← Österreich

{'item': 'KLVwG-2328/2/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.10.2018 GeschäftszahlKLVwG-2328/2/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über den Antrag von xxx, xxx, xxx und xxx vom 22.8.2018 auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren xxx, des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, betreffend den Antrag von xxx auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße vom 19.10.2011 über die Wegparzellen xxx, xxx, xxx, xxx und über Teile der Parzellen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx, nachstehenden Beschluss: B E S C H L U S S I. Die Parteistellung wird römisch eins. Die Parteistellung wird n i c h t z u e r k a n n t . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, , Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n de Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 4.12.2014, Zahl: xxx, wurde ein Antrag von xxx auf Feststellung der Öffentlichkeit der gegenständlichen Straße vom 19.10.2011 als unbegründet abgewiesen. Begehrt wurde die Öffentlichkeitserklärung der obgenannten Wegparzellen bzw. Teile von Parzellen und wäre dies erforderlich, um das Grundstück von xxx, auf dem sich ein Wohnhaus befindet, zu erreichen bzw. um die Liegenschaften der Nachbarn zu erreichen. Weiters wurde im Antrag noch die Parzelle xxx, KG xxx, genannt. Da sämtliche obgenannten Parzellen sich nicht im Eigentum von xxx befinden, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.8.2018, Zahl: xxx, die Beschwerde von xxx gegen den obgenannten Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx mangels Parteistellung zurückgewiesen. Da Frau xxx in ihrem Namen als auch im Namen ihrer Geschwister mitteilte, dass ihr Grundstück an das Grundstücke xxx grenzte und sie als „mitbeteiligte Partei“ dem Verfahren beitreten würde, wurde ihr obgenannter Beschluss als Beteiligte zugestellt. Nunmehr wurde von obgenannten Personen der Familie xxx mit Schreiben vom 22.8.2018 die Zuerkennung der Parteistellung im obgenannten Verfahren auf Feststellung der Öffentlichkeit der gegenständlichen Strafe begehrt. Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insofern sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insofern sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Aus dem Grundbuch ergibt sich, dass sämtliche obgenannten Parzellen weder im Eigentum von xxx noch im Eigentum der Antragsteller sind. Nach § 60 Abs. 1 des Kärntner Straßengesetzes 2017 entscheidet über die Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Straßen der Bürgermeister. Nach Paragraph 60, Absatz eins, des Kärntner Straßengesetzes 2017 entscheidet über die Feststellung der Öffentlichkeit der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, genannten Straßen der Bürgermeister. Zu dieser Bestimmung führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (u.a. 2005/05/0097) aus, dass eine Antragstellung hinsichtlich der Einleitung eines Verfahrens auf Öffentlichkeitserklärung kein rechtliches Interesse und sohin auch keine Parteistellung im Verfahren begründet und einen bloß am Gemeingebrauch interessierten Antragsteller auch dann keine Parteistellung zukommt, wenn über sein Begehren ein Verfahren eingeleitet worden ist. Es folgt daraus, dass einem Beteiligten, der Nichteigentümer einer solchen Straße ist, keine Parteistellung zukommt. Im obigen Sinne ist somit auszuführen, dass den Antragstellern Parteistellung im Verfahren auf Öffentlichkeitserklärung nicht zukommt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2328.2.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.