der Kärntner Krankenanstaltenordnung – K-KAO vorab festgestellt hat, dass durch das beantragte Vorhaben der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums mit der Bezeichnung xxx, mit Standort xxx eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom
Paragraph 13, der Kärntner Krankenanstaltenordnung – K-KAO vorab festgestellt hat, dass durch das beantragte Vorhaben der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums mit der Bezeichnung xxx, mit Standort xxx eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 17. Februar 2016, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2018, zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird
GVG als unbegründetDie Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang: Mit Schreiben vom
Sd § 2 Z 5 K-KAO mit Standort xxx, xxx, eingebracht. Weiters hat der Antragsteller Folgendes zum Anstaltszweck, Standort des Ambulatoriums und Leistungsspektrum ausgeführt:Mit Schreiben vom
Paragraph 13, K-KAO an einem Labor mit der Bezeichnung xxx, in Form eines selbstständigen Ambulatoriums iSd Paragraph 2, Ziffer 5, K-KAO mit Standort xxx, xxx, eingebracht. Weiters hat der Antragsteller Folgendes zum Anstaltszweck, Standort des Ambulatoriums und Leistungsspektrum ausgeführt: „• Name und Adresse der Antragstellerin/des Antragstellers: xxx, xxx, xxx, Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik • Bezeichnung des Rechtsträgers des Ambulatoriums: xxx • Anstaltszweck und Standort des Ambulatoriums: Das geplante Ambulatorium wird am Standort xxx, xxx, betrieben. Es stellt in erster Linie eine Einrichtung dar, das Laboruntersuchungen durchführt und diesbezügliche Auswertungen und Befunde erstellt (siehe Leistungsspektrum). Das Labor wurde 2002 neu errichtet und verfügt über entsprechende hochwertige diagnostische Ausstattung, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Zudem verfügt das Labor über eine moderne und leistungsfähige EDV-Anlage mit entsprechendem Laborprogramm. • Status des Ambulatoriums Es handelt sich nicht um eine Neuerrichtung, sondern um einer Änderung der Art der Einrichtung einer vorhandenen Laborstruktur. Aktuell wird ein Laboratorium am Standort xxx, xxx betrieben. • Detaillierte Aufstellung des geplanten Leistungsangebotes Leistungsspektrum: • Durchführung von Laboruntersuchungen Ein Großteil der Laboruntersuchungen wird aus fast allen Bereichen der Labormedizin in diesem Labor durchgeführt, wie zB: Hämatologie, Blutgerinnung und Thrombophilieabklärung , Blutgruppenserologie Klinische Chemie, Proteindiagnostik, Endokrinologie, Tumormarker, Vitamine Immunologie: Autoimmundiagnostik, Allergie (spezifisches IgE) Konzentrationsbestimmungen von Pharmaka und Drogen Erregerdiagnostik und Infektionsserologie (Blut, Harn, Stuhl) Mutter-Kind-Pass Untersuchungen im Rahmen der Schwangerenvorsorge Harnuntersuchungen inkl. Proteinurieabklärung, Erymorphologie und Uricult Zytologische Diagnostik (Knochenmark) Für Spezialanalytik werden die Proben an unsere Partnerlabors weitergeleitet Dadurch kann ein umfangreiches Spektrum an Laborleistungen angeboten und eine umfassende Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertiger Analytik gewährleitstet werden. Blutentnahme Blutentnahme , Labormedizinische Beratung Interpretation der Laborbefunde und Befundauskünfte Befundübermittlung Befund per Mailbox Die Befunde werden über das Datennetz der DaMe oder über das medicalNet verschickt und automatisch in eine Ordinationssoftware übertragen. Befund per Fax. Befund per Post Beistellung von Probennahme- und Versandmaterial Probenabholung Öffnungszeiten: - MO - FR: 07:30 -16:00 Probenabgabe, Befundabholung, tel. Auskünfte - MO - DO: 07:30 -14:00 Blutentnahme FR: 07:30 - 12:00 Blutentnahme • Versorgungsumfang Unser Labor versorgt derzeit ca. 240.000 Personen mit Laborleistungen und steht für fachliche Auskünfte Ärzten und Patienten vor Ort und telefonisch zur Verfügung. • Leistungserweiterung 2018 Von Seiten der Sozialversicherungsträger ist geplant, die Rückerstattung von Kosten für Laborleistungen, die von niedergelassenen klinischen Ärzten (NICHT-Labormediziner) erbracht werden, mit Ende 2018 drastisch einzuschränken. Dies führt automatisch zu einer Mehrbelastung bei den Fachärzten für Labormedizin. Ein selbständiges Ambulatorium in Form eines Instituts wäre von dieser Einschränkung nicht betroffen. • Ausführungen zur Versorgungsrelevanz aus Sicht des Antragstellers: Im vorliegenden Fall ist die Versorgungsrelevanz grundsätzlich unproblematisch darzustellen, da die angestrebte Bewilligung nur eine Änderung der „Bezeichnung" der vorhandenen Organisationstruktur in öffentlich rechtlicher Hinsicht bedeutet. Aktuell wird bekanntlich schon ein Labor in der xxx betrieben, welches sich einer hohen Nachfrage erfreut. Diese bestehende Laborstruktur sollte lediglich in ein Ambulatorium umgewandelt werden. Es kommt hiebei weder zu einer quantitativen noch qualitativen Ausweitung des Leistungsangebotes. Zudem bestehen schon zahlreiche Kassenverträge und somit Abrechnungsübereinkommen mit Sozialversicherungsträgern. Hinsichtlich solcher Anträge und Verfahren ist bereits höchstgerichtliche Judikatur ergangen (VwGH 21.04.1998, 96/11/0228; 24.06.2003, 2000/11/0208; 02.04.2014, 2013/11/0078). So hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass sich weitere Ermittlungen, ob ein Bedarf gegeben sei, in Fällen, in denen ein bestehendes Laboratorium einer natürlichen Person von einem anderem Rechtsträger übernommen wird und als selbständiges Laboratorium an die Stelle weitergeführt werden soll, erübrigen, insofern keine Erweiterung des Leistungsangebots geplant ist. Ich weise nochmals nachdrücklich darauf hin, dass das bestehende Laboratorium fester Bestandteil der professionellen Versorgungsstruktur für Labordiagnostik ist. Eine Versorgungsrelevanz lässt sich daher auf Basis des derzeitigen Leistungsangebotes, welches unverändert fortgeführt werden wird, ableiten. Die mit Errichtung eines Ambulatoriums gewählte Organisationsstruktur entspricht somit dem bestehenden Bedarf. • Einteilung in erstattungsfähige und nicht erstattungsfähige Leistungen: Beim Leistungsumfang handelt es sich überwiegend um Laborleistungen, die erstattungsfähig sind. Ein kleiner Teil der zu erbringenden Leistungen werden nicht kassenfähig sein, da es dafür keine Tarifpositionen gibt. Ferner gibt es Leistungen, die abhängig von der jeweiligen Vertragsgestaltung mit den Sozialversicherungsträgern, sowohl als erstattungsfähig als auch als erstattungsunfähig zu klassifizieren sind.“ Im Schreiben vom 1. Dezember 2015, bei der belangten Behörde am 3. Dezember 2015 eingelangt, führt der Antragsteller ergänzend aus: „• Keine Erweiterung des Leistungsangebotes Mit der Fortführung der bisherigen Ordination in Form eines Laboratoriums durch eine juristische Person kommt es zu keiner Erweiterung des Leistungsangebotes. • Zurücklegung des Vertrages Nach positiver Erledigung des Antrages und der vertraglichen Einigung mit den Sozialversicherungsträgern wird der Vertrag der bisherigen Ordination zurückgelegt. • Neue Verträge mit den Sozialversicherungsträgern Das geplante Ambulatorium beabsichtigt, neue Verträge mit sämtlichen Sozialversicherungsträgern abzuschließen.“ Mit Bescheid der xxx vom 22. Dezember 2015, Zahl: xxx, hat diese über Antrag des Antragstellers
Kärntner Krankenanstaltenordnung vorab festgestellt, dass durch das beantragte Vorhaben der Errichtung eine Labors mit der Bezeichnung xxx in Form eines selbstständigen Ambulatoriums iSd § 2 Z 5 K-KAO mit Standort xxx
Eingabe vom
Paragraph 13, Kärntner Krankenanstaltenordnung vorab festgestellt, dass durch das beantragte Vorhaben der Errichtung eine Labors mit der Bezeichnung xxx in Form eines selbstständigen Ambulatoriums iSd Paragraph 2, Ziffer 5, K-KAO mit Standort xxx
Eingabe vom
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erübrige sich im Fällen, in denen ein bestehendes Laboratorium einer natürlichen Person von einem anderen Rechtsträger (einer juristischen Person) übernommen werde und als selbstständiges Ambulatorium weitergeführt werden solle, weitere Ermittlungen zur Frage, ob ein Bedarf gegeben sei, insofern im Zuge des Überganges keine Erweiterung des Leistungsangebotes geplant sei. Die Einholung weiterer im Bedarfsprüfungsverfahren grundsätzlich vorgesehener Stellungnahmen, insbesondere die der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien
3 K-KAO bzw. der Gesundheitsplattform nach dem xxx Gesundheitsfondgesetz
5 K-KAO hätten aus diesem Grund unterbleiben können. Begründend führe die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Angaben des Antragstellers klar sei, dass das bisher von ihm betriebene Laboratorium mit Inbetriebnahme des geplanten Ambulatoriums ersatzlos wegfalle und sohin das Ambulatorium an die Stelle dieser bislang bestehenden Einrichtung treten solle. Darüber hinaus sei seitens des Antragstellers auch festgehalten worden, dass es zu keiner Ausweitung des Versorgungsangebotes in qualitativer oder quantitativer Hinsicht kommen werde. Die zur Stellungnahme aufgeforderten Sozialversicherungsträger hätten nahezu vollständig positive Stellungnahmen abgegeben. Lediglich die xxx habe in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2015 keinen Bedarf für das geplante Ambulatorium gesehen.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erübrige sich im Fällen, in denen ein bestehendes Laboratorium einer natürlichen Person von einem anderen Rechtsträger (einer juristischen Person) übernommen werde und als selbstständiges Ambulatorium weitergeführt werden solle, weitere Ermittlungen zur Frage, ob ein Bedarf gegeben sei, insofern im Zuge des Überganges keine Erweiterung des Leistungsangebotes geplant sei. Die Einholung weiterer im Bedarfsprüfungsverfahren grundsätzlich vorgesehener Stellungnahmen, insbesondere die der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien
Paragraph 13, Absatz 3, K-KAO bzw. der Gesundheitsplattform nach dem xxx Gesundheitsfondgesetz
Paragraph 13, Absatz 5, K-KAO hätten aus diesem Grund unterbleiben können. Die xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat diesen Bescheid mit Beschwerde vom 17. Februar 2016 vollinhaltlich angefochten und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen sei, „dass durch die Weiterführung der bereits bestehenden Ordination des Antragstellers xxx als dem Antrag des xxx entsprechenden Ambulatoriums bei gleichzeitigem Wegfall bzw. Aufgabe der entsprechenden Kassenverträge kein Hinzutreten eines neuen Anbieters“ vorliege. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall, was schon der Stellungnahme der xxx und der xxx zu entnehmen sei: Diese führten nämlich beide aus, dass bei Überleitung des Laboratoriums in das antragsgegenständliche Ambulatorium es zwingend notwendig sei, dass die vom Antragsteller gehaltene Kassenstelle aus dem Stellenplan zu entfallen habe. Dabei würde übersehen, dass eine einseitige Streichung aus dem Stellenplan nicht möglich sei. Zu unterscheiden sei zwischen dem zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen Ärztekammer zu schließenden Gesamtvertrag, welcher unter anderem den sogenannten Stellenplan enthalte, und dem Einzelvertrag, welcher zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem jeweiligen Facharzt, der die Kassenstelle erhalte, geschlossen werde.
1 ASVG erfolge die Auswahl des Vertragsarztes und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Lege daher der Antragsteller die mit ihm als natürliche Person bestehenden Kassenverträge zurück, so werde eine Planstelle frei, die sodann
dem Verfahren nach § 343 ASVG im Einvernehmen der Ärztekammer nachzubesetzen sei. Eine einseitige Streichung durch die GKK sei daher gerade nicht möglich. Gebe es kein Einvernehmen über die Nachbesetzung, entscheide (nach Ablauf eines Jahres) die Landesschiedskommission über den Bedarf der Nachbesetzung unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien für die Stellenplanung, daher auch sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen (§ 343 Abs. 1b ASVG). Die notwendige Neuausschreibung der durch die Zurücklegung frei werdenden Planstelle führe vielmehr aus Sicht des Antragstellers zu einem Hinzutreten eines neuen Anbieters (= das geplante Ambulatorium) bei Deckung der Nachfrage nach ärztlichen Leistungen durch die (durch die Bedarfsprüfung geschützten) bestehenden Einrichtungen (= die Planstelle), weshalb von der belangten Behörde sehr wohl eine Bedarfsprüfung durch Einholung eines Gutachtens der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes
5 K-KAO zwingend notwendig gewesen wäre. Da die belangte Behörde dies nicht vorgenommen habe, sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 2012/11/0202) bzw. einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Die xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat diesen Bescheid mit Beschwerde vom 17. Februar 2016 vollinhaltlich angefochten und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen sei, „dass durch die Weiterführung der bereits bestehenden Ordination des Antragstellers xxx als dem Antrag des xxx entsprechenden Ambulatoriums bei gleichzeitigem Wegfall bzw. Aufgabe der entsprechenden Kassenverträge kein Hinzutreten eines neuen Anbieters“ vorliege. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall, was schon der Stellungnahme der xxx und der xxx zu entnehmen sei: Diese führten nämlich beide aus, dass bei Überleitung des Laboratoriums in das antragsgegenständliche Ambulatorium es zwingend notwendig sei, dass die vom Antragsteller gehaltene Kassenstelle aus dem Stellenplan zu entfallen habe. Dabei würde übersehen, dass eine einseitige Streichung aus dem Stellenplan nicht möglich sei. Zu unterscheiden sei zwischen dem zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen Ärztekammer zu schließenden Gesamtvertrag, welcher unter anderem den sogenannten Stellenplan enthalte, und dem Einzelvertrag, welcher zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem jeweiligen Facharzt, der die Kassenstelle erhalte, geschlossen werde.
Paragraph 343, Absatz eins, ASVG erfolge die Auswahl des Vertragsarztes und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Lege daher der Antragsteller die mit ihm als natürliche Person bestehenden Kassenverträge zurück, so werde eine Planstelle frei, die sodann
dem Verfahren nach Paragraph 343, ASVG im Einvernehmen der Ärztekammer nachzubesetzen sei. Eine einseitige Streichung durch die GKK sei daher gerade nicht möglich. Gebe es kein Einvernehmen über die Nachbesetzung, entscheide (nach Ablauf eines Jahres) die Landesschiedskommission über den Bedarf der Nachbesetzung unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien für die Stellenplanung, daher auch sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen (Paragraph 343, Absatz eins b, ASVG). Die notwendige Neuausschreibung der durch die Zurücklegung frei werdenden Planstelle führe vielmehr aus Sicht des Antragstellers zu einem Hinzutreten eines neuen Anbieters (= das geplante Ambulatorium) bei Deckung der Nachfrage nach ärztlichen Leistungen durch die (durch die Bedarfsprüfung geschützten) bestehenden Einrichtungen (= die Planstelle), weshalb von der belangten Behörde sehr wohl eine Bedarfsprüfung durch Einholung eines Gutachtens der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes
Paragraph 13, Absatz 5, K-KAO zwingend notwendig gewesen wäre. Da die belangte Behörde dies nicht vorgenommen habe, sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 2012/11/0202) bzw. einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Zudem habe der VwGH ausgesprochen, insoweit noch nicht feststehe, ob die bestehende Ordination ihren Betrieb einstelle, seien jedenfalls Erhebungen über die Wartezeit anzustellen und eine umfassende Bedarfsprüfung vorzunehmen (VwGH 2013/11/0078; 2000/22/0201). Dies treffe im vorliegenden Fall zu, weil der Antragsteller die Zurücklegung seiner Kassenstelle davon abhängig mache, dass mit dem geplanten Ambulatorium neue Einzelverträge geschlossen werden. Weiters werde bestritten, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne, da sich das qualitative oder quantitative Leistungsspektrum beim geplanten Übergang der Facharztordination in das selbstständige Ambulatorium nicht erhöhe. Es werde die Abweisung des Antrages des Antragstellers beantragt, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. Mit Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 2016 wurde der Spruch des Bescheides der xxx vom 22. Dezember 2015 insofern berichtigt, als für das beantragte Vorhaben der Errichtung eines Labors in Form eines selbständigen Ambulatoriums statt dem Standort xxx der Standort xxx korrigiert wurde. Ebenso wurde im ersten Absatz der Begründung des Bescheides der xxx vom 22. Dezember 2015 dahingehend (mit Standort xxx statt xxx) berichtigt. Ausgeführt wurde, dass sowohl im verfahrenseinleitenden Antrag des Antragstellers auf Vorabfeststellung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 K-KAO als auch im weiteren Schriftverkehr der Behörde mit den Parteien und Sachverständigen – wie im Akteninhalt durchgängig dokumentiert – als Standort des geplanten Ambulatoriums „xxx, xxx“ angegeben sei.
4 AVG könne die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Der Standort des geplanten selbstständigen Ambulatoriums in xxx sei von der Behörde niemals bezweifelt bzw. in Abrede gestellt worden. Es werde im Bescheid selbst auch auf den diesbezüglichen Antrag für den Standort xxx hingewiesen. Es handle sich bei der Bezeichnung des Standortes xxx um eine berichtigungsfähige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit der Behörde, die für den Antragsteller aber auch für die Behörde sofort klar erkennbar gewesen sei und bei gehöriger Aufmerksamkeit schon bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Mit Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom
Paragraph 62, Absatz 4, AVG könne die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Der Standort des geplanten selbstständigen Ambulatoriums in xxx sei von der Behörde niemals bezweifelt bzw. in Abrede gestellt worden. Es werde im Bescheid selbst auch auf den diesbezüglichen Antrag für den Standort xxx hingewiesen. Es handle sich bei der Bezeichnung des Standortes xxx um eine berichtigungsfähige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit der Behörde, die für den Antragsteller aber auch für die Behörde sofort klar erkennbar gewesen sei und bei gehöriger Aufmerksamkeit schon bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Mit Beschwerde vom 18. März 2016 brachte die xxx eine Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid der xxx vom 17. Februar 2016 ein und führte im Wesentlichen begründend aus, dass eine unzulässige Berichtigung vorliege und kein berichtigungsfähiger Mangel vorgelegen sei, weil durch die Berichtigung der Inhalt des Bescheides verändert worden sei. Zudem werde – wie bereits in der Beschwerde vom 17. Februar 2016 – erneut ausgeführt, dass sehr wohl eine Bedarfsprüfung durch Einholung eines Gutachtens der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes
5 K-KAO zwingend vorzunehmen gewesen wäre. Es werde die Abweisung des Antrages des Antragstellers beantragt, in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.Mit Beschwerde vom
Paragraph 13, Absatz 5, K-KAO zwingend vorzunehmen gewesen wäre. Es werde die Abweisung des Antrages des Antragstellers beantragt, in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. Mit Schreiben vom
GVG stattgegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
GVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Das Landesverwaltungsgericht hat am
Paragraph 28, VwGVG stattgegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Über die außerordentliche Revision des Antragstellers wurde der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2017, Ra 2017/11/0018-4, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit tritt die Rechtsache
GG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hat. Über die außerordentliche Revision des Antragstellers wurde der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2017, Ra 2017/11/0018-4, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit tritt die Rechtsache
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hat. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat den Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im fortgesetzten Verfahren aufgefordert das antragsgegenständliche „Projekt Ambulatorium“ zu präzisieren; dies insbesondere bezüglich des konkreten Zeitpunktes der Aufgabe der Facharztordination sowie – erneut – bezüglich der Kriterien „gleicher Standort“ und „unverändertes Leistungsangebot“. Hierfür wurde um Übermittlung von entsprechenden Nachweisen ersucht. Mit Stellungnahme vom
K-KAO Folge gegeben und festgestellt, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
Paragraph 13, K-KAO Folge gegeben und festgestellt, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne. Das geplante Ambulatorium soll nach dem Antragsvorbringen am selben Standort in xxx, xxx, betrieben werden. Es soll sich nicht um eine Neuerrichtung, sondern um eine Änderung der Betriebsform der vorhandenen Laborstruktur handeln. Das geplante Leistungsspektrum und -angebot wurde durch den Antragsteller definiert. Eine Leistungserweiterung ist nach den Angaben des Antragstellers nicht geplant. Es soll keine Änderung des Leistungsspektrums und -angebotes im Vergleich zum jetzt bereits betriebenen Laboratorium erfolgen, weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht. Die einzige Änderung soll die Rechtsform betreffen. Der Betrieb des geplanten Ambulatoriums soll erst aufgenommen werden, wenn der Betrieb der Facharztordination eingestellt wurde. Der Antragsteller plant, den Betrieb der Facharztordination am selben Tag zu schließen wie der Betrieb des Ambulatoriums aufgenommen wird und zwar am Ersten des darauf folgenden zweiten Monats, sobald die rechtskräftigen behördlichen Genehmigungen (Errichtungs- und Betriebsbewilligung) und der Abschluss der für den Betrieb erforderlichen Verträge mit den Sozialversicherern vorliegen. 2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2018 und die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten Stellungnahmen und Äußerungen. Vorweg ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung zum geplanten Ambulatorium hinsichtlich des konkreten Zeitpunktes der Aufgabe der Facharztordination sowie zum gleichen Standort und unverändertem Leistungsangebot glaubhaft war. Es ist unstrittig, dass das geplante Ambulatorium am selben Standort wie die derzeitige Facharztordination betrieben werden soll. Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 14. August 2015 hinsichtlich des Leistungsspektrums – übereinstimmend mit den neuerlichen Ausführungen im fortgesetzten Verfahren in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2018 – ausgeführt, dass das bisherige Leistungsangebot und der Versorgungsumfang sowie das Leistungsvolumen genau jenem des geplanten Ambulatoriums entsprechen sollen. Es wurde glaubhaft ausgeführt, dass keine Änderungen geplant sind. Hinsichtlich der Personalausstattung wurde ausgeführt, dass derzeit 30 qualifizierte Mitarbeiter beschäftigt seien – auch diese Anzahl solle sich nicht ändern. Der Antragsteller habe derzeit einen 16 Stunden Arbeitstag, es sei ein Stellvertreter mit 30% beschäftigt. Beim geplanten Ambulatorium soll zusätzlich zum Antragsteller, der zukünftig nur mehr acht Stunden pro Tag arbeiten möchte, ein weiterer Facharzt in Vollzeitauslastung mit ebenfalls einem acht-stündigen Arbeitstag tätig sein, sodass in Summe genau dieselbe Arbeitsleistung wie bisher, nämlich 16 Stunden pro Tag erbracht würden. Es wurde vom Antragsteller glaubhaft vorgebracht, dass keine Erweiterung des Leistungsangebotes geplant ist und stattfinden wird, da die Zahl der Untersuchungen gleich bleibt. Es würde auch nicht zu einer Erhöhung der abrechenbaren Leistungen kommen; eine solche sei nicht geplant und aufgrund der kassenvertraglichen Situation auch nicht möglich. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihre umfangreiche Urkundenvorlage vom 12. Juli 2018, dass mit der geänderten Personalausstattung sehr wohl eine quantitative und qualitative Leistungserweiterung stattfinde („angebotsinduzierte Nachfrage“) ist zu entgegnen, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes hinsichtlich der Frage, „ob das Leistungsangebot des geplanten Ambulatoriums über dasjenige der Facharztordination hinausgeht“, auf das „im Antragsvorbringen umschriebene(
lit. c undd) die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter
Litera c, und e) der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin. …
Abs. 3 einzuholen.
Absatz 3, einzuholen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der in Bescheidform ergangenen Berichtigung der belangten Behörde vom
4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Offensichtlich ist der Standort xxx Gegenstand des gesamten Verwaltungsverfahrens gewesen (vgl. Verwaltungsakt, ausgehend vom verfahrenseinleitenden Antrag) und hat der Antragsteller auch seine Kassenplanstelle in xxx und beabsichtigt nach allen Stellungnahmen im Verwaltungsakt sowie dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch keine Veränderung des Standortes vorzunehmen. Die belangte Behörde hätte diesen Fehler (Standort xxx) bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls bereits bei Bescheiderlassung am
Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Offensichtlich ist der Standort xxx Gegenstand des gesamten Verwaltungsverfahrens gewesen vergleiche Verwaltungsakt, ausgehend vom verfahrenseinleitenden Antrag) und hat der Antragsteller auch seine Kassenplanstelle in xxx und beabsichtigt nach allen Stellungnahmen im Verwaltungsakt sowie dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch keine Veränderung des Standortes vorzunehmen. Die belangte Behörde hätte diesen Fehler (Standort xxx) bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls bereits bei Bescheiderlassung am 22. Dezember 2015 vermeiden können. Da der Berichtigungsbescheid mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, wird der Bescheid vom 22. Dezember 2015 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 17. Februar 2016 als verfahrensgegenständlich behandelt. Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht des Antragstellers zulässig:
8 K-KAO hat im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums hinsichtlich des Bedarfs die zuständige Landesärztekammer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 K-KAO bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078, die Beschwerde der xxx gegen die behördliche Annahme des Vorliegens des Bedarfes am gegenständlichen Ambulatorium für zulässig
den vergleichbaren Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes erachtet.
Paragraph 13, Absatz 8, K-KAO hat im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums hinsichtlich des Bedarfs die zuständige Landesärztekammer Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, K-KAO bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078, die Beschwerde der xxx gegen die behördliche Annahme des Vorliegens des Bedarfes am gegenständlichen Ambulatorium für zulässig
den vergleichbaren Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes erachtet. In § 2 Z 5 K-KAO (die gleichlautende Bestimmung ist in § 2 Abs. 1 Z 5 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes – KAKuG, BGBl. 1957/1 idgF zu finden) ist das als Krankenanstalt geltende selbstständige Ambulatorium als organisatorisch selbstständige Einrichtung, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dient, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, umschrieben. Der Verwendungszweck eines selbstständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig. In Paragraph 2, Ziffer 5, K-KAO (die gleichlautende Bestimmung ist in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes – KAKuG, BGBl. 1957/1 idgF zu finden) ist das als Krankenanstalt geltende selbstständige Ambulatorium als organisatorisch selbstständige Einrichtung, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dient, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, umschrieben. Der Verwendungszweck eines selbstständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Errichtung des Ambulatoriums vorliegen, ist § 13 K-KAO („Errichtung selbstständiger Ambulatorien“) maßgeblich.Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Errichtung des Ambulatoriums vorliegen, ist Paragraph 13, K-KAO („Errichtung selbstständiger Ambulatorien“) maßgeblich. § 13 K-KAO sieht für die Errichtung selbstständiger Ambulatorien im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens hinsichtlich der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, vor, dass bestimmte Ermittlungstätigkeiten vorzunehmen sind (§ 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 leg. cit). So ist – auch im Verfahren zur Vorabfeststellung – gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Gutachten der xxx oder eines vergleichbaren „Planungsinstitutes“ und eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz einzuholen sind (§ 13 Abs. 5 K-KAO). Paragraph 13, K-KAO sieht für die Errichtung selbstständiger Ambulatorien im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens hinsichtlich der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, vor, dass bestimmte Ermittlungstätigkeiten vorzunehmen sind (Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, leg. cit). So ist – auch im Verfahren zur Vorabfeststellung – gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Gutachten der xxx oder eines vergleichbaren „Planungsinstitutes“ und eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz einzuholen sind (Paragraph 13, Absatz 5, K-KAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.03.2012, 2012/11/0041; 16.10.2012, 2012/11/0047; 24.07.2013, 2010/11/0195; 21.11.2013, 2012/11/0033; 2.4.2014, 2013/11/0078) ist ein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung dieses Ambulatoriums bzw. durch Veränderungen des Leistungsangebotes die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsgebiet in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann der Judikatur zufolge dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.03.2012, 2012/11/0041; 16.10.2012, 2012/11/0047; 24.07.2013, 2010/11/0195; 21.11.2013, 2012/11/0033; 2.4.2014, 2013/11/0078) ist ein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung dieses Ambulatoriums bzw. durch Veränderungen des Leistungsangebotes die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsgebiet in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann der Judikatur zufolge dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass bei antragsbedürftigen Verfahren das Verfahren aufgrund eines entsprechenden Anbringens iSd § 13 AVG eingeleitet und nach Durchführung des in den Materiengesetzen vorgesehenen Verfahrens durch Erlassung eines Bescheides iSd § 18 iVm §§ 56 ff AVG beendet wird. Bei einem Bewilligungsverfahren bzw. wie im vorliegenden Fall einem Verfahren zur Vorabfeststellung nach der K-KAO handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren, da die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens nur auf Antrag einer Partei erfolgt.In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass bei antragsbedürftigen Verfahren das Verfahren aufgrund eines entsprechenden Anbringens iSd Paragraph 13, AVG eingeleitet und nach Durchführung des in den Materiengesetzen vorgesehenen Verfahrens durch Erlassung eines Bescheides iSd Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraphen 56, ff AVG beendet wird. Bei einem Bewilligungsverfahren bzw. wie im vorliegenden Fall einem Verfahren zur Vorabfeststellung nach der K-KAO handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren, da die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens nur auf Antrag einer Partei erfolgt. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs an einem Labor mit der Bezeichnung „xxx“ in Form eines selbstständigen Ambulatoriums mit Standort xxx, xxx, am 14. August 2015 eingebracht und das Verfahren durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 bzw. Berichtigungsbescheid vom 17. Februar 2016 abgeschlossen; die belangte Behörde hat vorab
K-KAO festgestellt, dass durch das beantragte Vorhaben der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs an einem Labor mit der Bezeichnung „xxx“ in Form eines selbstständigen Ambulatoriums mit Standort xxx, xxx, am 14. August 2015 eingebracht und das Verfahren durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 bzw. Berichtigungsbescheid vom 17. Februar 2016 abgeschlossen; die belangte Behörde hat vorab
Paragraph 13, K-KAO festgestellt, dass durch das beantragte Vorhaben der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Die Beschwerde rügt, die belangte Behörde hätte eine Bedarfsprüfung unterlassen und keine Ermittlungen, die im Rahmen der Bedarfsprüfung nötig seien, angestellt. Ebenso sei kein Gutachten der xxx angefordert worden. Der gesetzliche Auftrag in § 13 Abs. 5 K-KAO lautet, dass im Verfahren zur Vorabfeststellung auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfond-Gesetz zum Vorliegen der Kriterien
3 K-KAO einzuholen ist. Die belangte Behörde hat im Verfahren um eine Stellungnahme der xxx ersucht, woraufhin diese mitgeteilt hat, dass ihrer Ansicht nach von einer Bedarfsprüfung abgesehen werden könne. Der gesetzliche Auftrag in Paragraph 13, Absatz 5, K-KAO lautet, dass im Verfahren zur Vorabfeststellung auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfond-Gesetz zum Vorliegen der Kriterien
Paragraph 13, Absatz 3, K-KAO einzuholen ist. Die belangte Behörde hat im Verfahren um eine Stellungnahme der xxx ersucht, woraufhin diese mitgeteilt hat, dass ihrer Ansicht nach von einer Bedarfsprüfung abgesehen werden könne. Im vom Antragsteller zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
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