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{'item': 'KLVwG-772/2/2018'}

Obsah (4)§ 279§ 85§ 288§ 250

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum11.10.2018 GeschäftszahlKLVwG-772/2/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde

§ 279

Bundesabgabenordnung – BAO, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 07.02.2018, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx (Bescheid über die Zurücknahme der Berufung) vom 09.11.2017, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 07.02.2018, Zahl: xxx, in der Form geändert, als der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 09.11.2017 behoben wird. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer sowie Herrn xxx, und Herrn xxx, als Eigentümern des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, aufgrund der Verwendungsänderung: Posträumlichkeiten zu Wohnzwecken und Ordination, ein Kanalergänzungsbeitrag in der Höhe von € 2.209,80 vorgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 25.09.2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.2017. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 09.11.2017 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, welche per E-Mail am 25.09.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.2017, Zahl: xxx, eingebracht wurde, als zurückgenommen festgestellt. Mit Schriftsatz vom 28.11.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Zurücknahmebescheid das Rechtsmittel der Berufung. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 07.02.2017, Zahl: xxx, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx (Bescheid über die Zurücknahme einer Berufung) vom 09.11.2017 als unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung wie folgt begründet: „Die Berufung per Email vom 25.09.2017 gegen den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.2017, Zahl: xxx, mit welchem ein Kanalanschlussergänzungsbeitrag für das Bauvorhaben: Verwendungsänderung Posträumlichkeiten zu Wohnzwecken und Ordination, xxx in Höhe von 2209,80 vorgeschrieben wurde, ist fristgerecht am 26.09.2017 mit folgender Begründung eingelangt: Ich erhebe Einspruch gegen die Bescheide xxx Und xxx Ich habe das Objekt mit den ganzen Anschlüssen gekauft. Es wurden beim damaligen Bau alle Anschlüsse bezahlt. mfg xxx Mit Schreiben vom 28.09.2017 (zugestellt am 03.10.2017) wurde dem Berufungswerber aufgetragen, folgende inhaltliche Mängel in den Eingaben zu beheben: ● Eine Erklärung, in welchen Punkten die Abgabenbescheide angefochten werden. ● Eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. In diesem Schreiben wurde er aufgefordert, diese Mängel zu beheben und darüber aufgeklärt, dass bei fruchtlosem Verstreichen die Berufung als zurückgenommen gilt. Mit Email vom 12.10.2017 (eingelangt am 13.10.2017) hat der Berufungswerber denselben Inhalt wie in seiner Berufung vom 25.09.2017 ohne ergänzendes Vorbringen laut Verbesserungsauftrag vorgebracht. Er hat daher dem Auftrag, die Mängel in seiner Berufung zu beheben, nicht entsprochen. Daher war

§ 85Abs 2 BAO mit Bescheid auszusprechen, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

Er hat daher dem Auftrag, die Mängel in seiner Berufung zu beheben, nicht entsprochen. Daher war

Paragraph 85, Absatz 2, BAO mit Bescheid auszusprechen, dass die Berufung als zurückgenommen gilt. Gegen den Bescheid über die Zurücknahme der Berufung vom 09.11.2017 (rsb hinterlegt - Beginn der Abholfrist 15. folgender Begründung: Ich erhebe Einspruch gegen die Bescheide Berufung. xxx xxx Ich habe von Ihnen noch keine genaue Mitteilung warum ich eine Anschluss Gebühr zahlen muss. Bei der Post waren bis zu 8 Mitarbeiter im Haus und Kunden die 2 Wc benützt haben. Es wurde 1 WC verlegt. Es sind nach wie vor 2 WC in der Anlage. 1 WC wurde abgebaut. Jetzt wohnen 2 Erwachsene im haus also weniger Beanspruchung der WC Anlagen. Ich stehe Ihnen jederzeit zu einen persönlichen Gespräch zur Verfügung Der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx hat sich in seiner Sitzung am 07.02.2018, Prot. Nr. 2/2018, Top 1)

  1. a)mit dieser Berufung beschäftigt und nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage wie folgt erwogen: Der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx hat sich in seiner Sitzung am 07.02.2018, Prot. Nr. 2 aus 2018,, Top 1)
  2. a)mit dieser Berufung beschäftigt und nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage wie folgt erwogen: Der Berufungswerber hat fristgerecht Berufung gegen den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.2017, Zahl xxx, mit welchem ein Kanalanschlussergänzungsbeitrag für das Bauvorhaben: Verwendungsänderung Posträumlichkeiten zu Wohnzwecken und Ordination, xxx in Höhe von 2209,80 vorgeschrieben wurde, mit folgender Begründung erhoben: Ich erhebe Einspruch gegen die Bescheide xxx Und xxx Ich habe das Objekt mit den ganzen Anschlüssen gekauft. Es wurden beim damaligen Bau alle Anschlüsse bezahlt mfg xxx Mit Schreiben vom 28.09.2017 (zugestellt am 03.10.2017) wurde dem Berufungswerber aufgetragen, folgende inhaltliche Mängel in den Eingaben zu beheben: ● Eine Erklärung, in welchen Punkten die Abgabenbescheide angefochten werden. ● Eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. In diesem Schreiben wurde der Berufungswerber aufgefordert, diese Mängel zu beheben und darüber aufgeklärt, dass bei fruchtlosem Verstreichen die Berufung als zurückgenommen gilt. Mit Email vom 12.10.2017 (eingelangt am 13.10.2017) hat der Berufungswerber denselben Inhalt wie in seiner Berufung vom 25.09.2017 ohne ergänzendes Vorbringen laut Verbesserungsauftrag vorgebracht. Der Berufungswerber hat daher dem Auftrag, die Mängel in seiner Berufung zu beheben, nicht entsprochen. Daher war

§ 85Abs.

2 BAO mit Bescheid auszusprechen, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.Der Berufungswerber hat daher dem Auftrag, die Mängel in seiner Berufung zu beheben, nicht entsprochen. Daher war

Paragraph 85, Absatz 2, BAO mit Bescheid auszusprechen, dass die Berufung als zurückgenommen gilt. Gegen diesen Bescheid über die Zurücknahme der Berufung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 28.11.2017 (eingelangt per Email am 28.11.2017) mit dem oben angeführten Inhalt. Der Kärntner Landesgesetzgeber hat von der Ermächtigung des Bundesverfassungsgesetzgebers, einen „einstufigen Instanzenzug“ vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht. Kommunale Abgabenbehörde erster Instanz bei einer Gemeinde ist in Kärnten der Bürgermeister Gegen den Abgabenbescheid erster Instanz steht dem Abgabepflichtigen nach §§ 243 ff BAO das Rechtsmittel der Berufung zu. Der Kärntner Landesgesetzgeber hat von der Ermächtigung des Bundesverfassungsgesetzgebers, einen „einstufigen Instanzenzug“ vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht. Kommunale Abgabenbehörde erster Instanz bei einer Gemeinde ist in Kärnten der Bürgermeister Gegen den Abgabenbescheid erster Instanz steht dem Abgabepflichtigen nach Paragraphen 243, ff BAO das Rechtsmittel der Berufung zu.

§ 288

BAO gelten für den Inhalt der Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz die für die Beschwerdevorentscheidung anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß.

Paragraph 288, BAO gelten für den Inhalt der Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz die für die Beschwerdevorentscheidung anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Die Bestimmungen der §§ 243 ff gelten daher sinngemäß für Berufungen gegen Abgabenbescheide erster Instanz. Ebenso sind insbesondere die Bestimmungen der § 260 ff BAO von Bedeutung, weil sie die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei Erlassung der Berufungsentscheidung anzuwenden hat. Die Bestimmungen der Paragraphen 243, ff gelten daher sinngemäß für Berufungen gegen Abgabenbescheide erster Instanz. Ebenso sind insbesondere die Bestimmungen der Paragraph 260, ff BAO von Bedeutung, weil sie die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei Erlassung der Berufungsentscheidung anzuwenden hat. § 250. BAO ( I) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten: Paragraph 250, BAO ( römisch eins) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

  1. a)die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
  2. b)die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird:
  3. c)die Erklärung. welche Änderungen beantragt werden;
  4. d)eine Begründung. Muster, Abbildungen oder Beschreibungen. aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen. Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt. § 85. BAO (I) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere schriftlich einzureichen (Eingaben). Paragraph 85, BAO (römisch eins) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2)Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung: inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer abe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3)Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. I bezeichneten Art entgegenzunehmen,
(3)Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. römisch eins bezeichneten Art entgegenzunehmen,
  1. a)wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
  2. b)wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
  3. c)wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet. die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4)Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(4)Wird ein Anbringen (Absatz eins, oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß Paragraph 83, Absatz 4, Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß.
(5)Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter …
(5)Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Absatz eins, oder 3) beigelegter … Die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens gem § 85 Abs. 2 BAO hat bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür zwingend zu erfolgen, es sei denn, dass ein in Betracht kommendes Anbringen gem § 273 BAO (wegen verspäteter Einbringung oder wegen Unzulässigkeit, zB wegen mangelnder Legitimation des Einschreiters), zurückzuweisen Ist und sich ein Mängelbehebungserfahren daher erübrigt. Die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens gem Paragraph 85, Absatz 2, BAO hat bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür zwingend zu erfolgen, es sei denn, dass ein in Betracht kommendes Anbringen gem Paragraph 273, BAO (wegen verspäteter Einbringung oder wegen Unzulässigkeit, zB wegen mangelnder Legitimation des Einschreiters), zurückzuweisen Ist und sich ein Mängelbehebungserfahren daher erübrigt. Wird die Zurücknahmefiktion des § 85 Abs. 2 wirksam, so ist hierüber mit Zurücknahmebescheid abzusprechen. Wird die Zurücknahmefiktion des Paragraph 85, Absatz 2, wirksam, so ist hierüber mit Zurücknahmebescheid abzusprechen. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen. VwGH 03.06.1992, 92/13/0127, Slg. 6678/F = ÖStZB 1993, 26; 20.02.1998, 97/15/0153, 0154, ÖStZB 1998,
  1. Bei Unklarheit über den Umfang eines Parteienantrages ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung die die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig. VwGH 18.02.1972, 1504/71, ÖJZ 1973, 165/F52: § 13 AVG 1950, 10.09.1986, 85/09/06260, ZfVB 1987/3/
  2. die die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig. VwGH 18.02.1972, 1504/71, ÖJZ 1973, 165/F52: Paragraph 13, AVG 1950, 10.09.1986, 85/09/06260, ZfVB 1987/3/
  3. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung überhaupt vorliegt und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit geschlossen werden kann. Nicht kommt der Behörde die Aufgabe zu. den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienerklärung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei am günstigen wäre, geschweige denn von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen zu fingieren. VwGH 08.04.1992, 91/13/0123, ÖStZB 1992,
  4. Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist. aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 orientierten Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist. aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des Paragraph 250, Absatz eins, orientierten die Zurücknahme der Berufung festgestellt wird. VwGH 18.11.1985, 85/15/0286, ÖStZB 1986, 344; 20.01.1993, 92/13/0192, ÖStZB 1993, 480; 03.06.1993, 92/16/0116, ÖStZB 1994, 231; 17.09.1996, 92/14/0081, ÖStZB 1997,
  5. Eine Frist ist dann angemessen, wenn die Fristsetzung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und VwGH 14.09.1992, 91/15/0135, ÖStZB 1993, 354; 20.01.1993, 92/13/0215, ÖstZB 1993,
  6. Entspricht eine Beschwerde nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 umschriebenen Erfordernissen, so ist, ebenso wie bei Formgebrechen oder dem Fehlen einer Unterschrift, auf Grund des § 85 Abs. 2 mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Entspricht eine Beschwerde nicht den im Paragraph 250, Absatz eins, oder Absatz 2, Satz 1 umschriebenen Erfordernissen, so ist, ebenso wie bei Formgebrechen oder dem Fehlen einer Unterschrift, auf Grund des Paragraph 85, Absatz 2, mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Fehlen einer Berufungsschrift die im § 250 BAO erschöpfend aufgezählten Erfordernisse, so muss die Behörde nach § 275 BAO vorgehen. Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Behörde (Hinweis VwGH 07.09.1990, 87/14/0013). VwGH 14.09.1992, 91/15/0135, ÖStZB 1993, 354; 20.01.1993, 92/13/0192, ÖStZB 1993, 480; 17.09.1996, 92/14/0081, ÖStZB 1997,
  7. Fehlen einer Berufungsschrift die im Paragraph 250, BAO erschöpfend aufgezählten Erfordernisse, so muss die Behörde nach Paragraph 275, BAO vorgehen. Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Behörde (Hinweis VwGH 07.09.1990, 87/14/0013). VwGH 14.09.1992, 91/15/0135, ÖStZB 1993, 354; 20.01.1993, 92/13/0192, ÖStZB 1993, 480; 17.09.1996, 92/14/0081, ÖStZB 1997,
  8. Werden die gesetzlichen Mindesterfordernisse einer Berufung (§ 250 Abs. 1 BAO) nicht erfüllt, darf sie dennoch nicht zurückgewiesen werden, sondern hat die Abgabenbehörde in einem Verfahren gern § 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung der vorhandenen Mängel aufzutragen. Werden die gesetzlichen Mindesterfordernisse einer Berufung (Paragraph 250, Absatz eins, BAO) nicht erfüllt, darf sie dennoch nicht zurückgewiesen werden, sondern hat die Abgabenbehörde in einem Verfahren gern Paragraph 275, BAO dem Berufungswerber die Behebung der vorhandenen Mängel aufzutragen. Abs. 1 BAO, die jedenfalls zu beachten ist, nicht entsprochen worden, woran es nicht zu ändern vermag, dass in der Absatz eins, BAO, die jedenfalls zu beachten ist, nicht entsprochen worden, woran es nicht zu ändern vermag, dass in der seine Überprüfung durch die Oberbehörde beantragt wird. VwGH 18.12.1995, 95/16/0130, ÖStZB 1996,
  9. Mit Schreiben vom 28.09.2017 (zugestellt am 03.10.2017) wurde dem Berufungswerber aufgetragen, folgende inhaltliche Mängel in den Eingaben zu beheben. Eine Erklärung, in welchen Punkten die Abgabenbescheide angefochten werden. Eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. In diesem Schreiben wurde der Berufungswerber aufgefordert, diese Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung zu beheben und darüber aufgeklärt, dass bei fruchtlosem Verstreichen die Berufung als zurückgenommen gilt. Die Frist von 14 Tagen erschien für die Mängelbehebung angemessen. Mit Email vom 12.10.2017 (eingelangt am 13.10.2017) hat der Berufungswerber fristgerecht denselben Inhalt wie in seiner Berufung vom 25.09.2017 ohne ergänzendes Vorbringen laut Verbesserungsauftrag vorgebracht. Der Berufungswerber hat dem Auftrag, die Mängel in seiner Berufung zu beheben, nicht entsprochen. Daher war

§ 85Abs.

2 BAO mit Bescheid auszusprechen, dass die Berufung als zurückgenommen gilt. Der Berufungswerber hat dem Auftrag, die Mängel in seiner Berufung zu beheben, nicht entsprochen. Daher war

Paragraph 85, Absatz 2, BAO mit Bescheid auszusprechen, dass die Berufung als zurückgenommen gilt. Aufgrund der Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründete, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx seine Berufung gegen den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 09.11.2017, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen habe. Gegen die Vorschreibung eines Kanalanschlussergänzungsbeitrages habe er einen Einspruch erstattet, in der Folge eine Berufung. Seine Berufung sei am 25.09.2017 gegen den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.2017, Zahl: xxx, per E-Mail erstattet worden. Aufgrund seiner Berufung habe er eine Aufforderung der Stadtgemeinde xxx erhalten, folgende rechtliche Mängel der Berufung zu beheben. Eine Erklärung, in welchen Punkten die Abgabenbescheide angefochten werden würden und eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Er sei aufgefordert worden, diese Mängel zu beheben. Er habe daraufhin mit E-Mail vom 12.10.2017 inhaltlich das Gleiche vorgebracht. Die Behörde sei daher zum Ergebnis gekommen, er hätte dem Auftrag, die Mängel in der Berufung zu beheben, nicht entsprochen. Es sei daher ausgesprochen worden, dass die Berufung als zurückgenommen gelte. Gegen den Bescheid über die Zurücknahme der Berufung habe er wiederum einen Einspruch erhoben. Er habe in diesem Einspruch etwas näher ausgeführt, dass er von der Gemeinde nicht aufgeklärt worden sei, warum er eine ergänzende Anschlussgebühr zahlen müsse, weil die Zahl der WCs und Waschbecken gleich geblieben sei. Somit habe er die Schlüssigkeit des Bescheides gerügt. Er habe erklärt, dass er materiell keine Änderung vorgenommen habe, sondern bestehende WCs bzw. Waschbecken lediglich verlegt habe. Der Stadtrat der Stadtgemeinde Völkermarkt habe in seiner Sitzung vom 07.02.2018 entschieden, dass seine Berufung zurückzuweisen sei. Rechtlich habe der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx ausgeführt, dass er mit seinem Rechtsmittel gesetzliche Mindesterfordernisse nicht erfüllt habe und es sei in einem solchen Falle dem Berufungswerber die Behebung der Mängel aufzutragen. Ein solcher Mängelbehebungsauftrag sei erfolgt. Dem sei nun mit Mail vom 12.10.2017 auch Folge geleistet worden. Offenkundig seien Mängelbehebungen noch immer nicht ausreichend. Die Behörde hätte den Beschwerdeführer auch laden müssen und ihn über seine Berufungsgründe befragen müssen, um Missverständnisse auszuräumen. Er sei jedoch ein rechtsunkundiger Laie und hätte ihn die Behörde auf diese Umstände aufmerksam machen müssen. Er habe in seinem bisherigen Vorbringen bereits erklärt, warum er die Berufung anfechte. Die Behörde habe selbst entsprechende Entscheidungen angeführt, dass bei undeutlichem Inhalt eines Vorbringens diese gehalten sei, die Absicht der Partei zu erforschen. Dieser Gesetzesvorgabe sei die Behörde in keiner Weise nachgekommen. Die Behörde hätte aufgrund seines schriftlichen Vorbringens in seinen Einsprüchen genügend Anhaltspunkte dafür gehabt, warum die Berufung erhoben worden sei. Trotz aller Undeutlichkeiten seien die Berufungsgründe klar erkennbar gewesen. Die Behörde habe es unterlassen, ihn zu laden. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und zwar in der Form, dass seiner Berufung gegen den Bescheid vom 07.02.2018, Zahl: xxx, Folge gegeben werde oder aber den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuweisen, oder aber den Bescheid dahingehend abzuändern, dass von einer Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages Abstand genommen werde. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und auf die Ausführungen der Berufungsentscheidung verwiesen und beantragt, die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen und den Berufungsbescheid der Stadtgemeinde xxx zu bestätigen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.2017, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer sowie xxx, und xxx, als Eigentümern des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, ein Kanalanschlussergänzungsbeitrag in der Höhe von € 2.209,80 vorgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 25.09.2017, welcher per E-Mail an die Stadtgemeinde xxx übermittelt wurde, hielt der Beschwerdeführer Nachstehendes fest: „Ich erhebe Einspruch gegen die Bescheide xxx und xxx Ich habe das Objekt mit den ganzen Anschlüssen gekauft. Es wurde beim damaligen Bau alle Anschlüsse bezahlt. mfg xxx“ Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 28.09.2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er

§ 85Abs.

2 BAO folgende inhaltliche Mängel in seiner Eingabe zu beheben habe:Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 28.09.2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er

Paragraph 85, Absatz 2, BAO folgende inhaltliche Mängel in seiner Eingabe zu beheben habe: Eine Erklärung, in welchen Punkten die Abgabenbescheide angefochten werden. Eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Der Beschwerdeführer wurde darüber aufgeklärt, dass er die Mängelbehebung binnen einer Frist von 14 Tagen zu erstatten habe, anderenfalls die Eingabe als zurückgenommen gelte. Das gegenständliche Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12.10.2017, welche ebenfalls wieder per E-Mail eingebracht wurde, hielt der Beschwerdeführer wörtlich fest: „Ich erhebe nochmals Einspruch gegen die Bescheide xxx xxx Siehe Schreiben vom 28.9.2017 Der Kanalanschluss und der Wasseranschluss sind Bestand des Objektes. mfg. xxx“ Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde seitens der Parteien nicht beantragt. Rechtliche Beurteilung:

§ 85Abs.

1 Bundesabgabenordnung – BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Paragraph 85, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3, schriftlich einzureichen (Eingaben).

§ 85Abs.

2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 85, Absatz 2, BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 250Abs.

1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:

Paragraph 250, Absatz eins, BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:

  1. a)die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
  2. b)die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
  3. c)die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
  4. d)eine Begründung. Der Antrag soll nunmehr die Behörde in die Lage versetzen klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet, wobei die Erklärung einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben muss, wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss. Gleiches gilt auch für die Begründung einer Beschwerde iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO. Der Antrag soll nunmehr die Behörde in die Lage versetzen klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet, wobei die Erklärung einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben muss, wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss. Gleiches gilt auch für die Begründung einer Beschwerde iSd Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO. Im gegenständlichen Fall nunmehr verweist der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf, dass er das gegenständliche Objekt mit „den ganzen Anschlüssen gekauft habe“ und beim damaligen Bau alle Anschlüsse bezahlt worden seien. Aus diesem Vorbringen ist bereits zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die Vorschreibung eines Kanalanschlussergänzungsbeitrages gänzlich bekämpft und als Begründung anführt, dass bei seinem Erwerb bereits alle Anschlüsse bezahlt worden seien und keine Änderung vorgenommen worden ist. Dies bekräftigt der Beschwerdeführer damit, dass er in seinem Mängelbehebungsschreiben festhält, dass die Anschlüsse Bestand des Objektes seien. Diesbezüglich ist nunmehr auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zahl: 2012/13/0041, zu verweisen, wonach eine unzulängliche Begründung eines Rechtsmittels ebenfalls eine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO darstellt. Hinsichtlich des § 250 Abs. 1 lit. c BAO ist darauf zu verweisen, dass es hierbei nicht auf die förmliche Bezeichnung oder verbale äußere Form der Parteienerklärung ankommt, sondern auf den Inhalt, also auf das erkennbare und zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Der Berufungsantrag muss jedenfalls bestimmten, zumindest aber bestimmbaren Inhaltes sein. Den Ausführungen in der Berufung ist nunmehr eindeutig zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gänzlich gegen die Vorschreibung eines Kanalanschlussergänzungsbeitrages wendet, zumal er festhält, dass bereits alle Anschlüsse beim Erwerb des gegenständlichen Objektes bezahlt waren. Das Ziel der Berufung ist die Beseitigung der Vorschreibung des gegenständlichen Abgabenbescheides, womit sich aber ein hinreichend bestimmter Berufungsantrag ergibt (VwGH 28.05.2008, Zahl: 2008/15/0123). Es hätte daher eines Mängelbehebungsauftrages nicht bedurft. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer auch in seinem Mängelbehebungsschreiben zum Ausdruck, dass die Anschlüsse Bestand des Objektes sind.Diesbezüglich ist nunmehr auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zahl: 2012/13/0041, zu verweisen, wonach eine unzulängliche Begründung eines Rechtsmittels ebenfalls eine Begründung iSd Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO darstellt. Hinsichtlich des Paragraph 250, Absatz eins, Litera c, BAO ist darauf zu verweisen, dass es hierbei nicht auf die förmliche Bezeichnung oder verbale äußere Form der Parteienerklärung ankommt, sondern auf den Inhalt, also auf das erkennbare und zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Der Berufungsantrag muss jedenfalls bestimmten, zumindest aber bestimmbaren Inhaltes sein. Den Ausführungen in der Berufung ist nunmehr eindeutig zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gänzlich gegen die Vorschreibung eines Kanalanschlussergänzungsbeitrages wendet, zumal er festhält, dass bereits alle Anschlüsse beim Erwerb des gegenständlichen Objektes bezahlt waren. Das Ziel der Berufung ist die Beseitigung der Vorschreibung des gegenständlichen Abgabenbescheides, womit sich aber ein hinreichend bestimmter Berufungsantrag ergibt (VwGH 28.05.2008, Zahl: 2008/15/0123). Es hätte daher eines Mängelbehebungsauftrages nicht bedurft. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer auch in seinem Mängelbehebungsschreiben zum Ausdruck, dass die Anschlüsse Bestand des Objektes sind. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass die gegenständliche Berufung des Beschwerdeführers den Erfordernissen des § 250 BAO entsprochen hat und daher auch keiner Mängelbehebung bedurft hätte und eine Zurücknahmefiktion durch § 85 Abs. 1 BAO nicht gegeben war. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass die gegenständliche Berufung des Beschwerdeführers den Erfordernissen des Paragraph 250, BAO entsprochen hat und daher auch keiner Mängelbehebung bedurft hätte und eine Zurücknahmefiktion durch Paragraph 85, Absatz eins, BAO nicht gegeben war. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 09.11.2017 ( Feststellung der Zurücknahme der Berufung ) zu beheben und ist daher die durch den Beschwerdeführer eingebrachte Berufung gegen den Abgabenbescheid noch unerledigt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.772.2.2018

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