RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.10.2018 GeschäftszahlKLVwG-1746/7/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.03.2018, xxx, betreffend die Endüberprüfung der Abwasserbeseitigungsanlage in xxx nach § 121 WRG, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.03.2018, xxx, betreffend die Endüberprüfung der Abwasserbeseitigungsanlage in xxx nach Paragraph 121, WRG, zu Recht: I. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.07.2012, Zahl: xxx, wurde der Marktgemeinde xxx die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage xxx erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.03.2018, Zahl: xxx, wurde festgestellt, dass die Marktgemeinde xxx die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage in xxx im Wesentlichen bescheid- und projektgemäß ausgeführt hat. Die im Zuge der Projektrealisierung vorgenommenen Änderungen sind als geringfügig zu betrachten und werden somit nachträglich bewilligt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Abflussverhältnisse für Oberflächenwässer im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil geändert worden seien. Die Abwässer der Wiesenfläche sowie ein Teilstück der Gemeindestraße (ca. 3.000 m²) werden seit dem Schmutzwasserkanalbau in das Grundstück des Beschwerdeführers xxx verbracht. Eine solche Belastung sei nicht annehmbar. Im Jahr 2006 sei am Grundstück xxx ein Eigenheim errichtet worden. Im Baubescheid sei von der Gemeinde ein Spitzgraben an westlicher Seite festgehalten. Dabei sei sichergestellt worden, dass Siedlungswasser ins unbebaute Gebiet abgeleitet werden könne. Beim Schmutzwasserkanalbau sei vom Bauherrn erklärt worden, dieses Oberflächenwasser in den Dorfbach zu verbringen. Dies sei aber nicht durchgeführt worden. Bei Baumaßnahmen der Gemeinde xxx (Schmutzwasserkanalbau) sei nach Beendigung der Arbeiten der Urzustand nicht wieder hergestellt worden. Der Gemeinde xxx sowie auch der belangten Behörde sei dieser Umstand bekannt. Der Beschwerdeführer könne der Endüberprüfung keine Zustimmung geben, solange diese schadhafte Ableitung nicht behoben werde, oder der Zustand vor dem Schmutzwasserkanalbau wieder hergestellt werde. Er beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt zur weiteren Verwendung vor. Die Marktgemeinde xxx führte im Schreiben vom 14.09.2018 aus, dass sich hinsichtlich der Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer nach der Errichtung des Schmutzwasserkanalbaues diese sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert haben. Die zuvor vom Festgelände xxx auf den Zufahrtsweg gelangten Oberflächenwässer seien am Südwesteck des Festgeländes durch einen Einlauf in einen neu errichteten Sickerschacht unschädlich zur Versickerung gebracht worden. Außerdem müsse der Behauptung des Beschwerdeführers widersprochen werden, wonach die Abwässer der gesamten Wiesenfläche der östlich angrenzenden Grundstücke seit dem Schmutzwasserkanalbau in sein Grundstück xxx verbracht werden, da auf der Wiesenfläche selbst bereits ein Teil der Oberflächenwässer versickere. Betreffend den Auflagepunkt 20 des Baubewilligungsbescheides an den Nachbarn vom 06.07.2006 werde ausgeführt, dass diesem mit Schreiben vom 26.04.2016 nochmals zur Erfüllung dieser Auflage aufgefordert worden sei. Außerdem sei am 19.05.2017 ein diesbezügliches Überprüfungsverfahren durchgeführt worden und sei der Nachbar aufgefordert worden, entsprechende Maßnahmen zur Herstellung des geforderten Abflussverhältnisses zu setzen. Dazu sei festzustellen, dass es nicht möglich sei, die seinerzeitigen Abflussverhältnisse (Urzustand) wieder herzustellen, da mittlerweile vom Beschwerdeführer nach Bauanzeige vom 16.07.2013 in diesem Bereich eine Einfriedung, bestehend aus Sockelmauerwerk max. 0,5 m hoch, Betonsäulen in Abständen von ca. 3 m in den Zwischenfeldern offene Ausführung in Holz bis auf eine Gesamthöhe von ca. 1,1 m auf Eigengrund errichtet worden sei. Zudem sei östlich angrenzend an diese Einfriedung vom Nachbarn eine Zufahrtsasphaltierung vorgenommen worden. Es sei nach einer zufriedenstellenden Lösung unter anderem durch Ableitung in den xxx Dorfbach gesucht worden, doch haben sich die betroffenen Grundeigentümer gegen die Grundinanspruchnahme für die Leitungsverlegung ausgesprochen. Am Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde am 05.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer und auch die mitbeteiligte Parteien geladen wurden, unter Beiziehung eines Amtssachverständiger aus dem Bereich Wasserbau. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist zur Verhandlung nicht erschienen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit Bescheid der Marktgemeinde xxx vom 10.07.2012, Zahl: xxx, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage xxx seitens der belangten Behörde erteilt. Der Beschreibung des Vorhabens ist zu entnehmen, dass die Marktgemeinde xxx die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage in der Ortschaft xxx zur Fassung und Ableitung der anfallenden Schmutzwässer im Trennsystem aus der Ortschaft xxx in den bestehenden Ortskanal der Marktgemeinde xxx und in weiterer Folge zur bestehenden Kläranlage xxx plane. Dieses Projekt wurde in weiterer Folge auch ausgeführt und verläuft der Abwasserkanal – entsprechend der Bewilligung - unter anderem am öffentlichen Weg des Grundstückes xxx, KG xxx, und weiter am Grundstück des Beschwerdeführers Nr. xxx, KG xxx. Bei der Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage wurden seitens der Marktgemeinde xxx zusätzliche Arbeiten beauftragt und vorgenommen. Diese Arbeiten wurden deshalb vorgenommen, weil entsprechende Arbeiter und Maschinen bereits vor Ort waren. Dabei wurde ein Sickerschacht im Grenzbereich der Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, im Nahbereich des Grundstückes des Beschwerdeführers errichtet. Das Grundstück xxx ist der öffentliche Weg zum Grundstück des Beschwerdeführers und seines Nachbarn, Eigentümer der Grundstücke xxx und xxx beide KG xxx, welche im Westen an das Grundstück des Beschwerdeführers anschließen. Dieser Sickerschacht ist im Projekt der Abwasserbeseitigungsanlage nicht enthalten und war auch bei der Endüberprüfung nicht Thema. Der Sickerschacht befindet sich laut den Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung im Nahbereich der Abwasserbeseitigungsanlage; er hat eine Tiefe von 3 m, weist eine Sickerfläche von 3,7 m x ca. 2,7 m auf. Der Kanal hat eine Tiefe von 1,2 m und ist somit über der Sickerfläche des Sickerschachtes gelegen. Da sich ein Aufstau des Wassers im Sickerschacht bei ordnungsgemäßer Funktion nicht einstellen darf, besteht auch keine Möglichkeit, dass die Sickerwässer in die Kanalkünette (Kanalbettung) eindringen können und in weiterer Folge auf das Grundstück des Beschwerdeführers abfließen. Außerdem wurde von der Bauaufsicht betreffend die Abwasserbeseitigungsanlage bestätigt, dass zwischen dem Sickerschacht und der Kanalkünette dichtes Material (Dichtriegel) eingebracht wurde. Bevor dieser Sickerschacht errichtet wurde, befand sich östlich des Grundstückes des Beschwerdeführers bzw. an seiner Grundstücksgrenze ein Spitzgraben und wurde das Oberflächenwasser über diesen Spitzgraben abgeleitet, sodass es offen auf das Grundstück xxx, KG xxx, welches südlich des Grundstückes des Beschwerdeführers gelegen ist, geleitet wurde. Dieser Spitzgraben bestand sicher 32 Jahre und wird vermutet, dass durch die Besiedelung und durch den Straßenbau dieser Spitzgraben mitentstanden ist; dies kann aber nicht mehr genau festgestellt werden. Es kann nicht mehr genau eruiert werden, wo der Spitzgraben exakt situiert war, da einerseits in der Zwischenzeit am Grundstück des Beschwerdeführers eine Einfriedung gemacht wurde und daher der frühere Zustand nicht mehr erkennbar ist. Außerdem hat der Nachbar des Beschwerdeführers und Eigentümer der Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, seine Einfahrt asphaltiert. Bei der Asphaltierung ist der Asphalt so aufgebracht worden, dass der Spitzgraben nicht erhalten wurde. Die Baubewilligung der Marktgemeinde xxx vom 06.07.2006, Zahl: xxx, betreffend die Errichtung eines Wohnhauses mit Carport auf dem Grundstück xxx, KG xxx, enthält die Auflage, dass die Oberflächenwässer der Zufahrtsstraße, Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, welche derzeit über einen kleinen Spitzgraben im Bereich der westlichen Grundgrenze abgeleitet werden, durch die Baumaßnahmen nicht behindert werden dürfen. Im unteren Bereich des Grundstückes xxx ist die Abflussrinne (der Spitzgraben) noch erkennbar, ob dieser nördlich davon am Grundstück xxx oder xxx bzw. auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verlaufen ist, kann heute nicht mehr gesagt werden. Der Sickerschacht selbst kann nach den Angaben des Sachverständigen das Oberflächenwasser der Straße im Ausmaß von 5 bis 6 l/sec. ordnungsgemäß in den Untergrund verbringen. Der Beschwerdeführer selbst ist durch den Sickerschacht nicht benachteiligt. Das Haus befindet sich in einer Entfernung von 17 m, der Sickerschacht ist nahe der Grundstücksgrenze, es gibt aber keine Regelung bezüglich eines Mindestabstandes. Der Abstand sollte vom Haus 1 ½ Mal der Höhe des Kellers sein. Dies würde einen Abstand von 7 m entsprechen. Es liegt auch grundsätzlich die Sickerfähigkeit vom Untergrund vor. Ein Sickerschacht ist nicht für Extremereignisse ausgelegt. Für normale Regenereignisse ist der Sickerschacht ausreichend dimensioniert. Für diesen Sickerschacht liegt derzeit keine wasserrechtliche Bewilligung vor. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.07.2014, Zahl: xxx wurde der Marktgemeinde xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Regenwasserkanals in xxx erteilt. Im diesem Bewilligungsverfahren ist der Sickerschacht nicht enthalten; in das Verfahren um wasserrechtliche Endüberprüfung ist der Sickerschacht aufgenommen worden. Eine Entscheidung im Endüberprüfungsverfahren zum Regenwasserkanal liegt noch nicht vor. Im Gutachten vom 24.11.2016, Zahl: xxx, führt der Sachverständige Folgendes aus: „Der Sickerschacht wurde auf der Parz. xxx, KG xxx errichtet und dient zur Verbringung der anfallenden Oberflächenwässer des asphaltierten Gemeindeweges (Parz. xxx). Aufgrund der Geländeverhältnisse sowie der Situierung weiterer Sickerschächte im Ortsbereich, beträgt die in den Sickerschacht entwässernde Fläche ca. 400 m² wobei bei Starkregenereignissen mit einem Regenwasseranfall von 6 - 8 l/s auszugehen ist. Der Einlaufschacht befindet sich auf der Wegparzelle und erfolgt dessen Zulauf über eine im Asphalt eingearbeitete Zulaufrinne (Querrinne) mit rechteckigem Querschnitt. Im Einlaufschacht ist ein „Schlammfangeimer“ eingehängt, der dazu dient, das beim Zufluss mitgeführte Material abzusondern. Die Parzelle des [Beschwerdeführers] grenzt an ihrer Nordseite direkt an den errichteten Sickerschacht bzw. Einlaufschacht an. Das Grundstück des [Beschwerdeführers] wurde jedoch durch die errichtete Maßnahme nicht beansprucht. Wie aus den im Akt vorliegenden Fotos ersichtlich, führen stärkere Regenperioden zu „Ausschwemmungen“ der Wegkünette entlang des östl. Wegrandes, sodass es vermehrt zu Ablagerungen im Bereich der Asphaltrinne sowie im Einlaufgitter/eingehängten Filterkorb des Einlaufschachtes kommt. Die Querschnittsfläche der Asphaltrinne wurde außerdem sehr „knapp“ bemessen. Dies führt dazu, dass bei einem Starkregenereignis bzw. einem Regenanfall und Ablagerungen im Gerinne/Zulaufschacht die Parzelle des [Beschwerdeführers] durch abfließendes Wasser sowie hierin mitgeführtem Schottermaterial beeinträchtigt wird. Wbt. Beurteilung: Der Sickerschacht selbst weist aufgrund der vorliegenden Sickerfähigkeit des Untergrundes (Schotterkegel) eine ausreichende Dimensionierung zur Verbringung der anfallenden Straßenwässer bei Starkregenereignissen (ca. 8 I/s) auf. Auch ist der Einlaufschacht ausreichend für diese Wassermenge bemessen. Aufgrund der Ausschwemmungen entlang der Wegkünette ist die Zulaufrinne, der Einlaufschacht samt Schlammfangeimer als wartungsintensiv einzustufen und wäre für dessen ordnungsgemäße Funktion eine Wartung (Reinigung) nach jedem stärkeren Regenwasseranfall erforderlich. Die Asphaltrinne zum Einlaufschacht wurde für Starkregenereignisse zu gering bemessen um die anfallenden Oberflächenwässer bei Starkregenereignissen vollständig aufnehmen und ableiten zu können. Der vorliegende Bewilligungs-/Endüberprüfungsantrag beinhaltet jedoch lediglich den Einlaufschacht und den Sickerschacht. (Diese wurden ausreichend dimensioniert.) Die Asphaltrinne ist in den Unterlagen weder beschrieben noch dargestellt und daher nicht Gegenstand des WR-Verfahrens. Schadenersatzansprüche, die auf mangelnde Wartung der Anlagenteile bzw. einer zu gering dimensionierter Asphaltrinne zurückzuführen sind, wären aus wbt. Sicht zivilrechtlich abzuklären. Angemerkt wird, dass die Ausschwemmungen des Straßenkörpers (die zu Ablagerungen im Bereich der Asphaltrinne bzw. des Einlaufschachtes führen) Großteils vermindert werden könnten, wenn eine Begrünung des betreffenden Straßenbanketts erfolgt bzw. alternativ auch ein ausschwemmungssicheres (gebundenes) Material aufgebracht wird. Ebenso wäre eine Vergrößerung des Querschnittes der Zulaufrinne zum Einlaufschacht zu empfehlen. Hinsichtlich des Vorbringens [des Beschwerdeführers] bzw. dessen Rechtsvertreters, dass sein Grundstück durch versickerndes Wasser im Sickerschacht beeinträchtigt wird, bzw. Setzungen des asphaltierten Zufahrtsplatzes auf seinem Grundstück ersichtlich sind, wird angeführt: Im Nahbereich des Sickerschachtes verläuft der öffentliche Abwasserkanal in das Grundstück des [Beschwerdeführers]. Um einen Wasserabfluss von Sickerwässer über die Bettung des Kanals zu verhindern, wurde nach Auskunft der örtlichen Bauaufsicht xxx, ein „Dichtriegel“ eingebracht. Nachweise für dessen Einbau liegen nicht vor. Im Rahmen der Ortsverhandlung am 13.04.2016 erfolgte eine Besichtigung der Asphaltflächen die nach Angaben des [Beschwerdeführers] Setzungsschäden aufweisen sollen. Diesbezüglich konnten vom unterzeichnenden ASVs keine Schäden vorgefunden werden, welche auf unzulässige Setzungen hindeuten. Einer nachträglichen WR-Bewilligung des Sickerschachtes und Einlaufschachtes kann aus wbt. Sicht daher zugestimmt werde“. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und die Ausführungen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei zu den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Das Beweisverfahren hat ergeben, dass im Nahebereich des Grundstückes des Beschwerdeführers ein Kanal errichtet wurde sowie ein Sickerschacht. Wenn beide Projekte auch zeitnah hergestellt wurden, so wurde der Sickerschacht in der wasserrechtlichen Bewilligung zur Abwasserbeseitigungsanlage nicht erwähnt und scheint auch im Endüberprüfungsverfahren zur Abwasserbeseitigungsanlage nicht auf. Es gibt auch keinen technisch sachlichen Zusammenhang zwischen der Abwasserbeseitigungsanlage und dem Sickerschacht; vielmehr war ein Wasserabfluss vom Sickerschacht über die Bettung des Kanals durch den Einbau eines Dichtriegels zu verhindern und hat der Bürgermeister dargelegt, dass solche Maßnahmen zwar mit dem Kanal mitgemacht werden, aber nur weil bereits Maschinen und Personal vor Ort sind, sonst aber kein Zusammenhang besteht. Dass kein technisch sachlicher Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigungsanlage besteht, ergibt sich nicht nur aus den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen sondern auch daraus, dass der Sickerschacht ins Endüberprüfungsverfahren des Regenwasserkanals einbezogen wurde. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 121 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 44/2018, lautet wie folgt:Paragraph 121, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2018,, lautet wie folgt: „Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumasse, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).“Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumasse, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Gegenstand des Verfahrens nach § 121 WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung. Dabei sollen nicht nur wahrgenommener Mängel beseitigt werden, sondern soll auch die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens veranlasst werden.Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 121, WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung. Dabei sollen nicht nur wahrgenommener Mängel beseitigt werden, sondern soll auch die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens veranlasst werden. Der Überprüfungsbescheid kann sich auf außerhalb des Projektes gesetzte Vorgänge/Neuerungen schon vom Gegenstand der Verwaltungsangelegenheit her nicht erstrecken. Die Abgrenzung zwischen einer bloßen Abweichung vom bewilligten Projekt und einer außerhalb des bewilligten Projektes gelegenen eigenmächtigen Neuerung kann sachverhaltsbezogen in jedem Einzelfall nur anhand des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides wahrgenommen werden. Steht ein im Zuge des Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang, dann liegt eine Abweichung vom bewilligten Projekt vor, über die entweder nach § 121 Abs. 1 WRG zu verfahren oder – nach Teilkollaudierung des Anlagenrestes – das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren einzuleiten ist. Ist ein solcher innerer Zusammenhang des konsenswidrigen Sachverhaltes mit dem bewilligten Projekt aber nicht erkennbar, dann ist diese Änderung/Neuerung nicht im Zuge des Endüberprüfungsverfahrens aufzugreifen, weil dies über den Gegenstand der Verwaltungsangelegenheit im Endüberprüfungsverfahren hinaus gehen würde (vgl. VwGH 21.10.2010, 2007/07/0006). Der Überprüfungsbescheid kann sich auf außerhalb des Projektes gesetzte Vorgänge/Neuerungen schon vom Gegenstand der Verwaltungsangelegenheit her nicht erstrecken. Die Abgrenzung zwischen einer bloßen Abweichung vom bewilligten Projekt und einer außerhalb des bewilligten Projektes gelegenen eigenmächtigen Neuerung kann sachverhaltsbezogen in jedem Einzelfall nur anhand des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides wahrgenommen werden. Steht ein im Zuge des Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang, dann liegt eine Abweichung vom bewilligten Projekt vor, über die entweder nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG zu verfahren oder – nach Teilkollaudierung des Anlagenrestes – das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren einzuleiten ist. Ist ein solcher innerer Zusammenhang des konsenswidrigen Sachverhaltes mit dem bewilligten Projekt aber nicht erkennbar, dann ist diese Änderung/Neuerung nicht im Zuge des Endüberprüfungsverfahrens aufzugreifen, weil dies über den Gegenstand der Verwaltungsangelegenheit im Endüberprüfungsverfahren hinaus gehen würde vergleiche VwGH 21.10.2010, 2007/07/0006). Der hier gegenständliche Sickerschacht ist weder im Bewilligungsverfahren zur Abwasserbeseitigungsanlage enthalten, noch wurde er im Endüberprüfungsverfahren erwähnt, also auch nicht als nachträgliche Änderung abgehandelt. Der Sickerschacht wurde zwar räumlich und zeitlich im Nahbereich der Abwasserbeseitigungsanlage errichtet, es besteht aber sonst kein technisch sachnaher Zusammenhang zwischen dem Kanalbau und der Errichtung des Sickerschachtes. Da der Sickerschacht nicht in einem technisch sachnahen Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigungsanlage steht, war dieser auch nicht im Zuge des Endüberprüfungsverfahrens in dieses Verfahren einzubeziehen. Es konnte daher diese zweifellos stattgefundene Neuerung nicht im Kollaudierungsverfahren zur Abwasserbeseitigungsanlage aufgegriffen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1746.7.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.