trag zum Einreichplan“ zu entfallen hat. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers xxx gegen den Bescheid des xxx vom 14.8.2011, betreffend die Errichtung eines Kamins im Gebäude, xxx, xxx, als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde von xxx und xxx Beschwerde eingebracht und darin ausgeführt, dass die Kaminhöhe unrichtig angegeben werde, die Prüfung der Widmungskonformität mangels konkreter Projektsvorlagen nicht möglich sei. Fensteröffnungen und Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers befänden sich in unmittelbarer Nähe und komme es durch die Immissionen zu unzumutbaren, ortsunüblichen Geruchsbelästigung samt Eindringen von Schadenstoffen, die auch gesundheitsschädlich seien. Weiters komme es zu einer Störung der
truhe und wäre eine Lärmprognoseberechnung zu erstellen gewesen. Es bestehe die Gefahr von übergreifenden Feuersbrünsten, Garantien für die Standsicherheit gebe es nicht. Durch die Windverhältnisse würden sogar äußerst geringe Abgase vom Kamin direkt zum Einschreiter gelangen und eine permanente Geruchsbelästigung verursachen und werde damit die Widmung „Wohngebiet“ gesundheitschädlich unterlaufen. Erforderlich wäre eine eingehende meteorologische Untersuchung der Windverhältnisse und der Luftqualität, insbesondere im Winter und würde auch zur schwülen, heißen Jahreszeit durch die Zusatzbelastung der Luft mit Rauchgasen ein besonders gesundheitsschädliches Klima geschaffen. Es komme zu einer Störung des Ortsbildes. Die Eingabe vom 7.12.2016 existiere rechtlich nicht mehr, da nunmehr am 30.3.2017 ein weiteres Bauansuchen einlangte, welches einen neuen Kamin betreffe, zumal der Einreichplan als Austauschplan bezeichnet werde. Durch den neuen Antrag sei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Kamin nunmehr an einer anderen Stelle im Gebäude errichtet werden solle. Der Bauwerber wolle nicht nur einen Kamin errichten, sondern eine umfangreiche Sanierung und Neubau seines Wohnhauses durchführen und stelle ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes dar und komme es durch die Teilbewilligung des Kamins zu einer der Baubehörde rechtlich nicht erlaubten Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens. Einen
trag zum Einreichplan wie im Bescheid vom 7.12.2016 ausgeführt, gebe es nicht. Es wurde wie folgt erwogen: Mit Bescheid des xxx von 9. Juni 2016, GZ: xxx, wurde xxx für das gegenständliche Gebäude, welches sich auf einem als „Bauland-Dorfgebiet“ gewidmeten Grundstück befindet und ausschließlich Wohnzwecken dient, die Baubewilligung zum Ausbau des Dachgeschosses (ohne Bezugnahme auf den verfahrensgegenständlichen Kamin) erteilt. Am 7.12.2016 beantragte xxx verfahrensgegenständlich die Bewilligung zur Errichtung eines Kamins ausgehend von einem im Plan als Heizraum bezeichneten Raum im Erdgeschoss des Gebäudes über das Obergeschoss und das Dachgeschoss. Dieser Kamin befindet sich etwa mittig im Gebäude. Zur öffentlich mündlichen Verhandlung am 22.12.2016 wurden beide Beschwerdeführer geladen. xxx hat sich vor Abfassung der Niederschrift ohne Stellungnahme entfernt. xxx hat Einwendungen hinsichtlich Geruchbelästigung, Störung der
truhe, Gefahr von Feuerbrünsten, Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit, widmungskonformer Gesundheitsgefährdung, Verursachung von Substanzschäden durch die Rauchfahne an seinem Gebäude und Beeinträchtigung des Ortsbildes geltend gemacht. Vom beigezogenen Bausachverständigen wurden entsprechend den OIB-Richtlinien u.a.
stehende Auflagen, die in die Baubewilligung übernommen wurden, vorgeschlagen:
der geltenden OIB-Richtlinie 1 auszuführen bzw. zu dimensionieren sind.
Auflage 6. ist über die Dimensionierung und Standsicherheit des außenliegenden Kamins ein statischer
weis vorzulegen.
Auflage 7. ist die Abgasanlage entsprechend Punkt 5 der OIB-Richtlinie auszuführen und die Eignung der Abgasanlage durch ein Attest des Rauchfangkehrers
zuweisen.
Auflage 9. ist jede Änderung der Feuerungsanlage dem Rauchfangkehrer anzuzeigen und ist
Auflage
trag zum Einreichplan entschieden und die Bewilligung zur Errichtung eines Kamins
Maßgabe der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter mehreren Auflagen, darunter die obgenannten Auflagen, bewilligt. xxx hat dagegen Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen mit dem Vorbringen zur Verhandlung vom 22.12.2016 begründet, jedoch dadurch ergänzt, dass eine humanmedizinische Beurteilung verlangt wird und auf den Antrag bzw.
tragsplan vom 30.3.2017 hingewiesen. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29.1.2018 hat xxx die Berufung gegen obgenannten Bescheid als unbegründet abgewiesen. Obgenannter Antrag vom 30.3.2017 wurde mit Eingabe vom 5. April 2018 abgeändert und wurde in dem Plan die in der Zwischenzeit erfolgte Granzfeststellung durch das Vermessungsamt eingearbeitet. In dem mit Eingabe vom 5.4.2018 vorgelegten Änderungsplan sind nunmehr beide Kamine, d.h. der Kamin laut dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 7.12.2016 und laut dem Antrag vom 30.3.2017 als „Mauerwerk neu“ eingezeichnet. Es erfolgte eine weitere Abänderung des Antrages vom 30.3.2017, und zwar mit Eingang vom 6.8.2018 und sollen nunmehr, wie in den Erläuterungen des Bauvorhabens ausgeführt, zwei Heizräume ebenso wie die Kamine neu errichtet werden. Es ist die Art der Heizung, eine Pelletskompaktanlage mit 40 kW dargestellt und sind in den Plänen wiederum beide zuvor genannten Kamine mit der Bezeichnung „Mauerwerk neu“ eingetragen. Diese Vorhaben wurden noch nicht bewilligt. Der verfahrensgegenständliche Kamin ist bereits weitgehend errichtet. Er befindet sich in einem Wohnhaus, welches von xxx und seiner Familie mit zwei kleinen Kindern bewohnt wird. Derzeit wird das Haus elektrisch beheizt. xxx hat dadurch, dass er mit den neu eingereichten Projekten die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Kamins wiederum beantragt hat, den verfahrensgegenständlichen Bewilligungsantrag nicht zurückgezogen oder abgeändert. Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt. Der Umstand, dass durch den späteren Antrag auf Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Kamins der gegenständliche Antrag nicht abgeändert oder zurückgezogen wurde, ergibt sich insbesondere aus der konkreten Situation des xxx, wonach der Kamin einerseits schon errichtet worden ist und für die Beheizung dringend notwendig ist. Im Sinne des § 9 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektsgenehmigungsverfahren und ist ein Bauwerber grundsätzlich nicht gehindert für einen Bauplatz mehrere Baubewilligungen zu beantragen (VwGH 2005/05/0147). Entschiedene Sache kann gegenständlich nicht vorliegend sein, da der Kamin über keine rechtskräftige Bewilligung verfügt. Dies wird jedoch im Verfahren aufgrund der Folgeanträge zu berücksichtigen sein.Im Sinne des Paragraph 9, der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektsgenehmigungsverfahren und ist ein Bauwerber grundsätzlich nicht gehindert für einen Bauplatz mehrere Baubewilligungen zu beantragen (VwGH 2005/05/0147). Entschiedene Sache kann gegenständlich nicht vorliegend sein, da der Kamin über keine rechtskräftige Bewilligung verfügt. Dies wird jedoch im Verfahren aufgrund der Folgeanträge zu berücksichtigen sein.
ständiger Judikatur (u.a. VwGH 762/74) dürfen Untersuchungen darüber, ob der Inhalt des Bauansuchens der wahren Absicht des Bauwerbers entspricht, nicht angestellt werden und ist in diesem Sinne der Einwand der Beschwerdeführer, wonach der Bauwerber nicht nur einen Kamin errichten, sondern auch andere Maßnahmen durchführen wollte, unmaßgeblich.
G 1995 sind als Dorfgebiete jene Grundflächen festzulegen, die u.a. für Wohngebäude, die
Art, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung und ähnliches zur Deckung eines ganzjährigen gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehöriger sonstiger baulicher Anlagen.
Paragraph 3, Absatz 4, Litera a, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes – K-GPlG 1995 sind als Dorfgebiete jene Grundflächen festzulegen, die u.a. für Wohngebäude, die
Art, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung und ähnliches zur Deckung eines ganzjährigen gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehöriger sonstiger baulicher Anlagen.
3 K-BO 1996 sind Anrainer berechtigt gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahin zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des
4 leg cit sind Anrainer bei einem Vorhaben
a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches voraussichtlich Wohnzwecken dient, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit sind Anrainer bei einem Vorhaben
Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches voraussichtlich Wohnzwecken dient, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Im obigen Sinne ist somit auszuführen, dass die Beschwerdeführer Einwendungen im Sinne § 23 Abs. 3 lit. a, lit. h und lit. i nicht zu erheben berechtigt sind, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient. In diesem Sinne sind die Einwendungen, insbesondere hinsichtlich der Brandsicherheit zu prüfen. Diesbezüglich hat jedoch der Sachverständige unwidersprochen ausgeführt, dass Einwendungen diesbezüglich hinsichtlich einer Feuersbrunst keine fachliche Begründung haben. Im Übrigen wurden die einschlägigen Bestimmungen der OIB-Richtlinien als Auflagen vorgeschrieben und führt dazu § 1 der Kärntner Bautechnikverordnung – K-BTV aus, dass den im §§ 1, 2 und 11 bis 50 der Kärntner Bauvorschriften festgelegten Anforderungen entsprochen wird, wenn die Richtlinien der OIB eingehalten werden.Im obigen Sinne ist somit auszuführen, dass die Beschwerdeführer Einwendungen im Sinne Paragraph 23, Absatz 3, Litera a,, Litera h und Litera i, nicht zu erheben berechtigt sind, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient. In diesem Sinne sind die Einwendungen, insbesondere hinsichtlich der Brandsicherheit zu prüfen. Diesbezüglich hat jedoch der Sachverständige unwidersprochen ausgeführt, dass Einwendungen diesbezüglich hinsichtlich einer Feuersbrunst keine fachliche Begründung haben. Im Übrigen wurden die einschlägigen Bestimmungen der OIB-Richtlinien als Auflagen vorgeschrieben und führt dazu Paragraph eins, der Kärntner Bautechnikverordnung – K-BTV aus, dass den im Paragraphen eins, 2 und 11 bis 50 der Kärntner Bauvorschriften festgelegten Anforderungen entsprochen wird, wenn die Richtlinien der OIB eingehalten werden.
der Kärntner Bauvorschriften – K-BV sind bauliche Anlagen und deren Teile so zu planen und auszuführen, dass sie u.a. dem bautechnischen Anforderungen
mechanischer Festigkeit und Standsicherheit sowie Brandschutz und Schallschutz entsprechen.
Paragraph eins, der Kärntner Bauvorschriften – K-BV sind bauliche Anlagen und deren Teile so zu planen und auszuführen, dass sie u.a. dem bautechnischen Anforderungen
mechanischer Festigkeit und Standsicherheit sowie Brandschutz und Schallschutz entsprechen. Die Kaminhöhe ergibt sich aus Auflage
dem Antrag vom 7.12.2016 und nicht
einem weiteren
trag ergangen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.638.639.11.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.