3 Kärntner Grundverkehrsgesetz.Daraufhin erfolgte durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.12.2017 eine Bekanntmachung
Paragraph 10, Absatz 3, Kärntner Grundverkehrsgesetz. Aufgrund dieser Bekanntmachung teilten xxx und xxx mit Eingabe vom 15.01.2018 mit, dass sie die gegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 07.09.2017 von xxx käuflich erworben hätten. Dieser Kaufvertrag sei durch die Grundverkehrsbehörde bereits genehmigt und damit ihre Eigenschaft als Landwirt im Sinne des Kärntner Grundverkehrsgesetzes auch behördlich geprüft und bestätigt worden. Mit grundverkehrsbehördlicher Genehmigung dieses Kaufvertrages vom 07.09.2017 sei der Vorkaufsfall ausgelöst worden und habe die Beschwerdeführerin als Vorkaufsberechtigte eine Einlösungserklärung abgegeben, welche aufschiebend bedingt sei durch die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde. Sie würden ihr Kaufinteresse nach wie vor aufrechterhalten und der Grundverkehrsbehörde mitteilen, dass auch sie im Aufstockungsverfahren als Interessenten auftreten. In der Folge wurde durch die belangte Behörde die Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen xxx vom 16.01.2018 eingeholt, in welcher dieser in Ergänzung zum Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 07.12.2017 ausführte, dass der Beschwerdeführerin die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, von ihrem Vater xxx durch Schenkung übertragen worden sei, wobei dieser Schenkungsvertrag am 08.11.2017 genehmigt worden sei. Die EZ xxx umfasse einen Grundbesitz von insgesamt 272 m² sowie Anteilsrechte im Ausmaß von 6/43 am Gemeinschaftsbesitz xxx (EZ xxx) sowie 7/55 Anteile am Gemeinschaftsbesitz Nachbarschaft xxx (EZ xxx). Daraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die erwähnte Schenkung zwar über Anteile an diversen Waldflächen verfüge, sie jedoch aufgrund fehlender betrieblicher Ausstattung bzw. Ausbildung nicht als Forstwirtin im Sinne des Kärntner Grundverkehrsgesetzes bezeichnet werden könne. Mit Schreiben vom 22.01.2018 gab xxx sein Kaufinteresse in Bezug auf das gegenständliche Grundstück bekannt und führte aus, dass er „vergrößerungsbedürftiger“ Landwirt sei und erkläre, dass er bereit und auch in der Lage sei, einen allenfalls um bis zu zehn Prozent erhöhten Verkehrswert zu bezahlen. Daraufhin wurde durch die belangte Behörde das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx vom 06.03.2018 eingeholt, in welchem dieser ausführte, dass aus Sicht der fachlichen Landwirtschaft der land- und forstwirtschaftliche Familienbetrieb vlg. xxx des xxx aufgrund der innerbetrieblichen Struktur (Fläche, Grundfutter, Nitrat, Nutztierhaltung) und der Einkommenssituation als aufstockungsbedürftiger Betrieb bzw. der Eigentümer als aufstockungswürdiger Landwirt einzustufen sei. Am 21.03.2018 fand eine Sitzung der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx statt. Der über diese Sitzung aufgenommenen Niederschrift ist weder zu entnehmen, welche Mitglieder konkret an dieser Sitzung teilgenommen haben, noch welcher Beschluss tatsächlich gefasst wurde. Darüber hinaus wurde die Niederschrift weder durch den Vorsitzenden noch durch die Beisitzer und die Schriftführerin unterfertigt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2018, Zahl: xxx, wurde dem zwischen xxx als Verkäufer und der Beschwerdeführerin als Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrag vom 25.10.2017 bzw. 03.11.2017 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Aus der Begründung dieses Bescheides ist nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zu entnehmen, dass die Grundverkehrskommission aufgrund der eingeholten land- und forstwirtschaftlichen Stellungnahmen in ihrer Sitzung vom 21.03.2018 einstimmig beschlossen habe, dem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu versagen, da es sich bei der Beschwerdeführerin weder um eine Landwirtin noch um eine Forstwirtin im Sinne des Kärntner Grundverkehrsgesetzes handle. Die Grundverkehrskommission vertrete die Auffassung, dass das vorliegende Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe – und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe – widerspreche. Durch den Rechtserwerb sei somit eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht sichergestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 26.04.2018 (eingelangt am 30.04.2018), in welcher die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie vom Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx über ihre landwirtschaftlichen Kenntnisse niemals befragt worden sei. Sie habe zwar keine land- und forstwirtschaftliche Fachschule besucht, aber im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters mitgearbeitet und alle für die Land- und Forstwirtschaft erforderlichen Tätigkeiten ausgeführt. Zusätzlich habe sie von einem ehemaligen forstlich ausgebildeten Arbeitslehrer und Förster die notwendigen forstlichen Grundkenntnisse erlernen können. Im Gutachten des xxx sei festgehalten worden, dass die antragsgegenständliche Liegenschaft für die Verstärkung von existenzschwachen landwirtschaftlichen Betrieben geeignet sei. Da es sich bei xxx und xxx sowie xxx keinesfalls um existenzschwache Betriebe – siehe Gutachten – handle und diese Betriebe außerdem noch Anteile an land- und forstwirtschaftlichen AG´s und Nachbarschaften hätten, sei es nicht nachvollziehbar bzw. einzusehen, dass die gegenständliche Liegenschaft einem dieser Kaufinteressenten zugeteilt werde. Selbstverständlich werde sie die Liegenschaft landwirtschaftlich, und zwar als Schafweide und Energieholznutzung, für ihr Anwesen bewirtschaften. Zusätzlich weise sie nochmals darauf hin, dass sie für diese Liegenschaft das grundbücherliche Vorkaufsrecht habe und sie Eigentümerin der EZ xxx, KG xxx, sei. Mit Schreiben vom 16.05.2018 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.08.2018 teilte xxx, welche an der Sitzung der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.03.2018 als Schriftführerin teilgenommen hat, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten über Rückfrage mit, dass es über diese Sitzung nur die im Verwaltungsakt aufliegende Niederschrift gäbe. An der Sitzung hätten xxx als Vorsitzender und xxx, xxx, xxx und xxx als weitere Mitglieder teilgenommen. In der Sitzung sei einstimmig beschlossen worden, dem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu versagen. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Mit dem Bescheid der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.09.2017, Zahl: xxx, wurde dem zwischen xxx als Verkäufer und xxx und xxx als Käufern am 07.09.2017 abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus dem Grundstück Nr. xxx mit einem Ausmaß von 26.705 m² die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. In der Folge nahm die Beschwerdeführerin ihr Vorkaufsrecht in Anspruch und wurde zwischen dem Verkäufer xxx und der Beschwerdeführerin als Käuferin in Bezug auf die soeben angeführte Liegenschaft der mit 25.10.2017 bzw. 03.11.2017 datierte Kaufvertrag abgeschlossen. Mit Schreiben vom 25.10.2017 wurde um grundverkehrsbehördliche Genehmigung dieses Kaufvertrages bei der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx angesucht. Im gegenständlichen Verfahren wurde, da aufgrund der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx die fehlende Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Landwirtin und damit ein Versagungsgrund
2 K-GVG festgestellt wurde, mit Bekanntmachung vom 21.12.2017 die beabsichtigte Eigentumsübertragung der EZ xxx, KG xxx, Grundstück Nr. xxx, im Ausmaß von 26.705 m²,
3 K-GVG ausgeschrieben.Im gegenständlichen Verfahren wurde, da aufgrund der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx die fehlende Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Landwirtin und damit ein Versagungsgrund
Paragraph 10, Absatz 2, K-GVG festgestellt wurde, mit Bekanntmachung vom 21.12.2017 die beabsichtigte Eigentumsübertragung der EZ xxx, KG xxx, Grundstück Nr. xxx, im Ausmaß von 26.705 m²,
Paragraph 10, Absatz 3, K-GVG ausgeschrieben. Als Aufstockungswerber meldeten sich daraufhin xxx und xxx sowie xxx. Aufgrund des Antrages des Aufstockungswerbers xxx holte die belangte Behörde das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx vom 06.03.2018 ein und ist daraus ersichtlich, dass xxx als aufstockungswürdiger Landwirt einzustufen ist. Des Weiteren wurde durch die belangte Behörde das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen xxx vom 16.01.2018 eingeholt, in welchem dieser ausführte, dass die Beschwerdeführerin zwar über Anteile an diversen Waldflächen verfüge, sie jedoch aufgrund fehlender betrieblicher Ausstattung bzw. Ausbildung nicht als Forstwirtin im Sinne des Kärntner Grundverkehrsgesetzes bezeichnet werden könne. Am 21.03.2018 fand eine Sitzung der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx statt. Der Niederschrift über diese Sitzung der belangten Behörde ist weder zu entnehmen, welche Mitglieder an dieser Sitzung tatsächlich teilgenommen haben, noch, welcher Beschluss überhaupt gefasst wurde. Es handelt sich bei dieser Niederschrift offensichtlich um einen Vordruck, in welchem die Namen sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx angeführt sind, aus welchem jedoch mit Ausnahme des Vertreters der Gemeinde xxx, dessen Namen handschriftlich eingetragen wurde, nicht ersichtlich ist, welche Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder tatsächlich bei der Sitzung anwesend waren und bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben, zumal die Niederschrift auch keine Unterschriften aufweist. Der Niederschrift ist auch nicht zu entnehmen, welcher Beschluss anlässlich der Sitzung gefasst wurde. In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 04.04.2018, Zahl: xxx, mit welchem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag zwischen xxx und der Beschwerdeführerin versagt wurde. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf dem vorgelegten Verwaltungsakt. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage:
1 K-GVG bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3) betreffen, - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie zum Gegenstand haben:
Paragraph 8, Absatz eins, K-GVG bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (Paragraph 3,) betreffen, - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie zum Gegenstand haben:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Unzuständigkeit der Behörde hat das Verwaltungsgericht auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226).
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Die Unzuständigkeit der Behörde hat das Verwaltungsgericht auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine im Kärntner Grundverkehrsgesetz (§ 11) verankerte Kommission darstellt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach § 11 Abs. 2 lit. b bis d K-GVG haben bei der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor der Grundverkehrskommission die Wahrung der Amtsverschwiegenheit, Unparteilichkeit und eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Für die belangte Behörde gelten ua natürlich auch die Normierungen des AVG.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine im Kärntner Grundverkehrsgesetz (Paragraph 11,) verankerte Kommission darstellt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera b bis d K-GVG haben bei der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor der Grundverkehrskommission die Wahrung der Amtsverschwiegenheit, Unparteilichkeit und eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Für die belangte Behörde gelten ua natürlich auch die Normierungen des AVG. Bei Kollegialorganen – wie der Grundverkehrskommission – hat die Willensbildung und damit die Festlegung des Inhalts der Erledigung stets durch Beschluss des Kollegiums zu erfolgen (vgl. dazu VfSlg. Nr. 7837/1976).Bei Kollegialorganen – wie der Grundverkehrskommission – hat die Willensbildung und damit die Festlegung des Inhalts der Erledigung stets durch Beschluss des Kollegiums zu erfolgen vergleiche dazu VfSlg. Nr. 7837 aus 1976,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden und welchem kein entsprechender Beschluss dieses Organes zugrunde liegt, so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (VwGH 24.11.1988, 84/06/0097, 0099; 12.06.1991, 90/13/0028). Des Weiteren vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch einer Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen hat. War Gegenstand der Abstimmung des Kollegialorganes nur der Spruch der Entscheidung, nicht aber die Begründung, so erweist sich der Bescheid als rechtswidrig, zumal dieser durch keinen Beschluss der belangten (Kollegial-)Behörde gedeckt ist (VwGH 24.02.1998, 97/05/0275). Während bei monokratischen Organen der behördliche Wille erstmals mit der Genehmigung iSd § 18 Abs. 3 AVG nach „außen“ (wenn auch nicht den Parteien gegenüber) in Erscheinung tritt, ist bei Kollegialorganen die eigentliche Willensbildung (durch die Beschlussfassung) von der Errichtung der Urschrift zu trennen (VwGH 28.05.2013, 2010/10/0043). Diesfalls wird nämlich mit der Genehmigung der Erledigung (lediglich) beurkundet, dass das dazu berufene Kollegialorgan den betreffenden Beschluss gefasst hat (VwGH 14.06.1995, 95/12/0116, 21.02.2001, 99/12/0336).Während bei monokratischen Organen der behördliche Wille erstmals mit der Genehmigung iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG nach „außen“ (wenn auch nicht den Parteien gegenüber) in Erscheinung tritt, ist bei Kollegialorganen die eigentliche Willensbildung (durch die Beschlussfassung) von der Errichtung der Urschrift zu trennen (VwGH 28.05.2013, 2010/10/0043). Diesfalls wird nämlich mit der Genehmigung der Erledigung (lediglich) beurkundet, dass das dazu berufene Kollegialorgan den betreffenden Beschluss gefasst hat (VwGH 14.06.1995, 95/12/0116, 21.02.2001, 99/12/0336). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht auch Ausfertigungen von Erledigungen als wirksam an, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach intendieren, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, denen aber überhaupt kein oder zumindest kein inhaltlich übereinstimmender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt. Dies gilt auch für Erledigungen, die vom Vorsitzenden des Kollegialorgans unter Hinweis auf die Entscheidung des Kollegiums ausgefertigt werden. Dem Vorsitzenden fehlt allerdings die Befugnis, eine solche Erledigung – ohne entsprechenden Beschluss des zuständigen Kollegiums – namens des Kollegiums (zu beurkunden und) zu erlassen, sodass diese mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet ist (VwSlg 10.326A/1980). Eine Überprüfung dahingehend, ob einem Bescheid eines Kollegialorganes ein entsprechender Beschluss dieses Organes zugrunde liegt, kann nur auf Grund einer anlässlich der Sitzung dieses Kollegialoranges aufgenommenen Niederschrift erfolgen. Im gegenständlichen Fall ist der im Akt aufliegenden Niederschrift über die Sitzung der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.03.2018 jedoch weder zu entnehmen, welche Mitglieder an dieser Sitzung tatsächlich teilgenommen haben, noch, welcher Beschluss überhaupt gefasst wurde. Es handelt sich bei dieser Niederschrift offensichtlich um einen Vordruck, in welchem die Namen sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrskommission angeführt sind, aus welchem jedoch mit Ausnahme des Vertreters der Gemeinde xxx, dessen Namen handschriftlich eingetragen wurde, nicht ersichtlich ist, welche Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder tatsächlich bei der Sitzung anwesend waren und bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben, zumal die Niederschrift auch keinerlei Unterschriften aufweist. Die Niederschrift über die Sitzung enthält auch weder einen Antrag noch eine Entscheidung samt der für die Entscheidung wesentlichen Begründung. Auf Grund der vorliegenden Niederschrift ist es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht möglich, zu überprüfen, ob den Bestimmungen des § 11 Abs. 7 und 8 K-GVG bei der Sitzung der Grundverkehrskommission beim Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.03.2018 entsprochen wurde. Des Weiteren ist der Niederschrift nicht zu entnehmen, ob dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2018 überhaupt ein entsprechender Beschluss zugrunde liegt. Der Bescheid ist demnach so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Auf Grund der vorliegenden Niederschrift ist es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht möglich, zu überprüfen, ob den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 7 und 8 K-GVG bei der Sitzung der Grundverkehrskommission beim Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.03.2018 entsprochen wurde. Des Weiteren ist der Niederschrift nicht zu entnehmen, ob dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2018 überhaupt ein entsprechender Beschluss zugrunde liegt. Der Bescheid ist demnach so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Des Weiteren ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 11 Abs. 2 K-GVG, wonach die Mitwirkung eines fachkundigen Mitgliedes auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft bei der Grundverkehrskommission gesetzlich normiert ist, Folgendes auszuführen:Des Weiteren ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, K-GVG, wonach die Mitwirkung eines fachkundigen Mitgliedes auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft bei der Grundverkehrskommission gesetzlich normiert ist, Folgendes auszuführen: Der Verfassungsgerichtshof hält in mehreren Entscheidungen aus dem Bereich des Agrarsenates fest, dass die Betrauung eines sachkundigen, stimmführenden Mitgliedes des Senates mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger iSd AVG zu erstatten, jedenfalls geeignet ist, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger, andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger – zu dessen Aufgaben es unter anderem gehört, die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten zu beurteilen – Zweifel aufkommen zu lassen, aber auch an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Senates, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben. Insbesondere auf Grund der Doppelfunktion eines Mitgliedes des erkennenden Senates sowohl als Gutachter als auch als Entscheidungsträger in ein und demselben Verfahren können – zumindest nach dem äußeren Anschein – Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Senates entstehen. Bereits der äußere Anschein reicht aus, um eine Verletzung des Art. 6 MRK zu bewirken (VfGH 12.03.2003, B482/01; VfGH 11.10.2003, B279/03; VfGH 24.11.2003, B756/01). Der Verfassungsgerichtshof hält in mehreren Entscheidungen aus dem Bereich des Agrarsenates fest, dass die Betrauung eines sachkundigen, stimmführenden Mitgliedes des Senates mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger iSd AVG zu erstatten, jedenfalls geeignet ist, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger, andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger – zu dessen Aufgaben es unter anderem gehört, die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten zu beurteilen – Zweifel aufkommen zu lassen, aber auch an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Senates, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben. Insbesondere auf Grund der Doppelfunktion eines Mitgliedes des erkennenden Senates sowohl als Gutachter als auch als Entscheidungsträger in ein und demselben Verfahren können – zumindest nach dem äußeren Anschein – Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Senates entstehen. Bereits der äußere Anschein reicht aus, um eine Verletzung des Artikel 6, MRK zu bewirken (VfGH 12.03.2003, B482/01; VfGH 11.10.2003, B279/03; VfGH 24.11.2003, B756/01). Der in der Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung liegende Verstoß gegen Art. 6 MRK stellt nicht ausschließlich eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte dar, die nur vor dem VfGH geltend gemacht werden könnten. Diese Vorgehensweise stellt auch eine Verletzung einfach gesetzlicher Verfahrensvorschriften dar. Die Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung hat Auswirkungen in mehrfacher Hinsicht. Zum einen ist sie geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit des Mitgliedes sowohl in seiner Eigenschaft als Gutachter als auch in seiner Funktion als Entscheidungsträger aufkommen zu lassen, zum anderen ist eine solche Vorgangsweise auch geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Senates, die ihre Entscheidung auf das Gutachten des Mitgliedes des Senates gestützt haben, aufkommen zu lassen. Die Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung stellt daher einen Verstoß gegen § 7 AVG dar (VwGH 27.11.2008, 2007/07/0138). Der in der Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung liegende Verstoß gegen Artikel 6, MRK stellt nicht ausschließlich eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte dar, die nur vor dem VfGH geltend gemacht werden könnten. Diese Vorgehensweise stellt auch eine Verletzung einfach gesetzlicher Verfahrensvorschriften dar. Die Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung hat Auswirkungen in mehrfacher Hinsicht. Zum einen ist sie geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit des Mitgliedes sowohl in seiner Eigenschaft als Gutachter als auch in seiner Funktion als Entscheidungsträger aufkommen zu lassen, zum anderen ist eine solche Vorgangsweise auch geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Senates, die ihre Entscheidung auf das Gutachten des Mitgliedes des Senates gestützt haben, aufkommen zu lassen. Die Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung stellt daher einen Verstoß gegen Paragraph 7, AVG dar (VwGH 27.11.2008, 2007/07/0138). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist diese Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes auch auf Genehmigungsverfahren nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz anwendbar. So ist die Betrauung eines sachkundigen, stimmführenden Mitgliedes der belangten Behörde mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Amtssachverständiger iSd AVG zu erstatten, jedenfalls geeignet, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger und andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger (§ 11 Abs 5 K-GVG) Zweifel aufkommen zu lassen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist diese Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes auch auf Genehmigungsverfahren nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz anwendbar. So ist die Betrauung eines sachkundigen, stimmführenden Mitgliedes der belangten Behörde mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Amtssachverständiger iSd AVG zu erstatten, jedenfalls geeignet, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger und andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger (Paragraph 11, Absatz 5, K-GVG) Zweifel aufkommen zu lassen. Durch die Bestellung von sachkundigen als „Sachverständige“ zu bezeichnenden Personen als Mitglieder eines Kollegialorganes wird nach Judikatur des Verfassungsgerichtshofes jedoch nicht bewirkt, dass sie dadurch im Kollegialorgan als Sachverständige iSd § 52 AVG tätig werden. Die Sachverständigenqualität bildet zwar eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft, damit ist aber nicht die Stellung als Amtssachverständiger verbunden, sodass sich die Annahme einer „Doppelfunktion“ verbietet (VfGH 12.03.2003, B482/01). Durch die Bestellung von sachkundigen als „Sachverständige“ zu bezeichnenden Personen als Mitglieder eines Kollegialorganes wird nach Judikatur des Verfassungsgerichtshofes jedoch nicht bewirkt, dass sie dadurch im Kollegialorgan als Sachverständige iSd Paragraph 52, AVG tätig werden. Die Sachverständigenqualität bildet zwar eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft, damit ist aber nicht die Stellung als Amtssachverständiger verbunden, sodass sich die Annahme einer „Doppelfunktion“ verbietet (VfGH 12.03.2003, B482/01). Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass sowohl xxx als auch xxx, welche der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx
2 lit. b K-GVG als fachkundiges Mitglied bzw. Ersatzmitglied auf den Gebieten der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft angehören, Gutachten im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erstellt haben. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass sowohl xxx als auch xxx, welche der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx
Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, K-GVG als fachkundiges Mitglied bzw. Ersatzmitglied auf den Gebieten der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft angehören, Gutachten im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erstellt haben. Sollte der Amtssachverständige xxx, wie der Mitteilung der belangten Behörde vom 14.08.2018 zu entnehmen ist, an der am 21.03.2018 durchgeführten Sitzung der belangten Behörde tatsächlich auch als sachkundiges und auch stimmführendes Mitglied auf dem Gebiet der Land- bzw. der Forstwirtschaft iSd § 11 Abs. 2 lit. b K-GVG mitgewirkt haben, so hätte er im Rahmen seiner Tätigkeit als sachkundiges Mitglied die Schlüssigkeit seines eigenen Sachverständigengutachtens, in welchem er die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Forstwirtin verneint, zu beurteilen gehabt. Entsprechend der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Judikatur könnte auf Grund dieses Umstandes nicht von seiner Unbefangenheit ausgegangen werden. Desgleichen wäre auch die Unbefangenheit der übrigen Mitglieder der belangten Behörde zu verneinen, zumal diese ihre Entscheidung auf das Gutachten eines ihrer stimmführenden Mitglieder selbst gestützt hätten. Sollte der Amtssachverständige xxx, wie der Mitteilung der belangten Behörde vom 14.08.2018 zu entnehmen ist, an der am 21.03.2018 durchgeführten Sitzung der belangten Behörde tatsächlich auch als sachkundiges und auch stimmführendes Mitglied auf dem Gebiet der Land- bzw. der Forstwirtschaft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, K-GVG mitgewirkt haben, so hätte er im Rahmen seiner Tätigkeit als sachkundiges Mitglied die Schlüssigkeit seines eigenen Sachverständigengutachtens, in welchem er die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Forstwirtin verneint, zu beurteilen gehabt. Entsprechend der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Judikatur könnte auf Grund dieses Umstandes nicht von seiner Unbefangenheit ausgegangen werden. Desgleichen wäre auch die Unbefangenheit der übrigen Mitglieder der belangten Behörde zu verneinen, zumal diese ihre Entscheidung auf das Gutachten eines ihrer stimmführenden Mitglieder selbst gestützt hätten.
1 AVG hätte xxx als Amtssachverständiger nach § 7 AVG seine Befangenheit zur Gutachtenserstellung oder seine Befangenheit als Mitglied der belangten Behörde erklären müssen. Andernfalls wäre es zu einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gekommen.
Paragraph 53, Absatz eins, AVG hätte xxx als Amtssachverständiger nach Paragraph 7, AVG seine Befangenheit zur Gutachtenserstellung oder seine Befangenheit als Mitglied der belangten Behörde erklären müssen. Andernfalls wäre es zu einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gekommen. V. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten stützt das gegenständliche Erkenntnis u.a. auch auf Judikatur, die durch den Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von Verfahren von Agrarsenaten ergangen ist. In diesen Verfahren wurde auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agrarsenate als Tribunal iSd Art. 6 EMRK hingewiesen. Im hier vorliegenden Fall war jedoch eine Grundverkehrskommission (§ 11 K-GVG) zur Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren zuständig. Deren Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben die Unparteilichkeit nach § 11 Abs. 5 K-GVG zu geloben. Entscheidungen der Höchstgerichte, ob auch für diese Kommission die zitierte Judikatur anzuwenden ist, konnte nicht gefunden werden. Daher sieht das erkennende Landesverwaltungsgericht die ordentliche Revision als zulässig an.Das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten stützt das gegenständliche Erkenntnis u.a. auch auf Judikatur, die durch den Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von Verfahren von Agrarsenaten ergangen ist. In diesen Verfahren wurde auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agrarsenate als Tribunal iSd Artikel 6, EMRK hingewiesen. Im hier vorliegenden Fall war jedoch eine Grundverkehrskommission (Paragraph 11, K-GVG) zur Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren zuständig. Deren Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben die Unparteilichkeit nach Paragraph 11, Absatz 5, K-GVG zu geloben. Entscheidungen der Höchstgerichte, ob auch für diese Kommission die zitierte Judikatur anzuwenden ist, konnte nicht gefunden werden. Daher sieht das erkennende Landesverwaltungsgericht die ordentliche Revision als zulässig an. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S3.1252.7.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.