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{'item': 'KLVwG-1410/10/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.10.2018 GeschäftszahlKLVwG-1410/10/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx Ltd., vertreten durch xxx, xxx, xxx, wegen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung (Sperrung vom Gastgarten und Bierwagen) vom 10.05.2018, um 0:00 Uhr, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt € 887,20 (darin enthalten Ersatz für Vorlageaufwand € 57,40, Schriftsatzaufwand € 368,80 und Verhandlungsaufwand € 461,00) zu leisten.Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt € 887,20 (darin enthalten Ersatz für Vorlageaufwand € 57,40, Schriftsatzaufwand € 368,80 und Verhandlungsaufwand € 461,00) zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Maßnahmenbeschwerde vom 7.6.2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung vom 10.5.2018 um 0:00 Uhr, der Polizeieinsatzgruppe xxx durch Herrn xxx, da Teile des Betriebes trotz Genehmigung bis 01.00 Uhr, zugesperrt worden seien. In einem weiteren Schreiben wird ausgeführt, dass der Gastgarten und der Bierwagen um Mitternacht zusperren mussten und sei dies laut Veranstaltungsbescheid schlichtweg falsch und unrichtig; gefordert werde das Recht auf freie Ausübung des Gewerbes und Klärung des Sachverhaltes. Es wurde wie folgt erwogen: Im Zuge der „xxx“ hat die Beschwerdeführerin in xxx ein Gastlokal und vor diesem im Freien einen Gastgarten und einen Bierwagen in direktem Anschluss an eine vom Verkehr benutzte Straße betrieben. Kurz vor Mitternacht ist xxx zur Unterstützungsleistung für eine Polizeistreife wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt eingetroffen. Vor dem verfahrensgegenständlichen Lokal bzw. in dessen Außenanlagen und auf der Fahrbahn davor sind zahlreiche Personen leicht bis mittelalkoholisiert gestanden. Es kam zu verbalen Unmutsäußerungen gegen die Polizei. Das verfahrensgegenständliche Lokal war aus Sicht von xxx vom sicherheitspolizeilichen Aspekt her schlecht betrieben, da zu wenig Security vor Ort war. xxx hat Verstöße gegen die Gewerbeordnung wahrgenommen, es war keine Preisliste vorhanden und der Besitzer nicht kundgemacht. xxx hat daraufhin nach dem Verantwortlichen gefragt und hat sich xxx gemeldet. xxx hat die einschlägigen Betriebsanlagengenehmigungen hinsichtlich Sperrzeit und Öffnungszeit verlangt. Es wurde ihm nichts vorgewiesen. Er hat sodann bei der PI nachgefragt, wann die Außenanlagen (Bierwagen und Gastgarten) geschlossen sein müssen und wurde ihm im Beisein von xxx mehrmals 24.00 Uhr genannt. xxx hat mehrmals darauf hingewiesen, dass Sperrstunde um 01.00 Uhr sei. xxx hat Sicherheitsbedenken gehabt (zahlreiche angetrunkene Menschen, die sich auch auf der Straße aufgehalten haben) und hat er sodann xxx mitgeteilt, dass wegen der Sperrstunde zuzumachen ist und dass dann, wenn das Lokal außen geschlossen wird, keine Sicherheitsbedenken mehr gegeben seien und er weitere Überprüfungen und allfällige Anzeigenerstattung nach der Gewerbeordnung nicht vornehmen werde. xxx hat daraufhin, weil er „eh nichts machen kann“ den Ausschank im Gastgarten und beim Bierwagen einstellen lassen bzw. dort zugemacht. Die verfahrensgegenständlichen Außenanlagen (Bierwagen und Gastgarten) verfügen weder über eine Betriebsanlagengenehmigung, noch ist eine Anzeige nach § 76a GewO erfolgt. Nach Veranstaltungsgesetz wurde die Sperrstunde mit 01.00 Uhr bestimmt.Die verfahrensgegenständlichen Außenanlagen (Bierwagen und Gastgarten) verfügen weder über eine Betriebsanlagengenehmigung, noch ist eine Anzeige nach Paragraph 76 a, GewO erfolgt. Nach Veranstaltungsgesetz wurde die Sperrstunde mit 01.00 Uhr bestimmt. Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt und sind diese unbestritten. Unter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne Art. 130a Abs. 1 Z 2 B-VG versteht man den Akt eines Verwaltungsorganes im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen individuell bestimmte Adressaten, mit dem eindeutig ein Befehl erteilt oder ein Zwang ausgeübt wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird und damit unmittelbar in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen wird. Nach ständiger Judikatur (u.a. VwGH 98/05/0175) beendet das Dazwischentreten eines Bescheides oder die Möglichkeit einen solchen zu erlangen, die Maßnahmenqualität. Weiters genügt die bloße Androhung einer Maßnahme nicht, um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu setzen (u.a. VwGH 96/02/0299). Ebenso fehlt es an rechtsfeststellender oder rechtserzeugender Wirkung bei bloßen Mahnungen, Belehrungen, Warnungen, Erinnerungen oder Hinweisen auf die Rechtslage (Funk ZfV 1987, 627). Es muss sich demnach nach der Judikatur um die Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungseinspruch handeln (u.a. VwGH 96/02/0590). Zur Abgrenzung ist jedoch auf die konkreten Umstände des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen.Unter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne Artikel 130 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG versteht man den Akt eines Verwaltungsorganes im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen individuell bestimmte Adressaten, mit dem eindeutig ein Befehl erteilt oder ein Zwang ausgeübt wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird und damit unmittelbar in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen wird. Nach ständiger Judikatur (u.a. VwGH 98/05/0175) beendet das Dazwischentreten eines Bescheides oder die Möglichkeit einen solchen zu erlangen, die Maßnahmenqualität. Weiters genügt die bloße Androhung einer Maßnahme nicht, um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu setzen (u.a. VwGH 96/02/0299). Ebenso fehlt es an rechtsfeststellender oder rechtserzeugender Wirkung bei bloßen Mahnungen, Belehrungen, Warnungen, Erinnerungen oder Hinweisen auf die Rechtslage (Funk ZfV 1987, 627). Es muss sich demnach nach der Judikatur um die Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungseinspruch handeln (u.a. VwGH 96/02/0590). Zur Abgrenzung ist jedoch auf die konkreten Umstände des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht, wie etwa die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (Vfslg 10.662/1985). Nach der Judikatur ist die bloße Androhung einer Strafanzeige kein geeigneter Beschwerdegrund eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens (VwGH 96/02/0299). Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht, wie etwa die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (Vfslg 10.662 aus 1985,). Nach der Judikatur ist die bloße Androhung einer Strafanzeige kein geeigneter Beschwerdegrund eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens (VwGH 96/02/0299). Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass nach einem normalen Gespräch zwischen xxx und xxx, insbesondere zur Frage der Sperrstunde, der Polizist mitgeteilt hat, dass das Lokal zu schließen sei bzw. dazu aufgefordert hat und weiters bekanntgab, dass bei Schließung des Lokals weitere Überprüfungen und eine allfällige Anzeigenerstattung nicht erfolgen werde. Mit einer physischen Sanktion bzw. zwangsweiser Durchsetzung im Falle der Nichtbefolgung wurde nicht gedroht und liegt auch kein Hinweis dazu vor, dass xxx damit rechnen hätte müssen; er mußte vielmehr mit Kontrollen und Anzeigen rechnen. Wie oben ausgeführt, ist die bloße Androhung einer Strafanzeige kein geeigneter Beschwerdegrund und war somit der Maßnahmenbeschwerde schon aus diesem Grunde keine Folge zu geben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1410.10.2018

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