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{'item': 'KLVwG-S4-1755/6/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.09.2018 GeschäftszahlKLVwG-S4-1755/6/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat 4, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 06.06.2018, Zahl: xxx, mit dem unter Spruchpunkt

  1. (unter anderem) die Minderheitsbeschwerde gegen den zu Tagesordnungspunkt
  2. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ (mitbeteiligte Partei, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, xxx), vom 08.12.2016 gefassten Beschluss als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.09.2018, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG istDie Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Zusammenfassung des Verwaltungsverfahrens: Mit E-Mail vom 09.12.2016 erhob xxx, vlg. xxx, anlässlich der ordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ (AG) vom 08.12.2016 Minderheitsbeschwerde und nannte dabei die Tagesordnungspunkte (TOP) 3., 8.,
  3. und
  4. Mit Schreiben vom 12.12.2016 konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen. Zu TOP
  5. sei ein Verfahren noch anhängig; er habe jedenfalls seine Gegenstimme abgegeben und diese mit dem Bescheid der BH xxx zur Zahl xxx begründet. In einem weiteren Schreiben vom 15.12.2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass dieser Tagesordnungspunkt rechtlich eindeutig geklärt wäre und eine neuerliche Überprüfung unnötige Kosten verursachen würde. Auf Aufforderung legte die AG das gegenständliche Vollversammlungsprotokoll vor. TOP
  6. lautete in der Tagesordnung wie folgt: „Antrag xxx; Beratung und Beschluss; Wasserrechtsangelegenheit xxx, Weitergabe an Nichtmitglieder Wassernutzung“. Dem Protokoll ist Folgendes zu entnehmen: „Die Wasserrechtsangelegenheit und die unerlaubte Weitergabe von Wasser an Dritte durch Herrn xxx soll einer rechtlichen Klärung zugeführt werden Für diese Vorgehensweise sind ... (Anführung von 10 Vulgarnamen); dagegen sind vlg. xxx; Enthaltungen von xxx, xxx. xxx verweist eindrücklich auf den Bescheid Zahl: xxx bzw. xxx, ausgestellt durch Bezirkshauptmannschaft xxx.“ Anzumerken ist, dass die Gegenstimmen von vlg. xxx und xxx durchgestrichen und offensichtlich nachher als Enthaltungen gewertet wurden. Unter anderem auch in der gegenständlichen Angelegenheit wurde für den 06.12.2017 eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Im Verhandlungsprotokoll ist dazu eine Stellungnahme des Obmannes festgehalten. Demnach sei auf Agrargemeinschaftsgrund eine geförderte Einzelwasserversorgungsanlage errichtet und Herrn xxx das Wasserbezugsrecht für den Haus- und Gutsbedarf für xxx durch die AG „erteilt“ worden. Herr xxx habe in diesem Bereich Grundflächen veräußert und den Wasserbezug unberechtigterweise an die neuen Grundstückeigentümer entgeltlich weitergegeben, ohne das lukrierte Entgelt pflichtgemäß an die AG abzuführen. Dadurch sei der AG ein vermögensrechtlicher Schaden im Umfang des für die Weitergabe vereinnahmten Entgelts entstanden und sei bereits Kontakt mit der BH xxx aufgenommen worden. Es seien zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer beabsichtigt. Mit Bescheid vom 06.06.2018, Zahl: xxx, wurde - neben weiteren, unangefochten gebliebenen Verfügungen - die Minderheitsbeschwerde (mit Spruchpunkt
  7. (unter anderem) zum Beschluss der Vollversammlung vom 08.12.2016, TOP 8) als unbegründet abgewiesen; begründend wurde dazu auf die Aussage des Obmannes der AG in der mündlichen Verhandlung verwiesen. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Mit einer Eingabe über seinen Rechtsvertreter vom 03.07.2018, somit rechtzeitig, erhob xxx Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Darin wird der Bescheid „hinsichtlich seines Spruchpunktes
  8. betreffend des Tagesordnungspunktes
  9. seinen gesamten Inhalt nach ... angefochten“ und dessen Abänderung dahingehend beantragt, dass dieser Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 08.12.2016 aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Thematik in einer weiteren Vollversammlung (am 08.12.2017) behandelt worden sei. Auch an diesem Termin habe die AG einen ähnlichen Beschluss gefasst; auch diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer beeinsprucht. Es sei somit vollkommen unverständlich, warum nunmehr „doppelt“ gearbeitet werde. Er verwies auf den Bescheid der BH xxx zur Zahl xxx, wonach er im Gegenzug zur Möglichkeit einer Hauswasserversorgung verpflichtet worden sei, der Agrargemeinschaft einen Weide-Wasseranschluss zur Verfügung zu stellen. Es bestehe keine Verpflichtung für den Beschwerdeführer, aufgrund der Weitergabe von Wasser Gebühren an die AG zu bezahlen. Eine solche Vereinbarung sei damals nicht abgeschlossen worden. Der Wasserbezug sei für die „xxx“ eingeräumt worden, wobei niemals eine Bedingung formuliert worden sei, dass die Grundstücke stets im Eigentum des Beschwerdeführers bleiben müssten. Ebenso sei die Zustimmung der AG zur Wasserweitergabe nicht ausbedungen worden. Es werde weiters darauf hingewiesen, dass er als Grundeigentümer den Grundstückserwerbern haftbar sei und dass somit die Vorgangsweise der AG zu einer Haftung führen würde. Auch auf die Baulandwidmung, die ohne Wasserversorgung nicht hätte erfolgen können, wurde verwiesen. III.römisch drei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde bei der Behörde das Protokoll der ordentlichen Vollversammlung der AG „xxx“ vom 08.12.2017 angefordert. Unter TOP
  10. („Beratung und Beschluss – Wasserrechtsangelegenheit und Trinkwasserversorgung xxx“) wurde folgender Beschluss gefasst: „Nach dem Versuch einer gütlichen Einigung durch den Obmann soll eine endgültige Klärung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen... Stimmen dagegen: xxx, xxx“ Auch gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Minderheitsbeschwerde eingebracht; die Entscheidung durch die Behörde ist - nach einer telefonisch dort eingeholten Auskunft - noch nicht ergangen. Am 27.09.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer und der Obmann der mitbeteiligten Partei gehört wurden. IV.römisch vier. Maßgebliche rechtliche Grundlagen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten ……

(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. § 85 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 85, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 …..
(5)Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepasste oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. ….. V.römisch fünf. Festgestellter Sachverhalt: Der Angelegenheit liegt der Bescheid der BH xxx vom 14.12.1973, Zahl: xxx, zugrunde. Als Konsenswerber traten dabei die Ehegatten xxx und xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx auf. Ihnen wurde gemäß §§ 9, 98 und 111 WRG die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, die auf der Parzelle xxx, KG xxx (Eigentümerin: Agrargemeinschaft „xxx“) entspringenden zwei Quellen zu fassen, zu nutzen und abzuleiten, sowie die dazu erforderliche Trinkwasserversorgungsanlage zu errichten. In gemäß §§ 98 und 111 Abs. 3 WRG beurkundeten Übereinkommen vereinbarten die vorne genannten Konsenswerber unter anderem, sich gegenseitig die erforderlichen Dienstbarkeiten zum Verlegen und für die Erhaltung der Leitung auf den beanspruchten Parzellen einzuräumen. Es wurden Übereinkommen zur Aufteilung des Wassers abgeschlossen sowie ein Kostentragungsschlüssel für die Errichtung und Erhaltung der gemeinsamen Anlagenteile. Als Berechtigte bzw. Verpflichtete in diesen Übereinkommen werden die beteiligten Personen mit vollem Namen genannt. Die Agrargemeinschaft kommt in der Aufzählung der belasteten Grundeigentümer, nicht jedoch als Partei eines Übereinkommens vor. Der Angelegenheit liegt der Bescheid der BH xxx vom 14.12.1973, Zahl: xxx, zugrunde. Als Konsenswerber traten dabei die Ehegatten xxx und xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx auf. Ihnen wurde gemäß Paragraphen 9, 98 und 111 WRG die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, die auf der Parzelle xxx, KG xxx (Eigentümerin: Agrargemeinschaft „xxx“) entspringenden zwei Quellen zu fassen, zu nutzen und abzuleiten, sowie die dazu erforderliche Trinkwasserversorgungsanlage zu errichten. In gemäß Paragraphen 98 und 111 Absatz 3, WRG beurkundeten Übereinkommen vereinbarten die vorne genannten Konsenswerber unter anderem, sich gegenseitig die erforderlichen Dienstbarkeiten zum Verlegen und für die Erhaltung der Leitung auf den beanspruchten Parzellen einzuräumen. Es wurden Übereinkommen zur Aufteilung des Wassers abgeschlossen sowie ein Kostentragungsschlüssel für die Errichtung und Erhaltung der gemeinsamen Anlagenteile. Als Berechtigte bzw. Verpflichtete in diesen Übereinkommen werden die beteiligten Personen mit vollem Namen genannt. Die Agrargemeinschaft kommt in der Aufzählung der belasteten Grundeigentümer, nicht jedoch als Partei eines Übereinkommens vor. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.11.1978 zur Zahl xxx wurde xxx die Bewilligung zur Errichtung einer eigenen Versorgungsleitung mit Hochbehälter zur Versorgung seiner Liegenschaft in xxx erteilt. Im Hinblick auf die AG wird in der Begründung festgehalten, dass unter anderem Grundstücke des Gemeinschaftsbesitzes xxx in Anspruch genommen würden; eine allfällige privatrechtliche Vereinbarung mit der AG über die Bezugsmodalitäten ist in diesem Bescheid nicht enthalten. Mit einem weiteren Bescheid der BH xxx zur Zahl: xxx vom 04.03.1986 wurde gemäß §§ 98 und 121 Wasserrechtsgesetz festgestellt, dass die mit Bescheiden vom 14.12.1973 sowie vom 20.11.1978 genehmigte Einzelwasserversorgungsanlage zur Versorgung der Liegenschaften xxx Nr. xxx, xxx und xxx im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Bewilligungsbescheid errichtet wurde. Es wird erwähnt, dass u.a. die AG in einer Niederschrift vom 26.09.1984 erklärt habe, gegen die Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Trinkwasserversorgungsanlage keine Einwendungen zu erheben, wenn ihr eine Viehtränke bei der Quellstube zur Verfügung gestellt werde. Mit einem weiteren Bescheid der BH xxx zur Zahl: xxx vom 04.03.1986 wurde gemäß Paragraphen 98 und 121 Wasserrechtsgesetz festgestellt, dass die mit Bescheiden vom 14.12.1973 sowie vom 20.11.1978 genehmigte Einzelwasserversorgungsanlage zur Versorgung der Liegenschaften xxx Nr. xxx, xxx und xxx im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Bewilligungsbescheid errichtet wurde. Es wird erwähnt, dass u.a. die AG in einer Niederschrift vom 26.09.1984 erklärt habe, gegen die Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Trinkwasserversorgungsanlage keine Einwendungen zu erheben, wenn ihr eine Viehtränke bei der Quellstube zur Verfügung gestellt werde. In der mündlichen Verhandlung wurde unter Beiziehung der Parteien erhoben, dass Beschlussinhalt die Beauftragung des Obmannes der Agrargemeinschaft zur Einholung weitergehender rechtlicher Informationen in dieser Angelegenheit war. Der Obmann hat dann auch in weiterer Folge zunächst bei der Wasserrechtsbehörde, und dann bei einem Anwalt vorgesprochen. VI.römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: Festgehalten wird zunächst, dass es einer Agrargemeinschaft grundsätzlich frei steht, auch während eines laufenden Minderheitsbeschwerdeverfahrens neue Beschlüsse in der selben Angelegenheit zu fassen bzw. den bekämpften Beschluss durch einen neuen Beschluss abzuändern. Soweit ersichtlich, ist der neuerliche Beschluss vom 08.12.2017 nicht ganz wortident mit dem hier verfahrensgegenständlichen Beschluss; vor allem ist die „Klärung durch die Staatsanwaltschaft“ (Anzeige) nicht notwendigerweise mit Kosten durch eine rechtliche Vertretung verbunden. Weil aber der Beschluss durch Minderheitsbeschwerde angefochten wurde (und darüber keine Entscheidung ergangen ist) ist dieser (neuerliche) Beschluss vorerst nicht rechtswirksam geworden. Eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis (wie die Minderheitsbeschwerde) ist dadurch charakterisiert, dass sie ihre Grundlage in den (in Gesetz und Regelungsplan begründeten) Rechtsgrundlagen der Gemeinschaft hat, mit anderen Worten: wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die Streitigkeit dem Grunde nach bestimmend ist und die Streitigkeit dann nicht denkbar wäre, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis als solches wegfiele. So weist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen oder ersessene Rechte dem Privatrecht zu, auch wenn die Vertragspartner die Agrargemeinschaft und ein Mitglied sind. In einem solchen Fall hat - auch bei einer Minderheitsbeschwerde - das betroffene Mitglied gesondert darzulegen, warum es in jenen subjektiven Rechten beeinträchtigt sein soll, die die Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft mit sich bringt. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde (auch) mit den Kosten begründet, die durch einen Rechtsstreit für die AG entstehen könnten wären. Würde die AG seiner Rechtsmeinung folgen, seien die Kosten vermeidbar. Geht man davon aus, dass er mit diesen Vorbringen das Gebot der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens (§ 85 K-FLG) angesprochen hat, ist eine Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung dieser Streitigkeit gegeben. Geht man davon aus, dass er mit diesen Vorbringen das Gebot der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens (Paragraph 85, K-FLG) angesprochen hat, ist eine Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung dieser Streitigkeit gegeben. Dass aber gerade in einem derartigen Fall die Rechtsauffassungen diametral auseinanderklaffen, je nachdem, auf welcher Seite man steht, liegt in der Natur der Sache. Der Agrargemeinschaft muss es jedenfalls möglich sein, ihre eigenen Interessen, auch mit anwaltlicher Hilfe, zu verfolgen. Hier entscheidet die Mehrheit. Nach den vorliegenden Unterlagen, die alle aus dem Bereich der Wasserrechtsbehörde stammen, ist die Grundlage des Wasserbezugsrechtes (wem zu welchen Zwecken das Wasser zur Verfügung gestellt wird) nicht klar. Der Agrargemeinschaft kann daher kein sinn- bzw. aussichtsloses Aufsuchen anwaltlicher Hilfe vorgeworfen werden; angemerkt werden darf allerdings, dass für konkrete Rechtsgänge in weiterer Folge separate Beschlüsse gefasst werden müssten; eine Pauschalermächtigung wäre nicht statthaft. Eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft muss (den Organen) der Agrargemeinschaft jedenfalls unbenommen sein, genauso wie das Einschalten der zuständigen Wasserrechtsbehörde. Darüber hinausgehend darf im gegenständlichen Fall auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, in der der Beschwerdeführer der Agrargemeinschaft als Vertragspartner (Partner eines wasserrechtlichen Übereinkommens) gegenübersteht; somit durch die gegenständliche Streitigkeit nur am Rande in seiner Eigenschaft als Mitglied der Agrargemeinschaft betroffen ist. Schließlich muss ein Beschluss, um in subjektive Rechte eines Mitgliedes eingreifen zu können, ein Mindestmaß an normativem (rechtsgestaltendem oder rechtsetzendem) Inhalt aufweisen; auch das ist im vorliegenden Fall zweifelhaft. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. VI. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung behandelt wurden. Die in der rechtlichen Würdigung wiedergegebenen Grundsätze der Behandlung von Minderheitsbeschwerden, insbesondere, wann ein Beschluss aufzuheben ist, sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinlänglich geklärt und hat sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten an dieser Rechtsprechung orientiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S4.1755.6.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.