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{'item': 'KLVwG-S3-1252/7/2018'}

Obsah (7)§ 10§ 8§ 28Art. 130§ 27§ 11§ 53

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.10.2018 GeschäftszahlKLVwG-S3-1252/7/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx,

§ 10Abs.

3 Kärntner Grundverkehrsgesetz.Daraufhin erfolgte durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.12.2017 eine Bekanntmachung

Paragraph 10, Absatz 3, Kärntner Grundverkehrsgesetz. Aufgrund dieser Bekanntmachung teilten xxx und xxx mit Eingabe vom 15.01.2018 mit, dass sie die gegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 07.09.2017 von xxx käuflich erworben hätten. Dieser Kaufvertrag sei durch die Grundverkehrsbehörde bereits genehmigt und damit ihre Eigenschaft als Landwirt im Sinne des Kärntner Grundverkehrsgesetzes auch behördlich geprüft und bestätigt worden. Mit grundverkehrsbehördlicher Genehmigung dieses Kaufvertrages vom 07.09.2017 sei der Vorkaufsfall ausgelöst worden und habe die Beschwerdeführerin als Vorkaufsberechtigte eine Einlösungserklärung abgegeben, welche aufschiebend bedingt sei durch die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde. Sie würden ihr Kaufinteresse nach wie vor aufrechterhalten und der Grundverkehrsbehörde mitteilen, dass auch sie im Aufstockungsverfahren als Interessenten auftreten. In der Folge wurde durch die belangte Behörde die Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen xxx vom 16.01.2018 eingeholt, in welcher dieser in Ergänzung zum Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 07.12.2017 ausführte, dass der Beschwerdeführerin die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, von ihrem Vater xxx durch Schenkung übertragen worden sei, wobei dieser Schenkungsvertrag am 08.11.2017 genehmigt worden sei. Die EZ xxx umfasse einen Grundbesitz von insgesamt 272 m² sowie Anteilsrechte im Ausmaß von 6/43 am Gemeinschaftsbesitz xxx (EZ xxx) sowie 7/55 Anteile am Gemeinschaftsbesitz Nachbarschaft xxx (EZ xxx). Daraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die erwähnte Schenkung zwar über Anteile an diversen Waldflächen verfüge, sie jedoch aufgrund fehlender betrieblicher Ausstattung bzw. Ausbildung nicht als Forstwirtin im Sinne des Kärntner Grundverkehrsgesetzes bezeichnet werden könne. Mit Schreiben vom 22.01.2018 gab xxx sein Kaufinteresse in Bezug auf das gegenständliche Grundstück bekannt und führte aus, dass er „vergrößerungsbedürftiger“ Landwirt sei und erkläre, dass er bereit und auch in der Lage sei, einen allenfalls um bis zu zehn Prozent erhöhten Verkehrswert zu bezahlen. Daraufhin wurde durch die belangte Behörde das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx vom 06.03.2018 eingeholt, in welchem dieser ausführte, dass aus Sicht der fachlichen Landwirtschaft der land- und forstwirtschaftliche Familienbetrieb vlg. xxx des xxx aufgrund der innerbetrieblichen Struktur (Fläche, Grundfutter, Nitrat, Nutztierhaltung) und der Einkommenssituation als aufstockungsbedürftiger Betrieb bzw. der Eigentümer als aufstockungswürdiger Landwirt einzustufen sei. Am 21.03.2018 fand eine Sitzung der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx statt. Der über diese Sitzung aufgenommenen Niederschrift ist weder zu entnehmen, welche Mitglieder konkret an dieser Sitzung teilgenommen haben, noch welcher Beschluss tatsächlich gefasst wurde. Darüber hinaus wurde die Niederschrift weder durch den Vorsitzenden noch durch die Beisitzer und die Schriftführerin unterfertigt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2018, Zahl: xxx, wurde dem zwischen xxx als Verkäufer und der Beschwerdeführerin als Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrag vom 25.10.2017 bzw. 03.11.2017 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Aus der Begründung dieses Bescheides ist nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zu entnehmen, dass die Grundverkehrskommission aufgrund der eingeholten land- und forstwirtschaftlichen Stellungnahmen in ihrer Sitzung vom 21.03.2018 einstimmig beschlossen habe, dem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu versagen, da es sich bei der Beschwerdeführerin weder um eine Landwirtin noch um eine Forstwirtin im Sinne des Kärntner Grundverkehrsgesetzes handle. Die Grundverkehrskommission vertrete die Auffassung, dass das vorliegende Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe – und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe – widerspreche. Durch den Rechtserwerb sei somit eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht sichergestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 26.04.2018 (eingelangt am 30.04.2018), in welcher die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie vom Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx über ihre landwirtschaftlichen Kenntnisse niemals befragt worden sei. Sie habe zwar keine land- und forstwirtschaftliche Fachschule besucht, aber im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters mitgearbeitet und alle für die Land- und Forstwirtschaft erforderlichen Tätigkeiten ausgeführt. Zusätzlich habe sie von einem ehemaligen forstlich ausgebildeten Arbeitslehrer und Förster die notwendigen forstlichen Grundkenntnisse erlernen können. Im Gutachten des xxx sei festgehalten worden, dass die antragsgegenständliche Liegenschaft für die Verstärkung von existenzschwachen landwirtschaftlichen Betrieben geeignet sei. Da es sich bei xxx und xxx sowie xxx keinesfalls um existenzschwache Betriebe – siehe Gutachten – handle und diese Betriebe außerdem noch Anteile an land- und forstwirtschaftlichen AG´s und Nachbarschaften hätten, sei es nicht nachvollziehbar bzw. einzusehen, dass die gegenständliche Liegenschaft einem dieser Kaufinteressenten zugeteilt werde. Selbstverständlich werde sie die Liegenschaft landwirtschaftlich, und zwar als Schafweide und Energieholznutzung, für ihr Anwesen bewirtschaften. Zusätzlich weise sie nochmals darauf hin, dass sie für diese Liegenschaft das grundbücherliche Vorkaufsrecht habe und sie Eigentümerin der EZ xxx, KG xxx, sei. Mit Schreiben vom 16.05.2018 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.08.2018 teilte xxx, welche an der Sitzung der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.03.2018 als Schriftführerin teilgenommen hat, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten über Rückfrage mit, dass es über diese Sitzung nur die im Verwaltungsakt aufliegende Niederschrift gäbe. An der Sitzung hätten xxx als Vorsitzender und xxx, xxx, xxx und xxx als weitere Mitglieder teilgenommen. In der Sitzung sei einstimmig beschlossen worden, dem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu versagen. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Mit dem Bescheid der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.09.2017, Zahl: xxx, wurde dem zwischen xxx als Verkäufer und xxx und xxx als Käufern am 07.09.2017 abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus dem Grundstück Nr. xxx mit einem Ausmaß von 26.705 m² die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. In der Folge nahm die Beschwerdeführerin ihr Vorkaufsrecht in Anspruch und wurde zwischen dem Verkäufer xxx und der Beschwerdeführerin als Käuferin in Bezug auf die soeben angeführte Liegenschaft der mit 25.10.2017 bzw. 03.11.2017 datierte Kaufvertrag abgeschlossen. Mit Schreiben vom 25.10.2017 wurde um grundverkehrsbehördliche Genehmigung dieses Kaufvertrages bei der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx angesucht. Im gegenständlichen Verfahren wurde, da aufgrund der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx die fehlende Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Landwirtin und damit ein Versagungsgrund

§ 10Abs.

2 K-GVG festgestellt wurde, mit Bekanntmachung vom 21.12.2017 die beabsichtigte Eigentumsübertragung der EZ xxx, KG xxx, Grundstück Nr. xxx, im Ausmaß von 26.705 m²,

§ 10Abs.

3 K-GVG ausgeschrieben.Im gegenständlichen Verfahren wurde, da aufgrund der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx die fehlende Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Landwirtin und damit ein Versagungsgrund

Paragraph 10, Absatz 2, K-GVG festgestellt wurde, mit Bekanntmachung vom 21.12.2017 die beabsichtigte Eigentumsübertragung der EZ xxx, KG xxx, Grundstück Nr. xxx, im Ausmaß von 26.705 m²,

Paragraph 10, Absatz 3, K-GVG ausgeschrieben. Als Aufstockungswerber meldeten sich daraufhin xxx und xxx sowie xxx. Aufgrund des Antrages des Aufstockungswerbers xxx holte die belangte Behörde das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx vom 06.03.2018 ein und ist daraus ersichtlich, dass xxx als aufstockungswürdiger Landwirt einzustufen ist. Des Weiteren wurde durch die belangte Behörde das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen xxx vom 16.01.2018 eingeholt, in welchem dieser ausführte, dass die Beschwerdeführerin zwar über Anteile an diversen Waldflächen verfüge, sie jedoch aufgrund fehlender betrieblicher Ausstattung bzw. Ausbildung nicht als Forstwirtin im Sinne des Kärntner Grundverkehrsgesetzes bezeichnet werden könne. Am 21.03.2018 fand eine Sitzung der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx statt. Der Niederschrift über diese Sitzung der belangten Behörde ist weder zu entnehmen, welche Mitglieder an dieser Sitzung tatsächlich teilgenommen haben, noch, welcher Beschluss überhaupt gefasst wurde. Es handelt sich bei dieser Niederschrift offensichtlich um einen Vordruck, in welchem die Namen sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx angeführt sind, aus welchem jedoch mit Ausnahme des Vertreters der Gemeinde xxx, dessen Namen handschriftlich eingetragen wurde, nicht ersichtlich ist, welche Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder tatsächlich bei der Sitzung anwesend waren und bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben, zumal die Niederschrift auch keine Unterschriften aufweist. Der Niederschrift ist auch nicht zu entnehmen, welcher Beschluss anlässlich der Sitzung gefasst wurde. In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 04.04.2018, Zahl: xxx, mit welchem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag zwischen xxx und der Beschwerdeführerin versagt wurde. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf dem vorgelegten Verwaltungsakt. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage:

§ 8Abs.

1 K-GVG bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3) betreffen, - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie zum Gegenstand haben:

Paragraph 8, Absatz eins, K-GVG bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (Paragraph 3,) betreffen, - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie zum Gegenstand haben:

  1. a)die Übertragung des Eigentums,
  2. b)die Einräumung des Fruchtgenussrechtes (§§ 509 ff. ABGB),
  3. b)die Einräumung des Fruchtgenussrechtes (Paragraphen 509, ff. ABGB),
  4. c)die Bestandnahme oder sonstige Überlassung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung,
  5. d)die Einräumung oder die Übertragung eines Baurechts oder die Erteilung einer Zustimmung, auf fremdem Grund ein Bauwerk (§ 435 ABGB) zu errichten oder das Eigentum an diesem zu übertragen.
  6. d)die Einräumung oder die Übertragung eines Baurechts oder die Erteilung einer Zustimmung, auf fremdem Grund ein Bauwerk (Paragraph 435, ABGB) zu errichten oder das Eigentum an diesem zu übertragen. § 9 K-GVG AntragParagraph 9, K-GVG Antrag

(1)Der Rechtserwerber hat die Genehmigung innerhalb der in Abs. 2 angeführten Frist schriftlich unter Anschluss der das Rechtsgeschäft beurkundenden Unterlagen zu beantragen, sofern dies nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 durch eine der anderen Vertragsparteien erfolgt. Der Antrag hat alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben, wie insbesondere Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung oder eine Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996, Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes, Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers, zu enthalten. Im Antrag ist auch anzugeben, dass er sich nur auf Grundstücke nach § 3 Abs. 1 bezieht. Bezieht sich ein Rechtsgeschäft nach § 8 Abs. 1 lit. a nur auf Grundstücksteile, so ist dem Antrag auch ein Nachweis über die erteilte Genehmigung nach dem Grundstücksteilungsgesetz 1985 - bei Grundstücken, deren Teilung nach dem Kärntner Landesforstgesetz 1979 genehmigungspflichtig ist, diese Genehmigung - anzuschließen. Unterliegt ein Rechtsgeschäft auch der Genehmigung nach dem 3. Abschnitt, so ist dem Antrag auch ein Nachweis über diese Genehmigung anzuschließen. Dem Antrag ist, wenn die Bestimmungen des § 7 Abs 1 erster Satz in Betracht kommen, die Information über die Staatsbürgerschaft, und wenn die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 zweiter Satz in Betracht kommen, auch eine Erklärung nach § 7 Abs. 2 - jeweils unter Anschluss der erforderlichen Nachweise - anzuschließen.
(1)Der Rechtserwerber hat die Genehmigung innerhalb der in Absatz 2, angeführten Frist schriftlich unter Anschluss der das Rechtsgeschäft beurkundenden Unterlagen zu beantragen, sofern dies nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, durch eine der anderen Vertragsparteien erfolgt. Der Antrag hat alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben, wie insbesondere Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung oder eine Einzelbewilligung nach Paragraph 14, Absatz 5, der Kärntner Bauordnung 1996, Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes, Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers, zu enthalten. Im Antrag ist auch anzugeben, dass er sich nur auf Grundstücke nach Paragraph 3, Absatz eins, bezieht. Bezieht sich ein Rechtsgeschäft nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, nur auf Grundstücksteile, so ist dem Antrag auch ein Nachweis über die erteilte Genehmigung nach dem Grundstücksteilungsgesetz 1985 - bei Grundstücken, deren Teilung nach dem Kärntner Landesforstgesetz 1979 genehmigungspflichtig ist, diese Genehmigung - anzuschließen. Unterliegt ein Rechtsgeschäft auch der Genehmigung nach dem 3. Abschnitt, so ist dem Antrag auch ein Nachweis über diese Genehmigung anzuschließen. Dem Antrag ist, wenn die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz in Betracht kommen, die Information über die Staatsbürgerschaft, und wenn die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz in Betracht kommen, auch eine Erklärung nach Paragraph 7, Absatz 2, - jeweils unter Anschluss der erforderlichen Nachweise - anzuschließen.
(2)Der Antrag auf Genehmigung (Abs. 1) ist spätestens binnen vier Wochen nach Vertragsabschluss - wenn das Rechtsgeschäft auch der Genehmigung nach dem Grundstücksteilungsgesetz 1985 oder nach dem Kärntner Landesforstgesetz 1979 bedarf, spätestens binnen vier Wochen nach der Rechtskraft der in Betracht kommenden Genehmigung - zu stellen. Unterliegt das Rechtsgeschäft auch dem 3. Abschnitt, so ist die Genehmigung spätestens vier Wochen nach der Rechtskraft dieser Genehmigung zu beantragen.
(2)Der Antrag auf Genehmigung (Absatz eins,) ist spätestens binnen vier Wochen nach Vertragsabschluss - wenn das Rechtsgeschäft auch der Genehmigung nach dem Grundstücksteilungsgesetz 1985 oder nach dem Kärntner Landesforstgesetz 1979 bedarf, spätestens binnen vier Wochen nach der Rechtskraft der in Betracht kommenden Genehmigung - zu stellen. Unterliegt das Rechtsgeschäft auch dem 3. Abschnitt, so ist die Genehmigung spätestens vier Wochen nach der Rechtskraft dieser Genehmigung zu beantragen.
(3)Die Genehmigung von Rechtsgeschäften darf auch vor Abschluss des Rechtsgeschäftes beantragt werden. Der Antrag hat alle zur Beurteilung notwendigen Angaben, wie insbesondere über die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung oder eine Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996, Angaben über den Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes, Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers zu enthalten. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten in gleicher Weise. Bezieht sich ein Rechtsgeschäft nach § 8 Abs. 1 lit. a nur auf Grundstücksteile, so ist dem Antrag eine der im Abs. 2 erster Satz angeführten Genehmigungen oder zumindest ein Teilungsplan anzuschließen. Wurde die Genehmigung vor Abschluss des Rechtsgeschäftes erteilt, so bedarf ein in den maßgebenden Vertragspunkten mit der erteilten Genehmigung übereinstimmendes Rechtsgeschäft keiner gesonderten Genehmigung, wenn die das Rechtsgeschäft beurkundenden Unterlagen - bezieht sich ein Rechtsgeschäft nach § 8 Abs. 1 lit. a nur auf Grundstücksteile und war dem Antrag nur ein Teilungsplan angeschlossen, auch die nach Abs. 2 erster Satz erforderliche Genehmigung - spätestens ein Jahr nach der Erteilung der Genehmigung vorgelegt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf diesen Urkunden zu bestätigen, dass das Rechtsgeschäft genehmigt ist. Diese Bestätigung gilt als Genehmigung.
(3)Die Genehmigung von Rechtsgeschäften darf auch vor Abschluss des Rechtsgeschäftes beantragt werden. Der Antrag hat alle zur Beurteilung notwendigen Angaben, wie insbesondere über die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung oder eine Einzelbewilligung nach Paragraph 14, Absatz 5, der Kärntner Bauordnung 1996, Angaben über den Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes, Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers zu enthalten. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gelten in gleicher Weise. Bezieht sich ein Rechtsgeschäft nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, nur auf Grundstücksteile, so ist dem Antrag eine der im Absatz 2, erster Satz angeführten Genehmigungen oder zumindest ein Teilungsplan anzuschließen. Wurde die Genehmigung vor Abschluss des Rechtsgeschäftes erteilt, so bedarf ein in den maßgebenden Vertragspunkten mit der erteilten Genehmigung übereinstimmendes Rechtsgeschäft keiner gesonderten Genehmigung, wenn die das Rechtsgeschäft beurkundenden Unterlagen - bezieht sich ein Rechtsgeschäft nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, nur auf Grundstücksteile und war dem Antrag nur ein Teilungsplan angeschlossen, auch die nach Absatz 2, erster Satz erforderliche Genehmigung - spätestens ein Jahr nach der Erteilung der Genehmigung vorgelegt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf diesen Urkunden zu bestätigen, dass das Rechtsgeschäft genehmigt ist. Diese Bestätigung gilt als Genehmigung.
(4)Ob ein Rechtsgeschäft der Genehmigungspflicht nach diesem Abschnitt unterliegt, hat die Grundverkehrskommission auf Antrag mit Bescheid festzustellen.
(5)Anträge nach Abs. 1, 3 und 4 sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Grundverkehrskommission weiterzuleiten.
(5)Anträge nach Absatz eins, 3 und 4 sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Grundverkehrskommission weiterzuleiten. § 10 K-GVGParagraph 10, K-GVG Genehmigungsvoraussetzungen, besondere Versagungsgründe
(1)Die Grundverkehrskommission hat das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe - und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe - nicht widerspricht. Ein Widerspruch liegt jedenfalls nicht vor, wenn das Grundstück, auf das sich das Rechtsgeschäft bezieht, nur vorübergehend bergbaulichen Zwecken oder dem Abbau von Sand oder Schotter dienen soll oder für diese Zwecke erforderlich ist.
(2)Ein Rechtsgeschäft widerspricht jedenfalls dem in Abs. 1 erster Satz beschriebenen Interesse, wenn
(2)Ein Rechtsgeschäft widerspricht jedenfalls dem in Absatz eins, erster Satz beschriebenen Interesse, wenn
  1. a)der Bestand eines bäuerlichen Vollerwerbsbetriebes oder der Bestand eines sonstigen bäuerlichen Betriebes, dessen Erhaltung agrarpolitisch oder volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, gefährdet wird;
  2. b)der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des Abs. 4 ist, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach lit. l kein Versagungsgrund vorliegt;
  3. b)der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des Absatz 4, ist, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach Litera l, kein Versagungsgrund vorliegt;
  4. c)zu besorgen ist, dass durch den Rechtserwerber eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht sichergestellt ist;
  5. d)auf Grund der Entfernung des Hauptwohnsitzes des Rechtserwerbers und der Art der erforderlichen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung angenommen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht gewährleistet erscheint;
  6. e)Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz oder von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass hiefür ein überwiegendes agrarwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach lit. l kein Versagungsgrund vorliegt;
  7. e)Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz oder von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass hiefür ein überwiegendes agrarwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach Litera l, kein Versagungsgrund vorliegt;
  8. f)die im Zuge eines Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- oder Siedlungsverfahrens erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne zureichendem Grund wieder zerstört wird;
  9. g)eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht, wie zB Enklavenbildungen im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Grundstückszersplitterung oder Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage;
  10. h)die beabsichtigte Verwendung von Waldgrundstücken den forstlichen Interessen an der Erhaltung des Waldes widerspricht;
  11. i)sonst Grundstücke ohne zureichendem Grund der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden;
  12. j)eine Prüfung der in lit. a bis i und k sonst angeführten Tatbestände ergibt, dass das Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung führen soll;
  13. j)eine Prüfung der in Litera a bis i und k sonst angeführten Tatbestände ergibt, dass das Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung führen soll;
  14. k)das Grundstück offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben wird, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern;
  15. l)das Grundstück oder der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb zur Vergrößerung oder Verstärkung eines oder mehrerer vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftiger bäuerlicher Betriebe notwendig und hiefür, insbesondere im Hinblick auf seine Lage, überhaupt geeignet ist und 1. bei Rechtsgeschäften nach § 8 Abs. 1 lit. a oder b die Eigentümer oder Pächter dieser Betriebe, sofern es sich hiebei um den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder die Nachkommen oder deren Ehegatten oder eingetragene Partner des Eigentümers handelt, den Verkehrswert, wenn der Kaufpreis jedoch den Verkehrswert übersteigt, den Kaufpreis, jedoch höchstens den um 10 vH erhöhten Verkehrswert, sowie 1. bei Rechtsgeschäften nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, oder b die Eigentümer oder Pächter dieser Betriebe, sofern es sich hiebei um den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder die Nachkommen oder deren Ehegatten oder eingetragene Partner des Eigentümers handelt, den Verkehrswert, wenn der Kaufpreis jedoch den Verkehrswert übersteigt, den Kaufpreis, jedoch höchstens den um 10 vH erhöhten Verkehrswert, sowie 2. bei Rechtsgeschäften nach § 8 Abs. 1 lit. c oder d die Inhaber dieser Betriebe den üblichen Pachtzins 2. bei Rechtsgeschäften nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, oder d die Inhaber dieser Betriebe den üblichen Pachtzins zur Bezahlung anbieten und auch leisten können. Dieser Versagungsgrund darf nur dann herangezogen werden, wenn dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch ein abzuschließendes Rechtsgeschäft mit den Eigentümern bzw. Inhabern von vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Betrieben besser entsprochen werden könnte als durch die im Rechtsgeschäft vorgesehene Verwendung.
(3)Eine Information über den beabsichtigten Rechtserwerb (Abs. 2 lit.
  1. l)und die Einladung an Eigentümer von vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftigen Betrieben, entsprechende Anbote (Abs. 2 lit.
  2. l)bei der Grundverkehrskommission einzubringen, haben durch die Grundverkehrskommission im Wege der Bekanntmachung in der „Kärntner Landeszeitung“ sowie über Aufforderung der Grundverkehrskommission durch die Gemeinden im Wege des Anschlages an der Amtstafel und durch die Landwirtschaftskammer durch Bekanntmachung in ihrem Mitteilungsblatt zu erfolgen. Entsprechende Anbote sind binnen einem Monat nach Aufnahme der Einladung in die „Kärntner Landeszeitung“ zu stellen. Werden Anbote eingebracht, so haben diese Interessenten im weiteren Verfahren die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 8 AVG. Die Grundverkehrskommission ist verpflichtet, einem Interessenten diejenigen Mitteilungen zu machen, die zur Stellung des Anbotes erforderlich sind.
(3)Eine Information über den beabsichtigten Rechtserwerb (Absatz 2, Litera l,) und die Einladung an Eigentümer von vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftigen Betrieben, entsprechende Anbote (Absatz 2, Litera l,) bei der Grundverkehrskommission einzubringen, haben durch die Grundverkehrskommission im Wege der Bekanntmachung in der „Kärntner Landeszeitung“ sowie über Aufforderung der Grundverkehrskommission durch die Gemeinden im Wege des Anschlages an der Amtstafel und durch die Landwirtschaftskammer durch Bekanntmachung in ihrem Mitteilungsblatt zu erfolgen. Entsprechende Anbote sind binnen einem Monat nach Aufnahme der Einladung in die „Kärntner Landeszeitung“ zu stellen. Werden Anbote eingebracht, so haben diese Interessenten im weiteren Verfahren die Stellung eines Beteiligten im Sinne des Paragraph 8, AVG. Die Grundverkehrskommission ist verpflichtet, einem Interessenten diejenigen Mitteilungen zu machen, die zur Stellung des Anbotes erforderlich sind.
(4)Als Landwirt im Sinne dieses Gesetzes ist anzusehen, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Angehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet und daraus seinen Lebensunterhalt oder den seiner Angehörigen zur Gänze, vorwiegend oder doch zu einem Teil bestreitet (bäuerlicher Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb). Als Landwirt gilt auch, wer nach Erwerb des Betriebes oder von Grundstücken in gleicher Weise tätig sein will, sofern er auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die hiezu erforderlichen Fähigkeiten besitzt. § 11 K-GVGParagraph 11, K-GVG Grundverkehrskommission
(1)Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde wird für den Bereich des politischen Bezirkes (der Stadt mit eigenem Statut) eine Grundverkehrskommission errichtet. Für besonders ausgedehnte politische Bezirke kann die Landesregierung durch Verordnung die Errichtung einer zweiten Grundverkehrskommission vorsehen und deren Sprengel festsetzen.
(2)Die Grundverkehrskommission besteht aus:
  1. a)einem von der Landesregierung zu ernennenden rechtskundigen Landesbediensteten (rechtskundigen Bediensteten der Stadt mit eigenem Statut) als Vorsitzendem;
  2. b)je einem von der Landesregierung zu bestellenden fachkundigen Mitglied auf den Gebieten der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft;
  3. c)einem von der Landwirtschaftskammer zu bestellenden fachkundigen Mitglied auf dem Gebiet der Landwirtschaft und
  4. d)einem Vertreter jener Gemeinde, in der das Grundstück oder dessen größerer Teil gelegen ist.
(3)In jeder Gemeinde ist vom Gemeinderat ein in Kärnten selbständig erwerbstätiger Landwirt als Mitglied im Sinne des Abs. 2 lit. d zu bestellen.
(3)In jeder Gemeinde ist vom Gemeinderat ein in Kärnten selbständig erwerbstätiger Landwirt als Mitglied im Sinne des Absatz 2, Litera d, zu bestellen.
(4)Für jedes Mitglied der Grundverkehrskommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates zu erfolgen; Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt worden sind. Zum Mitglied (Ersatzmitglied) darf nur bestellt werden, wer in den Kärntner Landtag wählbar ist. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus seiner Funktion aus, so hat für die verbleibende Funktionsdauer entsprechend der Bestimmung des Abs. 2 eine Nachbesetzung zu erfolgen.
(4)Für jedes Mitglied der Grundverkehrskommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates zu erfolgen; Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt worden sind. Zum Mitglied (Ersatzmitglied) darf nur bestellt werden, wer in den Kärntner Landtag wählbar ist. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus seiner Funktion aus, so hat für die verbleibende Funktionsdauer entsprechend der Bestimmung des Absatz 2, eine Nachbesetzung zu erfolgen.
(5)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 2 lit. b bis d haben bei der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor der Grundverkehrskommission die Wahrung der Amtsverschwiegenheit, Unparteilichkeit und eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(5)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Absatz 2, Litera b bis d haben bei der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor der Grundverkehrskommission die Wahrung der Amtsverschwiegenheit, Unparteilichkeit und eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(6)Mitglieder, die nicht von der Landesregierung aus dem Kreis der Bediensteten des Landes Kärnten ernannt oder bestellt werden, haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung nach §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl Nr. 71 (K-DRG). Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 K-DRG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 K-DRG zu gewähren, ansonsten ist § 194 Abs. 2 zweiter Satz K-DRG anzuwenden. Sie haben weiters je Sitzungstag Anspruch auf ein Sitzungsgeld in der Höhe von 2 vH des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9.
(6)Mitglieder, die nicht von der Landesregierung aus dem Kreis der Bediensteten des Landes Kärnten ernannt oder bestellt werden, haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung nach Paragraphen 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 (K-DRG). Kilometergeld im Sinne des Paragraph 194, Absatz 3, K-DRG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 194, Absatz eins, K-DRG zu gewähren, ansonsten ist Paragraph 194, Absatz 2, zweiter Satz K-DRG anzuwenden. Sie haben weiters je Sitzungstag Anspruch auf ein Sitzungsgeld in der Höhe von 2 vH des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 9.
(7)Die Grundverkehrskommission ist vom Vorsitzenden einzuberufen; sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(8)Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9)Die Geschäfte der Grundverkehrskommission sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sie errichtet ist, zu führen. Schriftliche Erledigungen der Grundverkehrskommission sind von ihrem Vorsitzenden zu fertigen. IV. Rechtliche Beurteilung: römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 2 Vw

GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Unzuständigkeit der Behörde hat das Verwaltungsgericht auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Die Unzuständigkeit der Behörde hat das Verwaltungsgericht auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine im Kärntner Grundverkehrsgesetz (§ 11) verankerte Kommission darstellt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach § 11 Abs. 2 lit. b bis d K-GVG haben bei der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor der Grundverkehrskommission die Wahrung der Amtsverschwiegenheit, Unparteilichkeit und eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Für die belangte Behörde gelten ua natürlich auch die Normierungen des AVG.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine im Kärntner Grundverkehrsgesetz (Paragraph 11,) verankerte Kommission darstellt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera b bis d K-GVG haben bei der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor der Grundverkehrskommission die Wahrung der Amtsverschwiegenheit, Unparteilichkeit und eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Für die belangte Behörde gelten ua natürlich auch die Normierungen des AVG. Bei Kollegialorganen – wie der Grundverkehrskommission – hat die Willensbildung und damit die Festlegung des Inhalts der Erledigung stets durch Beschluss des Kollegiums zu erfolgen (vgl. dazu VfSlg. Nr. 7837/1976).Bei Kollegialorganen – wie der Grundverkehrskommission – hat die Willensbildung und damit die Festlegung des Inhalts der Erledigung stets durch Beschluss des Kollegiums zu erfolgen vergleiche dazu VfSlg. Nr. 7837 aus 1976,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden und welchem kein entsprechender Beschluss dieses Organes zugrunde liegt, so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (VwGH 24.11.1988, 84/06/0097, 0099; 12.06.1991, 90/13/0028). Des Weiteren vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch einer Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen hat. War Gegenstand der Abstimmung des Kollegialorganes nur der Spruch der Entscheidung, nicht aber die Begründung, so erweist sich der Bescheid als rechtswidrig, zumal dieser durch keinen Beschluss der belangten (Kollegial-)Behörde gedeckt ist (VwGH 24.02.1998, 97/05/0275). Während bei monokratischen Organen der behördliche Wille erstmals mit der Genehmigung iSd § 18 Abs. 3 AVG nach „außen“ (wenn auch nicht den Parteien gegenüber) in Erscheinung tritt, ist bei Kollegialorganen die eigentliche Willensbildung (durch die Beschlussfassung) von der Errichtung der Urschrift zu trennen (VwGH 28.05.2013, 2010/10/0043). Diesfalls wird nämlich mit der Genehmigung der Erledigung (lediglich) beurkundet, dass das dazu berufene Kollegialorgan den betreffenden Beschluss gefasst hat (VwGH 14.06.1995, 95/12/0116, 21.02.2001, 99/12/0336).Während bei monokratischen Organen der behördliche Wille erstmals mit der Genehmigung iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG nach „außen“ (wenn auch nicht den Parteien gegenüber) in Erscheinung tritt, ist bei Kollegialorganen die eigentliche Willensbildung (durch die Beschlussfassung) von der Errichtung der Urschrift zu trennen (VwGH 28.05.2013, 2010/10/0043). Diesfalls wird nämlich mit der Genehmigung der Erledigung (lediglich) beurkundet, dass das dazu berufene Kollegialorgan den betreffenden Beschluss gefasst hat (VwGH 14.06.1995, 95/12/0116, 21.02.2001, 99/12/0336). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht auch Ausfertigungen von Erledigungen als wirksam an, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach intendieren, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, denen aber überhaupt kein oder zumindest kein inhaltlich übereinstimmender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt. Dies gilt auch für Erledigungen, die vom Vorsitzenden des Kollegialorgans unter Hinweis auf die Entscheidung des Kollegiums ausgefertigt werden. Dem Vorsitzenden fehlt allerdings die Befugnis, eine solche Erledigung – ohne entsprechenden Beschluss des zuständigen Kollegiums – namens des Kollegiums (zu beurkunden und) zu erlassen, sodass diese mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet ist (VwSlg 10.326A/1980). Eine Überprüfung dahingehend, ob einem Bescheid eines Kollegialorganes ein entsprechender Beschluss dieses Organes zugrunde liegt, kann nur auf Grund einer anlässlich der Sitzung dieses Kollegialoranges aufgenommenen Niederschrift erfolgen. Im gegenständlichen Fall ist der im Akt aufliegenden Niederschrift über die Sitzung der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.03.2018 jedoch weder zu entnehmen, welche Mitglieder an dieser Sitzung tatsächlich teilgenommen haben, noch, welcher Beschluss überhaupt gefasst wurde. Es handelt sich bei dieser Niederschrift offensichtlich um einen Vordruck, in welchem die Namen sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrskommission angeführt sind, aus welchem jedoch mit Ausnahme des Vertreters der Gemeinde xxx, dessen Namen handschriftlich eingetragen wurde, nicht ersichtlich ist, welche Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder tatsächlich bei der Sitzung anwesend waren und bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben, zumal die Niederschrift auch keinerlei Unterschriften aufweist. Die Niederschrift über die Sitzung enthält auch weder einen Antrag noch eine Entscheidung samt der für die Entscheidung wesentlichen Begründung. Auf Grund der vorliegenden Niederschrift ist es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht möglich, zu überprüfen, ob den Bestimmungen des § 11 Abs. 7 und 8 K-GVG bei der Sitzung der Grundverkehrskommission beim Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.03.2018 entsprochen wurde. Des Weiteren ist der Niederschrift nicht zu entnehmen, ob dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2018 überhaupt ein entsprechender Beschluss zugrunde liegt. Der Bescheid ist demnach so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Auf Grund der vorliegenden Niederschrift ist es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht möglich, zu überprüfen, ob den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 7 und 8 K-GVG bei der Sitzung der Grundverkehrskommission beim Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.03.2018 entsprochen wurde. Des Weiteren ist der Niederschrift nicht zu entnehmen, ob dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2018 überhaupt ein entsprechender Beschluss zugrunde liegt. Der Bescheid ist demnach so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Des Weiteren ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 11 Abs. 2 K-GVG, wonach die Mitwirkung eines fachkundigen Mitgliedes auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft bei der Grundverkehrskommission gesetzlich normiert ist, Folgendes auszuführen:Des Weiteren ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, K-GVG, wonach die Mitwirkung eines fachkundigen Mitgliedes auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft bei der Grundverkehrskommission gesetzlich normiert ist, Folgendes auszuführen: Der Verfassungsgerichtshof hält in mehreren Entscheidungen aus dem Bereich des Agrarsenates fest, dass die Betrauung eines sachkundigen, stimmführenden Mitgliedes des Senates mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger iSd AVG zu erstatten, jedenfalls geeignet ist, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger, andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger – zu dessen Aufgaben es unter anderem gehört, die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten zu beurteilen – Zweifel aufkommen zu lassen, aber auch an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Senates, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben. Insbesondere auf Grund der Doppelfunktion eines Mitgliedes des erkennenden Senates sowohl als Gutachter als auch als Entscheidungsträger in ein und demselben Verfahren können – zumindest nach dem äußeren Anschein – Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Senates entstehen. Bereits der äußere Anschein reicht aus, um eine Verletzung des Art. 6 MRK zu bewirken (VfGH 12.03.2003, B482/01; VfGH 11.10.2003, B279/03; VfGH 24.11.2003, B756/01). Der Verfassungsgerichtshof hält in mehreren Entscheidungen aus dem Bereich des Agrarsenates fest, dass die Betrauung eines sachkundigen, stimmführenden Mitgliedes des Senates mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger iSd AVG zu erstatten, jedenfalls geeignet ist, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger, andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger – zu dessen Aufgaben es unter anderem gehört, die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten zu beurteilen – Zweifel aufkommen zu lassen, aber auch an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Senates, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben. Insbesondere auf Grund der Doppelfunktion eines Mitgliedes des erkennenden Senates sowohl als Gutachter als auch als Entscheidungsträger in ein und demselben Verfahren können – zumindest nach dem äußeren Anschein – Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Senates entstehen. Bereits der äußere Anschein reicht aus, um eine Verletzung des Artikel 6, MRK zu bewirken (VfGH 12.03.2003, B482/01; VfGH 11.10.2003, B279/03; VfGH 24.11.2003, B756/01). Der in der Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung liegende Verstoß gegen Art. 6 MRK stellt nicht ausschließlich eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte dar, die nur vor dem VfGH geltend gemacht werden könnten. Diese Vorgehensweise stellt auch eine Verletzung einfach gesetzlicher Verfahrensvorschriften dar. Die Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung hat Auswirkungen in mehrfacher Hinsicht. Zum einen ist sie geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit des Mitgliedes sowohl in seiner Eigenschaft als Gutachter als auch in seiner Funktion als Entscheidungsträger aufkommen zu lassen, zum anderen ist eine solche Vorgangsweise auch geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Senates, die ihre Entscheidung auf das Gutachten des Mitgliedes des Senates gestützt haben, aufkommen zu lassen. Die Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung stellt daher einen Verstoß gegen § 7 AVG dar (VwGH 27.11.2008, 2007/07/0138). Der in der Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung liegende Verstoß gegen Artikel 6, MRK stellt nicht ausschließlich eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte dar, die nur vor dem VfGH geltend gemacht werden könnten. Diese Vorgehensweise stellt auch eine Verletzung einfach gesetzlicher Verfahrensvorschriften dar. Die Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung hat Auswirkungen in mehrfacher Hinsicht. Zum einen ist sie geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit des Mitgliedes sowohl in seiner Eigenschaft als Gutachter als auch in seiner Funktion als Entscheidungsträger aufkommen zu lassen, zum anderen ist eine solche Vorgangsweise auch geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Senates, die ihre Entscheidung auf das Gutachten des Mitgliedes des Senates gestützt haben, aufkommen zu lassen. Die Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung stellt daher einen Verstoß gegen Paragraph 7, AVG dar (VwGH 27.11.2008, 2007/07/0138). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist diese Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes auch auf Genehmigungsverfahren nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz anwendbar. So ist die Betrauung eines sachkundigen, stimmführenden Mitgliedes der belangten Behörde mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Amtssachverständiger iSd AVG zu erstatten, jedenfalls geeignet, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger und andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger (§ 11 Abs 5 K-GVG) Zweifel aufkommen zu lassen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist diese Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes auch auf Genehmigungsverfahren nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz anwendbar. So ist die Betrauung eines sachkundigen, stimmführenden Mitgliedes der belangten Behörde mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Amtssachverständiger iSd AVG zu erstatten, jedenfalls geeignet, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger und andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger (Paragraph 11, Absatz 5, K-GVG) Zweifel aufkommen zu lassen. Durch die Bestellung von sachkundigen als „Sachverständige“ zu bezeichnenden Personen als Mitglieder eines Kollegialorganes wird nach Judikatur des Verfassungsgerichtshofes jedoch nicht bewirkt, dass sie dadurch im Kollegialorgan als Sachverständige iSd § 52 AVG tätig werden. Die Sachverständigenqualität bildet zwar eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft, damit ist aber nicht die Stellung als Amtssachverständiger verbunden, sodass sich die Annahme einer „Doppelfunktion“ verbietet (VfGH 12.03.2003, B482/01). Durch die Bestellung von sachkundigen als „Sachverständige“ zu bezeichnenden Personen als Mitglieder eines Kollegialorganes wird nach Judikatur des Verfassungsgerichtshofes jedoch nicht bewirkt, dass sie dadurch im Kollegialorgan als Sachverständige iSd Paragraph 52, AVG tätig werden. Die Sachverständigenqualität bildet zwar eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft, damit ist aber nicht die Stellung als Amtssachverständiger verbunden, sodass sich die Annahme einer „Doppelfunktion“ verbietet (VfGH 12.03.2003, B482/01). Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass sowohl xxx als auch xxx, welche der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx

§ 11Abs.

2 lit. b K-GVG als fachkundiges Mitglied bzw. Ersatzmitglied auf den Gebieten der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft angehören, Gutachten im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erstellt haben. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass sowohl xxx als auch xxx, welche der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx

Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, K-GVG als fachkundiges Mitglied bzw. Ersatzmitglied auf den Gebieten der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft angehören, Gutachten im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erstellt haben. Sollte der Amtssachverständige xxx, wie der Mitteilung der belangten Behörde vom 14.08.2018 zu entnehmen ist, an der am 21.03.2018 durchgeführten Sitzung der belangten Behörde tatsächlich auch als sachkundiges und auch stimmführendes Mitglied auf dem Gebiet der Land- bzw. der Forstwirtschaft iSd § 11 Abs. 2 lit. b K-GVG mitgewirkt haben, so hätte er im Rahmen seiner Tätigkeit als sachkundiges Mitglied die Schlüssigkeit seines eigenen Sachverständigengutachtens, in welchem er die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Forstwirtin verneint, zu beurteilen gehabt. Entsprechend der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Judikatur könnte auf Grund dieses Umstandes nicht von seiner Unbefangenheit ausgegangen werden. Desgleichen wäre auch die Unbefangenheit der übrigen Mitglieder der belangten Behörde zu verneinen, zumal diese ihre Entscheidung auf das Gutachten eines ihrer stimmführenden Mitglieder selbst gestützt hätten. Sollte der Amtssachverständige xxx, wie der Mitteilung der belangten Behörde vom 14.08.2018 zu entnehmen ist, an der am 21.03.2018 durchgeführten Sitzung der belangten Behörde tatsächlich auch als sachkundiges und auch stimmführendes Mitglied auf dem Gebiet der Land- bzw. der Forstwirtschaft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, K-GVG mitgewirkt haben, so hätte er im Rahmen seiner Tätigkeit als sachkundiges Mitglied die Schlüssigkeit seines eigenen Sachverständigengutachtens, in welchem er die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Forstwirtin verneint, zu beurteilen gehabt. Entsprechend der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Judikatur könnte auf Grund dieses Umstandes nicht von seiner Unbefangenheit ausgegangen werden. Desgleichen wäre auch die Unbefangenheit der übrigen Mitglieder der belangten Behörde zu verneinen, zumal diese ihre Entscheidung auf das Gutachten eines ihrer stimmführenden Mitglieder selbst gestützt hätten.

§ 53Abs.

1 AVG hätte xxx als Amtssachverständiger nach § 7 AVG seine Befangenheit zur Gutachtenserstellung oder seine Befangenheit als Mitglied der belangten Behörde erklären müssen. Andernfalls wäre es zu einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gekommen.

Paragraph 53, Absatz eins, AVG hätte xxx als Amtssachverständiger nach Paragraph 7, AVG seine Befangenheit zur Gutachtenserstellung oder seine Befangenheit als Mitglied der belangten Behörde erklären müssen. Andernfalls wäre es zu einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gekommen. V. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten stützt das gegenständliche Erkenntnis u.a. auch auf Judikatur, die durch den Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von Verfahren von Agrarsenaten ergangen ist. In diesen Verfahren wurde auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agrarsenate als Tribunal iSd Art. 6 EMRK hingewiesen. Im hier vorliegenden Fall war jedoch eine Grundverkehrskommission (§ 11 K-GVG) zur Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren zuständig. Deren Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben die Unparteilichkeit nach § 11 Abs. 5 K-GVG zu geloben. Entscheidungen der Höchstgerichte, ob auch für diese Kommission die zitierte Judikatur anzuwenden ist, konnte nicht gefunden werden. Daher sieht das erkennende Landesverwaltungsgericht die ordentliche Revision als zulässig an.Das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten stützt das gegenständliche Erkenntnis u.a. auch auf Judikatur, die durch den Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von Verfahren von Agrarsenaten ergangen ist. In diesen Verfahren wurde auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agrarsenate als Tribunal iSd Artikel 6, EMRK hingewiesen. Im hier vorliegenden Fall war jedoch eine Grundverkehrskommission (Paragraph 11, K-GVG) zur Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren zuständig. Deren Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben die Unparteilichkeit nach Paragraph 11, Absatz 5, K-GVG zu geloben. Entscheidungen der Höchstgerichte, ob auch für diese Kommission die zitierte Judikatur anzuwenden ist, konnte nicht gefunden werden. Daher sieht das erkennende Landesverwaltungsgericht die ordentliche Revision als zulässig an. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S3.1252.7.2018

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