglieds verletzt (vgl. VwGH Ra 2018/07/0351).Die Minderheitsbeschwerde ist (grundsätzlich) eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit allenfalls besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben (VwGH 2011/07/0131): Ist ein Vollversammlungsbeschluss Gegenstand der Streitigkeit, ist eine Minderheitsbeschwerde die einzige Möglichkeit, diesen Streit an die Behörde heranzutragen. Die Aufhebung des Beschlusses ist nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung und/oder das Gesetz verstößt und Rechte des einschreitenden Mitglieds verletzt vergleiche VwGH Ra 2018/07/0351). Wie ganz allgemein für die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes gilt auch in Agrarverfahren, dass das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (hier: der Beschlussfassung im Senat) zugrunde zu legen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem anderen Zusammenhang betont, dass auch eine allfällige Änderung des Regelungsplanes im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat ihrer neuen Waldordnung vorzeitige Vollstreckbarkeit zugebilligt; indem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde. Die Vollstreckbarkeitswirkung ist jedoch nur eine von mehreren Wirkungen der Rechtskraft; hier von Interesse ist die Tatbestandswirkung (als Bestandteil der zu berücksichtigenden „neuen Rechtslage“). Die Tatbestandswirkung ist wegen des laufenden Beschwerdeverfahrens ausgeschlossen. Die Rechtsgrundlagen der Agrargemeinschaft weisen die Entscheidungskompetenz für sämtliche Verkaufsschlägerungen (auch nach der neuen Waldordnung) der Vollversammlung zu; die Vertretungsmacht des Obmannes nach außen besteht nach der Satzung nur insoweit, als es sich um Angelegenheiten handelt, die nicht der Vollversammlung (oder dem Vorstand) zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses („Entlastung“) wird aufgrund des Berichtes der Rechnungsprüfer erteilt; diese überprüfen die Geschäftstätigkeit der Organe der Gemeinschaft anhand der vorliegenden Unterlagen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit, das heißt, dass für jede Buchungszeile ein Beleg vorliegen muss und dass diese Belege richtig zusammengezählt worden sind. Eine „Zweckmäßigkeitsprüfung“ durch die Rechnungsprüfer findet nicht statt, ebenso wenig eine Überprüfung dahingehend, ob die Rechtshandlungen der Organe durch entsprechende Beschlüsse der Vollversammlung bzw. des Vorstandes gedeckt sind. Wird nun eine Minderheitsbeschwerde gegen die „Entlastung“ erhoben, so kann es nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde sein, die gesamte Geschäftsführung der Gemeinschaft zu überprüfen; vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret darauf hinweisen, welche Unkorrektheiten in der Geschäftsführung bzw. der Mittelverwendung bestehen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass diese Schlägerungsmaßnahmen einerseits den bestehenden Waldordnungen widersprechen; andererseits, dass durch die preisliche Gestaltung für die Agrargemeinschaft sogar ein „minus“ entstanden ist. Werden Schlägerungen entgegen den Bestimmungen des Regelungsplanes durchgeführt, so ist primär die Aufsichtsbehörde angesprochen; diese muss die Übereinstimmung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft mit dem Regelungsplan überprüfen. Eine Schädigung der subjektiven Rechte eines Agrargemeinschaftsmitgliedes durch eine Übertretung derartiger Bestimmungen ist nur in Ausnahmefällen denkbar, weil ja in der Regel den (rechtswidrigen) Schlägerungen ein entsprechender, aliquot auf die Anteilshaber auszuzahlender, Holzerlös gegenübersteht (bzw. ein Erlös, der für die Erfüllung der Aufgaben der Agrargemeinschaft verwendet wird). Allerdings weisen die Rechtsgrundlagen der Agrargemeinschaft die Kompetenz zur Durchführung von Verkaufsschlägerungen – wie auch zur Geschäftsführung in derartigen Geschäften, bei denen ein bestimmter Betrag überschritten wird – der Vollversammlung bzw. dem Vorstand zu; somit müsste jede Vertretungshandlung ihre Deckung in konkreten Beschlüssen finden. Der am 08.12.2014 unter „Allfälliges“ gefasste Beschluss beinhaltet zwar allgemein Schlägerungen rund um xxx (der Erstaussage vor der Behörde angeblich zur Deckung des Bauholzbedarfs), nicht jedoch sonstige Schlägerungungs- und Abfuhrmaßnahmen, die – darüber hinausgehend – zu den hohen Kosten des LKW-Abtrangsports geführt haben. Diese Maßnahmen wurden der Agrargemeinschaft „unter einem“ in Rechnung gestellt, sodass nicht ersichtlich ist, welche Kosten vom Vollversammlungsbeschluss gedeckt sind und welche nicht. Weil diese Ausgabe somit nicht ausreichend von einem Vollversammlungsbeschluss gedeckt war, war der Beschwerde stattzugeben und der Entlastungsbeschluss aufzuheben. Festgehalten wird, dass die Schlägerungs-und Abfuhrmaßnahmen (detailliert beschrieben) der Vollversammlung neuerlich zur Beschlussfassung vorzulegen sind. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil mit der gegenständlichen Entscheidung keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung berührt werden. Sowohl allgemein zur Frage, wann ein Beschluss der Vollversammlung aufgrund einer Minderheitsbeschwerde zu beheben ist, als auch konkret dazu, wann durch einen Entlastungsbeschluss subjektive Rechte eines Mitgliedes verletzt werden können, gibt es entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, an welcher sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei der vorliegenden Entscheidung orientiert hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S4.1184.5.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.