← Österreich

{'item': 'KLVwG-80/25/2018'}

Obsah (8)§ 13§ 28§ 25a§ 343§ 62§ 42Art. 130§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.10.2018 GeschäftszahlKLVwG-80/25/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschw

§ 13

der Kärntner Krankenanstaltenordnung – K-KAO vorab festgestellt hat, dass durch das beantragte Vorhaben der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums mit der Bezeichnung xxx, mit Standort xxx eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom

  1. Februar 2016, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. Juni 2018, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom
  3. Dezember 2015, Zahl: xxx, mit welchem die xxx über den Antrag des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx,

Paragraph 13, der Kärntner Krankenanstaltenordnung – K-KAO vorab festgestellt hat, dass durch das beantragte Vorhaben der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums mit der Bezeichnung xxx, mit Standort xxx eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 17. Februar 2016, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2018, zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründetDie Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang: Mit Schreiben vom

  1. August 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am
  2. August 2015, ergänzt mit Schreiben vom
  3. Dezember 2015, hat xxx, xxx, xxx, (im Folgenden: Antragsteller), Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik, der ein Laboratorium im Rahmen einer Kassenplanstelle am Standort xxx, xxx, betreibt, einen Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs

§ 13K-KAO an einem Labor mit der Bezeichnung xxx, in Form eines selbstständigen Ambulatoriums i

Sd § 2 Z 5 K-KAO mit Standort xxx, xxx, eingebracht. Weiters hat der Antragsteller Folgendes zum Anstaltszweck, Standort des Ambulatoriums und Leistungsspektrum ausgeführt:Mit Schreiben vom

  1. August 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am
  2. August 2015, ergänzt mit Schreiben vom
  3. Dezember 2015, hat xxx, xxx, xxx, (im Folgenden: Antragsteller), Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik, der ein Laboratorium im Rahmen einer Kassenplanstelle am Standort xxx, xxx, betreibt, einen Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs

Paragraph 13, K-KAO an einem Labor mit der Bezeichnung xxx, in Form eines selbstständigen Ambulatoriums iSd Paragraph 2, Ziffer 5, K-KAO mit Standort xxx, xxx, eingebracht. Weiters hat der Antragsteller Folgendes zum Anstaltszweck, Standort des Ambulatoriums und Leistungsspektrum ausgeführt: „• Name und Adresse der Antragstellerin/des Antragstellers: xxx, xxx, xxx, Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik • Bezeichnung des Rechtsträgers des Ambulatoriums: xxx • Anstaltszweck und Standort des Ambulatoriums: Das geplante Ambulatorium wird am Standort xxx, xxx, betrieben. Es stellt in erster Linie eine Einrichtung dar, das Laboruntersuchungen durchführt und diesbezügliche Auswertungen und Befunde erstellt (siehe Leistungsspektrum). Das Labor wurde 2002 neu errichtet und verfügt über entsprechende hochwertige diagnostische Ausstattung, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Zudem verfügt das Labor über eine moderne und leistungsfähige EDV-Anlage mit entsprechendem Laborprogramm. • Status des Ambulatoriums Es handelt sich nicht um eine Neuerrichtung, sondern um einer Änderung der Art der Einrichtung einer vorhandenen Laborstruktur. Aktuell wird ein Laboratorium am Standort xxx, xxx betrieben. • Detaillierte Aufstellung des geplanten Leistungsangebotes Leistungsspektrum: • Durchführung von Laboruntersuchungen Ein Großteil der Laboruntersuchungen wird aus fast allen Bereichen der Labormedizin in diesem Labor durchgeführt, wie zB:  Hämatologie, Blutgerinnung und Thrombophilieabklärung , Blutgruppenserologie  Klinische Chemie, Proteindiagnostik, Endokrinologie, Tumormarker, Vitamine  Immunologie: Autoimmundiagnostik, Allergie (spezifisches IgE)  Konzentrationsbestimmungen von Pharmaka und Drogen  Erregerdiagnostik und Infektionsserologie (Blut, Harn, Stuhl)  Mutter-Kind-Pass Untersuchungen im Rahmen der Schwangerenvorsorge  Harnuntersuchungen inkl. Proteinurieabklärung, Erymorphologie und Uricult  Zytologische Diagnostik (Knochenmark)  Für Spezialanalytik werden die Proben an unsere Partnerlabors weitergeleitet Dadurch kann ein umfangreiches Spektrum an Laborleistungen angeboten und eine umfassende Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertiger Analytik gewährleitstet werden.  Blutentnahme Blutentnahme ,  Labormedizinische Beratung  Interpretation der Laborbefunde und Befundauskünfte  Befundübermittlung  Befund per Mailbox Die Befunde werden über das Datennetz der DaMe oder über das medicalNet verschickt und automatisch in eine Ordinationssoftware übertragen.  Befund per Fax.  Befund per Post  Beistellung von Probennahme- und Versandmaterial  Probenabholung Öffnungszeiten: - MO - FR: 07:30 -16:00 Probenabgabe, Befundabholung, tel. Auskünfte - MO - DO: 07:30 -14:00 Blutentnahme FR: 07:30 - 12:00 Blutentnahme • Versorgungsumfang Unser Labor versorgt derzeit ca. 240.000 Personen mit Laborleistungen und steht für fachliche Auskünfte Ärzten und Patienten vor Ort und telefonisch zur Verfügung. • Leistungserweiterung 2018 Von Seiten der Sozialversicherungsträger ist geplant, die Rückerstattung von Kosten für Laborleistungen, die von niedergelassenen klinischen Ärzten (NICHT-Labormediziner) erbracht werden, mit Ende 2018 drastisch einzuschränken. Dies führt automatisch zu einer Mehrbelastung bei den Fachärzten für Labormedizin. Ein selbständiges Ambulatorium in Form eines Instituts wäre von dieser Einschränkung nicht betroffen. • Ausführungen zur Versorgungsrelevanz aus Sicht des Antragstellers: Im vorliegenden Fall ist die Versorgungsrelevanz grundsätzlich unproblematisch darzustellen, da die angestrebte Bewilligung nur eine Änderung der „Bezeichnung" der vorhandenen Organisationstruktur in öffentlich rechtlicher Hinsicht bedeutet. Aktuell wird bekanntlich schon ein Labor in der xxx betrieben, welches sich einer hohen Nachfrage erfreut. Diese bestehende Laborstruktur sollte lediglich in ein Ambulatorium umgewandelt werden. Es kommt hiebei weder zu einer quantitativen noch qualitativen Ausweitung des Leistungsangebotes. Zudem bestehen schon zahlreiche Kassenverträge und somit Abrechnungsübereinkommen mit Sozialversicherungsträgern. Hinsichtlich solcher Anträge und Verfahren ist bereits höchstgerichtliche Judikatur ergangen (VwGH 21.04.1998, 96/11/0228; 24.06.2003, 2000/11/0208; 02.04.2014, 2013/11/0078). So hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass sich weitere Ermittlungen, ob ein Bedarf gegeben sei, in Fällen, in denen ein bestehendes Laboratorium einer natürlichen Person von einem anderem Rechtsträger übernommen wird und als selbständiges Laboratorium an die Stelle weitergeführt werden soll, erübrigen, insofern keine Erweiterung des Leistungsangebots geplant ist. Ich weise nochmals nachdrücklich darauf hin, dass das bestehende Laboratorium fester Bestandteil der professionellen Versorgungsstruktur für Labordiagnostik ist. Eine Versorgungsrelevanz lässt sich daher auf Basis des derzeitigen Leistungsangebotes, welches unverändert fortgeführt werden wird, ableiten. Die mit Errichtung eines Ambulatoriums gewählte Organisationsstruktur entspricht somit dem bestehenden Bedarf. • Einteilung in erstattungsfähige und nicht erstattungsfähige Leistungen: Beim Leistungsumfang handelt es sich überwiegend um Laborleistungen, die erstattungsfähig sind. Ein kleiner Teil der zu erbringenden Leistungen werden nicht kassenfähig sein, da es dafür keine Tarifpositionen gibt. Ferner gibt es Leistungen, die abhängig von der jeweiligen Vertragsgestaltung mit den Sozialversicherungsträgern, sowohl als erstattungsfähig als auch als erstattungsunfähig zu klassifizieren sind.“ Im Schreiben vom 1. Dezember 2015, bei der belangten Behörde am 3. Dezember 2015 eingelangt, führt der Antragsteller ergänzend aus: „• Keine Erweiterung des Leistungsangebotes Mit der Fortführung der bisherigen Ordination in Form eines Laboratoriums durch eine juristische Person kommt es zu keiner Erweiterung des Leistungsangebotes. • Zurücklegung des Vertrages Nach positiver Erledigung des Antrages und der vertraglichen Einigung mit den Sozialversicherungsträgern wird der Vertrag der bisherigen Ordination zurückgelegt. • Neue Verträge mit den Sozialversicherungsträgern Das geplante Ambulatorium beabsichtigt, neue Verträge mit sämtlichen Sozialversicherungsträgern abzuschließen.“ Mit Bescheid der xxx vom 22. Dezember 2015, Zahl: xxx, hat diese über Antrag des Antragstellers

§ 13

Kärntner Krankenanstaltenordnung vorab festgestellt, dass durch das beantragte Vorhaben der Errichtung eine Labors mit der Bezeichnung xxx in Form eines selbstständigen Ambulatoriums iSd § 2 Z 5 K-KAO mit Standort xxx

Eingabe vom

  1. August 2015 sowie Ergänzung vom
  2. Dezember 2015, nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot (Laboruntersuchungen Blut, Harn etc., Blutentnahme, labormedizinische Beratung, Interpretation und Befundübermittlung) im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater, gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, Mit Bescheid der xxx vom
  3. Dezember 2015, Zahl: xxx, hat diese über Antrag des Antragstellers

Paragraph 13, Kärntner Krankenanstaltenordnung vorab festgestellt, dass durch das beantragte Vorhaben der Errichtung eine Labors mit der Bezeichnung xxx in Form eines selbstständigen Ambulatoriums iSd Paragraph 2, Ziffer 5, K-KAO mit Standort xxx

Eingabe vom

  1. August 2015 sowie Ergänzung vom
  2. Dezember 2015, nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot (Laboruntersuchungen Blut, Harn etc., Blutentnahme, labormedizinische Beratung, Interpretation und Befundübermittlung) im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater, gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
  3. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
  4. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne und sohin die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 K-KAO gegeben seien. erreicht werden könne und sohin die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, K-KAO gegeben seien. Begründend führe die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Angaben des Antragstellers klar sei, dass das bisher von ihm betriebene Laboratorium mit Inbetriebnahme des geplanten Ambulatoriums ersatzlos wegfalle und sohin das Ambulatorium an die Stelle dieser bislang bestehenden Einrichtung treten solle. Darüber hinaus sei seitens des Antragstellers auch festgehalten worden, dass es zu keiner Ausweitung des Versorgungsangebotes in qualitativer oder quantitativer Hinsicht kommen werde. Die zur Stellungnahme aufgeforderten Sozialversicherungsträger hätten nahezu vollständig positive Stellungnahmen abgegeben. Lediglich die xxx habe in ihrer Stellungnahme vom
  5. September 2015 keinen Bedarf für das geplante Ambulatorium gesehen.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erübrige sich im Fällen, in denen ein bestehendes Laboratorium einer natürlichen Person von einem anderen Rechtsträger (einer juristischen Person) übernommen werde und als selbstständiges Ambulatorium weitergeführt werden solle, weitere Ermittlungen zur Frage, ob ein Bedarf gegeben sei, insofern im Zuge des Überganges keine Erweiterung des Leistungsangebotes geplant sei. Die Einholung weiterer im Bedarfsprüfungsverfahren grundsätzlich vorgesehener Stellungnahmen, insbesondere die der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien

§ 13Abs.

3 K-KAO bzw. der Gesundheitsplattform nach dem xxx Gesundheitsfondgesetz

§ 13Abs.

5 K-KAO hätten aus diesem Grund unterbleiben können. Begründend führe die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Angaben des Antragstellers klar sei, dass das bisher von ihm betriebene Laboratorium mit Inbetriebnahme des geplanten Ambulatoriums ersatzlos wegfalle und sohin das Ambulatorium an die Stelle dieser bislang bestehenden Einrichtung treten solle. Darüber hinaus sei seitens des Antragstellers auch festgehalten worden, dass es zu keiner Ausweitung des Versorgungsangebotes in qualitativer oder quantitativer Hinsicht kommen werde. Die zur Stellungnahme aufgeforderten Sozialversicherungsträger hätten nahezu vollständig positive Stellungnahmen abgegeben. Lediglich die xxx habe in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2015 keinen Bedarf für das geplante Ambulatorium gesehen.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erübrige sich im Fällen, in denen ein bestehendes Laboratorium einer natürlichen Person von einem anderen Rechtsträger (einer juristischen Person) übernommen werde und als selbstständiges Ambulatorium weitergeführt werden solle, weitere Ermittlungen zur Frage, ob ein Bedarf gegeben sei, insofern im Zuge des Überganges keine Erweiterung des Leistungsangebotes geplant sei. Die Einholung weiterer im Bedarfsprüfungsverfahren grundsätzlich vorgesehener Stellungnahmen, insbesondere die der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien

Paragraph 13, Absatz 3, K-KAO bzw. der Gesundheitsplattform nach dem xxx Gesundheitsfondgesetz

Paragraph 13, Absatz 5, K-KAO hätten aus diesem Grund unterbleiben können. Die xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat diesen Bescheid mit Beschwerde vom 17. Februar 2016 vollinhaltlich angefochten und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen sei, „dass durch die Weiterführung der bereits bestehenden Ordination des Antragstellers xxx als dem Antrag des xxx entsprechenden Ambulatoriums bei gleichzeitigem Wegfall bzw. Aufgabe der entsprechenden Kassenverträge kein Hinzutreten eines neuen Anbieters“ vorliege. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall, was schon der Stellungnahme der xxx und der xxx zu entnehmen sei: Diese führten nämlich beide aus, dass bei Überleitung des Laboratoriums in das antragsgegenständliche Ambulatorium es zwingend notwendig sei, dass die vom Antragsteller gehaltene Kassenstelle aus dem Stellenplan zu entfallen habe. Dabei würde übersehen, dass eine einseitige Streichung aus dem Stellenplan nicht möglich sei. Zu unterscheiden sei zwischen dem zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen Ärztekammer zu schließenden Gesamtvertrag, welcher unter anderem den sogenannten Stellenplan enthalte, und dem Einzelvertrag, welcher zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem jeweiligen Facharzt, der die Kassenstelle erhalte, geschlossen werde.

§ 343Abs.

1 ASVG erfolge die Auswahl des Vertragsarztes und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Lege daher der Antragsteller die mit ihm als natürliche Person bestehenden Kassenverträge zurück, so werde eine Planstelle frei, die sodann

dem Verfahren nach § 343 ASVG im Einvernehmen der Ärztekammer nachzubesetzen sei. Eine einseitige Streichung durch die GKK sei daher gerade nicht möglich. Gebe es kein Einvernehmen über die Nachbesetzung, entscheide (nach Ablauf eines Jahres) die Landesschiedskommission über den Bedarf der Nachbesetzung unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien für die Stellenplanung, daher auch sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen (§ 343 Abs. 1b ASVG). Die notwendige Neuausschreibung der durch die Zurücklegung frei werdenden Planstelle führe vielmehr aus Sicht des Antragstellers zu einem Hinzutreten eines neuen Anbieters (= das geplante Ambulatorium) bei Deckung der Nachfrage nach ärztlichen Leistungen durch die (durch die Bedarfsprüfung geschützten) bestehenden Einrichtungen (= die Planstelle), weshalb von der belangten Behörde sehr wohl eine Bedarfsprüfung durch Einholung eines Gutachtens der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes

§ 13Abs.

5 K-KAO zwingend notwendig gewesen wäre. Da die belangte Behörde dies nicht vorgenommen habe, sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 2012/11/0202) bzw. einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Die xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat diesen Bescheid mit Beschwerde vom 17. Februar 2016 vollinhaltlich angefochten und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen sei, „dass durch die Weiterführung der bereits bestehenden Ordination des Antragstellers xxx als dem Antrag des xxx entsprechenden Ambulatoriums bei gleichzeitigem Wegfall bzw. Aufgabe der entsprechenden Kassenverträge kein Hinzutreten eines neuen Anbieters“ vorliege. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall, was schon der Stellungnahme der xxx und der xxx zu entnehmen sei: Diese führten nämlich beide aus, dass bei Überleitung des Laboratoriums in das antragsgegenständliche Ambulatorium es zwingend notwendig sei, dass die vom Antragsteller gehaltene Kassenstelle aus dem Stellenplan zu entfallen habe. Dabei würde übersehen, dass eine einseitige Streichung aus dem Stellenplan nicht möglich sei. Zu unterscheiden sei zwischen dem zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen Ärztekammer zu schließenden Gesamtvertrag, welcher unter anderem den sogenannten Stellenplan enthalte, und dem Einzelvertrag, welcher zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem jeweiligen Facharzt, der die Kassenstelle erhalte, geschlossen werde.

Paragraph 343, Absatz eins, ASVG erfolge die Auswahl des Vertragsarztes und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Lege daher der Antragsteller die mit ihm als natürliche Person bestehenden Kassenverträge zurück, so werde eine Planstelle frei, die sodann

dem Verfahren nach Paragraph 343, ASVG im Einvernehmen der Ärztekammer nachzubesetzen sei. Eine einseitige Streichung durch die GKK sei daher gerade nicht möglich. Gebe es kein Einvernehmen über die Nachbesetzung, entscheide (nach Ablauf eines Jahres) die Landesschiedskommission über den Bedarf der Nachbesetzung unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien für die Stellenplanung, daher auch sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen (Paragraph 343, Absatz eins b, ASVG). Die notwendige Neuausschreibung der durch die Zurücklegung frei werdenden Planstelle führe vielmehr aus Sicht des Antragstellers zu einem Hinzutreten eines neuen Anbieters (= das geplante Ambulatorium) bei Deckung der Nachfrage nach ärztlichen Leistungen durch die (durch die Bedarfsprüfung geschützten) bestehenden Einrichtungen (= die Planstelle), weshalb von der belangten Behörde sehr wohl eine Bedarfsprüfung durch Einholung eines Gutachtens der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes

Paragraph 13, Absatz 5, K-KAO zwingend notwendig gewesen wäre. Da die belangte Behörde dies nicht vorgenommen habe, sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 2012/11/0202) bzw. einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Zudem habe der VwGH ausgesprochen, insoweit noch nicht feststehe, ob die bestehende Ordination ihren Betrieb einstelle, seien jedenfalls Erhebungen über die Wartezeit anzustellen und eine umfassende Bedarfsprüfung vorzunehmen (VwGH 2013/11/0078; 2000/22/0201). Dies treffe im vorliegenden Fall zu, weil der Antragsteller die Zurücklegung seiner Kassenstelle davon abhängig mache, dass mit dem geplanten Ambulatorium neue Einzelverträge geschlossen werden. Weiters werde bestritten, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne, da sich das qualitative oder quantitative Leistungsspektrum beim geplanten Übergang der Facharztordination in das selbstständige Ambulatorium nicht erhöhe. Es werde die Abweisung des Antrages des Antragstellers beantragt, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. Mit Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 2016 wurde der Spruch des Bescheides der xxx vom 22. Dezember 2015 insofern berichtigt, als für das beantragte Vorhaben der Errichtung eines Labors in Form eines selbständigen Ambulatoriums statt dem Standort xxx der Standort xxx korrigiert wurde. Ebenso wurde im ersten Absatz der Begründung des Bescheides der xxx vom 22. Dezember 2015 dahingehend (mit Standort xxx statt xxx) berichtigt. Ausgeführt wurde, dass sowohl im verfahrenseinleitenden Antrag des Antragstellers auf Vorabfeststellung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 K-KAO als auch im weiteren Schriftverkehr der Behörde mit den Parteien und Sachverständigen – wie im Akteninhalt durchgängig dokumentiert – als Standort des geplanten Ambulatoriums „xxx, xxx“ angegeben sei.

§ 62Abs.

4 AVG könne die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Der Standort des geplanten selbstständigen Ambulatoriums in xxx sei von der Behörde niemals bezweifelt bzw. in Abrede gestellt worden. Es werde im Bescheid selbst auch auf den diesbezüglichen Antrag für den Standort xxx hingewiesen. Es handle sich bei der Bezeichnung des Standortes xxx um eine berichtigungsfähige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit der Behörde, die für den Antragsteller aber auch für die Behörde sofort klar erkennbar gewesen sei und bei gehöriger Aufmerksamkeit schon bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Mit Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom

  1. Februar 2016 wurde der Spruch des Bescheides der xxx vom
  2. Dezember 2015 insofern berichtigt, als für das beantragte Vorhaben der Errichtung eines Labors in Form eines selbständigen Ambulatoriums statt dem Standort xxx der Standort xxx korrigiert wurde. Ebenso wurde im ersten Absatz der Begründung des Bescheides der xxx vom
  3. Dezember 2015 dahingehend (mit Standort xxx statt xxx) berichtigt. Ausgeführt wurde, dass sowohl im verfahrenseinleitenden Antrag des Antragstellers auf Vorabfeststellung der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, K-KAO als auch im weiteren Schriftverkehr der Behörde mit den Parteien und Sachverständigen – wie im Akteninhalt durchgängig dokumentiert – als Standort des geplanten Ambulatoriums „xxx, xxx“ angegeben sei.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG könne die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Der Standort des geplanten selbstständigen Ambulatoriums in xxx sei von der Behörde niemals bezweifelt bzw. in Abrede gestellt worden. Es werde im Bescheid selbst auch auf den diesbezüglichen Antrag für den Standort xxx hingewiesen. Es handle sich bei der Bezeichnung des Standortes xxx um eine berichtigungsfähige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit der Behörde, die für den Antragsteller aber auch für die Behörde sofort klar erkennbar gewesen sei und bei gehöriger Aufmerksamkeit schon bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Mit Beschwerde vom 18. März 2016 brachte die xxx eine Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid der xxx vom 17. Februar 2016 ein und führte im Wesentlichen begründend aus, dass eine unzulässige Berichtigung vorliege und kein berichtigungsfähiger Mangel vorgelegen sei, weil durch die Berichtigung der Inhalt des Bescheides verändert worden sei. Zudem werde – wie bereits in der Beschwerde vom 17. Februar 2016 – erneut ausgeführt, dass sehr wohl eine Bedarfsprüfung durch Einholung eines Gutachtens der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes

§ 13Abs.

5 K-KAO zwingend vorzunehmen gewesen wäre. Es werde die Abweisung des Antrages des Antragstellers beantragt, in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.Mit Beschwerde vom

  1. März 2016 brachte die xxx eine Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid der xxx vom
  2. Februar 2016 ein und führte im Wesentlichen begründend aus, dass eine unzulässige Berichtigung vorliege und kein berichtigungsfähiger Mangel vorgelegen sei, weil durch die Berichtigung der Inhalt des Bescheides verändert worden sei. Zudem werde – wie bereits in der Beschwerde vom
  3. Februar 2016 – erneut ausgeführt, dass sehr wohl eine Bedarfsprüfung durch Einholung eines Gutachtens der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes

Paragraph 13, Absatz 5, K-KAO zwingend vorzunehmen gewesen wäre. Es werde die Abweisung des Antrages des Antragstellers beantragt, in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. Mit Schreiben vom

  1. April 2016 brachte der Antragsteller eine Stellungnahme zur Beschwerde der xxx ein und wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom
  2. April 2016 vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht hat am
  3. September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse dieser Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss vom
  4. Dezember 2016 der Beschwerde

§ 28Vw

GVG stattgegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

§ 28Abs. 3 Vw

GVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Das Landesverwaltungsgericht hat am

  1. September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse dieser Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss vom
  2. Dezember 2016 der Beschwerde

Paragraph 28, VwGVG stattgegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Über die außerordentliche Revision des Antragstellers wurde der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2017, Ra 2017/11/0018-4, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit tritt die Rechtsache

§ 42Abs. 3 Vw

GG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hat. Über die außerordentliche Revision des Antragstellers wurde der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2017, Ra 2017/11/0018-4, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit tritt die Rechtsache

Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hat. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat den Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im fortgesetzten Verfahren aufgefordert das antragsgegenständliche „Projekt Ambulatorium“ zu präzisieren; dies insbesondere bezüglich des konkreten Zeitpunktes der Aufgabe der Facharztordination sowie – erneut – bezüglich der Kriterien „gleicher Standort“ und „unverändertes Leistungsangebot“. Hierfür wurde um Übermittlung von entsprechenden Nachweisen ersucht. Mit Stellungnahme vom

  1. Mai 2018 wurde dieser Aufforderung seitens des Antragstellers nachgekommen und seine Stellungnahme in Folge an sämtliche Parteien des Verfahrens übermittelt. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom
  2. Juni 2018 mitgeteilt, dass dem Antragsteller zudem aufgetragen werden möge, das bisherige Leistungsangebot der Facharztordination und das geplante Leistungsangebot des Ambulatoriums inklusive Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten im Sinne des § 13 Abs. 1 K-KAO genau zu bezeichnen, zumal erst dann festgestellt werden könne, ob das Leistungsangebot unverändert bliebe. Mit Stellungnahme vom
  3. Mai 2018 wurde dieser Aufforderung seitens des Antragstellers nachgekommen und seine Stellungnahme in Folge an sämtliche Parteien des Verfahrens übermittelt. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom
  4. Juni 2018 mitgeteilt, dass dem Antragsteller zudem aufgetragen werden möge, das bisherige Leistungsangebot der Facharztordination und das geplante Leistungsangebot des Ambulatoriums inklusive Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, K-KAO genau zu bezeichnen, zumal erst dann festgestellt werden könne, ob das Leistungsangebot unverändert bliebe. Über Aufforderung des erkennenden Gerichtes vom
  5. Juni 2018 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom
  6. Juni 2018 seine Angaben präzisiert. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom
  7. Juni 2018 eine Äußerung abgegeben. Am
  8. Juni 2018 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind erschienen: Die Beschwerdeführerin samt Rechtsvertreter, die Vertreterin der belangten Behörde, der Antragsteller samt Rechtsvertreter, der Vertreter der xxx und die Vertreterin der xxx. Die weiteren mitbeteiligten Parteien sind entschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Im Nachtrag zur mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
  9. Juli 2018 eine ergänzende Urkundenvorlage zum Beweis dafür vorgelegt, dass durch die Heranziehung eines weiteren Arztes eine Ausweitung des Leistungsumfanges und des Leistungsspektrums sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht verbunden sei. Diese Unterlagen wurden an sämtliche mitbeteiligten Parteien sowie den Antragsteller mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom
  10. August 2018, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt am
  11. August 2018, eine Stellungnahme abgegeben und zusammenfassend ausgeführt, dass nur dann ein gleichbleibendes Leistungsangebot vorliegen würde, wenn keine zusätzlichen ärztlichen Leistungen (qualitativ als auch quantitativ) im geplanten Ambulatorium angeboten würden, d.h., wenn der Leistungsumfang bzw. das Angebot der Leistungen exakt dem entspreche, die derzeit in der Ordination angeboten bzw. durchgeführt würden. III.römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
  12. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Der Antragsteller hat seit dem Jahr 1987 eine Kassenplanstelle als Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik in xxx, xxx. Jährlich werden rund 240.000 Patienten mit Laborleistungen des Antragstellers versorgt. Der Antragsteller hat am
  13. August 2015 einen Antrag zur Vorabfeststellung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 K-KAO in Hinblick auf die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bei der belangten Behörde eingebracht. Der Antragsteller hat seit dem Jahr 1987 eine Kassenplanstelle als Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik in xxx, xxx. Jährlich werden rund 240.000 Patienten mit Laborleistungen des Antragstellers versorgt. Der Antragsteller hat am
  14. August 2015 einen Antrag zur Vorabfeststellung der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, K-KAO in Hinblick auf die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bei der belangten Behörde eingebracht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  15. Dezember 2015, Zahl: xxx idF des Berichtigungsbescheides vom
  16. Februar 2016, Zahl: xxx, wurde dem Antrag vom
  17. August 2015 auf Vorabfeststellung des Bedarfs an einem Labor mit der Bezeichnung „xxx“ in Form eines selbstständigen Ambulatoriums iSd § 2 Z 5 K-KAO mit Standort xxx, xxx,

§ 13

K-KAO Folge gegeben und festgestellt, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne.Mit Bescheid der belangten Behörde vom

  1. Dezember 2015, Zahl: xxx in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom
  2. Februar 2016, Zahl: xxx, wurde dem Antrag vom
  3. August 2015 auf Vorabfeststellung des Bedarfs an einem Labor mit der Bezeichnung „xxx“ in Form eines selbstständigen Ambulatoriums iSd Paragraph 2, Ziffer 5, K-KAO mit Standort xxx, xxx,

Paragraph 13, K-KAO Folge gegeben und festgestellt, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne. Das geplante Ambulatorium soll nach dem Antragsvorbringen am selben Standort in xxx, xxx, betrieben werden. Es soll sich nicht um eine Neuerrichtung, sondern um eine Änderung der Betriebsform der vorhandenen Laborstruktur handeln. Das geplante Leistungsspektrum und -angebot wurde durch den Antragsteller definiert. Eine Leistungserweiterung ist nach den Angaben des Antragstellers nicht geplant. Es soll keine Änderung des Leistungsspektrums und -angebotes im Vergleich zum jetzt bereits betriebenen Laboratorium erfolgen, weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht. Die einzige Änderung soll die Rechtsform betreffen. Der Betrieb des geplanten Ambulatoriums soll erst aufgenommen werden, wenn der Betrieb der Facharztordination eingestellt wurde. Der Antragsteller plant, den Betrieb der Facharztordination am selben Tag zu schließen wie der Betrieb des Ambulatoriums aufgenommen wird und zwar am Ersten des darauf folgenden zweiten Monats, sobald die rechtskräftigen behördlichen Genehmigungen (Errichtungs- und Betriebsbewilligung) und der Abschluss der für den Betrieb erforderlichen Verträge mit den Sozialversicherern vorliegen. 2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2018 und die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten Stellungnahmen und Äußerungen. Vorweg ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung zum geplanten Ambulatorium hinsichtlich des konkreten Zeitpunktes der Aufgabe der Facharztordination sowie zum gleichen Standort und unverändertem Leistungsangebot glaubhaft war. Es ist unstrittig, dass das geplante Ambulatorium am selben Standort wie die derzeitige Facharztordination betrieben werden soll. Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 14. August 2015 hinsichtlich des Leistungsspektrums – übereinstimmend mit den neuerlichen Ausführungen im fortgesetzten Verfahren in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2018 – ausgeführt, dass das bisherige Leistungsangebot und der Versorgungsumfang sowie das Leistungsvolumen genau jenem des geplanten Ambulatoriums entsprechen sollen. Es wurde glaubhaft ausgeführt, dass keine Änderungen geplant sind. Hinsichtlich der Personalausstattung wurde ausgeführt, dass derzeit 30 qualifizierte Mitarbeiter beschäftigt seien – auch diese Anzahl solle sich nicht ändern. Der Antragsteller habe derzeit einen 16 Stunden Arbeitstag, es sei ein Stellvertreter mit 30% beschäftigt. Beim geplanten Ambulatorium soll zusätzlich zum Antragsteller, der zukünftig nur mehr acht Stunden pro Tag arbeiten möchte, ein weiterer Facharzt in Vollzeitauslastung mit ebenfalls einem acht-stündigen Arbeitstag tätig sein, sodass in Summe genau dieselbe Arbeitsleistung wie bisher, nämlich 16 Stunden pro Tag erbracht würden. Es wurde vom Antragsteller glaubhaft vorgebracht, dass keine Erweiterung des Leistungsangebotes geplant ist und stattfinden wird, da die Zahl der Untersuchungen gleich bleibt. Es würde auch nicht zu einer Erhöhung der abrechenbaren Leistungen kommen; eine solche sei nicht geplant und aufgrund der kassenvertraglichen Situation auch nicht möglich. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihre umfangreiche Urkundenvorlage vom 12. Juli 2018, dass mit der geänderten Personalausstattung sehr wohl eine quantitative und qualitative Leistungserweiterung stattfinde („angebotsinduzierte Nachfrage“) ist zu entgegnen, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes hinsichtlich der Frage, „ob das Leistungsangebot des geplanten Ambulatoriums über dasjenige der Facharztordination hinausgeht“, auf das „im Antragsvorbringen umschriebene(

  1. n)Projekt“ abstellt, „mit dem die Sache des Verfahrens abgesteckt wird“ (vgl. VwGH 15.12.2017, Ra 2017/11/0081-4, Rz 27). Nach dem Antragsvorbringen, ergänzt durch weitere schriftliche Ausführungen im Verfahren und vor allem um die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2018, ist weder eine quantitative noch qualitative Änderung des Leistungsangebotes geplant; glaubhaft ausgeführt wurde, dass weder Leistungen in Zukunft angeboten werden, die bis jetzt nicht angeboten werden noch zusätzliches Potential durch die Aufnahme eines weiteren Facharztes entstehen wird. Hinsichtlich einer qualitativen Änderung des Leistungsangebotes hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er bereits jetzt speziellere Untersuchungen auslagere, die er selbst nicht kompetent erledigen könne; auch in diesem Aspekt würde sich im geplanten Ambulatorium nichts ändern, da lediglich die derzeit vom Antragsteller persönlich mit seiner Qualifikation erbrachten Leistungen weiterhin angeboten würden.Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihre umfangreiche Urkundenvorlage vom 12. Juli 2018, dass mit der geänderten Personalausstattung sehr wohl eine quantitative und qualitative Leistungserweiterung stattfinde („angebotsinduzierte Nachfrage“) ist zu entgegnen, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes hinsichtlich der Frage, „ob das Leistungsangebot des geplanten Ambulatoriums über dasjenige der Facharztordination hinausgeht“, auf das „im Antragsvorbringen umschriebene(
  2. n)Projekt“ abstellt, „mit dem die Sache des Verfahrens abgesteckt wird“ vergleiche VwGH 15.12.2017, Ra 2017/11/0081-4, Rz 27). Nach dem Antragsvorbringen, ergänzt durch weitere schriftliche Ausführungen im Verfahren und vor allem um die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2018, ist weder eine quantitative noch qualitative Änderung des Leistungsangebotes geplant; glaubhaft ausgeführt wurde, dass weder Leistungen in Zukunft angeboten werden, die bis jetzt nicht angeboten werden noch zusätzliches Potential durch die Aufnahme eines weiteren Facharztes entstehen wird. Hinsichtlich einer qualitativen Änderung des Leistungsangebotes hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er bereits jetzt speziellere Untersuchungen auslagere, die er selbst nicht kompetent erledigen könne; auch in diesem Aspekt würde sich im geplanten Ambulatorium nichts ändern, da lediglich die derzeit vom Antragsteller persönlich mit seiner Qualifikation erbrachten Leistungen weiterhin angeboten würden. Die belangte Behörde hat in ihrem Schriftsatz vom 24. August 2018 zur umfangreichen Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin betreffend die Erweiterung des Leistungsangebotes Folgendes ausgeführt: Bei jeglicher Änderung des Leistungsangebotes in qualitativer oder quantitativer Hinsicht sei eine Bedarfsprüfung erforderlich. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin könne jedoch nur insofern geteilt werden, als durch den zusätzlich geplanten Arzt auch zusätzliche, über den bestehenden Umfang und die Qualifikation hinausgehende Leistungen angeboten würden. Werde das bestehende Leistungsangebot jedoch nur auf zwei Ärzte aufgeteilt, damit es z.B. zur Entlastung des derzeit allein praktizierenden Antragstellers komme, könne aus Sicht der belangten Behörde nicht von einer Erweiterung des Leistungsangebotes ausgegangen werden. Die Einschränkung der Arbeitsleistung des derzeit praktizierenden Arztes (Antragstellers) könne durch einen zusätzlichen Arzt bis zum bestehenden Ausmaß (derzeitiges Leistungsangebot) kompensiert werden. Im gegenständlichen Fall könne daher nur dann ein gleichbleibendes Leistungsangebot vorliegen, wenn keine zusätzlichen ärztlichen Leistungen (qualitativ als auch quantitativ), d.h. nur die derzeit vom Antragsteller persönlich mit seiner Qualifikation erbrachten Leistungen angeboten werden. Werde der zusätzliche Arzt in dem geplanten Ambulatorium nur zur Entlastung eingestellt und entspreche der Leistungsumfang bzw. das Angebot der Leistungen des geplanten Ambulatoriums exakt dem, welches derzeit in der Ordination angeboten bzw. durchgeführt werde, könne nicht von einer Erweiterung des Leistungsangebotes gesprochen werden. In Anlehnung an die Ausführungen der belangten Behörde ist festzuhalten, dass nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragstellers zum geplanten Leistungsangebot des Ambulatoriums dieses durch die Einstellung eines weiteren Facharztes weder qualitativ noch quantitativ ausgeweitet wird und der Facharzt ausschließlich zur Entlastung des Antragstellers eingestellt wird; unter diesen Voraussetzungen liegt keine Erweiterung des Leistungsangebotes und -umfanges vor. Zum konkreten Zeitpunkt der Aufgabe der Facharztordination hat der Antragsteller schriftlich in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2018 sowie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass gleichzeitig mit dem Schließen des Betriebes der Facharztordination der Betrieb des Ambulatoriums aufgenommen werden soll und zwar am Ersten des darauf folgenden zweiten Monats, abhängig vom Vorliegen der rechtskräftigen behördlichen Genehmigungen und dem Abschluss der für den Betrieb erforderlichen Verträge mit den Sozialversicherern. Die Verträge mit den Krankenkassen seien derart zu gestalten, dass diese mit dem Tag des Betriebsbeginns des Ambulatoriums enden bzw. neu beginnen würden. Daraus schließt das erkennende Gericht, dass der Betrieb des geplanten Ambulatoriums erst aufgenommen wird, wenn der Betrieb der Facharztordination eingestellt wurde. IV.römisch vier. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBl. Nr. 26/1999 idF LGBl. Nr. 24/2018, lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 , (K-KAO), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise: „§ 2 Einteilung der Krankenanstalten Die Krankenanstalten werden eingeteilt in … 5. selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige, vierundzwanzig Stunden nicht überschreitende Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig. … § 6Paragraph 6 Bewilligung zur Errichtung

(1)Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden. …
(2a)Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Im Errichtungsbewilligungsbescheid hat die Landesregierung die nach den Erkenntnissen der medizinischen und technischen Wissenschaft und die zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Errichtung der Krankenanstalt erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. … § 13Paragraph 13 Errichtung selbständiger Ambulatorien
(1)Selbständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.
(1)Selbständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3, ist zulässig.
(2)Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
  1. a)nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, 1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung; 2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;
  2. b)das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlagen nachgewiesen sind;
  3. c)das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht;
  4. d)der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 erfüllt.
  5. d)der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 8, erfüllt. …
(3)Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
  1. a)örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstrukturen und Besiedlungsdichte),
  2. b)die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
  3. c)das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
  4. d)die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter

lit. c undd) die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter

Litera c, und e) der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin. …

(4)Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.
(4)Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.
(5)Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz zum Vorliegen der Kriterien

Abs. 3 einzuholen.

(5)Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz zum Vorliegen der Kriterien

Absatz 3, einzuholen.

(6)Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis e ist nicht erforderlich, wenn nur eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs. 3 beantragt wird.
(6)Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera b bis e ist nicht erforderlich, wenn nur eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Absatz 3, beantragt wird.
(7)Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Falle des Abs. 4 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(7)Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Falle des Absatz 4, – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(8)Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs. 4 – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.
(8)Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Absatz 4, – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3, …“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der in Bescheidform ergangenen Berichtigung der belangten Behörde vom

  1. Februar 2016 des Bescheides der belangten Behörde vom
  2. Dezember 2015 entgegen dem Beschwerdevorbringen um eine zulässige Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. VwGH 24.03.2011, 2009/07/0128 mwN.) Zu prüfen ist, ob die Berichtigung innerhalb der Grenzen des § 62 Abs. 4 AVG erfolgte (VwGH 26.11.2015, 2012/07/0237):

§ 62Abs.

4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Offensichtlich ist der Standort xxx Gegenstand des gesamten Verwaltungsverfahrens gewesen (vgl. Verwaltungsakt, ausgehend vom verfahrenseinleitenden Antrag) und hat der Antragsteller auch seine Kassenplanstelle in xxx und beabsichtigt nach allen Stellungnahmen im Verwaltungsakt sowie dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch keine Veränderung des Standortes vorzunehmen. Die belangte Behörde hätte diesen Fehler (Standort xxx) bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls bereits bei Bescheiderlassung am

  1. Dezember 2015 vermeiden können. Da der Berichtigungsbescheid mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, wird der Bescheid vom
  2. Dezember 2015 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom
  3. Februar 2016 als verfahrensgegenständlich behandelt.Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der in Bescheidform ergangenen Berichtigung der belangten Behörde vom
  4. Februar 2016 des Bescheides der belangten Behörde vom
  5. Dezember 2015 entgegen dem Beschwerdevorbringen um eine zulässige Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit vergleiche VwGH 24.03.2011, 2009/07/0128 mwN.) Zu prüfen ist, ob die Berichtigung innerhalb der Grenzen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG erfolgte (VwGH 26.11.2015, 2012/07/0237):

Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Offensichtlich ist der Standort xxx Gegenstand des gesamten Verwaltungsverfahrens gewesen vergleiche Verwaltungsakt, ausgehend vom verfahrenseinleitenden Antrag) und hat der Antragsteller auch seine Kassenplanstelle in xxx und beabsichtigt nach allen Stellungnahmen im Verwaltungsakt sowie dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch keine Veränderung des Standortes vorzunehmen. Die belangte Behörde hätte diesen Fehler (Standort xxx) bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls bereits bei Bescheiderlassung am 22. Dezember 2015 vermeiden können. Da der Berichtigungsbescheid mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, wird der Bescheid vom 22. Dezember 2015 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 17. Februar 2016 als verfahrensgegenständlich behandelt. Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht des Antragstellers zulässig:

§ 13Abs.

8 K-KAO hat im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums hinsichtlich des Bedarfs die zuständige Landesärztekammer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 K-KAO bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078, die Beschwerde der xxx gegen die behördliche Annahme des Vorliegens des Bedarfes am gegenständlichen Ambulatorium für zulässig

den vergleichbaren Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes erachtet.

Paragraph 13, Absatz 8, K-KAO hat im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums hinsichtlich des Bedarfs die zuständige Landesärztekammer Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, K-KAO bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078, die Beschwerde der xxx gegen die behördliche Annahme des Vorliegens des Bedarfes am gegenständlichen Ambulatorium für zulässig

den vergleichbaren Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes erachtet. In § 2 Z 5 K-KAO (die gleichlautende Bestimmung ist in § 2 Abs. 1 Z 5 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes – KAKuG, BGBl. 1957/1 idgF zu finden) ist das als Krankenanstalt geltende selbstständige Ambulatorium als organisatorisch selbstständige Einrichtung, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dient, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, umschrieben. Der Verwendungszweck eines selbstständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig. In Paragraph 2, Ziffer 5, K-KAO (die gleichlautende Bestimmung ist in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes – KAKuG, BGBl. 1957/1 idgF zu finden) ist das als Krankenanstalt geltende selbstständige Ambulatorium als organisatorisch selbstständige Einrichtung, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dient, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, umschrieben. Der Verwendungszweck eines selbstständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Errichtung des Ambulatoriums vorliegen, ist § 13 K-KAO („Errichtung selbstständiger Ambulatorien“) maßgeblich.Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Errichtung des Ambulatoriums vorliegen, ist Paragraph 13, K-KAO („Errichtung selbstständiger Ambulatorien“) maßgeblich. § 13 K-KAO sieht für die Errichtung selbstständiger Ambulatorien im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens hinsichtlich der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, vor, dass bestimmte Ermittlungstätigkeiten vorzunehmen sind (§ 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 leg. cit). So ist – auch im Verfahren zur Vorabfeststellung – gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Gutachten der xxx oder eines vergleichbaren „Planungsinstitutes“ und eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz einzuholen sind (§ 13 Abs. 5 K-KAO). Paragraph 13, K-KAO sieht für die Errichtung selbstständiger Ambulatorien im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens hinsichtlich der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, vor, dass bestimmte Ermittlungstätigkeiten vorzunehmen sind (Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, leg. cit). So ist – auch im Verfahren zur Vorabfeststellung – gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Gutachten der xxx oder eines vergleichbaren „Planungsinstitutes“ und eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz einzuholen sind (Paragraph 13, Absatz 5, K-KAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.03.2012, 2012/11/0041; 16.10.2012, 2012/11/0047; 24.07.2013, 2010/11/0195; 21.11.2013, 2012/11/0033; 2.4.2014, 2013/11/0078) ist ein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung dieses Ambulatoriums bzw. durch Veränderungen des Leistungsangebotes die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsgebiet in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann der Judikatur zufolge dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.03.2012, 2012/11/0041; 16.10.2012, 2012/11/0047; 24.07.2013, 2010/11/0195; 21.11.2013, 2012/11/0033; 2.4.2014, 2013/11/0078) ist ein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung dieses Ambulatoriums bzw. durch Veränderungen des Leistungsangebotes die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsgebiet in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann der Judikatur zufolge dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass bei antragsbedürftigen Verfahren das Verfahren aufgrund eines entsprechenden Anbringens iSd § 13 AVG eingeleitet und nach Durchführung des in den Materiengesetzen vorgesehenen Verfahrens durch Erlassung eines Bescheides iSd § 18 iVm §§ 56 ff AVG beendet wird. Bei einem Bewilligungsverfahren bzw. wie im vorliegenden Fall einem Verfahren zur Vorabfeststellung nach der K-KAO handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren, da die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens nur auf Antrag einer Partei erfolgt.In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass bei antragsbedürftigen Verfahren das Verfahren aufgrund eines entsprechenden Anbringens iSd Paragraph 13, AVG eingeleitet und nach Durchführung des in den Materiengesetzen vorgesehenen Verfahrens durch Erlassung eines Bescheides iSd Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraphen 56, ff AVG beendet wird. Bei einem Bewilligungsverfahren bzw. wie im vorliegenden Fall einem Verfahren zur Vorabfeststellung nach der K-KAO handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren, da die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens nur auf Antrag einer Partei erfolgt. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs an einem Labor mit der Bezeichnung „xxx“ in Form eines selbstständigen Ambulatoriums mit Standort xxx, xxx, am 14. August 2015 eingebracht und das Verfahren durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 bzw. Berichtigungsbescheid vom 17. Februar 2016 abgeschlossen; die belangte Behörde hat vorab

§ 13

K-KAO festgestellt, dass durch das beantragte Vorhaben der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs an einem Labor mit der Bezeichnung „xxx“ in Form eines selbstständigen Ambulatoriums mit Standort xxx, xxx, am 14. August 2015 eingebracht und das Verfahren durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 bzw. Berichtigungsbescheid vom 17. Februar 2016 abgeschlossen; die belangte Behörde hat vorab

Paragraph 13, K-KAO festgestellt, dass durch das beantragte Vorhaben der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Die Beschwerde rügt, die belangte Behörde hätte eine Bedarfsprüfung unterlassen und keine Ermittlungen, die im Rahmen der Bedarfsprüfung nötig seien, angestellt. Ebenso sei kein Gutachten der xxx angefordert worden. Der gesetzliche Auftrag in § 13 Abs. 5 K-KAO lautet, dass im Verfahren zur Vorabfeststellung auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfond-Gesetz zum Vorliegen der Kriterien

§ 13Abs.

3 K-KAO einzuholen ist. Die belangte Behörde hat im Verfahren um eine Stellungnahme der xxx ersucht, woraufhin diese mitgeteilt hat, dass ihrer Ansicht nach von einer Bedarfsprüfung abgesehen werden könne. Der gesetzliche Auftrag in Paragraph 13, Absatz 5, K-KAO lautet, dass im Verfahren zur Vorabfeststellung auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfond-Gesetz zum Vorliegen der Kriterien

Paragraph 13, Absatz 3, K-KAO einzuholen ist. Die belangte Behörde hat im Verfahren um eine Stellungnahme der xxx ersucht, woraufhin diese mitgeteilt hat, dass ihrer Ansicht nach von einer Bedarfsprüfung abgesehen werden könne. Im vom Antragsteller zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. April 2014, 2013/11/0078, hat dieser ausgeführt, dass weitere Ermittlungen, ob ein Bedarf gegeben sei, sich erübrigen, wenn bei einem Übergang einer Facharztordination in ein selbstständiges Ambulatorium das Leistungsspektrum sich qualitativ oder quantitativ nicht erweitere. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis Ra 2017/11/0018-4 vom
  2. Dezember 2017 ausgeführt, dass zwar im zitierten Erkenntnis 2013/11/0078 vom
  3. April 2014 ein Gutachten der xxx zur Bedarfsfrage eingeholt worden sei, der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht die Auffassung vertreten habe, dass die Einholung dieses Gutachtens geboten gewesen wäre. Hat im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine umfassende Bedarfsprüfung nicht mehr stattzufinden, erübrige sich auch die Einholung eines darauf gerichteten Gutachtens. Ob das Leistungsangebot des geplanten Ambulatoriums über dasjenige der bestehenden Facharztordination hinausgehe, sei nach dem im Antragsvorbringen umschriebenen Projekt, mit dem die Sache des Verfahrens abgesteckt werde, zu beurteilen, ebenso, ob der Standort unverändert bleibe und ob die Tätigkeit der Facharztordination mit Kassenvertrag eingestellt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis festgestellt hat, waren dazu weitere Ermittlungsschritte wie die Einvernahme des Antragstellers bzw. Projektwerbers erforderlich. Dies wurde vom Landesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren vorweg schriftlich als auch mit der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  4. Juni 2018 mündlich nachgeholt und war das Vorbringen einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Verändert sich durch die Inbetriebnahme eines geplanten Ambulatoriums das bisherige Versorgungsangebot der zuvor am selben Standort bestanden Facharztordination nicht, so ist die „Umwandlung“ derselben in ein selbstständiges Ambulatorium in Ansehung des Bedarfs als neutral anzusehen, mit anderen Worten, es ist von vorne herein keine Gefährdung anderer bestehender, durch die Bedarfsprüfung zu schützender Einrichtungen zu befürchten (vgl. VwGH 02.04.2014, 013/11/0078 und 15.12.2017, Ra 2017/11/0018-4). Verändert sich durch die Inbetriebnahme eines geplanten Ambulatoriums das bisherige Versorgungsangebot der zuvor am selben Standort bestanden Facharztordination nicht, so ist die „Umwandlung“ derselben in ein selbstständiges Ambulatorium in Ansehung des Bedarfs als neutral anzusehen, mit anderen Worten, es ist von vorne herein keine Gefährdung anderer bestehender, durch die Bedarfsprüfung zu schützender Einrichtungen zu befürchten vergleiche VwGH 02.04.2014, 013/11/0078 und 15.12.2017, Ra 2017/11/0018-4). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter ausgeführt, dass in Fällen, in denen ein bestehendes, im Rahmen einer Facharztordination betriebenes, Laboratorium einer natürlichen Person von einem anderem Rechtsträger (einer juristischen Person) übernommen wird und – bei gleichzeitiger Einstellung des Betriebes der Facharztordination – am bisherigen Standort derselben als selbstständiges Ambulatorium weitergeführt werden soll, sich weitere Ermittlungen erübrigen, ob ein Bedarf gegeben ist, insofern keine Erweiterung des Leistungsangebots geplant ist. In solchen Fällen ist demnach jedenfalls davon auszugehen, dass weiterhin ein Bedarf besteht. Erweitert sich hingegen bei einem Übergang einer Facharztordination in ein selbstständiges Ambulatorium das Leistungsangebot qualitativ oder quantitativ oder steht nicht fest, ob die bestehende Ordination ihren Betrieb einstellt, so ist eine umfassende Bedarfsprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen insbesondere eine Erhebung der Wartezeiten stattzufinden hat. Darauf basierend hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten – wie bereits auch schon in seinem Beschluss vom
  5. Dezember 2016, Zahl: xxx, – durch erneute Einholung von Stellungnahmen des Antragstellers sowie in der mündlichen Verhandlung vom
  6. Juni 2018 festgestellt, dass der vom Antragsteller seit 2002 betriebene Standort in xxx, xxx, gleich bleiben soll. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dazu wurden vom Antragsteller der Grundbuchsauszug xxx vorgelegt und weitere Ausführungen bezüglich des Bestandsverhältnisses getätigt. Ebenso steht das unveränderte Leistungsangebot fest. Derzeit ist der Antragsteller plus ein weiterer Facharzt für Labormedizin als Stellvertreter (Teilzeit zu 30 Prozent) beschäftigt, zudem gibt es 30 weitere Mitarbeiter. Bei der Umwandlung in ein Ambulatorium soll weiterhin der Antragsteller plus ein weiterer Facharzt für Labormedizin beschäftigt werden, der zweite Facharzt jedoch in Vollzeitauslastung, sodass der Antragsteller, der nach seinen Angaben derzeit rund 16 Stunden pro Tag arbeitet, zukünftig acht Stunden arbeiten wird und der weitere Facharzt ebenso acht Stunden täglich. Dies hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem erkennenden Gericht glaubwürdig ausgeführt. Die Anzahl der weiteren derzeit schon beschäftigten 30 Mitarbeiter soll gleich bleiben. Die beiden vorhin vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Erkenntnisse stellen auf das geplante Leistungsangebot ab. Bei einer Leistungserweiterung wäre ein neuer Antrag bei der belangten Behörde einzubringen. Im Antrag – bekräftigt in der mündlichen Verhandlung am
  7. Juni 2018 – wurde vom Antragsteller ausgeführt, dass keine weitere Angebots- und Leistungserweiterung vorgesehen ist, weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht (vgl. dazu auch Punkt III. Feststellungen und Beweiswürdigung). Damit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch kein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen und somit kein Gutachten der xxx einzuholen.Die beiden vorhin vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Erkenntnisse stellen auf das geplante Leistungsangebot ab. Bei einer Leistungserweiterung wäre ein neuer Antrag bei der belangten Behörde einzubringen. Im Antrag – bekräftigt in der mündlichen Verhandlung am
  8. Juni 2018 – wurde vom Antragsteller ausgeführt, dass keine weitere Angebots- und Leistungserweiterung vorgesehen ist, weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht vergleiche dazu auch Punkt römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung). Damit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch kein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen und somit kein Gutachten der xxx einzuholen. Bei der Frage, ob eine Leistungserweiterung stattfindet oder nicht, handelt es sich um eine Frage, die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu beantworten ist (vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vom
  9. Dezember 2017) und ist somit der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Labormedizin, in eventu aus dem Fachgebiet der Gesundheitsökonomie, abzuweisen. Bei der Frage, ob eine Leistungserweiterung stattfindet oder nicht, handelt es sich um eine Frage, die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu beantworten ist vergleiche die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vom
  10. Dezember 2017) und ist somit der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Labormedizin, in eventu aus dem Fachgebiet der Gesundheitsökonomie, abzuweisen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin samt umfangreicher Urkundenvorlage, dass aufgrund der angebotsinduzierten Nachfrage, somit aufgrund der Tatsache, dass ab Umwandlung in ein selbständiges Ambulatorium zwei Fachärzte parallel arbeiten würden, es zu einer Erweiterung des Leistungsangebotes zumindest in quantitativer, aber in qualitativer Hinsicht kommen werde, ist zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das geplante Leistungsangebot abzustellen ist. Nach den Angaben des Antragstellers ist keine Leistungserweiterung weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht geplant, was vom erkennenden Gericht aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung als glaubwürdig erachtet wird. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass nicht von einer Erweiterung des Leistungsangebotes gesprochen werden könne, wenn der im geplanten Ambulatorium zusätzliche einzustellende Facharzt ausschließlich zur Entlastung des Antragstellers eingestellt würde und der Leistungsumfang bzw. das Angebot der Leistungen des geplanten Ambulatoriums exakt dem entspreche, welches derzeit in der Ordination angeboten bzw. durchgeführt werde, schließt sich auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten an und stellt – in Bezug auf das Antragsvorbringen und die darin enthaltenen Ausführungen zum Leistungsangebot sowie die Ausführungen in den Stellungnahmen und der mündlichen Verhandlung – fest, dass keine Leistungserweiterung weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht vorliegt. Zum konkreten Zeitpunkt der Aufgabe der Facharztordination hat der Antragsteller ausgeführt, dass gleichzeitig mit dem Schließen des Betriebes der Facharztordination, der Betrieb des Ambulatoriums aufgenommen werden soll und zwar am Ersten des darauf folgenden zweiten Monats, sobald die rechtskräftigen behördlichen Genehmigungen und der Abschluss der für den Betrieb erforderlichen Verträge mit den Sozialversicherern vorliegen. Die Verträge mit den Krankenkassen seien derart zu gestalten, dass diese mit dem Tag des Betriebsbeginns des Ambulatoriums enden bzw. neu beginnen würden. Das erkennende Gericht schließt aus den Ausführungen des Antragstellers, dass der Betrieb des geplanten Ambulatoriums erst aufgenommen wird, wenn der Betrieb der Facharztordination eingestellt wurde. Im Ergebnis konnte daher eine Bedarfsprüfung entfallen und ist der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.80.25.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.