RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.10.2018 GeschäftszahlKLVwG-1468/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwe
§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw
GVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxxund die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
, Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4römisch drei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
- Am
- September 2015 langte bei der Marktgemeinde xxx ein Antrag auf Baubewilligung der Antragstellerin xxx ein. Sie beantragte die Erteilung der Baubewilligung für das Projekt „Umbau Heizungsanlage“ auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Als Projektsunterlagen legte sie Baupläne und eine Baubeschreibung, einen Grundbuchsauszug und ein Anrainerverzeichnis vor.
- Die „Einreichung“ der xxx GmbH war als „Nutzungsänderung“ umschrieben und in der Baubeschreibung wurde ausgeführt, dass die Bauwerberin beabsichtigt, in dem bestehenden Nebengebäude die neue Heizungsanlage zu errichten, weiters sollten das Nebengebäude und das Bestandhaus durch eine Sichtschutzwand Höhe 2,0 m, verbunden werden.
- Die Kundmachung des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
- September 2015 umschrieb das zu errichtende Bauvorhaben mit „Zu- und Umbau einer Heizungsanlage“.
- xxx erhob gegen das Bauvorhaben Einwendungen und fand am
- Oktober 2015 an der Adresse xxx eine Verhandlung statt, an welcher die Bauwerberin teilnahm. Gegenstand dieser Bauverhandlung war der „Zu- und Umbau einer Heizungsanlage“, xxx erhob weitere Einwendungen und erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx am
- November 2015 unter der Zahl: xxx einen Bescheid, in welchem die Baubewilligung für das angesuchte Bauvorhaben „Zu- und Umbau einer Heizungsanlage“ auf dem Grundstück Parzelle Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde. Grundlage für die Erteilung der Baubewilligung waren die „mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen“, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Baubewilligungsbescheides bilden.
- xxx erhob fristgerecht Berufung gegen diesen Bescheid, woraufhin für
- Februar 2016 eine Verhandlung im Marktgemeindeamt xxx anberaumt wurde.
- xxx erhob abermals Einwendungen gegen das Bauvorhaben.
- Am
- Februar 2016 ab 14.00 Uhr fand eine Bauverhandlung in xxx, xxx, statt, an welcher xxx und xxx teilnahmen. Gegenstand dieser Verhandlung war „Zu- und Umbau einer Heizungsanlage (Berufungsverhandlung)“. Der als nichtamtlicher Sachverständiger beigezogene xxx erklärte laut Verhandlungsschrift: „Der Antrag wird durch die Bauwerberin Frau xxx abgeändert und lautet nunmehr auf „Errichtung der baulichen Voraussetzung zur Verwendung als Heiz- und Brennstofflagerraum, Errichtung eines Kamins und Errichtung einer Trennwand“.
- Am
- Februar 2016 fand eine Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx statt, auf deren Tagesordnungspunkt
- „Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19.11.2015, Zahl: xxx, betreffend Zu- und Umbau einer Heizungsanlage für xxx“ aufscheint. In dieser Sitzung wurden die Anwesenden von der Änderung des Bauansuchens in „Errichtung der baulichen Voraussetzung zur Verwendung als Heiz- und Brennstofflagerraum – Errichtung eines Kamins und Errichtung einer Trennwand“ in Kenntnis gesetzt und wurde sinngemäß beschlossen das Verfahren zu unterbrechen und der Bauwerberin aufzutragen, eine Grenzfeststellung zu beantragen und das Ergebnis der Baubehörde zu übermitteln.
- Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx ersuchte mit Schreiben vom
- August 2016 die zuständige Fachabteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung um Besichtigung, Überprüfung und Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Lärm- und Geruchseinwirkung „durch die gegenständliche Palletsheizungsanlage“. „In der Anlage übersende ich Ihnen eine Kopie der Einreichunterlagen der Frau xxx bezüglich den Zu- und Umbau einer Heizungsanlage (Errichtung einer Pelletsheizungsanlage) auf den Grundstücken Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx (xxx)“.
- Die zuständige Fachabteilung im Amt der Kärntner Landesregierung verwies auf Personalengpässe und schlug die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen vor.
- Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx hat daraufhin das an die zuständige Fachabteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung gerichtete Schreiben wortgleich an den nichtamtlichen Sachverständigen xxx mit der Bitte um Besichtigung und Überprüfung sowie Erstattung eines Gutachtens gerichtet.
- Vor dem Bezirksgericht Klagenfurt haben die Antragstellerin und die Beschwerdeführerin am 13.12.2016 einen Vergleich hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen den Punkten xxx, xxx, xxx, xxx und xxx sowie des Eigentums der Antragstellerin an verfahrensgegenständlichen Flächen geschlossen.
- Der nichtamtliche Sachverständige xxx erstattete am 18.10.2017 eine fachliche Stellungnahme „Zu- und Umbau einer Heizungsanlage xxx, in welcher er zusammenfassend festhielt, dass es aus technischer Sicht erforderlich ist, den Abgaskamin so zu erhöhen, dass die Mündung des Abgaskamins zumindest 3 m über dem First des Nebengebäudes zu liegen kommt“.
- Über telefonische Anfrage hinsichtlich der Anwendung der OIB-Richtlinie Nr. 3 gab xxx am 15.11.2017 abermals eine „Stellungnahme Kamin der Heizungsanlage xxx“ ab und führte darin abschließend aus, dass es zur Gewährleistung einer entsprechenden Abgasführung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Personen durch Abgase unbedingt erforderlich ist, die bestehende Kaminanlage über die Firstkante hinaus zu erhöhen.
- Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde Parteiengehör eingeräumt, ebenso der Antragstellerin, worauf die Beschwerdeführerin abermals Einwendungen erhob.
- Im Akt erliegt eine Ladung zur Sitzung des Gemeindevorstandes für 13.03.2018 und war unter Tagesordnungspunkt
- angeführt: „Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19.11.2015, Zahl: xxx - Zu- und Umbau einer Heizungsanlage auf den Grundstücken Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx (xxx).
- Einem Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Gemeindevorstandssitzung vom 13.03.2018 ist zu entnehmen: „
- Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19.11.2015, ZI.: xxx - Zu- und Umbau einer Heizungsanlage auf den Grundstücken Parzellen Nr xxx, xxx und xxx KG xxx (xxx) Zu diesem Tagesordnungspunkt nimmt für den Bürgermeister das Ersatzmitglied xxx teil. Der Bürgermeister hat sich von der Sitzung entfernt und nimmt somit an der Beratung sowie Beschlussfassung zu Punkt 3 der Tagesordnung nicht teil. Der vorliegende Verwaltungsakt wird den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis gebracht. Im Zuge der Bauverhandlung (Berufungsverhandlung) am
- Feber 2016 wurde vereinbart, dass • der Bauwerber auf Grund der Grenzstreitigkeiten eine Grenzfeststellung zu beantragen hat und das • hinsichtlich der Beeinspruchung in Richtung Lärm- und Geruchseinwirkung seitens der Behörde eine Stellungnahme beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abt.: 8 eingeholt wird. Die Grenzstreitigkeiten wurden in der Vergleichsausfertigung von 13.12.2016 klar festgelegt und stellen den Naturstand (Zaun und Nebengebäude) dar. Vom Amt der Kärntner Landesregierung wurde der Marktgemeinde xxx mitgeteilt, dass seitens des Amtes solche Gutachten nicht mehr gemacht werden. Daraufhin wurde Herr xxx mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Mit Schreiben vom 18.10.2017 und 15.11.2017 hat Herr xxx ein diesbezügliches Gutachten vorgelegt. Diese Gutachten wurden der Bauwerberin Frau xxx, wie auch der Berufungswerberin Frau xxx mit Schreiben vom 06.12.2017 übermittelt. Mit Schreiben vom 19.12.2017, eingelangt am 21.12.2017 hat Frau xxx neuerlich nachfolgende Einwendungen eingebracht: • Der Kamin sollte mindestens 3,00 m über Dach geführt werden und • außerdem dürfte der Kamin in einer Entfernung von 1,10 m wie beantragt nicht errichten werden, da der Mindestabstand von 3,00 m It. K-BO nicht eingehalten wird. außerdem dürfte der Kamin in einer Entfernung von 1,10 m wie beantragt nicht errichten werden, da der Mindestabstand von 3,00 m römisch eins t. K-BO nicht eingehalten wird. Hinsichtlich der Höhe des Kamines hat Herr xxx im ergänzenden Gutachten vom 15.11.2017 ausgeführt, dass es auf Grund der Entfernung vom benachbarten Wohngebäude ausreicht, wenn der Kamin 40 cm über Dachfirst geführt wird. Außerdem wurde auch im Vergleich vom 13.12.2016 vereinbart, dass der Kamin 30 cm über Dachfirst zu führen ist. Da in den Bestimmungen der K-BO für Kamine keine Abstandsflächen vorgeschrieben sind, kann der gegenständliche Kamin auch in einer Entfernung von 1,10 m zur Grundgrenze bewilligt werden. Die Abstände hinsichtlich der OIB RL 5.1.4 zu den benachbarten Gebäuden werden ohnedies bei Weitem eingehalten, wenn der Kamin soweit verlängert wird, dass die Kaminmündung mindestens 40 cm über den Dachfirst des Nebengebäudes reicht. Beschluss: Einstimmig wird vom Gemeindevorstand die eingebrachte Berufung auf Grund der vorliegenden Gutachten vom 18.10.2017 und 15.11.2017 des xxx, xxx, sowie der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Klagenfurt hinsichtlich der Grundgrenze vom 13.12.2016 und der Bestimmung der K-BO sowie der OIB RL, als unbegründet abgewiesen und beschlossen, dass der Bescheid des Bürgermeisters vom
- November 2015 jedoch wie folgt zu ergänzen (Auflage) ist: „
OIB RL Punkt 5.1.4 ist der Kamin so zu verlängern, dass die Kaminmündung mindestens 40 cm über den Dachfirst reicht“. Vorsitzwechsel: Vzbgm xxx (SPÖ) übergibt den Vorsitz wieder an xxx (SPÖ), Vertreterin für den Bürgermeister zu TOP 3, verabschiedet sich und nimmt am weiteren Verlauf der Sitzung nicht mehr teil.“
- In weiterer Folge erließ der Gemeindevorstand den nunmehr angefochten Bescheid vom 10.04.2018, mit welchem die eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Baubehörde erster Instanz bestätigt sowie ergänzt wurde:
- Der Bauantrag lautet „Errichtung der baulichen Voraussetzungen zur Verwendung als Heiz- und Brennstofflagerraum, Errichtung eines Kamins und Errichtung einer Trennwand“.
- „
OIB RL Punkt 5.1.4 ist der Kamin so zu verlängern, dass die Kaminmündung mindestens 40 cm über den Dachfirst reicht“.
- Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsmittelwerberin umfassend Beschwerde erhoben.
- Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt. Rechtliche Beurteilung: 1.
§ 9Abs.
1 K-BO ist die Erteilung einer Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
Paragraph 9, Absatz eins, K-BO ist die Erteilung einer Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Das bedeutet, dass es sich bei der Baubewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens von Amts wegen ist nicht vorgesehen, eine Baubewilligung darf bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides ohne einen darauf gerichteten Antrag nicht erteilt werden. 2. Nach § 9 Abs. 2 leg. cit. hat der Antrag Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben.Nach Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. hat der Antrag Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. 3. Die Antragstellerin beantragte die „Erteilung einer Baubewilligung“. Das heißt, dass die Antragstellerin selbst nicht von einem bewilligungsfreien, mitteilungspflichtigen Vorhaben im Sinn des § 7 K-BO, sondern vielmehr von einem Vorhaben im Sinn des § 6 der K-BO ausgegangen ist.Die Antragstellerin beantragte die „Erteilung einer Baubewilligung“. Das heißt, dass die Antragstellerin selbst nicht von einem bewilligungsfreien, mitteilungspflichtigen Vorhaben im Sinn des Paragraph 7, K-BO, sondern vielmehr von einem Vorhaben im Sinn des Paragraph 6, der K-BO ausgegangen ist. 4. Im Sinn des § 6 K-BO bedarf einer Baubewilligung:Im Sinn des Paragraph 6, K-BO bedarf einer Baubewilligung:
- a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
- b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
- c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
- d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
- e)die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. 5. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Baubeschreibung „Zu-Umbau-Heizungsanlage“ ergibt sich zweifelsfrei, dass diese im bestehenden Nebengebäude die neue Heizungsanlage zu errichten beabsichtigte. Laut Bauausführung handelt es sich dabei um eine Pellets Heizung. Weiters sollte das Nebengebäude und das Bestandshaus durch eine Sichtschutzwand mit einer Höhe von 2,0 m verbunden werden. Ausgehend von der Antragstellung ist zweifelsfrei von einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben auszugehen. 6. Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist die in der Verhandlung vom 18.02.2016 vom nichtamtlichen Sachverständigen vorgetragene Änderung des Projekts auf „Errichtung der baulichen Voraussetzung zur Verwendung als Heiz- und Brennstofflagerraum, Errichtung eines Kamines und Errichtung einer Trennwand“. 7.
§ 13Abs.
8 AVG kann ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, das heißt, es kann eine Projektmodifikation bzw. Planänderung erfolgen. Allerdings darf dadurch das Vorhaben seinem Wesen nach nicht geändert werden. Eine Veränderung des Wesens eines Vorhabens liegt mit Sicherheit dann vor, wenn nunmehr ein neues bzw. anderes Vorhaben beantragt wird.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, das heißt, es kann eine Projektmodifikation bzw. Planänderung erfolgen. Allerdings darf dadurch das Vorhaben seinem Wesen nach nicht geändert werden. Eine Veränderung des Wesens eines Vorhabens liegt mit Sicherheit dann vor, wenn nunmehr ein neues bzw. anderes Vorhaben beantragt wird. Dieser am 18.02.2016 formulierten Antragsänderung wurden aktenkundig jedenfalls keinerlei Projektsunterlagen angeschlossen. Auch hat sich das in weiterer Folge durchgeführte Ermittlungsverfahren – Formulierung des Gutachtensauftrags an die zuständige Fachabteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung bzw. an den nichtamtlichen Sachverständigen xxx – in keiner Weise auf den am 18.02.2016 modifizierten Antrag bezogen, sondern erstreckte sich dieses Ermittlungsverfahren unverändert auf "den Zu- und Umbau einer Heizungsanlage (Errichtung einer Pellets Heizungsanlage)“. Die belangte Behörde hat keinerlei Ermittlungen in die Richtung gepflogen, wie sich der geänderte Antrag darstellen sollte, hat diesbezüglich keinen Gutachtensauftrag erteilt und hat gewissermaßen von sich aus das geänderte Bauansuchen in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides formuliert. 8.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Von dieser Möglichkeit wird hier seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten Gebrauch gemacht, da insbesondere die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit und auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Von dieser Möglichkeit wird hier seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten Gebrauch gemacht, da insbesondere die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit und auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Aus dem Akt geht kein präzise formuliertes modifiziertes Bauansuchen im Sinn des § 9 K-BO hervor, ist der Antrag nach Art, Lage und Umfang nicht umschrieben und wurden hinsichtlich dieses modifizierten Ansuchens, über welches mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde bzw. werden sollte, keinerlei Ermittlungen gepflogen.Aus dem Akt geht kein präzise formuliertes modifiziertes Bauansuchen im Sinn des Paragraph 9, K-BO hervor, ist der Antrag nach Art, Lage und Umfang nicht umschrieben und wurden hinsichtlich dieses modifizierten Ansuchens, über welches mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde bzw. werden sollte, keinerlei Ermittlungen gepflogen. Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1468.5.2018