GVG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung für die Errichtung einer Holzvergaseranlage in der bestehenden Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der nachstehend angeführten Auflagen sowie der eingereichten Pläne und Beschreibungen, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden: „AUFLAGEN: I. Allgemeine Auflagen: römisch eins. Allgemeine Auflagen: 1. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Rechtskraft dieses Bescheides begonnen werden. 2. Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist längstens binnen einer Woche durch denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, der Baubehörde schriftlich zu melden. Bei Vorhaben nach § 6 lit. a), b),
den Herstellerangaben einzuhalten. Bei brennbaren Decken, Dachdurchführungen und dergleichen sind gegebenenfalls geeignete und dafür geprüfte Durchführungselemente einzubauen. Für diese Durchführungselemente ist ein eigenes Prüfzeugnis bzw. eine Konformitätserklärung vorzulegen. 27. Sofern Abgasanlagen in Wänden bzw. Decken liegen oder diese durchdringen, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Feuerwiderstandklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die entsprechende Feuerwiderstandsdauer wirksam eingeschränkt wird. Abgasanlagen müssen rußbrandbeständig sein, sofern nicht aufgrund der anzuschließenden Feuerstätten (z.B. ÖI-Brennwerttechnik, Gasfeuerstätten) ein Rußbrand ausgeschlossen wird. 28. Bei Gebäudetreppen mit mehr als 3 Stufen müssen beidseitig Handläufe angebracht werden (einseitig bei nicht mehr als zwei Wohnungen, Reihenhäusern und Nebentreppen). 29. Alle Bereiche (höher als 0,60 m), an denen Absturzgefahr für Personen besteht, müssen - wenn sie ungehindert zugänglich sind - durch Geländer oder Brüstungen (standsicher, durchschlupfsicher, Höhe 1,00 m - bei Wohnungstreppen 0,90
TRVB 124 F 17 auszustatten.
TRVB 124 F 17 herzustellen (Kennzeichnen) und ganzjährig bereit zu halten. 37. Die Fluchtwege sind mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung
TRVB E 102 05 auszustatten. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Installation ist durch ein befugtes Unternehmen der Behörde nachzuweisen.“ In der Bescheidbegründung wurde Folgendes ausgeführt: „Mit Antrag vom 13.10.2017 hat die xxx GmbH, xxx, xxx, um die Baubewilligung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in Form der Errichtung von Holzgas-BHKW-Anlagen angesucht.
1 lit. a der Verordnung der Landesregierung vom 11.07.2017, ZI. xxx, mit der die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf Behörden des Landes übertragen wird (Kärntner Bauübertragungsverordnung xxx vom 17.07.2017, LGBI. Nr. 36/2017), ist die Bezirkshauptmannschaft xxx zuständige Baubehörde.
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, der Verordnung der Landesregierung vom 11.07.2017, ZI. xxx, mit der die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf Behörden des Landes übertragen wird (Kärntner Bauübertragungsverordnung xxx vom 17.07.2017, LGBI. Nr. 36 aus 2017,), ist die Bezirkshauptmannschaft xxx zuständige Baubehörde. Das gegenständliche Bauvorhaben wurde vom bau- und sicherheitstechnischen Amtssachverständigen vorgeprüft. Am 22.11.2017 erfolgte die mündliche mit einem Augenschein verbundene Bauverhandlung. Diese wurde zeitgleich mit der Gewerbeverhandlung durchgeführt. Vor der Bauverhandlung langten folgende Stellungnahmen bei der Baubehörde ein: • Abt. 9 Straßenbauamt xxx - E-Mail vom 10.11.2017, Zahl xxx bzw. 16.11.2017: Es besteht kein Einwand gegen die Erteilung der Bewilligung, da es sich nur um einen Innenumbau handelt und keine Interessen der Landesstraße berührt werden. • Eingabe Rechtsanwälte xxx OG vom 21.11.2017 (per Mail und Fax): Es wurden folgende Einwendungen sowohl für das baurechtliche als auch das gewerberechtliche Verfahren vorgebracht: o Mit dem Bauvorhaben bzw der Betriebsanlage würden unzulässige Immissionen sowohl in Bezug auf Lärm/Schall als auch die Verunreinigung der Luft bzw. die Verbreitung von Geruch verbunden sein; o Die Erweiterung in ein Kleinkraftwerk widerspreche der bestehenden Widmung; o Der Brandschutz sei nicht ausreichend gewährleistet; dies beispielsweise in Bezug auf die fehlende Blitzschutzanlage; o Die zulässige Geschoßflächenzahl werde überschritten. o Eine unzulässige Verbrennung von Abfällen sei vorgesehen. o die Entwicklung der betroffenen Grundstücke der Anrainer in Entsprechung des gültigen örtlichen Entwicklungskonzeptes werde verhindert. So sei es nahezu unmöglich, in der Nähe des Heizkraftwerkes touristische Betriebe anzusiedeln. • Eingabe xxx Rechtsanwälte OG vom 21.11.2017 (per Mail und Fax): Es wurden Einwendungen hinsichtlich Unzuständigkeit der Behörde (eine Stromerzeugungsanlage sei nach den Bestimmungen des EIWOG und nicht nach jenen der Gewerbeordnung zu beurteilen), des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan, der Abwertung der Nachbargrundstücke, Bebauung entspreche nicht dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, der Erschwerung von zukünftigen Investitionen in Bezug auf das Schigebiet, den Standort unmittelbar an Aufschließungsgebieten für das Kurgebiet, vorgebracht. Bei der mündlichen Verhandlung wurden von den Anrainern folgende Stellungnahmen abgegeben: Stellungnahme des Herrn xxx für die xxx GmbH, die xxx GmbH und die xxx GmbH sowie die xxx GmbH: Die am 21.11.2017 eingebrachten Einwendungen werden auch für die xxx GmbH erhoben. Weiters schließen sich die xxx GmbH, die xxx GmbH und die xxx GmbH sowie die xxx GmbH den Einwendungen der xxx GmbH an und erheben deren Einwendungen auch zu den eigenen Einwendungen. Anläßlich des heutigen Lokalaugenscheines hat sich ergeben, dass die derzeit carportähnlich ausgestalteten Lagerflächen durch Einbringen von Stahlbetonwänden in ein massives Gebäude umgebaut werden sollen, in welche sodann eine selbständige Anlage integriert wird. Die verfahrensgegenständliche Anlage ist daher eigenständig zu beurteilen und kann nicht als Ergänzung eines bereits bestehenden Biomasseheizwerkes beurteilt werden. Die schriftlichen Ausführungen des Amtssachverständigen gehen nicht auf das Projekt ausreichend ein und beschäftigen sich auch nicht mit den nachträglich vorgebrachten Einwendungen. Das Gutachten des bautechnischen ASV wird zu ergänzen sein und wird darüber hinaus schon jetzt dessen Erörterung beantragt. So übersieht der ASV die Sonderwidmung Biomasseheizwerk bzw. stellt diese Widmung einem Biomasse-Kraftwerk gleich. Dies widerspricht jedoch dem örtlichen Entwicklungskonzept und auch der bestehenden Widmung. Von der Antragstellerin wurde bislang auch nicht um die Bewilligung einer Änderung des Verwendungszweckes angesucht, was jedoch nach den Bestimmungen der KBO erforderlich wäre. Eine Änderung des Verwendungszweckes von Räumen ist jedenfalls dann bewilligungspflichtig, wenn andere, insbesondere höhere Anforderungen, an die neue Widmung gestellt werden. Im folgenden Fall soll an Stelle offener Lagerflächen ein Kleinkraftwerk errichtet werden, für welches zweifellos öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten, die strenger sind als für Lagerflächen. Darüberhinaus werden die brandschutzrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten und resultiert daraus eine Gefährdung der Anrainer. Zur ParteisteIlung der xxx GmbH wird ausgeführt, dass diese im unmittelbaren Einflussbereich der Betriebsanlage ein Feriendorf betreibt. Aufgrund der bereits vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass es durch das beantragte Projekt sowohl in Bezug auf Schall und Luftreinhaltung zu schädlichen Emissionen für die im Einflussbereich liegenden Objekte kommen wird. Stellungnahme des Herrn xxx: Die Zufahrt erfolgt derzeit über einen Teil meines Grundstückes (xxx) und habe ich dazu keine Zustimmung gegeben und werde ich diese auch in Zukunft nicht geben. An der Nordseite beim Heizwerk sollen frei stehende Silos errichtet werden. Diese würden das Erscheinungsbild negativ beeinflussen. Das Heizwerk ist für die Entwicklung der Region xxx auf dem ungünstigsten Platz entstanden. Daher soll das Heizwerk nicht modernisiert und erweitert werden, sondern auf einen neuen Standort verlegt werden, um der Region nicht noch größeren Schaden zuzufügen. Stellungnahme des Herrn xxx: Das Heizwerk ist für die Entwicklung der Region xxx auf dem ungünstigsten Platz entstanden. Daher soll das Heizwerk nicht modernisiert und erweitert werden, sondern auf einen neuen Standort verlegt werden, um der Region nicht noch größeren Schaden zuzufügen. Die Gemeinde müsste schauen, wo ein geeigneter Standort wäre und die Herren xxx müssten sich einig werden. Sollte es bei der bestehenden Anlage zu einer Sanierung kommen, habe ich nichts dagegen aber einer Erweiterung stimme ich nicht zu. Stellungnahme des Herrn xxx: Gegen die geplante Erweiterung bzw. Modernisierung habe ich nichts einzuwenden, damit die Versorgung des xxx gewährleistet ist. Eine Verlegung des Betriebes in weiterer Folge wäre jedoch meiner Meinung nach sehr sinnvoll. Stellungnahme des Herrn xxx für die xxx GmbH: Es wird zunächst auf die schriftliche Eingabe vom 21.11.2017 verwiesen. Es wird festgehalten, dass sich die schriftlich erhobenen Einwendungen sowohl auf das Bauverfahren als auch auf das gewerberechtliche Verfahren beziehen. Das Vorbringen der xxx GmbH als auch des xxx wird auch zum eigenen Vorbringen erhoben und schließt sich die xxx GmbH dem von der xxx GmbH erhobenen Einwendungen vollinhaltlich an. Es wird die Erörterung des Gutachtens des xxx zur Widmungskonformität beantragt. Auf dem Grundstück xxx, welches im Eigentum der xxx GmbH, steht, befinden sich die Kundenparkplätze des Unternehmens, als auch die Betriebsgarage. Es halten sich daher ständig Menschen auf diesem Grundstück auf. Im Entwicklungsleitbild zur xxx, welches im Auftrag der Bundesländer Kärnten und xxx erstellt wurde, war auch das Unternehmen der Projektwerberin mitbeteiligt. Im Entwicklungsleitbild wurde bereits ein Alternativstandort für das Heizkraftwerk gefunden. Es erscheint nicht zweckmäßig, am bestehenden Standort Investitionen zu tätigen. Das Entwicklungsleitbild wird in Kurzform unter einem vorgelegt (Beilage „B“). Zu den Stellungnahmen der Anrainer führte der Rechtsvertreter der Antragstellerin Folgendes aus: Stellungnahme des Herrn xxx als Vertreter der Antragstellerin: Ausdrücklich festgehalten wird, das die Stellungnahme sowohl das Bauverfahren als auch das Gewerbeverfahren betrifft und sohin integrierender Bestandteil beider Verfahren ist. Die Antragstellerin verweist zunächst auf die mit Bewilligungsantrag vorgelegten Unterlagen. Sämtliche erforderlichen Bereiche für die gegenständlichen Verfahren wurden abschließend und vollständig erfasst. Es wurde im Antrag Art und Umfang ausreichend dargelegt. Es wird keine Industrieanlage geplant. Eine entsprechende erforderliche Widmung ist vorhanden, relevante Emissionen liegen nicht vor, OIB-Richtlinien sind in den Einreichunterlagen nicht darzulegen, zum an der Kubatur (bauliche Außenhülle) nicht verändert wird. Zu den erhobenen Einwendungen wird im Detail wie folgt Stellung bezogen: Unzuständigkeit: gegenständlich handelt es sich zum kein Elektrizitätsunternehmen, sondern lediglich um eine Änderung der bereits bestehenden Anlage. Elevator: Hinsichtlich der Berechnung ohne und mit Elevator wird auf die Ausführungen des GA Schall, insbesondere im Punkt 4.3.5.3 GA xxx (Schall) verwiesen. Offensichtlich handelt es sich bei dem erhobenen Einwand um einen Irrtum. Mangelhaftigkeit/Unvollständigkeit: der erhobene Einwand ist nicht nachvollziehbar, zumal eine ausreichende Berechnung dargelegt und durchgeführt wurde. Es wird auf das GA Fachbereich Luftreinhaltung (xxx-xxx) verwiesen. Entwicklungsleitbild: ungeachtet dessen, dass es sich um keinen öffentlich-subjektiv-rechtlich handelt, stammt das Entwicklungsleitbild aus dem Jahre 2012. Widmung: Wie aus den Projektunterlagen hervorgeht, liegt eine entsprechend erforderlich Widmung vor. Lagerung: Ein gesonderter Lagerplatz im Freien ist nicht erforderlich. Die Pelletslagerung wurde im Plan entsprechend dargestellt. Ein gesonderter befestigter Lagerplatz wird nicht hergestellt. Außenhaut des Gebäudes: neue Baulichkeiten an der Außenseite des Gebäudes werden nicht geschaffen. Äußeres Erscheinungsbild: Ungeachtet des Umstandes, dass das äußere Erscheinungsbild nicht abgeändert wird, handelt es sich bei dem Einwand um kein subjektiv-öffentlich-rechtlichen Einwand. Kondensat: Eine Kondensatbildung ist von derart geringem Ausmaß, dass dieses nicht relevant ist; Im Zuge des Betriebes ist eine Kondensatbildung ausgeschlossen. Lediglich beim Hoch- und/oder Niederfahren kann es unter Umständen zu geringsten prozentual vernachlässigbaren Mengen kommen. Eine Einleitung eines Kondensat in einen Abwasserkanal etc. findet nicht statt. Eine geringfügig mögliche Menge wird in einem Behälter gesammelt und sodann entsorgt werden. Zudem ist ein Abwasserkanal nicht vorhanden. Asche: auszuführen ist, dass keine Asche entsteht, allfällige Rückstände werden entsorgt. Entgegen den Projektunterlagen wird der Rückstand keiner Verwertung zugeführt, sondern wird entsorgt. Brandschutz: Diesbezüglich wird auf die Ausführung der Planunterlagen verwiesen. Zufahrt: Die Zufahrt besteht bereits seit Bestehen bzw. Inbetriebnahme des Heizkraftwerkes. Eine Änderung wird nicht stattfinden. Der erhobene Einwand des Herrn xxx ist verfehlt und auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen. Brennstoffanlieferung: Es wird zukünftig zu keiner Erhöhung der LKW-Anlieferungen kommen, weil die Energiedichte von Pellets deutlich höher als jene von Hackgut ist (Punkt 3.6.1 Seite 14 Tabelle 3.6 GA xxx) Zur Beurteilung des Projektes wurden Amtssachverständige aus den Bereichen Bau- und Sicherheitstechnik, Schalltechnik, Luftreinhaltung, Brandschutz sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates beigezogen. Vom bau- und sicherheitstechnischen Amtssachverständigen wurden bereits im Vorfeld entsprechende Auflagen vorgeschlagen. Da eine abschließende brandschutztechnische Beurteilung aufgrund zu ergänzender Projektunterlagen nicht möglich war, erfolgte diese schriftlich am 19.12.2017. Darüber hinaus wurde ein bautechnisches und raumordnungsfachliches Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx eingeholt. Diese Stellungnahmen wurden den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Dazu langte von der xxx GmbH, der xxx GmbH, der xxx GmbH und der xxx GmbH, alle vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, eine weitere Stellungnahme zum Gutachten des bautechnischen und raumordnungsfachlichen Sachverständigen, zum Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zur Änderung des Verwendungszecks sowie zur Stellungnahme des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, ein. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen und auf Basis des gesamten Ermittlungsergebnisses kommt die Behörde zu dem Schluss:
lit b der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
Paragraph 6, Litera b, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
1 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.
Paragraph 17, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. § 23 K-BO 1996 bestimmt: Paragraph 23, K-BO 1996 bestimmt:
5 WEG 2002, deren Zustimmung
1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; die Wohnungseigentümer
Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung
Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
lit. c. die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Litera c,
Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können - vorbehaltlich des Abs. 3a - insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über Anrainer
Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können - vorbehaltlich des Absatz 3 a, - insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.
Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Anrainer
Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.
Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit
Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz
Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen. Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer
Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit
Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz
Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer
Abs. 2 lit. a bleiben unberührt. Anrainer
Absatz 2, Litera c und d sind nur bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer
Absatz 2, Litera a, bleiben unberührt.
3 K-BO 1996 erhoben werden können. Zur Frage des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen Folgendes ausgeführt: Bei der Frage der Unzuständigkeit der Behörde betreffend EIWOG, einer allfälligen Abwertung für die Nachbargrundstücke und einer Erschwerung für Investitionen in Bezug auf das Schigebiet handelt es sich um keine Einwendungen, die
Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 erhoben werden können. Zur Frage des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen Folgendes ausgeführt: „Laut Projektunterlagen wird das BHKW mit Holzpellets betrieben. Zieht man die Definition des § 3
Bescheid der Abteilung 3 - Gemeinden, Unterabteilung Raumordnungsrecht vom 13.09.2001, Zahl: xxx und 19.05.2003, Zahl: xxx wurde die Parz. Nr. xxx KG xxx (teilw.) als „Bauland Sondergebiet Biomasseheizkraftwerk“ gewidmet. Mit der Neuverordnung der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx vom 28.08.2006, Zahl: xxx wurde die Widmung der Parz. Nr. xxx KG xxx (teilw.) auf die derzeit gültige Widmung „Bauland Sondergebiet – Bioheizwerk“ geändert. Diese Änderung wurde notwendig, da die „alte“ Widmung „Bauland Sondergebiet Biomasseheizkraftwerk“ in der 2006 (Anmerkung: dies gilt auch 2017 noch) gültigen WID-Code-Liste nicht mehr aufscheint. Damit kann festgehalten werden, dass die Widmung „Bauland Sondergebiet Biomasseheizkraftwerk“ nicht mehr existiert. Damit liegt für die geplante Anlage keine speziellere Widmung mehr vor. Aus raumordnungsfachlicher Sicht muss deshalb davon ausgegangen werden, dass mit der Widmung „Bauland - Sondergebiet – Bioheizwerk“ auch Bioheizkraftwerke umfasst sind, da es einerseits keine speziellere Widmung mehr gibt und andererseits sonst die Errichtung von Bioheizkraftwerken in Kärnten ausgeschlossen wären. Damit ist die geplante Anlage als widmungskonform (spezifisch) einzustufen und sie widerspricht damit nicht dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx vom 28.08.2006, Zahl: xxx.“ Zu den Einwendungen der xxx GmbH, der xxx GmbH, der xxx GmbH und der xxx GmbH, alle vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG: Im Bauverfahren sind
3 K-BO 1996 die Einwendungen hinsichtlich Widmung, Erhöhung der Emissionen, Überschreitung der Geschoßflächenzahl sowie die fehlende Blitzschutzklassenberechnung zulässig und wird hinsichtlich der Widmung auf die o.a. Stellungnahme des bautechnischen Arntssachverständigen verwiesen, welche sich schlüssig und nachvollziehbar darstellt. Zur eingewendeten Überschreitung der Geschoßflächenzahl führte der Amtssachverständige aus, dass die mögliche Bebauung nur zu einem Drittel ausgenutzt wird und daher nicht überschritten wird. Im Bauverfahren sind
Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 die Einwendungen hinsichtlich Widmung, Erhöhung der Emissionen, Überschreitung der Geschoßflächenzahl sowie die fehlende Blitzschutzklassenberechnung zulässig und wird hinsichtlich der Widmung auf die o.a. Stellungnahme des bautechnischen Arntssachverständigen verwiesen, welche sich schlüssig und nachvollziehbar darstellt. Zur eingewendeten Überschreitung der Geschoßflächenzahl führte der Amtssachverständige aus, dass die mögliche Bebauung nur zu einem Drittel ausgenutzt wird und daher nicht überschritten wird. Hinsichtlich der Einwendungen wegen Immissionen führten die Amtssachverständigen der Abt. 8, Amt der Kärntner Landesregierung aus, dass an den Grenzen der bebauten Grundstücke bzw. Grenzen der gewidmeten Baugrundstücke die einschlägigen Immissionsgrenzwerte
IG-Luft mit ausreichender Sicherheit eingehalten werden. Aus schalltechnischer Sicht kann ebenso keine relevante Erhöhung der Emissionssituation im Dauerschallpegel abgeleitet werden. Es kann keine der Widmung widersprechende Nutzung abgeleitet werden. Die Errichtung einer Blitzschutzanlage wurde als Auflage in den Bescheid aufgenommen. Darüber hinaus erfolgte eine brandschutztechnische Beurteilung. Die Brandsicherheit der beantragten Änderung ist daher als gegeben anzusehen. Eine Einsichtnahme in den Behördenakt ist einer Verfahrenspartei gem. § 17 AVG 1991 jederzeit möglich und hätte der Rechtsvertreter in die ergänzten Brandschutzpläne Einsicht nehmen können. Die Errichtung einer Blitzschutzanlage wurde als Auflage in den Bescheid aufgenommen. Darüber hinaus erfolgte eine brandschutztechnische Beurteilung. Die Brandsicherheit der beantragten Änderung ist daher als gegeben anzusehen. Eine Einsichtnahme in den Behördenakt ist einer Verfahrenspartei gem. Paragraph 17, AVG 1991 jederzeit möglich und hätte der Rechtsvertreter in die ergänzten Brandschutzpläne Einsicht nehmen können. Bei den von den Anrainern xxx, xxx und xxx vorgebrachten Äußerungen handelt es sich um keine Einwendungen im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) – somit aufgrund der geltend gemachten Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens – zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) – somit aufgrund der geltend gemachten Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens – zu überprüfen. Die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wird seitens der Beschwerdeführer darin erblickt, dass die erteilte Baubewilligung im Widerspruch zur geltenden Widmung „Bauland-Sondergebiet-Bioheizwerk“ stünde. Dieser Auffassung vermag sich nun aber das erkennende Verwaltungsgericht nicht anzuschließen. Entgegen den Beschwerdeausführungen war nämlich aufgrund der Ergebnisse des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – seitens der Marktgemeinde xxx keineswegs bewusst mit Beschlussfassung des Gemeinderates vom 2.6.2006 die ursprünglich für das verfahrensgegenständliche Grundstück geltende Widmung „Bauland-Sondergebiet-Biomasseheizkraftwerk“ auf „Bauland-Sondergebiet-Bioheizwerk“ geändert wurde. Es war daher – entgegen dem Beschwerdevorbringen – davon auszugehen, dass es nicht die Intention der Marktgemeinde xxx war, durch diese Änderung der Sonderwidmung die Errichtung eines Biomasseheizkraftwerkes auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche zu verhindern. Das erkennende Verwaltungsgericht erachtete es daher – basierend auf dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten raumordnungsfachlichen Gutachten des xxx vom 16.2.2018 iVm der vorstehend wiedergegebenen Stellungnahme der Marktgemeinde xxx - als erwiesen, dass die mit dem bekämpften Bescheid baurechtlich bewilligte Errichtung einer Holzvergaseranlage in der bestehenden Betriebsanlage auf dem GSt. Nr. xxx, KG xxx, der in Geltung stehenden Widmung „Bauland Sondergebiet-Bioheizwerk“ entspricht, zumal der alleinige Grund für die Änderung der Verwendungszweckbezeichnung im Sinne des § 3 Abs. 10 K-GplG darin gelegen ist, dass entsprechend der gültigen „WID-Code-Liste“ die seinerzeitige Verwendungszweckbezeichnung „Biomasseheizkraftwerk“ nicht mehr exisiert. Die vom raumordnungsfachlichen Sachverständigen getroffene Beurteilung, wonach die Verwendungszweckbezeichnung „Bioheizwerk“ aus den dargelegten Gründen auch „Bioheizkraftwerke“ umfasst, erweist sich daher durchaus als nachvollziehbar. Das erkennende Verwaltungsgericht erachtete es daher – basierend auf dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten raumordnungsfachlichen Gutachten des xxx vom 16.2.2018 in Verbindung mit der vorstehend wiedergegebenen Stellungnahme der Marktgemeinde xxx - als erwiesen, dass die mit dem bekämpften Bescheid baurechtlich bewilligte Errichtung einer Holzvergaseranlage in der bestehenden Betriebsanlage auf dem GSt. Nr. xxx, KG xxx, der in Geltung stehenden Widmung „Bauland Sondergebiet-Bioheizwerk“ entspricht, zumal der alleinige Grund für die Änderung der Verwendungszweckbezeichnung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 10, K-GplG darin gelegen ist, dass entsprechend der gültigen „WID-Code-Liste“ die seinerzeitige Verwendungszweckbezeichnung „Biomasseheizkraftwerk“ nicht mehr exisiert. Die vom raumordnungsfachlichen Sachverständigen getroffene Beurteilung, wonach die Verwendungszweckbezeichnung „Bioheizwerk“ aus den dargelegten Gründen auch „Bioheizkraftwerke“ umfasst, erweist sich daher durchaus als nachvollziehbar. Dem Antrag der Beschwerdeführer, ihnen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben der Marktgemeinde xxx vom 20.8.2018 eine 14-tägige Äußerungsfrist einzuräumen, war nicht Folge zu geben, zumal sich die Ausführungen in diesem Schreiben inhaltlich mit den Ausführungen im raumordnungsfachlichen Gutachten des xxx vom 16.2.2018 decken. Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1488.1491.7.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.