GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung betreffend die Übernahme und Auflassung von öffentlichem Gut hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Straße abgewiesen. Dagegen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass in subjektiv-öffentliche Rechte eingegriffen werde und durch die Wegverlegung das Grundstück des Beschwerdeführers nicht mehr mit größeren Fahrzeugen erreicht werden könne und komme es zu einer Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit. Die Fahrzeuge müssten teilweise das Grundstück des Beschwerdeführers befahren und müsse der Beschwerdeführer selbst fremde Grundstücke, die auch nicht öffentliches Gut darstellen würden, befahren. Die tatsächliche Wegverlegung weiche von der planlich kundgemachten Wegverlegung ab und lassen sich für die Wegverlegung im Allgemeinen keine
vollziehbaren Gründe ableiten. Es wurde wie folgt erwogen: Beabsichtigt ist durch die gegenständlichen Maßnahmen den xxxweg (öffentlicher Weg, kategorisiert als Verbindungsstraße) aus dem Hofbereich des landwirtschaftlichen Betriebes der Familie xxx in xxx, zu verlegen bzw. um die Hofstelle herumzuführen. Am 29.6.2017 hat der Gemeinderat die Auflassung von öffentlichem Gut Parzelle xxx, Teil, KG xxx und die Annahme von Grundstücksflächen aus den Parzellen xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, in das öffentliche Gut beschlossen. Mit Schreiben vom 11.10.2017 hat der Beschwerdeführer dazu ausgeführt, dass seine Grundstücke an den xxxweg angrenzen und die geplante Verlegung massiv in seine Rechte eingreifen würde und die Zuerkennung der Parteistellung beantragt. Mit Bescheid vom 20.2.2018 hat der Bürgermeister den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen und hat der Beschwerdeführer Berufung eingebracht. Am 8.3.2018 hat der Gemeinderat eine Verordnung, Zl: xxx beschlossen, mit der die Auflassung eines Trennstückes der Parzelle xxx aus dem öffentlichen Gut sowie die Aufnahme von Grundstücksteilflächen aus den Parzellen xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx ins öffentliche Grund verfügt wird. Mit dem verfahrensgegenständlichen Berufungsbescheid wurde die Berufung gegen den obgenannten Bescheid des Bürgermeisters abgewiesen. Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt.
G 2017 sind öffentliche Straßen solche, die dem allgemeinen Verkehr
den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Kärntner Straßengesetzes 2017 – K-StrG 2017 sind öffentliche Straßen solche, die dem allgemeinen Verkehr
den Bestimmungen des Paragraph 3, ausdrücklich gewidmet worden sind. § 3 leg cit betrifft die Einteilung der Straßen; § 4 leg cit Einreihungsverordnungen.Paragraph 3, leg cit betrifft die Einteilung der Straßen; Paragraph 4, leg cit Einreihungsverordnungen.
1 gelten für die Auflassung öffentlicher Straßen der im § 2 Abs. 1 lit. a angeführten Art die gleichen Bestimmungen, wie für ihre Erklärung (§ 3).
Paragraph 6, Absatz eins, gelten für die Auflassung öffentlicher Straßen der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, angeführten Art die gleichen Bestimmungen, wie für ihre Erklärung (Paragraph 3,).
a und lit. c leg cit hat der Gemeinderat
dem Verfahren des § 4 zu beschließen, die Erklärung zu Gemeindestraßen bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen die Auflassung von Gemeindestraßen. Sinngleiche Bestimmungen gelten
leg cit hinsichtlich Verbindungsstraßen.
Paragraph 21, Litera a und Litera c, leg cit hat der Gemeinderat
dem Verfahren des Paragraph 4, zu beschließen, die Erklärung zu Gemeindestraßen bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen die Auflassung von Gemeindestraßen. Sinngleiche Bestimmungen gelten
Paragraph 24, leg cit hinsichtlich Verbindungsstraßen. Aus obigen Bestimmungen ergibt sich, dass gegenständlich die Gemeinde mit Verordnung Grundflächen als öffentliche Straßen gewidmet hat bzw. aufgelassen hat, und zwar durch eine Durchführungsverordnung im Sinne § 14 der Kärntner Allgemeinen Gemeindevordnung – K-AGO.Aus obigen Bestimmungen ergibt sich, dass gegenständlich die Gemeinde mit Verordnung Grundflächen als öffentliche Straßen gewidmet hat bzw. aufgelassen hat, und zwar durch eine Durchführungsverordnung im Sinne Paragraph 14, der Kärntner Allgemeinen Gemeindevordnung – K-AGO. Bei einer Verordnung handelt es sich um eine vom Organen der Verwaltung (einseitig) erlassene generelle Norm, die sich an die Rechtsunterworfenen, also
außen richtet (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht). Eine Parteistellung im Sinne § 8 AVG kommt somit bei der Erlassung von Verordnungen nicht zum Tragen.Bei einer Verordnung handelt es sich um eine vom Organen der Verwaltung (einseitig) erlassene generelle Norm, die sich an die Rechtsunterworfenen, also
außen richtet (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht). Eine Parteistellung im Sinne Paragraph 8, AVG kommt somit bei der Erlassung von Verordnungen nicht zum Tragen. Hinzuweisen ist im Gegenstand noch, dass Verfahrensgegenstand nicht die Bewilligung von Straßenherstellungen im Sinne § 13 K-Str gewesen ist und der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung ausdrücklich „Übernahme und Auflassung Öffentliches Gut“ betrifft und auch auf den diesbezüglichen Gemeinderatsbeschluss hinweist.Hinzuweisen ist im Gegenstand noch, dass Verfahrensgegenstand nicht die Bewilligung von Straßenherstellungen im Sinne Paragraph 13, K-Str gewesen ist und der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung ausdrücklich „Übernahme und Auflassung Öffentliches Gut“ betrifft und auch auf den diesbezüglichen Gemeinderatsbeschluss hinweist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1818.9.2018
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