← Österreich

KLVwG-1488-1491/7/2018

Obsah (8)§ 28§ 1§ 6§ 17§ 2§ 10§ 23§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum11.10.2018 GeschäftszahlKLVwG-1488-1491/7/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Bes

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der

  1. xxx GmbH, xxx, xxx,
  2. xxx GmbH, xxx, xxx,
  3. xxx GmbH, xxx, xxx und
  4. xxx GmbH, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.4.2018, Zahl: xxx, betreffend Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Holzvergaseranlage in der bestehenden Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx (Antragstellerin und mitbeteiligte Partei: xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., xxx, xxx), nach der am 12.9.2018 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung für die Errichtung einer Holzvergaseranlage in der bestehenden Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der nachstehend angeführten Auflagen sowie der eingereichten Pläne und Beschreibungen, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden: „AUFLAGEN: I. Allgemeine Auflagen: römisch eins. Allgemeine Auflagen: 1. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Rechtskraft dieses Bescheides begonnen werden. 2. Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist längstens binnen einer Woche durch denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, der Baubehörde schriftlich zu melden. Bei Vorhaben nach § 6 lit. a), b),

  1. d)und
  2. e)K-BO 1996 ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben.Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist längstens binnen einer Woche durch denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, der Baubehörde schriftlich zu melden. Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a,), b),
  3. d)und
  4. e)K-BO 1996 ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben. 3. Die Bauarbeiten dürfen nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden. Die Unternehmer sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens, sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit wird weder durch die Baubewilligung, noch durch die behördliche Aufsicht eingeschränkt. Die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt. 4. Die Unternehmer haben - unbeschadet der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz - alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung zu gewährleisten. Insbesondere haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass jeder unnötig störende Lärm am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung werden. 5. Die Baubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft begonnen worden ist. 6. Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a), b),
  5. d)und
  6. e)der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten befugten Unternehmer, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung, einschließlich der ihr zu Grunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 2 (Verwendung zulässiger Bauprodukte) K-BO 1996 sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgt ist, vorzulegen. Die Vollendung von Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a,), b),
  7. d)und
  8. e)der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten befugten Unternehmer, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung, einschließlich der ihr zu Grunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins und 2 (Verwendung zulässiger Bauprodukte) K-BO 1996 sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgt ist, vorzulegen. II. Bautechnische und sicherheitstechnische Auflagen: römisch zwei. Bautechnische und sicherheitstechnische Auflagen: 7. Das Bauvorhaben ist plan- und beschreibungsgemäß, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, der Kärntner Bauvorschriften, der OIB-Richtlinien, der Feuerpolizeiordnung mit Durchführungsverordnung sowie der einschlägigen fachtechnischen Vorschriften (Normen) auszuführen. 8. Für das Bauvorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den K-BV entsprechen und unbeschadet davon eine CE-Kennzeichnung tragen sowie dem Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetz entsprechen. 9. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Planung und Bauausführung das Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG in der geltenden Fassung einzuhalten ist. 10. Die Fertigstellung des Vorhabens ist innerhalb einer Woche der Behörde zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens durch den Auftraggeber, sind vom Bauleiter Bestätigungen des bauausführenden Unternehmens - und zwar vom Baumeister, Sanitär- und Heizungsinstallateur, Zimmermeister, Elektriker, Dachdecker und Spengler - von diesen unterzeichnet vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend 11. der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, 12. den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 2 der Kärntner Bauordnung i.d.g.F. sowie den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins und 2 der Kärntner Bauordnung i.d.g.F. sowie 13. den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte. 14. Das Objekt ist mit einer Blitzschutzanlage It. gültiger Norm auszustatten und periodisch zu überprüfen. Das Objekt ist mit einer Blitzschutzanlage römisch eins t. gültiger Norm auszustatten und periodisch zu überprüfen. 15. Ein Attest über die ordnungsgemäße Ausführung der Blitzschutzanlage von einer dafür befugten Fachkraft ist der Baubehörde vorzulegen. 16. Die Elektroinstallationen sind den geltenden SNT-Vorschriften entsprechend auszuführen. Ein Attest von einer dazu befugten Firma ist der Baubehörde vorzulegen. 17. Sämtliche tragenden Bauteile sind den statischen Erfordernissen entsprechend (OIB-Richtlinie 1) zu dimensionieren. 18. Wände und Decken von Heiz-, Brennstofflager- und Abfallsammelräumen müssen in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt und raumseitig in A2 bekleidet sein. 19. Bodenbeläge in Heizräumen und Abfallsammelräumen müssen A2fl entsprechen. 20. Heizräume sind mit einer Zuluftöffnung aus dem Freien und einer Mindestquerschnittsfläche von 400 cm2 auszustatten. 21. Die automatische Holzfeuerungsanlage ist nach den Bestimmungen der TRVB H 118 i.d.g.F. zu errichten, zu betreiben und instand zu halten. Ein Attest, ausgestellt durch den Errichter der Anlage, über die ordnungsgemäße Ausführung ist der Baubehörde vorzulegen. 22. Abgasanlagen sind It. Pkt. 5 der OIB-Richtlinie 3 i.d.g.F. auszuführen. 22. Abgasanlagen sind römisch eins t. Pkt. 5 der OIB-Richtlinie 3 i.d.g.F. auszuführen. 23. Die Eignung der Abgasanlage für das angeschlossene Heizungssystem bzw. für die Feuerungsanlage mit Verbindungstücken sowie die fachgerechte Einbausituation vor Ort ist durch ein Attest des Rauchfangkehrers nachzuweisen. (Bezüglich der Einbausituation hat der Bauleiter während der Bauphase das Einvernehmen mit dem Rauchfangkehrer herzustellen, um zu vermeiden, dass nachträgliches Öffnen der Konstruktion erforderlich wird.) 24. Jede Änderung der Feuerungsanlage ist dem Rauchfangkehrer anzuzeigen. 25. Der Baubehörde ist ein Attest des zuständigen Rauchfangkehrers über die Abgasanlage zum Zeitpunkt der Bauvollendungsmeldung vorzulegen. 26. Abgasanlagen müssen von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen einen solchen Abstand aufweisen, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können. Der Mindestabstand zwischen Abgasanlage und brennbaren Teilen ist

den Herstellerangaben einzuhalten. Bei brennbaren Decken, Dachdurchführungen und dergleichen sind gegebenenfalls geeignete und dafür geprüfte Durchführungselemente einzubauen. Für diese Durchführungselemente ist ein eigenes Prüfzeugnis bzw. eine Konformitätserklärung vorzulegen. 27. Sofern Abgasanlagen in Wänden bzw. Decken liegen oder diese durchdringen, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Feuerwiderstandklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die entsprechende Feuerwiderstandsdauer wirksam eingeschränkt wird. Abgasanlagen müssen rußbrandbeständig sein, sofern nicht aufgrund der anzuschließenden Feuerstätten (z.B. ÖI-Brennwerttechnik, Gasfeuerstätten) ein Rußbrand ausgeschlossen wird. 28. Bei Gebäudetreppen mit mehr als 3 Stufen müssen beidseitig Handläufe angebracht werden (einseitig bei nicht mehr als zwei Wohnungen, Reihenhäusern und Nebentreppen). 29. Alle Bereiche (höher als 0,60 m), an denen Absturzgefahr für Personen besteht, müssen - wenn sie ungehindert zugänglich sind - durch Geländer oder Brüstungen (standsicher, durchschlupfsicher, Höhe 1,00 m - bei Wohnungstreppen 0,90

  1. m)abgesichert werden. Ausführung It. Pkt. 4 der OIB-Richtlinie 4 i.d.g.F. Alle Bereiche (höher als 0,60 m), an denen Absturzgefahr für Personen besteht, müssen - wenn sie ungehindert zugänglich sind - durch Geländer oder Brüstungen (standsicher, durchschlupfsicher, Höhe 1,00 m - bei Wohnungstreppen 0,90
  2. m)abgesichert werden. Ausführung römisch eins t. Pkt. 4 der OIB-Richtlinie 4 i.d.g.F. 30. Schächte u.dgl. müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden. Abdeckungen in allgemein zugänglichen Bereichen sind versperr auszuführen. 31. Die Abbrucharbeiten sind It. ÖNORM B 2251 bzw. der Bauarbeiterschutzverordnung BGBI. Nr. 340/1994 i.d.g.F., Abschnitt 16, durchzuführen, wobei alle notwendigen Abstützmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind. Unzumutbare Staub- und Lärmbelästigungen sind zu vermeiden. Die Abbrucharbeiten sind römisch eins t. ÖNORM B 2251 bzw. der Bauarbeiterschutzverordnung BGBI. Nr. 340 aus 1994, i.d.g.F., Abschnitt 16, durchzuführen, wobei alle notwendigen Abstützmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind. Unzumutbare Staub- und Lärmbelästigungen sind zu vermeiden. 32. Das Abbruchmaterial ist den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu entsorgen. III.römisch drei. Auflagen des Vertreters des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, xxx 33. Die ordnungsgemäße Umsetzung der projektierten Maßnahmen It. Nachreichung vom 23.11.2017 sind in Form einer Gesamtbestätigung der Behörde zu attestieren. Die ordnungsgemäße Umsetzung der projektierten Maßnahmen römisch eins t. Nachreichung vom 23.11.2017 sind in Form einer Gesamtbestätigung der Behörde zu attestieren. 34. Die Betriebsanlage ist mit tragbaren Kleinlöschgeräten

TRVB 124 F 17 auszustatten.

  1. Die Löschwasserbereitstellung ist in nachweislicher Absprache mit der örtlich zuständigen Feuerwehr abzustimmen.
  2. Die Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken ist

TRVB 124 F 17 herzustellen (Kennzeichnen) und ganzjährig bereit zu halten. 37. Die Fluchtwege sind mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung

TRVB E 102 05 auszustatten. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Installation ist durch ein befugtes Unternehmen der Behörde nachzuweisen.“ In der Bescheidbegründung wurde Folgendes ausgeführt: „Mit Antrag vom 13.10.2017 hat die xxx GmbH, xxx, xxx, um die Baubewilligung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in Form der Errichtung von Holzgas-BHKW-Anlagen angesucht.

§ 1Abs.

1 lit. a der Verordnung der Landesregierung vom 11.07.2017, ZI. xxx, mit der die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf Behörden des Landes übertragen wird (Kärntner Bauübertragungsverordnung xxx vom 17.07.2017, LGBI. Nr. 36/2017), ist die Bezirkshauptmannschaft xxx zuständige Baubehörde.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, der Verordnung der Landesregierung vom 11.07.2017, ZI. xxx, mit der die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf Behörden des Landes übertragen wird (Kärntner Bauübertragungsverordnung xxx vom 17.07.2017, LGBI. Nr. 36 aus 2017,), ist die Bezirkshauptmannschaft xxx zuständige Baubehörde. Das gegenständliche Bauvorhaben wurde vom bau- und sicherheitstechnischen Amtssachverständigen vorgeprüft. Am 22.11.2017 erfolgte die mündliche mit einem Augenschein verbundene Bauverhandlung. Diese wurde zeitgleich mit der Gewerbeverhandlung durchgeführt. Vor der Bauverhandlung langten folgende Stellungnahmen bei der Baubehörde ein: • Abt. 9 Straßenbauamt xxx - E-Mail vom 10.11.2017, Zahl xxx bzw. 16.11.2017: Es besteht kein Einwand gegen die Erteilung der Bewilligung, da es sich nur um einen Innenumbau handelt und keine Interessen der Landesstraße berührt werden. • Eingabe Rechtsanwälte xxx OG vom 21.11.2017 (per Mail und Fax): Es wurden folgende Einwendungen sowohl für das baurechtliche als auch das gewerberechtliche Verfahren vorgebracht: o Mit dem Bauvorhaben bzw der Betriebsanlage würden unzulässige Immissionen sowohl in Bezug auf Lärm/Schall als auch die Verunreinigung der Luft bzw. die Verbreitung von Geruch verbunden sein; o Die Erweiterung in ein Kleinkraftwerk widerspreche der bestehenden Widmung; o Der Brandschutz sei nicht ausreichend gewährleistet; dies beispielsweise in Bezug auf die fehlende Blitzschutzanlage; o Die zulässige Geschoßflächenzahl werde überschritten. o Eine unzulässige Verbrennung von Abfällen sei vorgesehen. o die Entwicklung der betroffenen Grundstücke der Anrainer in Entsprechung des gültigen örtlichen Entwicklungskonzeptes werde verhindert. So sei es nahezu unmöglich, in der Nähe des Heizkraftwerkes touristische Betriebe anzusiedeln. • Eingabe xxx Rechtsanwälte OG vom 21.11.2017 (per Mail und Fax): Es wurden Einwendungen hinsichtlich Unzuständigkeit der Behörde (eine Stromerzeugungsanlage sei nach den Bestimmungen des EIWOG und nicht nach jenen der Gewerbeordnung zu beurteilen), des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan, der Abwertung der Nachbargrundstücke, Bebauung entspreche nicht dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, der Erschwerung von zukünftigen Investitionen in Bezug auf das Schigebiet, den Standort unmittelbar an Aufschließungsgebieten für das Kurgebiet, vorgebracht. Bei der mündlichen Verhandlung wurden von den Anrainern folgende Stellungnahmen abgegeben: Stellungnahme des Herrn xxx für die xxx GmbH, die xxx GmbH und die xxx GmbH sowie die xxx GmbH: Die am 21.11.2017 eingebrachten Einwendungen werden auch für die xxx GmbH erhoben. Weiters schließen sich die xxx GmbH, die xxx GmbH und die xxx GmbH sowie die xxx GmbH den Einwendungen der xxx GmbH an und erheben deren Einwendungen auch zu den eigenen Einwendungen. Anläßlich des heutigen Lokalaugenscheines hat sich ergeben, dass die derzeit carportähnlich ausgestalteten Lagerflächen durch Einbringen von Stahlbetonwänden in ein massives Gebäude umgebaut werden sollen, in welche sodann eine selbständige Anlage integriert wird. Die verfahrensgegenständliche Anlage ist daher eigenständig zu beurteilen und kann nicht als Ergänzung eines bereits bestehenden Biomasseheizwerkes beurteilt werden. Die schriftlichen Ausführungen des Amtssachverständigen gehen nicht auf das Projekt ausreichend ein und beschäftigen sich auch nicht mit den nachträglich vorgebrachten Einwendungen. Das Gutachten des bautechnischen ASV wird zu ergänzen sein und wird darüber hinaus schon jetzt dessen Erörterung beantragt. So übersieht der ASV die Sonderwidmung Biomasseheizwerk bzw. stellt diese Widmung einem Biomasse-Kraftwerk gleich. Dies widerspricht jedoch dem örtlichen Entwicklungskonzept und auch der bestehenden Widmung. Von der Antragstellerin wurde bislang auch nicht um die Bewilligung einer Änderung des Verwendungszweckes angesucht, was jedoch nach den Bestimmungen der KBO erforderlich wäre. Eine Änderung des Verwendungszweckes von Räumen ist jedenfalls dann bewilligungspflichtig, wenn andere, insbesondere höhere Anforderungen, an die neue Widmung gestellt werden. Im folgenden Fall soll an Stelle offener Lagerflächen ein Kleinkraftwerk errichtet werden, für welches zweifellos öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten, die strenger sind als für Lagerflächen. Darüberhinaus werden die brandschutzrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten und resultiert daraus eine Gefährdung der Anrainer. Zur ParteisteIlung der xxx GmbH wird ausgeführt, dass diese im unmittelbaren Einflussbereich der Betriebsanlage ein Feriendorf betreibt. Aufgrund der bereits vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass es durch das beantragte Projekt sowohl in Bezug auf Schall und Luftreinhaltung zu schädlichen Emissionen für die im Einflussbereich liegenden Objekte kommen wird. Stellungnahme des Herrn xxx: Die Zufahrt erfolgt derzeit über einen Teil meines Grundstückes (xxx) und habe ich dazu keine Zustimmung gegeben und werde ich diese auch in Zukunft nicht geben. An der Nordseite beim Heizwerk sollen frei stehende Silos errichtet werden. Diese würden das Erscheinungsbild negativ beeinflussen. Das Heizwerk ist für die Entwicklung der Region xxx auf dem ungünstigsten Platz entstanden. Daher soll das Heizwerk nicht modernisiert und erweitert werden, sondern auf einen neuen Standort verlegt werden, um der Region nicht noch größeren Schaden zuzufügen. Stellungnahme des Herrn xxx: Das Heizwerk ist für die Entwicklung der Region xxx auf dem ungünstigsten Platz entstanden. Daher soll das Heizwerk nicht modernisiert und erweitert werden, sondern auf einen neuen Standort verlegt werden, um der Region nicht noch größeren Schaden zuzufügen. Die Gemeinde müsste schauen, wo ein geeigneter Standort wäre und die Herren xxx müssten sich einig werden. Sollte es bei der bestehenden Anlage zu einer Sanierung kommen, habe ich nichts dagegen aber einer Erweiterung stimme ich nicht zu. Stellungnahme des Herrn xxx: Gegen die geplante Erweiterung bzw. Modernisierung habe ich nichts einzuwenden, damit die Versorgung des xxx gewährleistet ist. Eine Verlegung des Betriebes in weiterer Folge wäre jedoch meiner Meinung nach sehr sinnvoll. Stellungnahme des Herrn xxx für die xxx GmbH: Es wird zunächst auf die schriftliche Eingabe vom 21.11.2017 verwiesen. Es wird festgehalten, dass sich die schriftlich erhobenen Einwendungen sowohl auf das Bauverfahren als auch auf das gewerberechtliche Verfahren beziehen. Das Vorbringen der xxx GmbH als auch des xxx wird auch zum eigenen Vorbringen erhoben und schließt sich die xxx GmbH dem von der xxx GmbH erhobenen Einwendungen vollinhaltlich an. Es wird die Erörterung des Gutachtens des xxx zur Widmungskonformität beantragt. Auf dem Grundstück xxx, welches im Eigentum der xxx GmbH, steht, befinden sich die Kundenparkplätze des Unternehmens, als auch die Betriebsgarage. Es halten sich daher ständig Menschen auf diesem Grundstück auf. Im Entwicklungsleitbild zur xxx, welches im Auftrag der Bundesländer Kärnten und xxx erstellt wurde, war auch das Unternehmen der Projektwerberin mitbeteiligt. Im Entwicklungsleitbild wurde bereits ein Alternativstandort für das Heizkraftwerk gefunden. Es erscheint nicht zweckmäßig, am bestehenden Standort Investitionen zu tätigen. Das Entwicklungsleitbild wird in Kurzform unter einem vorgelegt (Beilage „B“). Zu den Stellungnahmen der Anrainer führte der Rechtsvertreter der Antragstellerin Folgendes aus: Stellungnahme des Herrn xxx als Vertreter der Antragstellerin: Ausdrücklich festgehalten wird, das die Stellungnahme sowohl das Bauverfahren als auch das Gewerbeverfahren betrifft und sohin integrierender Bestandteil beider Verfahren ist. Die Antragstellerin verweist zunächst auf die mit Bewilligungsantrag vorgelegten Unterlagen. Sämtliche erforderlichen Bereiche für die gegenständlichen Verfahren wurden abschließend und vollständig erfasst. Es wurde im Antrag Art und Umfang ausreichend dargelegt. Es wird keine Industrieanlage geplant. Eine entsprechende erforderliche Widmung ist vorhanden, relevante Emissionen liegen nicht vor, OIB-Richtlinien sind in den Einreichunterlagen nicht darzulegen, zum an der Kubatur (bauliche Außenhülle) nicht verändert wird. Zu den erhobenen Einwendungen wird im Detail wie folgt Stellung bezogen: Unzuständigkeit: gegenständlich handelt es sich zum kein Elektrizitätsunternehmen, sondern lediglich um eine Änderung der bereits bestehenden Anlage. Elevator: Hinsichtlich der Berechnung ohne und mit Elevator wird auf die Ausführungen des GA Schall, insbesondere im Punkt 4.3.5.3 GA xxx (Schall) verwiesen. Offensichtlich handelt es sich bei dem erhobenen Einwand um einen Irrtum. Mangelhaftigkeit/Unvollständigkeit: der erhobene Einwand ist nicht nachvollziehbar, zumal eine ausreichende Berechnung dargelegt und durchgeführt wurde. Es wird auf das GA Fachbereich Luftreinhaltung (xxx-xxx) verwiesen. Entwicklungsleitbild: ungeachtet dessen, dass es sich um keinen öffentlich-subjektiv-rechtlich handelt, stammt das Entwicklungsleitbild aus dem Jahre 2012. Widmung: Wie aus den Projektunterlagen hervorgeht, liegt eine entsprechend erforderlich Widmung vor. Lagerung: Ein gesonderter Lagerplatz im Freien ist nicht erforderlich. Die Pelletslagerung wurde im Plan entsprechend dargestellt. Ein gesonderter befestigter Lagerplatz wird nicht hergestellt. Außenhaut des Gebäudes: neue Baulichkeiten an der Außenseite des Gebäudes werden nicht geschaffen. Äußeres Erscheinungsbild: Ungeachtet des Umstandes, dass das äußere Erscheinungsbild nicht abgeändert wird, handelt es sich bei dem Einwand um kein subjektiv-öffentlich-rechtlichen Einwand. Kondensat: Eine Kondensatbildung ist von derart geringem Ausmaß, dass dieses nicht relevant ist; Im Zuge des Betriebes ist eine Kondensatbildung ausgeschlossen. Lediglich beim Hoch- und/oder Niederfahren kann es unter Umständen zu geringsten prozentual vernachlässigbaren Mengen kommen. Eine Einleitung eines Kondensat in einen Abwasserkanal etc. findet nicht statt. Eine geringfügig mögliche Menge wird in einem Behälter gesammelt und sodann entsorgt werden. Zudem ist ein Abwasserkanal nicht vorhanden. Asche: auszuführen ist, dass keine Asche entsteht, allfällige Rückstände werden entsorgt. Entgegen den Projektunterlagen wird der Rückstand keiner Verwertung zugeführt, sondern wird entsorgt. Brandschutz: Diesbezüglich wird auf die Ausführung der Planunterlagen verwiesen. Zufahrt: Die Zufahrt besteht bereits seit Bestehen bzw. Inbetriebnahme des Heizkraftwerkes. Eine Änderung wird nicht stattfinden. Der erhobene Einwand des Herrn xxx ist verfehlt und auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen. Brennstoffanlieferung: Es wird zukünftig zu keiner Erhöhung der LKW-Anlieferungen kommen, weil die Energiedichte von Pellets deutlich höher als jene von Hackgut ist (Punkt 3.6.1 Seite 14 Tabelle 3.6 GA xxx) Zur Beurteilung des Projektes wurden Amtssachverständige aus den Bereichen Bau- und Sicherheitstechnik, Schalltechnik, Luftreinhaltung, Brandschutz sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates beigezogen. Vom bau- und sicherheitstechnischen Amtssachverständigen wurden bereits im Vorfeld entsprechende Auflagen vorgeschlagen. Da eine abschließende brandschutztechnische Beurteilung aufgrund zu ergänzender Projektunterlagen nicht möglich war, erfolgte diese schriftlich am 19.12.2017. Darüber hinaus wurde ein bautechnisches und raumordnungsfachliches Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx eingeholt. Diese Stellungnahmen wurden den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Dazu langte von der xxx GmbH, der xxx GmbH, der xxx GmbH und der xxx GmbH, alle vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, eine weitere Stellungnahme zum Gutachten des bautechnischen und raumordnungsfachlichen Sachverständigen, zum Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zur Änderung des Verwendungszecks sowie zur Stellungnahme des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, ein. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen und auf Basis des gesamten Ermittlungsergebnisses kommt die Behörde zu dem Schluss:

§ 6

lit b der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

Paragraph 6, Litera b, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

§ 17Abs.

1 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.

Paragraph 17, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. § 23 K-BO 1996 bestimmt: Paragraph 23, K-BO 1996 bestimmt:

(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist; die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  4. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  5. e)die Anrainer (Abs. 2).
  6. e)die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind:
  1. a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
  2. b)die Wohnungseigentümer

§ 2Abs.

5 WEG 2002, deren Zustimmung

§ 10Abs.

1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

§ 2Abs.

2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

§ 2Abs.

2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; die Wohnungseigentümer

Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung

Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

  1. c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
  2. d)die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

lit. c. die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Litera c,

(3)Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können - vorbehaltlich des Abs. 3a - insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über Anrainer

Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können - vorbehaltlich des Absatz 3 a, - insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a)Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungs-einrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4)Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Anrainer

Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.

(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer

Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz

Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen. Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer

Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz

Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(6)Anrainer

Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer

Abs. 2 lit. a bleiben unberührt. Anrainer

Absatz 2, Litera c und d sind nur bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer

Absatz 2, Litera a, bleiben unberührt.

(7)Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8)Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss. Zu den Einwendungen der xxx GmbH: Bei der Frage der Unzuständigkeit der Behörde betreffend EIWOG, einer allfälligen Abwertung für die Nachbargrundstücke und einer Erschwerung für Investitionen in Bezug auf das Schigebiet handelt es sich um keine Einwendungen, die

§ 23Abs.

3 K-BO 1996 erhoben werden können. Zur Frage des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen Folgendes ausgeführt: Bei der Frage der Unzuständigkeit der Behörde betreffend EIWOG, einer allfälligen Abwertung für die Nachbargrundstücke und einer Erschwerung für Investitionen in Bezug auf das Schigebiet handelt es sich um keine Einwendungen, die

Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 erhoben werden können. Zur Frage des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen Folgendes ausgeführt: „Laut Projektunterlagen wird das BHKW mit Holzpellets betrieben. Zieht man die Definition des § 3

(2)lit. 3a der FAV (Feuerungsanlagen von 50 kW bis 50 MW hier einschlägig) für Biomasse heran „Laut Projektunterlagen wird das BHKW mit Holzpellets betrieben. Zieht man die Definition des Paragraph 3,
(2)lit. 3a der FAV (Feuerungsanlagen von 50 kW bis 50 MW hier einschlägig) für Biomasse heran „Feste naturbelassene Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden (naturbelassenes Holz zB in Form von Stücken, Scheiten, Hackgut, Sägespänen, Reisig, Zapfen oder Presslingen, naturbelassene Rinde oder Kork); kann festgehalten werden, dass Holzpellets feste naturbelassene Produkte forstwirtschaftlichen Ursprungs, also Holz sind. Dazu werden sie, laut Projektunterlagen, zur energetischen Rückgewinnung verwendet und sie werden am Ende sogar noch namentlich erwähnt (unter Presslingen versteht man Pellets). Unter § 43
(3)K-BV wird noch eingeschränkt, dass es sich bei Biomasse um erneuerbare (nachwachsende) und nicht um fossile Energieträger handeln muss. Auch das trifft auf Holzpellets zu. Damit sind Holzpellets eindeutig Biomasse im eigentlichen Sinn. Das gegenständliche BHKW ist somit unter dem Begriff Bioheiz(kraft)werk zu subsumieren. kann festgehalten werden, dass Holzpellets feste naturbelassene Produkte forstwirtschaftlichen Ursprungs, also Holz sind. Dazu werden sie, laut Projektunterlagen, zur energetischen Rückgewinnung verwendet und sie werden am Ende sogar noch namentlich erwähnt (unter Presslingen versteht man Pellets). Unter Paragraph 43,
(3)K-BV wird noch eingeschränkt, dass es sich bei Biomasse um erneuerbare (nachwachsende) und nicht um fossile Energieträger handeln muss. Auch das trifft auf Holzpellets zu. Damit sind Holzpellets eindeutig Biomasse im eigentlichen Sinn. Das gegenständliche BHKW ist somit unter dem Begriff Bioheiz(kraft)werk zu subsumieren. Bei dem vorliegenden Projekt handelt es sich um eine Anlage, welche neben Heizenergie auch Strom (39%) erzeugt. Damit ist sie, laut allgemein anerkannter Definition, kein Heizwerk. sondern ein Heizkraftwerk. Da die vorhandene Widmung am geplanten Aufstellungsort laut Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx vom 28.08.2006, Zahl: xxx und KAGIS auf „Bauland-Sondergebiet-Bioheizwerk“ lautet, muss geprüft werden, ob mit dieser Widmung auch ein Bioheizkraftwerk mit umfasst ist.

Bescheid der Abteilung 3 - Gemeinden, Unterabteilung Raumordnungsrecht vom 13.09.2001, Zahl: xxx und 19.05.2003, Zahl: xxx wurde die Parz. Nr. xxx KG xxx (teilw.) als „Bauland Sondergebiet Biomasseheizkraftwerk“ gewidmet. Mit der Neuverordnung der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx vom 28.08.2006, Zahl: xxx wurde die Widmung der Parz. Nr. xxx KG xxx (teilw.) auf die derzeit gültige Widmung „Bauland Sondergebiet – Bioheizwerk“ geändert. Diese Änderung wurde notwendig, da die „alte“ Widmung „Bauland Sondergebiet Biomasseheizkraftwerk“ in der 2006 (Anmerkung: dies gilt auch 2017 noch) gültigen WID-Code-Liste nicht mehr aufscheint. Damit kann festgehalten werden, dass die Widmung „Bauland Sondergebiet Biomasseheizkraftwerk“ nicht mehr existiert. Damit liegt für die geplante Anlage keine speziellere Widmung mehr vor. Aus raumordnungsfachlicher Sicht muss deshalb davon ausgegangen werden, dass mit der Widmung „Bauland - Sondergebiet – Bioheizwerk“ auch Bioheizkraftwerke umfasst sind, da es einerseits keine speziellere Widmung mehr gibt und andererseits sonst die Errichtung von Bioheizkraftwerken in Kärnten ausgeschlossen wären. Damit ist die geplante Anlage als widmungskonform (spezifisch) einzustufen und sie widerspricht damit nicht dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx vom 28.08.2006, Zahl: xxx.“ Zu den Einwendungen der xxx GmbH, der xxx GmbH, der xxx GmbH und der xxx GmbH, alle vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG: Im Bauverfahren sind

§ 23Abs.

3 K-BO 1996 die Einwendungen hinsichtlich Widmung, Erhöhung der Emissionen, Überschreitung der Geschoßflächenzahl sowie die fehlende Blitzschutzklassenberechnung zulässig und wird hinsichtlich der Widmung auf die o.a. Stellungnahme des bautechnischen Arntssachverständigen verwiesen, welche sich schlüssig und nachvollziehbar darstellt. Zur eingewendeten Überschreitung der Geschoßflächenzahl führte der Amtssachverständige aus, dass die mögliche Bebauung nur zu einem Drittel ausgenutzt wird und daher nicht überschritten wird. Im Bauverfahren sind

Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 die Einwendungen hinsichtlich Widmung, Erhöhung der Emissionen, Überschreitung der Geschoßflächenzahl sowie die fehlende Blitzschutzklassenberechnung zulässig und wird hinsichtlich der Widmung auf die o.a. Stellungnahme des bautechnischen Arntssachverständigen verwiesen, welche sich schlüssig und nachvollziehbar darstellt. Zur eingewendeten Überschreitung der Geschoßflächenzahl führte der Amtssachverständige aus, dass die mögliche Bebauung nur zu einem Drittel ausgenutzt wird und daher nicht überschritten wird. Hinsichtlich der Einwendungen wegen Immissionen führten die Amtssachverständigen der Abt. 8, Amt der Kärntner Landesregierung aus, dass an den Grenzen der bebauten Grundstücke bzw. Grenzen der gewidmeten Baugrundstücke die einschlägigen Immissionsgrenzwerte

IG-Luft mit ausreichender Sicherheit eingehalten werden. Aus schalltechnischer Sicht kann ebenso keine relevante Erhöhung der Emissionssituation im Dauerschallpegel abgeleitet werden. Es kann keine der Widmung widersprechende Nutzung abgeleitet werden. Die Errichtung einer Blitzschutzanlage wurde als Auflage in den Bescheid aufgenommen. Darüber hinaus erfolgte eine brandschutztechnische Beurteilung. Die Brandsicherheit der beantragten Änderung ist daher als gegeben anzusehen. Eine Einsichtnahme in den Behördenakt ist einer Verfahrenspartei gem. § 17 AVG 1991 jederzeit möglich und hätte der Rechtsvertreter in die ergänzten Brandschutzpläne Einsicht nehmen können. Die Errichtung einer Blitzschutzanlage wurde als Auflage in den Bescheid aufgenommen. Darüber hinaus erfolgte eine brandschutztechnische Beurteilung. Die Brandsicherheit der beantragten Änderung ist daher als gegeben anzusehen. Eine Einsichtnahme in den Behördenakt ist einer Verfahrenspartei gem. Paragraph 17, AVG 1991 jederzeit möglich und hätte der Rechtsvertreter in die ergänzten Brandschutzpläne Einsicht nehmen können. Bei den von den Anrainern xxx, xxx und xxx vorgebrachten Äußerungen handelt es sich um keine Einwendungen im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO

  1. Darüber hinaus wurde zum Vorbringen des xxx, dass ein Teil der Zufahrt über sein Grundstück xxx führe und er dazu keine Zustimmung gegeben habe, der Bauakt der Marktgemeinde xxx angefordert. Daraus geht hervor, dass im ursprünglichen Einreichprojekt zum Genehmigungsbescheid vom 16.11.2001, Zahl xxx die Parzelle des Herrn xxx nicht in die Planung für die Zufahrt miteinbezogen war. Aus dem aktuellen KAGIS-Luftbild geht jedoch hervor, dass das Grundstück des Herrn xxx marginal von der bestehenden Zufahrt zum Heizwerk berührt wird. Vom Vertreter der Antragstellerin wurde dazu die Bestätigung des Kommandanten der FF xxx vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass bei Nichtnutzung der Parzelle xxx noch immer ca. 10 m für die Einfahrt verbleiben und seitens der Feuerwehr keine Bedenken diesbezüglich bestehen bzw. dies im Einsatzfall nicht maßgeblich relevant ist. Bei den von den Anrainern xxx, xxx und xxx vorgebrachten Äußerungen handelt es sich um keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, K-BO
  2. Darüber hinaus wurde zum Vorbringen des xxx, dass ein Teil der Zufahrt über sein Grundstück xxx führe und er dazu keine Zustimmung gegeben habe, der Bauakt der Marktgemeinde xxx angefordert. Daraus geht hervor, dass im ursprünglichen Einreichprojekt zum Genehmigungsbescheid vom 16.11.2001, Zahl xxx die Parzelle des Herrn xxx nicht in die Planung für die Zufahrt miteinbezogen war. Aus dem aktuellen KAGIS-Luftbild geht jedoch hervor, dass das Grundstück des Herrn xxx marginal von der bestehenden Zufahrt zum Heizwerk berührt wird. Vom Vertreter der Antragstellerin wurde dazu die Bestätigung des Kommandanten der FF xxx vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass bei Nichtnutzung der Parzelle xxx noch immer ca. 10 m für die Einfahrt verbleiben und seitens der Feuerwehr keine Bedenken diesbezüglich bestehen bzw. dies im Einsatzfall nicht maßgeblich relevant ist. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass bei Einhaltung der im Spruch dieses Bescheides angeführten Auflagen die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung gegeben sind. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen mit Schriftsatz vom 22.5.2018 erhobenen Beschwerde wurde von den Beschwerdeführern ausgeführt und beantragt wie folgt: „Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang, also hinsichtlich der Erteilung der baurechtlichen Bewilligung angefochten. Als Beschwerdegründe werden insbesondere unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.
  3. Das Bauvorhaben widerspricht dem gültigen Flächenwidmungsplan: Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antragstellerin die Baubewilligung für die Errichtung einer Holzvergaseranlage (Errichtung von drei Holzgas-BHKW-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von je 165 kWel und einer thermischen Leistung von je 260 kWth) in der bestehenden Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx erteilt. Bei der bestehenden Betriebsanlage, die teilweise umgebaut und erweitert werden soll, handelt es sich um eine Anlage, welche ausschließlich der Wärmeversorgung des Feriengebietes xxx dient. Diese Anlage ist groß genug, um den aktuellen Bedarf abzudecken. Der Standort der Anlage ist als äußerst schlecht, ungeeignet und tourismusschädlich zu qualifizieren. Das örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde xxx sieht einen gänzlich anderen Standort für ein Biomasseheizwerk vor. Mit der nunmehr bewilligten Anlage soll nicht nur Wärme, sondern auch Strom produziert werden. Es ändert sich also der Verwendungszweck der betroffenen Baulichkeiten, wozu es einer eigenen Bewilligung bedarf. Für das Grundstück xxx KG xxx, auf welchem die Betriebsanlage errichtet werden soll, besteht seit dem Jahr 2006 die Widmung „Bauland- Sondergebiet-Bioheizwerk“. Sonderwidmungen sind restriktiv auszulegen. Aufgrund der aktuellen Widmung darf daher auf dem betroffenen Grundstock kein Kraftwerk zur Gewinnung elektrischer Energie errichtet werden. Darauf haben die Beschwerdeführer im Verfahren I. Instanz wiederholt hingewiesen. Sonderwidmungen sind restriktiv auszulegen. Aufgrund der aktuellen Widmung darf daher auf dem betroffenen Grundstock kein Kraftwerk zur Gewinnung elektrischer Energie errichtet werden. Darauf haben die Beschwerdeführer im Verfahren römisch eins. Instanz wiederholt hingewiesen. Die Behörde hat zur Überprüfung des Einwandes ein bautechnisches und raumordnungsfachliches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten gesteht zwar zu, dass mit Neuverordnung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde xxx vom 28.08.2016, Zahl: xxx, die Widmung der Parzelle Nr. xxx KG xxx von „Bauland Sondergebiet Biomasseheizkraftwerk“ in „Bauland - Sondergebiet – Bioheizwerk“ geändert wurde, vertritt jedoch die Ansicht, dass es sich bei dieser Änderung inhaltlich um keine Änderung handelt. Diese Rechtsansicht begründet das Gutachten - juristisch nicht nachvollziehbar - damit, dass die gültige WID-Code-Liste die Sonderwidmung Biomasseheizkraftwerk nicht mehr kennt und demzufolge diese Widmung im Biomasseheizwerk enthalten sein muss. Die von der Marktgemeinde xxx bewusst vorgenommene Änderung bzw. Einschränkung der Widmung auf Biomasseheizwerk hat für den Sachverständigen daher gar nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführer haben bereits in ihrer Stellungnahme zum Sachverständigengutachten darauf hingewiesen, dass es gerade ·Intention der Marktgemeinde xxx war, durch die Änderung bzw. Einschränkung der Widmung in Übereinstimmung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept dafür Vorsorge zu treffen, dass am gegenständlichen Standort keine für den Tourismus schädliche Änderungen bzw. Erweiterungen stattfinden. Erklärtes Ziel der Marktgemeinde xxx ist es, im Interesse mit den Anrainern in touristischen Betrieben das Biomasseheizwerk an einen günstigeren Standpunkt zu verlegen, woraus sich ergibt, dass eine Erweiterung der Betriebsanlage in ein Kraftwerk zur Produktion elektrischer Energie unerwünscht ist und der aktuellen Widmung widerspricht. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang selbstverständlich, ob das Kraftwerk, so wie auch das Heizwerk, mit Biomasse betrieben wird und demzufolge keine Änderung des verwendeten Energieträgers stattfindet. Wenn es die Sonderwidmung Biomasseheizkraftwerk nicht mehr gibt, dann ist die Bewilligung eines Biomasseheizkraftwerkes schlichtweg nicht mehr zulässig. Der Sachverständige sowie diesem folgend die Behörde I. Instanz übersehen auch, dass es selbstverständlich möglich wäre, Widmungen vorzusehen, welche nicht im WID-Code enthalten sind. Darüber hinaus gibt es selbstverständlich auch einen WID-Code für Kraftwerke. Eine derartige Widmung weist das gegenständliche Grundstück aber nicht auf. Wenn es die Sonderwidmung Biomasseheizkraftwerk nicht mehr gibt, dann ist die Bewilligung eines Biomasseheizkraftwerkes schlichtweg nicht mehr zulässig. Der Sachverständige sowie diesem folgend die Behörde römisch eins. Instanz übersehen auch, dass es selbstverständlich möglich wäre, Widmungen vorzusehen, welche nicht im WID-Code enthalten sind. Darüber hinaus gibt es selbstverständlich auch einen WID-Code für Kraftwerke. Eine derartige Widmung weist das gegenständliche Grundstück aber nicht auf. Mutmaßungen sind nicht angebracht, sondern hat die Behörde dem Bestimmtheitsgebot folgend nur Bauvorhaben zu bewilligen, welche auch der konkreten Widmung eines Grundstückes entsprechen. Die Tatsache, dass eine Änderung des aktuellen Verwendungszweckes des Gebäudes stattfindet, ergibt sich aber nicht nur daraus, dass der Charakter der Betriebsanlage maßgeblich verändert wird, sondern auch daraus, dass eine „carportähnliche“ Baulichkeit, in welcher derzeit das Hackgut gelagert wurde, mit massiven Betonwänden eingehaust und in den so geschaffenen geschlossenen Räumen die Generatoren installiert werden sollen. Diese Generatoren wiederum benötigen Kamine bzw. Entlüftungsrohre, welche das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes maßgeblich bestimmen werden. So entsteht für die Touristen zwangsläufig der Eindruck, dass durch diese Kamine bzw. Abluftrohre schädliche Emissionen freigesetzt werden, was für eine Tourismusregion zweifellos inakzeptabel ist. Der angefochtene Bescheid setzt sich aber auch mit den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen nur oberflächlich oder gar nicht auseinander. So erfüllt die Behörde keinesfalls ihre Begründungspflicht, wenn sie Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen wörtlich wiedergibt, ohne aus diesen Stellungnahmen Schlussfolgerungen zu ziehen und mit diesen die erhobenen Einwände zu entkräften. Es wird daher gestellt der Antrag, das Landesverwaltungsgericht wolle
  4. eine mündliche Verhandlung anberaumen;
  5. der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen wird;
  6. in eventu der Behörde I. Instanz die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung auftragen.“in eventu der Behörde römisch eins. Instanz die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung auftragen.“ Mit Schreiben vom 10.8.2018 richtete das erkennende Verwaltungsgericht an die Marktgemeinde xxx nachstehende Anfrage: „Sehr geehrte Damen und Herren ! Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.4.2018, Zahl: xxx, wurde der xxx GmbH, xxx, xxx, die Baubewilligung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in Form der Errichtung von Holzgas-BHKW-Anlagen erteilt. Entsprechend dem mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.8.2006, Zl. xxx, genehmigten Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 2.6.2006, mit welchem ein neuer Flächenwidmungsplan für das gesamte Gemeindegebiet erlassen und als Bauland gewidmete Flächen als Aufschließungsgebiete festgelegt worden sind, weist das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung „Bauland-Sondergebiet-Bioheizwerk“ auf. Gegen die erteilte baurechtliche Bewilligung sind beim Landesverwaltungsgericht Kärnten Beschwerden anhängig, in denen geltend gemacht wird, dass das genehmigte Projekt nicht der geltenden Widmung entspreche, da davon die Errichtung eines Bioheizkraftwerkes nicht mitumfasst sei. Da dieses Grundstück vorher die Widmung „Bauland-Sondergebiet-Biomasseheizkraftwerk“ aufgewiesen hat, ist der Grund für diese Widmungsänderung von Relevanz für die anhängigen Beschwerdeverfahren. In diesem Zusammenhang ergeht daher das Ersuchen, den zugrunde liegenden Verordnungsakt zur Einsichtnahme zu übermitteln. Sollte daraus der Grund für die Änderung der Sonderwidmung von „Biomasseheizkraftwerk“ in „Bioheizwerk“ nicht hervorgehen, möge dazu eine Stellungnahme abgegeben werden.“ Diese Anfrage wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mit Schreiben vom 20.8.2018 wie folgt beantwortet: „Zu dem im oa. Schriftverkehr angeführten Bewilligungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 8.8.2006, Zl. xxx darf die bezughabende Verordnung des Gemeinderates vom 2.6.2006 Zl. xxx in Vorlage gebracht werden. Dem § 2 Abs. 2 ist die Untergliederung des Baulandes (u.a.) in Sondergebiet Biomasseheizwerk... zu entnehmen. „Zu dem im oa. Schriftverkehr angeführten Bewilligungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 8.8.2006, Zl. xxx darf die bezughabende Verordnung des Gemeinderates vom 2.6.2006 Zl. xxx in Vorlage gebracht werden. Dem Paragraph 2, Absatz 2, ist die Untergliederung des Baulandes (u.a.) in Sondergebiet Biomasseheizwerk... zu entnehmen. Die erstmalige Umwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes erfolgte in den Jahren 2001 und als weitere Ergänzung im Jahr 2002 u.z. in der Kategorie „Bauland Sondergebiet Bioheizkraftwerk“. In den darauffolgenden Jahren kam es zu einer generellen Überarbeitung des gesamten (ursprl. aus dem Jahre 1967 stammenden) Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde xxx mit abschließender Beschlussfassung im Gemeinderat am 2.6.
  7. Grundlage für die verschiedenen Widmungsfestlegungen bildet die KAGIS-ROK-Flächenwidmungs-Datenschnittstelle mit Stand
  8. Diese ist jene für die Gemeinden gültige Version für die digitale Bearbeitung von Flächenwidmungsplänen nach dem K-GplG 1995 idgF. Teil dieser Datenschnittstelle ist die WlD-Code-Liste, die seit 2006 lediglich durch einzelne neue WlD-Codes ergänzt wird. In den Listen aus 2006 bis zum heutigen Tag ist im „Bauland Sondergebiet“ der Begriff „Bioheizwerk“ angeführt, der Begriff „Bioheizkraftwerk“ kommt darin nicht vor. Auf vorgenannter Grundlage ist daher im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx der Bereich des Bioheizwerkes xxx bzw. das bezughabende Grundstück als „Bauland Sondergebiet Biomasseheizwerk“ ausgewiesen. Ergänzend darf festgehalten werden, dass es auf Grund der von Landesseite vorgegebenen WID-Codes zwar zu einer „Bezeichnungsänderung“ von Bauland Sondergebiet Bioheizkraftwerk in Bauland Sondergebiet Biomasseheizwerk gekommen, jedoch keine gesonderte Widmungsänderung erfolgt ist.“ Am 12.9.2018 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Den Parteienvertretern wurde je eine Ablichtung dieses Schreibens ausgehändigt. Durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer wurde die Einräumung einer 14-tägigen Äußerungsfrist beantragt, das bisherige Beschwerdevorbringen aufrechterhalten und wie in der Beschwerde beantragt. Seitens der Vertreterin der belangten Behörde und des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei wurde unter Hinweis auf das in die Entscheidung eingeflossene Gutachten des xxx beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. I. Der Beschwerde war aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden:römisch eins. Der Beschwerde war aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) – somit aufgrund der geltend gemachten Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens – zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) – somit aufgrund der geltend gemachten Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens – zu überprüfen. Die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wird seitens der Beschwerdeführer darin erblickt, dass die erteilte Baubewilligung im Widerspruch zur geltenden Widmung „Bauland-Sondergebiet-Bioheizwerk“ stünde. Dieser Auffassung vermag sich nun aber das erkennende Verwaltungsgericht nicht anzuschließen. Entgegen den Beschwerdeausführungen war nämlich aufgrund der Ergebnisse des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – seitens der Marktgemeinde xxx keineswegs bewusst mit Beschlussfassung des Gemeinderates vom 2.6.2006 die ursprünglich für das verfahrensgegenständliche Grundstück geltende Widmung „Bauland-Sondergebiet-Biomasseheizkraftwerk“ auf „Bauland-Sondergebiet-Bioheizwerk“ geändert wurde. Es war daher – entgegen dem Beschwerdevorbringen – davon auszugehen, dass es nicht die Intention der Marktgemeinde xxx war, durch diese Änderung der Sonderwidmung die Errichtung eines Biomasseheizkraftwerkes auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche zu verhindern. Das erkennende Verwaltungsgericht erachtete es daher – basierend auf dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten raumordnungsfachlichen Gutachten des xxx vom 16.2.2018 iVm der vorstehend wiedergegebenen Stellungnahme der Marktgemeinde xxx - als erwiesen, dass die mit dem bekämpften Bescheid baurechtlich bewilligte Errichtung einer Holzvergaseranlage in der bestehenden Betriebsanlage auf dem GSt. Nr. xxx, KG xxx, der in Geltung stehenden Widmung „Bauland Sondergebiet-Bioheizwerk“ entspricht, zumal der alleinige Grund für die Änderung der Verwendungszweckbezeichnung im Sinne des § 3 Abs. 10 K-GplG darin gelegen ist, dass entsprechend der gültigen „WID-Code-Liste“ die seinerzeitige Verwendungszweckbezeichnung „Biomasseheizkraftwerk“ nicht mehr exisiert. Die vom raumordnungsfachlichen Sachverständigen getroffene Beurteilung, wonach die Verwendungszweckbezeichnung „Bioheizwerk“ aus den dargelegten Gründen auch „Bioheizkraftwerke“ umfasst, erweist sich daher durchaus als nachvollziehbar. Das erkennende Verwaltungsgericht erachtete es daher – basierend auf dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten raumordnungsfachlichen Gutachten des xxx vom 16.2.2018 in Verbindung mit der vorstehend wiedergegebenen Stellungnahme der Marktgemeinde xxx - als erwiesen, dass die mit dem bekämpften Bescheid baurechtlich bewilligte Errichtung einer Holzvergaseranlage in der bestehenden Betriebsanlage auf dem GSt. Nr. xxx, KG xxx, der in Geltung stehenden Widmung „Bauland Sondergebiet-Bioheizwerk“ entspricht, zumal der alleinige Grund für die Änderung der Verwendungszweckbezeichnung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 10, K-GplG darin gelegen ist, dass entsprechend der gültigen „WID-Code-Liste“ die seinerzeitige Verwendungszweckbezeichnung „Biomasseheizkraftwerk“ nicht mehr exisiert. Die vom raumordnungsfachlichen Sachverständigen getroffene Beurteilung, wonach die Verwendungszweckbezeichnung „Bioheizwerk“ aus den dargelegten Gründen auch „Bioheizkraftwerke“ umfasst, erweist sich daher durchaus als nachvollziehbar. Dem Antrag der Beschwerdeführer, ihnen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben der Marktgemeinde xxx vom 20.8.2018 eine 14-tägige Äußerungsfrist einzuräumen, war nicht Folge zu geben, zumal sich die Ausführungen in diesem Schreiben inhaltlich mit den Ausführungen im raumordnungsfachlichen Gutachten des xxx vom 16.2.2018 decken. Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1488.1491.7.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.