RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.09.2018 GeschäftszahlKLVwG-S4-1867/6/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Senatsvorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 15.06.2018, Zahl: xxx, wegen der Minderheitsbeschwerde zu Tagesordnungspunkt
- der ao. Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 05.05.2017, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit E-Mail vom
- Mai 2017 erhob xxx, vlg. xxx, Minderheitsbeschwerde gegen die ao. Vollversammlung der AG „xxx“ vom
- Mai 2017 in allen Punkten. Mit am
- Mai 2017 bei der Behörde eingelangtem Schreiben brachte er zu Tagesordnungspunkt
- der ao. Vollversammlung der AG „xxx“ vom
- Mai 2017 vor, dass er bereits zweimal bei der Agrarbehörde Einspruch erhoben habe. Unverständlich sei, dass dieser Punkt nochmals auf die Tagesordnung gesetzt worden sei. Der Tagesordnungspunkt
- der Einladung zur ao. Vollversammlung am 05.05.2017 lautete wie folgt: „Besprechung und Beschluss; Wasserrechtsangelegenheit xxx; Weitergabe an Nichtmitglieder der Wassernutzung“. Zu Tagesordnungspunkt
- wurde im Protokoll der Vollversammlung vom 05.05.2017 – soweit lesbar - Folgendes festgehalten: „Über die Wasserrechtsangelegenheit hat sich der Obmann rechtlich informiert; das Ergebnis war, dass xxx nicht berechtigt war, Wasseranschlüsse weiter zu geben, ohne Beschlüsse der Vollversammlung. Daraufhin hat sich der Obmann bei der Wasserrechtsbehörde erkundigt. Das Ergebnis war, dass Frau xxx dem Obmann zugesichert hat, dass sie xxx vorladet, dass im Wasserbuch keine Weitergabe von weiteren Anschlüssen vorgesehen ist. Es wird eine behördliche Überprüfung abgewartet. Für diese Vorgangsweise stimmen vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx, Stimmen dagegen: vlg. xxx, vlg. xxx“. Mit Bescheid vom 15.06.2018, Zahl: xxx, wurde von der belangten Behörde die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 09.05.2017 und 15.05.2017 gegen die zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 11, 12 gefassten Beschlüsse der Vollversammlung der AG „xxx“ vom 05.05.2017 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt
- wurde der Minderheitsbeschwerde des xxx gegen die zu den Tagesordnungspunkten
- und
- gefassten Beschlüsse Folge gegeben und wurden diese aufgehoben. Begründet wurde die Entscheidung zu Tagesordnungspunkt
- der Vollversammlung dahingehend, dass auf Agrargemeinschaftsgrund eine geförderte Einzelwasserversorgung errichtet worden sei und Herrn xxx seitens der Agrargemeinschaft das Wasserbezugsrecht für den Haus- und Gutsbedarf für „xxx“ eingeräumt worden sei. In diesem Bereich seien von xxx Grundflächen veräußert worden und habe er den Wasserbezug unberechtigterweise an die neuen Grundstückseigentümer entgeltlich weitergegeben, ohne das eingenommene Entgelt pflichtgemäß an die Agrargemeinschaft abzuführen. Der Agrargemeinschaft erwachse damit ein vermögensrechtlicher Schaden im Umfang des für die Weitergabe des Wasserbezugsrechts von xxx vereinnahmten Entgeltes. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom
- Juli 2018, erhob xxx rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Der Bescheid wurde hinsichtlich seines Spruchpunktes
- betreffend Tagesordnungspunkt
- seinem gesamten Inhalt nach, insbesondere wegen mangelnder Sachverhaltsdarstellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt, dass mit dem gegenständlichen Bescheid der Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft xxx vom 05.05.2017 aufgehoben werde. Für den Beschwerdeführer sei es unverständlich, warum die Beschwerde betreffend die Einzelwasserversorgung (Tagesordnungspunkt 3.) als unbegründet abgewiesen worden sei. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass dieser Tagesordnungspunkt bereits in unzähligen Vollversammlungen behandelt worden sei. Für den Beschwerdeführer sei vollkommen unverständlich, warum nunmehr die Causen „doppelt“ aufgearbeitet würden. Nichts desto trotz sei auszuführen wie folgt: der Tagesordnungspunkt
- sei bereits bescheidmäßig erledigt. Seinerzeit sei vereinbart worden, dass dem Beschwerdeführer ein Wasserbezug aus der Quelle des Gemeinschaftsgutes zukomme. Bedingung für diesen Umstand sei gewesen, dass der Beschwerdeführer einen Weidewasseranschluss zur Verfügung stelle. Dieser Auflage sei der Beschwerdeführer nachgekommen und sei diese Vorgangsweise durch die Bezirkshauptmannschaft genehmigt worden (Bescheid der BH xxx zur Zahl: xxx). Darüber hinaus übersehe die Behörde, dass für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung bestehe, Gebühren aufgrund der Weitergabe von Wasser aus dem Wasserbezugsrecht an die Agrargemeinschaft zu bezahlen. Eine solche Vereinbarung sei schlichtweg damals nicht geschlossen worden. Die Vorgangsweise sei daher rechtswidrig und könne auch von der Behörde nicht genehmigt werden. Die Wasserversorgung sei für die „xxx“ eingeräumt worden. Eine Bedingung dahingehend, dass die Grundstücke stets im Eigentum des Beschwerdeführers bleiben müssten und eine Wasserweitergabe ohne Zustimmung der Mitglieder der Agrargemeinschaft nicht möglich sei, sei nie getroffen worden. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer auch berechtigt, die von ihm veräußerten Liegenschaften mit dem Quellwasser zu versorgen. Im Übrigen wäre auch keine Baulandwidmung möglich gewesen, wenn keine Wasserversorgung bestanden hätte. Der Verkauf von Bauplätzen mit einem Wasserbezug sei rechtmäßig erfolgt. Sollte daher in diesem Punkt über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise abgesprochen worden sein, so sei darauf hinzuweisen, dass die Wasserversorgung der Liegenschaften grundbücherlich sichergestellt sei und die gegenständliche Vorgangsweise auch zu einer Haftung führen würde. Daher werde der Antrag gestellt, den Bescheid der Agrarbehörde Kärnten aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass mit dem gegenständlichen Bescheid der bekämpfte Beschluss (TOP 3) der Vollversammlung der Agrargemeinschaft xxx vom 05.05.2017 zur Zahl: xxx aufgehoben werde, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde. Am 27.09.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser wurden unter anderem auch die Vollversammlungsbeschlüsse, einerseits zu Tagesordnungspunkt 8.) der Vollversammlung vom 08.12.2016, sowie andererseits vom 05.05.2017 (TOP 3) erörtert, da diese nahezu identisch sind. Der Obmann gab zum Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8.) der Vollversammlung vom 08.12.2016 an, dass die Angelegenheit einer rechtlichen Klärung zugeführt werden sollte. Er sei daraufhin zur Bezirkshauptmannschaft xxx gegangen und habe die Auskunft erhalten, dass die Angelegenheit eine zivilrechtliche sei. Der Anwalt habe wiederum gemeint, dass es sich um eine agrarrechtliche Angelegenheit handle. Der Obmann habe den Beschluss als Ermächtigung verstanden, Auskünfte einzuholen. Die Ergebnisse seiner Erkundungen habe er in der Vollversammlung vom 05.05.2017 wiedergegeben. Inhalt des Beschlusses der Vollversammlung vom 05.05.2017 (TOP 3) sei gewesen, dass eine behördliche Überprüfung abgewartet werde. Es sei nur über die Vorgangsweise abgestimmt worden. Zur Beschwerde brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass der Beschluss vom 08.12.2016 zu unpräzise formuliert sei. Die Phrase - die Causa einer rechtlichen Klärung zuzuführen - sei nicht ausreichend und sei der Beschluss daher zu beheben. Die Beschwer des Beschwerdeführers als Agrargemeinschaftsmitglied zeige sich bereits dadurch, dass zu jenem Zeitpunkt unklar gewesen sei, ob allfällige rechtliche Klärungen mit Unkosten verbunden seien, und er diese als Mitglied der Agrargemeinschaft indirekt zu tragen habe. Selbiges gelte für den Beschluss vom 05.05.
- Bei der Vollversammlung habe er dies nicht vorbringen können, weil seine Anträge nicht ins Protokollbuch aufgenommen worden seien. III.römisch drei. Maßgebliche rechtliche Grundlagen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten ……
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. IV.römisch vier. Festgestellter Sachverhalt: Der Angelegenheit liegt der Bescheid der BH xxx vom 14.12.1973, Zahl: xxx, zugrunde. Als Konsenswerber traten dabei die Ehegatten xxx und xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx auf. Ihnen wurde gemäß §§ 9, 98 und 111 WRG die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, die auf der Parzelle xxx, KG xxx (Eigentümerin: Agrargemeinschaft „xxx“) entspringenden zwei Quellen zu fassen, zu nutzen und abzuleiten, sowie die dazu erforderliche Trinkwasserversorgungsanlage zu errichten. In gemäß §§ 98 und 111 Abs. 3 WRG beurkundeten Übereinkommen vereinbarten die vorne genannten Konsenswerber unter anderem, sich gegenseitig die erforderlichen Dienstbarkeiten zum Verlegen und für die Erhaltung der Leitung auf den beanspruchten Parzellen einzuräumen. Es wurden Übereinkommen zur Aufteilung des Wassers abgeschlossen sowie ein Kostentragungsschlüssel für die Errichtung und Erhaltung der gemeinsamen Anlagenteile. Als Berechtigte bzw. Verpflichtete in diesen Übereinkommen werden die beteiligten Personen mit vollem Namen genannt. Die Agrargemeinschaft kommt in der Aufzählung der belasteten Grundeigentümer, nicht jedoch als Partei eines Übereinkommens vor. Der Angelegenheit liegt der Bescheid der BH xxx vom 14.12.1973, Zahl: xxx, zugrunde. Als Konsenswerber traten dabei die Ehegatten xxx und xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx auf. Ihnen wurde gemäß Paragraphen 9, 98 und 111 WRG die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, die auf der Parzelle xxx, KG xxx (Eigentümerin: Agrargemeinschaft „xxx“) entspringenden zwei Quellen zu fassen, zu nutzen und abzuleiten, sowie die dazu erforderliche Trinkwasserversorgungsanlage zu errichten. In gemäß Paragraphen 98 und 111 Absatz 3, WRG beurkundeten Übereinkommen vereinbarten die vorne genannten Konsenswerber unter anderem, sich gegenseitig die erforderlichen Dienstbarkeiten zum Verlegen und für die Erhaltung der Leitung auf den beanspruchten Parzellen einzuräumen. Es wurden Übereinkommen zur Aufteilung des Wassers abgeschlossen sowie ein Kostentragungsschlüssel für die Errichtung und Erhaltung der gemeinsamen Anlagenteile. Als Berechtigte bzw. Verpflichtete in diesen Übereinkommen werden die beteiligten Personen mit vollem Namen genannt. Die Agrargemeinschaft kommt in der Aufzählung der belasteten Grundeigentümer, nicht jedoch als Partei eines Übereinkommens vor. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.11.1978 zur Zahl xxx wurde xxx die Bewilligung zur Errichtung einer eigenen Versorgungsleitung mit Hochbehälter zur Versorgung seiner Liegenschaft in xxx erteilt. Im Hinblick auf die AG wird in der Begründung festgehalten, dass unter anderem Grundstücke des Gemeinschaftsbesitzes xxx in Anspruch genommen würden; eine allfällige privatrechtliche Vereinbarung mit der AG über die Bezugsmodalitäten ist in diesem Bescheid nicht enthalten. Mit einem weiteren Bescheid der BH xxx zur Zahl: xxx vom 04.03.1986 wurde gemäß §§ 98 und 121 Wasserrechtsgesetz festgestellt, dass die mit Bescheiden vom 14.12.1973 sowie vom 20.11.1978 genehmigte Einzelwasserversorgungsanlage zur Versorgung der Liegenschaften xxx Nr. xxx, xxx und xxx im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Bewilligungsbescheid errichtet wurde. Es wird erwähnt, dass u.a. die AG in einer Niederschrift vom 26.09.1984 erklärt habe, gegen die Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Trinkwasserversorgungsanlage keine Einwendungen zu erheben, wenn ihr eine Viehtränke bei der Quellstube zur Verfügung gestellt werde.Mit einem weiteren Bescheid der BH xxx zur Zahl: xxx vom 04.03.1986 wurde gemäß Paragraphen 98 und 121 Wasserrechtsgesetz festgestellt, dass die mit Bescheiden vom 14.12.1973 sowie vom 20.11.1978 genehmigte Einzelwasserversorgungsanlage zur Versorgung der Liegenschaften xxx Nr. xxx, xxx und xxx im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Bewilligungsbescheid errichtet wurde. Es wird erwähnt, dass u.a. die AG in einer Niederschrift vom 26.09.1984 erklärt habe, gegen die Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Trinkwasserversorgungsanlage keine Einwendungen zu erheben, wenn ihr eine Viehtränke bei der Quellstube zur Verfügung gestellt werde. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wird festgestellt, dass mit dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3.) der ao. Vollversammlung vom 05.05.2017 lediglich die weitere Vorgangsweise betreffend die Wasserrechtsangelegenheit des Beschwerdeführers beschlossen wurde. Es wurde ausdrücklich beschlossen, dass das Behördenverfahren abgewartet wird. Eine diesbezügliche unpräzise Formulierung, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers zu einer Behebung des Beschlusses führen sollte, konnte vom Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht erkannt werden. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Festgehalten wird, dass es einer Agrargemeinschaft grundsätzlich frei steht, auch während eines laufenden Minderheitsbeschwerdeverfahrens neue Beschlüsse in derselben Angelegenheit zu fassen bzw. den bekämpften Beschluss durch einen neuen Beschluss abzuändern. Soweit ersichtlich, wurde in der Wasserrechtsangelegenheit des Beschwerdeführers mit dem in Beschwerde gezogenen Beschluss der ao. Vollversammlung der AG vom 05.05.2017 (TOP 3.) lediglich beschlossen, diesbezüglich eine behördliche Überprüfung abzuwarten. Abgestimmt wurde nur über die Vorgangsweise in der erwähnten Angelegenheit. Richtig ist allerdings, dass das Thema der Weitergabe von Wassernutzungen an Nichtmitglieder bereits Thema bzw. Beschlussgegenstand früherer Vollversammlungen der AG war (z.B. der Vollversammlung vom 08.12.2016, TOP 8). Offensichtlich ist jedoch dieser Beschluss, weil er durch Minderheitsbeschwerde angefochten wurde und darüber noch in der Rechtsmittelinstanz keine Entscheidung ergangen ist, noch nicht rechtswirksam geworden. Eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis (wie die Minderheitsbeschwerde) ist dadurch charakterisiert, dass sie ihre Grundlage in den (in Gesetz und Regelungsplan begründeten) Rechtsgrundlagen der Gemeinschaft hat, mit anderen Worten: wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die Streitigkeit dem Grunde nach bestimmend ist und die Streitigkeit dann nicht denkbar wäre, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis als solches wegfiele. So weist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen oder ersessene Rechte dem Privatrecht zu, auch wenn die Vertragspartner die Agrargemeinschaft und ein Mitglied sind. In einem solchen Fall hat – auch bei einer Minderheitsbeschwerde – das betroffene Mitglied gesondert dazulegen, warum es in jenen subjektiven Rechten beeinträchtigt sein soll, die die Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft mit sich bringt. Da nicht hervorgekommen ist, in welche subjektiv öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers als Agrargemeinschaftsmitglied mit dem in Beschwerde gezogenen Beschluss der ao. Vollversammlung zu Tagesordnungspunkt 3. der AG „xxx“ vom 05.05.2017, mit welchem in der Wasserrechtsangelegenheit des nunmehrigen Beschwerdeführers beschlossen wurde, dass eine behördliche Überprüfung abgewartet werden soll, eingegriffen worden sein soll, und weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung diesbezüglich Triftiges vorgebracht wurde, konnte vom angerufenen Verwaltungsgericht eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten als Agrargemeinschaftsmitglied durch den in Rede stehenden Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft nicht erkannt werden. Daher war die Beschwerde des xxx als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S4.1867.6.2018